Kongress Göteborg. Plenarsitzung. Frage Q192: Duldung (Tolerierung) der Verletzung geistiger Eigentumsrechte

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1 Kongress Göteborg Plenarsitzung Frage Q192: Duldung (Tolerierung) der Verletzung geistiger Eigentumsrechte Dienstag, 10. Oktober 2006 (15:05-17:00 Uhr) Vorsitzender: Klaus HAFT (Deutschland) Assistent des Generalberichterstatters: Dariusz SZLEPER (Frankreich) Das Panel setzt sich zusammen aus Herrn FETTERLEY (USA), Sitzungsvorsitzender, Herrn Klaus HAFT (Deutschland), Vorsitzender des Arbeitsausschusses Q192; Herrn Ari LAAKKONEN (Grossbritannien) und Herrn Rogelio NICANDRO (Philippinen), Mitvorsitzende für Q192; Herrn Carles Prat MASIP (Spanien), Sekretär für Q192; sowie Herrn Dariusz SZLEPER (Frankreich), Assistent des Generalberichterstatters und verantwortlich für Q192. Herr FETTERLEY eröffnet die Sitzung. Herr SZLEPER gibt eine Einführung in den Hintergrund der Frage und die Geschichte ihrer Entwicklung in der AIPPI. Ausserdem präsentiert er eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gruppenberichte. Hinsichtlich der Notwendigkeit oder Nützlichkeit der Duldung nimmt die AIPPI keine Position ein. Zweck der vorliegenden Frage ist es, dass jede in nationales oder multinationales Recht aufzunehmende Regelung von den Vorschlägen der AIPPI-Resolution inspiriert sein sollte. Darum geht es bei der Harmonisierung. Die AIPPI zwingt die Landesgruppen nicht zur Annahme des Prinzips der Duldung. Wenn es aber eingeführt wird, sollte es auf dem Ergebnis der fruchtbaren Diskussionen innerhalb der AIPPI beruhen. Herr FETTERLEY unterstreicht, dass 70% der Gruppen zu dieser Frage beigetragen hätten, was eine recht hohe Beteiligung sei. Herr HAFT beginnt mit einem Überblick über die Resolution. Der Ausschuss schlägt die rechtlichen Wirkungen der Duldung nicht solchen Ländern vor, in denen dieses Rechtsprinzip nicht existiert. Was der Ausschuss stattdessen vorschlägt, sind Mindestanforderungen für diejenigen Länder, welche die Duldung kennen. Die Resolution sollte als Hilfe für solche Länder dienen, in denen das Prinzip gilt. Länder, die seine Einführung planen, sollten ebenfalls von den Erfahrungen anderer Länder profitieren. Die Resolution ist auf Marken und andere Kennzeichenrechte begrenzt. Auf Regeln für andere gewerbliche Schutzrechte konnte sich der Arbeitsausschuss nicht einigen. Hierzu sind weitere Diskussionen erforderlich. Bezüglich Marken und anderer Kennzeichenrechte hat der Ausschuss einige Mindestanforderungen und Vorschläge erarbeitet, wie der Schutzrechtsinhaber die Wirkungen der Duldung vermeiden kann. Der Umfang der Duldung sollte in jedem Fall nicht zu weit reichen. Abschliessend betrifft die vorgeschlagene Lösung auch die Wirkung für Rechtsnachfolger und Kunden. Herr FETTERLEY bittet das Plenum um allgemeine Bemerkungen und Fragen zum Thema. Da keine Wortmeldungen vorliegen, geht er zur Debatte der Resolution über und erläutert 1/8

