Arbeitsrichtlinien. Frage Q180*

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1 Arbeitsrichtlinien von Luis-Alfonso DURAN, Generalberichterstatter, Jochen E. BÜHLING, Stellvertreter des Generalberichterstatters und Ian KARET, Stellvertreter des Generalberichterstatters, Dariusz SZLEPER und Thierry CALAME, Assistenten des Generalberichterstatters Frage Q180* Inhalt und Bedeutung der gewerblichen Anwendbarkeit und/oder Nützlichkeit ("utility") als Patentierungsvoraussetzungen Einführung 1. Art. 27 TRIPS sieht vor, dass, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, Patente für jede Erfindung, seien es Erzeugnisse oder Verfahren, auf allen Gebieten der Technik erhältlich sein sollen, vorausgesetzt, dass sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Art. 27 (1) TRIPS schliesst eine Fussnote ein, welche darauf hinweist, dass für den Zweck dieses Artikels der Begriff "gewerblich anwendbar" ("capable of industrial application") von einem Mitglied als synonym mit dem Begriff "nützlich" ("useful") erachtet werden kann. Diese Bedingung in der Fussnote lässt den Mitgliedern von TRIPS Raum, sich den Anforderungen von TRIPS anzupassen, ohne bestehende Standards zu ersetzen. Insbesondere sind Mitglieder nicht dazu gezwungen, gewerbliche Anwendbarkeit oder Nützlichkeit als spezielle Anforderung für die Patentierbarkeit einzuführen, falls ihr Gesetz eines von beiden kennt, aber nicht das andere. Der Inhalt dieser Begriffe wird ebenfalls den Mitgliedern und ihrer Gesetzgebung oder ihrer Rechtsprechung überlassen. 2. Im Zusammenhang mit seiner Arbeit am Übereinkommen über materielles Patentrecht (SPLT), hat der ständige Ausschuss zum Patentrecht bei WIPO (SCP) verschiedene Vorschläge gemacht, besagte Voraussetzungen einzuschliessen. Die Diskussion kam in der fünften Sitzung des SCP auf, welche im Mai 2001 gehalten wurde, wo man sich darauf einigte, eine Bestimmung betreffend den patentierbaren Gegenstand in das SPLT einzuschliessen (siehe Dokument SCP/5/6). 1 Es wurde nicht entschieden, ob dies gewerbliche Anwendbarkeit (Nützlichkeit) einschliessen würde. Die begleitenden Vorschriften ("Regulations"), welche bei dieser Sitzung entworfen wurden, enthielten eine Definition von "Gewerbe" ("industry") zum Zwecke der gewerblichen Anwendbarkeit (Nützlichkeit), nämlich dem Art. 1 (3) der Pariser Verbandsübereinkunft zu folgen und sie im weitesten Sinne zu verstehen. Eine Alternative zum entworfenen Art. 16 des SPLT lautete, dass eine Erfindung als gewerblich anwendbar (nützlich) angesehen werden soll, falls sie gemäss ihrer Art [in irgendeiner Art von Gewerbe hergestellt oder verwendet werden kann] [eine spezielle, wesentliche und glaubwürdige Nützlichkeit hat]. Die andere Alternative schlug einfach vor, diese Voraussetzung komplett zu streichen. * Übersetzt von Peter PAWLOY (Sonn & Partner - Österreich) 1 Die in diesem Artikel zitierten Dokumente des SCP können bei gefunden werden 1

2 Bei der nächsten Sitzung im November 2001 wurde dieser entworfene Art. 16 komplett gestrichen. Die Anmerkungen zum entworfenen Art. 12, welcher die Patentierbarkeitsbedingungen enthielt, führten an, dass weder eine bestimmte Patentierbarkeitsbedingung bezüglich gewerblicher Anwendbarkeit noch Nützlichkeit vorgesehen wurde. Der Grund war, dass es Unterschiede zwischen gewerblicher Anwendbarkeit, wie sie durch einige Systeme verwendet wird, und der durch andere Systeme verwendeten Nützlichkeit gibt, welche schwierig zu überwinden schienen. Es wurde daher vorgeschlagen, gewerbliche Anwendbarkeit (Nützlichkeit) nicht als besondere Patentierbarkeitsbedingung zu diesem Zeitpunkt in das SPLT einzuschliessen, sondern