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1 - Keine amtliche Bekanntmachung - Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Fach Grundschuldidaktik für das Studium zum Erwerb des akademischen Grades eines Magister Artium (M.A.) im Haupt- und Nebenfach (Studienordnung Magister Grundschuldidaktik) Vom 27. November 1991 Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität München folgende Satzung:

2 I. Allgemeine Bestimmungen Inhaltsübersicht II. Hauptfachstudium 1 Geltungsbereich 2 Studienbeginn 3 Studiendauer 4 Studienvoraussetzungen 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen 6 Allgemeine Studienziele und Studieninhalte 7 Studienabschnitte 8 Lehrveranstaltungen, Unterrichtsformen 9 Prüfungen 10 Studienplan 11 Studienberatung 12 Aufbau, Ziele 13 Studienumfang, Studieninhalte, Praktika 14 Lehrveranstaltungen (Studienplan) 15 Leistungsnachweise III. Nebenfachstudium 16 Nebenfachstudium im Rahmen des Magisterstudienganges IV. Schlußbestimmungen 17 Geltungsbereich und Inkrafttreten -2-

3 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für den Erwerb des akademischen Grades eines Magister Artium (M.A.) an der Ludwig-Maximilians-Universität München (Magisterprüfungsordnung) vom 25. Juni 1986 (KMBl II S. 268) und der Zwischenprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Magisterstudiengang (Magister-ZwPO) vom 10. Oktober 1988 (KWMBl II 1989 S. 2), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für den Erwerb des akademischen Grades eines M.A. an der Universität München im Studienfach Grundschuldidaktik als Haupt- und Nebenfach. 2 Studienbeginn Das Haupt- und Nebenfachstudium im Studienfach Grundschuldidaktik kann sowohl im Winterals auch im Sommersemester begonnen werden. 3 Studiendauer (1) 1 Die Regelstudienzeit setzt sich zusammen aus einer reinen Studienzeit von 8 Semestern und der Zeit für die Magisterprüfung. Der Student / Die Studentin *) soll sich nach achtsemestrigem Studium so rechtzeitig zur Magisterprüfung melden, daß er / sie die schriftliche Hausarbeit im neunten Semester abschließen und im unmittelbaren Anschluß daran die Klausur und die mündlichen Prüfungen ablegen kann. 2 Die Fristen für die Meldung zur Prüfung und die Ablegung der Magisterprüfung sind in 5 Abs. 2 und 3 der Magisterprüfungsordnung geregelt. (2) Die Studienordnung und die Studienpläne sind so gestaltet, daß die Studenten die Nachweise, die gem. 23 Abs. 1 der Magister-ZwPO und 6 Abs. 2 Buchst. d) der Magisterprüfungsordnung als fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung vorgeschrieben sind, im jeweiligen Studienabschnitt erwerben können. (3) Hierbei ist der Gesamtumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen so bemessen, daß den Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen, auch fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen verbleibt. *) Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Studienordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen. -3-

4 4 Studienvoraussetzungen 1 Für die Zulassung gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung zum Hochschulstudium. 2 Bewerber mit fachgebundener Hochschulreife können nur dann zugelassen werden, wenn sie aufgrund ihrer fachgebundenen Hochschulreife für das Magisterstudium im Fach Grundschuldidaktik immatrikuliert werden können. 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt entsprechend den Bestimmungen in 4 der Magisterprüfungsordnung und 7 der Magister-ZwPO. 6 Allgemeine Studienziele und Studieninhalte (1) Durch das Studium sollen die fachwissenschaftlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben werden, die zu einer Berufsausübung in diesem Studienfach gemäß der Magisterprüfungsordnung befähigen. (2) Das Studium soll die Studenten mit Problemstellungen, Konzepten und bezugswissenschaftlichen Grundlagen der verschiedenen Sachgebiete der Pädagogik und Didaktik der Grundschule vertraut machen, zu eigenständigem wissenschaftlichen Denken und Arbeiten auf der Grundlage fachspezifischer Forschungsmethoden befähigen und Handlungskompetenz in grundschulpädagogischer Praxis vermitteln. (3) Vertiefend zu vermitteln ist die Einsicht in Besonderheiten des Faches wie - die Interdisziplinarität der Gegenstände und Problembezüge, - die Interdependenz von pädagogischen und didaktischen Problemen und Aufgaben, - der Stellenwert grundlegender Fächer, grundschulspezifischer Lehrgänge und übergreifender Lernbereiche - sowie die Bedeutung situations-, problem- und handlungsorientierter Lernformen. -4-

