Ist Landschaftspflegematerial (Bio-)Abfall?
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- Adolf Bieber
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1 Biogas Aber natürlich! 08./09. Juli 2014, Schwäbisch Hall Ist Landschaftspflegematerial (Bio-)Abfall? Rechtsanwalt Gregor Franßen, EMLE (Madrid) Heinemann & Partner Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis Übersicht Seite Thema Anwendungsbereich des Abfallrechts Abfall-Definition Nebenprodukt Zwischenergebnis Regelungen des KrWG Regelungen der BioAbfV Regelungen der AbfAEV Seite 2
2 Anwendungsbereich des Abfallrechts (1) Anwendungsbereich des Abfallrechts (KrWG) gemäß 2 Abs. 1 KrWG: Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Vermeidung, Verwertung, Beseitigung von Abfällen sonstige Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung Ausnahme gemäß 2 Abs. 2 Nr. 4 KrWG: Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für nach Material: Fäkalien und Stroh andere natürliche, nicht gefährliche land-/forstwirtschaftliche Materialien nach Verwendung: wenn Verwendung in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus einer solchen Biomasse nach Behandlung: wenn Verwendung durch umwelt- und gesundheitsverträgliche Verfahren/Methoden Seite 3 Anwendungsbereich des Abfallrechts (2) nicht gefährliche land-/forstwirtschaftliche Materialien: Bundesregierung (BT-Drs. 17/6052, S. 69): zu Landwirtschaft gehört auch der Gartenbau erfasst werden auch natürliche, nicht gefährliche Hölzer aus der Landschaftspflege (Begründung: vergleichbare stoffliche Beschaffenheit wie Hölzer aus der Forstwirtschaft) Bundesrat (BT-Drs. 17/6052, S. 112): Wortlaut-Ergänzung u.a. von Landschaftspflegematerial Begründung: Klarstellung, weil ebenfalls vergleichbare stoffliche Beschaffenheit wie Holz/Grüngut aus Land-/Forstwirtschaft Bundesregierung (BT-Drs. 17/6645): Änderung abgelehnt Verstoß gegen EU-Abfallrahmenrichtlinie zwar keine gefährlichen Materialien, aber phytohygienisches Risikopotenzial und ggf. Schwermetallbelastung über Gärrückstände (Aufbringung auf Boden) Belastung von Böden und Futtermitteln drohende Umgehung der Anforderungen der BioAbfV Seite 4
3 Anwendungsbereich des Abfallrechts (3) Schlussfolgerungen aus der Entstehungsgeschichte? Herkunft aus Landschaftspflege ist kein K.O.-Kriterium (vgl. Bsp. Hölzer aus der Landschaftspflege der Bundesregierung) Bundesrat wollte ohnehin nur Klarstellung Landwirtschaft kann auch Landschaftspflege umfassen gezielte Herstellung eines gewünschten Pflanzenbewuchses auf Fläche gezielte Bewirtschaftung der Fläche durch LW-typische Tätigkeiten Landwirtschaft auch in EU-Abfallrahmenrichtlinie Argumente phytohygienisches Risikopotenzial und Schwermetalle betreffen nicht die Material-bezogenen Anforderungen herkunftsbezogen: Landwirtschaft (s.o.) qualitätsbezogen: natürlich, nicht gefährlich (unstreitig) Argumente betreffen Umweltverträglichkeit der Behandlung (s.u.) Seite 5 Anwendungsbereich des Abfallrechts (4) Argument phytohygienisches Risikopotenzial überzeugt nicht: Anbau von LPflM könnte theoretisch mit ausschließlichem Zweck der Verwendung zur Energieerzeugung erfolgen identisches Risiko Gibt es bei Energiepflanzen kein phytohygienisches Risikopotenzial? im Übrigen Vorgabe in 5 DüMV zu Seuchen- und Phytohygiene Argument Schwermetalle überzeugt nicht: Anbau von LPflM könnte theoretisch mit ausschließlichem Zweck der Verwendung zur Energieerzeugung erfolgen identische Belastung Gibt es bei Energiepflanzen keine Schwermetallbelastung? im Übrigen Vorgabe in 3 Abs. 1 Nr. 3 DüMV zu Schwertmetallen LPflM sind andere natürliche, nicht gefährliche land-/forstwirtschaftliche Materialien i.s.d. 2 Abs. 2 Nr. 4 KrWG Energieerzeugung aus einer solchen Biomasse Bundesregierung (BT-Drs. 17/6052, S. 69): z.b. Biogasanlagen, in denen durch Vergärung Gas erzeugt wird, das durch Verbrennung zur Energieerzeugung eingesetzt wird Seite 6
