Inhaltsübersicht. I. Allgemeine Bestimmungen

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1 Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die im Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus bzw. Wissenschaft, Forschung und Kunst (KWMBl) veröffentlichte Fassung. Studienordnung für den Diplom-Studiengang Dramaturgie (Schauspiel- oder Musiktheaterdramaturgie) an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Rahmen der Bayerischen Theaterakademie Vom 26. April 1994 (KWMBl II S. 388) (mit Änderungssatzung vom 17. März 1995 (KWMBl II S. 637) In der Fassung der Zweiten Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Diplom-Studiengang Dramaturgie (Schauspiel- oder Musiktheaterdramaturgie) vom 11. November 2002 Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Ludwig-Maximilians-Universität München folgende Satzung: Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Studienbeginn 3 Studiendauer 4 Studienvoraussetzungen 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen 6 Allgemeine Ziele des Studiums 7 Gliederung des Studiums 8 Haupt- und Nebenfachstudium 9 Lehrveranstaltungsarten, Unterrichtsformen 10 Studienumfang 11 Prüfungen 12 Studienberatung II. Grundstudium 13 Inhalte und Gliederung des Grundstudiums 14 Studienplan für das Grundstudium 15 Leistungsnachweise im Grundstudium III. Hauptstudium 16 Inhalte und Gliederung des Hauptstudiums 17 Studieren von Studienfächern in übergreifenden Fachgebieten der Theaterakademie 18 Praktische Arbeit am Theater 19 Gliederung des Hauptstudiums 20 Verteilung der Leistungsnachweise IV. Schlußbestimmungen 21 Inkrafttreten I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Dramaturgie in der jeweils geltenden Fassung (Prüfungsordnung) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums der Dramaturgie (Studienrichtungen: Schauspiel- oder Musiktheaterdramaturgie) an der Ludwig-Maximilians-Universität München.

2 2 Studienbeginn Das Studium Dramaturgie kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden. 3 Studiendauer (1) Die Regelstudienzeit im Studiengang Dramaturgie beträgt einschließlich der Prüfungszeit 9 Semester. In den Semestern 5 bis 9 finden zusätzlich Lehrveranstaltungen im Rahmen des Studienverbundes der Bayerischen Theaterakademie statt. (2) Der Diplom-Studiengang gliedert sich in theoretische und praktische Studien. (3) Die Studienordnung und die Studienpläne (vgl. 14 und 19) sind so gestaltet, daß die Studenten Fn1) die Nachweise, die gemäß 16 und 21 der Prüfungsordnung als fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung bzw. für die Diplom-Prüfung vorgeschrieben sind, im jeweiligen Studienabschnitt erwerben können. (4) Hierbei ist der Gesamtumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen so bemessen, daß dem Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen, auch fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen verbleibt. 4 Studienvoraussetzungen (1) Für die Zulassung gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung zum Hochschulstudium. Bewerber mit fachgebundener Hochschulreife können nur dann zugelassen werden, wenn sie aufgrund ihrer fachgebundenen Hochschulreife für den Diplom-Studiengang Dramaturgie immatrikuliert werden können. (2) Ein erfolgreiches Studium der Dramaturgie setzt die Fähigkeit sowohl zu wissenschaftlicher wie auch zu einer anwendungsbezogenen praktischen Arbeitsweise voraus. (3) Studenten, die vor Studienantritt noch nicht über die bei der Zulassung zur Diplom-Prüfung nachzuweisenden Lateinkenntnisse verfügen, wird empfohlen, diese möglichst im Verlauf des Grundstudiums zu erwerben. Daneben ist zum Studium der Dramaturgie die Beherrschung zweier moderner Fremdsprachen wünschenswert. 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt entsprechend den Bestimmungen in 6 der Prüfungsordnung. 6 Allgemeine Ziele des Studiums (1) Das Studium bereitet auf die Tätigkeit des Dramaturgen (in den Studienrichtungen Schauspiel- oder Musiktheaterdramaturgie) in theaterpraktischen, forschungs- und lehrbezogenen Tätigkeitsfeldern vor. (2) Das Studium der Dramaturgie soll fundierte Kenntnisse des Theaters der Gegenwart, seiner Geschichte und Theorie vermitteln sowie die Fähigkeit, diese Kenntnisse wissenschaftlich zu reflektieren. (3) Der Student der Dramaturgie soll sich mit den grundlegenden Erkenntnissen seines Faches auseinandersetzen, sich detailliertes Fachwissen aneignen, verschiedene wissenschaftliche Methoden kennenund handhaben lernen und so die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erwerben. (4) Als Ergänzung zum wissenschaftlichen Teil des Studiums besucht der Student praktische Übungen in künstlerischen Fächern und Praktika an den Staatstheatern, um so Erfahrungen zu bekommen, wie er seine theoretisch-wissenschaftlichen Kenntnisse in das künftige Berufsfeld integrieren kann.

