Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium der Rechtswissenschaften als Nebenfach. Vom 10.
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- Frauke Fromm
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1 - Keine amtliche Bekanntmachung - Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Studium der Rechtswissenschaften als Nebenfach Vom 10. November 2003 (KWMBl II 2004, S. 876) Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Ludwig-Maximilians-Universität München folgende Satzung:
2 Inhaltsübersicht Vorbemerkung 1 Geltungsbereich 2 Allgemeine Studienziele 3 Studienumfang, Studienplan 4 Studienbeginn 5 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 6 Lehrveranstaltungen, Unterrichtsformen 7 Aufbau und Inhalt des Studiums 8 Einführende Pflichtveranstaltung 9 Grundausbildung in einem ausgewählten Rechtsbereich 10 Wahlpflichtfächer 11 Seminar 12 Ergänzungsveranstaltungen 13 Abschlussprüfung 14 Studienberatung 15 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung Studienplan
3 Vorbemerkung: Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. 1 Geltungsbereich (1) Diese Studienordnung regelt Ziele, Inhalt, Aufbau und Verlauf des Studiums der Rechtswissenschaften als Nebenfach auf der Grundlage der Ordnung für den Erwerb des akademischen Grades eines Magister Artium (M.A.) an der Ludwig-Maximilians- Universität München (Magisterprüfungsordnung) vom 25. Juni 1986 (KMBl II S. 268) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Diese Studienordnung beschreibt darüber hinaus Ziele, Inhalt, Aufbau und Verlauf des Studiums des Nebenfachs Recht im Rahmen von Diplom- und Bachelorstudiengängen, soweit das Nebenfach Recht wählbar ist und prüfungsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. (3) Sie gilt nicht für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre sowie diejenigen Diplomstudiengänge, die auf die Rechtsausbildung für Wirtschaftswissenschaftler Bezug nehmen. 2 Allgemeine Studienziele 1 Ziel des Studiums der Rechtswissenschaften als Nebenfach ist es, juristische Kenntnisse in ausgewählten Rechtsbereichen zu vermitteln, die im späteren Beruf praktisch verwertet können. 2 Wer das Studium der Rechtswissenschaften als Nebenfach abgeschlossen hat, soll in der Lage sein, in dem von ihm gewählten Rechtsbereich auftretende Rechtsprobleme zu erkennen und praktische Lösungen zu finden. 3 Er soll befähigt sein, juristische Entscheidungen und juristische Techniken zu verstehen und nachzuvollziehen. 3 Studienumfang, Studienplan (1) Das Studium der Rechtswissenschaften als Nebenfach umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht-, Wahlpflicht- und Ergänzungsbereichs im Umfang von insgesamt 32 Semesterwochenstunden (SWS), deren Verteilung sich aus dem Studienplan (Abs. 2) ergibt. (2) 1 Der Studienplan soll die Planung des Studiums erleichtern, indem er unter Berücksichtigung des Studienfortschritts Empfehlungen für einen sinnvollen Studienaufbau gibt. 2 Er legt fest, welche Lehrveranstaltungen für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. 3 Dabei ist der Gesamtumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen so bemessen, dass Gelegenheit zur selbständigen
4 Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen, auch fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen verbleibt. 4 Der Studienplan enthält daher folgende Angaben: - Name der Lehrveranstaltung beziehungsweise des Bereichs der Rechtswissenschaften, aus dem eine Lehrveranstaltung besucht werden muss, - Umfang der zu besuchenden Lehrveranstaltungen in Semesterwochenstunden (SWS), - Veranstaltungsart beziehungsweise Unterrichtsform (vgl. 6), gegebenenfalls mit Hinweis auf das Erfordernis eines Leistungsnachweises (ml), - Hinweis, ob es sich um eine Pflichtveranstaltung (P), um eine Wahlpflichtveranstaltung (WP) oder um eine Ergänzungsveranstaltung (E) handelt, - Empfehlung des Besuchs in einem bestimmten Semester. 4 Studienbeginn 1 Mit dem Studium der Rechtswissenschaften als Nebenfach soll im Wintersemester begonnen werden, da der im Rahmen der Grundausbildung in einem ausgewählten Rechtsbereich zu besuchende Grundkurs ( 9) jeweils nur im Wintersemester beginnt. 