Qualitätssicherung in Prüfungsbetrieben

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1 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, Qualitätssicherung in Prüfungsbetrieben Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, Qualitätssicherung in Prüfungsbetrieben Qualitätssicherung in Prüfungsbetrieben REITER/NAGY/GEIGER * 1. Einleitung 2. Aktuelle Entwicklungen 3. Ausgewählte Teilbereiche des Systems der externen Qualitätssicherung 4. IWP/PG 7 Richtlinie zur Sicherung der Qualität von Prüfungsbetrieben * Mag. Regina Reiter, WP/StB, ist Vorsitzende des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen; Mag. Gisela Nagy, WP/StB, ist Vorstandsmitglied des iwp, Vorsitzende der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung des iwp und externe Qualitätsprüferin; Mag. Patrick Geiger (Schriftführer) ist Leiter der Geschäftsstelle des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen.

2 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 1. Einleitung Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 1. Einleitung 1. Einleitung Mit dem Auslaufen der entsprechenden gesetzlichen Übergangsbestimmungen sind Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, welche Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht durchführen, nunmehr nicht nur verpflichtet, in ihrem Prüfungsbetrieb ein Qualitätssicherungssystem einzurichten, sondern auch, dieses Qualitätssicherungssystem in periodischen Intervallen im Rahmen von externen Qualitätsprüfungen auf seine Angemessenheit und Effektivität überprüfen zu lassen. Das Vorliegen einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung ist in diesem Zusammenhang unabdingbare Voraussetzung für die Vornahme von Prüfungshandlungen. Das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) 1 regelt die Behördenzuständigkeiten und das Verwaltungsverfahren zur Erlangung einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung. Es hält zunächst fest, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften verpflichtet sind, Maßnahmen zu setzen, die eine hohe Qualität und eine laufende Verbesserung der Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten und hinsichtlich ihres Prüfungsbetriebes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen. 2 Zur inhaltlichen Ausgestaltung der zu setzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen trifft das Gesetz selbst keine detaillierten Regelungen, sondern normiert als Mindestanforderungen, dass die Qualitätssicherungsmaßnahmen auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze jedenfalls zu umfassen haben: 3 Maßnahmen, welche die Wahrung der Unabhängigkeit und der Verschwiegenheit gewährleisten, Maßnahmen betreffend die Auswahl, den Einsatz und die Beaufsichtigung der Mitarbeiter, Maßnahmen betreffend die Aus- und Weiterbildung des Abschlussprüfers und seiner Mitarbeiter und Maßnahmen betreffend die qualitativ hochwertige Abwicklung von Abschlussprüfungen. Durch diesen Verweis stellt das A-QSG klar, dass Qualitätssicherung als dynamischer Prozess zu verstehen ist, welcher sich am jeweils aktuellen Erkenntnisstand von Lehre und Praxis orientiert. Zur konkreten Darstellung und Beschreibung der zu setzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen und somit zur Erfüllung der gesetzlichen Formulierung der allgemein anerkannten nationalen und internationalen Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze mit Leben leistet Seite 170 das IWP durch die Herausgabe und die laufende Aktualisierung seiner Richtlinie zur Sicherung der Qualität in Prüfungsbetrieben IWP/PG 7 4 einen unverzichtbaren Beitrag. Diese Richtlinie soll den Prüfungsbetrieben einerseits Hilfestellung dabei leisten, ein den Anforderungen des A-QSG genügendes Qualitätssicherungssystem einzurichten, andererseits dient sie als Grundlage und Maßstab zur Beurteilung und Bewertung von Qualitätssicherungssystemen im Rahmen von externen Qualitätsprüfungen. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen (AeQ) ist als Behörde zur Vollziehung des A-QSG in erster Instanz berufen und hat in dieser Eigenschaft Berichte über die Durchführung von externen Qualitätsprüfungen auszuwerten und über die Erteilung von Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu entscheiden. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen auf dem Gebiet der externen Qualitätskontrolle und die behördliche Tätigkeit des AeQ, wobei ausgewählte Teilbereiche des Systems der externen Qualitätssicherung vertieft dargestellt werden. In einem weiteren Teil des Beitrages werden die wesentlichen Ergebnisse der Überarbeitung der Richtlinie IWP/PG 7 vorgestellt. Seite 1 von 2

3 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 1. Einleitung Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz A-QSG), StF: BGBl. I Nr 84/2005, i.d.f. BGBl. I Nr 89/2011. Vgl. 2 Abs 1 u. 3 A-QSG. Vgl. 2 Abs 2 A-QSG. Richtlinie des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer zur Sicherung der Qualität von Prüfungsbetrieben, IWP/PG 7, verabschiedet in der Sitzung des Vorstands vom September 2003, zuletzt überarbeitet im Juli Seite 2 von 2

4 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 2. Aktuelle Entwicklungen Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 2. Aktuelle Entwicklungen 2. Aktuelle Entwicklungen Abhängig von der Art der durchgeführten Abschlussprüfungen unterliegen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften einem dreijährigen (börsennotierte Aktiengesellschaften, große Banken und Versicherungen sowie Pensionskassen) 5 oder einem sechsjährigen (alle anderen Pflichtprüfungen) 6 Prüfungsintervall. Da Abschlussprüfungen der erstgenannten Unternehmen bereits seit dem nur noch mit einer aufrechten Bescheinigung durchgeführt werden durften, ist nunmehr seit dem eine aufrechte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung Voraussetzung für die Durchführung von sämtlichen Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht. Der Ablauf dieser Übergangsfrist bedingte für den AeQ einerseits ein gegen Ende des Jahres 2010 erheblich gestiegenes Arbeitspensum und andererseits eine Verschiebung der Schwerpunkte seiner Tätigkeit. Nachdem die Novelle zum A- QSG vom Jänner 2010, 7 welche die europarechtlichen Vorgaben der Abschlussprüfungs- Richtlinie 8 für Österreich vollständig umsetzen sollte, die Kompetenzen des AeQ erweiterte und neue Aufgaben für ihn festlegte, sah sich der AeQ im Juni 2010 mit einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, 9 welches bis dahin vom AeQ anzuwendende Bestimmungen des A- QSG und der Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie (A-QSRL) 10 aufhob, konfrontiert. Im Folgenden werden die Entwicklung der Seite 171 Arbeitsschwerpunkte des AeQ und die gesetzlichen Änderungen skizziert sowie die Ergebnisse der externen Qualitätsprüfungen dargestellt Arbeitsschwerpunkte des AeQ 2.2. Gesetzliche Änderungen 2.3. Ergebnisse der externen Qualitätsprüfungen 2.4. Erfahrungen mit dem System der externen Qualitätssicherung in Österreich im Lichte der Ziele des A-QSG Vgl. 4 Abs 1 A-QSG. Vgl. 4 Abs 2 A-QSG. BGBl. I Nr 10/2010. Richtlinie 2006/43/EG. Erkenntnis des VfGH vom , G 11,12/10, V 17,18/10. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Qualitätssicherungsmaßnahmen und externe Qualitätsprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie A-QSRL), BGBl. II Nr 251/2006.