2 das elektronische Abstimmungssystem, die Abstimmungsvorrichtung und die Regeln der Debatte. Herr HAFT stellt Ziffer 1 der Resolution vor, in der die Grenzen der Q192 erklärt werden. Herr Paul HARRIS (Grossbritannien) bemerkt, der Begriff "legal effects" ["Rechtswirkungen"] solle durch "principle" ["Prinzip] ersetzt werden. Herr HAFT erwidert, der Ausschuss sei hiermit einverstanden, falls die Änderung angenommen werde. Herr David PELLISÉ (Spanien) erwähnt, dass die Resolution nicht nur die Duldung, sondern auch das Element der Verjährung umfassen solle, da dies in einigen Ländern Wirksamkeit haben könne. Herr SZLEPER erwidert, dies würde den Umfang der Frage überschreiten. Die Arbeitsrichtlinien enthielten keine anderen Elemente als das der Tolerierung oder Duldung. Herr Sergio ELLMANN (Argentinien) erwähnt, dass es sich hierbei möglicherweise um einen Übersetzungsfehler in der spanischen Fassung der Resolution handle, der später behoben werden könne. Herr Harris formuliert einen formellen Antrag, den Begriff "effects" zu streichen und durch "principles" zu ersetzen. Herr Kozo YABE (Japan) spricht sich im eigenen Namen gegen die Änderung aus. Möglicherweise wäre die Änderung nach japanischem Recht zu breit gefasst. Der Begriff "principle" unterscheide sich möglicherweise nicht von "legal theory" ["Rechtstheorie] und habe möglicherweise dennoch keine Wirkung. Herr Clark LACKERT (USA) bemerkt, die Resolution solle auch "unregistered trademarks" ["unregistrierte Marken"] abdecken. Herr HAFT antwortet, der Begriff "other distinctive signs" ["andere Kennzeichenrechte"] würde auch unregistrierte Marken und geographische Angaben abdecken. Herr Robert WULFF (Australien) schlägt vor, dass der Begriff "concept" ["Begriff"] anstelle von "principle" möglicherweise eher akzeptabel sei. Frau Béatrice THOMAS (Frankreich) unterstützt im Namen der französischen Gruppe die Berücksichtigung der japanischen Position, da die Änderung zu vage wäre. Herr KIM (Korea) schlägt im eigenen Namen vor, den Begriff "effects" durch "consequences" ["Folgen"] zu ersetzen. Herr FETTERLEY bringt die vorgeschlagene Änderung zur Abstimmung. Sie wird mit einer Stimmenzahl von 41 Jastimmen / 53 Neinstimmen / 5 Enthaltungen abgelehnt. Sodann bittet er das Plenum um Abstimmung über Ziffer 1 als Ganze. Diese wird mit einer grossen Mehrheit von 85 Jastimmen / 15 Neinstimmen / 0 Enthaltungen angenommen. Herr HAFT präsentiert Ziffer 2 der Resolution. Teil a) betrifft die für die Duldung erforderliche Mindestzeit. Diese sollte nicht kürzer sein als die vom nationalen Recht vorgesehene Zeit. Die Teile a) und b) sollten separat behandelt werden. 2/8

3 Herr FETTERLEY stimmt zu und bittet das Plenum um Stellungnahmen zu Teil a). Herr Tom HUNT (Israel) bemerkt, bei der Gleichsetzung der Duldung mit einer Zeitbegrenzung sei zu berücksichtigen, dass beides unterschiedliche Konzepte seien. Er verweist auch auf das TRIPS, das eine Mindestzeit für die Nichtbenutzung von Marken nenne. Herr HAFT erwidert, dass vor dem Wirksamwerden der Duldung eine lange Zeitspanne vergehen solle und dass diese nicht unter der angegebenen Begrenzung liegen solle. Herr Fernand DE VISSCHER (Belgien) bemerkt im eigenen Namen, dass in Ziffer i) im Wort "the" ["das"] eine kleine Ambiguität vorliege. Es solle durch "his" ["sein"] ersetzt werden, da es sich auf die Marke des Inhabers des älteren Rechts beziehe. Herr Bruce MORGAN (Kanada) stimmt dem zu, schlägt jedoch die Verwendung von "the prior right holder s" ["des Inhabers des älteren Rechts"] anstelle von "his" vor. Herr DE VISSCHER akzeptiert diese Änderung. Die französische Gruppe erklärt, der Begriff "action" ["Massnahmen"] führe nicht zu einer hinreichend klaren