Zur Vorgeschichte: Kreislaufwirtschaftsrecht ist Umweltrecht und wird vom Europarecht dominiert Vorläufer AbfRRL.
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- Hella Katrin Huber
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1 Info-Seminar am 14. Juni 2012 im LÜNTEC Lünen - Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Auswirkungen auf die betriebliche Praxis? Ab Juni 2012 heisst es: KrWG - Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts. Erklärtes Ziel der nun in deutsches Recht umgesetzten EU-Vorgaben ist es, neue Impulse für Ressourceneffizienz und Klimaschutz in unserer Wirtschaft zu geben. Das KrWG soll ausdrücklich mehr Recycling ermöglichen. Es sollen zukünftig mehr Abfallstoffe in der Industrie eingesetzt werden; damit können die vorhandenen Rohstoffe nachhaltig und dauerhafter genutzt werden. Das verlangsamt und vermindert den Verbrauch natürlicher Ressourcen und schont die Umwelt. Beim Kreislaufwirtschaftsgesetz handelt es sich um ein Artikelgesetz: im Artikel 1 sind die Regelungen zur Abfallwirtschaft aufgeführt. Die weiteren Artikel betreffen direkte Änderungen in damit zusammenhängenden Rechtsbereichen, z.b. im BundesimmissionsschutzG, im Elektro- u. ElektronikgeräteG oder in weiteren Verordnungen. AVA-Beratungsagentur GmbH Lünen Folie 1 Zur Vorgeschichte: Kreislaufwirtschaftsrecht ist Umweltrecht und wird vom Europarecht dominiert Vorläufer AbfRRL. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2012 zum Thema Ressourcenschonendes Europa (2011/2068(INI)) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa (COM (2011)0571),.. hat eine Leitinitiative gestartet.. - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2011 zu einer erfolgreichen Rohstoffstrategie für Europa AVA-Beratungsagentur GmbH Lünen Folie 2
2 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2012 zum Thema Ressourcenschonendes Europa (2011/2068(INI)) Vorrangige Maßnahmen 1. fordert die Kommission auf,. 2. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Hemmnisse, die einem funktionierenden europäischen Recycling- und Wiederverwendungsmarkt entgegenstehen, abzubauen und diesen Markt durch die Anregung der Nachfrage nach und durch die Erhöhung der Verfügbarkeit von rezyklierten Werkstoffen und Nebenprodukten anzukurbeln, und zwar durch bis 2013 zu treffende Maßnahmen, zu denen die rasche Weiterentwicklung strenger Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft und das Setzen wirtschaftlicher Anreize zählen, beispielsweise ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf Sekundärwerkstoffe in Bereichen, in denen ein Marktversagen vorliegt, oder die Förderung innovativer Sammlungs- und Trennungstechnologien.., 3. fordert die Kommission. Zur Vorgeschichte: Das war die eigentliche Absicht der EU - und was hat der deutsche Gesetzgeber daraus gemacht?! AVA-Beratungsagentur GmbH Lünen Folie Juni 2012 im LÜNTEC Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen Das neue KrWG zum Juni 2012 Systematik und ausgewählte Inhalte des KrWG mit Auswirkungen auf die betriebliche Praxis (Abfallerzeuger) - der neue fünfstufige Abfallbegriff - Beginn und Ende der Abfalleigenschaft - Abgrenzung Abfall und Nebenprodukt - Anforderungen an die Verwertung - Abfalltransporte und Anzeige-/Erlaubnispflichten - Umsetzung der 53 55, 59 - Abfallwirtschaftskonzept 2012 des Kreises Unna: Wertstofftonne, Überlassungspflichten - Exkurs: Anpassungen im BImSch-Recht / Energiecheck und Energiemanagementsysteme AVA-Beratungsagentur GmbH Lünen Folie 4
3 Geltungsbereich KrWG von Juni Das neue KrWG gilt für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen sowie sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung Ausnahmen: 1. Stoffe, die nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetz, dem Tabak-, dem Milch- und Margarinengesetz, dem Tierseuchengesetz und nach dem Pflanzenschutzgesetz zu beseitigen sind 2. Tierische Nebenprodukte, soweit diese unter die Verordnung (EG) 1774/2002 fallen 3. Tierkörper 4. Fäkalien bei umweltgerechter Verwendung zur Energieerzeugung oder zur Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft 5. Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe 6. Stoffe, die dem Strahlenschutzvorsorgegesetz unterliegen 7. Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben anfallen AVA-Beratungsagentur GmbH Lünen Folie 5 Geltungsbereich II Ausnahmen: 8. Nicht in den Behälter gefasste, gasförmige Stoffe 9. Stoffe, sobald diese in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet werden 10. Böden (in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und dauerhaft mit dem Boden verbundene Gebäude 11. Nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die ausgehoben werden und am gleichem Ort in natürlichen Zustand für Bauzwecke wieder verwendet werden 12. Sedimente im Rahmen der Bewirtschaftung von Gewässern, sofern diese innerhalb des Gewässers umgelagert werden und nicht gefährlich sind 13. Schiffsabfälle, soweit deren Erfassung und Übergabe in den Häfen geregelt ist 14. Kampfmittel AVA-Beratungsagentur GmbH Lünen Folie 6
