Beschäftigung von Rentnern
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- Barbara Hochberg
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1 Kreis Praktiker Personal München-Oberbayern 1/2018 Beschäftigung von Rentnern 15. Mai 2018 Nathalie Dein
2 Überblick Rentnerbeschäftigung: Beschäftigung von Personen, die gleichzeitig eine Altersrente unter den Voraussetzungen der 35 ff. SGB VI beziehen Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen der Rentnerbeschäftigung Arbeitsrecht Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen best. Altersgrenzen / Altersgrenzenregelungen Befristungsmöglichkeiten Sozialversicherungsrecht Beurteilung der Versicherungspflicht/-freiheit, Beitragspflichten Hinzuverdienst, 34 SGB VI Folie 1
3 Altersrente Differenzierung der Altersrenten und Begriff der Regelaltersgrenze Für die Beantwortung der arbeits- und sozialversicherungsrechtsrelevanten Fragestellungen ist die Unterscheidung der einzelnen Altersrentenarten und insbesondere der Begriff der sog. Regelaltersgrenze von maßgeblicher Bedeutung Folie 2
4 Altersrente Rentenarten, 33 Abs. 2 SGB VI Regelaltersrente, 35 SGB VI Altersrente für langjährig Versicherte, 36 SGB VI Altersrente für besonders langjährig Versicherte, 38 SGB VI Altersrente für schwerbehinderte Menschen, 37 SGB VI Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, 237 SGB VI Altersrente für Frauen, 237a SGB VI Folie 3
5 Regelaltersrente, 35 SGB VI Bedeutung des Begriffs Regelaltersgrenze Voraussetzung für den Anspruch auf Regelaltersrente ist u.a. das Erreichen der Regelaltersgrenze, 35 S. 2 SGB VI Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht Beachte: Stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze gem. 235 SGB VI ab Geburtsjahr 1964 wird die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht Die Regelaltersgrenze hat vor allem Bedeutung für 41 SGB VI (Altersrente und Kündigungsschutz), 34 SGB VI (Hinzuverdienstgrenzen) sowie für Fragen der Versicherungs- und Beitragspflichten in der gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung Folie 4
6 Arbeitsrechtliche Grundlagen der Rentnerbeschäftigung Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Beschäftigung vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Inanspruchnahme einer sonstigen Altersrente Befristete (Weiter-)beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze Beschäftigung ohne vorheriges Arbeitsverhältnis Weiterbeschäftigung nach Unterbrechung Nahtlose Weiterbeschäftigung Folie 5
7 Arbeitsrechtliche Grundlagen der Rentnerbeschäftigung Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze Keine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze Ausnahme: wirksame Altersgrenzenregelung Beachte: Anspruch auf Rente wegen Alters ist kein Kündigungsgrund, 41 S. 1 SGB VI Folie 6
8 Arbeitsrechtliche Grundlagen der Rentnerbeschäftigung Zulässigkeit von Altersgrenzenregelungen Sachgrund nach 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erforderlich (Altersgrenzenregelung = Befristungsabrede) Bei auf Erreichen der Regelaltersgrenze bezogener Altersgrenzenregelung regelmäßig gegeben (überwiegendes Arbeitgeberinteresse bei wirtschaftlicher Absicherung des Arbeitnehmers) Kritisch: Altersgrenzen, die auf mögliche Inanspruchnahme einer sonstigen Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze abstellen Rspr. stellt hohe Anforderungen an deren Verhältnismäßigkeit (sachlicher Grund für diese vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wirtschaftliche Absicherung des Arbeitnehmers erforderlich) Bei einer solchen Regelung im Arbeitsvertrag ist 41 S. 2 SGB VI zu beachten Folie 7
9 Arbeitsrechtliche Grundlagen der Rentnerbeschäftigung 41 S. 2 SGB VI Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, die Vereinbarung wurde innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt. Greift eine dieser Ausnahmen: Arbeitsverhältnis endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt Unerheblich ist, ob Arbeitnehmer Rente tatsächlich in Anspruch nimmt Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts bedarf einer neuen Befristung; es gelten die Regelungen des TzBfG; 41 S. 3 SGB VI in diesem Fall nicht anwendbar Folie 8
