Arbeitsrichtlinien* Frage Q208. Grenzbeschlagnahme und andere Eingriffsmöglichkeiten der Zollbehörden gegen Verletzer

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1 Arbeitsrichtlinien* von Jochen E. BÜHLING, Generalberichterstatter Dariusz SZLEPER und Thierry CALAME, Stellvertreter des Generalberichterstatters Nicolai LINDGREEN, Nicola DAGG und Shoichi OKUYAMA Assistenten des Generalberichterstatters Frage Q208 Grenzbeschlagnahme und andere Eingriffsmöglichkeiten der Zollbehörden gegen Verletzer Einführung 1) Das Bekämpfen von Fälschungen und raubkopierten Waren ist eines der Themen im Recht des Geistigen Eigentums (IP), über die in den vergangenen Jahren am meisten gesprochen wurde. Dieses Thema ist heutzutage sehr relevant, wenn viele Länder sich in Richtung Globalisierung und internationalen Handel bewegen. Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) sieht ebenfalls Regeln für zivile und administrative Verfahren und Rechtmittel vor, um Fälschung und raubkopierte Waren zu bekämpfen. Das TRIPS-Übereinkommen legt ferner fest, dass alle Mitgliedsstaaten Massnahmen an den Grenzen für die Stilllegung von Fälschungen und raubkopierten Waren durch die Zollbehörden ergreifen sollten, welche auch als Grenzmassnahmen bekannt sind. 2) Grenzmassnahmen werden als wirksames Werkzeug im Kampf gegen Fälschung und Piraterie anerkannt; sie dienen dazu zu verhindern, dass die gefälschten und raubkopierten Waren für den Inlandsmarkt freigegeben werden und so mehr Schaden und Verluste für Inhaber von IP-Rechten verursachen. Als Folge ist die IP-Gesetzgebung in den meisten Mitgliedsstaaten ergänzt worden, um die TRIPS-Verfügungen zu Grenzmassnahmen anzunehmen. Die TRIPS- Verfügungen zu Grenzmassnahmen spiegeln sich auch in bedeutenden multilateralen und bilateralen Handelsabkommen wider, welche nach dem TRIPS-Übereinkommen geschlossen wurden, einschliesslich dem North American Free Trade Agreement (NAFTA), als auch bilateralen Handelsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten und Australien, Chile, Marokko und zentralamerikanischen Ländern. 3) Eine Anzahl an internationalen Organisationen ist ebenfalls beim Klären und Verbessern der Durchsetzung von TRIPS-Verfügungen zu Grenzmassnahmen aktiv gewesen. Auf multilateraler Ebene hat zum Beispiel die World Intellectual Property Organization (WIPO) Erhebungen durchgeführt und von seinen Mitgliedern Informationen über die Durchsetzung von IP-Rechten, einschliesslich Grenzmassnahmen gesammelt. Basierend auf solchen Informationen hat die WIPO eine Anzahl an Bereichen hervorgehoben, die zu unzureichender Durchsetzung von IP-Rechten beitragen und Empfehlungen und Vorschläge skizziert, um Durchsetzung von IP- Rechten, einschliesslich Grenzmassnahmen zu verbessern. 4) Die World Customs Organization (WCO) ist bezüglich Grenzmassnahmen ebenfalls aktiv gewesen. Die WCO hat in Zusammenarbeit mit der WIPO ein Modellrecht (Model Law) zu Grenzmassnahmen verabschiedet. Das Modellrecht ist für WCO-Mitgliedsstaaten nicht direkt bindend, sondern enthält eher einen Satz an Prinzipien und Empfehlungen für einzelne Staaten, das TRIPS-Übereinkommen zu implementieren. Sein Zweck ist jedoch nicht auf TRIPS- Implementierung begrenzt, es sieht einen höheren Schutzgrad vor, als das TRIPS-Minimum, * Übersetzt von Peter PAWLOY Sonn und Partner PAe. (Österreich) 1