5 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 2.1. Arbeitsschwerpunkte des AeQ Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 2.1. Arbeitsschwerpunkte des AeQ 2.1. Arbeitsschwerpunkte des AeQ Von der Einrichtung des AeQ im Jahr 2005 bis in das Jahr 2007 lag der Schwerpunkt der Tätigkeit des AeQ in der Organisation der notwendigen Infrastruktur und der Schaffung der Voraussetzungen zur Durchführung von externen Qualitätsprüfungen, insbesondere in der behördlichen Bestellung von Qualitätsprüfern. Mit Ablauf des Jahres 2007 waren jene Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die dem dreijährigen Prüfungsintervall unterliegen, verpflichtet, sich einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, sodass im letzten Quartal des Jahres 2007 die ersten Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung ausgestellt wurden. Insgesamt wurde im Jahr Gesellschaften die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung bescheinigt. Die Haupttätigkeit des AeQ in den Folgejahren lag in der Auswertung und Auseinandersetzung mit den eingehenden Prüfberichten über die durchgeführten externen Qualitätsprüfungen. Im Jahr 2008 wurde 27 Gesellschaften und zwei natürlichen Personen die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung bescheinigt, im Jahr 2009 neun juristischen und zwei natürlichen Personen. Hinzu kam im Jahr 2009 die laufende Entgegennahme und Auswertung der Tätigkeits- und Fortbildungsnachweise der eingetragenen Qualitätsprüfer, da Qualitätsprüfer verpflichtet sind, alle drei Jahre Nachweise über ihre Tätigkeiten als Abschlussprüfer und ihre Fortbildung an den AeQ zu übermitteln. 11 Im Jahr 2010 kam es sodann zu einem sprunghaften Anstieg der beim AeQ einlangenden und von ihm auszuwertenden Prüfberichte. Gegen Ende jenes Jahres wurden die Sitzungsintervalle verdichtet, sodass Sitzungen des AeQ in Abständen von zwei Wochen oder gar nur einer Woche stattfanden. Zusätzlich hatte der AeQ seit jenem Jahr die auf die Qualitätsprüferhonorare zu leistenden Kostenvorschüsse zu verwalten und nach Auswertung der Prüfberichte an die Qualitätsprüfer zur Auszahlung zu bringen. Im Jahr 2010 wurde schließlich 316 juristischen und 159 natürlichen Personen die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung bescheinigt, der Betrag der auszubezahlenden Qualitätsprüferhonorare betrug über EUR 1,2 Mio. Das erhöhte Aufkommen an auszuwertenden Prüfberichten hielt in den ersten Monaten des Jahres 2011 an. In den Folgemonaten bildete die Auswertung von schriftlichen Nachweisen über die Beseitigung festgestellter Mängel einen Arbeitsschwerpunkt. 11 Vgl. 10 Abs 7 A-QSG.

6 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 2.2. Gesetzliche Änderungen Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 2.2. Gesetzliche Änderungen 2.2. Gesetzliche Änderungen Über die Novelle zum A-QSG vom Jänner 2010 und die damit einhergehende Kompetenzerweiterung und die Ergänzung der Agenden des AeQ wurde bereits im Wirtschaftsprüfer Jahrbuch 2011 ausführlich berichtet. 12 An dieser Stelle soll näher auf die Aufhebung einer gesetzlichen und einer Verordnungsbestimmung durch den Verfassungsgerichtshof, deren Hintergründe und die sich daraus auf die Tätigkeit des AeQ ergebenden Konsequenzen eingegangen werden. Im Zuge von beim Verfassungsgerichtshof gegen Entscheidungen des AeQ eingebrachten Bescheidbeschwerden, mit welchen die Anordnung von Maßnahmen bekämpft werden sollten, waren beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des 16 Abs 2 Z 2 A-QSG 13 und ob der Gesetzmäßigkeit von 12 Abs 1 A-QSRL 14 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof leitete daher ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmungen ein. Mit Erkenntnis vom hob der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des 16 Abs 2 Z 2 A-QSG als im Beschwerdeverfahren präjudizielle Bestimmung als verfassungswidrig auf, da die gegenständliche Bestimmung dem AeQ Zuständigkeiten anstelle des Landeshauptmannes in der mittelbaren Bundesverwaltung zuweist, ohne dass hierfür wie von Art. 102 Abs 4 B-VG gefordert im Gesetzgebungsverfahren die Zustimmung der Länder eingeholt wurde. Mit gleicher Entscheidung hob der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des 12 Abs 1 A-QSRL als Bestimmung, von der er annahm, dass er sie bei der Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden anzuwenden hätte, als gesetzwidrig auf. Während für die Aufhebung des 12 Abs 1 A-QSRL eine Übergangsfrist festgesetzt wurde und diese Bestimmung somit bis zu deren Ablauf mit weiterhin anzuwenden war, wurde bezüglich der Aufhebung des 16 Abs 2 Z 2 A-QSG keine Übergangsfrist festgesetzt, sodass jene Aufhebung mit deren Publikation im Bundesgesetzblatt wirksam wurde. Die Maßnahme des 16 Abs 2 Z 2 A-QSG (Verkürzung der Frist für die nächste externe Qualitätsprüfung) war bis dahin selten angeordnet worden, dies vor allem in solchen Fällen, in denen sich eine hohe Zahl von wesentlichen Mängeln auf mehrere Bereiche des Qualitätssicherungssystems verteilte, sodass es zweckmäßig erschien, das gesamte Qualitätssicherungssystem in einem verkürzten Prüfungsintervall einer vollständigen Qualitätsprüfung zu unterziehen. Nach der Aufhebung jener Bestimmung hatte der AeQ in entsprechenden Anwendungsfällen jeweils zu erörtern, durch welche der übrigen anwendbaren Maßnahmen die Ziele des A-QSG bestmöglich zu erreichen waren. Seite 173 Problematisch erschien ab dem die Aufhebung der Bestimmung des 12 Abs 1 A-QSRL: Gem. 3 Abs 2 Z 4 A-QSG sowie 3 Abs 2 Z 1 i.v.m. 2 Abs 2 Z 4 A-QSG hat die Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen jedenfalls die Maßnahmen betreffend die qualitativ hochwertige Abwicklung von Abschlussprüfungen sowie die Qualität der Berichte und der Berichterstattung über die Abschlussprüfungen zu umfassen. Damit normiert das A-QSG als notwendigen Inhalt der externen Qualitätsprüfung eine Prüfung der auftragsabhängigen Qualitätssicherungsmaßnahmen. Im Falle der Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes 15 hat der neu aufgenommene Prüfungsbetrieb definitionsgemäß noch keine Prüfungsaufträge abgewickelt, sodass der Prüfbericht nicht auf dessen auftragsabhängige Maßnahmen eingehen kann. Mangels einer gesetzlichen Regelung, die es ermöglicht, dennoch auch im Fall der Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes eine (zu befristende) Bescheinigung zu erteilen, hatte der AeQ die Frage zu lösen, wie im Fall von neu aufgenommenen Prüfungsbetrieben dennoch unter Wahrung der Ziele des A-QSG eine Bescheinigung ausgestellt werden konnte. Da in den genannten Fällen die Bestimmungen des A-QSG über den notwendigen Umfang der externen Qualitätsprüfung aufgrund eines Prüfhemmnisses nicht vollständig eingehalten werden konnten, erschien es dem AeQ nur dann zulässig, eine Bescheinigung zu erteilen, wenn zumindest zusätzlich zur Bescheinigung die Überprüfung auch der auftragsabhängigen Maßnahmen des Prüfungsbetriebes wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt sichergestellt werden konnte. Somit entschied sich der AeQ dafür, zwar Bescheinigungen auszustellen, jene Bescheinigungen aber gleichzeitig mit der Anordnung einer Sonderprüfung, deren Gegenstand die Überprüfung der auftragsabhängigen Maßnahmen des Prüfungsbetriebes bildete, zu verbinden. Diese Lösung erscheint insofern sachgerecht, als der mangelnden Überprüfung der auftragsabhängigen Maßnahmen in der ursprünglichen Qualitätsprüfung dadurch begegnet wurde, dass jene Prüfung Seite 1 von 2

