Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) Eckpunkte des Gesetzentwurfs der Bundesregierung

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1 Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) Eckpunkte des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Ministerialrat Dr. Frank Petersen

2 Novelle Kreislaufwirtschaftsgesetz - Ziel, Konzeption und Verfahrensstand Ziel: Umsetzung der Vorgaben der AbfRRL Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft Konzeption: Erhaltung der bewährten Strukturen und Elemente des KrW-/AbfG Integration der Vorgaben der AbfRRL Verbesserung der Ressourceneffizienz und des Recyclings Umsetzungsfrist Notifizierung 28. März parallel zum Gesetzgebungsvorhaben Kabinettbeschluss 30. März 2011 Plenum Bundesrat 27. Mai 2011 Danach: Bundestag und Bundesrat 2. Runde

3 Position des Bundesrates vom Konsens: Konzeption des KrWG, EU-rechtliche Definitionen, Kernelemente, Prinzipien Umsetzung 5-Stufen Hierarchie Getrennthaltungsvorgaben und Quotenhöhe Keine Vorfestlegung für Trägerschaft der Wertstofftonne Dissens Gewerbliche Sammlung Definition Kollisionsklausel Verfahren Verschärfung Schadlosigkeit und Vermischungsverbot Abfallrechtlicher Wertausgleich bei Grundstücken Verschärfung von Registerpflichten / Betriebstagebüchern Neuorientierung Entsorgungsfachbetriebe

4 Stellungnahme der KOM im Notifizierungsverfahren vom Keine stand-still-frist - lediglich Bemerkungen: 1. Freistellung Wirtschaftsdünger ( 3 Abs. 1 S. 3) Streichung 2. Abfallhierarchie ( 7, 8) Regel-Ausnahme-Verhältnis Heizwert 3. Abfallbewirtschaftungspläne ( 30 Abs. 6) Mindestinhalte und Mindestfristen 4. Überlassungspflichten/gewerbliche Sammlung ( 17 Abs. 3) Verbesserung der Rechtslage gegenüber BVerwG aber Forderung: Berücksichtigung lediglich wesentlicher Auswirkungen auf die ÖRE und Kritik an sehr weiter (kommunalfreundlicher) Auslegung der EuGH Rspr.

5 Abfallbegriff 3 Abs. 1KrWG NEU: Abfälle sind alle Stoffe und Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss Aber kategorischer Anwendungsausschluss ( 2 Abs. 1 Nr. 10) für Böden (in situ) incl. unausgehobener kontaminierter Böden und damit dauerhaft verbundener Gebäude d.h. unbewegliche Sachen und deren Bestandteile Ausschluss ist von anderen Rechtsgebieten nachzuvollziehen Streichung von Anhang I aus der Definition (Abfallgruppen) Gesonderte Definition der Begriffe Entledigung, Entledigungswille und Entledigungsgebot wie bisher ( 3 Abs. 2 bis 4) Aber: Freistellung für Wirtschaftsdünger in Biogasanlagen

6 Nebenprodukte 4 KrWG NEU: Stoff oder Gegenstand fällt bei Herstellungsverfahren nicht im Rahmen des Hauptzweckes an Sicherstellung der weiteren Verwendung weitere, über normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung darf nicht erforderlich sein Erzeugung als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses weitere Verwendung ist rechtmäßig (Produkt- Umwelt- und Gesundheitsanforderung) insgesamt keine Auswirkungen auf Mensch und Umwelt Ermächtigung zur Konkretisierung durch VO Parallel: Komitologieverfahren auf EU-Ebene (bisher noch keine Initiative) Folgeproblem REACH

7 Ende der Abfalleigenschaft 5 KrWG NEU: Stoff oder Gegenstand hat ein Verwertungsverfahren (nicht nur Recycling) durchlaufen und erfüllt folgende Eigenschaften: übliche Verwendungsmöglichkeit für bestimmte Zwecke Markt oder spezifische Nachfrage besteht Erfüllung aller technischen und rechtlichen Anforderungen und Normen für die Zweckbestimmung Verwendung führt insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt Ermächtigung zur Konkretisierung durch VO (ggf. auch Schadstoffgrenzwerte) Parallel: Komitologieverfahren auf EU-Ebene (VO des Rates zu Stahl- und Metallschrotten ( ), Initiativen zu Glas, Papier und Kupferschrotten) Folgeproblem REACH

8 Abfallende VO für Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott vom Adressat: Erzeuger und Einführer (von Schrotten, die kein Abfall mehr sind) Art 3, 4 Abfallende-Kriterien Eingangskriterien vor dem Verwertungsverfahren Anforderungen an das Behandlungsverfahren Erfüllung von Qualitätsanforderungen nach der Behandlung Anforderungen an Erzeuger und Einführer nach Art. 5 und 6 Art 5 Konformitätserklärung vom Erzeuger oder Einführer für Schrottsendungen als Nachweis nach Anhang III Art 6 Qualitätsmanagementsystem des Erzeugers (Annahme-, Behandlungs-, Qualitätskontrollekontrolle, Rückmeldungen von Kunden, Verbesserung, Schulung Geltung der VO ab

