Kreuzlingen. Volksabstimmung vom 25. November Erhöhung der bestehenden Landkreditkompetenz von 6 auf 15 Millionen Franken

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1 Volksabstimmung vom 25. November 2007 Erhöhung der bestehenden Landkreditkompetenz von 6 auf 15 Millionen Franken

2 Sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Mit dieser Botschaft beantragen Ihnen Stadt- und Gemeinderat eine Erhöhung der seit 1991 bestehenden Landkreditkompetenz der Exekutive von 6 auf 15 Millionen Franken. Dank dem Landkredit verfügt die öffentliche Hand beim Erwerb, Tausch und Verkauf von Grundstücken über gleich lange Spiesse wie die privaten Mitbewerber. Mit der Erhöhung der Kreditkompetenz ist es dem Stadtrat auch in Zukunft möglich, rasch und unauffällig auf dem Liegenschaftenmarkt tätig zu werden, wenn dies für ein bestimmtes Landgeschäft im Interesse der Stadt erforderlich ist. Für den Stadtrat ist die Landkreditkompetenz ein Instrument der Stadtentwicklungsplanung. Diese Finanzkompetenz des Stadtrates soll helfen, übergeordnete, langfristige Ziele der Stadtentwicklungsplanung konsequent zu verfolgen. Beispiele wie sie im neuen «Leitbild 2020» formuliert wurden sind «attraktiver Wohnraum am See» oder eine Konzentration der Industrie- und Gewerbeflächen. Mit der Landkreditkompetenz kann der Stadtrat auf dem Markt befindliche Grundstücke zeitgerecht erwerben, gegebenenfalls Reserven bilden und sie dann zum richtigen Zeitpunkt wieder einer solchen geplanten Nutzung zuführen. Gegenüber dem Gemeinderat hat der Stadtrat versichert, dass er auch in Zukunft möglichst den ordentlichen Weg über den Gemeinderat oder die Volksabstimmung wählen werde. Der Stadtrat will also nicht an Parlament oder Volk vorbei handeln, sondern die Landkreditkompetenz nur dann in Anspruch nehmen, wenn es die Situation erfordert, sei es wegen offensichtlichem Zeitdruck oder sei es aus Gründen der Diskretion. Es ist auch kein Ziel, den neuen Kompetenzrahmen voll ausschöpfen zu wollen. Die den neuen Umständen angepasste Höhe der Kreditkompetenz ist eine «Versicherung für bestimmte Fälle». Die Erweiterung von Kompetenzen ist aber auch eine Sache des Vertrauens in das betreffende Gremium. Dies betonten bei der Behandlung des Geschäftes im Gemeinderat alle Fraktionen. Ausdruck dieses Vertrauens in den Stadtrat war am Ende das klare Abstimmungsergebnis. Das Parlament genehmigte die Vorlage ohne Gegenstimme mit 37: 0 bei einer Enthaltung. Die Grenzstadt von Westen die Landkreditkompetenz ist ein Instrument der Stadtentwicklungsplanung. 2 3

3 Ausgangslage Leitbild 2020 Die Stadt hat sich im Sommer 2006 ein neues Leitbild gegeben. Es umfasst sieben Leitsätze mit Zielen und Schlüsselprojekten. Ausserdem wurden sogenannte Impulsprojekte formuliert, die rasch umgesetzt werden können und sollen. Ein Leitsatz sieht als modernes, überregionales Zentrum, das sich durch qualitatives Wachstum auszeichnen soll. Als Impulsprojekt zu diesem Leitsatz wurde unter anderen die Erhöhung der Landkreditkompetenz genannt. Die Massnahme soll den Handlungs- und Gestaltungsspielraum des Stadtrates in der Liegenschaftspolitik erhöhen. Grundsätze der Liegenschaftenpolitik Gemäss den 2001 formulierten «Grundsätzen der Liegenschaftspolitik» kann die Stadt Grundeigentum - kaufen, tauschen, im Baurecht erwerben oder mieten / pachten bzw. verkaufen, tauschen, im Baurecht abgeben oder vermieten / verpachten für die - Erfüllung der öffentlichen Aufgaben (Eigenbedarf) - Sicherung