DIE ZOLLRECHTLICHE GRENZBESCHLAGNAHME

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1 DIE ZOLLRECHTLICHE GRENZBESCHLAGNAHME - ABLAUF UND VERFAHRENSHINWEISE 1. Einführung Das Thema Marken- und Produktpiraterie hat in den vergangenen Jahren stetig an Bedeutung gewonnen. Es beschert den betroffenen innovativen Unternehmen erhebliche Probleme in Form von Umsatzeinbußen, Verlust von Marktanteilen und Entwertung von geschützten Marken. Um sich erfolgreich gegen Marken- und Produktpiraten zur Wehr zu setzen, gibt es verschiedene Ansätze. Zum einen die Verhinderung durch präventive Maßnahmen, wobei insbesondere der Geheimnisschutz eine wesentliche Rolle spielt. Zum anderen Maßnahmen, die im Falle von bereits erfolgter Marken- und Produktpiraterie ergriffen werden müssen, um diese wirksam zu bekämpfen. Darunter fällt auch die zollrechtliche Grenzbeschlagnahme. Sie stellt ein effektives Instrument zur Bekämpfung dieses unternehmensschädigenden Phänomens dar. Die rechtlichen Grundlagen, der Ablauf und die Kosten der zollrechtlichen Grenzbeschlagnahme sind Gegenstand dieses Merkblatts. 2. Was ist Marken- und Produktpiraterie? Unter Markenpiraterie wird das illegale Verwenden von geschützten Marken, von Zeichen, geschäftlichen Bezeichnungen und Namen verstanden. Sie werden von den Markenherstellern zur Kennzeichnung ihrer Produkte am Markt verwendet, haben teilweise ein hohes Renommee erworben und schaffen Vertrauen in das Produkt. Dieser gute Ruf wird von den Markenpiraten gezielt ausgenutzt, um ihre häufig minderwertigen Produkte zu verkaufen. Produktpiraterie ist die unerlaubte Vervielfältigung und Nachahmung von Waren, für die ein Schutzrecht beispielsweise in Form eines Geschmacksmusters, eines Patent- oder Urheberrechts besteht. 3. Die zollrechtliche Grenzbeschlagnahme Die zollrechtliche Grenzbeschlagnahme gibt dem Schutzrechtsinhaber zum einen die Möglichkeit, die Piraterieware aus dem Verkehr ziehen und vernichten zu lassen. Zum anderen eröffnet sie die Möglichkeit, die Vertriebswege und die Identität der Marken- und Produktpiraten aufzudecken. Somit stellt sie eine Maßnahme zum unmittelbaren Schutz gegen gefälschte Produkte als auch eine Möglichkeit zur zukünftigen Verhinderung von Marken- und Produktpiraterie durch bestimmte Hersteller dar, die bereits illegal tätig geworden sind. 3.1 Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlage für die Grenzbeschlagnahme ist die europäische Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (im Folgenden: Piraterie-VO). Die Piraterie-VO wird ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 der Kommission vom 21. Oktober 2004 (im Folgenden: Piraterie-DVO). Die Piraterie-DVO enthält Details des Antrags zur Grenzbeschlagnahme und im Anhang Formblätter für einen solchen Antrag. Neben der europarechtlichen gesetzlichen Grundlage existieren auch im nationalen Recht Grundlagen für eine Grenzbeschlagnahme. Diese sind insbesondere die 146 ff. MarkenG, 111b UrhG, 55 ff. GeschmMG, 142a PatG und 25 a GebrMG (abrufbar unter

