Leben in Pflegeeinrichtungen der Steiermark

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1 Leben in Pflegeeinrichtungen der Steiermark Ein Leitfaden für pflegebedürftige Menschen im Alter Für Bewohner/innen von stationären Pflegeeinrichtungen und deren Angehörige Ihr Leitfaden zu wichtigen Informationen Für Angehörige von Gesundheitsberufen Zur Orientierung Für Interessierte Wenn Sie mehr darüber wissen wollen PatientInnen- und Pflegeombudsschaft

2 >>Yes, we care!<< Die Altersstruktur unserer Gesellschaft wird sich in den kommenden Jahren noch weiter verschieben: Immer weniger Kinder stehen immer mehr älteren Menschen gegenüber, darum müssen wir heute Antworten für morgen anbieten, um diesen Entwicklungen entsprechend Rechnung zu tragen. Das Zusammenwirken von verantwortlichen Trägern, Städten und Gemeinden sowie das Land Steiermark bildet die Basis für ein optimales Pflegeangebot. Dabei geht es um die Bewerkstelligung einer größtmöglichen Treffsicherheit der Angebote im Allgemeinen, sowie um den jeweiligen individuellen Bedarf und das Bedürfnis der Einzelnen. Qualität ist jedoch kein Zufallsprodukt, sondern das Ergebnis angestrengten Denkens, vieler Vorarbeiten und intensiver Bemühungen. Neben qualitätsvollen Einrichtungen und Angeboten, zählt vor allem die Qualität von Mensch zu Mensch, um die bevorstehenden Herausforderungen gemeinsam zu meistern. Foto Jungwirth Die von den Fachleuten der PatientInnen- und Pflegeombudsschaft und Expertinnen und Experten gemeinsam erarbeiteten und hier vorliegenden Informationen sollen helfen, anleiten und unterstützen, die bevorstehenden Herausforderungen und Aufgaben bestmöglich zu bewältigen. Mag. a Kristina Edlinger-Ploder, Landesrätin für Wissenschaft & Forschung, Gesundheit und Pflegemanagement

3 Vorwort Das Leben in einer Pflegeeinrichtung bringt Veränderungen mit sich. Das soziale Umfeld und auch die örtliche Umgebung wandeln sich grundlegend. Dennoch sollen betroffene Menschen ein möglichst selbstständiges Leben nach eigenen Interessen und Bedürfnissen fortführen und darauf vertrauen können, dass gute Versorgung in einem sicheren Umfeld zu einem schönen Lebensabend beitragen kann. Sinnvoll ist es jedoch, sich im Vorhinein gut zu informieren. Bei der Entscheidung, in eine Pflegeeinrichtung zu gehen, handelt es sich jedenfalls um einen wichtigen Schritt, der gut überlegt sein soll. Je besser und früher die Vorbereitung ist, umso leichter fällt üblicherweise die Umstellung. Daher hat die PatientenInnen- und Pflegeombudsschaft diese Broschüre mit wesentlichen Informationen zu Pflegeeinrichtungen in der Steiermark erstellt. Im Mittelpunkt stehen Erklärungen zu unterschiedlichen Pflegeeinrichtungen, die Rechte der Bewohner/innen sowie die Vorsorge für den Verlust der Entscheidungsfähigkeit. Die Inhalte wurden aufgrund von häufigen Anfragen von Bewohner/innen und deren Angehörigen ausgewählt und erstellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl Pflegeeinrichtungen gemeinsame gesetzliche Grundlagen haben, hat jede Pflegeeinrichtung ihre individuellen Besonderheiten. Treffen Sie deshalb rechtzeitig und damit selbstständig Ihre Entscheidung, welche Einrichtung zukünftig Ihre altersgemäßen Bedürfnisse erfüllen soll. Für ein gedeihliches Zusammenleben ist es auch erforderlich, neben den eigenen Rechten und Interessen die Bedürfnisse der Mitbewohner/innen zu achten und einen respektvollen Umgang mit den dort beschäftigten Menschen zu pflegen. Helge O. Sommer Mag. a Renate Skledar PatientInnen- und Pflegeombudsfrau des Landes Steiermark

4 Impressum Herausgegeben und für den Inhalt verantwortlich: FA8A PatientInnen- und Pflegeombudsschaft (PPO) des Landes Steiermark Haus der Gesundheit, Friedrichgasse 9, 8010 Graz Tel.: 0316/ Verfasser: a.o. Univ. Prof. Dr. Michael Ganner, Universität Innsbruck Redaktionsmitarbeit: Mag. a Renate Skledar, PatientInnen- und Pflegeombudsfrau Mag. a Susanne Girstmayr, Referentin in der PatientInnenund Pflegeombudsschaft Renate Schreiner, Referentin in der PatientInnenund Pflegeombudsschaft Mag. a Silvia Tatschl, Referentin in der PatientInnenund Pflegeombudsschaft Mag. a Dr. in Sabine Schulze-Bauer, Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes Steiermark Grafische Gestaltung: Kurt Freudenthaler, Reklamemacher Druck: Medienfabrik Graz Stand: März 2012 Alle Rechte vorbehalten. Jede Verwendung ist ohne schriftliche Zustimmung des Herausgebers unzulässig. Die Inhalte dieser Broschüre dienen der allgemeinen Information. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der gebotenen Informationen wird keine Gewährleistung und Haftung übernommen.

5 Inhalt Was wird in der Steiermark unter Betreutem Wohnen verstanden? 6 einem Pflegeplatz verstanden? 6 einem Psychiatrischen Familienpflegeplatz verstanden? 6 einem Pflegeheim verstanden? 6 Betreutes Wohnen Wie komme ich zu Betreutem Wohnen? 7 Welche Kosten fallen an? 8 Welche Rechte habe ich als Senior/in in Betreutem Wohnen? 8 Pflegeplatz Wie komme ich zu einem Pflegeplatz und welche Kosten fallen an? 10 Wer betreibt Pflegeplätze und kontrolliert diese? 11 Welche Rechte habe ich als Bewohner/in eines Pflegeplatzes? 11 Psychiatrischer Familienpflegeplatz Wie komme ich zu einem psychiatrischen Familienpflegeplatz und welche Kosten fallen an? 12 Wer betreibt psychiatrische Familienpflegeplätze und wer kontrolliert diese? 12 Welche Rechte habe ich auf einem psychiatrischen Familienpflegeplatz? 13 Pflegeheim Wie komme ich zu einem Platz in einem Pflegeheim? 14 Wie komme ich zu Informationen über ein bestimmtes Pflegeheim? 14 Welche Kosten fallen für einen Platz in einem Pflegeheim an? 15 Wer bezahlt das Pflegeheim? 16 Welche Leistungen bietet mir ein Pflegeheim? 23 Welche Unterlagen brauche ich bei einer Aufnahme in ein Pflegeheim? 24 Was ist ein Heimvertrag? 24 Wer kann Vertrauensperson sein und wofür? 28 Wann endet ein unbefristeter Pflegeheimaufenthalt bzw. der Heimvertrag? 28 Was regelt das Heimstatut? 29 Welche Rechte habe ich als Bewohner/in eines Pflegeheimes? 30 Gibt es für Fragen auch eine Ansprechperson im Pflegeheim? 33 Wer betreibt Pflegeheime in der Steiermark und wer kontrolliert diese? 33 PatientInnen-und Pflegeombudsschaft 36 Vorsorge für den Verlust der Entscheidungsfähigkeit 37 Vorsorgevollmacht 39 Patientenverfügung 43 Angehörigenvertretung (Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger) 45 Sachwalterschaft 47 Verzeichnisse Adressverzeichnis 51 Broschürenverzeichnis 55