4 Anwendungsbereich des Abfallrechts (5) durch Verfahren/Methoden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden im Einzelfall: Umweltunverträglichkeit wegen phytohygienischer Belastung möglich Umweltunverträglichkeit wegen Schwermetallbelastung möglich wenn durch vorgesehene Verfahren/Methoden (Vergärung) keine Beseitigung von phytohygienischer oder Schwermetall-Belastung Argument Umgehung der BioAbfV überzeugt nicht: soweit keine phytohygienische oder Schwermetall-Belastung, dann auch kein Anwendungsbedarf für BioAbfV soweit Phytohygiene- oder Schwermetall-Belastung, dann ggf. keine Ausnahme 2 Abs. 2 Nr. 4 KrWG = Anwendung BioAbfV möglich zudem Anwendung der BioAbfV auf Gärrückstände (wenn Abfall) möglich zudem Düngemittelrecht zu Phytohygiene und Schwermetallen (s.o.) Prüfung und Feststellung der Abfallbehörde im Einzelfall notwendig! (Amtsermittlungsgrundsatz) Seite 7 Abfall-Definition (1) 3 Abs. 1 KrWG: Abfall = alle Stoffe oder Gegenstände derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss Entledigungsvermutung gemäß 3 Abs. 2 Var. 1 KrWG: Besitzer führt Stoffe/Gegenstände einer Verwertung nach Anlage 2 oder Beseitigung nach Anlage 1 zu Anlage 2: Verfahren R 1 Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung aber: geringe Aussagekraft, zudem Vermutung widerleglich Entledigungsvermutung gemäß 3 Abs. 2 Var. 2 KrWG: Besitzer gibt tatsächliche Sachherrschaft unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung auf nicht einschlägig, weil Übergabe von LPflM mit Zweckbestimmung erfolgt (Vergärung in Biogasanlage) Seite 8
5 Abfall-Definition (2) Entledigungsvermutung gemäß 3 Abs. 3 Nr. 1 KrWG: Stoffe/Gegenstände, die bei Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist nicht einschlägig, weil kein anderer Stoff/Erzeugnis und weil LPflM gezielt erzeugt wird (Landschaftspflege zielt auf Anfall des LPflM ab) Entledigungsvermutung gemäß 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG: Stoffe/Gegenstände, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt nicht einschlägig, weil jedenfalls unmittelbar neuer Verwendungszweck verfolgt wird: Verwendung zur Energieerzeugung durch Vergärung in Biogasanlage Entledigungsvermutungen: sprechen nicht für Abfalleigenschaft Seite 9 Abfall-Definition (3) Entledigungspflicht gemäß 3 Abs. 4 KrWG: Besitzer muss sich Stoffen/Gegenständen entledigen wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: keine Verwendung mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung (bei LPflM zweifelhaft) auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden (Frage des Einzelfalls) Gefährdungspotenzial kann nur durch Verwertung oder Beseitigung nach Abfallrecht ausgeschlossen werden (Frage des Einzelfalls) nur denkbar, wenn im Einzelfall ein Gefährdungspotenzial wie phytohygienische oder Schwermetall-Belastung nachgewiesen wird (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v B 6093/13) ohne Gefährdungspotenzial keine Entledigungspflicht möglich Seite 10