10 Arbeitsrechtliche Grundlagen der Rentnerbeschäftigung Liegt keine dieser Ausnahmen vor: Gesetzliche Fiktion: Gegenüber dem Arbeitnehmer gilt das Arbeitsverhältnis als auf die Erreichung der Regelaltersgrenze abgeschlossen Arbeitnehmer hat Wahlfreiheit, ob er zum vereinbarten Termin ausscheiden oder das Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze fortsetzen will Beachte: 41 S. 2 SGB VI gilt nicht bei Altersgrenzen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen Folie 9
11 Arbeitsrechtliche Grundlagen der Rentnerbeschäftigung Befristungsmöglichkeiten Befristete (Weiter-)beschäftigung vor Erreichen der Regelaltersgrenze Bei befristeter (Weiter-)beschäftigung vor Erreichen der Regelaltersgrenze aber nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (Unterbrechung) sind die Regelungen des TzBfG zu beachten Befristete (Weiter-)beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze Sachgrundlose Befristung nur bei fehlendem Bereits zuvor -Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber in den letzten drei Jahren möglich Befristung mit Sachgrund jederzeit möglich Unterscheide unmittelbare Weiterbeschäftigung / Beschäftigung nach Unterbrechung / Beschäftigung ohne Bereits zuvor -Arbeitsverhältnis Folie 10
12 Arbeitsrechtliche Grundlagen der Rentnerbeschäftigung Unmittelbare Weiterbeschäftigung Befristungsmöglichkeiten Sonderregelung in 41 S. 3 SGB VI Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben. Folie 11
13 Arbeitsrechtliche Grundlagen der Rentnerbeschäftigung Voraussetzungen des 41 S. 3 SGB VI Arbeitsverhältnis ist auf Erreichen der Regelaltersgrenze befristet (Regelung in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag; auch arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel) Verlängerungsvereinbarung während des laufenden Arbeitsverhältnisses schriftliche Vereinbarung vor Erreichen der Regelaltersgrenze Nahtlose Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (keine Unterbrechung) EuGH hat Vereinbarkeit des 41 S. 3 SGB VI mit Unionsrecht dem Grunde nach bejaht (EuGH, Urteil vom , Rechtssache C-46/17, John) kein Verstoß gegen Verbot der Altersdiskriminierung kein potenzieller Missbrauch befristeter Arbeitsverträge; aber: Missbrauchskontrolle im Einzelfall Beachte: Keine Änderung der Arbeitsbedingungen zeitgleich mit Verlängerungsvereinbarung Folie 12
14 Arbeitsrechtliche Grundlagen der Rentnerbeschäftigung Ob Verweise auf das 65. Lebensjahr von 41 S. 3 SGB VI erfasst werden, ist im Einzelfall zu prüfen Verlängerung ist Einstellung im Sinne des 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Noch ungeklärt ist, ob der neue Beendigungstermin kalendermäßig bestimmt sein muss oder sich auch aus dem Zweck der Regelung ergeben kann Folie 13
15 Arbeitsrechtliche Grundlagen der Rentnerbeschäftigung Muster einer Änderungsvereinbarung: Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endet gemäß xx des Arbeitsvertrages vom xx.xx.xxxx wegen Erreichens der Regelaltersgrenze am xx.xx.xxxx. Die Parteien vereinbaren, diesen Beendigungszeitpunkt gemäß 41 S. 3 SGB VI bis zum xx.xx.xxxx hinauszuschieben. Das Arbeitsverhältnis endet zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Im Übrigen bleibt es unverändert bei den geltenden Arbeitsbedingungen. Folie 14
16 Arbeitsrechtliche Grundlagen der Rentnerbeschäftigung Sachgrundbefristung, 14 Abs. 1 TzBfG Liegen die Voraussetzungen des 41 S. 3 SGB VI nicht vor, kommt Sachgrundbefristung nach 14 Abs. 1 TzBfG in Betracht, z.b.: 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG: Vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG: Bloßer Anspruch auf gesetzliche Altersrente reicht nicht; befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss zudem einer konkreten, im Zeitpunkt der Befristungsabrede bestehenden Personalplanung des Arbeitgebers dienen (z.b.: Einarbeitung Ersatzkraft, Überbrücken bis zur Nachbesetzung) Hinweis: Bei Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Vereinbarung nach 41 S. 3 SGB VI / wirksame Sachgrundbefristung nach 14 Abs. 1 TzBfG, droht Rechtsfolge eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, 15 Abs. 5 TzBfG. Folie 15