6 6 Was wird in der Steiermark unter Betreutem Wohnen verstanden? Eine eindeutige Definition oder rechtlich verbindliche Regelung zu dieser Wohnform gibt es in der Steiermark noch nicht. Aber es gibt ein breites Wohnangebot mit unterschiedlicher Leistungspalette von Pflege und Betreuung. Unter Betreutem Wohnen für Seniorinnen/Senioren (eine Initiative des Landes Steiermark) wird Folgendes verstanden: Wohnen in wohnbaugeförderten, behindertengerechten Wohnungen mit Aktivierungsangeboten und bei Bedarf Pflege und Betreuung durch mobile Sozial- und Gesundheitsdienste. Selbstständigkeit, Selbstbestimmtheit und soziale Integration in altersgerechter Wohnsituation mit Angeboten zur Aktivierung sind die tragenden Elemente dieses Konzeptes. Dieses Angebot richtet sich an Menschen mit niedriger Pflegegeldstufe. einem Pflegeplatz verstanden? Ein Pflegeplatz ist eine stationäre Einrichtung, die eine organisatorische und betriebliche Einheit bildet, in der bis zu sechs Personen im Rahmen eines Haushaltsverbandes gepflegt und betreut werden. Ausgenommen von den gesetzlichen Vorgaben über Pflegeplätze ist die Betreuung naher Verwandter oder von Personen, die schon länger als drei Jahre im gleichen Haushalt leben. einem Psychiatrischen Familienpflegeplatz verstanden? Die Psychiatrische Familienpflege widmet sich der Unterbringung chronisch psychisch kranker oder geistig behinderter Personen im Rahmen einer familiären Pflege. Im Vordergrund stehen Integration, Aufbau und Förderung persönlicher lebensechter und emotionaler Beziehungen dieser Personen zur Pflegefamilie und die Sicherstellung einer ihren Bedürfnissen entsprechenden psychiatrischen Betreuung. einem Pflegeheim verstanden? Ein Pflegeheim ist eine stationäre Einrichtung, in der mehr als sechs Personen gepflegt und betreut werden. Rechtsgrundlage: Steiermärkisches Pflegeheimgesetz Grundlage: Betreutes Wohnen für Seniorinnen/Senioren-Merkblatt/ Erläuterungen/Ermittlung der zumutbaren Eigenleistung

7 Betreutes Wohnen 7 Betreutes Wohnen Seit Jahren werden in der Steiermark unter diesem Begriff unterschiedliche Betreuungen durch unterschiedliche Träger mit unterschiedlichen Tarifen angeboten. Üblicherweise richtet sich das Angebot an Menschen mit niedriger Pflegebedürftigkeit. Wie komme ich zu Betreutem Wohnen? Sie müssen sich selbst oder mit Hilfe Ihrer Angehörigen eine entsprechende Organisation, die Betreutes Wohnen anbietet, suchen. Es gibt keine offiziellen Vermittlungsstellen für freie Wohneinheiten. Informationen erhalten Sie direkt bei den Anbietern von Betreutem Wohnen. Tipp: Lassen Sie sich vor Einzug in Betreutes Wohnen ausführlich informieren, welche Dienstleistungen zu welchen Kosten angeboten werden. Betreutes Wohnen für Seniorinnen/Senioren ist eine Initiative des Landes Steiermark mit dem Ziel, eine Wohnbetreuung für Seniorinnen/Senioren zu schaffen. Es soll eine altersgerechte Wohnsituation mit zusätzlichen Aktivierungsangeboten gebildet werden, um die Lebensqualität zu erhöhen. Dies kann Seniorinnen/Senioren unterstützen, Ihren Lebensabend möglichst selbstständig und sozial integriert zu verbringen. Dieses Angebot gliedert sich in 3 Bereiche: Wohnen in wohnbaugeförderten, behindertengerechten Wohnungen, Betreuung durch mobile Sozial- und Gesundheitsdienste (wenn Betreuungsbedarf besteht) und Aktivierungsangebote bestehend aus Grund- bzw. Wahlserviceleistungen. Jede Wohnung hat einen Anschluss für ein Notruftelefon. In jeder Einrichtung befindet sich eine Grundlage: Betreutes Wohnen für Seniorinnen/Senioren - Merkblatt/ Erläuterungen und Ermittlung der zumutbaren Eigenleistung

8 8 Servicestelle. Diese ist von einer Betreuungsperson im Ausmaß einer fix vereinbarten Zeit besetzt und steht den Seniorinnen/Senioren für Information, Beratung und Unterstützung zur Verfügung (z.b. für die Organisation von Hauskrankenpflege). Der Standort für Betreutes Wohnen soll eine gute Anbindung an die Infrastruktur der Gemeinde haben und die Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben ermöglichen. Als Richtgrößen für eine Einheit sind 8 bis maximal 16 Wohnungen vorgesehen. Für die Wohnung einer Einzelperson sind m 2, für zwei Personen m 2 anberaumt. Üblicherweise gibt es einen Gemeinschaftsraum für Aktivitäten. Welche Kosten fallen an? Die Kosten sind von der Größe der Wohnung abhängig. Wohnbeihilfe wird bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen gewährt. Für die Grundbetreuungsleistungen wird eine einkommensabhängige Pauschale (von 28.- bis pro Monat) verrechnet. Zur Berechnung wird das monatliche Einkommen 12x jährlich herangezogen. Der 13. und 14. Monatsbezug und das Pflegegeld bleiben Ihnen zur Gänze. Hinweis: Wenn Sie Betreutes Wohnen in Anspruch nehmen, sind Sie Mieter/in und schließen einen zivilrechtlichen Vertrag ab! Eine (Rest-)Kostenübernahme durch die Sozialhilfe ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher gibt es auch keinen Regressanspruch gegenüber Kindern, etc. Welche Rechte habe ich als Senior/in in Betreutem Wohnen? Die Rechte der Seniorinnen/Senioren ergeben sich hauptsächlich aus dem jeweiligen Mietvertrag und einer allfälligen Hausordnung. Diese sollten jedenfalls klären: Welche Leistungen stehen mir in welchem Ausmaß zu? (Einen Teil dieser Leistungen führt das Merkblatt Betreutes Wohnen für Seniorinnen/Senioren an.) Gibt es Regeln für die Benutzung von Gemeinschaftsräumen? Sind bestimmte Ruhezeiten einzuhalten?

