Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) Thomas Kemmerzehl Referent Innovation I Umwelt

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1 Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) Thomas Kemmerzehl Referent Innovation I Umwelt

2 1. Weshalb ein neues Kreislaufwirtschaftsgesetz? 1.1 Nachhaltigkeitspolitik der EU Ziele Abfallwirtschaft: Rohstoffsicherung, Ressourcenschonung, Klimaschutz Thematische Strategie für Abfallvermeidung und Recycling: Schaffung einer Recycling-Gesellschaft in der EU EU-RL über Abfälle 2008 (AbfRRL): stärkere Nutzung des Rohstoff- und Energiepotenzials in Abfällen aktuelle EU-Rohstoff-Initiative ressourcenschonendes Europa : mehr Recycling, um Rohstoffverbrauch zu senken, Deponieverbot für Siedlungsabfälle durchsetzen (EU-Parlament )

3 1. Weshalb ein neues Kreislaufwirtschaftsgesetz? 1.2 Umsetzung politische Ziele in Deutschland Umsetzung der Vorgaben der EU-Abfall-Rahmenrichtlinie Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft Erhaltung der bewährten Strukturen und Elemente des KrW-/AbfG Verbesserung der Ressourceneffizienz und des Recyclings Umsetzung der EU-Abfall-Rahmenrichtlinie (in Kraft seit ) Umsetzungsfrist

4 2.1 Abfallbegriff 3 Abs. 1 KrWG Stoffe und Gegenstände statt beweglicher Sachen neu: Abfälle sind alle Stoffe und Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss Gesonderte Definition der Begriffe Entledigung, Entledigungswille und Entledigungsgebot wie bisher Anwendungsausschluss für unausgehobene Böden und Bauwerke siehe 2 Geltungsbereich Abfallbegriff gilt auch für Gülle in Biogasanlagen

5 2.2 Nebenprodukte 4 KrWG Stoff oder Gegenstand fällt bei Herstellungsverfahren nicht im Rahmen des Hauptzweckes an Sicherstellung der weiteren Verwendung Verwendung muss ohne weitere Verarbeitung möglich sein Erzeugung als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses Weitere Verwendung ist rechtmäßig (Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsanforderungen) Insgesamt keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt Praktische Anwendung: Schlacken aus der Eisen- und Stahlerzeugung REA-Gips aus der Abgasentschwefelung Flugasche aus dem Kraftwerksbereich Grundsätzlich neues Instrument um bei der Abgrenzung zwischen Abfall und Nebenprodukten mehr Rechtssicherheit zu erreichen Folgeproblem: REACH

6 2.3 Ende der Abfalleigenschaft 5 KrWG Stoff oder Gegenstand hat (1.) ein Verwertungsverfahren durchlaufen und (2.) erfüllt folgende Eigenschaften: Übliche Verwendungsmöglichkeit für bestimmte Zwecke Markt oder spezifische Nachfrage besteht Erfüllung aller technischen Anforderungen für den bestimmten Zweck sowie der bestehenden Rechtsvorschriften und Normen Verwendung insgesamt ohne schädliche Umwelt- oder Gesundheitsfolgen Ermächtigung zur Konkretisierung durch VO Erfüllung der über Jahre von der Recyclingwirtschaft gestellten Forderung für ihre Sekundärrohstoffe und produkte ein Ende der Einstufung als Abfall zu erreichen Im europäischen Recht werden ausdrücklich bestimmte Stoffströme genannt: Körniges Gesteinsmaterial, Papier, Glas, Metall, Reifen und Textilien Bau- und Abbruchabfälle, bestimmte Aschen und Schlacken, Kompost Folgeproblem: REACH

