Arbeitssitzung 14. April Vorsitzender: Dr. Gerd F. Kunze. Frage Q 151: Der Einfluss von Werbebeschränkungen auf Marken
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- Kerstin Fried
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1 Arbeitssitzung 14. April 2000 Vorsitzender: Dr. Gerd F. Kunze Frage Q 151: Der Einfluss von Werbebeschränkungen auf Marken Herr KUNZE (Schweiz), Geschäftsführender Vizepräsident, eröffnet die Sitzung und stellt Herrn HUYDECOPER (Niederlande) vor, Vorsitzenden des Arbeitsausschusses Q 151. Herr SZLEPER (Frankreich), Assistent des Generalberichterstatters, führt in das Thema ein. Er bezieht sich auf die Arbeitsrichtlinien sowie auf die EU-Verordnung, die sich im Stadium der Vollendung befindet. Insbesondere hebt er die Bedeutung der Frage für die Gesetzgebung im Bereich der Werbung hervor und weist darauf hin, dass die Konsequenzen von Beschränkungen weiter zu untersuchen sind. Eine der Kernfragen ist, dass der Gebrauch von Marken als indirekte Werbung angesehen und daher beschränkt werden könnte, während auf der anderen Seite das Markenrecht die Benutzung einer Marke erfordert, um den Schutz aufrechtzuerhalten. Herr SZLEPER spricht verschiedene Punkte in dem zusammenfassenden Bericht an. Erstens sollte keine der Massnahmen, die die Werbung betreffen, Einfluss auf das Eintragungsverfahren einer betreffenden Marke haben. Ausserdem sollte die Rechtsbeständigkeit einer Marke nicht auf der Grundlage von Werbemassnahmen in Frage gestellt werden. Generell sollten verschiedene Aspekte der indirekten Werbung nochmals überprüft werden. Herr HUYDECOPER hebt hervor, dass im Arbeitsausschuss mehrere Fragen erörtert worden sind, die in dem Resolutionsentwurf nicht auftauchen. Diese betreffen in erster Linie die Problematik, ob Werbebeschränkungen weitgehend zulässig oder im allgemeinen begrüsst werden sollten. Auch Artikel 15 TRIPS ist in Betracht zu ziehen, der sich mit Anforderungen für Marken befasst. Ein denkbares Problem ist es, dass der Schutz einer Marke vom Grad der Unterscheidungskraft oder Bekanntheit abhängen kann. Sofern Beschränkungen im Gebrauch existieren, so dass der Gebrauch erschwert wird, könnte dies zu einem Verlust der Unterscheidungskraft führen oder sogar das Erlöschen der Marke zur Folge haben. Diese Diskussion ist in Abschnitt 2 des Resolutionsentwurfes in einem Vorbehalt widergespiegelt, wonach Beschränkungen nicht unfair oder unverhältnismässig sein dürfen. Das Problem indirekter Werbung entsteht, wenn eine Marke für völlig unterschiedliche Waren benutzt wird, wenn sie z. B. für Zigaretten eingetragen ist, aber für Transportdienstleistungen durch Anbringen an einem Bus benutzt wird. In diesen Fällen sollten die Beschränkungen für indirekte Werbung, obwohl sie zu rechtfertigen sein mögen, nicht auf den Gebrauch der Marke für andere Waren anwendbar sein (in diesem Fall Transportdienstleistungen), wenn mit einem solchen Gebrauch nicht beabsichtigt ist, die ursprünglichen Waren (Zigaretten) zu bewerben oder wenn dieser Gebrauch nicht zu einer solchen Bewerbung führt. Herr KUNZE stellt den ersten Absatz des Resolutionsentwurfes vor und lädt die Delegierten zu Kommentaren ein. 1