von planerischen Zielen - Ansiedlung oder Erweiterung von Industrie-, Gewerbe- und Dienst - leistungsbetrieben - Förderung von günstigem Wohnraum für sozial Benachteiligte - Bereitstellung und Sicherung leistungsfähiger Infrastrukturen - Schaffung und Erhaltung ökologisch oder landschaftlich wertvoller Flächen - Bereitstellung von voraussichtlich notwendigem Realersatz. Pendenz in der Gemeindeordnung wird erledigt Mit der Erhöhung der Landkreditkompetenz kann zugleich eine Pendenz in der Gemeindeordnung erledigt werden. Bereits 2002 wurde mit der Revision des Reglements über den Landkredit beschlossen, dass die Kompetenz des Stadtrates nicht nur den Erwerb und den Tausch von Grundstücken umfasst, sondern auch deren Verkauf. Der damalige Beschluss muss nun noch in die Gemeindeordnung eingefügt werden. Art. 39, Absatz 3 der Gemeindeordnung heisst demnach neu: Er (der Stadtrat, Anm. d. Red.) beschliesst über Kauf, Verkauf und Tausch von Liegenschaften im Rahmen des Reglements über den Landkredit der Stadt. Der Landkredit Worum geht es? Mit dem seit 1979 bestehenden Instrument des Landkredits werden die Finanzkompetenzen des Stadtrates gezielt erweitert. Die ordentliche Finanzkompetenz ist in der Gemeindeordnung geregelt: Der Stadtrat kann einmalige, im Budget nicht vorgesehene Aufwendungen bis CHF 100'000 beschliessen. Beim Kauf, Verkauf und Tausch von Liegenschaften und Grundstücken beträgt die ordentliche Finanzkompetenz des Stadtrates dagegen CHF Bereits mit dieser Verdoppelung der Kompetenz, die beim Gemeinderat ihre Entsprechung findet (bis CHF 2 Mio.), wird der besondere Charakter von Grundstücksgeschäften angezeigt. Mit dem Landkredit bezweckt die Stadt den Kauf, Tausch und Verkauf von Grundstücken zur «Förderung einer planmässigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung», wie es im Reglement über den Landkredit (Seiten 10 und 11) heisst. Gemeint ist damit auch die städtebauliche Entwicklung der Stadt. Es ist offensichtlich, dass diese Aufgabe mit der ordentlichen Finanzkompetenz des Stadtrates von CHF nicht zu leisten ist. Weil auf dem Liegenschaftenmarkt oft rasches und diskretes Handeln gefragt ist, dauert der ordentliche Weg über den Gemeinderat und allenfalls über eine Volksabstimmung (über CHF 2 Mio.) mitunter zu lange oder ist wegen der öffentlichen Diskussion nicht zweckmässig. Diese Erkenntnis führte Ende der 70er-Jahre zur Einführung des Instruments Landkredit. Dabei handelt es sich um einen Rahmenkredit der Stadt, über den der Stadtrat gemäss den Bestimmungen im Reglement über den Landkredit verfügen kann. Diese Landgeschäfte werden im Landkreditkonto verzeichnet. Entwicklung des Landkredits Der Landkredit (und damit die Landkreditkompetenz des Stadtrates) wurde 1979 auf CHF 2 Mio. angesetzt. Das Reglement wurde 1991 revidiert und Anfang 1992 vom Volk genehmigt. Die Landkreditkompetenz wurde von CHF 2 auf 6 Mio. erhöht. Der Stadtrat erhielt zudem die Kompetenz, neben dem Kauf auch den Tausch von Grundstücken über den Landkredit zu tätigen. Hingegen blieb der Verkauf in der Kompetenz des Gemeinderates. Dies wurde damit begründet, dass bei Verkäufen keine zeitliche Dringlichkeit vorliege. Auf Grund veränderter Rahmenbedingungen wie Bevölkerungswachstum und Verschärfung des Standortwettbewerbs wurde das Reglement über den Landkredit 2002 erneut überarbeitet. Wichtigste Anpassung war die Ausweitung der stadträtlichen Zuständigkeit um den Verkauf von Grundstücken. Das Reglement wurde vom Volk Ende 2002 klar angenommen. Allerdings ging dabei die notwendige Anpassung der Gemeindeordnung vergessen. Mit der vorliegenden Botschaft zur Aufstockung des Rahmenkredits kann auch diese alte Pendenz erledigt werden (Seite 4). 4 5