2 3.2 Verhältnis der gesetzlichen Grundlagen zueinander Die nationalen Vorschriften zur Beschlagnahme finden nur dann Anwendung, wenn die gemeinschaftsrechtliche Piraterie-VO nicht einschlägig ist. Der Anwendungsbereich der Piraterie-VO bestimmt sich nach Art. 1 Piraterie-VO. Danach ist diese immer dann anwendbar, wenn Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Gemeinschaft ein- oder ausgeführt werden. Somit ist der Anwendungsbereich der Piraterie-VO bei schutzrechtsverletzenden Waren aus Drittländern eröffnet, die in die Europäische Gemeinschaft importiert werden oder aus dieser exportiert werden. Eine Beschlagnahme nach den nationalen Vorschriften kommt demnach vor allem dann noch in Betracht, wenn an den Binnengrenzen schutzrechtsverletzende Waren aus anderen Mitgliedsstaaten entdeckt werden. Da Zollkontrollen an den Binnengrenzen im Regelfall nicht mehr durchgeführt werden, haben die nationalen Vorschriften in weiten Teilen an Bedeutung verloren. Anwendung finden sie noch im Bereich der Beschlagnahme durch mobile Kontrollgruppen im Hinterland. Sowohl für die Beschlagnahme aufgrund der Piraterie-VO als auch aufgrund der nationalen Vorschriften ist dabei die Zollbehörde zuständig. 4. Grenzbeschlagnahme nach der Piraterie-VO 4.1 Voraussetzungen Im Anwendungsbereich der Piraterie-VO kann eine Beschlagnahme dann erfolgen, wenn es sich bei den Waren um solche handelt, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen. Die Voraussetzungen unter denen ein Recht geistigen Eigentums verletzt wird, sind in Art. 2 Piraterie-VO festgelegt. Danach verletzen insbesondere nachgeahmte Waren und unerlaubt hergestellte Waren das Recht geistigen Eigentums. Auch Waren, die in einem Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, beispielsweise ein Patent verletzen, stellen zugleich eine Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums dar. Diesen Waren gleichgestellt sind bestimmte Formen oder Matrizen. Nachgeahmte Waren Gem. Art. 2 Abs. 1 a) i) Piraterie-VO sind nachgeahmte Waren solche, auf denen ohne Genehmigung Marken oder Zeichen angebracht sind, die mit der rechtsgültig geschützten Marke oder dem Zeichen identisch sind. Mit umfasst sind davon auch die Verpackungen der Waren. Neben der Identität der Marken oder Zeichen ist nach überwiegender Auffassung auch bereits dann von einer nachgeahmten Ware auszugehen, wenn die Marke oder das Zeichen von demjenigen, für das ein Schutz besteht, in wesentlichen Merkmalen nicht zu unterscheiden ist. Ebenfalls unter Art. 2 Abs. 1 Piraterie-VO fallen Kennzeichnungsmittel, beispielsweise in Form von Aufklebern, Garantiedokumenten oder Gebrauchsanweisungen, die o. g. Voraussetzungen erfüllen [vgl. Art. 2 Abs. 1 a) ii) Piraterie-VO]. Somit wird verhindert, dass eine Beschlagnahme daran scheitert, dass die Waren und die Kennzeichen noch nicht miteinander verbunden sind. Aus gleichem Grund unterfallen gem. Art. 2 Abs. 1 a) iii) auch gesondert gestellte Verpackungen, die mit Marken nachgeahmter Waren versehen sind, dem Begriff der nachgeahmten Waren. Unerlaubt hergestellte Waren Art. 2 Abs. 1 b) Piraterie-VO definiert unerlaubt hergestellte Waren als solche, die Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind, die ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts oder eines Geschmacksmusterrechts angefertigt werden.