2 und strebt ebenfalls danach, beste Praxis von Zollbehörden im Bereich der IP-Durchsetzung zu gewährleisten. Das Modellrecht wird regelmässig aktualisiert, um die Bedürfnisse des Zolls besser zu erfüllen. 5) Der Zweck dieser Frage ist es, nationale und internationale Gesetzgebung und rechtliche und administrative Praxis bezogen auf Grenzmassnahmen und andere Massnahmen der Zollintervention gegen Rechtsverletzer zu untersuchen. Vorhergehende Arbeit von AIPPI 6) AIPPI hat vorhergehend Fragen der Durchsetzbarkeit von IP-Rechten untersucht, einschliesslich Massnahmen von Zollintervention gegen Rechtsverletzer. 7) Bereits beim Kongress in Londen 1986 untersuchte AIPPI Massnahmen gegen das Fälschen von Markenwaren. In Entschliessung Q86 erkannte AIPPI die durch jene Unternehmen erlittenen Verluste an, deren Produkte gefälscht werden, und verabschiedete die Empfehlung, dass internationale Zusammenarbeit im Bereich von Polizeiaktivitäten und Zollaktivitäten im Hinblick auf Beseitigung des internationalen Handels mit gefälschten Waren gestärkt werden sollte. Der Kongress empfahl ferner, dass eine detaillierte Untersuchung bezüglich der Aktivitäten von Polizei und Zoll beim Identifizieren und Handeln mit gefälschten Waren und ihrer Beteiligung an der Unterdrückung von Fälschung verfolgt werden sollte. 8) 1993 verabschiedete der Präsidentenrat in Lissabon Entschliessung Q122 (Zollbeschlagnahme), welche die Errichtung eines System für die Beschlagnahme von Fälschungen und raubkopierten Waren durch Zollbehörden unterstützte, welche Handelsmarken, Urheberrechte und verwandte Rechte verletzen. AIPPI äusserte ferner die Meinung, dass in einem solchen System die Rechte einer Person, deren Waren ungerechtfertigt beschlagnahmt wurden, angemessen geschützt werden sollten, indem es von dem Inhaber des relevanten Rechts verlangt, die Person zu entschädigen. Schliesslich bedachte AIPPI, dass solch ein System auf andere IP- Rechte (einschliesslich Industriedesign) ausgeweitet werden sollte, wenn es klar ist, dass eine Verletzung solcher Rechte besteht. 9) Das Ziel von Sonderausschuss Q185 ist es, die Entwicklung bezogen auf die Durchsetzung von IP-Rechten zu überwachen, untersuchen und analysieren. Während Q185 eine Anzahl an Berichten zu Themen der IP-Durchsetzung herausgegeben hat, hat er sich bislang noch nicht mit Grenzmassnahmen oder anderen Massnahmen der Zollintervention gegen Rechtsverletzer beschäftigt. 10) Beim Kongress in Boston 2008 diskutierte AIPPI die Frage der Bewertung von Schäden, welche von Unternehmen erlitten wurden, deren Produkte raubkopiert und gefälscht werden (Q203); es behandelte jedoch nicht Grenzmassnahmen oder andere Massnahmen der Zollintervention gegen Rechtsverletzer. Diskussion 11) Die Begriffe Fälschen und Piraterie in Bezug auf Waren beziehen sich auf die Herstellung, Verteilung und den Verkauf von Kopien von Waren, welche ohne die Ermächtigung durch den Inhaber des geistigen Eigentums gemacht worden sind. Der Begriff Fälschen wird im Allgemeinen im Zusammenhang mit gefälschten Markenwaren verwendet, während der Begriff Piraterie im Allgemeinen auf raubkopierte Waren verweist, die durch Entwürfe oder Urheberrecht geschützt sind. Fälschen und Piraterie schliessen zum Beispiel die Verwendung von berühmten oder gut bekannten Markenbezeichnungen auf pharmazeutischen Produkten, Kleidung, Parfüm, Uhren und Haushaltsprodukten ein, welche nicht durch oder im Namen des Inhabers der Marke hergestellt wurden, als auch genaue Kopien von Musik-CDs, DVDs oder Computersoftware, welche in einer Form gehandelt werden, die so beabsichtigt ist, dass sie von dem gewöhnlichen Verbraucher nicht vom echten Produkt zu unterscheiden ist. 2