4 Aktueller Stand des Landkredits Zwischen 1979 und 2006 wurden insgesamt 62 Grundstücke erworben, getauscht oder veräussert (vgl. Liste auf Seiten 12 bis 14). Aus diesen Transaktionen resultierten per Saldo Verkaufsgewinne von CHF 1,64 Mio., die gemäss Art. 7 des Reglements über den Landkredit zur Aufstockung des Rahmenkredits verwendet werden. Per 1. Januar 2007 verfügte die Stadt demnach über eine Landkreditkompetenz von rund CHF 7,64 Mio. Davon sind CHF 5,31 Mio. in Grundstücken gebunden. Dem Stadtrat stehen folglich CHF 2,33 Mio. für künftige Landgeschäfte zur Verfügung. Im Plan auf den Seiten 8 und 9 sind alle Grundstücke gekennzeichnet, die zum Bestand des Landkreditkontos gehören. Die beschränkte Anzahl sowie die Lage der Parzellen verdeutlichen, dass mit dem aktuellen Reglement keine gezielte Liegenschaftspolitik möglich war. Eine Ausnahme bildet die Seestrasse, wo der Stadtrat einen städtebaulichen Akzent verfolgt. In diesem Gebiet wurden zwischen 1999 und 2001 mehrere Liegenschaften erworben. Gemäss der Bodenpreisstatistik 2006 liegt in der mittlere Wert für Wohn- und Mischzonen bei CHF 330. /m 2 und bei Industrie- und Gewerbezonen bei CHF 145. /m 2. Mit dem heute verfügbaren Landkredit könnten theoretisch etwa 7'000 m 2 in Wohn- und Mischzonen oder rund 16'000 m 2 in Industrie- und Gewerbezonen erworben werden. Diese Zahlen unterstreichen, dass der Spielraum zur Gestaltung der verschiedenen Politikfelder wie Stadtplanung, Unternehmensansiedlungen, Freizeit / Kultur oder Wohnen über den Landkredit beschränkt ist. Der reale Bodenmarkt zeigt zudem, dass einerseits viel Land gehortet wird, also gar nicht auf dem Markt ist, oder zu deutlich höheren Preisen angeboten wird. Die reale «Kaufkraft» des aktuellen Landkredits ist folglich noch tiefer. Vergleich mit anderen Thurgauer Städten Ein Vergleich der sechs Thurgauer Zentrumsgemeinden ergibt folgendes Bild: Stadt Frauenfeld Amriswil Romanshorn Weinfelden Arbon Landkreditkompetenz in CHF 25 Mio. 8 Mio. 6 Mio. 6 Mio. 6 Mio. 3 Mio. Während andere Städte in den vergangenen Jahren ihre Rahmenkredite der Marktlage angepasst und erhöht haben, hat nicht mitgezogen. Angesichts der Grösse und Bedeutung als regionales Zentrum sowie mit Blick auf die anstehenden Aufgaben ist für die zweitgrösste Stadt des Kantons eine höhere Kreditkompetenz gerechtfertigt. Neue Rahmenbedingungen Mehr Einwohner, grössere Bautätigkeit Nach einem leichten Rückgang der Einwohnerzahl in der zweiten Hälfte der 90er Jahre ist seit 2000 eine stetige Zunahme zu verzeichnen, von 16'702 (Ende 2000) auf 17'867 Einwohner (August 2007). Diese Zunahme von 7% ist nicht zuletzt auf die Bilateralen Verträge mit der EU zurückzuführen. So hat sich die deutsche Wohnbevölkerung von 1'449 im Jahr 2000 auf 2'946 im August 2007 mehr als verdoppelt. Auch die Fertigstellung der A7 und die halbstündliche Bahnverbindung nach Zürich machen zu einer begehrten Wohnstadt. Entsprechend verzeichnete eine überdurchschnittliche Bautätigkeit. Vor allem ist die Nachfrage nach grossem Wohnraum (EFH, 5½-Zimmer-Wohnungen und grösser) überdurchschnittlich, was sich auf die Nachfrage nach bebaubaren Grundstücken und somit auf die Bodenpreise auswirkt. Alle diese Faktoren führen dazu, dass