die Frage in Verbindung mit dem patentierbaren Gegenstand oder einer anderen Voraussetzung zu behandeln (siehe Dokument SCP/6/4, Anmerkungen und 12.03). Der letzte Entwurf des SPLT (Neunte Sitzung des SCP im Mai 2003) enthält eine Bestimmung im entworfenen Art. 12 (4), welche bei der siebten Sitzung im Mai 2002 eingeführt wurde. Gemäss dieses Entwurfs zu Artikel 12 (4) soll eine beanspruchte Erfindung gewerblich anwendbar (nützlich) sein. Was als gewerblich anwendbar/nützlich angesehen werden soll, ist noch nicht entschieden. Es werden drei Alternativen vorgeschlagen (siehe Dokument SCP/9/2): (1) Die Erfindung kann zur Verwertung in irgendeinem Bereich der kommerziellen [alternativ: wirtschaftlichen] Aktivität hergestellt oder verwendet werden, (2) Die Erfindung kann in irgendeiner Art von Gewerbe hergestellt oder verwendet werden, wobei "Gewerbe" im weitesten Sinne wie in der Pariser Verbandsübereinkunft verstanden werden soll, (3) Die Erfindung hat eine spezielle, wesentliche und glaubwürdige Nützlichkeit. Gemäss einer Anmerkung in dem Entwurfstext beabsichtigt die erste Alternative, eine einzelne Definition vorzusehen, welche sowohl "gewerbliche Anwendbarkeit", als auch "Nützlichkeit" unterbringt, obwohl eine Vertragspartei jeden der beiden Begriffe unter dem anwendbaren Recht verwenden kann. Alternative (2) ist Artikel 33 (4) PCT nachempfunden (siehe ebenfalls Dokument SCP/9/5). Auf der achten Sitzung im November 2002 bevorzugte eine Mehrheit der Delegationen Alternative (2), möglicherweise mit einigen Abänderungen. Es wurde ebenfalls vorgeschlagen, dass das Internationale Büro der WIPO eine Studie bezüglich Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Standards "gewerbliche Anwendbarkeit" und "Nützlichkeit" anfertigt. 3. In der Erteilungspraxis der Hauptpatentämter (EPO, JPO, USPTO) differiert die zusätzliche Voraussetzung der gewerblichen Anwendbarkeit und Nützlichkeit beträchtlich. Dies umfasst ebenfalls den Aspekt der "Technizität" ("technicality") oder "technischen Wirkung" ("technical effect") einer Erfindung. Dieser Aspekt ist auf unterschiedliche Weisen angesprochen worden. In Europa wird der Begriff "Erfindung" zum Beispiel in dem Sinn interpretiert, dass er Technizität impliziert. Ansonsten wird der Gegenstand einer Patentanmeldung nicht als Erfindung angesehen. Regel 29 der Ausführungsordnung zum EPÜ führt speziell an, dass die Ansprüche in der Anmeldung den Gegenstand, für welchen Schutz nachgesucht wird, bezüglich der technischen Merkmale der Erfindung definieren sollen. Dies hat zu einer Anzahl an Fragen und Problemen beim Patentieren von Software-Erfindungen oder biotechnologischen Erfindungen geführt. Obwohl man sich der Tatsache bewusst sein muss, dass es in Verbindung mit dieser Frage Q180 Überlappungen mit dem Problem der Technizität und dem technischen Charakter oder der technischen Wirkung einer Erfindung geben kann, sollte dieses Problem ausdrücklich aus den Untersuchungen von Q180 ausgeschlossen werden. Im Zusammenhang 2

3 mit dieser Frage wollen wir die Arbeit des Ausschusses auf Fragen der gewerblichen Anwendbarkeit und Nützlichkeit begrenzen. Diese sollte eine Gruppe jedoch nicht daran hindern, die Frage der Technizität anzusprechen, falls dies Teil der gewerblichen Anwendbarkeit oder Nützlichkeit gemäss ihres nationalen Rechts ist. 4. Art. 52 (1) EPÜ besagt, dass Patente für alle Erfindungen verliehen werden sollen, welche gewerblich anwendbar sind, welche neu sind und welche auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Gemäss Art. 57 EPÜ ("gewerbliche Anwendung") gilt eine Erfindung als gewerblich anwendbar, falls sie auf irgendeinem