5 7 Studienabschnitte 1 Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. 2 Das Grundstudium erstreckt sich auf vier Semester. 3 Es wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen; das Hauptstudium schließt mit der Magisterprüfung ab. 8 Lehrveranstaltungen, Unterrichtsformen Die Ziele und Inhalte des Studiums werden in folgenden Lehrveranstaltungsarten bzw. Unterrichtsformen vermittelt: - Vorlesungen (V) - Proseminare (PS) - Seminare (S) - Hauptseminare (HS). 9 Prüfungen (1) Die Magisterprüfung wird nach der Magisterprüfungsordnung abgelegt. (2) Die Zwischenprüfung wird nur im Hauptfach Grundschuldidaktik nach Maßgabe der Magister-ZwPO abgelegt. (3) Die Regelungen für die Prüfungen, insbesondere über die bei der Meldung zu den Prüfungen einzuhaltenden Fristen und die Wiederholungsmöglichkeiten, ergeben sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung. 10 Studienplan (1) Die inhaltliche Ausgestaltung der Studienordnung ergibt sich aus dem Studienplan (vgl. 14 und 16 Abs. 5). (2) Der Studienplan gibt für das Hauptfachstudium und für das Nebenfachstudium jeweils Empfehlungen zum Studienaufbau und Studienverlauf. -5-

6 11 Studienberatung (1) 1 Die zentrale Studienberatung an der Universität München erteilt Auskünfte und Ratschläge bei fachübergreifenden Problemen. 2 Sie sollte insbesondere in Anspruch genommen werden: - vor Studienbeginn, besonders in Zweifelsfällen - bei geplantem Wechsel des Studienganges - in allen Fragen von Zulassungsbeschränkungen. (2) 1 Die Studienfachberatung wird in der Verantwortung der Fakultät für Psychologie und Pädagogik durch die hierfür vom Institut für Schulpädagogik und Grundschuldidaktik benannten Fachstudienberater durchgeführt. 2 Für Studienanfänger werden Einführungsveranstaltungen abgehalten. 3 Der Student sollte die Fachstudienberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen: - bei Aufnahme des Studiums - gegebenenfalls für die Wahl von Wahlpflichtbereichen - bei noch fehlenden Studienvoraussetzungen - in allen Fragen der Studienplanung - nach nicht bestandenen Prüfungen - vor der Wahl von Schwerpunkten - bei Wechsel der Studienfachkombinationen - nach Hochschulwechsel. (3) Für Auskünfte im Zusammenhang mit der Zwischenprüfungsordnung und der Magisterprüfungsordnung ist die Geschäftsstelle des Promotionsausschusses Dr. phil. und M.A. zuständig. II. Hauptfachstudium 12 Aufbau, Ziele (1) Das Hauptfachstudium gliedert sich in - Grundstudium ( Fachsemester) und - Hauptstudium ( Fachsemester). -6-

7 (2) Das Grundstudium soll in die Leitprinzipien und Sachgebiete der Pädagogik und Didaktik der Grundschule, in fachspezifische wissenschaftliche Forschungsmethoden und in ausgewählte grundschulpädagogische Praxisfelder einführen. (3) 1 Das Hauptstudium dient der vertieften Auseinandersetzung mit dem Selbstverständnis des Faches und den bezugswissenschaftlichen Grundlagen der Fachgebiete. 2 Es soll zu wissenschaftlicher Reflexion, methodischer Erforschung und handelnder Bewältigung von fachspezifischen Praxisproblemen befähigen. 13 Studienumfang, Studieninhalte, Praktika (1) Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) an Lehrveranstaltungen beträgt etwa - im Grundstudium 36 SWS - im Hauptstudium 36 SWS - insgesamt 72 SWS. (2) Zum Grundstudium gehören die Einführung in die Pädagogik und Didaktik der Grundschule und die Einführung in wissenschaftliche Arbeitsweisen (Methodenlehre mit grundschulspezifischen Anwendungsaspekten). (3) Die Studieninhalte verteilen sich auf die folgenden Studienbereiche: 1. Theorien und Konzeptionen der Grundschule - Geschichtliche Entwicklung - Schul- und bildungstheoretische Grundlagen - Institutionelle Bedingungen und Perspektiven - Reformkonzepte, Schulversuche, Schulmodelle - Internationaler und interkultureller Vergleich 2. Bedingungen des Lehrens, Lernens und Erziehens in der Grundschule - Entwicklungs-, lern-, sozial- und tiefenpsychologische Grundlagen - Sozio-kulturelle, -ökologische und -politische Bedingungen - Personale und interaktionale Situationen und Prozesse - Anthropologische Begründungszusammenhänge 3. Konzepte und Modelle des Lehrens, Lernens und Erziehens in der Grundschule - Pädagogisch-didaktische Leitideen - Lernformen, Unterrichtskonzeptionen, Lehr- und Lernstrategien -7-