3 12) Verkäufe von Fälschungen und raubkopierten Waren verursachten einen signifikanten Umfang an wirtschaftlichem Schaden. Bereits vor 10 Jahren schätzte die Internationale Handelskammer (ICC) den Anteil von Fälschungen am Welthandel, ausgedrückt als Wert, auf zwischen 5% und 7%. Die sofortige Auswirkung dieses globalen Handels ist der Verlust von Verkäufen und die folgliche Auswirkung auf staatliche Einnahmen und Beschäftigung. Die US-Copyright-Industrie beziffert ihre Verluste wegen Piraterie mit 15 Milliarden USD im Jahr. In einer Anzahl an Ländern haben die Verkäufe von raubkopierten Musik-CDs die Verkäufe von echten Produkten überfl ügelt. Zusätzlich zu ihrer wirtschaftlichen Auswirkung haben Fälschungen und Piraterie eine schädliche Wirkung auf die Volksgesundheit und Sicherheitsprodukte wie medizinische Produkte, Spielzeug und Ersatzteile für Autos. 13) Mit Hinblick auf Bekämpfung von gefälschten und raubkopierten Waren sieht der internationale rechtliche Rahmen eine Anzahl an Massnahmen für die Durchsetzung von IP-Rechten vor, einschliesslich eines Systems von Zollkontrollen, um den Import von gefälschten und raubkopierten Waren zu verhindern. 1 In besonderem Masse sieht das TRIPS-Übereinkommen in Teil III allgemeine Prinzipien vor, welche auf alle Formen der Durchsetzbarkeit anwendbar sind, als auch drei Sätze von Massnahmen, welche allgemeine zivile Mittel, vorläufige zivile Mittel und Grenzmassnahmen abdecken. Abschnitt 4 (nämlich Artikel 51 bis 60) von Teil III des TRIPS-Übereinkommens beschäftigt sich mit Grenzmassnahmen. 14) Artikel 51 TRIPS erfordert, dass WTO-Mitglieder ein Verfahren vor einer rechtlichen oder administrativen Behörde für einen Rechtsinhaber verfügbar machen, um einen Antrag für die Aufhebung der Freigabe von Waren einzureichen. Das Verfahren muss mindestens für raubkopiertes Urheberrecht und gefälschte Markenwaren verfügbar sein. Der Antragsmechanismus kann auch für Verletzung von anderen Rechten des Geistigen Eigentums verfügbar sein. Zum Beispiel weiten einige Gerichtsbarkeiten den Schutz nicht nur auf raubkopierte und gefälschte Waren aus, sondern auch auf Waren, die ein Patent, ein Pfl anzenartenrecht usw. verletzen (in dem Land, wo der Antrag ersucht wird). Andererseits können Zollbehörden vielleicht nicht ausgestattet sein, um Waren richtig zu identifizieren, die zum Beispiel einen Patentanspruch verletzen. 15) In den Vereinigten Staaten entscheidet die International Trade Commission (ITC) auch über Fälle, welche die mutmassliche Verletzung durch Importe von Rechten des Geistigen Eigentums einbeziehen, indem sie den Zoll anweist, rechtsverletzende Importe daran zu hindern, die Vereinigten Staaten zu betreten. Sowohl Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster, als auch eingetragene Markenzeichen und Common Law Marken können in diesen Untersuchungen geltend gemacht werden. Andere Formen von unfairem Wettbewerb unter Einbeziehung von importierten Produkten, wie Rechtsverletzung von eingetragenen Urheberrechten, Topographien (mask works) oder Bootskörperentwürfen, Veruntreuung von Handelsgeheimnissen oder Handelsaufmachung, etwas als etwas anderes ausgeben (passing off) und falsche Werbung können ebenfalls geltend gemacht werden. 16) Das TRIPS-Übereinkommen nimmt Waren aus, die mit dem Einverständnis des Rechtsinhabers hergestellt wurden (Parallelimport) und Waren, die im Privatgepäck eines Reisenden enthalten sind. TRIPS ist jedoch ein Übereinkommen mit minimalem Standard und WTO-Mitglieder können somit Vorschriften beschliessen, die über TRIPS hinaus gehen. In der Schweiz sind zum Beispiel Waren, die im Privatgepäck eines Reisenden enthalten sind, nicht länger ausgenommen, seit sich das Gesetz am 1. Juli 2008 änderte. Zollbehörden werden nun 1 Die Paris Convention for the Protection of Industrial Property und die Berne Convention for the Protection of Literary and Artistic Works begründen nur minimale Standards bezüglich IP-Durchsetzung. Obwohl im Prinzip gefälschte Waren Beschlagnahmung beim Import im Ursprungsland oder im Importland unter Artikel 9 der Pariser Konvention unterworfen sind, muss das Landesrecht solche Beschlagnahmung nicht vorsehen; darüber hinaus sind Behörden nicht daran gebunden, Beschlagnahmung von Waren im Transit zu bewirken. Ähnlich findet Beschlagnahmung von rechtsverletzenden Kopien von Arbeiten unter Urheberrecht in Übereinstimmung mit den Vorschriften von nationaler Gesetzgebung gemäss Artikel 16 der Berner Konvention statt. Das TRIPS-Übereinkommen war daher eine grosse Abweichung von diesem vorherigen Satz an Normen. 3

