Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
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- Florian Fromm
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1 MIRO-info 33/ Ein Exklusiv-Service für die Unternehmen der Mitgliedsverbände sowie die Direktmitglieder von MIRO Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Wie wirken sich die Bestimmungen zum Sammeln und Transportieren von Abfällen auf Unternehmen der Gesteinsindustrie aus? MIRO-Geschäftsstelle Juli 2013
2 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) Wie wirken sich die Bestimmungen zum Sammeln und Transportieren von Abfällen auf Unternehmen der Gesteinsindustrie aus? Vorwort Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist am in Kraft getreten und hat das seit dem Jahr 1998 geltende Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz abgelöst. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz gilt für Abfallerzeuger, -besitzer, -beförderer und -entsorger. Unter anderem wurden die Bestimmungen zur Überwachung von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern aufgrund der Vorgaben des Art. 26 der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) der EU neu ausgestaltet. Künftig unterliegen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen nach 51 (1) KrWG einer Anzeigepflicht. Soweit die Tätigkeiten gefährliche Abfälle betreffen, bedarf es nach 54 (1) der Erlaubnis. Mit Blick auf die weite EU-rechtliche Auslegung des Begriffs gewerbsmäßig im Sinne des Art. 26 AbfRRL, werden dabei erstmals nicht nur die nach deutschem Rechtsverständnis gewerbsmäßig für Dritte handelnden Personen verpflichtet, sondern auch diejenigen, die die Tätigkeiten lediglich im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen durchführen. Hierzu zählen bspw. der Werksverkehr oder Tätigkeiten bei Gelegenheit einer wirtschaftlichen anderen Tätigkeit. Im Nachfolgenden soll eine Klärung herbeigeführt werden, inwieweit Unternehmen der Gesteinsindustrie insbesondere von den 53 (Anzeigeverfahren), 54 (Erlaubnisverfahren) und 55 (Kennzeichnung der Fahrzeuge mit A-Schildern) betroffen sein können. Der Fokus soll hierbei nur auf den Transport von eigenen Abfällen, Bodenmaterial und Bauschutt gerichtet werden. Betroffenheit der Gesteinsindustrie In den Unternehmen der Gesteinsindustrie existieren zahlreiche Varianten, wie die erzeugten Produkte dem Markt bereitgestellt werden: Teilweise geschieht dies durch beauftragte Transportunternehmen, die die Produkte an den Zwischen- bzw. Endkunden ausliefern. Gegebenenfalls hat das Gesteinsunternehmen eine eigene Lkw-Flotte zur Auslieferung der Gesteinskörnungen und Baustoffgemische. Die Lkw-Flotte kann aber auch als eigenes Transportunternehmen organisiert sein. Nicht immer werden nur Produkte der Gesteinsindustrie transportiert und ausgeliefert, ab und zu geschieht es, dass auch andere Materialien transportiert werden, wie z.b. Abfälle, Boden oder Bauschutt. Je nachdem in welchem Umfang dies geschieht, wird das Unternehmen der Gesteinsindustrie ggf. als Sammler bzw. Beförderer von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes tätig. Daran sind aber verschiedene gesetzliche Voraussetzungen geknüpft und Zuwiderhandlungen sind bußgeldbewehrt. Um sich als Unternehmen der Gesteinsindustrie rechtssicher zu verhalten, muss im Unternehmen festgestellt werden, ob und in welchem Umfang Abfälle wie bspw. eigener Hausmüll, Boden und Bauschutt, mit eigenen Fahrzeugen transportiert werden. Danach richtet sich der Umfang der in den 53, 54 und 55 KrWG beschriebenen Voraussetzungen.