7 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 2.2. Gesetzliche Änderungen für einen späteren Zeitpunkt untrennbar verbunden mit der erteilten Bescheinigung angeordnet wurde. Die Aufhebung der Verordnungsbestimmung wurde nunmehr mit der Novelle zum A-QSG, BGBl. I Nr 89/2011, saniert: Der in das A-QSG eingefügte neue 15a sieht vor, dass im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes eine erteilte Bescheinigung auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen ist. Im Zuge dieser Novellierung wurden weiters u.a. sämtliche Bestimmungen, die dem AeQ Kompetenzen zuweisen diesmal unter Einhaltung der erforderlichen Formvorschriften erneut in Gesetzesform beschlossen Vgl. Houf/Nagy/Schober/Severus, Qualitätssicherung in Prüfungsbetrieben, in: Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer (Hrsg.), Wirtschaftsprüfer Jahrbuch 2011, S Diese Bestimmung regelt(e), dass der AeQ die Maßnahme der Verkürzung der Frist für die nächste externe Qualitätsprüfung anordnen kann. Diese Bestimmung regelte, dass im Falle einer Neuaufnehme eines Prüfungsbetriebes eine Bescheinigung gem. 15 A-QSG auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen ist. Eine Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes liegt nach der Verwaltungspraxis des AeQ immer dann vor, wenn die auftragsabhängigen Maßnahmen eines zu überprüfenden Prüfungsbetriebes mangels von jenem Prüfungsbetrieb abgewickelter Aufträge nicht überprüft werden konnten. Seite 2 von 2

8 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 2.3. Ergebnisse der externen Qualitätsprüfungen Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 2.3. Ergebnisse der externen Qualitätsprüfungen 2.3. Ergebnisse der externen Qualitätsprüfungen Gegen Ende des Jahres 2010 und Anfang 2011 konnte beobachtet werden, dass sich Prüfberichte häuften, mit denen so wesentliche Mängel festgestellt wurden, dass die abschließende Beurteilung vom Qualitätsprüfer einzuschränken war. Während die Anordnung der Maßnahme der nachweislichen Beseitigung der festgestellten Mängel 16 nach der Auswertung von Prüfberichten in der Arbeit des AeQ den Normalfall bildet (freilich gibt es dennoch auch Prüfungsbetriebe, bei denen keine Mängel mit Verbesserungsbedarf festgestellt wurden), kann bei einer außergewöhnlich hohen Zahl von Mängeln und/oder dem Auftreten wesentlicher Mängel mit der Anordnung der nachweislichen Mängelbeseitigung nicht das Auslangen gefunden werden. In solchen Fällen hat der AeQ zunächst zu prüfen und sein Ermessen dahingehend zu üben, ob wesentliche Mängel vorliegen, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen, sodass zu erwägen wäre, ob die Bescheinigung versagt werden muss. Ist dies nicht der Fall, verbleiben als Maßnahmen der Wahl die Fristverkürzung 17 oder die Anordnung einer Sonderprüfung. 18 Wird eine Sonderprüfung beschlossen, ist gleichzeitig der konkrete Auftrag an den auszuwählenden Sonderprüfer zu formulieren. Sonderprüfungen wegen festgestellter Mängel wurden im Jahr 2010 für 13 Prüfungsbetriebe angeordnet. Zur Versagung der Bescheinigung 19 war es im Jahr 2010 (und auch bis dahin) in keinem Fall gekommen. Im Jahr 2011 hingegen musste der AeQ im Fall von 5 Gesellschaften und 3 natürlichen Personen entscheiden, dass die Bescheinigung versagt wird. Betroffen waren davon fünf Prüfungsbetriebe. Wird vom AeQ die Versagung einer Bescheinigung ausgesprochen, so hat der AeQ in der Begründung des die Versagung aussprechenden Bescheides jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. In der Regel werden jene Voraussetzungen darin liegen, dass die Betroffenen sich einer erneuten externen Qualitätsprüfung unterziehen und in jener externen Qualitätsprüfung in der abschließenden Beurteilung festgestellt wird, dass die Qualitätssicherungsmaßnahmen angemessen sind. Zusätzlich wird bezüglich der mit dem ursprünglichen Prüfbericht festgestellten Mängel im Bereich der auftragsabhängigen Maßnahmen vom Qualitätsprüfer darzulegen sein, welche Maßnahmen vom Prüfungsbetrieb getroffen wurden, um künftig das Auftreten gleicher oder gleichartiger Mängel zu verhindern, die Nachhaltigkeit jener Maßnahmen zu beurteilen und zu begründen sein, warum jene Maßnahmen geeignet erscheinen, das Auftreten gleicher oder gleichartiger Mängel künftig zuverlässig hintanzuhalten Vgl. 16 Abs 2 Z 1 A-QSG. Vgl. 16 Abs 2 Z 2 A-QSG. Vgl. 16 Abs 2 Z 3 A-QSG. Vgl. 17 A-QSG.