9 Betreutes Wohnen 9 Bestimmte Grund- und Persönlichkeitsrechte bestehen aber auf jeden Fall und können auch durch den Mietvertrag nicht untersagt werden: Dazu gehört das Recht grundsätzlich jederzeit Besuche zu empfangen. Im Interesse der Mitbewohner/innen kann dieses Recht in den Nachtstunden eingeschränkt werden. Die Privatsphäre ist zu achten. Einzelzimmer und Wohneinheiten der Seniorinnen/Senioren dürfen nur mit deren Zustimmung oder im Notfall betreten werden. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ist zu achten: Briefe und andere Arten der Post dürfen von anderen (z.b. Mitarbeiter/innen) nur mit Zustimmung der adressierten Person oder einer befugten Vertreterin/eines befugten Vertreters (Sachwalter/in, Vorsorgebevollmächtigte/r, Angehörigenvertreter/in) geöffnet werden. Es gilt Religions- und Meinungsfreiheit. Für behandlungs- und pflegebedürftige Personen gelten jedenfalls auch die Rechte aus der Patientencharta (siehe Welche Rechte habe ich als Bewohner/in eines Pflegeheimes? )

10 10 Pflegeplatz Wie komme ich zu einem Pflegeplatz und welche Kosten fallen an? Sie müssen sich den Pflegeplatz selbst suchen. Es gibt keine offiziellen Vermittlungsstellen für freie Plätze. Informationen erhalten Sie am besten direkt bei den Pflegeplätzen. Tipp: Versuchen Sie bei allen Fragen rund um Ihre Pflege, Ihre Angehörigen oder die Person Ihres Vertrauens mit einzubeziehen. Die Kosten für den Pflegeplatz sind von Ihnen selbst, allenfalls mit Unterstützung unterhaltspflichtiger Personen, zu tragen. Hinweis: Eine (Rest-)Kostenübernahme durch die Sozialhilfe ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Regress gegenüber Kindern etc. ebenso nicht. Es kommt regelmäßig zumindest ein mündlicher Vertrag zustande. Tipp: Es wird empfohlen, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen und dann Art und Umfang der Leistungen, sowie die Kosten genau zu beschreiben. Nur dann kann bei Unstimmigkeiten geklärt werden, wem was zusteht. Sie dürfen nur in einem Einbettzimmer (14m 2 ) oder Zweibettzimmer (22m 2 ) untergebracht werden. Alle Pflegeplatzbetreiber/innen müssen ab 2014 eine abgeschlossene Ausbildung zur Fachsozialbetreuerin/ zum Fachsozialbetreuer mit Spezialisierung Altenarbeit oder eine gleich qualifizierende Ausbildung nachweisen und ab 2016 eine gleichwertige Vertretung nennen können. Tätigkeiten, die gesetzlich qualifiziertem Personal (gehobener Dienst für die Gesundheits- und Krankenpflege) vorbehalten sind, dürfen jedenfalls nur von diesem durchgeführt werden.

11 Pflegeplatz 11 Wer betreibt Pflegeplätze und kontrolliert diese? Pflegeplatzbetreiber/innen sind zumeist private Personen bzw. Unternehmen. Pflegeplätze dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde eingerichtet werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Pflegeplätze mindestens einmal jährlich zu kontrollieren. Welche Rechte habe ich als Bewohner/in eines Pflegeplatzes? Die Rechte der Bewohner/innen ergeben sich hauptsächlich aus der Vereinbarung mit der Pflegeplatzbetreiberin/dem Pflegeplatzbetreiber. Diese sollten jedenfalls klären: Welche Kosten fallen an? Welche Leistungen stehen mir in welchem Ausmaß zu? Gibt es Regeln für die gemeinschaftliche Benutzung von Wohnräumen? Bestimmte Grund- und Persönlichkeitsrechte bestehen aber auf jeden Fall und können auch durch getroffene Vereinbarungen nicht untersagt werden: Dazu gehört das Recht grundsätzlich jederzeit Besuche zu empfangen. Im Interesse der Mitbewohner/innen kann dieses Recht in den Nachtstunden eingeschränkt werden. Die Privatsphäre ist zu achten. Einzelzimmer und Wohneinheiten der Bewohner/innen dürfen nur mit deren Zustimmung oder im Notfall betreten werden. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ist zu achten. Briefe und andere Arten der Post dürfen von anderen (z.b. Mitarbeiter/innen) nur mit Zustimmung der adressierten Person oder einer befugten Vertreterin/eines befugten Vertreters (Sachwalter/in, Vorsorgebevollmächtigte/r, Angehörigenvertreter/in) geöffnet werden. Es gilt Religions- und Meinungsfreiheit. Es gibt kein verbindliches Tarifmodell. Die Kosten sind Verhandlungssache zwischen Ihnen und der Pflegeplatzbetreiberin/dem Pflegeplatzbetreiber. Für behandlungs- und pflegebedürftige Personen gelten jedenfalls auch die Rechte aus der Patientencharta (siehe Welche Rechte habe ich als Bewohner/in eines Pflegeheimes? ). Rechtsgrundlage: 16 und 17 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz

12 12 Psychiatrischer Familienpflegeplatz Wie komme ich zu einem psychiatrischen Familienpflegeplatz und welche Kosten fallen an? Wenn eine chronische psychische Erkrankung und/ oder geistige Behinderung vorliegt und eventuell eine Entlassung aus der Landesnervenklinik Sigmund Freud (LSF) bevorsteht, kann eine Aufnahme im Rahmen der psychiatrischen Familienpflege erfolgen. Voraussetzung dafür ist die Möglichkeit der ganzheitlichen Deckung des Lebensbedarfes. Die Betreuung erfolgt durch eine Gastfamilie, die von der Psychiatrischen Familienpflege dafür vorbereitet wurde. Tipp: Hinsichtlich der anfallenden Kosten nehmen Sie am besten direkt Kontakt mit der Psychiatrischen Familienpflege in der LSF auf (siehe Adressverzeichnis). Wer betreibt psychiatrische Familienpflegeplätze und wer kontrolliert diese? Psychiatrische Familienpflege wird durch ein multiprofessionelles Betreuungsteam der LSF unterstützt. Von diesem Team vorbereitete Gastfamilien nehmen 1-2 Personen in ihre Familie auf und bieten Betreuung, Kost, Quartier, Bekleidung und Integration an. Pflegeaufsicht, begleitende Betreuung und speziell vorbereitete Projekte werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Psychiatrischen Familienpflege durchgeführt. Die Kontrolle der Psychiatrischen Familienpflege obliegt der Landesregierung.

13 Psychiatrischer Familienpflegeplatz 13 Welche Rechte habe ich auf einem psychiatrischen Familienpflegeplatz? Die Rechte der Bewohner/innen ergeben sich hauptsächlich aus dem jeweiligen Vertrag mit der Gastfamilie. Bestimmte Grund- und Persönlichkeitsrechte bestehen aber auf jeden Fall und können auch durch einen Vertrag nicht untersagt werden: Dazu gehört das Recht grundsätzlich jederzeit Besuche zu empfangen. Im Interesse der Mitbewohner/innen kann dieses Recht in den Nachtstunden eingeschränkt werden. Die Privatsphäre ist zu achten. Einzelzimmer und Wohneinheiten der Bewohner/innen dürfen nur mit deren Zustimmung oder im Notfall betreten werden. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ist zu achten: Briefe und andere Arten der Post dürfen von anderen nur mit Zustimmung der adressierten Person oder einer befugten Vertreterin/eines befugten Vertreters (Sachwalter/in, Vorsorgebevollmächtigte/r, Angehörigenvertreter/in) geöffnet werden. Es gilt Religions- und Meinungsfreiheit. Psychiatrische Familienpflege gibt es, österreichweit gesehen in dieser Form, nur in der Steiermark. Sie ist eine eigene Organisationseinheit der Krankenanstaltengesellschaft (KAGes) in enger Zusammenarbeit mit der Landesnervenklinik Sigmund Freud (LSF). Es werden Wohnen und Integration in einem Familienverband mit professioneller, begleitender Betreuung verbunden. Für behandlungs- und pflegebedürftige Personen gelten jedenfalls auch die Rechte aus der Patientencharta (siehe Welche Rechte habe ich als Bewohner/in eines Pflegeheimes? ). Rechtsgrundlage: 17a,b,c Steiermärkisches Pflegeheimgesetz