3 Sonstige Waren Gem. Art. 2 Abs. 1 c) Piraterie-VO stellen auch Waren, die bestimmte Rechte, insbesondere Patentrechte, des Mitgliedsstaats verletzen, in dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, eine Verletzung des Rechts am geistigen Eigentum dar. Formen und Matrizen Denjenigen Waren gleichgestellt, die das Recht geistigen Eigentums verletzen, werden Formen oder Matrizen, die speziell zur Herstellung von solchen Waren bestimmt sind. Ausnahmen 4.2 Verfahren Vom Anwendungsbereich der Piraterie-VO werden nach Art. 3 die so genannten Parallelimporte und Kleinstmengen ausgenommen. Ein Parallelimport ist die Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Europäische Gemeinschaft ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers, wenn diese Waren zuvor mit dessen Zustimmung für ein Drittland bestimmt waren. Die Ausnahme bezüglich Kleinstmengen betrifft das persönliche Gepäck von Reisenden, das Waren ohne kommerziellen Charakter enthält, sofern keine konkreten Hinweise vorliegen, dass diese Waren für den gewerblichen Handel vorgesehen sind. Das Verfahren, nach dem die Zollbehörden eine Beschlagnahme von Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen, durchführen, richtet sich nach Art. 4 ff. Piraterie-VO. Im Regelfall werden die Zollbehörden auf Antrag tätig. Daneben werden die Zollbehörden gem. Art. 4 Abs. 1 Piraterie-VO auch ohne vorherige Antragstellung tätig, wenn sich bei einem Tätigwerden der Zollbehörden ein hinreichend begründeter Verdacht ergibt, dass Waren ein Recht geistigen Eigentums verletzen. Die praktische Bedeutung der Beschlagnahme ohne vorherigen Antrag ist jedoch gering. Üblicherweise werden die Zollbehörden nur bei einem vorherigen Antrag des Rechtsinhabers auf Tätigwerden aktiv. Wer Rechtsinhaber ist, bestimmt sich dabei nach Art. 2 Abs. 2 Piraterie-VO. Danach ist der Inhaber eines der in Art. 2 Abs. 1 Piraterie-VO genannten Rechte oder jede andere zur Nutzung dieser Rechte befugte Person oder ihr Vertreter Rechtsinhaber im Sinne der Piraterie-VO und kann somit einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden stellen. Antrag auf Tätigwerden Der gebührenfreie Antrag auf Tätigwerden muss in Deutschland vom Rechtsinhaber bei der Bundesfinanzdirektion Südost - Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz - in München schriftlich gestellt werden. Sofern der Antragsteller Rechtsinhaber eines gemeinschaftsrechtlichen Schutzrechts ist, kann er auch das Tätigwerden der Zollbehörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten beantragen. Der Antrag kann gem. Art. 5 Piraterie-VO gestellt werden, wenn Waren im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen.der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen, dessen Inhalt sich nach den Vorgaben in der Piraterie-DVO richtet. Abrufbar ist das Formblatt auf der Homepage des Zolls ( In diesem werden unter anderem die in Art. 5 Abs. 5 Piraterie- VO verlangten Angaben abgefragt. Dabei handelt es sich um Angaben, die es den Zollbehörden ermöglichen, die betreffenden Waren leicht zu erkennen. Insbesondere ist eine genaue und ausführliche technische Beschreibung der Waren, wenn möglich genaue Informationen zur Art des Betrugs und der Name und die Adresse der vom Rechtsinhaber benannten Kontaktperson, zu geben.

4 Diese Angaben sind sehr wichtig, um die Piraterieware überhaupt zu identifizieren. Weiterhin sind sie notwendig, um zu vermeiden, dass die zuständige Zolldienststelle die Entscheidung trifft, die Bearbeitung des Antrags zu verweigern (vgl. Art. 5 Abs. 8 Piraterie-VO). Weitergehende Angaben, beispielsweise zum Wert der Originalwaren, dem Ort an dem sich die Waren befinden oder an den sie verbracht werden, sollen - soweit sie dem Rechtsinhaber bekannt sind - ebenfalls den Zollbehörden übermittelt werden. Daneben muss der Antrag einen Nachweis darüber enthalten, dass der Antragsteller auch tatsächlich