9 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 2.4. Erfahrungen mit dem System der externen Qualitätssicherung in Österrei... Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 2.4. Erfahrungen mit dem System der externen Qualitätssicherung in Österreich im Lichte der Ziele des A-QSG 2.4. Erfahrungen mit dem System der externen Qualitätssicherung in Österreich im Lichte der Ziele des A-QSG Wesentlichstes Ziel des A-QSG ist die Sicherung der Qualität der Berufsausübung und die laufende Verbesserung der Prüfungsqualität und der Berufsausübung. 20 Da der bei weitem überwiegende Teil der bislang qualitätsgeprüften Prüfungsbetriebe sich zum ersten Mal der externen Qualitätsprüfung unterzogen hat, konnte bislang noch nicht durch entsprechende repräsentative Untersuchungen oder Studien nachgewiesen werden, inwieweit die externe Qualitätssicherung in Österreich tatsächlich zur Verbesserung der Prüfungsqualität und der Berufsausübung beiträgt. Zum Abschluss dieses Teiles des Beitrages soll kurz aufgezeigt werden, für welche Bereiche dennoch mit allergrößter Wahrscheinlichkeit von Verbesserungen der Berufsausübung ausgegangen werden kann. Bei Mängeln im Bereich der auftragsunabhängigen Maßnahmen ist die Mängelbeseitigung insbesondere dann objektivierbar, wenn sich im Zuge der externen Qualitätsprüfung herausgestellt hat, dass Handbücher zur Qualitätssicherung unvollständig waren oder unrichtige Angaben enthielten. In solchen Fällen sind dem AeQ die durchgeführten Berichtigungen nachzuweisen. Hier ist überdies davon auszugehen, dass bereits die Befassung mit den beanstandeten Bereichen im Vorfeld des Nachweises der Mängelbeseitigung das Problembewusstsein im Prüfungsbetrieb schärft. Dies gilt freilich umso mehr für Prüfungsbetriebe, welche bislang keine interne Nachschau durchgeführt haben und dem AeQ zumindest die verbindliche Planung der Nachschau nachzuweisen haben. Für die häufiger als erwartet aufgetretenen Versicherungsmängel fordert der AeQ regelmäßig die Vorlage von Urkunden zum Nachweis eines nunmehr angemessenen Versicherungsschutzes. Im Bereich der auftragsabhängigen Maßnahmen können aufgetretene Fehler bisweilen nicht mehr rückgängig gemacht werden. In solchen Fällen fordert der AeQ den Nachweis, welche Maßnahmen im Prüfungsbetrieb getroffen wurden, um das Auftreten gleicher oder gleichartiger Mängel künftig hintanzuhalten. Auf diese Weise wird der betroffene Prüfungsbetrieb zumindest zu einer vertieften Auseinandersetzung mit der Funktionsfähigkeit und Effektivität seines Qualitätssicherungssystems verhalten. Zusätzlich wird der AeQ künftig in Prüfberichten über Prüfungsbetriebe, die sich zuvor bereits einer externen Qualitätsprüfung unterzogen hatten, die Qualitätsprüfer zu einer Stellungnahme über die Beseitigung der mit dem letzten Prüfbericht festgestellten Mängel verhalten. Wiegen die im Zuge einer externen Qualitätsprüfung festgestellten Mängel schließlich so schwer, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Seite 176 Berufsausübung zu befürchten ist, kann durch die Anordnung einer Sonderprüfung mit gezielten Aufträgen an den Qualitätsprüfer erreicht werden, dass die Beseitigung der festgestellten Mängel zeitnah einer erneuten externen Kontrolle unterzogen wird. Dies ermöglicht es dem AeQ, in Fällen, in denen keine adäquate Mängelbeseitigung erfolgte, den betroffenen Prüfungsbetrieb durch die Anordnung weiterer Maßnahmen zur Verbesserung der Prüfungsqualität zu verhalten oder letztendlich eine erteilte Bescheinigung sogar zu widerrufen, falls der Betroffene den Anordnungen des AeQ beharrlich nicht nachkommt. 20 Vgl. Vorblatt der Erläuternden Bemerkungen zum A-QSG.

10 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 3. Ausgewählte Teilbereiche des Systems der externen Qualitätssicherung Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 3. Ausgewählte Teilbereiche des Systems der externen Qualitätssicherung 3. Ausgewählte Teilbereiche des Systems der externen Qualitätssicherung Im Folgenden werden ausgewählte Teilbereiche des Systems der externen Qualitätssicherung ohne Anspruch auf Vollständigkeit vertieft dargestellt Kontinuierliche Fortbildung 3.2. Festgestellte Mängel Erfahrungen aus externen Qualitätsprüfungen 3.3. Berichterstattung des Qualitätsprüfers Mängel in den Berichten von Qualitätsprüfern 3.4. Auswirkungen von Umstrukturierungen auf erteilte Bescheinigungen

11 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 3.1. Kontinuierliche Fortbildung Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 3.1. Kontinuierliche Fortbildung 3.1. Kontinuierliche Fortbildung Gem. 1b Abs 1 A-QSG sind Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden und haben gem. 1b Abs 4 A-QSG regelmäßig einen schriftlichen Nachweis über die absolvierte Fortbildung an den AeQ zu übermitteln. Der AeQ geht in seiner Interpretation dieser Bestimmung davon aus, dass ein Nachweis im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung nur dann anzuerkennen ist, wenn er von einer dritten Stelle bzw. Institution ausgestellt wird, sodass durch die bloße Behauptung eines durchgeführten Selbststudiums der Verpflichtung zum schriftlichen Nachweis der absolvierten Fortbildung nicht entsprochen werden kann. Sehr wohl in Betracht kommen hingegen erworbene Zertifikate über die Absolvierung von e-learning -Programmen oder ähnliches. Maßgeblich in leitender Funktion mitwirken bedeutet nicht, dass eine leitende Funktion des Verpflichteten im Sinne einer Letztverantwortlichkeit oder einer gesellschaftsrechtlichen Vertretungsbefugnis vorliegen muss. Hinsichtlich der geforderten Stundenanzahl 21 wird davon ausgegangen, dass Stunde im gegenständlichen Zusammenhang eine Unterrichtseinheit bezeichnet, der Begriff wird durch gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen nicht näher präzisiert. Der schriftliche Nachweis ist jährlich bis zum des Folgejahres an den AeQ zu übermitteln, wobei für Prüfungsgesellschaften Sammelmeldungen Seite 177 möglich wenn auch nicht erforderlich sind. Dies soll jedoch nicht davon ablenken, dass der Adressat der gegenständlichen Verpflichtung immer die (natürliche) Person des zur Fortbildung Verpflichteten ist. Eine Strafbestimmung 22 sieht für den Fall der Unterlassung der Übermittlung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,- bis 5.000,- vor, wobei die Anwendbarkeit dieser Strafbestimmung infolge ihrer missglückten Formulierung allerdings nicht gegeben zu sein scheint. Die Überwachung der kontinuierlichen Fortbildung obliegt gem. 20 Abs 9 Z 2 A-QSG der Qualitätskontrollbehörde (QKB). Eine systematische Erfassung der Gesamtheit aller durch die gegenständliche Bestimmung Verpflichteter ist mangels Kenntnis der Voraussetzungen nicht möglich. Die Beurteilung der Angemessenheit der gesetzten Fortbildungsmaßnahmen sowie der Vollständigkeit und Richtigkeit der erfolgten Fortbildungsmeldungen ist jedenfalls im Umfang der externen Qualitätsprüfung enthalten und erfolgt somit durch die Qualitätsprüfer, denen auch die Beurteilung obliegt, welche Mitarbeiter eines Prüfungsbetriebes von der Verpflichtung erfasst sind Vgl. 1b Abs 2 A-QSG. Vgl. 27 Abs 2 Z 1 A-QSG.