14 14 Pflegeheim Wie komme ich zu einem Platz in einem Pflegeheim? In der Steiermark besteht grundsätzlich freie Heimwahl. Reichen das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, sodass einen Teil der Kosten die Sozialhilfe tragen muss, kann nur ein Pflegeheim gewählt werden, welches mittels Bescheid von der Steiermärkischen Landesregierung anerkannt ist. Das trifft auf den Großteil der Pflegeheime zu. Sie müssen sich das Pflegheim selbst suchen. Es gibt keine offiziellen Vermittlungsstellen für freie Plätze in Pflegeheimen. Tipp: Versuchen Sie bei allen Fragen rund um Ihre Pflege, Ihre Angehörigen oder die Person Ihres Vertrauens mit einzubeziehen. Informationen über freie Plätze erhalten Sie in den Pflegeheimen direkt. Wie komme ich zu Informationen über ein bestimmtes Pflegeheim? Rufen Sie im Pflegeheim an, gehen Sie selbst hin, sprechen sie dort mit Bewohnerinnen/Bewohnern, Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern oder lassen Sie sich einen Termin bei der Heimleitung oder Pflegedienstleitung für ein Gespräch geben. Auch im Internet finden Sie wertvolle Informationen. Tipp: Notieren Sie sich Ihre Fragen und nehmen Sie diese mit, damit Sie vor Ort nichts vergessen anzusprechen. Heimträger müssen Interessentinnen/Interessenten auf ihr Verlangen hin bereits vor Abschluss des Heimvertrages schriftlich über die wesentlichen Belange des Vertragsabschlusses sowie der Unterkunft, Betreuung und Pflege informieren. Sie haben daher Anspruch auf Information z.b. über die Art und Weise des Vertragsabschlusses (schriftlich, die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson, etc.), die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Heimvertrag,

15 Pflegeheim 15 die Art und Ausstattung der Unterkunft (Einzeloder Mehrbettzimmer, etc.), das Heimstatut, die angebotenen Pflegemodelle und Therapien, die Kosten für das Pflegeheim und die Zusatzleistungen. Tipp: Informieren Sie sich auch darüber, wie sich die ärztliche Versorgung im Pflegeheim gestaltet. Der Heimträger muss zusätzlich in jeder Werbung angeben, wo diese Informationen angefordert werden können. Welche Kosten fallen für einen Platz in einem Pflegeheim an? Die Kosten setzen sich zusammen aus Hotelkomponente und Pflegezuschlag. Die Hotelkomponente enthält Unterkunft, Verpflegung und Grundbetreuung und beträgt ca pro Tag (exklusive Umsatzsteuer). Diese kann jährlich erhöht werden. Der Pflegezuschlag ergibt sich aus der Pflegestufe 1 bis 7 und beträgt ca in der Pflegestufe 1 und ca in der Pflegestufe 7 pro Tag (exklusive Umsatzsteuer). Auch dieser Zuschlag kann jährlich erhöht werden. Der Pflegezuschlag ist höher als das Pflegegeld, weil der Aufwand für die Pflegeleistungen mit dem Pflegegeld nicht vollständig abgedeckt wird. Derzeit betragen die Pflegeheimkosten pro Monat, je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ca bis (exklusive Umsatzsteuer). Für Selbstzahler/innen (Personen, die keine Sozialhilfe erhalten) in bescheidmäßig anerkannten Pflegeheimen können auch andere Tarife vereinbart werden. Diese dürfen aber nicht höher sein als die Tarife für die Bezieher/innen von Sozialhilfe. Rechtsgrundlage: 27c Konsumentenschutzgesetz, Leistungs- und Entgeltverordnung nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz

16 16 Hinweis: Vereinzelt gibt es in der Steiermark Pflegeheime, die von der Steiermärkischen Landesregierung nicht mittels Bescheid anerkannt sind. Dort unterliegen die Kosten der freien Vereinbarung zwischen Heimträger und Bewohner/innen und können daher auch höher sein als vorhin angeführt. Zusatzleistungen, also solche die in den vorhin genannten Kategorien nicht enthalten sind, sind gesondert zu vereinbaren und abzurechnen (z.b. Apotheken- und Drogerieartikel, Friseur, Fußpflege, Massagen, Telefon, etc.). Da grundsätzlich kein Anspruch auf ein Einzelzimmer besteht, kann für ein Einzelzimmer ein Zuschlag von höchstens 5.- (für Mindestpensionsbezieher/innen) bzw. 6.- pro Tag exklusive Umsatzsteuer verlangt werden. Bei Bewohner/innen ohne eigenen Pensionsanspruch darf der Einzelzimmerzuschlag nicht verlangt werden, wenn die Person Sozialhilfe bezieht und ein Einbettzimmer aufgrund eines begründeten Bedarfs (z.b. bei ansteckender Erkrankung) zur Verfügung zu stellen ist. Wer bezahlt das Pflegeheim? Die Kosten für die Versorgung im Pflegeheim sind zu finanzieren aus: Pflegegeld eigenem Einkommen und verwertbarem Vermögen Sozialhilfe (nur wenn die Kosten für den Aufenthalt im Pflegeheim nicht bzw. nicht zur Gänze selbst getragen werden können) Pflegegeld Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld ist ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf), der voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird. Der Anspruch auf Pflegegeld besteht unabhängig von Einkommen und Vermögen. Das Pflegegeld deckt die Kosten der erforderlichen Pflege und Betreuung nur zu einem Teil ab. Das Antragsformular für Pflegegeld können Sie von Ihrer pensionsauszahlenden Stelle, Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft, Krankenkasse, etc. erhalten und dort auch abgeben. Weiters können Sie Anträge auch im Internet von Ihrer pensionsauszahlenden Stelle herunterladen (siehe Adressverzeichnis).