Identifizierung. Herr SZLEPER wendet ein, die Änderung würde den Umfang der Resolution zu sehr einschränken, da sie nur die identische Benutzung der Marke oder des Kennzeichenrechts des Inhabers des älteren Rechts zulassen würde. Herr Luigi UBERTAZZI (Italien) schlägt vor, diesen Begriff durch "the infringer s trademark" ["die Marke des Verletzers"] zu ersetzen. Herr DE VISSCHER erklärt, "use" ["Benutzung"] sei möglicherweise nicht korrekt und der Ausdruck solle stattdessen lauten "against the alleged infringement of the prior rights holder" ["gegen die angenommene Verletzung des Inhabers des älteren Rechts"]. Herr LACKERT fügt hinzu, wenn man den Ausdruck ändere, solle man auch den einleitenden Teil von Ziffer 2 entsprechend ändern, wo die Worte "unauthorized use" ["unautorisierte Benutzung"] stünden. Ein Mitglied der australischen Gruppe merkt an, die Worte "such use" ["solche Benutzung"] seien auf die "unauthorized use" rückbezogen. Herr HAFT schlägt vor, das Wort "use" generell durch "alleged infringement" ["angenommene Verletzung"] zu ersetzen. Herr DE VISCHER merkt an, der Begriff "unauthorized use" sei allgemeiner als der Begriff "alleged infringement". Herr Wouter PORS (Niederlande) bemerkt, im Falle einer negativen Erklärung gebe es keine angenommene Verletzung. Herr LACKERT zieht seinen Vorschlag zurück, wenn in der gesamten Resolution der Begriff "unauthorized use" verwendet werde. 3/8

4 Herr PORS erklärt, die Verjährungsvorschriften würden möglicherweise nicht wirksam, und in dieser Situation solle die Duldung deutlich kürzer sein, um den Bedenken Herrn HUNTs aus Israel Rechnung zu tragen. Herr FETTERLEY bringt Ziffer 2 a) i) zur Abstimmung, und sie wird mit grosser Mehrheit mit 72 Jastimmen / 26 Neinstimmen / 2 Enthaltungen angenommen. Sodann geht er zu Ziffer 2 a) ii) über. Herr UBERTAZZI zieht seinen Vorschlag zurück. Die australische Gruppe schlägt vor, die Worte "while being" ["während hatte"] durch "was" [hier "hatte"] zu ersetzen. Herr UBERTAZZI schlägt vor, den Ausdruck "or had the reasonable opportunity to be aware" ["oder vernünftigerweise die Möglichkeit hatte, Kenntnis zu nehmen"] hinzuzufügen. Es sei nicht richtig, sich auf die subjektiven Umstände zu konzentrieren, sondern eher auf die objektive Situation. Herr MORGAN spricht sich gegen die Änderung aus. Seiner Ansicht nach steht der Begriff "while being" mit der obigen Ziffer i) in Verbindung. Herr FETTERLEY nimmt dies als Entwurfspunkt auf. Herr PORS erklärt, dies sei in dem Ausdruck "presumed" ["angenommen"] berücksichtigt, so dass die vorgeschlagene Änderung überflüssig wäre. Herr UBERTAZZI sieht einen Unterschied, da eine Annahme widerlegbar sein könne. Herr HAFT schlägt vor, weitere Diskussionen durch Rücknahme der zweiten Hälfte des Satzes und durch Annahme von Herrn UBERTAZZIs Vorschlag zu vermeiden. Mit diesem Vorschlag bringt Herr FETTERLEY Ziffer 2 a) ii) zur Abstimmung, und sie wird mit einer Mehrheit von 59 Jastimmen / 36 Neinstimmen / 6 Enthaltungen angenommen. Herr FETTERLEY geht zu Ziffer 2 b) über. Herr HAFT erläutert, diese Ziffer betreffe die Mindestanforderungen für Wirkungen der Duldung. Seitens des Benutzers der jüngeren Marke oder des jüngeren Kennzeichenrechts solle guter Glaube vorliegen, wobei spezifische Bedingungen für guten Glauben anzugeben seien. Es seien auch subjektive