8 - Fachspezifische, lernbereichsorientierte und fächerübergreifende Ansätze 4. Didaktik der grundschulspezifischen Fächer, Lehrgänge und Lernbereiche - unter besonderer Berücksichtigung von Schriftspracherwerb und Sachunterricht a) Didaktik des Sachunterrichts - bildungstheoretische Begründungen und Leitprinzipien - Konzeptionen und Modelle - Ziele, Inhalte, Methoden und Materialien b) Didaktik des Schriftspracherwerbs - Psycho-physiologische und gegenstandstheoretische Grundlagen - Lehrgangskonzepte, Ziele, Inhalte, Methoden und Materialien - Lernschwierigkeiten und Lernstörungen c) Didaktik anderer Fächer und interdisziplinärer Lernbereiche der Grundschule 5. Verhaltensauffälligkeiten, Lern- und Erziehungsprobleme - Begriffskonzepte und Theorien - Diagnostische Verfahren - Konzepte der Beratung und Förderung - Formen der Kooperation (mit inner- und außerschulischen Erziehungseinrichtungen) 6. Grundschulpädagogische Bezugspunkte wissenschaftlicher Grundfragen - Theorie-Praxis-Verhältnis - Interdisziplinarität der Forschung - Wissenschaftstheoretische und methodologische Grundlagen - Forschungsmethodische Ansätze (4) 1 Im Grundstudium ist ein grundschulbezogenes Blockpraktikum von mindestens 4 Wochen Dauer in Verbindung mit einer entsprechenden Lehrveranstaltung abzuleisten. 2 Darüberhinaus sollen weitere Praktika im Umfang von mindestens 4 Wochen Dauer entweder vor Aufnahme des Studiums oder während des Hauptstudiums abgeleistet werden. -8-

9 14 Lehrveranstaltungen (Studienplan) Empfehlung für Semester Studienbereich Zahl der SWS Veranstaltungsart Pflicht / Wahlpflicht Grundstudium Einführende und grundlegende Veranstaltungen zu den Studienbereichen: 1 / 2 Einführung in die Pädagogik und Didaktik der Grundschule 1 / 2 Einführung in wissenschaftliche Arbeitsweisen (Methodenlehre mit grundschulspezifischen Anwendungsaspekten) 1 bis 4 Bedingungen des Lehrens, Lernens und Erziehens in der Grundschule 1 bis 4 Konzepte und Modelle des Lehrens, Lernens und Erziehens in der Grundschule 2 / 3 Analyse von Erziehungs- und Unterrichtssituationen in der Grundschule (Begleitveranstaltung zum Blockpraktikum) 4 V / PS P 4 V / PS P 4 V / S P 4 V / S P 2 S P 2 bis 4 Theorien und Konzeptionen der Grundschule 4 V / S P 2 bis 4 Didaktik der grundschulspezifischen Fächer, Lehrgänge und Lernbereiche - unter besonderer Berücksichtigung von Schriftspracherwerb und Sachunterricht 2 bis 4 Verhaltensauffälligkeiten, Lern- und Erziehungsprobleme 10 V / S P 4 V / S P Im Grundstudium: Pflichtveranstaltungen insgesamt: 36 V/PS/S P Hauptstudium Weiterführende und vertiefende Veranstaltungen zu den Studienbereichen: 5 bis 8 Theorien und Konzeptionen der Grundschule 6 V/S/HS P 5 bis 8 Bedingungen des Lehrens, Lernens und Erziehens in der Grundschule 5 bis 8 Konzepte und Modelle des Lehrens, Lernens und Erziehens in der Grundschule 5 bis 8 Didaktik der grundschulspezifischen Fächer, Lehrgänge und Lernbereiche - unter besonderer Berücksichtigung von Schriftspracherwerb und Sachunterricht 5 bis 8 Verhaltensauffälligkeiten, Lern- und Erziehungsprobleme 6 V/S/HS P 6 V/S/HS P 6 V/S/HS P 6 V/S/HS P 5 bis 8 Grundschulpädagogische Bezugspunkte wissen- 6 V/S/HS P -9-

