Betriebswirtschaftliches Kernwissen Wirtschaftsrecht. Vortragender: Dr. Klaus Kaiser
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- Heini Kohler
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1 Betriebswirtschaftliches Kernwissen Wirtschaftsrecht Vortragender: Dr. Klaus Kaiser
2 WIRTSCHAFTSRECHT GESELLSCHAFTSRECHT Rechtsformen (AG, GmbH, OG, KG, usw.); Geschäftsführer, Vorstand oder Prokurist. KAUFVERTRAGSRECHT Verträge mit Unternehmen; Einhaltung von Verträgen. INSOLVENZRECHT Was versteht man unter Insolvenz? Insolvenz, Konkurs Auswege aus der Krise.
3 UNTERSCHIEDLICHE RECHTSFORMEN EINZELUNTERNEHMEN GESELLSCHAFTEN Personengesellschaften GbR Gesellschaft nach bürgerlichem Recht OG Offene Gesellschaft KG - Kommanditgesellschaft Kapitalgesellschaften GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung AG - Aktiengesellschaft
4 UNTERSCHIEDLICHE RECHTSFORMEN WARUM? Die unterschiedlichen Rechtsformen sollen die individuellen Bedürfnisse der Gründer bzw. Unternehmer decken. Nachfolgende Punkte spielen meistens eine entscheidende Rolle: Höhe der Gründungskosten (z.b. Stammkapital); Gründe ich alleine oder mit Partnern; Sollen weitere Partner einsteigen können?; Gewinnverteilung und/oder steuerliche Vor- bzw. Nachteile; Haftung der beteiligten Personen und/oder Organe; usw.
5 EINZELUNTERNEHMEN VORTEILE Gewinne müssen nicht geteilt werden; Man ist alleine entscheidungsfähig und flexibel; geringe Gründungskosten vereinfachte Buchführungspflicht (E/A) NACHTEILE Persönliche und unbeschränkte Haftung (Privatvermögen); Hohe Abhängigkeit des Unternehmens vom Einzelunternehmer.
6 PERSONEN- VS. KAPITALGESELLSCHAFTEN Bei Personengesellschaften stehen die Unternehmer (handelnden Personen) im Vordergrund. Schließen sich Privatpersonen zusammen, um gemeinsam aktiv im Unternehmen tätig zu sein/werden, dann bietet sich die Personengesellschaft als mögliche Rechtsform an; Im Falle von Kapitalgesellschaften, differenziert man zwischen Kapital und Funktionen (Organe); Die Übertragung von Anteilen ist im Falle von Kapitalgesellschaften leichter.
7 PERSONENGESELLSCHAFTEN OFFENE GESELLSCHAFT (OG) VORTEILE Am Gewinn beteiligt; Gesellschafter können mitentscheiden; Können in der Gesellschaft mitarbeiten; Erhöhte Kreditwürdigkeit des Unternehmens. NACHTEILE persönliche, unbeschränkte, solidarische Haftung für sämtliche Schulden des Unternehmens.
8 PERSONENGESELLSCHAFTEN KOMMANDITGESELLSCHAFT (KG) KOMPLEMENTÄR Am Gewinn beteiligt; Alleine entscheidungsberechtigt; Persönliche, unbeschränkte, solidarische Haftung für sämtliche Schulden des Unternehmens. KOMMANDITIST Am Gewinn beteiligt; Keine Mitsprache-, sondern lediglich Kontrollrechte; Haftung nur mit der Kapitaleinlage.
9 DIE SOLIDARISCHE HAFTUNG PERSÖNLICHE, UNBESCHRÄNKTE und SOLIDARISCHE Haftung bedeutet, dass Gläubiger etwaige Unternehmensschulden von z.b. nur einem Gesellschafter einfordern können. Dabei haftet jeder einzelne Gesellschafter mit seinem gesamten Privatvermögen für Schulden der Gesellschaft.
10 ABÄNDERUNGEN MÖGLICH? Mithilfe eines sogenannten GESELLSCHAFTSVERTRAGES können gesetzliche Regelungen für die OG bzw. KG abgeändert bzw. den Bedürfnissen angepasst werden. z.b.: Einfluss im Unternehmen; Gewinn- und/oder Verlustverteilung; Individuelle Rechte von einzelnen Personen; usw..
11 KAPITALGESELLSCHAFTEN GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBH) VORTEILE Beschränkte Haftung der Gesellschafter; Gesellschaftsanteile können leichter übertragen werden. NACHTEILE Hoher Gründungsaufwand (Notarielle Beglaubigung); Nachweis des Stammkapitals bei Gründung; Banken sichern sich trotzdem zusätzlich ab; Doppelte Buchführung.