4 einschreiten, falls Touristen gefälschte Rolex-Uhren in Bangkok oder Hong Kong kaufen und sie in die Schweiz importieren. 17) Ein Antrag auf Zollaktivitäten kann im Allgemeinen durch den Rechtsinhaber gestellt werden, aber in einigen Gerichtsbarkeiten auch durch Lizenznehmer, Vertreiber oder Handelsvertreter. Es können praktische Fragen aufgeworfen werden, insbesondere in grossen Ländern, wo Massnahmen an allen Zolleintrittspunkten erforderlich sein können. Das Modellrecht der WCO sieht daher vor, dass der Zoll ein zentralisiertes System zum Handhaben von vielfachen Anträgen auf Zollaktivität durch einen einzelnen Kontaktpunkt errichten soll, um unnötige Komplikationen und Kosten zu vermeiden. 18) Gemäss Artikel 52 TRIPS muss der Antrag auf Zollaktivität begründen, dass es eine Prima facie Verletzung von IP-Rechten gibt, und eine ausreichend detaillierte Beschreibung der rechtsverletzenden Waren darlegen. Die Erfahrung zeigt, dass zuständige Behörden übermässige oder schwer zu erhaltende Informationen fordern können. Artikel 53 TRIPS berechtigt die zuständige Behörde, die Verfügung einer Sicherheit zu fordern, um den Besitzer, Inhaber oder Importeur der mutmasslichen rechtsverletzenden Ware zu schützen, solch eine Sicherheit hängt jedoch wahrscheinlich von der Art des IP-Rechts ab. 19) Artikel 58 TRIPS sieht einen Rahmen für Zollbehörden vor, ex officio Massnahmen zu ergreifen. In vielen Ländern ist die praktische Relevanz von ex officio Aktivitäten jedoch begrenzt. 20) Der Rechtsinhaber wird benachrichtigt werden, sobald die Zollbehörden Waren zurückhalten. Ob der Inhaber der Waren benachrichtigt werden muss, hängt von den Umständen ab. Was nach der Benachrichtigung passiert, hängt von den verletzten Rechten ab. Im Fall von gefälschten und raubkopierten Waren ist in vielen Ländern einschliesslich der Europäischen Union ein vereinfachtes Verfahren verfügbar. Wo der Inhaber der Waren entweder zustimmt oder innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums nicht widerspricht, kann Beschlagnahme durch den Zoll und Zerstörung unter vorbehaltiger Aufbewahrung von Proben als Beweis fortschreiten. 21) Falls kein vereinfachtes Verfahren verfügbar ist, müssen Verfahren eröffnet werden, um zu bestimmen, ob ein IP-Recht verletzt worden ist. Dies können zivile IP-Verletzungsverfahren oder alternativ strafrechtliche Verfahren sein. Strafrechtliche Verfahren können in einigen Fällen für den Rechtsinhaber aufgrund der vergleichsweise geringeren Kosten und der Unterstützung durch die anklagenden Staatsgewalten attraktiver sein. 22) Falls von Waren gefunden wird, dass sie IP-Rechte verletzen, können die Rechts- oder Zollbehörden nicht nur die Zerstörung der Waren anordnen, sondern sie haben auch die Befugnis, die Waren ausserhalb kommerzieller Kanäle (z.b. Entsorgung oder Wohltätigkeit) zu entsorgen, oder in einigen Gerichtsbarkeiten, die Namen der Komplizen des Rechtsverletzers Herstellungs- und Verteilungskanäle hoch und runter zu nennen. Zusätzlich können Rechts- oder Zollbehörden den Antragsteller anweisen, dem Besitzer, Inhaber oder Importeur von Waren angemessene Kompensation für einen durch ungerechtfertigte Beschlagnahme verursachten Schaden zu zahlen. Fragen I) Analyse des gegenwärtigen Rechts und Fallrechts Die Gruppen sind eingeladen, die folgenden Fragen unter ihren Landesgesetzen zu beantworten: 1) Sehen die Gesetze Ihres Landes Grenzmassnahmen vor? Falls ja, was ist die rechtliche Grundlage? 4