Inhaber des geltend gemachten Rechts an den betreffenden Waren ist. Weiterhin verlangt Art. 6 Piraterie-VO, dass eine Erklärung beigefügt wird, in der vom Antragsteller die Haftung für den Fall übernommen wird, dass eine vom Rechtsinhaber zu vertretende ungerechtfertigte Maßnahme zu einem Schaden führt. Ein Formblatt für diese Erklärung findet sich ebenfalls im Anhang der Piraterie- DVO. Auch wird eine Erklärung zur Kostendeckung im Falle einer zollamtlichen Lagerung und möglichen Vernichtung der beschlagnahmten Waren gefordert. Die Entscheidung über den Antrag wird dem Antragsteller innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Erhalt mitgeteilt. Somit erfährt der Antragsteller innerhalb relativ kurzer Zeit vom Ergebnis der Antragsprüfung. Aussetzung der Überlassung Nachdem der Antrag auf Tätigwerden bei der Zollbehörde eingegangen ist und diese dem Antrag stattgegeben hat, setzt sie den Zeitraum fest, in dem die Zollbehörden tätig werden müssen. Dieser Zeitraum beträgt ein Jahr in den Fällen des Art. 5 Abs. 4 Piraterie-VO, also bei Gemeinschaftsschutzrechten, ansonsten maximal ein Jahr. Der Zeitraum kann jedoch auf Antrag des Rechtsinhabers verlängert werden. Sofern Waren von einer Zollstelle entdeckt werden, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums hinsichtlich der im Antrag bezeichneten Waren zu verletzen, setzt sie gem. Art. 9 Abs. 1 Piraterie-VO die Überlassung der Waren aus oder hält sie zurück. Weiterhin informiert die Zollstelle diejenige Zolldienststelle, die den Antrag auf Tätigwerden bearbeitet hat. Auch der Rechtsinhaber wird vom Tätigwerden in Kenntnis gesetzt und erhält auf Antrag Name und Anschrift des Empfängers, des Versenders, des Anmelders oder des Besitzers der betroffenen Waren. Der Antragsteller erhält auch die Möglichkeit, die Waren zu inspizieren. Gerichtsverfahren Eine Entscheidung darüber, ob es sich bei den nicht überlassenen Waren tatsächlich um solche handelt, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen, trifft der Zoll nicht. Das Vorliegen einer Verletzung richtet sich allein nach dem materiellen Recht des Mitgliedstaats. Die Piraterie-VO regelt das Vorgehen in formeller Hinsicht in den Art. 10, 11 und 13. Art. 11 Piraterie-VO eröffnet dabei die Möglichkeit zu einem vereinfachten Verfahren mit dem Ziel der Vernichtung der rechtsverletzenden Waren, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren seine schriftliche Zustimmung gegenüber dem Antragsteller oder unmittelbar gegenüber der Zollstelle erklärt. Eine gerichtliche Klärung der Verletzung des Rechts am geistigen Eigentum ist insoweit nicht nötig. Dieses Verfahren kommt insbesondere bei kleineren Warenmengen in Betracht. Wenn der Antragsteller den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer zur Zustimmung aufgefordert hat und letzterer nicht innerhalb von 10 (bei leicht verderblichen Waren 3) Arbeitstagen ausdrücklich widersprochen hat, gilt die Zustimmung seit dem auch als erteilt. Dabei ist zu beachten,

5 4.3 Kosten dass der Verletzer auch noch am letzten Tag der ersten 10-Tagesfrist widersprechen kann. Im Falle eines Widerspruchs, bleibt dem Antragsteller nur noch der Weg zu den Gerichten. Aus Vereinfachungs- und Kostengründen haben einige Rechtsinhaber vor der seit dem wieder eingeführten Vermutungsregelung Mindestmengen für das Tätigwerden des Zolls festgesetzt. Die Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz weist darauf hin, diese gegebenenfalls zu überprüfen. Art. 13 Piraterie-VO bestimmt den zeitlichen Rahmen für die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Verletzung des Rechts geistigen Eigentums und regelt die Folgen, wenn ein Verfahren nicht eingeleitet wird. Danach muss die Verfahrenseinleitung innerhalb von zehn Arbeitstagen bzw. bei leicht verderblichen Waren innerhalb von drei Arbeitstagen erfolgen. Möglich ist jedoch eine Fristverlängerung um