2 Herr Faria CORREA (Brasilien) bemerkt, dass Absatz 2 mit Absatz 1 verbunden ist und dass sich AIPPI mit den Wirkungen von Beschränkungen auf Marken befassen sollte. Herr HUYDECOPER hebt hervor, dass es notwendig ist, eine Grundlage im Hinblick auf Marken zu schaffen. Herr SZLEPER bezieht sich auf die Gruppenberichte, die aussagen, dass Werbebeschränkungen Auswirkungen auf den Gebrauch der Marke und nicht auf ihre Eintragung haben sollten. Herr GÖDÖLLE (Ungarn) schlägt eine allgemeinere Formulierung in Absatz 1 vor. Die Worte "zur Sicherheit oder auf sozialpolitischen Vorbehalten" sollten ersetzt werden durch "die Sicherheit von oder soziale Politik bezogen auf". Ferner sollte der mit den Worten "rather than" beginnende Halbsatz (in der deutschen Fassung des Entwurfs nicht enthalten) entfallen. Herr HUYDECOPER unterstützt den ersten Vorschlag von Herrn GÖDÖLLE und schlägt vor, über die zweite Änderung abzustimmen. Herr KUNZE stellt den Vorschlag, die Worte "rather than... relevant (products or) services" zu streichen, zur Wahl. Dieser Vorschlag wird von einer grossen Mehrheit bei 4 Ja-Stimmen zurückgewiesen. Herr KUNZE stellt sodann den gesamten Absatz 1 zur Wahl. Dieser Absatz wird einstimmig angenommen. Herr KUNZE fährt mit Absatz 2 fort. Herr OTAMENDI (Argentinien) bemerkt, dass dieser Absatz den bedeutendsten Absatz der Resolution darstellt. Er schlägt vor, den zweiten Satz dadurch zu verändern, dass eine weitere Grenze für Werbebeschränkungen eingeführt wird. Namentlich sollte es keine Beschränkung mit Blick auf andere Warenklassen geben. Absatz 7 der Resolution sollte in Absatz 2 eingebaut werden. Herr KUNZE äussert, dass die Bemerkung von Herrn OTAMENDI im Zusammenhang mit der Diskussion von Absatz 3 zu beachten sein wird. Frau DAGG (Grossbritannien) bemerkt, dass der zweite und dritte Satz eher Resolutionsals Präambelcharakter haben. Sie schlägt vor, diese Sätze in die Resolution vor oder hinter Absatz 7 einzufügen. Sie schlägt ferner vor, die Worte "oder sonstige Widerrufsgründe" zu streichen, so dass der dritte Satz lautet: "Werbebeschränkungen sollten nicht die Eintragung von Marken verhindern oder die Nichtigkeit von Marken begründen (vgl. auch... TRIPS Abkommen)." Herr FARRIA CORREA stimmt mit der britischen Gruppe überein und schlägt vor, den ersten Satz zu streichen. Herr SZLEPER wendet sich gegen die Streichung und hebt hervor, dass die Gründe für Beschränkungen beachtet werden müssen. 2
3 Herr Luiz LEONARDOS (Brasilien) unterstützt beide Änderungsvorschläge und schlägt vor, den zweiten Satz in den ersten Satz einzubauen und auf Artikel 7 PVÜ zu beziehen, wo auch immer dieser Satz eingefügt wird. Herr KROHER (Deutschland) schlägt vor, der britischen Gruppe dadurch entgegenzukommen, dass der Satz umformuliert wird und wie folgt lautet: "Artikel 20 TRIPS sieht vor, dass.." und "Artikel 6 quinquies B PVÜ und Artikel 15 Absatz 4 TRIPS sehen vor, dass..." Da die britische Gruppe damit einverstanden ist, stellt Herr KUNZE den Vorschlag, den ersten Satz zu streichen, zur Wahl. Dieser Vorschlag wird bei 8 Ja-Stimmen mit grosser Mehrheit zurückgewiesen. Es wird sodann einstimmig beschlossen, die Formulierung der nachfolgenden Sätze in eine Aussage umzuwandeln, wie sie von Herrn KROHER vorgeschlagen worden ist. Mit Blick auf Absatz 3 schlägt Frau DAGG vor, den ersten Satz klarer als eine Definition für indirekte Werbung zu formulieren durch Einfügung von Anführungszeichen und durch Streichung des folgenden Satzes. Herr FREISCHEM (Deutschland) schlägt vor, das Wort "durch" durch "das heisst" zu ersetzen. Herr HUYDECOPER äussert, dass dies als eine reine Formulierungsfrage angesehen werden kann. Herr FARRIA CORREA äussert Bedenken, dass der zweite Satz Risiken birgt. Es ist schwierig, Grenzen aufzustellen, weil dies mit der reinen Benutzung von Marken kollidieren könnte. Es wäre ebenso schwierig, Grenzen aufzuzeigen, da der Gebrauch einer Marke bezogen auf bestimmte Produkte sich von dem Gebrauch für andere Produkte unterscheidet. Herr LARET (Niederlande) äussert, dass AIPPI zu einer Resolution kommen sollte, die den Gebrauch von Marken so wenig wie möglich beschränkt und die nicht auf den Gebrauch als solchen abstellt. Herr KUNZE stellt den britischen Vorschlag zu Wahl, nur den ersten Satz mit redaktionellen Änderungen für die Definition aufrechtzuerhalten. Dieser Vorschlag wird bei einer Enthaltung annähernd einstimmig angenommen. Mit Blick auf Absatz 4 bemerkt Herr GÖDÖLLE, dass der zweite Absatz zwei Aussagen beinhaltet. Er stimmt der ersten Aussage zu. Jedoch hält er die zweite Aussage für zu weitgehend. Gerichte könnten eine solche Beschränkung in Erwägung ziehen. Ein Mitglied der argentinischen Gruppe äussert, dass die Beispiele im zweiten Satz unvollständig sind. Hier müsse eine Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften aufgenommen werden, die sich mit der Aufrechterhaltung von Marken befassen. Herr KUNZE bezeichnet dies als eine redaktionelle Frage. 3
4 Herr HUYDECOPER erinnert des Plenum daran, dass das Ergebnis der Diskussionen im Arbeitsausschuss ein Gleichgewicht darstellt zwischen einem ausreichenden Spielraum für die Benutzung einer Marke auf der einen Seite und der Schaffung von angemessenen und vernünftigen Beschränkungen auf der anderen Seite. Herr SZLEPER äussert, dass der Satz die Ansicht der Gruppen wiedergibt, wonach Werbebeschränkungen nicht zu einer Beschränkung der Unterscheidungskraft führen dürfen. Herr GAULTIER (Frankreich) bemerkt, dass Absatz 4 insbesondere dann in der Resolution verbleiben muss, wenn die Protokolle der Arbeitssitzungen zukünftig nicht mehr veröffentlicht werden. Herr Gustavo LEONARDOS (Brasilien) schlägt vor, dass dieses Problem im Zusammenhang mit Absatz 6 behandelt und dort ein weiterer Satz eingefügt werden sollte. Herr KUNZE stellt den Absatz in seiner vorgeschlagenen Fassung zur Wahl. Dieser Absatz wird einstimmig angenommen. Mit Blick auf Absatz 5 bemerkt Herr FARRIA CARREA, dass Artikel 7 PVÜ und Artikel 15 Absatz 4 TRIPS eingefügt werden sollten, um die Resolution in sich folgerichtig zu halten. Frau DAGG schlägt vor, das Wort "sogenannte" mit Blick auf die Definition in Absatz 4 zu streichen. Herr KUNZE hebt hervor, dass dies eine redaktionelle Frage ist und dass der Bemerkung von Herrn CORREA dadurch Rechnung getragen werden könnte, dass mit den Worten begonnen wird "Gemäss Artikel 7 PVÜ und Artikel 15 Absatz 4 TRIPS". Herr KROHER spricht sich dagegen aus, allgemeine Aussagen in die Resolution aufzunehmen und widerspricht daher dem Vorschlag von Herrn KUNZE. Herr SZLEPER hebt hervor, dass AIPPI eine Interpretation der PVÜ vornimmt und dass dies nach seiner Meinung der Zweck einer Resolution ist. Herr DARUWALA (Indien) führt aus, dass TRIPS schon früher in Absatz 2 erwähnt worden ist. Herr KUNZE stellt den Absatz zur Wahl. Der Absatz wird bei einer Enthaltung beinahe einstimmig angenommen. Bezüglich Absatz 6 kündigt Herr HUYDECOPER an, dass das Wort "sogenannter" ebenfalls gestrichen wird. Herr SZLEPER bemerkt, dass zwischen den Gruppen völlig Einstimmigkeit mit Blick auf die in diesem Absatz behandelten Probleme bestand. Herr Gustavo LEONARDOS schlägt vor, die Worte einzufügen: 4