Boden in der Stadt knapp und teuer geworden ist. Verschärfter Standortwettbewerb Die Ansiedlung neuer sowie die Erhaltung bestehender Gewerbe- und Industriebetriebe ist für eine ausgewogene und stetige Entwicklung der Stadt von entscheidender Bedeutung. Der Wettbewerb um den besten Standort für Gewerbe und Industrie hat sich in den vergangenen zehn bis zwanzig Jahren deutlich verschärft. Potenzielle Investoren entscheiden sich nicht zuletzt auf Grund der raschen Verfügbarkeit geeigneter Flächen für oder gegen einen Standort. Die Stadt ist in Zusammenarbeit mit der Ansiedlungsorganisation Take Off in der Vermittlung von privaten Flächen oft erfolgreich, hat aber wenig Spielraum, wenn Interessenten Angebote der Stadt erwarten. Gewerbe und Industrie evaluieren potenzielle Standorte sehr sorgfältig. Ist die Entscheidung gefallen, müssen Zusagen der öffentlichen Hand schnell eingelöst werden. Dies bedingt, dass die Stadt auch über eigene Landreserven verfügt. Zudem wünschen immer mehr potenzielle Investoren im Vorfeld einer definitiven Kaufentscheidung absolute Diskretion. Der öffentliche Weg über Gemeinderat oder Volksabstimmung ist in diesen Fällen nicht opportun. Stadtentwicklungsplanung Aufgrund dieser Entwicklungen stellen sich Fragen: Wo kann zusätzlicher Wohnraum entstehen? Gibt es noch geeignete Flächen für Ansiedlungen von Unternehmen? Wo sind Freiflächen vorgesehen? Antworten auf diese Fragen wird die laufende Stadtentwicklungsplanung liefern. Die Erhöhung der Landkreditkompetenz ist ein wichtiges Steuerungsinstrument, um Ziele der Stadtentwicklung wie attraktiver Wohnraum am oder mit Blick auf den See, Neuerschliessungen, Umsiedlung von Betrieben oder Schaffung von regionalen Arbeitsgebieten erreichen zu können. Mit den aktuell zur Verfügung stehenden Mitteln ist eine aktive Liegenschaftenpolitik der Stadt nur sehr beschränkt möglich. 6 7

5 Bauverwaltung

6 Reglement über den Landkredit vom 30. August 2007 Art. 1, Zweck 1 Die Stadt gewährt mit der Zustimmung zu diesem Reglement einen Kredit von 15 (bisher: 6) Millionen Franken, über den der Stadtrat gemäss den nachfolgenden Bestimmungen verfügen kann. 2 Mit diesem Kredit erwirbt, tauscht und veräussert die Gemeinde zur Förderung einer planmässigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung bebaute und unbebaute Grundstücke innerhalb des Gemeindegebietes,soweit dies im öffentlichen Interesse liegt. Zum gleichen Zweck kann sie auch andere Handänderungen fördern und unterstützen oder, um Realersatz zur Verfügung zu halten, auch Grundstücke in anderen Gemeinden der Region erwerben tauschen oder veräussern. 3 Über die nach diesem Reglement gehandelten Grundstücke ist ein separates Landkreditkonto zu führen. Art. 2, Aufgaben 1 Der Stadtrat sucht und sammelt Angebote über Grundstücke im Sinne von Art Er hat die Angebote zu prüfen, die Verhandlungen zu führen und bei Einigung das Rechtsgeschäft abzuschliessen. Art. 3, Zuständigkeit Der Entscheid über den Kauf und Verkauf von Grundstücken im Rahmen des Landkredites sowie über den Tausch von Grundstücken mit solchen, die im Landkreditkonto geführt werden, liegt ausschliesslich beim Stadtrat. Bei Tausch ist darauf zu achten, dass das zu erwerbende Grundstück mindestens den gleichen Wert aufweist wie dasjenige, das von der Stadt veräussert wird. Für alle übrigen Rechtsgeschäfte betreffend Grundstücke gelten die Zuständigkeiten der Gemeindeordnung und der übrigen Gemeindegesetzgebung. 