weitere zehn Arbeitstage. Allerdings nicht im Fall von leicht verderblichen Waren. Alternativ kann auch die Zustimmung durch den Rechtsinhaber nach Art. 11 Piraterie-VO zur Vernichtung der Waren innerhalb dieser Frist erklärt werden. Wird der zeitliche Rahmen überschritten, bewilligt die Zollstelle die Überlassung der Waren, sofern sämtliche Zollförmlichkeiten erfüllt sind. Eine Besonderheit sieht Art. 14 Piraterie-VO für Waren vor, die im Verdacht stehen ein Geschmacksmusterrecht, ein Patent, ein ergänzendes Schutzzertifikat oder ein Sortenschutzrecht zu verletzen. Hier hat der Anmelder, der Eigentümer, der Einführer, der Besitzer oder der Empfänger der Waren die Möglichkeit, die Überlassung der Waren durch Leistung einer Sicherheit zu erwirken. Dies gilt auch dann, wenn die oben genannte Frist durch den Rechtsinhaber eingehalten worden ist. Die Kosten für die Lagerung der Waren und die etwaige spätere Vernichtung von diesen unter zollamtlicher Überwachung hat der Antragsteller zu tragen. Unter Umständen hat er jedoch die Möglichkeit, diese Kosten durch einen Schadensersatzanspruch auf den Verletzer abzuwälzen. 5. Grenzbeschlagnahme nach nationalen Vorschriften Wie bereits oben dargestellt finden die nationalen Vorschriften für die Grenzbeschlagnahme nur noch dann Anwendung, wenn die europäische Piraterie-VO nicht greift. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn schutzrechtsverletzende Waren im innergemeinschaftlichen Verkehr festgestellt werden. Da Parallelimporte von der Piraterie-VO ausdrücklich nicht erfasst sind, unterfallen diese der Grenzbeschlagnahme nach deutschen Vorschriften. 5.1 Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen für eine Beschlagnahme nach nationalen Vorschriften sind über die speziellen Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums verteilt. Insbesondere sind dies 146 ff. MarkenG, 111b UrhG, 55 ff. GeschmMG, 142a PatG und 25a GebrMG. Die Vorschriften der diversen Spezialgesetze sind weitgehend identisch. Exemplarisch werden deswegen lediglich die Regelungen des Markengesetzes zur Beschlagnahme dargestellt. Verstöße gegen das Markengesetz stellen die Mehrzahl der Anknüpfungspunkte für eine Beschlagnahme durch den Zoll dar.

6 5.2 Voraussetzungen Gem. 146 Abs. 1 MarkenG unterliegen Waren der Beschlagnahme, die widerrechtlich mit einer geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung versehen sind. Damit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des 14 MarkenG. Dieser bestimmt, ob eine Markenverletzung vorliegt. Die Zollbehörde wird jedoch nur dann tätig, wenn neben bestimmten formellen Voraussetzungen die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Dies stellt im Vergleich zur Regelung der Piraterie-VO, bei der bereits der Verdacht der Verletzung eines Rechts am geistigen Eigentum ausreichend ist, eine verschärfte Anforderung dar. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung nämlich erst dann, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und die Rechtsverletzung ohne längere Prüfung erkennbar ist. 5.3 Verfahren Voraussetzung einer Beschlagnahme sind, neben der Markenverletzung und deren Offensichtlichkeit, die formellen Voraussetzungen eines Antrags auf Tätigwerden und eine Sicherheitsleistung. Das Antragserfordernis entfällt nach 151 MarkenG nur in denjenigen Fällen, in denen Waren widerrechtlich mit einer geschützten geographischen Herkunftsangabe gekennzeichnet sind. Hier wird die Zollbehörde von Amts wegen tätig. Antrag auf Tätigwerden Der Rechtsinhaber hat den Antrag gem. 148 Abs. 1 MarkenG bei der Bundesfinanzdirektion Südost - Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz - in München zu stellen. Er hat seit nur noch für ein Jahr Geltung und kann beliebig oft wiederholt werden. Ein Antragsformular findet sich auf der Seite des Zolls ( Besonderer Wert beim Ausfüllen des Formulars sollte dabei auf den Punkt gelegt