5 "Ein völliges oder teilweises Verbot der Werbung für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen kann einen Rechtfertigungsgrund für die Nichtbenutzung einer Marke nach Artikel 5 bis PVÜ darstellen." Dies sollte von Fall zu Fall entschieden werden. Herr HUYDECOPER stellt fest, dass Absatz 6 sich mit dem Widerruf von Marken befasst und dass der Vorschlag eher in Absatz 8 gehört. Er bemerkt ferner, dass die Arbeitsgruppe diese Meinung nicht zum Ausdruck bringen wollte und dass die Resolution zu diesem Punkt schweigen sollte. Herr G. LEONARDOS antwortet, dass man keine unterschiedliche Anwendung des Rechts wünschen würde und dass das Gesetz in unterschiedlichen Fällen gleich angewandt werden muss. Herr KUNZE vertagt diese Frage auf die Diskussion zu Absatz 8. Herr Luiz LEONARDOS stellt die Frage, was mit dem Wort "Widerruf" im Sinne von Absatz 6 gemeint ist. Herr HUYDECOPER stellt klar, dass dieser Begriff auch unter anderem den Verlust einer Marke infolge von Nichtgebrauch umfasst, was durch die Worte ausgedrückt wird "under whatever title" (nicht in der deutschen Fassung enthalten), die den Begriff von Absatz 8 abgrenzen. Herr ABNETT (Grossbritannien) stellt klar, dass damit "Bezeichnung" gemeint ist. Herr DANNEMANN (Brasilien) schlägt vor, das Wort "Nichtigkeit" in Übereinstimmung mit dem deutschen Text der Resolution einzufügen. Herr KUNZE sieht dies als redaktionelle Frage an. Herr G. LEONARDOS schlägt vor, das Wort "eigenständig" durch "gerechtfertigt" zu ersetzen, um den Text in Übereinstimmung mit der PVÜ zu bringen. Herr KUNZE stellt fest, dass der Begriff "eigenständig" weitergehend und als "kein Grund welcher Art auch immer" zu verstehen ist, wohingegen "gerechtfertigt" nur beschränkt wäre. Ein selbständiger neuer Grund ist etwas anderes als ein gerechtfertigter Grund. Herr G. LEONARDOS zieht seinen Vorschlag zurück. Ein Mitglied der estländischen Gruppe schlägt vor, das Wort "eigenständig" vollständig zu streichen. Herr HUYDECOPER stellt fest, dass dieser Begriff den Satz klarer macht. Herr KUNZE stellt den Absatz in der vorgeschlagenen Fassung zur Wahl. Diese Fassung wird mit grosser Mehrheit angenommen. Mit Blick auf Absatz 7 stellt Herr HEINONEN (Finnland) fest, dass AIPPI die in gutem Glauben handelnden Nutzer schützen sollte. Es gibt keinen objektiven Grund für Beschränkungen, es sei denn, es gibt eine Verbindung zwischen dem Inhaber der Marke 5
6 für Tabak und einem dritten Benutzer. Er schlägt vor, die Worte "oder die wesentliche Wirkung hat" zu streichen. Herr DARUWALA hebt hervor, dass in Indien strenge Beschränkungen existieren und dass man versucht, diese Beschränkungen zu umgehen. Er stellt daher die Bedeutung des dritten Satzes in Frage. Herr HUYDECOPER erläutert, dass der letzte Satz den Kompromiss der Arbeitsgruppe mit Blick auf die Beschränkung für die Werbung für andere Produkte zum Ausdruck bringt. Er hebt hervor, dass ein feiner Grat existiert, der den Gerichten noch erhebliche Detailarbeit zur Klarstellung