12 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 3.2. Festgestellte Mängel Erfahrungen aus externen Qualitätsprüfungen Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 3.2. Festgestellte Mängel Erfahrungen aus externen Qualitätsprüfungen 3.2. Festgestellte Mängel Erfahrungen aus externen Qualitätsprüfungen In folgenden Bereichen der Qualitätssicherung wurden bei den bislang durchgeführten externen Qualitätsprüfungen gehäuft Mängel festgestellt: Vorliegen einheitlicher Prüfungsstandards in Fällen, in denen mehrere Gesellschaften einen gemeinsamen Prüfungsbetrieb angeben Mängel beim Versicherungsschutz Verstöße gegen Ausschlussgründe (z.b. ausgeschlossene Angehörige in Organfunktion) Wahrung der Unabhängigkeit (hier fehlten insbesondere oftmals wirksame Maßnahmen, die im Ernstfall greifen, sodass in diesem Bereich bereits ein Mangel gegeben sein kann, wenn noch kein Verstoß gegen Unabhängigkeitsvorschriften vorliegt) Regelungen bei Joint Audits (hier wird vom Qualitätsprüfer eine Stellungnahme erwartet, ob angemessene Regelungen für den Fall der Durchführung eines Joint Audits vorhanden sind) Dokumentation der Leitungs-und Überwachungsfunktion Interne Nachschau (hier müssen einerseits angemessene Regelungen vorliegen, andererseits ist zu beachten, dass bereits nach den Vorschriften des IWP/PG 7 in seiner alten Fassung die Durchführung der Nachschau vorgeschrieben war, sodass die Planung einer solchen alleine nicht ausreichend ist) Seite 178 Einhaltung der aktuellen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Abschluss der Auftragsdokumentation zeitgleich mit der Erteilung des Bestätigungsvermerks Fort-und Weiterbildung der Mitarbeiter Bedachtnahme auf ISQC 1 im Rahmen der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen IT- und IKS-Prüfungen (Hierbei ist zu beachten, dass Erkenntnisse aus IT- und IKS- Prüfungen auch adäquat verwertet werden müssen.) Regelungen betreffend die Einholung von fachlichem Rat (hierbei muss organisiert und dokumentiert sein, in welchen Fällen fachlicher Rat einzuholen ist, eine bestimmte Person muss hingegen noch nicht definiert sein) Regelungen zum Abschluss der Auftragsdokumentation und Archivierung Regelungen zur Durchsicht der Prüfungsergebnisse (adjusted und unadjusted differences) Anleitung des Prüfungsteams und laufende Überwachung Lösung von Meinungsverschiedenheiten Risikoorientierter Prüfungsansatz und Wesentlichkeit Plausibilität der Prüfungsstunden und Honorare (wobei zu beachten ist, dass die Angemessenheit des Honorars für Österreich nicht klar gesetzlich definiert ist, eine klare Aussage des Qualitätsprüfers zur Angemessenheit der aufgewendeten Stunden Seite 1 von 2

13 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 3.2. Festgestellte Mängel Erfahrungen aus externen Qualitätsprüfungen wird hingegen in jedem Fall erwartet) Seite 2 von 2

14 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 3.3. Berichterstattung des Qualitätsprüfers Mängel in den Berichten von Qua... Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 3.3. Berichterstattung des Qualitätsprüfers Mängel in den Berichten von Qualitätsprüfern 3.3. Berichterstattung des Qualitätsprüfers Mängel in den Berichten von Qualitätsprüfern Im Folgenden soll im Interesse der kontinuierlichen Verbesserung der Qualität der Prüfberichte ein Überblick über häufig in Berichten über die Durchführung der externen Qualitätsprüfung auftretende Unzulänglichkeiten gegeben werden. Da die dargestellten Mängel regelmäßig die Notwendigkeit einer schriftlichen Rückfrage beim Qualitätsprüfer mit der Aufforderung zur Ergänzung des Berichtes bedingen, kann deren Vermeidung wesentlich zur Verkürzung der Verfahrensdauer und somit zur rascheren Ausstellung von Bescheinigungen beitragen. Folgende Angaben bzw. Stellungnahmen zu folgenden Themen sollen im Prüfbericht keinesfalls fehlen: Eindeutige Angabe des Prüfungszeitraums Angaben zur Fortbildung sämtlicher fachlicher Mitarbeiter des Prüfungsbetriebes Seite 179 Angaben zur Fortbildung der gem. 1b A-QSG Fortbildungsverpflichteten (wobei zu beachten ist, dass davon sowohl Mitarbeiter als auch Wirtschaftsprüfer erfasst sind) Vorliegen eines Netzwerks, Regelungen zur Vermeidung von Unvereinbarkeiten Angaben zum Transparenzbericht (hier ist im Nichtanwendungsfall ein Negativvermerk erwünscht) Auswahl der Aufträge (wobei der überprüfte Zeitraum auszudehnen ist, wenn keine oder wenige aktuelle Aufträge vorliegen; diesfalls sind Vorjahre heranzuziehen, um zu einer angemessenen Stichprobe zu gelangen) Bei mehreren Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften in einem gemeinsamen Prüfungsbetrieb: Nennung aller Antragsteller beim Auftrag und in der abschließenden Beurteilung Angaben über durchgeführte Abschlussprüfungen der einzelnen Antragsteller (d.h. welche Antragsteller Abschlussprüfungen im eigenen Namen durchgeführt haben nicht zu vermengen mit Abwickler des Auftrags) Angabe, ob Aufträge aller Antragsteller in der Stichprobe enthalten sind Aufgewendete Prüfungsstunden des Qualitätsprüfers Begründung allfälliger Abweichungen zwischen Angebot des Dreiervorschlags und Durchführung der Qualitätsprüfung (z.b. unterschiedliche Angaben zu Prüfungsaufträgen, Änderungen bei qualifizierten Assistenten) Zu verrechnendes Honorar des Qualitätsprüfers (wobei zu beachten ist, dass allfällige Honorarüberschreitungen unverzüglich an den AeQ zu melden sind, da ansonsten Probleme bei der Auszahlung des Qualitätsprüferhonorars auftreten können) Folgende Unzulänglichkeiten bzw. die Nichtbeachtung dieser Erfordernisse erschweren die Arbeit des AeQ und führen häufig zu Rückfragen: Seite 1 von 2