17 Arbeitsrechtliche Grundlagen der Rentnerbeschäftigung Beschäftigung nach Unterbrechung / ohne Bereits zuvor -Arbeitsverhältnis Befristungsmöglichkeiten beurteilen sich nach dem TzBfG: Sachgrundlose Befristung bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren nur bei fehlendem Bereits zuvor - Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, jedenfalls in den vergangenen drei Jahren, 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG Sachgrundlose Befristung bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III war, 14 Abs. 3 TzBfG Fraglich, ob Rentner beschäftigungslos sein kann Sachgrundbefristung nach 14 Abs. 1 TzBfG (auch über die Dauer von zwei Jahren hinaus); Vorliegen des Sachgrundes ist im Streitfall vom Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen Folie 16
18 Sozialversicherungsrecht Beurteilung der Versicherungspflicht/-freiheit, Beitragspflichten Grundsatz Abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt begründet Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung Paritätisch (von Arbeitgeber und Arbeinehmer) getragene Beitragsfinanzierung; Ausnahme derzeit: Gesetzliche Krankenversicherung (zusätzlicher Beitragssatz für Arbeitnehmer) Besonderheiten bei der Rentnerbeschäftigung Sonderregelungen zur Versicherungspflicht und -freiheit Sonderregelungen zur paritätischen Finanzierung der Beiträge bei Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung Folie 17
19 Sozialversicherungsrecht Beurteilung der Versicherungspflicht/-freiheit, Beitragspflichten Arbeitslosenversicherung, SGB III Versicherungspflicht/-freiheit Versicherungspflicht für Beschäftigte bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis, 24, Abs. 1 und 3, 25 SGB III Versicherungsfreiheit für Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben (unabhängig vom tatsächlichen Bezug einer Altersrente), 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Rentnerbeschäftigung: Vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht Versicherungspflicht, danach - freiheit Folie 18
20 Sozialversicherungsrecht Beurteilung der Versicherungspflicht/-freiheit, Beitragspflichten Arbeitslosenversicherung, SGB III Beitragspflichten Paritätische Beitragsfinanzierung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, 346 Abs. 1 SGB III Sonderregelung für Beschäftigte, die aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind: Arbeitgeber trägt grds. weiterhin Arbeitgeberanteil, 346 Abs. 3 SGB III; beachte allerdings Ausnahme durch das Flexirentengesetz: Beitragspflicht des Arbeitgebers ist in der Zeit vom bis ausgesetzt Rentnerbeschäftigung: Vor Erreichen der Regelaltersgrenze paritätische Beitragsfinanzierung, danach Entfallen der Beitragspflichten (für Arbeitgeber allerdings zunächst nur bis ) Folie 19
21 Sozialversicherungsrecht Beurteilung der Versicherungspflicht/-freiheit, Beitragspflichten Krankenversicherung, SGB V Versicherungspflicht/-freiheit Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V für Beschäftigte (unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, vgl. 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6, 7 SGB V) Versicherungspflicht für Rentner unter den Voraussetzungen des 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6, 7 SGB V Versicherungsfreiheit bleibt auch bei Eintritt eines die Versicherungspflicht begründenden Tatbestandes (z. B. Aufnahme einer Beschäftigung unter der JAE-Grenze, s. o.) bestehen, wenn das 55. Lebensjahr vollendet ist und in den vorangegangenen fünf Jahren keine Versicherung in der gesetzlichen Krankeversicherung erfolgt war, 6 Abs. 3a SGB V (s. dort auch zu den weiteren Vorauss.) Folie 20