10 Art. 4, Grundsätze Kauf und Tausch 1 Erwerb oder Tausch von Grundstücken soll zu tragbaren und marktgerechten Bedingungen erfolgen. 2 Kaufpreis oder Tauschaufgabe sind in der Regel bar zu bezahlen. Hypotheken können übernommen oder errichtet werden. Art. 5, Führung des Landkreditkontos Nach erfolgtem Grundbucheintrag sind erworbene Grundstücke mit allen notwendigen Angaben im Landkreditkonto aufzunehmen, veräusserte Grundstücke auszubuchen. Einzelheiten regelt der Stadtrat. Art. 6, Grundsätze beim Verkauf 1 Sofern die Gemeinde Grundstücke nicht für eigene Zwecke benötigt, kann der Stadtrat sie zur Erreichung der nach Art. 1 angestrebten Ziele veräussern. Die Veräusserungsbedingungen sollen marktgerecht sein. 2 Bei Verkäufen ist in der Regel ein Rückkaufsrecht zugunsten der Stadt für die Dauer von vier Jahren vorzumerken, welches ausgeübt werden kann, wenn der Käufer oder dessen Rechtsnachfolger nicht innert drei Jahren mit der Erstellung wesentlicher Teile der Bauten und Anlagen begonnen hat oder diese während mehr als einem Jahr nach Beginn nicht in wesentlichen Teilen weiterführt. 3 Das Rückkaufsrecht muss dabei zu dem Preis ausgeübt werden können, der vom Käufer an die Stadt bezahlt worden ist. 4 Bei einem Verkauf ist in der Regel ausserdem ein Vorkaufsrecht zugunsten der Stadt auf die Dauer von 10 Jahren vorzumerken und zwar höchstens zu dem Preis, der vom Käufer der Stadt bezahlt worden ist, zuzüglich nachgewiesener wertvermehrender Aufwendungen. 5 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für kleinere Restparzellen, die sich bei Grenzregulierungen und bei der Anlage von Strassen und Plätzen ergeben. Art. 7, Verwendung von Verkaufserlösen Die Erlöse aus Verkäufen von Grundstü - cken des Landkreditkontos werden zur Aufstockung des Kredites verwendet und stehen dem Stadtrat im Rahmen dieses Reglementes wieder zur Verfügung. Art. 8, Entlassung von Grundstücken aus dem Landkreditkonto 1 Die im Landkreditkonto geführten Grundstücke gehören zum Finanzvermögen der Stadt. 2 Grundstücke, die gänzlich oder teilweise für Zwecke der Stadt verwendet werden, sind durch Beschluss von der nach Gemeindeordnung zuständigen Behörde in das Verwaltungsvermögen der Gemeinde zu überführen. 3 Überführungen von Grundstücken aus dem Landkreditkonto ins übrige Finanzvermögen der Stadt beschliesst der Gemeinderat. Bei Grundstücken mit einem seinerzeitigen Anschaffungspreis von über Franken unterliegt der Überführungsbeschluss dem fakultativen Referendum. 4 Bei solchen Überführungen ins Verwaltungs- oder ins übrige Finanzvermögen der Stadt erhöht sich der Landkredit um den seinerzeitigen Anschaffungswert des betreffenden Grundstückes. Art. 9, Rechenschaftsablage 1 Der Stadtrat gibt von allen Handänderungen jährlich Kenntnis durch den Jahresbericht. In diesem ist jeweils auch der aktuelle Stand des Landkreditkontos aufzuführen, mit einer Zusammenstellung aller darin enthaltenen Grundstücke. 2 Der Gemeinderat wird schriftlich laufend von jeder Handänderung im Sinne dieses Reglements orientiert unter gleichzeitiger Anzeige des Standes des Landkreditkontos. Dabei ist in der Regel darzulegen, zu welchem Zweck die Liegenschaft erworben oder getauscht wurde und weshalb die Anschaffung über das Landkreditkonto erfolgte. Weitere Einzelheiten dieser Information werden durch den Stadtrat festgelegt. Art. 10, Änderung bisherigen Rechtes Die Gemeindeordnung vom 15. Dezember 1988 wird wie folgt geändert: Art. 12 Ziffer 6 lautet neu: Kauf, Verkauf