5 2) Sehen die Gesetze Ihres Landes weitere Massnahmen der Zollintervention gegen Rechtsverletzer vor? Falls ja, welche und was ist die rechtliche Grundlage? 3) Sind Grenzmassnahmen und weitere Massnahmen der Zollintervention gegen (gemeinsam als Grenzmassnahmen bezeichnet ) nur für raubkopiertes Urheberrecht und gefälschte Markenwaren oder auch für Waren verfügbar, welche andere IP-Rechte verletzen? Falls ja, für welche Arten von IP-Rechten sind Grenzmassnahmen verfügbar? Sind Grenzmassnahmen insbesondere für Waren, welche Patente, Pfanzenartenrechte, Common Law Marken, nicht eingetragene Entwurfsrechte oder geographische Indikationen verletzen, verfügbar? Ist tatsächliche Eintragung der IP-Rechte erforderlich oder ist eine Eintragungsanmeldung ausreichend? Führt unfairer Wettbewerb, etwas als etwas anderes ausgeben oder Ähnliches zu Grenzmassnahmen? 4) Sind Grenzmassnahmen für Parallelimporte verfügbar? Sind Grenzmassnahmen für Waren verfügbar, welche im privaten Gepäck eines Reisenden enthalten sind? Gibt es irgend welche anderen Waren, welche durch Ihre Grenzmassnahmengesetzgebung ausgeschlossen sind? 5) Wer hat das Recht, einen Antrag auf Zollaktivität zu stellen? Gibt es ein zentralisiertes System zur Handhabung von vielfachen Anträgen auf Zollaktivität durch einen einzelnen Kontaktpunkt? Was sind die Bedingungen für Grenzmassnahmen? Insbesondere, welcher Grad an Beweisen für mutmassliche Verletzung und andere Informationen werden durch Zollbehörden bezüglich dem Antrag auf Zollaktivität verlangt? Bis zu welchem Ausmass sind Zollbehörden gewillt, Schulung durch den Rechtsinhaber zu erhalten? Fordern Zollbehörden im Allgemeinen das Stellen einer Sicherheit, um den Eigentümer, Inhaber oder Importeur der mutmasslich rechtsverletzenden Waren zu schützen? Falls ja, wird solch eine Sicherheit von der Art des IP-Rechts abhängen? Können die Zollbehörden ex officio Massnahmen ergreifen? Falls ja, was ist die praktische Relevanz von ex officio Aktivitäten in Ihrem Land? Sind Zollbehörden im Fall von ungerechtfertigter ex officio Beschlagnahme haftbar? 6) Sind Zollbehörden richtig ausgestattet, um Waren zu identifizieren, welche Patente, Pfl anzenartenrechte, Common Law Marken, nicht eingetragene Entwurfsrechte, geographische Indikationen oder Ähnliches verletzen? 7) Wird nur der Rechtsinhaber oder auch der Besitzer, Inhaber oder Importeur der mutmasslich rechtsverletzenden Waren benachrichtigt, sobald die Zollbehörden Waren zurückhalten? Wie kann der mutmassliche Rechtsverletzer Informationen über den Status von Grenzmassnahmen erhalten und welche Informationen werden dem mutmasslichen Rechtsverletzer durch Zollbehörden geliefert? 5

6 8) Was passiert nach der Benachrichtigung? Beschreiben Sie kurz das Verfahren, welches der Benachrichtigung folgt. Wird die Inspektion der mutmasslich rechtsverletzenden Waren, welche der Benachrichtigung folgt, üblicherweise durch den Rechtsinhaber oder durch einen Experten durchgeführt? Sehen Ihre Grenzmassnahmen ein vereinfachtes Verfahren vor, welches die Zerstörung der Waren ermöglicht, ohne dass es eine Notwendigkeit gibt zu bestimmen, ob IP-Rechte verletzt worden sind? Falls ja, in welchen Fällen? Werden Proben der Waren zu Beweiszwecken aufbewahrt? Falls ein Verfahren angestrengt werden muss, um zu bestimmen, ob die Waren IP-Rechte verletzen, sind sowohl zivilrechtliche, als auch strafrechtliche Verfahren verfügbar, um Rechtsverletzung festzustellen? Was sind die Vorteile und Nachteile der jeweiligen Verfahren? Wie ist der Einfluss einer Nichtigkeitsklage, welche anstrebt, IP-Rechte beim Antrag auf Zollaktivität unwirksam zu machen? Können Zollbehörden Waren, die verdächtigt werden, IP-Rechte zu verletzen, beim Bereitstellen einer Sicherheit durch den Besitzer, Inhaber oder Importeur solcher Waren freigeben? Falls ja, wird solch eine Freigabe von der Art des IP-Rechts abhängen? 