21. Seminar Kunststoffrecycling in 20. Seminar Kunststoffrecycling Sachsen in Sachsen
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1 21. Seminar Kunststoffrecycling in 20. Seminar Kunststoffrecycling Sachsen in Sachsen 21. Kreislaufwirtschaftsgesetz Novelle Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012 Platzhalter Bereich Zweitlogos
2 Habemus Kreislaufwirtschaftsgesetz (lat. Lex economia circuitu) Wirksamkeit ab Aber Unsicherheit bleibt!! Habemus??, haben wir tatsächlich?? Offizielle Rückäußerung der EU im Rahmen Notifizierung?? Beschwerde BVSE und BDE (2) bei Kommission gegen Anforderungen für gewerbliche Sammlungen und Umsetzung Hierarchie EU-Rechtskonformität äußerst fraglich (MdEP Florenz, März 2012), also 1.Novelle schon zu erwarten Reichlich Verordnungen zum einheitlichen und rechtsicheren Vollzug des Gesetzes fehlen, Ländergesetze und Zuständigkeitsverordnungen fehlen Jetzt erfolgt Einstieg in die Bewertung der Instrumente und der Auswirkungen auf Betroffene, so auch Kunststoffrecycling Hans-Dieter Kowalski
3 1 Zweck des Gesetzes An erster Stelle: Schonung der natürlichen Ressourcen fördern Fördern, der Begriff lässt kein Maß erkennen. Interessant: Erwägungsgrund 6 für AbfRRl nennt dieses Ziel nur mit auch, also eher zweitrangig An zweiter Stelle: Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherstellen Laut EU-Erwägungsgrund 6 ist dies Das oberste Ziel jeder Abfallpolitik. In Deutschland lange Jahre geübte Praxis, wenn auch in Einzelfällen nicht erfolgreich Hans-Dieter Kowalski
4 4 Nebenprodukte Prüfung, ob vom Recyclingbetrieb verarbeitete Kunststoffe nicht Nebenprodukte sind Vorraussetzungen: 1. Ist Herstellungsprozess nicht auf Anfall des Stoffes gerichtet? 2. Ist Weiterverwendung sichergestellt? 3. Erzeugung integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses? 4. Ist weitere Verwendung rechtmäßig und führt nicht zu schädlichen Auswirkungen für Mensch und Umwelt Verordnung der B-Reg. über Kriterien nach denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukte anzusehen sind, soll Festlegungen treffen Hans-Dieter Kowalski
5 5 Ende der Abfalleigenschaft Für Eisen- und Aluminiumschrotte Verordnung verabschiedet: VO (EU) Nr. 333/2011. Zentrale Elemente im Prozess vom Abfall zum Produkt sind Konformitätserklärung und Qualitätsmanagement Für Abfallkunststoffe wird gearbeitet. Vorbereitung durch Joint Research Center, Bereich Sustainable Production and Consumption SUSPROC Am 22.Mai zweiter Workshop über Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft von Altkunststoffen in Sevilla. Danach folgt Endbericht mit technischen Vorschlägen als Grundlage für VO der KOM Für Recyclingprodukte gilt die REACH-Verordnung Ausnahmefälle möglich (Keine chemische Veränderung zum zertifizierten Rohstoff) Frage bleibt: Lohnt sich der Aufwand??? Hans-Dieter Kowalski
6 Arbeitspapier zum 1.Workshop des Joint Research Center, Bereich SUSPROC: Sustainable Production and Consumption waste/documents/ 177 Seiten Hans-Dieter Kowalski
7 6 Abfallhierarchie, 8 Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen Laut Artikel 4 der AbfRRl stehen Maßnahmen in der Rangfolge: 1. Abfallvermeidung 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung 3. Recycling 4. Sonstige Verwertung; energetisch, Verfüllung 5. Beseitigung Problematische deutsche Umsetzung: Nach deutschem KrWG ist derzeit energetische Verwertung den Nr. 2 und 3 stoffliche Verwertung gleichrangig bis zu einer VO der B-Reg. Die Entwicklung muss gerade durch Kunststoffrecyclingbetriebe im Auge behalten werden, dadurch Rechtslage Abflüsse von Kunststoffen Richtung EBS oder MVA möglich. So auch BDE-Beschwerde: Verstoß gegen AbfRRl liegt vor Hans-Dieter Kowalski