und Tausch von Liegenschaften und Grundstücken mit einem Preis von über Fr , unter dem Vorbehalt der Kompetenz des Stadtrates aufgrund des Reglements gemäss Ziffer 7; Art. 12 Ziffer 7 lautet neu: Eröffnung von Krediten, die im Rahmen eines der Volks abstimmung unterliegenden Reglements dem Kauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken durch die Gemeinde dienen; Art. 39 Abs. 3 lautet neu: Er beschliesst über Kauf, Verkauf und Tausch von Liegenschaften im Rahmen des Reglements über den Landkredit der Stadt. Art. 11, Aufhebung bisherigen Rechtes Mit Annahme und Inkrafttreten des vorstehenden Reglements wird das «Reglement über den Landkredit der Stadt» vom 3. Oktober 2002 aufgehoben. Art. 12, Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach Zustimmung der Gemeinde auf einen vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Vom Gemeinderat beschlossen am 30. August

7 Bauverwaltung Legende: Erwerb Erlös, Kredit Defizit Liste Landkreditkonto Stand: 31. Januar 2007 Datum Geschäft Parz. Nr. Fläche Wert CHF/m 2 Saldo Lage Anfangsbestand 2'000' Kauf Erbengemeinschaft H.H. Lang '207 1'375' ' Gebiet Ziilcenter Kauf Erbengemeinschaft H.H. Lang 824 2' ' ' Gebiet Ziilcenter Kauf Ernst Kuhn 148 2' ' ' Bleichestrasse Akonto H. Wacker, Bottighofen ' ' Kauf H. Wacker, Bottighofen ' ' ' Gebiet Oes Kauf Hildegard Häusler 163 4' ' ' Seefeld Kauf Erbengemeinschaft Lang-Urben 266 5' ' ' Seefeld Verkauf an Raichle Sportschuhfabrik '045 1'498' ' Gebiet Ziilcenter Mindererlös ab Rückstellung Raichle 69' ' Kauf Erbengemeinschaft Müller 638 1' ' ' Remisberg abzgl. Kosten Hausabbruch 6' ' Kauf Hans Lang-Hautle 160 1' ' ' Seefeld Kauf Hans Lang-Hautle 187 1'401 91' ' Seefeld Kauf F. Edel-Stalder ' ' ' Staag alte St.Gallerstr. Tausch mit Kirchgemeinde 5' Kauf Staat Thurgau Restparzelle 186' ' Abtretung an Leubern-/Bottighoferstrasse 239 2' ' ' Leubern Verkauf an Brunner's Erben AG 177 9' ' ' Seefeld Verkauf an Badertscher AG 162 3' ' ' Seefeld Verkauf an Hüppi AG 157 5' ' '144' Seefeld Verkauf an Bodan AG 155 5' ' '600' Seefeld Verkauf an Paul Coradi ' ' '742' Zelgstrasse Korrektur gem. Verkauf, 20'791 m 2 5' ' '339' Korrektur Landverkäufe Seefeld 18' '320' Kauf Lagerhalle Raichle ' ' ' Pestalozzistrasse Kauf HRS ' ' ' Sonnenwiesenstrasse Landkreditkonto Gesamtliste.xls/ /BV/JN Bauverwaltung Legende: Erwerb Erlös, Kredit Defizit Liste Landkreditkonto Stand: 31. Januar Verkauf an Anlatron (Rückk ) 163 2' ' ' Perimeteranteil zu Parz.Nr ' ' Abtretung an Kanton, Pestalozzistrasse ' ' ' Pestalozzistrasse Verkauf an Raichle Sportschuhfabrik 710 5' ' '228' Verkauf an Remisberg Immobilien 638 1' ' '392' Remisberg Tauschvertrag zu Parz. Nr ' '426' Tauschaufgabe Teil, 38 m ' '486' Kauf Walter Ruf, Bottighofen '773 1'193' ' Chalchtoore Grundbuchgebühren 3' ' Korrektur Vorjahre (Oes) 239 1'336 86' ' Korrektur Vorjahre Rückkauf v. Anlatron 163 2' ' ' Kredit von 6 Mio. gem. Reglement 6'000' '240' Verkauf an E. + M. Raschle ' '360' Seezelg Verwendung für Verkehrswege 148 2' ' '492' Anzahlung 37' '454' Kauf von Merhart'schen Stiftung 6 16' ' '052' Zollhof Kauf von Hauser AG 21 3'469 1'000' '052' Sonnenwiesenstrasse Verkauf an Karl Brack 163 1' ' '306' Seefeld Verkauf an Paul Schneider 163 1' ' '560' Seefeld Kauf aus Konkurs ' ' '801' Parzelle westl. Seepark Kauf von M. Fiocchi ' ' '192' Gebiet Gde. Tägerwilen Kauf von Erben J. Brüllmann ' ' '540' ehem. Marktstrasse Kauf von A. Hauser '227' ' '313' Marktstrassse Tausch mit Photocolor ' '443' Tausch mit Photocolor ' '360' Kauf von P. Gimmel ' ' '719' Marktstrasse 6 Landkreditkonto Gesamtliste.xls/ /BV/JN

