Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt nach 612 BGB die GebüH als vereinbart.

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1 Preis und Abrechnung in der osteopathischen Praxis Generell gibt es für die Leistung der Osteopathie keine gesetzliche Grundlage. Das BGB regelt hier das Vertragsverhältnis. Nach $ 145 BGB ist der Dienstvertrag zwischen Patient und Behandler hier an keine Form gebunden sondern kommt durch schlüssiges Handeln zustande. Der Behandler schließt hierbei mit dem Patienten einen Dienstvertrag gem BGB, welcher ihn zur Leistung der versprochenen Dienste (Bemühen um Heilung oder Linderung einer Krankheit im gegenseitigen Einverständnis) und den Patienten zur Bezahlung einer Vergütung verpflichtet. Nach 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Behandler und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt nach 612 BGB die GebüH als vereinbart. Das von den Heilpraktikerverbänden herausgegebene Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH, auch GebüH85) gibt für die meisten Positionen Anhaltswerte für die Abrechnung mit dem Patienten vor. Das Gebührenverzeichnis ist leider nicht vollständig und nicht einheitlich wurde es herausgegeben und seit dem nicht mehr aktualisiert. Ergo ist die Wirtschaftlichkeit hier oft nicht mehr gegeben, da keine Kostensteigerungen berücksichtigt wurden. Dieser Honorarahmen GebüH ist für keine Versicherung bindend außer es wird vertraglich zugesichert. Ansonsten ist die Höhe der üblichen Vergütung aus den Bestimmungen der Leistung nach billigem Ermessen (siehe 315 BGB) abzuwickeln. Folgende Abrechnungsgruppen gibt es im GebüH: GebüH Höchstsatz = Der maximale Satz des Gebührenverzeichnissesfür Heilpraktiker GebüH Regelhöchtsatz = Der maximale Satz des GebüH, aber nicht mehr als ein Arzt im Rahmen der GoÄ im 2,3 fachen Satz für eine vergleichbare (analoge) Leistung bekommen würde. GebüH Niedrigsatz = Der niedrigste Satz des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (ACHTUNG! Manche Leistungen sind teurer als im Regelhöchstsatz) GebüH Beihilfe = Gilt für die meisten kommunalen-, Landes-und Bundesbeamten. GebüH Post-B = Gilt für alle Beamten der Deutschen Post und der Telekom. Festpreis Wird in einem Vertrag ein Festpreis vor der Behandlung, also vor Diagnosestellung, vereinbart, wird für das Finanzamt diese Leistung mit einer Präventionsbehandlung gleichgesetzt, weil hier ebenfalls keine Diagnose besteht. Somit besteht hier ein umsatzsteuerpflichtiges Gewerbe (UStG). Dies ist insofern problematisch, als das nach dem Urteil des Bundefinanzhofes (BFH) vom mit dem Aktenzeichen: V R 23/04, Präventionsleistungen mit einer Umsatzsteuer belastet werden. In diesem Fall würde die komplette Praxis mit der Umsatzsteuer