6 Nebenprodukt (1) Nebenprodukt gemäß 4 Abs. 1 KrWG: Stoff/Gegenstand, der bei einem Herstellungsverfahren anfällt, dessen Hauptzweck nicht auf die Herstellung des Stoffes/Gegenstandes gerichtet ist, ist Nebenprodukt Abfall, wenn 4 Voraussetzungen erfüllt sind: weitere Verwendung sichergestellt weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht erforderlich Stoff/Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird weitere Verwendung rechtmäßig: Erfüllung aller Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen insgesamt keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt Seite 11 Nebenprodukt (2) Anfall bei einem Herstellungsverfahren: nicht auf industrielle Verfahren beschränkt auch bei landwirtschaftlicher Produktion (vgl. EuGH, C-113/12: Gülle aus Schweinemast) erfüllt, weil LPfl als Landwirtschaft qualifiziert werden kann (s.o.) (andere Ansicht: Petersen, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, 4 Rn. 21) Hauptzweck nicht auf Herstellung des Stoffes/Gegenstandes gerichtet: nicht erfüllt, weil keine Herstellung eines anderen Stoffes/Gegenstandes/Produktes und LPfl-Tätigkeit den Anfall von LPflM bezweckt spricht dafür, dass LPflM sogar Produkt ist bei Erfüllung der Nebenprodukt-Voraussetzungen keine Entledigung gemäß 3 Abs. 1 KrWG = kein Abfall! (vgl. Petersen, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, 4 Rn. 21) Seite 12
7 Nebenprodukt (3) weitere Verwendung sichergestellt: Verwendung auch bei Dritten möglich jede Art der weiteren Verwendung, auch Nutzung energetischen Potenzials zur Energieerzeugung (z.b. Biogas-Erzeugung) Sicherstellung: gesicherte positive Prognose (v.a. feste Zusagen von Abnehmern, im Übrigen Markt, Nachfrage) erfüllt, wenn LPflM-Besitzer Absatzmöglichkeit nachweisen kann weitere, mehr als normale Vorbehandlung nicht erforderlich: erfüllt, weil LPflM regelmäßig nicht vorbehandelt werden muss Erzeugung als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses: erfüllt, weil LPflM unmittelbar bei LPfl-Tätigkeit anfällt, ohne dafür weiter aufbereitet werden zu müssen Seite 13 Nebenprodukt (4) weitere Verwendung rechtmäßig: Erfüllung aller Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen: erfüllt, wenn Biogas-Anlage auch bei Einsatz von LPflM alle Anforderungen einhält keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt: Voraussetzung erfüllt, soweit kein Potenzial für schädliche Auswirkungen, insbesondere wenn keine phytohygienische oder Schwermetall-Belastung soweit Schädigungspotenzial im Einzelfall nachgewiesen (z.b. phytohygienische oder Schwermetall-Belastung): Voraussetzung erfüllt, wenn Schädigungspotenzial durch Verwendung beseitigt wird Voraussetzung nicht erfüllt, wenn Schädigungspotenzial durch Verwendung (z.b. Vergärung zu Biogas) nicht beseitigt wird Seite 14
8 Zwischenergebnis Anwendungsbereichsausnahme gemäß 2 Abs. 2 Nr. 4 KrWG: mit guten Gründen vertretbar, dass LPflM vom Anwendungsbereich des KrWG ausgenommen ist = keine Anwendbarkeit von Abfallrecht Abfallvermutung des 3 Abs. 2 Var. 1 KrWG: formell einschlägig, aber geringe Aussagekraft Abfallvermutungen des 3 Abs. 2 Var. 1 und Abs. 3 KrWG: nicht einschlägig Zwangsabfall gemäß 3 Abs. 4 KrWG: nur denkbar, wenn im Einzelfall Gefährdungspotenzial des LPflM nachgewiesen wird Nebenprodukt gemäß 4 Abs. 1 KrWG: nicht unmittelbar einschlägig, weil LPflM im Hauptzweck produziert wird aber Nebenprodukt-Voraussetzungen regelmäßig erfüllt regelmäßig kein Abfall, weil keine Entledigung gemäß 3 Abs. 1 KrWG Seite 15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Weitere Informationen unter -und-partner.de.