werden, der sich mit den Erkennungshinweisen zur Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung befasst. Im Gegensatz zum Antrag nach der europäischen Piraterie-VO ist der nationale Antrag gebührenpflichtig gem. 148 Abs. 2 MarkenG. Sicherheitsleistung Weitere formelle Voraussetzung ist die Leistung einer Sicherheit. Sie wird im Regelfall mittels einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft erbracht. Die Höhe der Sicherheit wird dabei von der Bundesfinanzdirektion festgelegt. Sie orientiert sich an den voraussichtlich entstehenden Auslagen und dem möglichen Haftungsanspruch des Einführers gegenüber dem Rechtsinhaber. Im Regelfall wird eine Sicherheitsleistung im Bereich von bis festgesetzt. Beschlagnahme und Einziehung Wenn die Rechtsverletzung offensichtlich ist und auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme der Waren an. Eine vorgeschaltete Aussetzung der Überlassung existiert im deutschen Recht nicht. Die Zollbehörde unterrichtet gem. 146 Abs. 2 MarkenG unverzüglich den Antragsteller und den Verfügungsberechtigten von der Beschlagnahme. Der weitere Ablauf bestimmt sich nach 147 MarkenG. Sofern der Beschlagnahme nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung über diese widersprochen wird, ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Waren an. Im Fall eines Widerspruchs durch den Verfügungsberechtigten wird der Antragsteller darüber informiert und hat sich unverzüglich darüber zu erklären, ob er den Antrag weiterhin aufrechterhält ( 147 Abs. 2 MarkenG). Davon abhängig ist

7 6. Messen auch das weitere Verfahren. Wird der Antrag nicht aufrechterhalten, wird auch die Beschlagnahme aufgehoben. Anderenfalls hat der Antragsteller eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vorzulegen, die die Verwahrung der beschlagnahmten Waren oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet. Für diese Vorlage hat der Antragssteller ab Zustellung der Mitteilung über den Widerspruch gegen die Beschlagnahme lediglich zwei Wochen Zeit. Ansonsten hebt die Zollbehörde sie auf. Aufgrund dieser kurzen Frist sieht 147 Abs. 4 MarkenG vor, dass die Beschlagnahme um weitere zwei Wochen aufrechterhalten wird, wenn der Antragsteller nachweist, dass er eine gerichtliche Entscheidung zwar beantragt hat, diese ihm jedoch noch nicht zugegangen ist. Häufig werden schutzrechtsverletzende Waren auf Messen ausgestellt. Für die betroffenen Unternehmen ist es in diesen Fällen wichtig, die Waren schnell aus dem Verkehr ziehen zu lassen. Nur so kann vermieden werden, dass sie einem breiten Publikum vorgeführt werden. Die Zollbehörden haben sich auf dieses Bedürfnis eingestellt. Insbesondere bei internationalen Messen gibt es für Rechtsinhaber die Möglichkeit, sich an die Messebüros des Zolls zu wenden, und an Messerundgängen der Zollbehörden teilzunehmen. Schutzrechtsverletzende Waren werden dann umgehend entfernt. 7. Beim Zoll kümmert sich insbesondere die Zentralstelle für den Gewerblichen Rechtsschutz (ZGR) im Rahmen der Bekämpfung der Marken- und Produktpiraterie in Ihrem Auftrag um die Grenzbeschlagnahme. Erreichen können Sie die Zentralstelle unter folgender Kontaktadresse: Bundesfinanzdirektion Südost Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz Sophienstraße München Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) zgr@ofdm.bfinv.de oder im Internet unter EU und USA starten gemeinsames Portal gegen Produkt- und Markenpiraterie Die USA und Europa wollen KMU behilflich sein, auf Drittmärkten, in denen die USA und die EU oft dieselben Sorgen haben, die Risiken der Verletzung der Rechte an ihrem geistigen Eigentum zu vermeiden. Die gemeinsame Website soll EU- und US-Unternehmen helfen, die entwickelten Ressourcen und Instrumente zum Schutz des geistigen Eigentums einzusetzen. Die Website ist hier abrufbar. Stand: Januar 2011

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