2 Der Studienplan ( 3 Abs. 2) ist auf einen Beginn des Studiums im Wintersemester ausgerichtet. 5 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Die Anrechnung einschlägiger Studien- und Prüfungsleistungen richtet sich nach den Vorschriften der jeweils anwendbaren Prüfungsordnung. (2) 1 Eine Zwischen- oder Abschlussprüfung im Fach Recht oder in anderen Prüfungen erbrachte Prüfungsleistungen können auf Antrag ganz oder teilweise als Studienleistungen im Sinne dieser Studienordnung angerechnet werden, soweit Gleichwertigkeit besteht. 2 Eines Antrags bedarf es nicht, soweit es sich um eine im Rahmen des Studiengangs Recht mit Abschluss Staatsexamen oder Magister Artium erbrachte Prüfungsleistung handelt. 3 Die Anerkennung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn keine volle Gleichwertigkeit gegeben ist. 6 Lehrveranstaltungen, Unterrichtsformen Die Ziele und Inhalte des Studiums werden in folgenden Lehrveranstaltungen bzw. Unterrichtsformen vermittelt: - Vorlesungen (V) - Grundkurse (GK) - Grundlagenseminare (GS) - Seminare (S)
5 - Übungen (Ü) - Kolloquien (K) - Tutorien (T) 7 Aufbau und Inhalt des Studiums 1 Das Studium der Rechtswissenschaften als Nebenfach besteht aus einer einführenden Pflichtveranstaltung ( 8), einer Grundausbildung in einem ausgewählten Rechtsbereich ( 9), Veranstaltungen aus zwei Wahlpflichtfächern ( 10) und Ergänzungsveranstaltungen ( 12). 2 Den Abschluss bildet ein Seminar ( 11). 8 Einführende Pflichtveranstaltung 1 Das Nebenfachstudium beginnt mit der vierstündigen Vorlesung Einführung in das Recht für Nebenfachstudenten. 2 Ziel dieser Veranstaltung ist eine allgemeine Einführung in das Recht in allen seinen Facetten und in die juristische Denk- und Arbeitsweise. 9 Grundausbildung in einem ausgewählten Rechtsbereich 1 Zusätzlich zu der einführenden Pflichtveranstaltung ( 8) ist eine Grundausbildung in einem der folgenden Rechtsbereiche zu absolvieren: 1. Zivilrecht 2. Strafrecht 3. Öffentliches Recht. 2 In dem ausgewählten Rechtsbereich werden vertiefte Kenntnisse der Grundlagen sowie juristischer Methoden und Arbeitsweisen vermittelt. 3 Die Ausbildung erfolgt im Strafrecht und im öffentlichen Recht durch Teilnahme am ersten Teil des jeweiligen Grundkurses, im Zivilrecht im Rahmen einer eigenen Veranstaltung oder im Grundkurs Zivilrecht I. 10 Wahlpflichtfächer (1) 1 Nach der einführenden Pflichtveranstaltung ( 8) und der Grundausbildung in einem ausgewählten Rechtsbereich ( 9) werden zwei Wahlpflichtfächer mit einem Umfang von jeweils mindestens zwei Semesterwochenstunden gewählt. 2 Abgesehen von den Grundlagenfächern (Abs. 2 Nr. 1) und der Möglichkeit des Abs. 2 Nr. 2 sollen die Wahlpflichtfächer aus dem Rechtsbereich gewählt werden, in dem die Grundausbildung gemäß 9 absolviert wurde.
6 (2) Wahlpflichtfächer sind 1. Die Grundlagenfächer: a) Deutsche Rechtsgeschichte b) Kirchliche Rechtsgeschichte c) Römische Rechtsgeschichte d) Rechtsphilosophie e) Rechtssoziologie f) Rechtsinformatik 2. Die Grundausbildung in einem der Rechtsbereiche, der nicht gemäß 9 gewählt wurde. 3. Aus dem Zivilrecht: a) Familienrecht b) Erbrecht c) Arbeitsrecht d) Handels- und Gesellschaftsrecht * e) Wettbewerbsrecht f) Recht des geistigen Eigentums g) Medienrecht h) Zivilprozessrecht i) Rechtsvergleichung, Einheitsrecht und ausländische Rechtsordnungen 4. Aus dem Strafrecht: a) Strafrecht Besonderer Teil (Grundkurs Strafrecht II) b) Strafprozessrecht c) Kriminologie d) Jugendstrafrecht e) Strafvollzug f) Strafrechtliche Sanktionen g) Wirtschaftsstrafrecht h) Medizinstrafrecht 5. Aus dem Öffentlichen Recht: a) Verfassungsrecht b) Allgemeines Verwaltungsrecht c) Besonderes Verwaltungsrecht d) Europarecht e) Völkerrecht f) Kirchenrecht g) Medienrecht