17 Pflegeheim 17 Zuständig für die Auszahlung von Pflegegeld ist die jeweilige pensionsauszahlende Stelle. Wenn Sie keine Pension beziehen, ist die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zuständig. Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt derzeit monatlich in der Stufe 1 154,20 Stufe 2 284,30 Stufe 3 442,90 Stufe 4 664,30 Stufe 5 902,30 Stufe ,00 Stufe ,80 Hinweis: Sind Sie bereits in einem Pflegeheim wohnhaft, wird während eines stationären Aufenthaltes in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer Rehabilitationseinrichtung kein Pflegegeld ausbezahlt (Ruhen des Pflegegeldes). Was bleibt mir als Bewohner/in eines Pflegeheimes an Einkommen und Vermögen, wenn ich Sozialhilfe beziehe? Wenn Sie eine eigene Pension beziehen, dann bleiben Ihnen 20% der monatlichen Pension und die Pensionssonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) in vollem Umfang. Wenn Sie keinen Pensionsanspruch haben, dann erhalten Sie ein Sozialhilfetaschengeld, das derzeit monatlich 109,60.- beträgt (= 20% des Richtsatzes für den alleinstehend Unterstützten). Im Juni und November steht dieser Betrag in doppelter Höhe zu. Vom eigenen Vermögen bleiben Ihnen jedenfalls (bei einer bestehenden Versicherung für Begräbniskosten reduziert sich dieser Betrag auf ). Sofern Sie auch Liegenschaften (Häuser, Eigentumswohnungen und Grundstücke) besitzen, müssen diese in der Regel nicht sofort verwertet werden, sondern dienen häufig als Sicherheit für die anfallenden Kosten eines Pflegeheimes. Es kann im Grundbuch für den Sozialhilfeträger eine Hypothek eingetragen werden. Unabhängig davon, ob Sie eine Pension beziehen oder nicht, bleiben Ihnen als Pflegegeldbezieher/in jedenfalls 44,30.- (= 10% der Pflegestufe 3, unab-

18 18 hängig von der eignen Pflegegeldeinstufung) monatlich als sogenanntes Pflegegeldtaschengeld. Hinweis: Die Anweisung des Kostenanteils von Pension und Pflegegeld (jeweils 80%) für die Pflegeheimkosten erfolgt von der pensionsauszahlenden Stelle direkt an den Sozialhilfeträger. Sozialhilfe bei Pflegeheimbedürftigkeit Anspruch auf Sozialhilfe bei Pflegeheimbedürftigkeit hat, wer aus eigenem Einkommen und Vermögen die Kosten der Pflegeheimbetreuung nicht selbst tragen kann (wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit) und diese auch nicht von anderen Personen (z.b. Angehörigen) oder Einrichtungen erhält und mindestens Pflegegeld der Stufe 4 bezieht. Beim Pflegegeld der Stufen 1 bis 3 oder wenn die Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, muss die Notwendigkeit der stationären Versorgung in einem Pflegeheim durch ein (amtsärztliches, pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches) Gutachten bestätigt werden. Ob ein Anspruch auf (Rest-)Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger besteht, sollte grundsätzlich vor Eintritt in ein Pflegeheim und vor Abschluss eines Heimvertrages geklärt werden. Tipp: Wenn Sie Sozialhilfe bei Pflegeheimbedürftigkeit beanspruchen wollen, stellen Sie rechtzeitig einen Antrag. Die Höhe der Sozialhilfe ergibt sich aus den Pflegeheimkosten abzüglich Ihrer eigenen Beiträge (Einkommen, Pflegegeld, Ersparnisse, Vermögen etc.). Die Sozialhilfe wird direkt vom Sozialhilfeträger an den Heimträger ausbezahlt. Tipp: Vergewissern Sie sich, ob das Pflegeheim von der Steiermärkischen Landesregierung mittels Bescheid anerkannt ist, denn nur dann kann Ihnen Sozialhilfe gewährt werden. Anträge auf (Rest-)Kostenübernahme für die Unterbringung in einem Pflegeheim liegen in allen Bezirkshauptmannschaften (in Graz beim Magistrat) und Gemeindeämtern auf und können dort eingereicht werden. Weiters können Anträge auch von der Homepage der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft bzw. vom Magistrat Graz heruntergeladen werden (siehe Adressverzeichnis).

19 Pflegeheim 19 Folgende Unterlagen (in Kopie) sind einem Antrag auf (Rest-)Kostenübernahme beizulegen: Lichtbildausweis Einkommensnachweise (Pensions- und Pflegegeldbescheid, Mieteinnahmen, etc.) Kontoauszüge der letzten 3 bis 6 Monate Vermögensnachweise (z.b. Lebens- bzw. Sterbeversicherungspolizzen, Sparbücher, Bausparverträge, Wertpapiere, etc.) Grundbuchsauszug aller Liegenschaften E-Card Scheidungsurteil, Unterhaltsvereinbarung Sachwalterschaftsbestellungsbeschluss Übergabeverträge, Schenkungsverträge Tipp: Bei Fragen bzgl. Sozialhilfe und Regress können Sie sich an das Sozialreferat der Bezirkshauptmannschaft Ihres aktuellen Wohnortes, bzw. wenn Sie in Graz wohnhaft sind, an das Sozialreferat des Magistrat Graz wenden (siehe Adressverzeichnis). Regressansprüche gegenüber Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern Zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern sowie zwischen Eltern und Kindern gibt es gesetzliche Unterhaltspflichten, wenn jemand nicht selbsterhaltungsfähig ist. Übernimmt der Sozialhilfeträger einen Teil der Pflegeheimkosten und hat die im Pflegeheim betreute Person gleichzeitig Unterhaltsansprüche gegen jemand anderen, so macht der Sozialhilfeträger Regressansprüche gegen diese Person geltend. Mit Verständigung dieser Person durch den Träger der Sozialhilfe gehen die Ansprüche der unterhaltsberechtigten Person automatisch auf den Träger der Sozialhilfe über.

20 20 Der Sozialhilfeträger kann dann auch ohne Zustimmung der unterhaltsberechtigten Person Regressansprüche stellen. Ehegatten und eingetragene Partner Dem weniger verdienenden Ehegatten oder eingetragenen Partner stehen 40% des gemeinsamen Einkommens zu. Dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ohne eigenes Einkommen stehen 33% des Einkommens des anderen Gatten oder eingetragenen Partners zu. Das gilt auch, wenn ein Ehegatte oder eingetragener Partner im Pflegeheim lebt. Zu bemessen ist der Unterhaltsanspruch vom gesamten Einkommen (auch aus Vermögen). Das Vermögen des Ehegatten oder eingetragenen Partners muss aber nicht verwertet werden. Eltern Wenn Kinder Sozialhilfe erhalten, muss jeder Elternteil folgenden Prozentsatz des eigenen Einkommens bezahlen: Einkommen in Euro von bis Ersatz in % des Einkommens ,99 9, ,99 9, ,99 10, ,99 10, ,99 11, ,99 11, ,99 12, ,99 12, ,99 13, ,99 13, ,99 14, ,99 14, ,00 Bemessungsgrundlage ist das jährliche Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt). Gerichtlich festgestellte Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Eltern können den Anspruch allenfalls reduzieren.

21 Pflegeheim 21 Kinder Wenn Eltern Sozialhilfe erhalten, muss jedes Kind folgenden Prozentsatz des eigenen Einkommens bezahlen: Einkommen in Euro von bis Ersatz in % des Einkommens ,99 4, ,99 4, ,99 5, ,99 5, ,99 6, ,99 6, ,99 7, ,99 7, ,99 8, ,99 8, ,99 9, ,99 9, ,00 Bemessungsgrundlage ist das jährliche Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt). Gerichtlich festgestellte Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Kindern können den Anspruch allenfalls reduzieren.