9) Falls von Waren gefunden wird, dass sie IP-Rechte verletzen, darf ein Rechtsinhaber dem Export von rechtsverletzenden Waren aus Ihrem Land; rechtsverletzenden Waren im Transit; Platzieren von rechtsverletzenden Waren in einer Freihandelszone oder in einem Freihandelswarenlager widersprechen? 10) Falls von Waren gefunden wird, dass sie IP-Rechte verletzen, ordnen die Rechts- oder Zollbehörden Ihres Landes im Allgemeinen die Zerstörung der Waren an oder haben sie die Autorität, die Waren ausserhalb von kommerziellen Kanälen zu entsorgen (z.b. an die Wohlfahrt)? Können die zuständigen Behörden auch den Rechtsverletzer anweisen, die Namen seiner Komplizen in den Produktions- und Vertriebskanäle hoch und runter zu nennen? 11) Können Rechts- oder Zollbehörden den Antragsteller anweisen, dem Besitzer, Inhaber oder Importeur von Waren angemessene Kompensation für jeden durch ungerechtfertigte Beschlagnahme verursachten Schaden zu bezahlen? Was wird als angemessene Kompensation angesehen und schliesst es Anwaltsgebühren oder andere Ausgaben ein? II) Vorschläge für die Annahme von einheitlichen Regeln Die Gruppen sind eingeladen, Vorschläge für die Annahme von einheitlichen Regeln bezüglich Grenzmassnahmen und anderer Massnahmen der Zollintervention gegen Rechtsverletzer vorzubringen. Insbesondere sind die Gruppen eingeladen, die folgenden Fragen zu beantworten: 1) Meinen Sie, dass Annehmen von einheitlichen Regeln und beste Praxis von Zollbehörden im Bereich der Grenzmassnahmen und bessere Koordination zwischen Staaten und auf einem internationalen Niveau wünschenswert sind, um Durchsetzung zu verbessern? 2) Was sollte der Umfang von Grenzmassnahmen sein? Meinen Sie, dass Grenzmassnahmen auch für Waren verfügbar sein sollten, welche IP-Rechte verletzen, für welche Ihr 6

7 Landesrecht gegenwärtig keine Grenzmassnahmen vorsieht? Falls ja, welche IP-Rechte? Sollte unfairer Wettbewerb zu Grenzmassnahmen führen? Welche Waren sollten durch Grenzmassnahmengesetzgebung ausgeschlossen sein? 3) Welche Regeln sollten in Bezug auf das Einreichen und Verarbeiten von Anträgen auf Zollaktivität gelten? Sollte es ein zentralisiertes System zum Handhaben von mehrfachen Anträgen auf Zollaktivität durch einen einzelnen Kontaktpunkt geben? Sollte es einheitliche Regeln zur Bereitstellung von Informationen durch den Antragsteller geben? Was sollte der erforderliche Beweisgrad für mutmassliche Rechtsverletzung sein? Sollte es einheitliche Regeln für die Bereitstellung von Informationen durch die Zollbehörden geben? 4) Welche Regeln sollten in Bezug auf das Verfahren gelten, welches der Benachrichtigung folgt? Sollte es ein vereinfachtes Verfahren geben, das die Zerstörung der Waren erlaubt, ohne dass es eine Notwendigkeit gibt zu bestimmen, ob IP-Rechte verletzt worden sind? Sollte es einheitliche Regeln zur Untersuchung der Waren durch den Rechtsinhaber, Sicherheit und Kompensation im Fall von ungerechtfertigter Beschlagnahme von Waren und Entsorgung von rechtsverletzenden Waren geben? Die Landesgruppen sind eingeladen, jedes zusätzliche Thema zu kommentieren, welches Grenzmassnahmen und andere Massnahmen der Zollintervention betrifft, welche sie relevant finden. Anmerkung: Es wird hilfreich sein und geschätzt werden, wenn die Gruppen in ihren Berichten der Reihenfolge der Fragen folgen und die Fragen und Nummern für jede Antwort verwenden. 7

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