Elemente notwendig. Schliesslich sei eine Annahme guten Glaubens notwendig, da diese Umstände schwieriger zu beweisen seien als die Umstände von Bösgläubigkeit. Herr UBERTAZZI bemerkt, dass es der Einheitlichkeit halber in Ziffer ii) heissen solle "reasonably possible awareness" ["vernünftigerweise mögliche Kenntnis"] statt "awareness" ["Kenntnis"] und dass Ziffer iii) ebenfalls die Worte "reasonably possible" ["vernünftigerweise möglich"] in irgendeiner Form enthalten solle. Nach Aussage Herrn HAFTs könnte dies vom Ausschuss akzeptiert werden. Herr Stéphane PAUL (Frankreich) merkt an, man solle zum ursprünglichen Text zurückkehren, da sonst keine Duldung möglich sein werde. 4/8

5 Die französische Gruppe merkt an, dass es für die Feststellung von Bösgläubigkeit einen hohen Standard geben solle. Die vorgeschlagene Änderung stehe nicht mit den Absichten des Arbeitsausschusses in Einklang. Herr Kamen TROLLER (Schweiz) bemerkt im eigenen Namen, in der ersten Zeile solle es anstelle der Benutzung einer doppelten Verneinung heissen "good faith" [guter Glaube]. Herr FETTERLEY nimmt dies als Entwurfspunkt auf. Herr DE VISSCHER unterstützt die französische Gruppe und schlägt die Verwendung der Worte "awareness of existence of a prior trademark" ["Kenntnis des Bestehens einer älteren Marke"] anstelle von "awareness of unlawful nature " ["Bewusstsein der Unrechtmässigkeit "] vor. Herr PORS bestätigt, dass die Kenntnis einer eingetragenen Marke ausreichend sei, da sie leicht feststellbar sei. Herr SZLEPER erwidert auf Herrn DE VISSCHERs Anmerkungen, die belgische Gruppe habe in ihrem Gruppenbericht eine vollständige Ablehnung des Prinzips der Duldung ausgedrückt. Die Mehrheit habe eine entschiedene Aussage nicht befürwortet. Herr FETTERLEY bringt die vorgeschlagene Änderung zur Abstimmung, die Worte "reasonably possible" in den Ziffern ii) und iii) einzufügen. Diese Änderung wird mit 37 Jastimmen / 59 Neinstimmen / 4 Enthaltungen abgelehnt. Herr DE VISSCHER bemerkt, in Ziffer 2) sei von einer Eintragung einer jüngeren Marke die Rede, während Ziffer 4) des Resolutionsentwurfs von der Benutzung dieser Marke handle. Eine Eintragung unterscheide sich von der blossen Benutzung. Er schlägt vor, die Diskussion auf die Benutzung einer Marke zu begrenzen und über die Eintragung nicht zu diskutieren. Der erste Halbsatz der Ziffer 2 b) "that application for registration and/or" ["dass eine Anmeldung zur Eintragung und/oder"] sei daher zu streichen. Herr HAFT erwidert, die beiden Elemente sollten nicht miteinander verwechselt werden. Zweck dieser Ziffer sei es, zu definieren, was "good faith" ["guten Glauben"] darstelle. Dieser gute Glaube solle zu einer bestimmten Zeit vorliegen. Herr Shane SMYTH (Irland) merkt an, zwischen "distinctive sign" ["Kennzeichenrecht"] und "registration" ["Eintragung"] solle ein Komma stehen. Herr HAFT weist diesen Vorschlag zurück, da der Ausdruck sich nur auf eine Eintragung von Kennzeichenrechten beziehe. Herr WULFF schlägt die Formulierung "application for registration of a trademark or other distinctive sign [registration]" ["Anmeldung zur Eintragung einer Marke oder eines anderen Kennzeichenrechts [Eintragung]"] vor. Herr SZLEPER erinnert das Plenum daran, dass im Arbeitsausschuss Übereinstimmung darüber bestanden habe, einen genauen Moment zu definieren, zu welchem guter Glaube vorliegen müsse, und dass dies ein Argument für den gegenwärtigen Entwurf sei. Bei diesem Moment solle es sich um die Anmeldung für eine eingetragene Marke handeln. Herr FETTERLEY bringt die Änderung Herrn DE VISSCHERs zur Abstimmung. Sie wird mit kleiner Mehrheit von 49 Jastimmen / 51 Neinstimmen abgelehnt. 5/8