10 Empfehlung für Semester Studienbereich schaftlicher Grundfragen Zahl der SWS Veranstaltungsart Pflicht / Wahlpflicht Im Hauptstudium: Pflichtveranstaltungen insgesamt: 36 V/S/HS P 15 Leistungsnachweise (1) Die Anzahl der notwendigen Leistungsnachweise für die Zulassung zu den Prüfungen im Hauptfach ist in der Magisterprüfungsordnung beziehungsweise in der Magisterzwischenprüfungsordnung geregelt. (2) 1 Im Hauptstudium werden die geforderten Leistungsnachweise in Hauptseminaren erworben. 2 Für die Teilnahme ist der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung erforderlich. (3) Die Hauptseminare, in denen Leistungsnachweise erworben werden, sind aus zwei der in 13 Abs. 3 aufgeführten Studienbereiche auszuwählen. III. Nebenfachstudium 16 Nebenfachstudium im Rahmen des Magisterstudienganges (1) Studienziele und Studieninhalte Die Studienziele und -inhalte entsprechen grundsätzlich denen des Hauptfachstudiums, wenn auch - bezogen auf den Studienumfang - in entsprechend eingeschränkter Form. (2) Studienumfang, Studienschwerpunkte 1 Das Studium umfaßt 8 Semester mit insgesamt etwa 32 SWS. 2 Studienschwerpunkte sind die in 13 Abs. 3 aufgeführten Gebiete. (3) Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptseminar sind Leistungsnachweise aus folgenden Lehrveranstaltungen: - Einführung in die Pädagogik und Didaktik der Grundschule - Einführung in wissenschaftliche Arbeitsweisen (Methodenlehre mit grundschulspezifischen Anwendungsaspekten) - 1 Seminar aus einer Didaktik der grundschulspezifischen Fächer, Lehrgänge und Lernbereiche. -10-

11 (4) Der für die Zulassung zur Magisterprüfung erforderliche Hauptseminarschein ist in einem der in 13 Abs. 3 aufgeführten Studiengebiete zu erwerben. (5) Lehrveranstaltungen Empfehlung für Semester Studienbereich Zahl der SWS Veranstaltungsart Pflicht / Wahlpflicht 1 / 2 Einführung in die Pädagogik und Didaktik der Grundschule 1 / 2 Einführung in wissenschaftliche Arbeitsweisen (Methodenlehre mit grundschulspezifischen Anwendungsaspekten) 4 V / PS P 4 V / PS P 1 bis 8 Lehrveranstaltungen nach Wahl des Studenten 6 V / PS / S / HS Lehrveranstaltungen aus mindestens drei der nachfolgend genannten Studienbereichen: 3 bis 8 Theorien und Konzeptionen der Grundschule V/S/HS 3 bis 8 Bedingungen des Lehrens, Lernens und Erziehens in der Grundschule V/S/HS 3 bis 8 Konzepte und Modelle des Lehrens, Lernens und Erziehens in der Grundschule V/S/HS 3 bis 8 Didaktik der grundschulspezifischen Fächer, Lehrgänge und Lernbereiche - unter besonderer Berücksichtigung von Schriftspracherwerb und Sachunterricht insges. 18 V/S/HS 3 bis 8 Verhaltensauffälligkeiten, Lern- und Erziehungsprobleme V/S/HS 3 bis 8 Grundschulpädagogische Bezugspunkte wissenschaftlicher Grundfragen V/S/HS Im Hauptstudium: Pflichtveranstaltungen: Wahlpflichtveranstaltungen: SWS insgesamt: V / PS V/PS/ S/HS P IV. Schlußbestimmungen 17 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Diese Studienordnung gilt für Studenten, die das Studium nach dem Inkrafttreten der Studienordnung aufgenommen haben. -11-

12 (2) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 25. Juli 1991 und 14. November Das Verfahren nach Art. 72 Abs. 3 BayHSchG ist eingehalten. München, den 27. November 1991 Professor Dr. Wulf Steinmann Rektor Die Satzung wurde am 29. November 1991 in der Ludwig-Maximilians-Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 2. Dezember 1991 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 2. Dezember

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