22 22 Berücksichtigung von Schenkungen Werden innerhalb von drei Jahren vor, während oder nach der Zahlung von Sozialhilfe Vermögenswerte verschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Empfänger zum Ersatz verpflichtet, soweit der Wert das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende (dzt x 5 = ) übersteigt. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall. Steuerliche Absetzbarkeit von Pflegeheimkosten Finanzielle Aufwendungen für Betreuung und Pflege können im Rahmen der Steuererklärung der pflegebedürftigen Person dann einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Bei einer Pflegeheimbetreuung sind die damit verbundenen Kosten ab Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Die Höhe des Absetzbetrages ergibt sich aus den tatsächlichen Ausgaben abzüglich steuerfrei erhaltener Zuschüsse wie z.b. Pflegegeld. Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, dann kann die unterhaltsverpflichtete Person, die die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um einen Selbstbehalt, der je nach Einkommenshöhe zwischen 6% und 12% vom Jahreseinkommen ausmacht. Unterhaltsleistungen an Angehörige sind aber nur dann abzugsfähig, wenn die jeweilige Aufwendung auch bei der Empfängerin/dem Empfänger als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig wäre. Essen und Unterkunft im Pflegeheim stellen daher grundsätzlich keine abzugsfähige außergewöhnliche Belastung dar. Rechtsgrundlage: Bundespflegegeldgesetz, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, Leistungs- und Entgeltverordnung nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, Regressverordnung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, Einkommenssteuergesetz

23 Pflegeheim 23 Welche Leistungen bietet mir ein Pflegeheim? Zu den Leistungen gehören jedenfalls: dauerhafte Unterkunft: Zweibettzimmer mit einer gewissen Ausstattung, Einbettzimmer gegen Aufpreis, Gemeinschaftsräume, Strom, Beleuchtung, Wasser, Beheizung, Reinigung, gewisse Instandhaltungsarbeiten, Fernseh- und Telefonanschluss volle Verpflegung: täglich fünf bedarfsgerechte Mahlzeiten und alkoholfreie Getränke Pflegeleistungen: entsprechend dem individuellen Bedarf werden Pflegetätigkeiten durchgeführt (z.b. Hilfe bei der Grundpflege, beim Essen und der Medikamenteneinnahme) Grundbetreuung: Aktivitäten zur geistigen und körperlichen Mobilisierung sowie soziale Begleitung (Gedächtnistraining, Theater, Musizieren, Gottesdienste, etc.) Wäscheversorgung: umfasst die Reinigung der Wäsche, die mit der Waschmaschine waschbar ist (ausgenommen sind daher die chemische Reinigung, sowie die Reparatur und Instandhaltung der Wäsche) Vermittlung von Friseur, Nagelpflege, Masseur, etc. Medizinische Versorgung: Die medizinische Versorgung erfolgt auch im Pflegeheim grundsätzlich durch die eigene Hausärztin/den eigenen Hausarzt. Sollte bei der Übersiedlung in ein Pflegeheim der Wechsel der Hausärztin/des Hausarztes erforderlich sein, besteht freie Arztwahl. Die Pflegeheime sind bei der Vermittlung einer neuen Ärztin/eines neuen Arztes behilflich. Hygieneartikel und Bügelleistungen sind nur für Bewohner/innen ohne Pensionsbezug in diesen Leistungen inkludiert. Rechtsgrundlage: Leistungs- und Entgeltverordnung nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz, Steiermärkisches Pflegeheimgesetz

24 24 Welche Unterlagen brauche ich bei einer Aufnahme in ein Pflegeheim? Zuallererst bedarf es für die Aufnahme in ein Pflegeheim Ihr Einverständnis (Prinzip der Freiwilligkeit). Bei einer Aufnahme in ein Pflegeheim sollten Sie jedenfalls folgende Unterlagen mitbringen: Meldezettel Pflegegeldbescheid (inklusive ärztlicher Befunde/Gutachten) Pensionsbescheid rechtliche Dokumente wie z.b. (Vorsorge-) Vollmachten, Patientenverfügungen, etc. Was ist ein Heimvertrag? Der Heimvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen der künftigen Bewohnerin/dem künftigen Bewohner und dem Heimträger über die gegenseitigen Rechte und Pflichten während des Aufenthaltes im Pflegeheim. Die Inhalte des Heimvertrages sollen einfach und verständlich sowie umfassend und genau beschrieben sein. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung einen schriftlichen Heimvertrag abzuschließen. Unbefristete Heimverträge müssen innerhalb von drei Monaten nach Einzug ins Pflegeheim schriftlich abgeschlossen werden. Befristete Heimverträge müssen bereits vor Einzug ins Pflegeheim schriftlich abgeschlossen werden. Gibt es keinen schriftlichen Heimvertrag, darf daraus für Bewohner/innen kein Nachteil entstehen. Wer schließt den Heimvertrag ab? Die künftige Bewohnerin/der künftige Bewohner selbst, wenn sie/er geschäftsfähig ist. D.h. Sie können erkennen, welche Rechte und Pflichten der Vertrag im Großen und Ganzen mit sich bringt. Eine Vertreterin oder ein Vertreter, wenn Sie als Bewohner/in nicht mehr geschäftsfähig sind. Vertreter/in kann die Sachwalterin/der Sachwalter oder die Vorsorgebevollmächtigte/der Vorsorgebevollmächtigte sein. Vertragspartner/in werden in diesen Fällen aber immer Sie als Bewohner/in selbst!

25 Angehörige, die nicht Sachwalter/in oder Vorsorgebevollmächtigte sind, können keinen Heimvertrag für die künftige Bewohnerin/den künftigen Bewohner abschließen. Auch die gesetzliche Angehörigenvertretung (Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger) reicht dafür nicht aus (siehe Angehörigenvertretung )! Hinweis: Möglich wäre es, dass Angehörige als Vertragspartner/in angeführt werden, die sich zur Zahlung der Pflegeheimkosten verpflichten (Vertrag zugunsten Dritter). Davon ist aber abzuraten! Es kommt kein Heimvertrag zustande, wenn die künftige Bewohnerin/der künftige Bewohner den Heimvertrag nicht abschließen kann (geschäftsunfähig) und es keine rechtmäßige Vertreterin/keinen rechtmäßigen Vertreter gibt. Auch wenn noch kein Heimvertrag gültig zustande gekommen ist, hat die Heimbetreiberin/der Heimbetreiber Anspruch auf Entlohnung für die bereits erbrachten Leistungen. Allenfalls muss für den Abschluss eines Heimvertrages eine Sachwalterin/ein Sachwalter bestellt werden (siehe Welche Aufgaben kann die Sachwalterin/der Sachwalter haben? ). Pflegeheim 25 Worüber muss der Heimvertrag informieren? Zumindest über: Name und Anschrift vom Heimträger und Bewohner/in Dauer des Vertrages (unbefristet oder befristet; Datum von Beginn und allenfalls Ende) Räumlichkeiten (Einzel- oder Mehrbettzimmer, Gemeinschaftsräume oder -einrichtungen), Ausstattung und Reinigung Wäscheversorgung Verpflegung Grundbetreuung (inklusive Pflege bei kurzen Erkrankungen, Bereitschaftsdienst und Unterstützung der Bewohner/innen in persönlichen Angelegenheiten) Fälligkeit und Höhe des Entgelts (inklusive Gliederung des Entgelts in sechs Kategorien: Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen, zusätzliche Leistungen und soweit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses möglich Leistungen, die vom Träger der Sozialhilfe finanziell gedeckt sind.) Vorgangsweise des Heimträgers bei Beendigung des Heimvertrages (insbesondere Räumung der Wohnräume bei Übersiedelung an einen anderen Wohnsitz oder nach dem Ableben von Bewohnerinnen/Bewohnern) Rechtsgrundlage: 27b und d Konsumentenschutzgesetz