15 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 3.3. Berichterstattung des Qualitätsprüfers Mängel in den Berichten von Qua... Der Mangel ist nicht klar formuliert. Beispiele: Die Dokumentation ist zu verbessern. Als Verbesserungsbedarf wird angemerkt, die Kontrolle der Arbeitspapiere besser zu dokumentieren. Ich empfehle/es sollte. (Verbesserungsbedarf). Der Mangel ist im Sinne eines vorliegenden Sachverhaltes zu definieren und zu beschreiben. Die Sachlage ist so darzustellen, wie sie ist, und Seite 180 nicht, wie sie sein sollte. Im Anschluss an die Definition des Mangels ist zu begründen, warum der Qualitätsprüfer einen bestimmten Sachverhalt als Mangel bewertet. Übt der Qualitätsprüfer bei der Beurteilung des Sachverhalts Ermessen, ist dieses Ermessen zu begründen und sind die tatsächlichen Verhältnisse dennoch präzise zu beschreiben (Bsp.: Meines Ermessens wurden nicht genügend Prüfungsstunden aufgewendet. Hier ist unter Angabe der tatsächlich aufgewendeten Prüfungsstunden zu begründen, warum die Stunden nicht ausreichend waren.) Beschreibung des Soll-Zustandes (z.b. Abschreiben aus dem IWP-Musterhandbuch) an Stelle von Beschreibungen des Prüfungsbetriebes Vermengung vom Mängeln in Jahresabschlüssen und Lageberichten (Fehler, die dem vom Abschlussprüfer geprüften Unternehmen unterlaufen sind) mit Prüfungsmängeln (Fehler, die dem Abschlussprüfer unterlaufen sind) Unvollständige/bedingte/unbegründete abschließende Beurteilungen: Notwendig ist ein Verweis auf den zutreffenden Abs des 13 A-QSG. Die Zufügung von Bedingungen ist unzulässig (Bsp.: Falls die Mängel beseitigt werden, sind die Qualitätssicherungsmaßnahmen angemessen. In diesem Zusammenhang sei ferner darauf hingewiesen, dass bloße Bemühungen des Geprüften noch keine Angemessenheit der Qualitätssicherungsmaßnahmen bedingen können.) Bei einer eingeschränkten abschließenden Beurteilung sind die Gründe für die Einschränkung darzulegen, ein Verweis auf die Empfehlungen zur Mängelbehebung ist hingegen entbehrlich. Sofern wegen Neuaufnahme des Prüfungsbetriebes die auftragsabhängigen Maßnahmen nicht überprüft werden konnten, ist die abschließende Beurteilung aufgrund dieses Prüfhemmnisses einzuschränken. Seite 2 von 2

16 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 3.4. Auswirkungen von Umstrukturierungen auf erteilte Bescheinigungen Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 3.4. Auswirkungen von Umstrukturierungen auf erteilte Bescheinigungen 3.4. Auswirkungen von Umstrukturierungen auf erteilte Bescheinigungen Zu unterscheiden sind die bloße Änderung des Firmenwortlauts und gesellschaftsrechtliche Vorgänge und Übertragungsakte. Fälle bloßer Änderungen des Firmenwortlautes sind aus Sicht des AeQ unproblematisch, Inhaber der Bescheinigung ist eine bestimmte juristische Person unabhängig von deren Firmenname. Die QKB hingegen erwartet in diesen Fällen, dass der betroffene Bescheinigungsinhaber dem AeQ bestätigt, dass sein Prüfungsbetrieb unverändert geblieben ist. Erst dann trägt sie die Änderung des Firmenwortlauts in das öffentliche Register gem. 23 A-QSG ein. Seite 181 Anders ist die Situation, wenn aufgrund gesellschaftsrechtlich bedingter Übertragungsakte die juristische Person, der die Bescheinigung ausgestellt wurde, im Firmenbuch gelöscht wird oder den Prüfungsbetrieb einstellt (z.b. wenn der neue Träger des Geschäftszweiges Abschlussprüfung unter einer anderen Firmenbuchnummer im Firmenbuch eingetragen ist oder wird). In jenen Fällen geht die Bescheinigung nach der Rechtsansicht des AeQ nicht auf eine andere juristische Person über, dies selbst dann nicht, wenn infolge des gesellschaftsrechtlichen Übertragungsaktes Gesamtrechtsnachfolge eintritt: Die Gesamtrechtsnachfolge bedingt zwar ein Übergehen vermögenswerter (zivilrechtlicher) Rechtspositionen, nicht umfasst ist von ihr hingegen eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung. Das A-QSG ermöglicht es dem AeQ (und dem Inhaber der Bescheinigung) nicht, die Bescheinigung zu übertragen und bietet auch keine Grundlage für eine Neuausstellung ( Umschreiben ) der Bescheinigung. Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung ohne vorangegangene Qualitätsprüfung ist nicht möglich, dies auch dann nicht, wenn sich ein allfälliger Rechtsvorgänger der externen Qualitätsprüfung unterzogen hatte. Der AeQ verkennt nicht, dass die Rechtslage den Betroffenen nicht sachgerecht erscheinen mag und hat selbst auf diesen unbefriedigenden Zustand wiederholt (z.b. anlässlich einer Stellungnahme zur geplanten Novellierung des A-QSG) hingewiesen. Der Abbau bürokratischer Hürden muss allerdings in einem Rechtsstaat dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Der AeQ empfiehlt daher, die dargestellte Rechtslage bei geplanten Umstrukturierungen zu berücksichtigen und entweder Übertragungsakte so zu gestalten, dass der Geschäftszweig Abschlussprüfung bei der gleichen juristischen Person (dem Inhaber der Bescheinigung) verbleibt, oder andernfalls rechtzeitig mit der Einbringung eines Dreiervorschlages die Durchführung einer externen Qualitätsprüfung der übernehmenden Gesellschaft zu beantragen. Die Geschäftsstelle des AeQ wird in jenen Fällen gerne bei der zeitlich optimalen Planung des Verwaltungsverfahrens behilflich sein.