2 infiziert. Es gilt hier keine Umsatzsteuerbefreiung nach 4 Nr. 14 UStG, sofern hier keine Kleinunternehmerregelung nach dem UStG angewandt wird. Andererseits argumentiert das Finanzgericht Baden Württemberg in seinem Urteil vom wie folgt: Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 1 UStG aber ferner voraus, dass der Unternehmer tatsächlich eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnlich Leistungen erbringt. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie MwSt-SystRL) umfassen nach Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat, nur Tätigkeiten, die zum Zwecke der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden (Beschluss des BFH vom 18. Februar 2008 V B 35/06, Sammlung der Entscheidungen des BFH BFH/NV 2008, 1001). (FG Baden-Württemberg Urteil vom K 797/12 (HI )) Die Steuerbefreiungstatbestände des Art. 132 der MwSt-SystRl sind nach ständiger Rechtsprechung des EugH als Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Dienstleistung gegen Entgelt der Mehrwertsteuer unterliegt, eng auszulegen (EuGHUrteil vom 14. September 2000 C-384/98, BFH/NV 2001). Die restriktive Auslegung muss jedoch mit den Zielen im Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, um den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gesamte Mehrwertsteuersystem beruht. Ziel der in Art. 132 Buchstabe b und c der MwSt-SystRL vorgesehenen Steuerbefreiung ist es, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken (EuGH-Urteil vom 18. November 2010 C-156/09, BFH/NV 2011, 179, m.w.n.). (FG Baden-Württemberg Urteil vom K 797/12 (HI )) Vor diesem Hintergrund müssen sowohl die ärztlichen Heilbehandlungen Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b der MwSt-SystRL) als auch die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (Art. 132 Abs. 1 Buchstabe c der MwSt-SystRL) einen therapeutischen Zweck haben. Daraus folgt zwar nicht zwangsläufig, dass die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist. Insofern kommen, nach der Rechtsprechung des EuGH, ärztliche bzw. arztähnliche Leistungen, die zum Zwecke der Vorbeugung erbracht werden, grundsätzlich für eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b bzw. c der MwSt-SystRL in Betracht. Selbst wenn sich einschließlich herausstellt, dass Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen ärztlichen bzw. arztähnlichen Maßnahmen unterziehen, an einer Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einbeziehung dieser Leistungen in die Begriffe ärztliche Heilbehandlung und Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Einklang mit dem Zweck, die Kosten die Heilbehandlungen zu senken. Daher fallen auch die ärztlichen bzw. arztähnlichen Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, unter die Steuerbefreiungsregelung dieser Vorschrift (vgl. EuGH-Urteil vom 20. November 2003 C- 212/01, BFH/NV 2004). Dagegen sind Leistungen, die keinem solchen therapeutischen Ziel dienen, vom Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b und c der MwSt-SystRL

3 ausgeschlossen und unterliegen der Umsatzsteuer (EUGH-Urteile vom 10. September 2002 C- 141/00, BFH/NV 2003; vom 06. November 2003 C-45/01, BFH/NV 2004; vom 20. November 2003 C-212/01, a. a. O. und vom 20. November 2003 C-307/01, BFH/NV 2004). Nicht unter die Befreiung fallen danach bspw. Leistungen, die lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens ( Wellness ) durchgeführt werden (vgl. Urteil des FG Berlin- Brandenburg vom 29. Oktober K 2055/11, Entscheidungen der Finanzgerichte EFG 2014, 228). (FG Baden-Württemberg Urteil vom K 797/12 (HI ) Nach dem Patientenrechtegesetz 630 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Leistungserbringer dazu angehalten, die erbrachte Leistung sofort zu dokumentieren. Diese Leistung stellt somit einen Teil der Behandlung dar. Ebenso ist jede erbrachte Leistung abzurechnen. Im Falle einer nicht durchgeführten Dokumentation oder Abrechnung gilt die Leistung als nicht erbracht. Sollte im juristischen Streitfall sich herausstellen, dass die Leistung dennoch erbracht wurde, wäre dieses zum Einen als Dokumentenfälschung und Betrug zu werten und zum Anderen ein Grund für die Berufshaftpflichtversicherung, den entstandenen Schaden nicht zu begleichen, da grobfahrlässig gehandelt wurde und somit kein Versicherungsschutz mehr besteht. Somit ist für den Osteopathen die Abrechnung den geltenden Gebührenverzeichnissen GebüH (für Privatversicherte) und GVO (für gesetzlich Versicherte) die einzig sinnvolle Lösung. Abrechnungsbetrug Viele Physiotherapeuten, die als Osteopathen oder angehende Osteopathen arbeiten, wollen ihren alten Beruf nicht aufgeben und gehen für Ihre Patienten abrechnungstechnische Kompromisse ein (Wieligmann, 2011). Dieses ist jedoch Abrechnungsbetrug und gilt, sofern mindestens zweimal nachgewiesen, als gewerbsmäßiger Betrug welcher von den Krankenversicherungen nach 197a SGB V zur Anzeige gebracht werden kann (Koralewski et Kothe, 2012). Terminausfall In einer Terminpraxis haftet der Patient für einen von Ihm nicht wahrgenommenen Termin. Der Grund hierfür ist nicht von Bedeutung. Das Risiko der höheren Gewalt ist dabei nicht von mehreren (Patienten) auf den einzelnen Leistungserbringer zu übertragen. Dieses gilt auch für kurzfristig abgesagte Termine, wenn der Leistungserbringe hier nicht über ausreichend Zeit verfügen kann, den Termin neu zu vergeben. 48 Werktagstunden sind in der Branche der osteopathischen Terminpraxen üblich. Folgen Gerichtsurteile bestätigen das Vorgehen den Terminausfall dem Patienten in Rechnung zu stellen: Urteil des AG München vom , AZ 163 C 33450/08, Urteil des LG Konstanz aus dem Jahr 1994, AZ (1 S 237/93), Urteil des LG Hannover aus dem Jahr 1997, AZ (19 S 34/97), Urteil des LG Düsseldorf aus dem Jahr 2003, AZ (22 S 117/03)

