Amtsgericht Augsburg Abteilung für Straf- und Bußgeldsachen

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1 Amtsgericht Augsburg Abteilung für Straf- und Bußgeldsachen Amtsgericht Augsburg Augsburg 03 Cs 101 Js /17 Herrn Willhard Paul Benno Ziehm Im Wiesengrund 51A für Rückfragen: Telefon: 0821/ Telefax: 0821/ Zimmer: 262 EG Sie erreichen die zuständige Stelle am besten: Mo--Fr. 8:00 bis 12:00 Uhr Kloster Lehnin Ihr Zeichen Bitte bei Antwort angeben Akten- / Geschäftszeichen 03 Cs 101 Js /17 Datum In dem Strafverfahren gegen Ziehm Willhard Paul Benno (geb. Ziehm) wegen Versuch der Nötigung Sehr geehrter Herr Ziehm, anliegend erhalten Sie den Strafbefehl vom Auf die beiliegende Rechtsbehelfsbelehrung wird hingewiesen. Falls Sie wirksam Einspruch einlegen, kommt es zu einer Hauptverhandlung und Sie erhalten eine Vorladung zum Gericht. Die Einzelheiten zur Einlegung eines Einspruchs entnehmen Sie der dem Strafbefehl beigefügten Rechtsmittelbelehrung. Falls Sie keinen Einspruch einlegen und der Strafbefehl rechtskräftig wird, erhalten Sie eine Rechnung mit Zahlungsaufforderung der Geldstrafe (Geldbuße), soweit darauf erkannt wurde und den Kosten des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Entsprechende Zahlungen sind nicht an das hiesige Amtsgericht, sondern an die Staatsanwaltschaft Augsburg zu richten. Bitte zahlen Sie erst nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Hausanschrift Gögginger Straße Augsburg Haltestelle Bus / Straßenbahn Linie 1 Haltestelle Bergstraße Nachtbriefkasten Gögginger Straße Augsburg Kommunikation Telefon: 0821/ Telefax: 0821/

2 Seite 2 Sollten Sie einen Antrag auf Ratenzahlung stellen wollen - sofern die Ratenzahlung nicht schon bewilligt wurde -, können Sie diesen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft Augsburg einreichen. Bitte unbedingt beachten: Falls Sie den Einspruch per Fax einlegen, muss das Fax persönlich unterschrieben sein! Mit freundlichen Grüßen» Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

3 Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 03 Cs 101 Js /17 (Bitte stets angeben) Amtsgericht Augsburg Telefon-Nr.: 0821/ Telefax-Nr.: 0821/ Amtsgericht Augsburg, Gögginger Straße 101, Auosburq Cs 101 Js /17 Herrn Willhard Paul Benno Ziehm Im Wiesengrund 51 A Kloster Lehnin Rechtskräftig seit: AG Augsburg, Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle geboren am in Brandenburg/Havel, geborener Ziehm, Familienstand unbekannt, deutscher Staatsangehöriger Strafbefehl Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhatt zur Last: Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom , Az. 6 Ds 101 Js /16, wurde die anderweitig Verfolgte Uta Elisabeth Stechl wegen versuchter Nötigung und Erpressung zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt. Die anderweitig Verfolgte Stechl wurde mit Schreiben des Rechtspflegers bei der Staatsanwaltschaft Augsburg Plannerer vom zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe geladen. Mit vermutlich an Ihrer Wohnanschrift erstelltem Schreiben vom , eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Augsburg per Telefax am , forderten Sie vom Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Augsburg, Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt Werlitz, eine Überprüfung der Angelegenheit und stellten für den Fall der Eintreibung der in obigem Strafbefehl rechtskräftig verhängten Geldstrafe die Geltendmachung einer Schadensersatzforderung in Höhe von Silberunzen gegen Herrn LOStA Werlitz sowie alle weiteren am Verfahren beteiligten Personen in Aussicht, um ihn zu einer Beendigung der Vollstreckung zu bewegen. Entgegen Ihrer Auffassung ließ sich Herr LOStA Werlitz durch Ihre Ankündigung nicht einschüchtern und beendete die Vollstreckung der oben genannten Strafe nicht. Sie werden daher beschuldigt, nach Ihrer Vorstellung von der Tat einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, strafbar als versuchte Nötigung gemäß 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB. Seite 1 von 2

4 Beweismittel: Zeuge: EKHK Kratzer, KPI Augsburg (Z) BI.54 Urkunden: Auszug aus dem Bundeszentralregister Schreiben des Angeschuldigten vom Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom Bl Bl. 39/42 Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wird auf 40,00 EUR festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 2.000,00 EUR. Ihr Einkommen wurde gemäß 40 Abs. 3 StGB geschätzt. Sie haben auch die Kosten des Verfahrens und Ihre Auslagen zu tragen. Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, soweit Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem vorstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch erheben. Die schriftliche Erklärung muss in deutscher Sprache erfolgen. Datum: 2 g. Aug Greser Richter(in) am Amtsgericht Beglaubigungsvermerk: Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird hiermit beglaubigt. Augsburg, AG Augsburg - Name, Dienstbezeichnung Seite 2 von 2