22 Sozialversicherungsrecht Beurteilung der Versicherungspflicht/-freiheit, Beitragspflichten Krankenversicherung, SGB V Versicherungspflicht/-freiheit Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung, 7 Abs. 1 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag, wenn durch den Antrag auf Rente oder Bezug von Rente Versicherungspflicht ( 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) eintreten würde, 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht führt zu fortbestehender Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung auch dann, wenn eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung ( 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) aufgenommen wird, 6 Abs. 3 SGB V Folie 21
23 Sozialversicherungsrecht Beurteilung der Versicherungspflicht/-freiheit, Beitragspflichten Krankenversicherung, SGB V Versicherungspflicht/-freiheit Rentnerbeschäftigung: Für den in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentner ändert sich durch die Aufnahme / Fortsetzung einer Beschäftigung nichts, er bleibt weiterhin gesetzlich krankenversichert; der bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherte (nicht pflichtversicherte) Rentner wird aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Befreiung von der Versicherungspflicht und zur Versicherungsfreiheit durch die Aufnahme einer Beschäftigung nicht versicherungspflichtig Folie 22
24 Sozialversicherungsrecht Beurteilung der Versicherungspflicht/-freiheit, Beitragspflichten Krankenversicherung, SGB V Beitragspflichten Paritätsche Finanzierung (Arbeitgeber / Arbeitnehmer) hins. des Arbeitsentgelts versicherungspflichtiger Beschäftigter nach dem allgemeinen bzw. ermäßigten Beitragssatz; Zusatzbeitrag wird allein vom Beschäftigten getragen, 249 Abs. 1 SGB V Bei geringfügiger Beschäftigung (Minijob / 450-Euro-Job) hat Arbeitgeber pauschalen Beitrag ihv. 13 % zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten, 249b SGB V Bei privat krankenversichertem Rentner: Beitragszuschuss des Arbeitgebers hins. des aus der Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts nach 257 Abs. 2SGB V; Beitragszuschuss hins. Minijob ( 249b SGB V) entfällt Folie 23
25 Sozialversicherungsrecht Beurteilung der Versicherungspflicht/-freiheit, Beitragspflichten Pflegeversicherung, SGB XI Beurteilung Versicherungspflicht /-freiheit, Beitragspflichten im Wesentlichen wie bei Krankenversicherung (SGB V), vgl. 20 ff. SGB XI entsprechende Vorschriften der gesetzlichen Pflegeversicherung korrespondieren mit denjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung Folie 24
26 Sozialversicherungsrecht Beurteilung der Versicherungspflicht/-freiheit, Beitragspflichten Rentenversicherung, SGB VI (Rechtslage seit ) Versicherungspflicht/-freiheit Versicherungspflichtig sind gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte, 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI Versicherungsfrei sind Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, eine Vollrente wegen Alters beziehen, 5 Abs. 4 SGB VI Rentnerbeschäftigung: Beschäftigte Rentner, die eine Voll- oder Teilrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen, sind nicht versicherungsfrei und müssen Pflichtbeiträge aus dieser Beschäftigung entrichten; bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob / 450-Euro-Job) kann allerdings auf Antrag von Versicherungspflicht befreit werden, 6 Abs. 1b SGB VI Beachte: Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, können auf o.g. Versicherungsfreiheit verzichten, 5 Abs. 4 S. 2 SGB VI (zu zahlende Pflichtbeiträge steigern Rentenhöhe) Folie 25
27 Sozialversicherungsrecht Beurteilung der Versicherungspflicht/-freiheit, Beitragspflichten Rentenversicherung, SGB VI (Rechtslage seit ) Beitragspflichten Beiträge der gegen Arbeitsentgelt (versicherungspflichtig) Beschäftigten werden von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen, 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Trotz Versicherungsfreiheit hat der Arbeitgeber bei den Beschäftigten, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine Vollrente wegen Alters beziehen ( 5 Abs. 4 SGB VI) weiterhin Arbeitgeberbeiträge zu zahlen, 172 Abs. 1 SGB VI Beachte: Bei geringfügig beschäftigten Rentnern (Minijob / 450-Euro-Job) ist ein pauschaler Beitrag ihv. 15 % vom Arbeitgeber zu entrichten, 172 Abs. 3 SGB VI Folie 26