6 Sodann geht Herr FETTERLEY zu der von der australischen Gruppe vorgeschlagenen Änderung über. Frau THOMAS erklärt, bei dem Moment solle es sich um die Anmeldung zur Eintragung und/oder die Eintragung handeln, und es sei wichtig, zu wissen, zu welcher Zeit guter Glaube vorliegen müsse. Herr HAFT merkt an, dass die Eintragung nicht in der Hand des Anmelders liege. Herr UBERTAZZI bemerkt, es gebe zwei verschiedene Situationen. Die eine Situation betreffe die Anmeldung für eine eingetragene Marke. In diesem Fall sei die Anmeldung der entscheidende Moment. Die andere Situation betreffe nicht eingetragene Zeichen. Hierbei sei der Beginn der Benutzung entscheidend. Bei dem Moment solle es sich entweder um die Anmeldung oder um den Beginn der Benutzung handeln. Daher sei das Wort "and" ["und"] vor "commencement" ["Beginn"] zu streichen. Herr NICANDRO bekräftigt, "and/or" ["und/oder"] sei die korrekte Formulierung, da beides gleichzeitig erfolgen könne. Herr UBERTAZZI widerspricht dem mit der Erklärung, die Benutzung erfolge später als die Eintragung. Anmeldung und die Benutzung erfolgten zu verschiedenen Zeiten. Herr HAFT erklärt nochmals, "and/or" seien beizubehalten, da beides übereinstimmen könne. Herr FETTERLEY bittet das Plenum um Abstimmung über die Streichung des Wortes "and/" in der zweiten Zeile von Ziffer 2 b). Diese Änderung wird mit einer Mehrheit von 27 Jastimmen / 66 Neinstimmen / 7 Enthaltungen abgelehnt. Herr Hans HAHN (Südafrika) schlägt als Entwurfspunkt vor, das Wort "whereby" ["wodurch"] zu ersetzen. Herr FETTERLEY bringt die Änderung durch Einfügung von "and/or registration" zur Abstimmung. Diese wird ebenfalls mit einer Mehrheit von 29 Jastimmen / 67 Neinstimmen / 5 Enthaltungen abgelehnt. Bei einer weiteren Abstimmung wird Ziffer 2 b) mit 67 Jastimmen / 20 Neinstimmen / 13 Enthaltungen angenommen. Sodann erläutert Herr HAFT den Inhalt der Ziffer 3. Ihr Zweck ist die Definition von Mindestanforderungen zur Vermeidung der Wirkungen der Duldung. Ein entsprechendes Schreiben kann ausreichen, wenn keine rechtlichen Schritte unternommen werden. Ziffer 3 wird mit grosser Mehrheit von 88 Jastimmen / 4 Neinstimmen / 8 Enthaltungen angenommen. Herr HAFT präsentiert Ziffer 4 des Resolutionsentwurfes. Sie beschreibt den Umfang der Wirkungen der Duldung und die Vorteile für Dritte. Sie bedürfen klarer Definition, um zu vermeiden, dass sie zu breit werden. Der einleitende Teil dieser Ziffer führt die Wirkungen auf, während die Teile a) bis c) Begrenzungen dieser Wirkungen umfassen, damit sie so eng wie möglich gefasst werden. Herr Istvan GÖDÖLLE (Ungarn) bemerkt im Namen der ungarischen Gruppe, Teil c) sei zu spezifisch. Er solle allgemeiner formuliert werden und grössere und kleinere Länder 6/8

