Arbeitsrichtlinien. Frage Q204P

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1 Arbeitsrichtlinien von Jochen E. BÜHLING, Generalberichterstatter Dariusz SZLEPER und Thierry CALAME, Stellvertreter des Generalberichterstatters Nicolai LINDGREEN, Nicola DAGG, Shoichi OKUYAMA und Sarah MATHESON, Assistenten des Generalberichterstatters Frage Q204P Verantwortlichkeit für die mittelbare Verletzung von Rechten des Geistigen Eigentums bestimmte Aspekte der Patentverletzung Einführung und bisherige Arbeit von AIPPI 1. Beim Kongress 2008 in Boston verabschiedete AIPPI Entschließung Q204 Verantwortlichkeit für die mittelbare Verletzung von Rechten des Geistigen Eigentums ( IPRs ). Für den Zweck dieser Entschließung wurde der Begriff mittelbare Verletzung so definiert, dass er nur die Form von indirekter Verletzung umfasst, die aus dem Anbieten oder der Lieferung von Mitteln besteht, welche dazu geeignet sind, eine Handlung zu begehen, die eine direkte Verletzung eines IPR ist; und keine anderen Handlungen einschloss, die als indirekte Verletzung bekannt sind, wie die Veranlassung oder die Gewährung anderer Mithilfe als das Anbieten oder Liefern von Mitteln zum Begehen einer direkten Verletzung. 2. Entschließung Q204 war das Ergebnis einer Untersuchung bezüglich des Rechts zu mittelbarer Verletzung von sämtlichen Arten von IPRs. Jedoch zeigte die Untersuchung, dass sich in vielen Ländern das Recht zur mittelbaren Verletzung von IPRs bezüglich verschiedener IPRs unterscheidet. Die Untersuchung zeigte auch, dass in den meisten Ländern das Gebiet der Patente das am weitesten entwickelte Recht aufwies. Jedoch versetzten selbst in Bezug auf Patente die Beiträge der Gruppen AIPPI nicht in die Lage, eine Entschließung zu verabschieden, welche detailliert die vielen möglichen Fragen behandelt, die in Bezug auf mittelbare Verletzung aufkommen können. Die Entschließung nahm nur breitgefasste Positionen zu allgemeinen Fragen in Bezug auf mittelbare Verletzung von IPRs ein. 3. Entschließung Q204 empfahl, dass alle Rechtsordnungen Regeln bezüglich mittelbarer Verletzung von IPRs in ihr IP-Recht aufnehmen, und dass die Grundprinzipien harmonisiert werden. Absatz 3) von Entschließung Q204 entschied, dass die Grundprinzipien für mittelbare 1

2 Verletzung einschließen sollten, dass: - sich das von dem mittelbaren Verletzer gelieferte oder angebotene Mittel auf ein wesentliches Element des Gegenstandes des gewerblichen Schutzrechts bezieht; - das von dem mittelbaren Verletzer gelieferte oder angebotene Mittel für eine verletzende Verwendung bestimmt ist; - der Lieferant zum Zeitpunkt des Angebots oder Lieferns wissen soll oder es aufgrund der Umstände offensichtlich sein soll, dass diese Mittel geeignet und bestimmt sind, die Erfindung zu nutzen. 4. Entschließung Q204 empfahl, dass AIPPI die Untersuchung von mittelbarer Verletzung von IPRs fortsetzt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Bedingungen, welche für eine Handlung erfüllt sein müssen, um als mittelbare Verletzung qualifiziert zu werden, und der Abhilfe, welche dem IPR-Inhaber im Fall von mittelbarer Verletzung zur Verfügung steht. Entschließung Q204 empfahl speziell, dass AIPPI untersuchen sollte, ob es eine Bedingung für mittelbare Verletzung sein sollte, dass die Handlung der mittelbaren Verletzung und die beabsichtigte verletzende Verwendung in der gleichen Rechtsordnung stattfinden sollten. 5. Es wurde entschieden, die weiteren Untersuchungen nur auf bestimmte Fragen bezüglich mittelbarer Patentverletzung zu begrenzen und sich insbesondere auf die Bedingungen, um eine Handlung als mittelbare Verletzung zu qualifizieren, die gegen mittelbare Verletzung verfügbare Abhilfe und Fragen der Territorialität und des anwendbaren Rechts zu konzentrieren. 6. Für den Hintergrund für diese Frage 204P wird allgemein auf die Arbeitsrichtlinien und anderen Materialien in Bezug auf Frage Q204, vorbereitet für den Kongress in Boston 2008, verwiesen. Die vorliegenden Richtlinien greifen einige der Fragen in den Arbeitsrichtlinien für Frage 204 wieder auf, weil diese Frage darauf abzielt, einige der Themen detaillierter und speziell in Bezug auf Patente zu untersuchen. Diskussion 7. Eine der vorrangigen Fragen in Bezug auf mittelbare Verletzung von Patenten ist, welche die Bedingungen für eine Handlung sind oder sein sollten, um als Handlung von mittelbarer Verletzung qualifiziert zu werden. Die Arbeitsrichtlinien für Frage 204 fragten, ob es eine Bedingung für Haftung für mittelbare Verletzung von IPRs ist, dass die gelieferten Mittel tatsächlich durch einen anderen (die belieferte Person) zur Begehung von Handlungen verwendet werden, die auf direkte Verletzung von IPR im gleichen Land (oder in einem anderen Land, wo es ein entsprechendes IPR gibt) hinaus laufen. Es wurde aus den Gruppenberichten für Frage Q204 deutlich, dass sich die Rechte der Länder, aus denen Berichte eingereicht wurden, in einigen grundsätzlichen Punkten unterscheiden. In Bezug auf Patente verlangt die 2