26 26 Weiters über die Erbringung oder Vermittlung folgender Leistungen: besondere Verpflegungsleistungen, wie etwa Diätkost Art und Ausmaß der besonderen Pflegeleistungen medizinische und therapeutische Leistungen (z.b. Anwesenheit und Erreichbarkeit von Ärztinnen/Ärzten, Therapeutinnen/Therapeuten und Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern) sowie die Ausstattung der Räumlichkeiten Dienstleistungen, die von Personen erbracht werden, die nicht dem Pflegeheim zugehören (z.b. Friseur/in, Mani- und Pediküre) soziale und kulturelle Betreuung (z.b. Bildungs-, Beschäftigungs- und Kulturveranstaltungen) Kaution, die von der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner zu hinterlegen ist. Wenn solche Leistungen erbracht oder vermittelt werden, müssen diese näher im Heimvertrag beschrieben werden. Auch Tariferhöhungen und -senkungen sollen im Heimvertrag beschrieben sein. Hinweis: Bei Sozialhilfeempfängerinnen/Sozialhilfeempfängern darf die Kaution maximal betragen, bei Selbstzahlerinnen/Selbstzahlern maximal das Pflegeheimentgelt für einen Monat. Der Erhalt der Kaution ist der Bewohnerin/dem Bewohner, ihrer Vertreterin/ihrem Vertreter und der Vertrauensperson schriftlich zu bestätigen. Weiters darf die Kaution vom Heimträger nur verwendet werden für Forderungen gegenüber der Bewohnerin/dem Bewohner: aus deren/dessen vertraglicher Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts, aus Schadenersatzansprüchen gegenüber der Bewohnerin/dem Bewohner und aus Bereicherungsansprüchen des Heimträgers, z.b. für Leistungen, die zwar nicht vertraglich vereinbart wurden, der Bewohnerin/dem Bewohner aber dennoch einen erwünschten Nutzen gebracht haben.

27 Pflegeheim 27 Welche Persönlichkeitsrechte muss der Heimvertrag enthalten? Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf anständige Begegnung, auf Selbstbestimmung, auf Achtung der Privat- und Intimsphäre. Das Recht auf Wahrung des Brief-, Postund Fernmeldegeheimnisses. Das Recht auf politische und religiöse Selbstbestimmung, auf freie Meinungsäußerung, auf Versammlung, auf Bildung von Vereinigungen insbesondere zur Durchsetzung der Interessen der Heimbewohner/innen. Das Recht auf Verkehr mit der Außenwelt, auf Besuch durch Angehörige und Bekannte, auf Benützung von Fernsprechern (Telefon). Das Recht auf Gleichbehandlung ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung und Herkunft, Rasse, Sprache, politischen Überzeugung und des religiösen Bekenntnisses. Das Recht auf zeitgemäße medizinische Versorgung, auf freie Arzt- und Therapiewahl, auf adäquate Schmerzbehandlung. Das Recht auf persönliche Kleidung, auf eigene Einrichtungsgegenstände. Wann ist ein Teil der Pflegeheimkosten zurückzuzahlen? Als Bewohner/in haben Sie Anspruch auf Reduktion der Pflegeheimkosten: wenn die Leistungen des Pflegeheimes mangelhaft sind (Gewährleistung), wenn Sie länger als drei Tage durchgehend nicht im Pflegeheim versorgt werden, weil Sie z.b. im Krankenhaus, auf Kur/Rehabilitation oder im Urlaub sind. Das Pflegeheimentgelt ist dann beginnend mit dem ersten Tag der Abwesenheit um jenen Betrag zu reduzieren, den sich der Heimträger durch Ihre Abwesenheit erspart. Den Sozialhilfeempfängerinnen/Sozialhilfeempfängern sind 8,14% der Hotelkomponente zu ersetzen. In der Praxis werden hier pro Tag ca. 5.- rückerstattet. Der Pflegezuschlag (siehe Welche Kosten fallen für einen Platz im Pflegheim an? ) ist im vollen Umfang weiter zu bezahlen. Hinweis: Bei einem Aufenthalt in einer Kur-, Rehabilitations- oder Krankenanstalt erhalten Sie kein Pflegegeld! Für Selbstzahler/innen heißt das, dass der Pflegezuschlag für das Pflegeheim trotz Wegfalls des Pflegegeldes weiter zu bezahlen ist, wenn im Heimvertrag keine andere Regelung getroffen wurde. Rechtsgrundlage: 27f und g Konsumentenschutzgesetz, Leistungs- und Entgeltverordnung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

28 28 Wer kann Vertrauensperson sein und wofür? Die Vertrauensperson ist eine von Ihnen frei gewählte und dem Heimträger genannte Person (z.b. eine Angehörige/ein Angehöriger oder Bekannte/r). Diese soll Sie bei den Pflegeheimangelegenheiten unterstützen. Der Heimträger muss sich in allen wichtigen Angelegenheiten auch an die Vertrauensperson wenden (z.b. bei Kündigung, Kaution, Vertragsänderungen). Die Vertrauensperson ist keine Stellvertreterin/kein Stellvertreter und kann daher für Sie keine Vertretungshandlungen vornehmen. Die Entscheidungen treffen nach wie vor Sie selbst. Nur wenn Sie der Vertrauensperson zusätzlich eine Vollmacht erteilen, kann diese als Vertreter/in handeln. Eine Vollmacht kann auch mündlich erteilt werden. Die Vertrauensperson ist auch über Freiheitsbeschränkungen zu informieren. Sie hat ein Recht, dazu Stellung zu nehmen und kann einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung stellen. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung ist sie zur Verhandlung zu laden und hat das Recht angehört zu werden. Gegen gerichtliche Beschlüsse, mit denen eine Freiheitsbeschränkung für zulässig erklärt wird, kann sie Rechtsmittel erheben. Die Vertrauensperson kann nur von Ihnen als Bewohner/in geändert werden. Wann endet ein unbefristeter Pflegeheimaufenthalt bzw. der Heimvertrag? Der unbefristete Pflegeheimaufenthalt und damit auch der Heimvertrag endet mit Kündigung durch die Bewohnerin/den Bewohner. Sie können den Heimvertrag ohne Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Monatsende und, wenn wichtige Gründe vorliegen, sofort ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die wichtigen Gründe müssen im Verantwortungsbereich des Heimträgers liegen, z.b. Unbewohnbarkeit oder Gesundheitsschädlichkeit der Unterkunft, schwere Pflege- und Betreuungsmängel. Tipp: Kündigungen sind schriftlich oder mündlich möglich. Aus Gründen der Beweisbarkeit ist eine schriftliche Kündigung zu empfehlen. Rechtsgrundlage: 27e Konsumentenschutzgesetz, Heimaufenthaltsgesetz