3 (5) Die Ludwig-Maximilians-Universität München verleiht nach bestandener Abschlußprüfung gemäß 2 der Prüfungsordnung den akademischen Grad "Diplom-Dramaturg Univ." bzw. "Diplom-Dramaturgin Univ.". (6) Der erfolgreiche Abschluß der Diplom-Prüfung eröffnet bei entsprechend guter Note der Diplomarbeit die Möglichkeit zur Promotion im Fach Theaterwissenschaft. Die Zulassung zum Promotionsstudiengang richtet sich nach der Promotionsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Grad des Dr. phil.. 7 Gliederung des Studiums (1) Der Diplom-Studiengang Dramaturgie gliedert sich in das Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium, das mit der Diplom-Prüfung abschließt. (2) Das Grundstudium vermittelt die notwendigen fachlichen Grundlagen für das Hauptstudium. Mit der Diplom-Vorprüfung wird die Befähigung zum Hauptstudium festgestellt. (3) Das Hauptstudium soll als wissenschaftliches Studium in Verbindung mit Projektarbeiten der Theaterakademie und Praktika an den Staatstheatern speziell auf das Berufsbild des Theaterdramaturgen (Schauspiel oder Musiktheater) vorbereiten. 8 Haupt- und Nebenfachstudium Bereits im Grundstudium erfolgt entsprechend der jeweiligen Studienrichtung die Spezialisierung zum Schauspiel- oder Musiktheaterdramaturgen. Neben den speziellen Lehrveranstaltungen für Schauspiel- oder Musiktheater im Hauptstudium dient auch das erste Nebenfach der Spezialisierung. So muß für Schauspieldramaturgie ein Fach aus der Neueren Literaturwissenschaft (Germanistik, Anglistik, Romanistik, Slawistik, Skandinavistik), für Musikdramaturgie Musikwissenschaft gewählt werden. Die Wahl des zweiten Nebenfachs ist frei gemäß 5 Abs. 2 Nr. 2 der Prüfungsordnung. 9 Lehrveranstaltungsarten, Unterrichtsformen Die Ziele und Inhalte des Studiums werden in folgenden Lehrveranstaltungsarten bzw. Unterrichtsformen vermittelt: - Vorlesung (V) - Übung (Ü) - Kolloquium (K) - Praktikum (P) - Seminar (S) - Proseminar (PS) - Hauptseminar (HS) 10 Studienumfang Im Diplom-Studiengang Dramaturgie beträgt die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) an Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs in der Studienrichtung Schauspieldramaturgie - im Grundstudium für das Hauptfach 30 SWS und für das erste Nebenfach 26 SWS - im Hauptstudium für das Hauptfach 43 SWS und für das erste Nebenfach 10 SWS - im Grund- und im Hauptstudium für das zweite Nebenfach 26 SWS - insgesamt im Hauptfach 73 SWS, im ersten Nebenfach 36 SWS und im zweiten Nebenfach 26 SWS,