17 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 4. IWP/PG 7 Richtlinie zur Sicherung der Qualität von Prüfungsbetrieben Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 4. IWP/PG 7 Richtlinie zur Sicherung der Qualität von Prüfungsbetrieben 4. IWP/PG 7 Richtlinie zur Sicherung der Qualität von Prüfungsbetrieben Wie bereits in der Einleitung erwähnt, versteht sich die Qualitätssicherung in Prüfungsbetrieben sowohl im Lichte der nationalen und internationalen rechtlichen Vorgaben als auch im Lichte des Selbstverständnisses des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer als dynamischer Prozess. Schon der Verweis des A-QSG Seite 182 auf die allgemein anerkannten nationalen und internationalen Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze als Grundlage der zu setzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen 23 macht deutlich, dass der zur Qualitätssicherung verpflichtete Prüfungsbetrieb hier mit einer nicht leicht überschaubaren Fülle von möglichen Quellen konfrontiert ist. Die in der Einleitung erwähnte Aufzählung von Mindestanforderungen 24 durch das Gesetz bietet kaum eine Hilfestellung bei der Aufgabe, ein angemessenes Qualitätssicherungssystem einzurichten, dessen ständige Effektivität aufrechtzuerhalten und dieses Qualitätssicherungssystem laufend an geänderte Rahmenbedingungen anzupassen. Die Arbeitsgruppe Qualitätssicherung des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer unter der Leitung von Frau Mag. Gisela Nagy hat es sich zur Aufgabe gemacht, der Dynamik der Quellen der Qualitätssicherung Rechnung zu tragen und die zuletzt 2003 aktualisierte Richtlinie des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer zur Sicherung der Qualität von Prüfungsbetrieben IWP/PG 7 im Sinne des aktuellen Standes der Rechtsgrundlagen, Standards und Fachgutachten zu überarbeiten, sodass den Prüfungsbetrieben ein aktuelles und strukturiertes Regelungswerk zur Verfügung steht, an dem sie sich bei der Gestaltung eines State-of-the-Art -Qualitätssicherungssystems orientieren können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang freilich, dass die überarbeitete Richtlinie von den Prüfungsbetrieben zum Anlass genommen werden sollte, ihr Qualitätssicherungssystem einem Review zu unterziehen und es daraufhin zu überprüfen, ob es den aktuellen Anforderungen entspricht. Insbesondere werden Handbücher zur Qualitätssicherung unter Beachtung der Neufassung der Richtlinie zu überarbeiten sein. Im Folgenden werden die wesentlichen Neuerungen der Richtlinie vorgestellt Berücksichtigte Quellen 4.2. Anwendungsbereich und Anwendungszeitpunkt 4.3. Definitionen 4.4. Bestandteile des Qualitätssicherungssystems 4.5. Ausgewählte Bereiche der Steuerung und Überwachung der Qualität im Prüfungsbetrieb Vgl. 2 Abs 2 A-QSG. Vgl. 2 Abs 2 Z 1 bis 4 A-QSG.

18 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 4.1. Berücksichtigte Quellen Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 4.1. Berücksichtigte Quellen 4.1. Berücksichtigte Quellen Die Neufassung der Richtlinie berücksichtigt u.a. folgende Quellen, jeweils in deren aktueller Fassung: UGB i.d.f A-QSG i.d.f. 06/2010 WTBG i.d.f. 06/2010 Gemeinsame Stellungnahme der WPK und des IDW: Anforderungen in die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (VO 1/2006) International Standard on Quality Control 1: Quality control for firms that perform audits and reviews of financial statements and other assurance and related services engagements (ISQC 1 idf Clarity Project 2009) Seite 183 International Standard on Auditing 220: Quality control for an audit of financial statements (ISA 220 i.d.f. Clarity Project 2009)

19 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 4.2. Anwendungsbereich und Anwendungszeitpunkt Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 4.2. Anwendungsbereich und Anwendungszeitpunkt 4.2. Anwendungsbereich und Anwendungszeitpunkt Die Richtlinie gilt für alle nach den Vorschriften des WTBG Berufsberechtigten, die Abschlussprüfungen, prüferische Durchsichten, sonstige Prüfungen oder vereinbarte Untersuchungshandlungen im Sinne dieser Richtlinie durchführen. Zu beachten ist dabei, dass der Begriff der Abschlussprüfung im Sinne der Richtlinie nicht mit dem des A-QSG übereinstimmt, sodass der Richtlinie ein breiterer Anwendungsbereich zukommt. Die Richtlinie ist daher nicht nur für solche Prüfungsbetriebe verbindlich, die der externen Qualitätsprüfung unterliegen. Die Richtlinie ist ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

20 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 4.3. Definitionen Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 4.3. Definitionen 4.3. Definitionen Erstmals enthält die Richtlinie einen Katalog von Definitionen, wobei zu beachten ist, dass jene Definitionen nicht immer mit denen anderer Quellen, insbesondere jenen des A-QSG und des UGB, übereinstimmen. Hervorzuheben sind: Leitung des Prüfungsbetriebes : bezeichnet die Eigentümer von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften oder die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften, die nach den Regelungen des Prüfungsbetriebs mit dessen Leitung betraut sind. Zu beachten ist dabei, dass nicht notwendigerweise sämtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft der Leitung des Prüfungsbetriebes angehören. Abschlussprüfung : bezeichnet die Prüfung eines Abschlusses (Jahres- oder Konzernabschlusses) oder Berichtspaketes nach nationalen (KFS/PG 1) oder internationalen Vorschriften (ISAs), somit nicht nur Pflichtprüfungen nach österreichischem Recht isd A-QSG. Prüfungsbetrieb : bezeichnet eine organisatorische Einheit zur Durchführung von Abschlussprüfungen, prüferischen Durchsichten, sonstigen Prüfungen und/oder vereinbarten Untersuchungshandlungen. Zu beachten ist, dass im A-QSG der Prüfungsbetrieb bewusst nicht definiert wurde und sich diese Definition somit nicht auf die Terminologie des A-QSG übertragen Seite 184 lässt. Ein Prüfungsbetrieb i.s.d. Richtlinie kann sowohl aus einem Einzelunternehmen, einer Gesellschaft oder einem Zusammenschluss von Prüfern als auch aus nur einem Teil eines Einzelunternehmens oder einer Gesellschaft bestehen. Er kann sich aber auch auf mehrere Einzelunternehmen und/oder Gesellschaften erstrecken, wenn diese gemeinsam ein einheitliches internes Qualitätssicherungssystem für die oder bei der Durchführung solcher Aufträge verwenden.