12 ORGANE DER GMBH GENERALVERSAMMLUNG jährliches Treffen der Aktionäre wählt bei großen GmbH s den BEIRAT kontrolliert den Vorstand bestimmt die GESCHÄFTSFÜHRUNG Mit 50% plus 1 Aktie können Sie den Beirat wählen bzw. sich selbst in Geschäftsführung hieven.
13 KAPITALGESELLSCHAFTEN AKTIENGESELLSCHAFT (AG) VORTEILE Beteiligung bereits mit kleinen Beträgen (EUR 100) möglich; Recht auf Dividende; Chance auf Kursgewinne; Relativ einfacher Verkauf der Aktien möglich (zumindest bei börsennotierten AG s). NACHTEILE Aktien können an Wert verlieren; Risiko ohne Mitentscheidungsbefugnis für Kleiaktionäre.
14 ORGANE DER AG HAUPTVERSAMMLUNG jährliches Treffen der Aktionäre wählt den AUFSICHTSRAT kontrolliert den Vorstand bestimmt den VORSTAND Mit 50% plus 1 Aktie können Sie den Aufsichtsrat wählen bzw. sich selbst in den Vorstand hieven.
15 DIE DIVIDENDE Den Anteil am erwirtschafteten Jahresgewinn des Unternehmens auf Basis der Aktien bezeichnet man als DIVIDENDE. Zudem profitieren Aktionäre auch am STEIGENDEN KURSWERT der gehaltenen Aktion. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken ist, dass Kurswerte auch fallen können!
16 SONSTIGE RECHTSFORMEN STILLE GESELLSCHAFT VORTEILE Am Unternehmensgewinn beteiligt; Keine Haftung mit dem Privatvermögen. NACHTEILE Keine Entscheidungsmöglichkeit; Riskante Anlageform. Sonderform: Atypisch stille Gesellschaft (Mischung aus stiller Gesellschaft und Kommanditgesellschaft)
17 SONSTIGE RECHTSFORMEN Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GbR) Entstehen bereits via mündlichen Vertrag Zumeist projektbezogen GmbH & Co KG (der Star der 90er Jahre) Genossenschaft (gemeinsamer Einkauf, Verkauf, usw.) Verein (tolle Rechtsform, schnell gegründet, UNERWARTETE VERANTWORTUNG) Internationale Rechtsformen (ein paar Beispiele): Limited SE S.A. S.r.l.
18 KAUFVERTRAG Elemente eines KV Vertragspartner; Vertragsgegenstand; Zahlungs-, Lieferbedingungen; Sonstige Konditionen. Rechtsverbindliche Unterschrift Firma, Firmenname; Anschrift; Vertretungsbefugte Person.
19 FIRMA Der offizielle Name eines Unternehmens, unter dem es Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen kann; Der Firmenname kann bedingt frei gewählt werden; Firmenzusätze (e.u.; OG; KG; GmbH; AG; usw.).
20 VERTRETUNGSBEFUGNIS 1/2 Einzelunternehmer vertreten sich selbst; Bei der OG reicht die Unterschrift eines Gesellschafters, um Rechtsgültigkeit zu erlangen; Die KG wird durch den Komplementär (Vollhafter) vertreten; Die GmbH durch einen ernannten Geschäftsführer (gemeinsam oder alleine) bzw. durch geschäftsführende Gesellschafter; Die AG wird durch den Vorstand (alleine oder gemeinsam) vertreten.
21 VERTRETUNGSBEFUGNIS 2/2 Vertraglich kann die Vertretungsbefugnis ERWEITERT oder BESCHRÄNKT werden. z.b. kann man für gewisse Entscheidungen eine gemeinsame Entscheidungsbefugnis festsetzen.
22 HANDLUNGSVOLLMACHT Eine Handlungsvollmacht ermächtigt Mitarbeiter zu stark eingeschränkten und klar definierten Handlungen: z.b. Bestellung von Ware; Kassatätigkeit; usw. Handlungsvollmachten können schriftlich und/oder mündlich erteilt werden.
23 PROKURA Einzelnen Personen kann eine so umfassende Vollmacht erteilt werden, dass die lfd. Geschäfte durch diesen abgewickelt werden können. Eine so umfassende Vollmacht nennt man PROKURA. Ein Prokurist kann Waren kaufen und/oder verkaufen, Mitarbeiter einstellen und/oder entlassen, Kredite aufnehmen, usw.; Ein Prokurist darf nicht: Das Unternehmen verkaufen, Liegenschaften verkaufen oder mit Krediten belasten und anderen Mitarbeitern eine Prokura erteilen.
24 FIRMENBUCH Exakte Firmenname und Rechtsform Firmenadresse Firmenbuchnummer Name der Gesellschafter inkl. Unternehmensanteil Vertretungsbefugte Personen Bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen ein Auszug aus der Bilanz bzw. GuV.