4 in der Studienrichtung Musiktheaterdramaturgie - im Grundstudium für das Hauptfach 30 SWS und für das erste Nebenfach 26 SWS - im Hauptstudium für das Hauptfach 43 SWS und für das erste Nebenfach 10 SWS - im Grund- und im Hauptstudium für das zweite Nebenfach 26 SWS - insgesamt im Hauptfach 73 SWS, im ersten Nebenfach 36 SWS und im zweiten Nebenfach 26 SWS. 2Der Höchstumfang beträgt 135 SWS. 11 Prüfungen Die Diplom-Vorprüfung und die Diplom-Prüfung werden gemäß den Bestimmungen der Prüfungsordnung abgelegt, die insbesondere die für die Meldung zu den Prüfungen einzuhaltenden Fristen, Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsleistungen und Wiederholungsmöglichkeiten regelt. 12 Studienberatung (1) Die zentrale Studienberatung an der Ludwig-Maximilians-Universität München erteilt Auskünfte und Ratschläge bei fachübergreifenden Problemen. Sie sollte insbesondere in Anspruch genommen werden - vor Studienbeginn, besonders in Zweifelsfällen - bei geplantem Wechsel des Studienganges - in allen Fragen von Zulassungsbeschränkungen. (2) Die Fachstudienberatung wird in der Verantwortung der Philosophischen Fakultät für Geschichts- und Kunstwissenschaften durch die hierfür vom Institut für Theaterwissenschaft benannten Fachstudienberater durchgeführt. Für Studienanfänger werden in der Regel Einführungsveranstaltungen abgehalten. Der Student sollte die Fachstudienberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen: - bei Aufnahme des Studiums - in allen Fragen der Studienplanung - bei noch fehlenden fachspezifischen Studienvoraussetzungen - nach nicht bestandenen Prüfungen - bei Wechsel der Fächerverbindung - nach Hochschulwechsel. (3) Für Auskünfte in Zusammenhang mit der Diplom-Vorprüfung und der Diplom-Prüfung ist die Geschäftsstelle des Promotionsausschusses der Ludwig-Maximilians-Universität Dr.phil. und M.A. zuständig. II. Grundstudium 13 Inhalte und Gliederung des Grundstudiums (1) Die Studieninhalte des Hauptfachs richten sich nach den in 6 genannten Studienzielen. Das Grundstudium vermittelt die Grundlagen der Schauspiel- bzw. Musiktheaterdramaturgie und somit die Befähigung zum wissenschaftlichen Hauptstudium. (2) Die Inhalte des Grundstudiums in den beiden Nebenfächern richten sich nach den Studienordnungen für das jeweilige Nebenfachstudium im Magisterstudiengang nach Maßgabe des in 3 Abs. 2 der Prüfungsordnung festgesetzten Höchstumfangs der Lehrveranstaltungen. (3) Das Grundstudium soll in der Regel nach vier Semestern mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen sein.

5 14 Studienplan für das Grundstudium Die Studieninhalte und die Gliederung des Grundstudiums im Hauptfach sind im einzelnen in folgender Übersicht (Studienplan) für Schauspiel-/Musiktheaterdramaturgie zusammengestellt: Grundstudium Empfehlung für Semester Fachgebiet Zahl der SWS Veranstaltungsart Pflicht-/ Wahlpflicht 1. u. 2. Europäische Theatergeschichte I + II V P 1. Theaterarbeit heute 2 V P 1. Grundkurs Theaterwissenschaft 1 / Musiktheater 2 3 PS I P 2. Theater analysieren (Proseminar mit Vorlesung) 4 PS I + V P 2. ein PS II aus: Theaterbau und -technik, Theater- und Urheberrecht, Kinder- und Jugendtheater, Tanztheater, Außereuropäisches Theater oder Figurentheater 2 PS II WP 2. Spezielle Theater- 1 /Operngeschichte 2 2 V P 3. Werkanalyse Drama 1 /Musiktheater 2 3 PS II P 3. Dramaturgie-Bühnenpraktikum (Studiobühne ITW) 4 P P 4. drei PS II aus: Theaterbau und -technik, Theater- und Urheberrecht, Kinder- und Jugendtheater, Tanztheater, Außereuropäisches Theater oder Figurentheater Pflichtveranstaltungen: Wahlpflichtveranstaltungen: Im Grundstudium SWS insgesamt: 1 obligatorisch für Schauspieldramaturgie 2 obligatorisch für Musiktheaterdramaturgie 6 PS II WP P WP 15 Leistungsnachweise im Grundstudium (1) Für den Erwerb der Leistungsnachweise im Grundstudium gilt 16 Abs. 1 der Prüfungsordnung. Voraussetzung für die Teilnahme an einem Proseminar II ist der Nachweis der bestandenen Abschlußklausur zur Vorlesung Theaterarbeit heute sowie in der Studienrichtung Schauspieldramaturgie der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme im Proseminar I Grundkurs Theaterwissenschaft und in der Studienrichtung Musiktheater die erfolgreiche Teilnahme am Proseminar I Grundkurs Musiktheater; für Proseminare II mit analytischer Thematik ist zusätzlich der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an dem Proseminar I mit Vorlesung: Theater analysieren (Hausarbeit Proseminar und Testat Vorlesung) erforderlich. (2) Der Erwerb weiterer Leistungsnachweise aus dem Angebot der Lehrveranstaltungen der Theaterwissenschaft im Grundstudium auf freiwilliger Basis wird empfohlen.