3 Mehrzahl der Gruppen, dass eine tatsächliche Verwendung der Mittel durch andere auf eine Weise stattgefunden hat, die direkte Verletzung impliziert, aber etwa ein Drittel der Gruppen berichtete, dass dies in ihren Rechtsordnungen nicht der Fall ist. 8. In Bezug auf die zur Verfügung stehende Abhilfe gegen mittelbare Verletzungen ist eines der schwierigsten Themen, wie und bis zu welchem Ausmaß ein Unterlassungsgebot erreicht werden kann, einschließlich der Frage, ob ein Unterlassungsgebot gegen die Lieferung oder das Angebot von Mitteln für die mittelbare Verletzung per se erreicht werden kann. Die Mehrzahl der Gruppen berichtete in Bezug auf Q204, dass ein Unterlassungsgebot im gleichen Ausmaß verfügbar ist wie gegen direkte Verletzungen. Jedoch berichteten nur wenige Gruppe darüber, ob dies bedeutet, dass ein Unterlassungsgebot (z.b.) gegen die Herstellung oder den Verkauf der Mittel per se erreicht werden kann. 9. Bezüglich Territorialität und anwendbarem Recht gibt es viele ungelöste Fragen. Ist zum Beispiel das anwendbare Recht das Recht des Landes, wo Mittel für die mittelbare Verletzung angeboten und/oder geliefert werden? Wird ein Lieferangebot oder eine Lieferung von Mitteln für die mittelbare Verletzung als in dem Land gemacht angesehen, von welchem Güter verschickt werden, oder in dem Land, in welches sie gesendet werden? Was passiert, falls das Angebot in einem Land erfolgt und die Lieferung in einem anderen? Auch ist es nicht klar, was es bedeutet, dass ein Angebot oder eine Lieferung in einem bestimmten Land erfolgt, z.b. wenn Güter zu Free on Board Bedingungen verschifft werden, wo nach Vertragsrecht die Güter durch physikalische Lieferung an Bord eines Schiffes im exportierenden Staat geliefert werden können, obwohl beabsichtigt ist, dass das Schiff die Güter zur belieferten Person in einem anderen Land bringt. In Bezug auf Angebote gibt es die Frage, ob ein Angebot in dem Land gemacht wird, aus welchem es verschickt wurde, oder in dem Land, in welches es geschickt wurde. Welches ist in jedem Fall der Ort, wo ein Angebot gemacht oder erhalten wurde, falls es über , über das Internet oder durch andere elektronische Vorrichtungen unterbreitet wurde? 10. In Bezug auf Territorialität ist eine wichtige Frage, ob es eine Bedingung für eine Handlung des Anbietens oder Lieferns für die Qualifizierung als mittelbare Verletzung ist, ob bezüglich der tatsächlich verletzenden Verwendung der gelieferten Mittel beabsichtigt ist, dass diese in dem Land stattfindet, wo das Angebot oder die Lieferung von Mitteln stattfand, oder nicht. Ein weiterer Aspekt hierzu ist, ob es eine mittelbare Verletzung in einem Land A darstellt, wenn Mittel zu einer Person geliefert werden, welche beabsichtigt, diese Mittel in ein anderes Land B zum Zweck der Herstellung eines tatsächlich verletzenden Produkts und des Re- Imports in Land A zu bringen. 3