3 3 Begriffsbestimmungen Gemäß 3 KrWG Begriffsbestimmungen sind Sammler (Nr. 10) und Beförderer (Nr. 11) von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, d.h. aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung (Beförderung) von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt (befördert). Unternehmen der Gesteinsindustrie zählen unserer Auffassung nach nicht per se zu Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln/befördern, sondern sie tun dies aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die eben nicht auf das Sammeln/Befördern von Abfällen gerichtet ist. Der Begriff gewerbsmäßig trägt dem bisherigen deutschen Rechtsverständnis des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Transportgenehmigungsverordnung Rechnung. Hierunter sind solche Unternehmen zu subsummieren, deren Unternehmenszweck ganz oder teilweise im entgeltlichen Sammeln oder Befördern von Abfällen für Dritte besteht. Das gewerbsmäßige Sammeln oder Befördern von Abfällen für Dritte setzt eine auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit voraus, die auf die Erzielung von Gewinn gerade durch den Transport von Abfällen gerichtet ist. Der Begriff im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen hingegen ist dem erweiterten EUrechtlichen Begriffsverständnis geschuldet. Zum Begriff der Gewerbsmäßigkeit hat der EuGH entschieden, dass die gewerbsmäßige Abfallbeförderung nicht nur den erfasst, der im Rahmen eines Gewerbes als Transportunternehmer von Dritten erzeugte Abfälle befördert, sich also auf die Abfallbeförderung spezialisiert hat, sondern auch den, der ohne das Gewerbe des Transportunternehmers auszuüben, im Rahmen einer anderweitigen gewerblichen Tätigkeit von ihm selbst erzeugte Abfälle befördert. Allerdings schränkt der EuGH in seinem o.g. Urteil den Gewerbsmäßigkeitsbegriff dahingehend ein, dass die Abfallbeförderung zumindest eine gewöhnliche und regelmäßige Tätigkeit des Unternehmers darstellen muss, ohne jedoch weiter konkretisierende Kriterien vorzugeben. 53 KrWG (Anzeigeverfahren) 53 Abs. 1 besagt, dass Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen haben, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach KrWG (Erlaubnispflicht) Sofern es sich bei dem Sammeln/Transportieren um gefährliche Abfälle handelt, benötigt das Unternehmen eine Erlaubnis gem. den Vorschriften des 54 KrWG. Dies gilt für Unternehmen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln/befördern. 55 KrWG (Kennzeichnung von Fahrzeugen) Gemäß den Vorschriften des 55 KrWG haben Sammler und Beförderer ihre Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln (A-Schilder) zu versehen. Dies gilt allerdings nicht für
4 4 Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln und befördern. Nachfolgend sind die Bestimmungen tabellarisch aufgeführt. Erlaubnis Anzeigen Kennzeichnung zur der der Fahrzeuge Beförderung Beförderung mit A-Schild 53 KrWG 54 KrWG 55 KrWG Gesteinsbetrieb, der gelegentlich eigene Abfälle 1 und die seiner Kunden transportiert (nicht gewerbsmäßig, sondern im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen 2 ) - nicht gefährliche Abfälle ab nein - gefährliche Abfälle ab nein Gesteinsbetrieb, der regelmäßig eigene Abfälle und die seiner Kunden transportiert (nicht gewerbsmäßig, sondern im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen) - nicht gefährliche Abfälle ab ja - gefährliche Abfälle ab ja Gesteinsbetrieb, der als Transportunternehmen gelegentlich eigene Abfälle und die seiner Kunden transportiert (gewerbsmäßig) - nicht gefährliche Abfälle ab nein - gefährliche Abfälle ab nein Gesteinsbetrieb, der als Transportunternehmen regelmäßig eigene Abfälle und die seiner Kunden transportiert (gewerbsmäßig) - nicht gefährliche Abfälle ab ja - gefährliche Abfälle ab ja 1 Hierunter sollen nur Bodenmaterial, Bau- und Abbruchabfälle gemeint sein. 2 Im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen heißt "aus Anlass einer anderen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht nicht auf das Sammeln/die Beförderung von Abfällen gerichtet ist" Fazit Sofern Unternehmen der Gesteinsindustrie (nicht gefährliche) Abfälle nur gelegentlich und nur in geringem Umfang transportieren und dies nicht gewerbsmäßig, sondern im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Sammeln/Befördern von Abfällen gerichtet ist) tun, müssen diese ihre Transportfahrzeuge nicht kennzeichnen. Eine Anzeige dieser Tätigkeit muss aber bis zum erfolgen. Sofern es sich um gefährliche Abfälle handelt, wird ab eine Erlaubnis benötigt. Sofern Unternehmen der Gesteinsindustrie jedoch regelmäßig Abfälle transportieren und dies nicht gewerbsmäßig, sondern im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Sammeln/Befördern von Abfällen gerichtet ist) tun, sind diese Tätigkeiten seit anzuzeigen und auch die Transportfahrzeuge müssen mit dem A-Schild gekennzeichnet sein. Sofern es sich um gefährliche Abfälle handelt, wird ab eine Erlaubnis benötigt.