gewerblichen Gebiet, einschliesslich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. Im Allgemeinen wird diese Bestimmung weit interpretiert, so dass eine Verweigerung der Erteilung eines europäischen Patents wegen Mangel an gewerblicher Anwendbarkeit ziemlich aussergewöhnlich ist. Die "Richtlinien für die Prüfung im europäischen Patentamt" ("Guidelines for Examination in the European Patent Office") führen speziell an, dass Art. 57 EPÜ sehr wenig Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschliesst, welche nicht bereits durch Art. 52 (2) EPÜ ausgeschlossen werden. Die Aufstellung umfasst Gegenstände, denen entweder ein gewerblicher Gegenstand oder ein gewerbliches Ergebnis fehlt und die aus eher abstrakten Ideen bestehen, und andere Präsentationen von Informationen. Dies bedeutet nicht, dass sich die Voraussetzung der gewerblichen Anwendbarkeit über die Einschränkungen von Art. 52 (2) EPÜ hinwegsetzt. Sogar wenn eine Erfindung gewerblich anwendbar ist, kann sie nicht patentiert werden, falls sie in den Umfang von Art. 52 (2) EPÜ fällt. Andererseits müssen die Ansprüche nicht notwendigerweise auf gewerbliche Anwendbarkeit beschränkt sein, falls die Beschreibung den Weg aufzeigt, durch welchen die Erfindung diesbezüglich anwendbar ist. Die Praxis des EPA hat gezeigt, dass die meisten Zurückweisungen unter Art. 52 EPÜ auf Art. 52 (4) EPÜ basieren, welcher von Verfahren zur Behandlung des menschlichen Körpers und am menschlichen Körper praktizierten diagnostischen Verfahren handelt (nun Art. 53 (c) EPÜ, wie durch die Revisionsakte des EPÜ vom November 2000 ergänzt). Mittlerweile haben das Europäische Parlament und der Rat die EU Biotechnologierichtlinie herausgegeben, welche noch nicht in allen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgewandelt worden ist. Das EPA hat die Ausführungsordnung jedoch bereits ergänzt und hat Regeln in Kapitel VI (Regeln 23b bis 23e) eingeführt, welche es biotechnologischen Erfindungen erlauben, Gegenstand von Patentanmeldungen zu sein. Dies impliziert, dass solche Erfindungen gewerblich anwendbar sein können, wie durch Art. 52 (1) EPÜ gefordert. Man sollte ebenfalls auf die EU Biotechnologierichtlinie (Richtlinie 98/44/EC) verweisen, welche den rechtlichen Schutz von biotechnologischen Erfindungen betrifft. Erwägung (22) und (24) dieser Richtlinie adressieren speziell die Frage der gewerblichen Anwendbarkeit und führen an, dass Patentierbarkeit für biotechnologische Erfindungen den gleichen Kriterien unterworfen sein sollte, wie alle anderen Bereiche der Technologie. In ihrer Entscheidung vom 20. Juni 2001 (OJ 6/2002, p. 293) führt die Einspruchsabteilung des EPA ausdrücklich an, dass Erwägungen der Europäischen Richtlinie 98/44/EC als ergänzende Mittel der Interpretation dienen. Das japanische Patentgesetz enthält eine ähnliche Bestimmung. Art. 29 (1) beginnt mit der Aussage, dass jede Person, die eine gewerblich anwendbare Erfindung gemacht hat, ein Patent dafür erhalten kann. Gemäss den Prüfungsrichtlinien des JPO wird das Wort "gewerblich" in einem weiten Sinn interpretiert, einschliesslich Bergbau, Landwirtschaft, Fischerei, Transport, Telekommunikation u.s.w. Es sind bestimmte Gruppen von Erfindungen begründet worden, welche als gewerblich nicht anwendbar angesehen werden. Diese umfassen Verfahren zur Behandlung des menschlichen Körpers durch Chirurgie oder Therapie und diagnostische Verfahren, welche am menschlichen Körper praktiziert werden, gewerblich nicht anwendbare Erfindungen (nur zur persönlichen Verwendung oder zu akademischen oder experimentellen Zwecken) und praktisch nicht an- 3