7 11 Seminar (1) 1 Den Abschluss des Nebenfachstudiums bildet die Teilnahme an einem Seminar. 2 Das Seminar soll in einem der Wahlpflichtfächer besucht werden. 3 Es kann aber auch in dem vom Studenten gewählten Bereich der Grundausbildung in einem ausgewählten Rechtsbereich ( 9) liegen. (2) Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an dem Seminar sind a) ein in der einführenden Pflichtveranstaltung Einführung in das Recht für Nebenfachstudenten ( 8) erworbener schriftlicher Leistungsnachweis, b) ein im Rahmen der Grundausbildung in einem ausgewählten Rechtsbereich ( 9) erworbener schriftlicher Leistungsnachweis und c) jeweils ein in jedem Wahlpflichtfach erworbener schriftlicher Leistungsnachweis ( 10). (3) Die von der Juristischen Fakultät angebotenen Seminare entsprechen den Hauptseminaren anderer Fakultäten. 12 Ergänzungsveranstaltungen 1 Über das in den 8 bis 11 definierte Pflicht- und Wahlpflichtprogramm hinaus werden Ergänzungsveranstaltungen besucht. 2 Ergänzungsveranstaltungen eröffnen die Möglichkeit zur Ergänzung und Vertiefung des in den 8 bis 11 definierten Pflicht- und Wahlpflichtprogramms. 3 Ergänzungsveranstaltungen sind im Verhältnis zu dem in den 8 bis 11 definierten Pflicht- und Wahlpflichtprogramm zusätzliche vertiefende, begleitende oder auch fächerübergreifende Lehrveranstaltungen nach Wahl, nicht notwendigerweise aus der Juristischen Fakultät, die mit den nach 9 bis 11 gewählten Veranstaltungen in Zusammenhang stehen. 13 Abschlussprüfung (1) 1 Die Magisterprüfung für das Studium der Rechtswissenschaften als Nebenfach richtet sich nach der Magisterprüfungsordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2 Sie besteht für das Studium der Rechtswissenschaften als Nebenfach aus einer mündlichen Prüfung. (2) 1 Die Abschlussprüfung im Nebenfach Recht im Rahmen von Diplom- oder Bachelorstudiengängen richtet sich nach der für den Studiengang einschlägigen Prüfungsordnung. 2 Fragen der Einbringung von nach dieser Studienordnung abgelegten Studienleistungen in das Prüfungsverfahren sind - insbesondere bei Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens nach einem Leistungspunktesystem - mit der Fachstudienberatung abzuklären.
8 14 Studienberatung (1) 1 Die Zentrale Studienberatung der Ludwig-Maximilians-Universität München erteilt Auskünfte und Ratschläge bei fachübergreifenden Problemen. 2 Sie soll insbesondere in Anspruch genommen werden 1. vor Studienbeginn, besonders in Zweifelsfällen, 2. bei geplantem Wechsel des Studiengangs, 3. in allen Fällen von Zulassungsbeschränkungen. (2) 1 Die Fachstudienberatung wird im Verantwortungsbereich der Juristischen Fakultät durch die hierfür von der Fakultät benannten Nebenfachstudienberater durchgeführt. 2 Die Fachstudienberatung soll insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden: 1. zu Beginn des Nebenfachstudiums, insbesondere bei Wahl des Faches Recht als Nebenfach im Rahmen von Diplom- oder Bachelorstudiengängen, 2. in allen Fragen der Nebenfachplanung, 3. nach nicht bestandenen Prüfungen, 4. bei Hochschulwechsel. 15 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung (1) Die Satzung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. (2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits länger als vier Fachsemester studiert hat, studiert nach den bisherigen Vorgaben weiter. Studienplan: Empfehlung für Semester Lehrveranstaltungen Zahl der SWS Einführung in das Recht für 4 V ml P Nebenfachstudenten Grundausbildung in einem 4 bzw. GK/V ml WP ausgewählten Rechtsbereich (Zivilrecht, Strafrecht oder Öffentliches Recht) Wahlpflichtfach V/Ü ml WP Wahlpflichtfach V/Ü ml WP Teilnahme an 8-18 V/GK/Ü/ E Ergänzungsveranstaltungen ( 12) GS/S/K/T Seminar 2 S ml WP Pflichtveranstaltungen 4 Wahlpflicht- und 28 Ergänzungsveranstaltungen SWS insgesamt 32 Veranstaltungsart Pflicht/Wahlpflicht/Ergänzung
9 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Leitungsgremiums der Ludwig-Maximilians- Universität München vom 21. Mai 2003 und nach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzung durch Schreiben vom 23. Mai 2003 Nr. I A 3 - H/812/02, Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 27. Oktober 2003 Nr. X/4-5e65c(BA)-10b/28 395). München, den 10. November 2003 Professor Dr. Bernd Huber Rektor Die Satzung wurde am 11. November 2003 in der Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 12. November 2003 durch Anschlag in der Universität bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 12. November 2003.
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