9 Die neue Abfallhierarchie Rangfolge der Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen 6 Abs. 1 Vermeidung Vorbereitung zur Wiederverwendung Recycling sonstige Verwertung, auch energetische Verwertung Beseitigung Auswahl der Maßnahme 6 Abs. 2 - ZIEL: Beste Gewährleistung des Schutzes von Mensch und Umwelt Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus Emissionen, Ressourcenrelevanz, Energierelevanz, Schadstoffe Beachtung der technischen Möglichkeit, wirtschaftlichen Zumutbarkeit, sozialen Folgen

10 Rangfolge der Verwertungsarten 8 KrWG Vorrang der besten Verwertungsmaßnahme - 8 Abs. 1 S. 1 KrWG Vorrang hat die Verwertungsmaßnahme, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet Hochwertigkeit bei Ausgestaltung der Maßnahme ist anzustreben S. 3 Grenze: technische Möglichkeit, wirtschaftliche Zumutbarkeit S. 4 VO-Ermächtigung 8 Abs. 2 Vorrang und Hochwertigkeit soll wie bisher - primär durch VOen werden Keine VO Heizwert als Vermutung - 8 Abs. 3 Bei Heizwert des Abfalls von kj/kg wird Gleichrang zwischen energetischer und stofflicher Verwertung widerleglich vermutet Trotz hohen Heizwertes kann stoffliche Verwertung durch Behörde erzwungen werden, wenn sie dies nach Abs. 1 begründet Umgekehrt kann unterhalb des Heizwerts die energetische Verwertung durchgeführt werden, wenn Besitzer dies nach Abs. 1 rechtfertigen kann

11 Abgrenzung Verwertung Beseitigung NEU: Definition der Verwertung - 3 Abs. 23 KrWG Jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder innerhalb der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck i.s. der Substitution von Ressourcen zugeführt werden (Substitutionsfunktion) auch vorbereitende Verfahren Schadstoffbelastung, Vermischung etc. unbeachtlich für Definition Konkretisierung durch Anlage 2 (nicht abschließend) Spezialregelung für MVA Anlage 2 Buchstabe R1 KrWG Bedingung hohe Energieeffizienz: Verhältnis zwischen Energieinput / Output unter Anrechnung von Strom und Wärme pro Jahr Altanlagen: Effizienzgrad 60 Neuanlagen : Effizienzgrad 65 Guideline KOM (in Kraft gesetzt Juni 2011) Definition der Beseitigung - 3 Abs. 26 KrWG Jedes Verfahren, das keine Verwertung ist Konkretisierung durch Anlage 1 (nicht abschließend)

12 Kommunale Überlassungspflichten 17 Zuständigkeit der Kommune ( 17) Private Haushaltungen: alle Abfälle (egal ob gemischt oder getrennt) Sonstige Herkunftsbereiche: nur Abfälle zur Beseitigung ZIEL: Bisherige Rechtslage soll erhalten bleiben Aber: Eingriff in Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit gegeben EU-rechtliche Rechtfertigung Abfälle zur Beseitigung, gemischter Hausmüll: unstreitig Art 16 AbfRRL Getrennt gehaltene Abfälle zur Verwertung: Art 106 Abs. 2 AEUV so BMU, BMWi, BVerwG a.a: Bundeskartellamt, BDI, BDE, bvse

13 Daseinsvorsorge im im EU-Recht Art. 14 AEUV (= Art. 16 a.f. EG) Besonderer Stellenwert der Daseinsvorsorge im Einklang mit den Verträgen Art. 106 Abs. 2 AEUV (= Art. 86 Abs. 2 a.f. EG) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Protokoll Nr. 26 über Daseinsvorsorge Ermessen der MS, wie Daseinsvorsorge auszugestalten ist Schutzklauseln (nur) für Hausmüllentsorgung Art. 16 AbfRRL SCHON BISHER: Entsorgungsautarkie für Abfälle zur Beseitigung Entsorgungsautarkie der MS wird auf Hausmüllverwertung (s.a. MVA) erstreckt