4 Fragen Die Gruppen sind eingeladen, die folgenden Fragen nach ihren nationalen Rechten zu beantworten. I) Analyse von gegenwärtiger Gesetzgebung und Rechtsprechung 1. a) Ist es eine eigenständige Bedingung der Lieferung oder des Anbietens von Mitteln, um als mittelbare Patentverletzung qualifiziert zu werden, dass die gelieferten oder angebotenen Mitteln geeignet waren, einer Verwendung zugeführt zu werden, die das Patent verletzen würde? b) Falls a) bejaht wird, ist es relevant, dass die Mittel auch geeignet sind, anderen Verwendungen zugeführt zu werden, die sich nicht auf die Erfindung beziehen? 2. a) Ist es eine Bedingung für die Lieferung oder das Anbieten von Mitteln, um als mittelbare Patentverletzung qualifiziert zu werden, dass die belieferte Person zur Zeit der Lieferung oder des Angebots beabsichtigte, die Mittel einer verletzenden Verwendung zuzuführen? b) Falls a) bejaht wird, ist das Element der Absicht eine eigenständige Bedingung neben irgendeiner Bedingung der Eignung für eine verletzende Verwendung? c) Falls a) bejaht wird, ist es eine Bedingung für die Lieferung oder das Anbieten von Mitteln, um als mittelbare Patentverletzung qualifiziert zu werden, dass es dem Anbieter zur Zeit der Lieferung oder des Angebots bewusst war, dass die belieferte Person beabsichtigte, die Mittel einer tatsächlich verletzenden Verwendung zuzuführen? 3. Falls es eine Bedingung für die Lieferung oder das Anbieten von Mitteln ist, um als mittelbare Patentverletzung qualifiziert zu werden, dass sich die Mittel auf ein wesentliches, wertvolles oder zentrales Element in der Erfindung beziehen, oder dass sich die Mittel auf ein wesentliches, wertvolles oder zentrales Element in dem Produkt oder der Dienstleistung beziehen, das eine unmittelbare Verletzung begründet, was sind die Kriterien für die Bestimmung, ob ein Element wesentlich, wertvoll oder zentral ist? 4. Ist es, sofern die gelieferten oder angebotenen Mittel kommerzielle Serienprodukte darstellen, eine zusätzliche Bedingung für die Lieferung oder das Anbieten von Mitteln, um als mittelbare Patentverletzung qualifiziert zu werden, dass der Lieferant der belieferten Person irgendwelche Anweisungen, Empfehlungen oder anderen Anreiz liefert, um die gelieferten oder angebotenen Waren einer verletzenden Verwendung zuzuführen? 5. a) Ist ein Unterlassungsanspruch gegen mittelbare Verletzungshandlungen verfügbar? 4