8 10 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft Verordnungsermächtigung: Bund kann regeln: Instrumente zur Intensivierung der Wertstoffsammlung aus Haushalten Anforderungen an Hol- und Bringsysteme, auch mit einheitlicher Wertstofftonne oder einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität gemeinsam mit gleichartigen Erzeugnissen oder Erzeugnissen mit gleichem Verwertungsweg, die verordneter Rücknahme unterliegen. Kommunen preschen weiter vor, Woche für Woche neues Wertstoffsammelsystem erfunden und angeboten. Finanzierungsfragen weiter ungeklärt Erwartete Menge nach wie vor ca. 7 Kg/EW*a. Kunststoffanteil 3,1 Kg/EW*a. trotz verkündeter deutlich höherer Sammelergebnisse bei kommunalen Modellversuchen Hans-Dieter Kowalski
9 14 Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung Getrenntsammlung von Kunststoffabfällen spätestens ab dem 1.Januar 2015 Stoffliche Recyclingmaßnahmen sollen insgesamt mindestens 65% betragen. Frage zur Quotenermittlung: Bemißt sich Quote nach den den einzelnen Maßnahmen zugeführten Mengen oder nach verwerteter Menge nach der Aufbereitungsmaßnahme, also Input minus Abfall von Inputmenge? Derzeit nach Kommissionspapier eher grobe Quotenbestimmung und unter Berücksichtigung von Daten des Statistischen Bundesamtes. Insofern bleibt Kritik: Quote zu wenig anspruchsvoll Hans-Dieter Kowalski
10 17 Überlassungspflichten Grundsatz: Haushalte müssen Abfälle den öre überlassen. Ausnahme: Es besteht Rücknahme- oder Rückgabepflicht durch RechtsVO, z.b derzeitige VerpackV. Derzeit im Gesetz nur Mitwirkung der öre, z.b. bei einheitlicher Wertstofftonne oder vergleichbarer Wertstofferfassung. Aber öre fordern alleinige Zuständigkeit für StNVP und gemeinsame Sammlung mit anderen Wertstoffen aus Haushalten. Das wäre völlig neues System mit gewaltiger Änderung des Marktes für das Recycling, z.b. von Verpackungskunststoffen Hans-Dieter Kowalski
11 Erfassung von Wertstoffen aus Haushalten hat hohes Potential als Quelle für Sekundärrohstoffe. Entwicklung derzeit höchst unsicher, da Regelungen fehlen. BMU hat Wertstoffgesetz angekündigt. Eckpunkte sollten schon Ende 2011 veröffentlicht werden. Aktuell hat BMU am im Umweltausschuss des Bundestages Überarbeitung der Verpackungsverordnung durch ein Wertstoffgesetz noch in dieser Legislaturperiode angekündigt. Das weitere bleibt abzuwarten Hans-Dieter Kowalski
12 Fazit: Das Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält eine Reihe neuer unerprobter Instrumente. Der Gesetzgeber hat bisher durch Verordnung keine Konkretisierungen vorgenommen. Die Ziele des Gesetzes, wie mehr Wertstoffgewinnung und Recycling, Ausschleusung von Schadstoffen, Schadstoffmanagement und Qualitätssicherungssysteme bewirken, das bisherige Strukturen und Systeme auf den Prüfstand gestellt werden. Dies wird Veränderungen der Marktbedingungen und mit hoher Sicherheit auch der Marktbeteiligten zur Folge haben. Damit stehen die Betriebe des Kunststoffrecycling vorrangig vor hohen Unwägbarkeiten und unsicheren Verhältnissen. Deshalb gilt es die Entwicklung aufmerksam zu beobachten und seine Interessen gerade bei Fragen der Strukturen und Zuständigkeiten vernehmbar einzubringen Hans-Dieter Kowalski
13 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Hans-Dieter Kowalski
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