21 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 4.4. Bestandteile des Qualitätssicherungssystems Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, 4.4. Bestandteile des Qualitätssicherungssystems 4.4. Bestandteile des Qualitätssicherungssystems In einem eigenen Kapitel der Richtlinie werden die Bestandteile eines Qualitätssicherungssystems dargestellt. Das Qualitätssicherungssystem hat alle Regelungen und Maßnahmen zu umfassen, die nach den Verhältnissen des Prüfungsbetriebes erforderlich sind, um eine hohe Qualität der Berufsausübung zu gewährleisten. Daraus folgt, dass die Qualitätssicherungssysteme verschiedener Prüfungsbetriebe durchaus unterschiedlich ausfallen können und diese Unterschiedlichkeit sogar erwünscht ist, da das Qualitätssicherungssystem stets an die individuellen Verhältnisse des Prüfungsbetriebes anzupassen ist Qualitätsumfeld Feststellung und Beurteilung qualitätsgefährdender Risiken Regelungen zur Qualitätssicherung Dokumentation der Regelungen zur Qualitätssicherung Überwachung der Regelungen zur Qualitätssicherung Steuerung und Überwachung der Qualität im Prüfungsbetrieb

22 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, Qualitätsumfeld Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, Qualitätsumfeld Qualitätsumfeld Im Prüfungsbetrieb muss ein Qualitätsumfeld gefördert werden, welches eine hohe Qualität der Berufsausübung unterstützt und damit die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Regelungen fördert. Das Qualitätsumfeld wird entscheidend von den Verhaltensweisen der Leitung des Prüfungsbetriebs und den für die Abwicklung von Aufträgen verantwortlichen Prüfern geprägt. Die Leitung des Prüfungsbetriebs hat auf die bestehenden Regelungen zur Qualitätssicherung und deren Zwecke hinzuweisen und deren Bedeutung hervorzuheben; dies gilt insbesondere für größere Prüfungsbetriebe. Die getroffenen Regelungen sind zu dokumentieren und in die Aus- und Fortbildungsprogramme sowie das Mitarbeiterbeurteilungssystem zu integrieren. Die Beachtung der Qualitätsanforderungen hat im möglichen Konfliktfall Vorrang vor der Erreichung wirtschaftlicher Zielsetzungen. Für die Entwicklung, Dokumentation und Umsetzung der Regelungen zur Qualitätssicherung sind ausreichende Ressourcen freilich auch finanzielle zur Verfügung zu stellen. Zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems sind im Prüfungsbetrieb Verfahren zur Untersuchung möglicher Verstöße, zum Abstellen von Missständen und letztendlich auch zur Verhängung von Sanktionen einzuführen.

23 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, Feststellung und Beurteilung qualitätsgefährdender Risiken Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, Feststellung und Beurteilung qualitätsgefährdender Risiken Feststellung und Beurteilung qualitätsgefährdender Risiken Die Feststellung und Beurteilung qualitätsgefährdender Risiken im Prüfungsbetrieb ist Voraussetzung für die Einrichtung, Durchsetzung und Überwachung angemessener und wirksamer Regelungen zur Qualitätssicherung. Das Risiko eines Verstoßes gegen Berufspflichten ist dann als gering einzustufen, wenn die Regelungen zur Qualitätssicherung ausreichend Gewähr dafür bieten, dass Mängel aufgrund von qualitätsgefährdenden Risiken verhindert oder aufgedeckt und behoben werden.

24 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, Regelungen zur Qualitätssicherung Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, Regelungen zur Qualitätssicherung Regelungen zur Qualitätssicherung Unterschieden wird zwischen Regelungen zur allgemeinen Organisation des Prüfungsbetriebes ( auftragsunabhängige Maßnahmen ) und Regelungen zur Auftragsabwicklung ( auftragsabhängige Maßnahmen ). Für die Praxis ist jene Unterscheidung insofern bedeutsam, als Regelungen zur allgemeinen Organisation des Prüfungsbetriebes bereits vor der Aufnahme von dessen Tätigkeit, insbesondere vor der Annahme von Aufträgen, in dokumentierter Form vorliegen müssen. Eine Sonderstellung nehmen die Regelungen zur Überwachung der Angemessenheit des Qualitätssicherungssystems ein, da jene im Sinne eines Reviews die Überprüfung des gesamten, aus auftragsunabhängigen und auftragsabhängigen Maßnahmen bestehenden, Systems auf seine Effektivität bezwecken. Dabei ist insbesondere zu überprüfen, ob die Regelungen zur allgemeinen Organisation des Prüfungsbetriebes im Rahmen der Auftragsabwicklung auch lückenlos eingehalten werden. Folgende Bereiche sind von den Regelungen zur Qualitätssicherung u.a. erfasst: Regelungen zur allgemeinen Organisation des Prüfungsbetriebes Einhaltung der allgemeinen Berufsgrundsätze Annahme, Fortführung und vorzeitige Beendigung von Aufträgen Mitarbeiterentwicklung Gesamtplanung aller Aufträge ausreichender Versicherungsschutz Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen Regelungen zur Auftragsabwicklung Organisation der Auftragsabwicklung Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der fachlichen Regelungen Anleitung des Auftragsteams Einholung von fachlichem Rat (Konsultation) laufende Überwachung der Auftragsabwicklung Seite 186 abschließende Durchsicht der Auftragsergebnisse auftragsbegleitende Qualitätssicherung Lösung von Meinungsverschiedenheiten Ausgestaltung, Abschluss und Archivierung der Arbeitspapiere Regelungen zur Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems Interne Nachschau Auftragsbegleitende Qualitätssicherung Seite 1 von 2

25 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, Regelungen zur Qualitätssicherung Seite 2 von 2

26 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, Dokumentation der Regelungen zur Qualitätssicherung Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, Dokumentation der Regelungen zur Qualitätssicherung Dokumentation der Regelungen zur Qualitätssicherung Das Qualitätssicherungssystem ist in schriftlicher Form, etwa durch Organisations- bzw. Qualitätssicherungsrichtlinien zu dokumentieren. Diese Dokumentation dient insbesondere einer konsistenten Anwendung und personenunabhängigen Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems der Nachvollziehbarkeit der Regelungen zur Qualitätssicherung und der Qualitätssicherungsmaßnahmen dem Nachweis (z.b. gegenüber Aufsichtsbehörden), dass der Prüfungsbetrieb seiner Pflicht zur Einrichtung eines ordnungsgemäßen Qualitätssicherungssystems nachgekommen ist Art und Umfang der Dokumentation hängt u.a. von der Komplexität der organisatorischen Strukturen ab und ist daher immer an die konkreten Gegebenheiten des Prüfungsbetriebes anzupassen. Zu beachten ist ferner, dass die Dokumentation bereits vor der Aufnahme eines Prüfungsbetriebes vorliegen muss, sofern geplant ist, Pflichtprüfungen i.s.d. A-QSG durchzuführen. Diesfalls ist die Dokumentation vor dem Setzen der ersten Prüfungshandlungen im Rahmen einer externen Qualitätsprüfung zu beurteilen.

27 Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, Überwachung der Regelungen zur Qualitätssicherung Wirtschaftsprüfer-Jahrbuch 2012, Überwachung der Regelungen zur Qualitätssicherung Überwachung der Regelungen zur Qualitätssicherung Die Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems ist betriebsintern zu überwachen. Diese Überwachung hat zu geschehen durch: Prozessintegrierte Maßnahmen: Dazu gehören u.a. die Überwachung der Auftragsabwicklung durch den verantwortlichen Prüfer und die auftragsbegleitende Qualitätssicherung. Prozessunabhängige Maßnahmen: Dazu gehört insbesondere die interne Nachschau, in deren Rahmen die Angemessenheit und die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems geprüft werden.

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