28 Hinzuverdienst, 34 SGB VI Altersrente kann als Vollrente oder Teilrente bezogen werden Flexirentengesetz Ab : Flexible Festlegung der Teilrente durch den Versicherten (mind. 10% der Vollrente) flexiblere Gestaltung der Hinzuverdienstmöglichkeiten Hinzuverdienstrelevante Verdienste: Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit und vergleichbares Einkommen sowie bestimmte Lohnersatzleistungen (z.b. Krankengeld, Arbeitslosengeld). Folie 27
29 Hinzuverdienst, 34 SGB VI Hinzuverdienstgrenzen Nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen keine Hinzuverdienstgrenzen Bei Bezug einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze: 6.300,- Euro/Kalenderjahr Kalenderjährliche, nicht wie bis 2016 monatliche Betrachtung Überschreitung berührt die Rechtswirksamkeit des Arbeitsverhältnisses nicht Überschreitung führt zu Kürzung des Rentenbezugs (Teilrente) Höhe der Teilrente und Hinzuverdienstdeckel sind im Einzelfall zu ermitteln Rentenanspruch entfällt, wenn der anzurechnende Hinzuverdienst die Höhe der Vollrente erreicht Folie 28
30 Exkurs: Renten wegen Erwerbsminderung Folie 29
31 Renten wegen Erwerbsminderung Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, 43 Abs. 1 SGB VI Versicherter ist auf nicht absehbare Zeit wegen Krankheit oder Behinderung außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwersbtätig zu sein Rente wegen voller Erwerbsminderung, 43 Abs. 2 SGB VI Versicherter ist auf nicht absehbare Zeit wegen Krankheit oder Behinderung außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein Folie 30
32 Folgen für das Arbeitsverhältnis Beendigung des Arbeitsverhältnisses Der Bezug einer unbefristeten Rente wegen Erwerbsminderung führt in der Regel nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigungstatbestand (Kündigung / Aufhebungsvertrag) erforderlich Bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Beendigungsklausel, die den Bestand des Arbeitsvertrages vom Rentenbezug abhängig macht Folie 31
33 Folgen für das Arbeitsverhältnis Ruhen des Arbeitsverhältnisses Kein Automatismus Grundsätzlich zulässig sind arbeitsvertragliche Regelungen, die zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Bewilligung einer Zeitrente führen (vgl. 102 Abs. 2 SGB VI Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet) Folie 32
34 Sozialversicherungsrecht Versicherungspflicht/-freiheit, Beitragspflichten Grundsätze wie bei (allgemeiner) Rentnerbeschäftigung Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung: Versicherungsfreiheit bei Anspruch auf Rente wegen voller Erwersbminderung, 28 Abs. 1 Nr. 3 SGB III; keine dem 346 Abs. 3 SGB III entsprechende Vorschrift, nach der Verpflichtung für den Arbeitgeber besteht, für den versicherungsfrei beschäftigten Rentner Arbeitgeberbeiträge zu entrichten Folie 33
35 Hinzuverdienst, 96a SGB VI Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung werden in voller Höhe nur gezahlt, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen ( 96a SGB VI) nicht überschritten werden: Bei Rente wegen voller Erwerbsminderung: 6.300,- Euro/Kalenderjahr Bei Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: Individuelle Berechnung durch Rentenversicherungsträger Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen Erwerbsminderungsrenten werden nur teilweise geleistet. Rentenanspruch entfällt, wenn der abzuziehende Hinzuverdienst die volle Höhe der Erwerbsminderungsrente erreicht Hinzuverdienst darf grundsätzlich nur innerhalb des verbliebenen Restleistungsvermögens erzielt werden Folie 34
36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Nathalie Dein Geschäftsstelle München-Oberbayern Telefon Max-Joseph-Str München
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