überlässt. Nach seiner Meinung gibt es fast immer eine Verbindung zwischen den beschränkten Waren und den Waren einer dritten Partei, so dass die Benutzung in gutem Glauben durch eine Partei nur einen Ausnahmefall darstellt. Herr HEINONEN antwortet, dass es diesbezüglich bereits Gerichtsentscheidungen gegeben hat. Er schlägt vor, die Worte "auch nicht für die Benutzung durch eine dritte Partei in gutem Glauben" hinzuzusetzen. Herr SACOFF (USA) schlägt einige redaktionelle Änderungen vor. Im ersten Satz sollte von "verwandte Waren und Dienstleistungen unterschiedlich von denjenigen, auf die..." gesprochen werden. Im zweiten Satz sollte das Wort "Werbebeschränkungen" durch "Die Bewerbung derartiger Waren" ersetzt werden. In der vierten Zeile sollten die Worte "Benutzung der Marke" durch "nicht verwandte Waren" ersetzt werden. Herr KUNZE erwähnt, dass diese redaktionellen Änderungen im Zusammenhang mit Absatz 3 berücksichtigt werden. Herr BRAUN (Belgien) bemerkt, dass sich im dritten Satz eine doppelte Verneinung befindet, die in eine positive Aussage umgewandelt werden sollte. Herr KUNZE widerspricht diesem Vorschlag, da die Resolution sich nicht für Beschränkungen ausspricht. Herr GAULTIER unterstützt den Vorschlag von Herrn Braun, weil die doppelte Verneinung den Leser irreführen könnte. Eine positive Aussage wäre klarer. Herr FRITZE (Deutschland) stellt den Gebrauch des Wortes "verwandt" in Frage, da dies zu beschränkt sein könnte. Die Schweizer Gruppe schlägt vor, die Worte "in erster Linie, hervorragend" oder "vorwiegend" anstelle von "wesentlich" zu verwenden. Herr PELLEGRINO (Italien) schlägt vor, die Worte "der klaren Absicht dient" zu streichen. Herr HUYDECOPER betont nochmals, dass die Formulierung in dem Arbeitsausschuss diskutiert worden ist und dass als Kompromiss nur die klare Absicht umfasst werden sollte. Herr KUNZE stellt die verschiedenen Änderungsvorschläge zur Wahl. Zuerst wird die Hinzufügung der Worte "und sie sollten keine Auswirkungen auf die 6
7 gutgläubige Markenbenutzung durch unabhängige Drittinhaber von Markenrechten haben" mit grosser Mehrheit angenommen. Sodann wird die Streichung der Worte "klare Absicht" mit deutlicher Mehrheit zurückgewiesen. Der Vorschlag, das Wort "wesentlich" durch "hervorragend" zu ersetzen, wird zurückgewiesen. Schliesslich wird der Absatz als Ganzes bei einer Gegenstimme mit grosser Mehrheit angenommen. Bezüglich Absatz 8 erwähnt Herr KUNZE den von Herrn G. LEONARDOS unterbreiteten brasilianischen Vorschlag. Herr LARET erwähnt, dass Werbebeschränkungen niemals die Verwendung einer Marke als solches bezüglich einzelner Waren ausschliessen sollten. Herr HUYDECOPER fügt hinzu, dass dieser Gesichtspunkt bereits in Absatz 7 berücksichtigt worden ist. Herr KUNZE stellt den brasilianischen Vorschlag zur Wahl. Dieser Vorschlag wird bei 15 Gegenstimmen angenommen. Der Absatz als Ganzes wird ebenfalls mit grosser Mehrheit angenommen. Herr KUNZE stellt sodann Absatz 9 zur Wahl, da kein Delegierter hierzu Anmerkungen zu machen hat. Dieser Absatz wird mit grosser Mehrheit angenommen. Schliesslich wird die Resolution insgesamt zur Wahl gestellt. Die Resolution wird einstimmig angenommen. Herr KUNZE dankt dem Arbeitsausschuss und den Teilnehmern der Sitzung und schliesst die Sitzung. 7
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