4 Erstattung Die Osteopathie wird nach Meinung der Bundesärztekammer als Heilkunde eingestuft [Haas, Hoppe et al., Wissenschaftliche Bewertung osteopathischer Verfahren, Deutsche Ärzteblatt, Jg. 106, Heft 46, 2009]. Hieraus ergibt sich allerdings nicht, dass Osteopathen (dieser Begriff ist weder rechtlich geschützt noch nach dem Berufszulassungsgesetz als eigenständiger Beruf anerkannt), die im sogenannten Primärberuf Physiotherapeuten sind, die Osteopathie nicht ausführen dürfen. Vielmehr ist ein Osteopath auf Grund seiner umfassenden Ausbildung keine Gefahr für Patienten und Allgemeinheit (VG Düsseldorf, 2008, AZ: 7 K 967/07). Zudem darf ein Physiotherapeut ungeachtet einer ihm erteilten Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung Osteopath Heilbehandlungen nur aufgrund ärztlicher Verordnung durchführen. (BVerwG 3 BN 1.09 unter Bezug auf: Hessischer VGH AZ: VGH 3 C 2604/08.N) Die Osteopathie ist als Behandlungsmethode nach Auskunft der ÄK Saarland sowie der Universitätsklinik des Saarlandes inzwischen wissenschaftlich anerkannt. (VwG Saarland 3 K 1175/08 v ). Die Nichtanerkennung ohne weitere Einzelfallprüfung widerspricht dem Fürsorgegedanken. (VwG Saarland 3 K 1175/08 v ). Da gerade die GOÄ in 6 Abs. 2 die Abrechenbarkeit von Leistungen vorsieht, die nicht in der GOÄ explizit aufgeführt sind, sind auch sog. Analogleistungen grundsätzlich nicht von vorneherein von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. (VwG Gera 1K 850/03.GE v ) Dies ist allein deshalb notwendig, um mit der medizinischen Weiterentwicklung regelmäßig Schritt zu halten. (VwG Gera 1K 850/03.GE v ) Des Weiteren sind die Behandlungskosten nach einmaliger Erstattung, sofern diese im fortlaufenden identischen Kontext ohne Verschlechterung stattfanden, zu zahlen(bundessozialgericht Urteil vom , Az.: 3 RK 19/87, Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom , Az.: 20 U 246/91, Landgericht Nürnberg-Fürth vom , Az 2 O 6308/91 veröffentlicht in der NJW 1992, Heft 37, Seiten 2364/2365, Landgericht Konstanz, Urteil vom , Az.: 3 O 190/90, Landgericht Wiesbaden, Urteil vom , Az.: 5 O 162/85, Amtsgericht Hamburg, Urteil vom , Az.: 7 C 239/91, Amtsgericht Dachau, Urteil vom , Az.: 2 C 992/93. Nach dem BGH-Urteil vom , Az.: IV ZR 133/95)

5 Unsere Behandlungen finden im Sinne des Patientenschutzgesetzes statt: 630a (2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen. Sofern diese Behandlungen nicht oder nur zum Teil erstattet werden, ist dieses meistens ein ursächliches Problem in Ihrem Versicherungsvertrag oder eine Entscheidung aus Kostengründen bei Versicherungsträger. Wir werden uns immer zum Wohle unseres Patienten entscheiden und uns nie aus Gründen zur Gewinnmaximierung von Krankenversicherungen gegen geltendes Recht oder gegen unsere Fürsorgepflicht handeln.

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