8 Legende: Erwerb Erlös, Kredit Defizit Bauverwaltung Liste Landkreditkonto Stand: 31. Januar Überführung ins Verwaltungsvermögen ' ' '370' ehem. Marktstrasse Überführung ins Verwaltungsvermögen '227' ' '598' Marktstrasse Überführung ins Verwaltungsvermögen ' ' '239' Marktstrasse Kauf aus Konkurs ' ' '335' Sonnenweg Kauf von Erbengemeinschaft E. Bitsche ' '766' Seesatrasse Kauf von L. Fischer ' ' '012' Seestrasse Korrektur Landkreditkonto 2'000' ' Kauf von Mayer Immobilien AG ' ' ' Seestrasse Kauf von Ursula Furini 219 1'953 1'303' '132' Sportschule Verkauf an Strellson AG '466 1'439' ' Bleichestrasse Entlassung aus Landkreditkonto '552 1'153' ' Chalchtoore Entlassung aus Landkreditkonto 6 16' ' ' Zollhof Entlassung aus Landkreditkonto 21 3'469 1'037' '899' Sonnenwiesenstrasse Entlassung aus Landkreditkonto ' ' '658' Parzelle westl. Seepark Entlassung aus Landkreditkonto ' ' '267' Gebiet Gde. Tägerwilen Entlassung aus Landkreditkonto ' ' '835' Seestrasse Entlassung aus Landkreditkonto ' ' '589' Seestrasse Rundung '590' Kauf von Karl Widderich 217 1' ' '999' Seestrasse Kauf von I. + R. Rothfuchs ' '699' Seestrasse Kauf von SBB ' '575' Konstanzerstrasse Kauf von TKB ' ' '630' Hohrainweg Leubern 2002 keine Bewegungen Kauf von MthB 604 2' ' '436' Hornacker Bernrain Kauf von MthB ' '380' Hornacker Bernrain Kauf von MthB ' '327' Breitenrainweg 2004 keine Bewegungen 2005 keine Bewegungen 2006 keine Bewegungen Landkreditkonto Gesamtliste.xls/ /BV/JN Zusammenfassung und Antrag Mit dem Landkredit also der auf Landgeschäfte beschränkten Erhöhung der ordentlichen Finanzkompetenz des Stadtrates verfügt die Stadt bei Grundstücksgeschäften über gleich lange Spiesse wie private Mitbewerber. Der Stadtrat hat die Möglichkeit, rasch und diskret auf dem Liegenschaftenmarkt tätig zu werden, falls dies für ein bestimmtes Landgeschäft im Interesse der Stadtentwicklung erforderlich ist. Ein klares öffentliches Interesse an diesem Geschäft ist Voraussetzung dafür, dass das Landkreditkonto beansprucht werden kann. Der Stadtrat hält Parlament und Bevölkerung über seine Ziele auf dem Laufenden und legt dem Gemeinderat über die abgeschlossenen Landkreditgeschäfte Rechenschaft ab. Die jetzt vom Stadtrat und vom Gemeinderat (ohne Gegenstimme) beantragte Erhöhung der bestehenden Kreditkompetenz von 6 auf 15 Millionen Franken eröffnet dem Stadtrat den notwendigen Spielraum, um übergeordnete Ziele der Stadtentwicklungsplanung erreichen zu können. Der Stadtrat wird dieses Instrument nur dann einsetzen, wenn die Umstände (Zeitdruck, Diskretion) dies erfordern. Ansonsten sollen Landgeschäfte weiterhin über den ordentlichen Weg über Gemeinderat und Volk getätigt werden. Mit der Erhöhung der Landkreditkompetenz kann eine Pendenz in der Gemeindeordnung erledigt werden. Die bereits 2002 beschlossene Kompetenz des Stadtrates, auch über den Verkauf von Grundstücken im Landkredit zu beschliessen, wird in der Gemeindeordnung festgehalten. Sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Stadtrat und Gemeinderat beantragen Ihnen, die Erhöhung der Landkreditkompetenz von CHF 6 Mio. auf 15 Mio. und die Teilrevision der Gemeindeordnung zu genehmigen

9 Volksabstimmung vom 25. November 2007 Erhöhung der bestehenden Landkreditkompetenz von 6 auf 15 Millionen Franken Druck: Bodan AG

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