7 2.4 Fünfstufige Abfallhierarchie 2. Überblick über wesentliche

8 2.4 Fünfstufige Abfallhierarchie Vorrang für die Maßnahme, die den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Auswirkungen der Abfallentsorgung am besten gewährleistet, dabei: Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips Auswirkungsbetrachtung bezogen auf gesamten Lebenszyklus Kriterien: Emissionen, Ressourcenrelevanz, Energierelevanz, Schadstoffe Betrachtung der technischen Möglichkeiten, wirtschaftlichen Zumutbarkeit, sozialen Folgen

9 2.5 Vorrang der besten Verwertungsmaßnahme - 8 KrWG Vorrang hat die Verwertungsmaßnahme, die den besten Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Auswirkungen gewährleistet Einhaltung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzip muss gewährleistet sein Wahlrecht bei ökologischem Gleichrang der Verwertungsmaßnahmen Grenze: technische Möglichkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit Spezialregelung für Vorrang zwischen stofflichen und energetischen Verwertungsverfahren: Vorrang primär durch VO zu bestimmen Übergangsregelung: energetische Verwertung zulässig, wenn Heizwert des einzelnen Abfalls ohne Vermischung kj/kg beträgt (Orientierungswert!) Überprüfung nach 5 Jahren

10 2.6 Förderung der Verwertung Allgemeine Getrennthaltungspflicht Grundsätzliches Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle Neu: Getrenntsammlung für spezifische Abfälle Papier, Metall, Kunststoff, Glasabfälle bis Bioabfälle bis Recyclingquoten Bis 2020: Siedungsabfälle mind. 65% Gewicht Bis 2020: nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle mind.80% Gewicht

11 2.7 Zuständigkeit der Kommune: Private Haushalte: Überlassungspflicht für alle Abfälle (verwertbaren/ nicht verwertbaren, gemischt /getrennt) Ausnahme: zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken auch unter Einschaltung Dritter... Gewerbliche /Sonstige Herkunftsbereiche: nur Abfälle zur Beseitigung

12 2.7 Zuständigkeit der Kommune: Konflikt werthaltige Abfälle aus privaten Haushalten: Problem: Überlassungspflichten und Warenverkehrs-/ Wettbewerbsfreiheit Öffnung für gewerbliche Sammlungen notwendig Schutz der Kommune wirtschaftlich tragfähige Aufgabenerfüllung Anzeigeverfahren Rechtssicherheit durch Vorabkontrolle (sowohl für gewerbliche als auch gemeinnützige Sammlungen) Kompromiss werthaltige Abfälle aus privaten Haushalten: Konkretisierung der Kollisionsklausel 17 Abs. 3: Schutz der Funktionsfähigkeit der ÖRE überwiegende öffentliche Interessen nach EU-Recht konkretisiert: Kein Zugriff der Sammlung auf Abfälle, die von ÖRE haushaltsnah oder in sonstiger hochwertiger Weise getrennt erfasst werden. Keine Gefährdung der Gebührenstabilität. Keine erhebliche Erschwerung und kein Unterlaufen der diskriminierungsfreien und transparenten Vergabe von Aufträgen Aber Kein Schutz des ÖRE bei geringerer Qualität und Effizienz

13 2.8 Neuregelung Sammler, Beförderer, Händler und Makler 53, 54: Tätigkeiten gemäß AbfRRL definiert Gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit) Grundsätzliche Anzeigepflicht Erlaubnispflicht bei gefährlichen Abfällen Gleichartige Anforderungen Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde Beachtung der EU Nachweise und Erlaubnisse A-Schild muss wieder vorhanden sein ( 55)

14 2.9 Neuregelung Entsorgungsfachbetriebe 56, 57: Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten, Beseitigen, Handeln und Makeln Gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen bzw. öffentlicher Einrichtungen Definition der wesentlichen Elemente Zertifikat und Gütezeichen TÜO, Überwachungsvertrag, behördliche Zustimmung ( 56, 5) ESG, Satzung, behördliche Anerkennung ( 56, 6) Qualifikation der Sachverständigen Neu: Behördlicher Entzug von Gütezeichen und Zertifikat

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