4 wendbare Erfindungen. Was durch diese Gruppen nicht abgedeckt wird, wird als gewerblich anwendbar angesehen. Es wäre anzumerken, dass die erste Gruppe der Ausnahmen Art. 53 (c) EPÜ (revidierte Version) entspricht. In den USA ist die Situation ist ziemlich anders. 35 U.S.C. 101 gibt eine Definition von "patentierbaren Erfindungen" ("Inventions Patentable"). Gemäss dieser allgemeinen Definition kann jedes neue und nützliche Verfahren, Vorrichtung, Erzeugnis oder Stoffzusammensetzung oder jede neue und nützliche Verbesserung davon vorbehaltlich weiterer Bedingungen und Voraussetzungen patentierbar sein. Während gewerbliche Anwendbarkeit nicht notwendig erforderlich ist, spielt der Begriff nützlich ("useful") eine entscheidende Rolle. Durch diesen Standard werden Erfindungen nicht auf gewerbliche Anwendbarkeit begrenzt. Solange sie nützlich sind, sind sie patentierbar. Nützlichkeit kann als "praktische Nützlichkeit" oder "spezielle Nützlichkeit" beschrieben werden. Diese Begriffe bedeuten, dass der beanspruchte Gegenstand einen "Wirklichkeits"-Wert hat und dass eine spezielle Verwendung für die Erfindung oder eine spezielle Anwendung der Erfindung offenbart worden ist (siehe auch USPTO Utility Examination Guidelines). Dies erfordert in vielen Fällen sehr viel Beweismaterial und Testergebnisse, um den Prüfer von der speziellen Nützlichkeit in dem besonderen Fall zu überzeugen. Die oben beschriebenen Unterschiede haben zu beträchtlich voneinander abweichenden Ergebnissen bei der Erteilung von Patenten besonders in neuen technologischen Bereichen wie Biotechnologie, Informations- und Kommunikationstechnologie geführt. Diese Situation zeigt, dass es einen klaren Harmonisierungsbedarf bezüglich der Patentierbarkeitsvoraussetzungen gibt. Vorhergehende Studien von AIPPI AIPPI hat die Voraussetzungen für Neuheit und Erfindungshöhe zu verschiedenen Anlässen untersucht. Als Beispiel wird auf Q89G verwiesen, welche die Patentierbarkeit gemäss der Europäischen Patentübereinkunft diskutiert hat, und auf Q167, welche gegenwärtige Standards für Offenbarungen im Stand der Technik bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Neuheit und der Erfindungshöhe behandelt. Jedoch ist die Frage, ob es zusätzliche Voraussetzungen wie gewerbliche Anwendbarkeit oder Nützlichkeit geben sollte und was ihr Inhalt sein sollte nie tiefgreifend untersucht worden. Nur Q150 behandelte beim Untersuchen von Patentierungsvoraussetzungen und Schutzumfang von Expressed Sequence Tags (ESTs), einzelnen Polymorhpismen von Nukleotid-Sequenzen (SNPs) und ganzen Genomen diese Themen. In seiner in Sorrent 2000 angenommenen Entschliessung hat AIPPI die Ansicht vertreten, dass eine der Schlüsselfragen das Problem der Nützlichkeit oder gewerblichen Anwendbarkeit ist und dass lediglich die Behauptung, dass ein EST oder SNP als Probe nützlich wäre, unzureichend sein kann. In der gleichen Entschliessung wurde ebenfalls erkannt, dass es eine Beziehung zwischen Nützlichkeit und gewerblicher Anwendbarkeit und Erfindungshöhe (Nicht-Naheliegen) geben kann. Nicht nur Art. 27 (1) TRIPS und die laufende Diskussion bei WIPO bei den SPLT-Verhandlungen, sondern auch die Unterschiede bei der Erteilung von Patenten, welche man auf der Welt sehen kann, lassen es für AIPPI angemessen und wichtig erscheinen, Untersuchungen zur Frage der gewerblichen Anwendbarkeit und Nützlichkeit als Patentierbarkeitsvoraussetzungen durchzuführen. Es ist der Zweck von Q180, eine Vergleichsstudie hinsichtlich der gegenwärtigen Situation in den verschiedenen Ländern anzufertigen und Vorschläge für weitere Harmonisierung diesbezüglich zu entwickeln. 4