5 b) Falls a) bejaht wird, kann der Unterlassungsanspruch gegen die Herstellung der Mittel per se oder die Bereitstellung der Mittel per se gerichtet werden? c) Falls b) verneint wird, muss der Unterlassungsanspruch auf Herstellung oder Bereitstellung der Mittel unter Umständen begrenzt sein, welche auf mittelbare Verletzung hinauslaufen würden? d) Falls c) bejaht wird, wie soll in der Praxis diese Einschränkung in Unterlassungsanordnungen zum Ausdruck gebracht werden, zum Beispiel: i) können sich Unterlassungsansprüche beispielsweise gegen die abstrakte oder hypothetische Situation richten, dass die Mittel unter Umständen bereitgestellt werden, unter denen Lieferanten bewusst ist, dass die belieferte Person beabsichtigt, die Mittel einer verletzenden Verwendung zuzuführen, und/oder ii) müssen Unterlassungsansprüche gegen bestimmte Lieferungen von Mitteln gerichtet sein, für welche die Absicht der belieferten Person und die Kenntnis des Lieferanten bewiesen worden sind? 6. Ist es eine Bedingung für die Lieferung oder das Anbieten von Mitteln, als mittelbare Patentverletzung qualifiziert zu werden, dass die Verwendung der Mittel für die tatsächliche Verletzung in einem Land beabsichtigt ist, wo die Mittel bereitgestellt oder angeboten werden? 7. Wie ist zu bestimmen, wo Mittel bereitgestellt oder angeboten werden? Zum Beispiel: Lieferant X betreibt Geschäfte in Land A, X ist einverstanden, Person Y Mittel für eine verletzende Verwendung in Land B zu liefern. Werden die Mittel in Land A oder B oder in beiden bereitgestellt? Lieferant X verpflichtet sich, Mittel Free on Board in einem Hafen in Land A unter den gleichen Umständen zu liefern. Werden die Mittel in Land A oder B oder in beiden bereitgestellt? Lieferant X verpflichtet sich, Mittel Free on Board in einem Hafen in Land B unter den gleichen Umständen zu liefern. Werden die Mittel in Land A oder B oder in beiden bereitgestellt? Wenn das Angebot in Land A gemacht wurde, aber in Land B angenommen wurde, werden die Mittel in Land A oder B oder in beiden bereitgestellt? 8. Falls Mittel, welche geeignet sind, in ein patentiertes Produkt P eingebaut zu werden, durch Lieferant X in Land A an Person Y unter Umständen geliefert werden, unter denen es X bekannt war (oder es unter den Umständen offensichtlich war): i) dass Y beabsichtigte, die Mittel in Land B zu exportieren und Produkt P in Land B zu vollenden; und ii) dass Y beabsichtigte, das vollendete Produkt P in Land A zu exportieren, 5

6 würde Y dann als jemand gelten, der beabsichtigt hat, die Mittel einer verletzenden Verwendung in Land A zuzuführen, indem er Produkt P in Land A importiert und verkauft, mit der Folge, dass X für mittelbare Verletzung in Land A durch Liefern der Mittel an Y verantwortlich gemacht werden könnte? 9. a) Wird die Frage der mittelbaren Verletzung in Übereinstimmung mit dem Recht des Landes bestimmt, in welchem die Mittel: i) angeboten; oder ii) bereitgestellt werden? b) Was ist das anwendbare Recht, falls die Mittel in Land A angeboten, aber in Land B bereitgestellt werden? c) Gibt es weitere relevante Grundsätze, um das anwendbare Recht zu bestimmen? II) Vorschläge für materiell-rechtliche Harmonisierung Die Gruppen sind eingeladen, ihre Vorschläge für die Annahme von einheitlichen Regeln einzureichen, und insbesondere die folgenden Fragen in Erwägung zu ziehen: 1. Was sollten in einem harmonisierten Patentrechtssystem die Bedingungen für eine Handlung des Lieferns oder Anbietens von Mitteln sein, um als mittelbare Patentverletzung qualifiziert zu werden? 2. In welchem Ausmaß sollte in einem harmonisierten Patentrechtssystem ein Unterlassungsanspruch verfügbar sein, um mittelbare Patentverletzung zu verhindern? 3. Wie sollte in einem harmonisierten Patentrechtssystem bestimmt werden, wo Mittel bereitgestellt oder angeboten werden? 4. Sollten spezielle Regeln für Angebote gelten, welche über elektronische Vorrichtungen übertragen oder ins Internet gestellt werden? 5. Wie sollte in einem harmonisierten Patentrechtssystem bestimmt werden, welches nationale Recht für Handlungen des Anbietens oder Lieferns von Mitteln gelten sollte, wenn Personen oder Handlungen in mehr als einem Land beteiligt sind? 6. Hat Ihre Gruppe irgend welche weiteren Ansichten oder Vorschläge für die Harmonisierung in diesem Bereich? Anmerkung: Es wird hilfreich sein und geschätzt werden, wenn die Gruppen der Reihenfolge der Fragen in ihren Berichten folgen und die Fragen und Nummern für jede Antwort verwenden. 6

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