29 Der unbefristete Pflegeheimaufenthalt und damit auch der Heimvertrag endet mit Kündigung durch den Heimträger. Dieser kann nur aus wichtigen Gründen schriftlich kündigen und muss jedenfalls eine Frist von einem Monat zum jeweiligen Monatsende einhalten. Weiters endet er mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners. Der Heimträger hat der Rechtsnachfolgerin/dem Rechtsnachfolger der Bewohnerin/des Bewohners ein bereits im Voraus gezahltes Entgelt anteilig zu erstatten. Im Heimvertrag muss beschrieben werden, wie lange die mitgebrachten persönlichen Gegenstände von Bewohnerinnen/Bewohnern aufbewahrt werden müssen und ob bzw. in welcher Höhe Kosten für die Lagerung anfallen. Eine Kündigung des Heimvertrages durch die Sachwalterin/den Sachwalter bedarf der gerichtlichen Genehmigung (siehe Kontrolle der Sachwalterin/ des Sachwalters ). Pflegeheim Rechtsgrundlage: 27h und i Konsumentenschutzgesetz 29 Was regelt das Heimstatut? Heimträger haben in schriftlicher Form festzulegen, welche Leistungen sie anbieten und welche rechtlichen Beziehungen zur Bewohnerin/zum Bewohner entstehen. Sie sind verpflichtet, das Heimstatut öffentlich zugänglich zur Verfügung zu stellen und jeder Bewohnerin/jedem Bewohner bei Aufnahme in das Pflegeheim auszuhändigen. Das Heimstatut hat jedenfalls zu enthalten: Name, Rechtsform und Sitz des Pflegeheimes Widmungszweck, insbesondere Angaben über den für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis Angaben über die angebotenen Leistungen im Bereich der Pflege, sozialen Betreuung und Rehabilitation, über die Möglichkeiten der Teilnahme an kulturellen und geselligen Veranstaltungen Angaben über die Höhe der Tagsätze und deren Veränderung Vergütung im Abwesenheitsfall Kündigungsgründe, -frist und -form Art und Fälligkeit der Zahlungen Regelung der Tierhaltung Angaben über den Betriebsablauf und die Organisation des Pflegeheimes (Hausordnung) Angaben über die Reinigung und Pflege der persönlichen Kleidung/Wäsche. Rechtsgrundlage: 4 Steiermärkisches Pflegeheimgesetz

30 30 Welche Rechte habe ich als Bewohner/in eines Pflegeheimes? Es gibt eine Vielzahl von gesetzlichen und vertraglichen Rechten von Bewohnerinnen/Bewohnern. Viele davon sind allgemeine Rechte. Bestimmte Persönlichkeitsrechte von Bewohnerinnen/Bewohnern müssen in den Heimvertrag aufgenommen werden (siehe Welche Persönlichkeitsrechte muss der Heimvertrag enthalten? ). Das Steiermärkische Pflegeheimgesetz führt besondere gesetzliche Rechte für Bewohner/innen von Pflegeheimen an. Bewohner/innen haben demnach jedenfalls ein Recht auf höflichen Umgang und Anerkennung der Würde und Persönlichkeit, insbesondere der Privatund Intimsphäre Pflege und Betreuung im Umfang der Leistungsangebote und auf Einwilligung bzw. Ablehnung von therapeutischen Maßnahmen Einsichtnahme in die eigene Pflegedokumentation Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist Abhaltung von Bewohner/innen-Versammlungen (mindestens einmal jährlich) und die Wahl von Heimbewohnervertreterinnen/Heimbewohnervertretern Behandlung und Erledigung von Beschwerden freie Arztwahl Beiziehung einer hausexternen Beratung Besuchszeiten außerhalb der Nachtruhezeit und Einräumung der Besuchsmöglichkeit während der Nachtruhezeit in besonders gelagerten Einzelfällen Mahlzeiten inklusive besonderer Ernährungsformen und Diäten sowie Ruhezeiten, die den üblichen Lebensverhältnissen der Bewohner/innen entsprechen Zugang zu einem Telefon persönliche Kleidung Möglichkeit einer angemessenen, individuell gestalteten Einrichtung nach Maßgabe der baulichen Ausgestaltung Zahlungsbelege für Sonderleistungen Möglichkeit zur sicheren Aufbewahrung von Geld und Wertgegenständen Aushändigung des Heimstatuts Hinweis: Verzichtserklärungen von Bewohnerinnen/ Bewohnern betreffend ihrer Rechte sind ungültig!

31 Pflegeheim 31 Auch die Patientencharta enthält Rechte, die für pflegebedürftige Personen von Bedeutung sind. Sie sollte in den Einrichtungen für jedermann zugänglich aufliegen. Die Patientencharta garantiert z.b. das Recht auf Behandlung und Pflege unabhängig von Alter und Vermögen, religiöse Betreuung, Aufklärung und Auskunft über geplante Maßnahmen, Erstellen von Patientenverfügungen, Einsichtnahme in die Dokumentationsunterlagen, ausreichende Schmerztherapie und ein Sterben in Würde. Grenzen der Bewohner/innenrechte In Pflegeheimen, wo eine größere Anzahl von Menschen zusammenlebt, führt die Ausübung eines Rechts durch eine Person leicht zu einer Beeinträchtigung eines Rechts einer anderen Person. Aus Rücksicht auf andere Personen können daher gewisse Verhaltensweisen (z.b. durch die Hausordnung) untersagt werden. Wenn darauf bereits bei Abschluss des Heimvertrages hingewiesen wird, ist das zumeist zulässig. Nachträgliche einseitige Änderungen durch den Heimträger dürfen nur sehr begrenzt vorgenommen werden. Freiheitsbeschränkungen Bei Freiheitsbeschränkungen von Bewohnerinnen/ Bewohnern handelt es sich um die Beschränkung der Bewegungsfreiheit (z.b. durch Abschließen eines Raumes, Festbinden am Rollstuhl mittels Bauchgurt, Anbringen von Bettgittern, Verabreichung entsprechender Medikamente, elektronische Überwachung und zwangsweise Rückholung) zum Schutz vor schweren Gesundheitsschädigungen bei Personen, die dies aufgrund einer psychischen Krankheit (z.b. Demenz) oder geistigen Behinderung selbst nicht erkennen und der ständigen Pflege und Betreuung bedürfen. Eine Freiheitsbeschränkung stellt einen massiven Eingriff in die Persönlichkeit der Bewohner/innen dar und führt häufig zu starken negativen Reaktionen wie z.b. zu erhöhter Aggression und mittelfristig oft auch zu erhöhter Sturzgefahr. Sie sind nur dann zulässig, wenn es keine gelindere Alternative gibt. Eine Freiheitsbeschränkung muss von einer Ärztin/ einem Arzt oder einer/einem damit betrauten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheitsund Krankenpflege angeordnet und dokumentiert werden. Das Besuchsrecht durch Angehörige und Bekannte besteht grundsätzlich unbeschränkt. Es kann aber im Interesse von Mitbewohnerinnen/Mitbewohnern insbesondere in der Nacht eingeschränkt werden. Ein Rauchverbot in einem Pflegeheim ist möglich, wenn berechtigte Interessen des Heimträgers und/ oder der Mitbewohner/innen bestehen. In Einzelzimmern ist das nur bei ernstlicher Brandgefahr der Fall. Bei einem Rauchverbot sollte eine adäquate Räumlichkeit zur Verfügung stehen. Ein generelles Alkoholverbot ist nicht zulässig. Die Folgen übermäßigen Alkoholkonsums können aber eventuell die Kündigung des Heimvertrages rechtfertigen. Es ist daher möglich, mit einzelnen Bewohnerinnen/Bewohnern ein Alkoholverbot zu vereinbaren. Gewünschte sexuelle Kontakte zwischen Bewohnerinnen/Bewohnern untereinander, sowie zwischen Bewohnerinnen/Bewohnern und Besucher/innen sind jedenfalls zu akzeptieren.

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