5 5 Da es keine konkretisierenden Kriterien gibt, wie die Grenze zwischen gelegentlicher, regelmäßiger und gewöhnlicher Tätigkeit in Bezug auf die Abfallbeförderung gezogen werden kann, muss jedes Unternehmen der Gesteinsindustrie für sich entscheiden, ob es von den Vorschriften betroffen ist. Die Konsequenz hieraus ist das Anzeigen der Tätigkeit, das Einholen einer Erlaubnis und ggf. die Kennzeichnung der Fahrzeuge mit dem A-Schild. Zusammenfassung und Handlungsempfehlung Die Gesteinsindustrie ist in unterschiedlichem Maße durch das seit geltende Kreislaufwirtschaftsgesetz betroffen und aufgefordert, die daraus entstehenden Konsequenzen auf das jeweilige Unternehmen und die ggf. beauftragten Spediteure zu überprüfen. Speziell die rechtssichere Abgrenzung zwischen der gelegentlichen und regelmäßigen Beförderung von Abfällen ist aber im Einzelfall sehr schwierig. Es sprechen zwar durchaus Gründe dafür, dass die Auslieferung von natürlichen Gesteinskörnungen oder Gemischen auf Baustellen im Werkverkehr und der anschließende Rücktransport von Bodenaushub zum Zwecke der Rekultivierung von Abbaustätten als nicht gewerbsmäßiges Sammeln von Abfall im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen verstanden werden kann und deshalb keine Anzeige und Beschilderung erforderlich ist. Dennoch empfehlen die Autoren allen Unternehmen der Gesteinsindustrie, die unbelasteten Bodenaushub oder Bauschutt befördern, die generelle Anzeige nach 53 KrWG bei der zuständigen Unteren Abfallbehörde sowie die Kennzeichnung der Fahrzeuge mit dem A-Schild, zumal die Übergangsfrist im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen am endet. Häufig gestellte Fragen 1. Ist mein Betrieb anzeigepflichtig? Wenn Sie gewerblich im Transportgewerbe tätig sind und nicht gefährlichen Abfall regelmäßig sammeln/befördern, unterliegen Sie seit dem der Anzeigepflicht nach 53 KrWG. Für Sammler/Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen ist die Anzeigepflicht erst nach zwei Jahren nach Inkrafttreten des KrWG (also ab dem ) anzuwenden, sofern die Abfallbeförderung keine gewöhnliche und regelmäßige Tätigkeit des Unternehmens ist und auch nicht für Dritte durchgeführt wird. 2. Was bedeutet im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen? Wenn Sie, ohne Transportunternehmer zu sein, im Rahmen einer anderweitigen gewerblichen Tätigkeit (ggf. selbst erzeugte) Abfälle befördern, ist Ihr Unternehmen unter diesen Begriff zu fassen. Dies ist z.b. häufig im Handwerk der Fall, wenn die handwerkliche Tätigkeit den Transport der dabei anfallenden Abfälle umfasst. 3. Muss jeder einzelne Transport angezeigt werden? Nein, die Anzeige nach 53 KrWG bezieht sich auf die Tätigkeit des Sammelns/Beförderns, nicht auf einen bestimmten Transportvorgang. 4. Können mit der Anzeige auch gefährliche Abfälle transportiert werden? Nein, um gefährlichen Abfall transportieren zu können ist eine Beförderungserlaubnis nach 54 KrWG erforderlich.
6 6 5. Ich habe eine alte Transportgenehmigung nach 49 KrW-/AbfG, bin ich trotzdem anzeigepflichtig? Eine nach 49 KrW-/AbfG erteilte Transportgenehmigung gilt nach der Übergangsvorschrift des 72 (5) KrWG als Erlaubnis nach 54 KrWG bis zum Ende ihrer Befristung weiter. Die Anzeigepflicht entfällt gem. 53 (1) KrWG für diese Erlaubnisinhaber, jedoch nur soweit die Tätigkeit von der Erlaubnis erfasst ist. 6. Ich habe noch keine behördliche Bestätigung meiner Anzeige erhalten, darf ich trotzdem schon Transporte durchführen? Maßgeblich ist, dass die Tätigkeit vor deren Aufnahme der zuständigen Behörde angezeigt wurde. Um bei der Sammel- bzw. Beförderungstätigkeit bei Kontrollen auf der Straße rasch und bis zum Vorliegen einer behördlichen Bestätigung nachweisen zu können, dass Sie Ihre Anzeigepflicht nach dem KrWG als Sammler und Beförderer erfüllt haben, kann dies mittels des ausgefüllten Anzeigeformulars und eines Nachweises über die Übermittlung der Anzeige an die zuständige Behörde (z.b. mit Absendevermerk) erfolgen. Sobald Ihnen die behördliche Betätigung vorliegt, sollte diese im Fahrzeug in Kopie mitgeführt werden. 7. Muss ich meine Fahrzeuge mit dem A-Schild ausrüsten? Wenn Sie die Frage 1 (erster Absatz) mit ja beantwortet haben, ist auch diese Frage mit ja zu beantworten, da Sie gewerblich im Transportgewerbe tätig sind. Für im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Tätige ist die Kennzeichnung der Fahrzeuge nicht vorgeschrieben, sofern die Abfallbeförderung keine gewöhnliche und regelmäßige Tätigkeit des Unternehmens ist und auch nicht für Dritte durchgeführt wird. Verfasser: Dipl.-Bauing. Kai Fischer Industrieverband Steine und Erden Baden-Württemberg e.v. (ISTE) Gerhard-Koch-Straße Ostfildern 0711 / k.fischer@iste.de Assessor des Bergfachs Walter Nelles Bundesverband Mineralische Rohstoffe e.v. Geschäftsstelle Köln Annastr Köln 0221 / nelles@bv-miro.org
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