5 Fragen: 1. Wie ist die Situation in Ihrem Land? Der erste Teil des Fragebogens wird eine Bewertung der gegenwärtigen Situation in den verschiedenen Ländern behandeln. Die Gruppen sollten einen Überblick über die rechtliche Situation in ihren jeweiligen Ländern geben und darüber informieren, ob es neben Neuheit und Erfindungshöhe zusätzliche Voraussetzungen für Patentierbarkeit gibt. 1.1 Kennt Ihr Land gewerbliche Anwendbarkeit und Nützlichkeit als zusätzliche Voraussetzungen für Patentierbarkeit neben Neuheit und Erfindungshöhe? Die Gruppen sind eingeladen anzuführen, ob gewerbliche Anwendbarkeit und/oder Nützlichkeit erforderlich ist, um eine Erfindung patentierbar zu machen. Sie sollten auch über den rechtlichen Hintergrund informieren und anführen, ob solche eine Voraussetzung, falls sie besteht, aus dem Gesetzesrecht kommt oder ausserhalb des Gesetzesrechts durch ihre Rechtsprechung begründet worden ist. Einige Länder mögen zwischen den beiden unterscheiden, während andere Länder Art. 27 TRIPS folgen und beide Begriffe synonym verwenden mögen. 1.2 Wie erfüllt dies TRIPS? Diese Frage ist bezüglich jener Länder von besonderem Interesse, deren Gesetz gewerbliche Anwendbarkeit und Nützlichkeit als Patentierbarkeitsvoraussetzungen nicht speziell anführt. Die Gruppen sollten anführen, wie das System in ihrem Land in Übereinstimmung mit TRIPS gebracht wird und wie zusätzliche Voraussetzungen für Patentierbarkeit behandelt werden. 2. Gewerbliche Anwendbarkeit Die Gruppen, welche gewerbliche Anwendbarkeit als Patentierbarkeitsvoraussetzung aufgeführt haben, werden eingeladen, detaillierter zu beschreiben, was die Elemente dieser Voraussetzung sind und wie dies in der Praxis geprüft wird. Für jene Länder, welche diese Voraussetzung nicht kennen, mag es von Interesse sein, diesen Teil der Frage zu beantworten, falls die Gruppe einen Bedarf verspürt, diese Voraussetzung in Zukunft zu implementieren und ihre Ansichten zu verschiedenen Aspekten auszudrücken. 2.1 Wie ist gewerbliche Anwendbarkeit definiert? Die Gruppen sollten anführen, ob es eine Definition von gewerblicher Anwendbarkeit durch das Gesetz gibt oder ob sie durch ihre Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Elemente, aus welchen gewerbliche Anwendbarkeit besteht, sollten beschrieben werden. Dies schliesst eine Definition des Begriffs "Gewerbe" ein, welche sich von Land zu Land unterscheiden kann. Eine grosse Bandbreite an Definitionen ist möglich, vom weitesten Sinn einerseits zu einer sehr engen Interpretation andererseits, welche den Begriff auf "alte" oder "herkömmliche" Industriebereiche begrenzt. Es wird ebenfalls von Interesse sein, wie patentierbare Erfindungen von Erfindungen unterschieden werden, welche gewerblich nicht anwendbar sind und zu welcher Art der Erfindung diese üblicherweise gehören, z.b. mechanische, chemische, biotechnologische oder Software-bezogene Erfindungen. Gibt es Unterschiede zwischen Verfahrens- und Produktansprüchen? 5

6 2.2 Wie ist die Bedeutung gewerblicher Anwendbarkeit und wie beeinflusst sie die Erteilungsverfahren? Obwohl gewerbliche Anwendbarkeit eine Voraussetzung für Patentierbarkeit sein kann, kann ihre Bedeutung begrenzt sein. Die Prüfungsrichtlinien des EPA zeigen deutlich, dass die Voraussetzung der gewerblichen Anwendbarkeit nur eine geringe Rolle im Prüfungsverfahren spielt und dass sehr wenig Erfindungen aufgrund eines Fehlens dieser Voraussetzung nicht patentiert werden. In vielen Fällen kann der Prüfer einen anderen Grund finden, das Patent zu verweigern, wie nicht ausreichende Offenbarung oder Fehlen der erfinderischen Tätigkeit. Wie wird das in Ihrem Land durchgeführt und wie ist die Wirkung auf die Erteilungsverfahren? Wie ist das Verhältnis im Vergleich zu anderen Ablehnungsgründen und was sind Beispiele für spezifische Fälle? Es wäre ebenfalls interessant zu hören, ob es spezielle Werkzeuge für den Prüfer gibt, Fehlen gewerblicher Anwendbarkeit zu bewerten und welche Standards auf diese Voraussetzung angewendet werden. 