7 berücksichtigen. Er schlägt eine Formulierung wie "country or specific geographical area" ["Land oder spezifische geographische Region"] vor. Herr HAFT erwidert, wenn nur eine geographische Region abgedeckt sei, solle dies nicht auf andere Regionen ausgedehnt werden. Herr PORS erklärt, auch Markennamen, die auf kleine Regionen begrenzt sein könnten, sollten abgedeckt werden. Herr FETTERLEY bittet um Abstimmung über die von der ungarischen Gruppe vorgeschlagene Änderung, die Worte "country or" ["Land oder"] vor "specific geographical area" ["spezifische geographische Region"] in Teil c) einzufügen. Diese Änderung wird abgelehnt. Frau THOMAS weist auf Entscheidungen des EuGH bezüglich des regionalen Umfangs von Gemeinschaftsmarken hin und schlägt vor, in den Anfang von Teil c) die Worte "and for the non-registered distinctive sign" ["und für das nicht eingetragene Kennzeichenrecht"] einzufügen. Herr SMYTH merkt an, der Ausschluss eingetragener Marken wäre unverständlich. Auf Bitte Herrn FETTERLEYs um Abstimmung wird die Änderung mit klarer Mehrheit von 19 Jastimmen / 81 Neinstimmen abgelehnt. Bei einer weiteren Abstimmung wird Ziffer 4 mit klarer Mehrheit von 80 Jastimmen / 16 Neinstimmen / 5 Enthaltungen angenommen. Herr DE VISSCHER nennt als weiteren Entwurfspunkt, die Worte "unauthorized use" ["unautorisierte Benutzung"] zu verwenden, um Übereinstimmung mit Ziffer 2 zu erreichen. Herr HAFT erläutert Ziffer 5 des Resolutionsentwurfs. Sie behandelt den Übergang der Vorteile auf den Rechtsnachfolger. Andernfalls wäre ein Verkauf des Geschäfts nicht möglich. Ausserdem stellt er klar, dass sie sich nur auf den Nachfolger des Geschäftes, nicht aber auf die Übertragung einzelner Rechte beziehe. Bei der Abstimmung wird Ziffer 5 mit klarer Mehrheit von 81 Jastimmen / 15 Neinstimmen / 4 Enthaltungen angenommen. Herr HAFT erläutert den Zweck der Ziffer 6. Die Vorteile der Duldung sollten sich auch auf unmittelbare Kunden des Begünstigten erstrecken. Da kein genereller Konsens darüber bestanden habe, wie weit diese Erstreckung reichen sollte, sei sie auf die unmittelbaren Kunden begrenzt worden. Herr PAUL bemerkt, der Markeninhaber solle jedoch einem Verkauf der Güter in anderen Ländern oder anderen geographischen Regionen widersprechen können, auch wenn es sich um die unmittelbaren Kunden des Begünstigten handle. Herr SZLEPER erklärt, diese Situation sei bereits durch die Bezugnahme auf Ziffer 4 berücksichtigt. Herr FETTERLEY bittet um Abstimmung über Ziffer 6, und sie wird mit grosser Mehrheit von 76 Jastimmen / 18 Neinstimmen / 6 Enthaltungen angenommen. 7/8

8 Herr HAFT geht zu Ziffer 7 über. Diese behandelt Situationen, in denen z.b. die jüngere Marke oder die Güter, für die sie benutzt worden ist, leicht abgewandelt werden. Können die Parteien sich nicht über die Geltung der Duldung einigen, so sollte die Möglichkeit einer Gerichtsentscheidung bestehen. Diese Ziffer wird ohne weitere Diskussion mit grosser Mehrheit von 83 Jastimmen / 15 Neinstimmen / 2 Enthaltungen angenommen. Ziffer 8 zeigt, dass der Arbeitsausschuss Geltungsfragen hinsichtlich des jüngeren Rechts oder der Wirkungen der Duldung auf andere gewerbliche Schutzrechte nicht behandelt hat. Diese Fragen bleiben offen und bedürfen weiterer Untersuchung. Diese Ziffer wird einstimmig angenommen. Herr FETTERLEY bringt den gesamten Resolutionsentwurf zur Abstimmung durch das Plenum. Er wird mit grosser Mehrheit von 84 Jastimmen / 9 Neinstimmen / 7 Enthaltungen angenommen. Herr FETTERLEY dankt dem Plenum und schliesst die Sitzung. 8/8

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