4 3 Abs. 1 KrWG : Abfallbegriff Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss Ergänzung: Der alte Abfallbegriff bewegliche Sache entfällt, ebenso der ehemalige Anhang 1 mit den Abfallgruppen Q 1 bis Q 16; verunreinigte, nicht ausgekofferte Böden (Altlasten) sowie fest mit dem Boden verankerte Gebäude (z.b. Industrieruinen) sind vom Anwendungsbereich des Abfallbegriffs und somit des KrWG ausgeschlossen AVA-Beratungsagentur GmbH Lünen Folie 7 4 KrWG: Nebenprodukte Ein Stoff oder Gegenstand, der im Herstellungsverfahren anfällt, aber nicht das Hauptziel des Herstellungsprozesses ist, kann als Nebenprodukt vermarktet werden, wenn: sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht erforderlich ist der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil des Herstellungsprozesses erzeugt wird die weitere Verwendung rechtmäßig ist, d. h. dass der Stoff oder Gegenstand alle einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen für die jeweilige Verwendung erfüllt. Hinweis: damit übernimmt der Gesetzgeber vollständig die europäischen Vorgaben der EG- Richtlinie. In Abs. 2 KrWG behält sich der Gesetzgeber eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Kriterien und Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor. Konkretisierungen der Anforderungen durch die EU und das Komitologieverfahren möglich und zu erwarten. AVA-Beratungsagentur GmbH Lünen Folie 8
5 5 KrWG: Ende der Abfalleigenschaft Sofern Abfälle ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben, endet die Abfalleigenschaft wenn: Der Stoff oder der Gegenstand für bestimmte Zwecke verwendet werden kann Ein Markt oder eine Nachfrage hierfür besteht Alle für die Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen erfüllt werden und Rechtsvorschriften sowie anwendbare Normen für Erzeugnisse erfüllt werden und die weitere Verwendung nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt. Hinweis: damit übernimmt der bundesdeutsche Gesetzgeber vollständig die europäischen Vorgaben der EG-Richtlinie. In Abs. 2 KrWG behält sich der Gesetzgeber eine Verordnungsermächtigung vor und überträgt diese Regelung auch für Stoffe und Gegenstände, die im Rahmen der gesetzlich verordneten Rücknahme durch die Hersteller zurückzunehmen und zu verwerten sind. Konkretisierungen der Anforderungen durch die EU und das Komitologieverfahren möglich und zu erwarten (Bsp. Ende der Abfalleigenschaften bei Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott) AVA-Beratungsagentur GmbH Lünen Folie 9 6 KrWG: Abfallhierarchie I Definition als prioritäre Reihenfolge Vermeidung Vorbereitung zur Wiederverwendung Recycling Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung (Bergversatz) Beseitigung Diejenige Maßnahme hat Vorrang, die den Schutz von Menschen und Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am Besten gewährleistet. Technische Möglichkeiten, wirtschaftliche Zumutbarkeit und soziale Folgen der Maßnahme sind zu beachten - 6 Abs. 2. AVA-Beratungsagentur GmbH Lünen Folie 10
6 Abfallhierarchie II Für die Festlegung des Vorrangs ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls hinsichtlich folgender Auswirkungen zu betrachten: die zu erwartenden Emissionen das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, Abfällen zur Verwertung oder daraus gewonnenen Stoffen Hinweis: Besondere Regeln enthält die EG-Richtlinie für Altöle und Bioabfälle. AVA-Beratungsagentur GmbH Lünen Folie 11 8 Abs. 1 KrWG: Verwertung Bei der Erfüllung der Verwertungspflicht hat die Verwertungsmaßnahme Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt nach der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berücksichtigung der in 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am Besten gewährleistet. Zwischen mehreren gleichrangigen Verwertungsarten besteht ein Wahlrecht des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen. Bei der Ausgestaltung der jeweiligen Verwertungsmaßnahme ist eine den Schutz von Mensch und Umwelt am Besten gewährleistende, hochwertige Verwertung anzustreben. Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten. Hinweis: in Sinne 8 Abs. 2 KrWG hat sich der Gesetzgeber zum Vorrang und Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme eine Verordnungsermächtigung eingeräumt, die noch aussteht. Die energetische Verwertung gilt solange als gleichrangig zur stofflichen Verwertung, sofern der Heizwert des Abfalls - ohne Vermischung mit anderen Stoffen über kj/kg liegt ( 8 Abs. 3). Bis spätestens Ende 2016 überprüft die Bundesregierung, ob der Heizwert zur effizienten und rechtssicheren Umsetzung der Abfallhierarchie wirklich erforderlich ist. Zweifel am Heizwertkriterium sind angebracht aufgrund der europarechtlichen Vorgaben und Empfehlungen. AVA-Beratungsagentur GmbH Lünen Folie 12