25 SIND EINZELUNTERNEHMEN AUCH IM FIRMENBUCH EINGETRAGEN? Seit 2007 sind Einzelunternehmen, die eine gewisse Größe überschreiten, eintragungspflichtig; Weiters steht es allen Einzelunternehmen frei, sich eintragen zu lassen.
26 HAUPTBUCH VS. URKUNDENSAMMLUNG HAUPTBUCH Enthält alle Firmenbucheintragungen wie Firmennamen, Adresse, Unternehmensgegenstand, Vertretungsbefugnis, usw. URKUNDENSAMMLUNG Enthält alle Urkunden bzw. Verträge, die der Unternehmensgründung zugrunde liegen (Gesellschaftsvertrag, Satzung, usw.).
27 INSOLVENZ Von einer Insolvenz spricht man, wenn ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seinen lfd. finanziellen Verpflichtungen (z.b. Leasingraten, Kreditraten, usw.) nachzukommen: Im Volksmund spricht man von nicht flüssig sein (nicht liquid)! Liquiditätsengpässe führen nicht zwangsläufig zu einer Insolvenz, sondern durch eine Zusammenarbeit mit Gläubigern und einer guten Portion Verhandlungsgeschick kann man eine Insolvenz abwenden.
28 INSOLVENZURSACHEN 42% innerbetriebliche Fehler 15% Fahrlässigkeit 14% Kapitalmangel 18% Externe Auslöser 9% persönliches Verschulden 2% sonstige Ursachen
29 WARNSIGNALE VON INNEN 1/4 FINANZEN Schrumpfende Liquidität Überziehung der Kreditlinien Unpünktliche Zahlungen Kredite können nicht mehr bedient werden
30 WARNSIGNALE VON INNEN 2/4 MANAGEMENT Unklare Verantwortungsbereiche Entscheidungen werden immer wieder verschoben Ausgeprägte persönliche Differenzen
31 WARNSIGNALE VON INNEN 3/4 PERSONAL Mitarbeiter sind nicht ausgelastet Sinkende Produktivität Hohe Fluktuation Hohe Fehlzeiten
32 WARNSIGNALE VON INNEN 4/4 CONTROLLING Kennzahlen sind nicht aktuell oder überhaupt nicht verfügbar Vorhandene Informationen über die Finanzlage des Unternehmens sind nicht aussagekräftig strukturiert bzw. aufbereitet
33 GRÜNDE UND WARNUNGEN VON AUßEN 1/2 KUNDEN Verlust von Stammkunden Hohe Außenstände und Forderungsausfälle Häufung von Kundenbeschwerden MARKT, KONKURRENZ Wettbewerb, neue Konkurrenten Rückläufige Marktanteile Sinkende Umsätze Preisdruck
34 GRÜNDE UND WARNUNGEN VON AUßEN 2/2 LIEFERANTEN Nachlässige Liefertreue Schlechtere Konditionen Lieferungen nur noch gegen Vorauskassa FINANZGEBER Schlechtere Konditionen Vertrauensschwund Höhere Besicherungen Kürzung des Kreditrahmens
35 AUßERGERICHTLICHE EINIGUNG Im Zuge einer außergerichtlichen Einigung versucht man, mit den Gläubigern einen Zahlungsplan zu vereinbaren, vielleicht sogar Schuldenkürzungen, um so über die Liquiditätsengpässe zu kommen. Sollte das scheitern, dann bleibt im Regelfall nur die Möglichkeit, ein gerichtliches Insolvenzverfahren einzuleiten.
36 SANIERUNGSVERFAHREN MIT EIGENVERWALTUNG Ziel ist meistens, zumindest wenn die Chance auf eine Weiterführung besteht, ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung einzuleiten. Das bedeutet, dass den Gläubigern ein Sanierungsplan vorgelegt wird. Dieser muss mindestens: Die Tilgung von 30% der Schulden; Innerhalb von 2 Jahren vorsehen.
37 SANIERUNGSVERFAHREN OHNE EIGENVERWALTUNG Wenn Quote für Verfahren mit Eigenverwaltung nicht erzielbar ist, aber Weiterführung möglich/sinnvoll scheint; Sanierungsverwalter übernimmt Geschäftsführung Quote mindestens 20% der Schulden; Innerhalb von 2 Jahren zu erwirtschaften.
38 KONKURSVERFAHREN Ein Konkursverfahren bedeutet in der Regel das Ende eines Unternehmens. Es wird ein Masseverwalter bestimmt, um das Unternehmen bzw. Teile des Unternehmen zu liquidieren. Die Ausbeute wird entsprechend der Forderungen (Gläubiger) aufgeteilt.
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