5 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den anliegenden Strafbefehl können Sie innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch kann auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden. Es besteht insbesondere die Möglichkeit, den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe zu beschränken. Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn Sie den Schuldspruch akzeptieren wollen, die festgesetzte Tagessatzhöhe jedoch nicht mit Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übereinstimmt. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, ohne Durchführung einer Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden, falls Sie sich ausdrücklich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklären. Es empfiehlt sich zudem die Vorlage aussagekräftiger Belege bezüglich Ihres monatlichen Nettoeinkommens sowie eventueller Unterhaltsleistungen. Von der Festsetzung im Strafbefehl darf im Beschluss nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden. Im Übrigen findet bei rechtzeitigem Einspruch eine Hauptvertiandlung statt, falls Sie nicht Ihren Einspruch zurücknehmen. Wollen Sie nur die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen anfechten, so können Sie hiergegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt, binnen einer Woche nach Zustellung des Strafbefehls sofortige Beschwerde einlegen. Der Einspruch bzw. die sofortige Beschwerde können bei dem nachfolgend bezeichneten Amtsgericht schriftlich in deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des nachfolgend bezeichneten Amtsgerichts eingelegt werden. Falls Sie der deutschen Sprache nicht mächtig oder hör- oder sprachbehindert sind, können Sie für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen, soweit dies zur Ausübung Ihrer strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Bitte wenden Sie sich gegebenenfalls an das zuständige Gericht. Sofern Sie blind oder sehbehindert sind, können Sie nach Maßgabe der Zugänglichmachungsverordnung verlangen, dass Ihnen Schriftsätze und andere Dokumente des gerichtlichen Verfahrens barrierefrei (schriftlich in Blindenschrift oder in Großdruck, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise) zugänglich gemacht werden, soweit Ihnen dadurch der Zugang zu den Ihnen zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert wird und Sie in die Lage versetzt werden, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen. Für die barrierefreie Zugänglichmachung werden Auslagen nicht erhoben. Sofern Sie hör- oder sprachbehindert sind, erfolgt die Verständigung in der Hauptverhandlung nach Ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht. Befinden Sie sich nicht auf freiem Fuß, so können Sie die Erklärung auch persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts abgeben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der Sie sich auf behördliche Anordnung befinden. Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird. Wichtige Hinweise! Nach Rechtskraft des Strafbefehls erhalten Sie von der Staatsanwaltschaft eine Zahlungsaufforderung über die Geldstrafe (Geldbuße) und die Kosten des Verfahrens. Bitte zahlen Sie erst nach Zugang der Zahlungsaufforderung. An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe.

6 -Seite 2 - Amtsgericht Augsburg Gögginger Str Augsburg

7 Absender: Amtsgericht Augsburg Postfach Augsburg Hinweis: Umschlag bitte aufbewahren, siehe Rückseite! Zugestellt am (Datum, ggf. Uhrzeit, Unterschrift) Deutsche Post Aktenzeichen Amtsgericht Augsburg Augsburg 03 Cs 101 Js /17 Herrn Willhard Paul Benno Ziehm Im Wiesengrund 51A Förmliche Zustellung Weitersenden innerhalb des [~~] Bezirks des Amtsgerichts EU Bezirks des Landgerichts C Inlands Bei der Zustellung zu beachtende Vermerke I] Ersatzzustellung ausgeschlossen _! Keine Ersatzzustellung an: Kloster Lehnin EU Nicht durch Niederlegung zustellen LH Mit Angabe der Uhrzeit zustellen

8 Wichtiger Hinweis: Mit dieser Sendung werden Ihnen in gesetzlich vorgeschriebener Form die im Umschlag enthaltenen Schriftstücke förmlich zugestellt. Die förmliche Zustellung eines Schriftstücks dient dem Nachweis, dass dem Adressaten in gesetzlich vorgeschriebener Form Gelegenheit gegeben worden ist, von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und wann das geschehen ist. Den Tag der Zustellung vermerkt der Zusteller auf dem Umschlag (siehe Vorderseite). Bitte bewahren Sie den Umschlag zusammen mit den darin enthaltenen Schriftstücken auf. Er dient als Beleg, wenn Sie angeben müssen, welche Schriftstücke Ihnen wann zugestellt worden sind. Wird der Zustellungsadressat oder eine zum Empfang des Schriftstücks berechtigte Person in der angegebenen Wohnung oder in den angegebenen Geschäftsräumen nicht angetroffen, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Umweltschutzpapier aus 100 % Altpapier hergestellt

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