7 Überlassungs-/Andienungspflichten - 17 (keine Änderungen) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können Abfälle von der Entsorgung ausschließen soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können Wie bisher können die Länder aber Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung festlegen Eine Überlassungspflicht entfällt bei der gesetzlichen und freiwilligen Rücknahme von Abfällen durch die Hersteller und bei gemeinnützigen und - soweit überwiegende öffentlichen Interessen nicht entgegenstehen - gewerblichen Sammlungen Überlassungspflicht gilt weiterhin für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (Gewerbe und Industrie); Abfälle zur Verwertung auch weiterhin ohne Überlassungspflichten Abfallsatzung / Abfallwirtschaftskonzept Kreis Unna (2012) - Wertstofftonne - was gehört hinein? - Wer darf / soll sie nutzen? für weitere Infos AVA-Beratungsagentur GmbH Lünen Folie Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (1) Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie Besitzer im Sinne des 27 haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen erforderlich ist wegen der 1. in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle, 2. technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder 3. Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, die bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorrufen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen nach Satz 1, deren Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen haben. Hinweis: Diese Verordnung steht noch aus; daher gilt: AbfBetrBV - Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977 AVA-Beratungsagentur GmbH Lünen Folie 14
8 23 Produktverantwortung (1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden. Hinweis: Stoff- oder Branchenspezifische Regelungen existieren bereits - u.a. aufgrund dieser Verordnungsermächtigung (vgl. AltautoV / ElektroG / VerpackV ) AVA-Beratungsagentur GmbH Lünen Folie KrWG in Vbdg. mit Übergangsvorschriften 72 Sammler, Beförderer, Händler, Makler Erlaubnis- und Anzeigepflichten 53 - Anzeigepflicht (nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung und Verwertung) für gewerbsmäßige Sammler, Beförderer und Händler / Vermittler / Makler - auch für Efb-zertifizierte Betriebe - Formblatt verfügbar ( - schriftliche Bestätigung des Eingangs durch die Behörde (UAB in NRW) beim Transport mitführen Erlaubnispflicht - 54 für Sammler, Beförderer, Händler, Makler bei Entsorgung von gefährlichen Abfällen ( = mehr als nur Anzeige) Ausdehnung auf wirtschaftliche Unternehmen - 3 Abs. 10 Hinweis: Aussetzen der Anzeige- und Erlaubnispflichten für Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen transportieren bis Juni 2014; zu diesem Zeitpunkt ist eine konkretisierende Regelung des Gesetzgebers zu erwarten (u.a. mit Vorgaben zur Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde des Personals AVA-Beratungsagentur GmbH Lünen Folie 16
9 Formblatt unter: Bestätigung der Behörde den Fahrern mitgeben AVA-Beratungsagentur GmbH Lünen KrWG und Anbringen von A-Schildern Die Kennzeichnung der Fahrzeuge mit einem A-Schild ist nach 55 KrWG nunmehr für fast alle Abfalltransporte vorgeschrieben A-Schild-Pflicht ist nicht mehr an die Tg-Voraussetzung geknüpft A-Schild-Pflicht bei gefährlichen und nicht-gefährlichen Abfalltransporten unabhängig, ob Beseitigungs- oder Verwertungsabfälle transportiert werden oder ob im Werkverkehr Ausnahmen nur bei Hausmüllsammlung im Rahmen öre (und nicht einmal für den Drittbeauftragten) und bei Abfalltransporten im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (= Handwerker-Privileg) kein Bußgeld bis Sept Hinweis: Anzeige- und Genehmigungspflichten können und werden mit Schulungs- und Qualifikationspflichten gekoppelt (VO dazu steht noch aus) AVA-Beratungsagentur GmbH Lünen Folie 18
10 Aufgaben des BfA: Abfallnachweisführung - NachwV keine Änderungen im KrWG Erzeuger / Beförderer gefährliche Abfälle nicht gefährliche Abfälle Entsorger gefährliche Abfälle nicht gefährliche Abfälle Entsorger als neuer Abfallerzeuger gefährliche Abfälle nicht gefährliche Abfälle ja Nachweispflicht (digital / Papier) ja nein ja nein nein Registerpflicht (digital / Papier) ja* nein ja* ja ja* (für den Output) ja (für den Output) * gilt auch bei Ausnahmen/Freistellungen von der Nachweispflicht AVA-Beratungsagentur GmbH Lünen Energiecheck für Unternehmen: eine Beratungsinitiative für Innovation und Klimaschutz im Kreis Unna Interessierte Betriebe aus dem Kreisgebiet sind herzlich eingeladen: info@ava-beratung.de Umwelt entlasten / Klimaschutz fördern Stadtwerke: Innovationsförderung / Energieberatung als Dienstleistung AVA-Beratungsagentur GmbH Lünen Kunden: betriebl. Handlungsfelder identifizieren / Kosten senken / Vorbereitung Managementsystem / Effizienz
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