9 LPflM als (Bio-)Abfall Regelungen des KrWG Anwendbarkeit von Abfallrecht und Abfalleigenschaft von LPflM werden hilfsweise unterstellt LPflM als Bioabfall: Bioabfall-Definition gemäß 3 Abs. 7 Nr. 2 KrWG: biologisch abbaubare pflanzliche Landschaftspflegeabfälle wenn Abfall, dann Bioabfall Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle gemäß 11 Abs. 1 KrWG: ab getrennte Sammlung überlassungspflichtiger Bioabfälle für LPflM nicht einschlägig, weil in aller Regel nicht überlassungspflichtig Qualitätssicherung gemäß 12 KrWG: Qualitätssicherung von Bioabfällen (LPfl-Abfälle) durch Qualitätszeichen Seite 17 LPflM als (Bio-)Abfall Regelungen der BioAbfV (1) Anwendungsbereich Bioabfallverordnung (BioAbfV): sachlicher Geltungsbereich gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1 BioAbfV: behandelte und unbehandelte Bioabfälle die zur Verwertung als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht werden persönlicher Geltungsbereich gemäß 1 Abs. 2 BioAbfV: Nr. 2: Erzeuger und Besitzer von Bioabfällen Nr. 2a: Sammler und Beförderer von Bioabfällen Nr. 3: Behandler von Bioabfällen Bioabfall-Definition gemäß 2 Nr. 1 BioAbfV: u.a. Abfälle pflanzlicher Herkunft zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können LPflM als Abfälle sind Bioabfälle i.s.d. BioAbfV Seite 18
10 LPflM als (Bio-)Abfall Regelungen der BioAbfV (2) Hygienisierende Behandlung nach 3 BioAbfV: Entsorgungsträger, Erzeuger, Besitzer: Pflicht zur Zuführung von Bioabfällen zu einer hygienisierenden Behandlung Bioabfallbehandler: Durchführung der hygienisierenden Behandlung Anforderungen an hygienisierende Behandlung: Anhang 2 Schadstoffbegrenzung nach 4 BioAbfV: Bioabfallbehandler: nur Verwendung von Bioabfällen, die nach Behandlung die maximalen Schadstoffgehalte einhalten maximale Schwermetallgehalte in mg/kg TM Aufbringung auf Böden: 6 und 7 BioAbfV Verhältnis zum Düngemittelrecht: 1 Abs. 4 Satz 1 BioAbfV: Vorschriften des Düngemittelrechts bleiben unberührt parallele Anwendung der BioAbfV und des Düngemittelrechts Seite 19 LPflM als (Bio-)Abfall Regelungen der AbfAEV 53 KrWG: Anzeigepflicht u.a. für Sammler und Beförderer von Abfällen jeder Art Anforderungen: Zuverlässigkeit, Fachkunde und Sachkunde Ausnahme: Erlaubnis nach 54 KrWG 54 KrWG: Erlaubnispflicht u.a. für Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen Erlaubnisvoraussetzungen: Zuverlässigkeit, Fachkunde und Sachkunde Konkretisierung: AbfAEV 7 Abs. 9 AbfAEV: Ausnahme von Anzeigepflicht für Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen nicht gewöhnliche und nicht regelmäßige Sammlung/Beförderung: keine Anzeigepflicht nicht gewöhnlich / nicht regelmäßig: Abfallmenge < 20 t/a ab 20 t/a und mehr Anzeigepflicht nach 53 KrWG für Sammlung / Beförderung von LPflM-Abfällen! Seite 20
11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Weitere Informationen unter -und-partner.de. Rechtsanwalt Gregor Franßen EMLE (Madrid) Spezialisierungen: Abfallrecht, Bodenschutzrecht, Wasserrecht, Bergrecht, Immissionsschutzrecht, Atomrecht, Kommunalrecht, Informationsrecht, Vergaberecht Regelmäßige Fachpublikationen und Vorträge Mitherausgeber: Kreislaufwirtschaftsrecht (Kommentar) Jahrbuch Informationsfreiheit und Informationsrecht Mitgliedschaften: u.a. Gesellschaft für Umweltrecht Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft DWA Hauptausschuss Recht und Fachausschuss RE-4 ITVA Telefon: 0201/ Telefax: 0201/ Internet: Seite 22
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