14 Konsequenzen in der Novelle KrWG Keine Ausweitung der Überlassungspflichten auf hausmüllähnliche Gewerbeabfälle Rechtfertigung nach Art. 106 AEUV problematisch Beibehaltung der Überlassungspflicht für Haushaltsabfälle Aber: Art 106 gebietet EU-konforme Öffnung für gewerbliche Sammlungen Problem: BVerwG-Entscheidung Kein Zugriff auf gemischten Siedlungsabfall Definition gewerbliche Sammlung auch Vertrag, dauerhaft Überwiegende öffentliche Interessen nach EU-Recht konkretisiert Funktionsfähigkeit ÖRE wirtschaftlich ausgewogene Bedingungen Aspekte: Planungssicherheit, Organisation des ÖRE Aber: Kein Schutz des ÖRE bei geringerer Qualität und Effizienz als Sammlung Anzeigeverfahren Rechtssicherheit durch Vorabkontrolle Wartefrist 1 Monat Essentiell: Entscheidung durch neutrale Behörde Mindestfrist Erstattungsanspruch Sicherungsmittel

15 Weiterentwicklung der Abfallvermeidung Produktionsverantwortung - 13 KrWG Entspricht Produktionsverantwortung 9 KrW-/AbfG Verweis auf Abfallvermeidungspflicht des 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG Produktverantwortung - 23 KrWG Entspricht Produktverantwortung 22 KrW-/AbfG Regelungen durch VOen nach 24, 25 und 26, 27 NEU: Abfallvermeidungsprogramme - 33 KrWG Zuständigkeit bei Bund Mitwirkung der Länder Fehlt Länderbeteiligung Erstellung von Landesprogramm Darstellung und Evaluation von Vermeidungsstrategien Mindestanforderungen in Anlage 4 Frist zur Erstellung: 12. Dezember 2013

16 Förderung der Verwertung - Recyclingquoten Allgemeine Getrennthaltungspflicht - 9 KrWG Grds. Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle NEU: Getrenntsammlung für spezifische Abfälle Papier, Metall, Kunststoff, Glasabfälle - bis ( 13) Bioabfälle - bis ( 11) NEU: Recyclingquoten - 13 KrWG Bis 2020: Siedlungsabfälle mindestens 65 % Recycling Bis 2020: nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle (ohne natürliche Bestandteile) 70 % Verwertung Revision der Quote 2016 NEU: Wertstofftonne Funktion: Effiziente Erfassung werthaltiger Haushaltsabfälle Spezifizierte Verordnungsermächtigung ( 10 und 25 KrWG) Vor Festlegung der Trägerschaft sind fachliche Grundlagen zu klären

17 Ergänzende Regelungen außerhalb des Umsetzungsprogramms der AbfRRL Wie bisher: Abfallrechtliche Überwachung KrWG Genehmigungspflicht für Anlagen, in denen Entsorgung von Abfällen stattfindet nach BImSchG 35 Abs. 1 Genehmigungspflicht für Deponien nach KrWG 35 Abs. 2 NEU: Streichung der bisherigen Pflichtenübertragung des KrW-/AbfG Bestandsschutz für bestehende Übertragungen 72 Abs. 2 KrWG

18 Neuregelung Sammler, Beförderer, Händler und Makler 53, 54 Tätigkeiten 3 Abs wie in AbfRRL definiert gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit) Grundsätzliche Anzeigepflicht 53 Erlaubnispflicht bei gefährlichen Abfällen 54 Gleichartige Anforderungen Zuverlässigkeit Inhaber und Leitungspersonal Fach- und Sachkunde Inhaber und gesamtes Personal Beachtung EU- Nachweise und Erlaubnisse A-Schild nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen 55

19 Neuregelung Entsorgungsfachbetriebe 56, 57 Gesetzliche Zielbindung 56 Mitwirkung an Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten, Beseitigen, Handeln, Makeln gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen bzw. öffentlicher Einrichtungen Definition der wesentliche Elemente im Gesetz Zertifikat, Gütezeichen, TÜO, Überwachungsvertrag, behördliche Zustimmung ESG, Satzung etc., behördliche Anerkennung Qualifikation der Sachverständigen Konkretisierung der Anforderungen durch VO 57 NEU: Behördlicher Entzug von Gütezeichen und Zertifikat

20 Verhältnis gesetzliche Anforderungen und bestehendes Verordnungsrecht Art. 6 Inkrafttreten des KrWG 3 Monate nach Verkündung Außerkrafttreten des KrW-/AbfG zu diesem Zeitpunkt Verordnungsermächtigungen des KrWG treten sofort in Kraft Sämtliche Verordnungen, die auf Basis des KrWG erlassen worden sind, bleiben bis zu Ihrer Aufhebung bzw. Änderung bestehen Sonderproblem TGV Erlaubnispflicht für Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen um 2 Jahre nach IK verschoben Erteilte Genehmigungen für Transporte und Vermittlungsgeschäfte gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort TGV wird Beförderungserlaubnisverordnung Art. 5 Abs. 16 Anwendungsbereich wird angepasst

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ministerialrat Dr. Frank Petersen

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