2.3 Wie wird gewerbliche Anwendbarkeit in Verfahren bezüglich der Gültigkeit von Patenten behandelt? Ähnliche Probleme können in Verfahren gegen die Rechtsbeständigkeit gefunden werden, also Einspruchsverfahren oder Nichtigkeitsverfahren. Ist das Fehlen gewerblicher Anwendbarkeit ein separater Grund für Einspruch oder Nichtigkeit? Was sind die Voraussetzungen für die Einspruchspartei, solch eine Begründung zu etablieren? Wiederum sollte die praktische Bedeutung berücksichtigt werden, wie auch die Art und Weise, in der Einspruchsbehörden oder Nichtigkeitsgerichte dies behandeln. 3. Nützlichkeit Die gleichen Aspekte müssen bezüglich der Voraussetzung der Nützlichkeit angesprochen werden. Jene Gruppen, in deren Ländern Nützlichkeit erforderlich ist, werden eingeladen, die Elemente dieser Voraussetzung und die Anwendung in der Praxis detailliert zu kommentieren. Wieder werden jene Gruppen, welche diese Nützlichkeitsvoraussetzung nicht haben, gebeten anzuführen, was ihre Vorschläge sind, falls sie Nützlichkeit als Voraussetzung für Patentierbarkeit in Zukunft gerne sehen würden. Die folgenden Fragen haben den gleichen Inhalt wie die oben für gewerbliche Anwendbarkeit aufgeführten Fragen, so dass weitere Erklärungen an diesem Punkt nicht notwendig sind. 3.1 Wie ist Nützlichkeit definiert? Aus welchen Elementen besteht Nützlichkeit? Wann wird eine Erfindung als nützlich angesehen? Wie werden nützliche Erfindungen von nicht-nützlichen Erfindungen unterschieden? In welchen Bereichen der Technologie spielt diese Voraussetzung die wichtigste Rolle? 3.2 Wie ist die Bedeutung der Nützlichkeit? Wie wird Nützlichkeit durch die Patentbehörden geprüft? Wie beeinflusst das Fehlen von Nützlichkeit das Erteilungsverfahren? Spielt diese Voraussetzung eine signifikante Rolle bei der Anzahl an zurückgewiesenen Patentanmeldungen? Was sind Beispiele und wie wird diese Voraussetzung mit anderen Voraussetzungen kombiniert, insbesondere mit Erfindungshöhe (Nicht-Naheliegen) der Erfindung? 6

7 3.3 Wie wird Nützlichkeit in Verfahren bezüglich der Gültigkeit von Patenten behandelt? Ist das Fehlen von Nützlichkeit ein separater Grund für Ungültigkeit? Was sind die Voraussetzungen für die Einspruchspartei, solch eine Begründung zu etablieren? Was ist die praktische Bedeutung dieser Begründung für Ungültigkeit? 4. Schlussfolgerungen In diesem Teil des Fragebogens werden die Gruppen eingeladen, ihre Ansichten auszudrücken, ob gewerbliche Anwendbarkeit und/oder Nützlichkeit als zusätzliche Voraussetzungen für Patentierbarkeit verwendet werden sollten und falls ja, aus welchen Gründen und wie ihre Definition und Elemente sein sollten. Falls die Gruppen der Meinung sind, dass gewerbliche Anwendbarkeit oder Nützlichkeit nicht als zusätzliche Voraussetzungen angesehen werden sollten, werden sie gebeten, ebenfalls ihre Gründe anzugeben. Die Gruppen sollten auch Vorschläge zur Harmonisierung von beiden Voraussetzungen miteinander bedenken. Die Gruppen werden ebenfalls eingeladen, zusätzliche Anmerkungen zu jedem weiteren Aspekt zu machen, welchen sie im Zusammenhang mit dieser Frage bedeutsam finden könnten. Hinweis: Es ist hilfreich, wenn die Gruppen die Reihenfolge der Fragen in ihren Berichten einhalten und die Fragen und Nummern für jede Antwort zitieren. 7

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