6 III. Hauptstudium 16 Inhalte und Gliederung des Hauptstudiums (1) 1Das Hauptstudium umfaßt in der Regel fünf Semester. 2Es dient der Vertiefung sowohl des fachspezifischen Wissens in Schauspiel- bzw. Musiktheaterdramaturgie als auch der Kenntnisse in dem gewählten ersten Nebenfach sowie dem weiteren Studium des gewählten zweiten Nebenfachs. 3Außerdem sind Praktika an den Staatstheatern abzuleisten. 4Das Hauptstudium schließt mit der Diplom-Prüfung ab. (2) Das Hauptstudium gliedert sich in die Gebiete entsprechend der gewählten Studienrichtung - das Hauptfach Schauspieldramaturgie oder Musiktheaterdramaturgie - das Nebenfach Neuere Literaturwissenschaft oder Musikwissenschaft (nach 5 Abs. 2 Nr. 1 der Prüfungsordnung) sowie - Projektarbeiten der Bayerischen Theaterakademie - Praktika an den Staatstheatern - künstlerische Fächer im Angebot der Bayerischen Theaterakademie - das gewählte zweite Nebenfach. 17 Studieren von Studienfächern in übergreifenden Fachgebieten der Theaterakademie Die an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Studiengang Dramaturgie immatrikulierten Studenten besuchen im Rahmen der Theaterakademie Lehrveranstaltungen an der Hochschule für Musik in München und der Akademie der Bildenden Künste München. 18 Praktische Arbeit am Theater (1) Im 5./6. Semester sind als Praktikant an einem Bayerischen Staatstheater ca. 8 Wochen praktische Arbeit zu leisten; sie umfaßt folgende Bereiche: Arbeitsgebiet Arbeitswochen 1. Dramaturgie 6 2. Öffentlichkeitsarbeit 2 (2) Die praktische Arbeit am Theater während des 7./8. Semesters besteht in der Form einer Produktions- bzw. Regie-Hospitanz. (3) Die Studenten unterliegen den Weisungen und Arbeitsbedingungen des Theaters, dem sie von der Theaterakademie zugewiesen sind. Voraussetzung für Aufnahme der praktischen Arbeit ist der Nachweis einer Haftpflichtversicherung, die das Risiko der Arbeit am Theater einschließt. (4) Zeitpunkt und Umfang der praktischen Arbeit bestimmt unter Beachtung des in Absatz 1 und 2 vorgegebenen Rahmens das Theater, dem der einzelne Student zugewiesen ist. Die praktische Arbeit darf mit Pflichtlehrveranstaltungen nicht kollidieren; sie wird auch in der unterrichtsfreien Zeit erbracht. (5) Nach Beendigung der praktischen Arbeit am Theater erstellt das Theater gegenüber dem Prüfungsausschuß aufgrund der erbrachten Leistungen eine abschließende Beurteilung über den Studenten.

7 19 Studienplan für das Hauptstudium 1Die nähere Ausfüllung der Studienordnung im Hinblick auf das Hauptstudium enthält der Studienplan, der, gegliedert nach Fachsemestern, Empfehlungen für den Studienverlauf gibt (ausgenommen die beiden Nebenfächer). 2Er beschreibt insbesondere aktuelle Möglichkeiten zur weiteren Spezialisierung auf Schauspieloder Musiktheater und ist im einzelnen in folgender Übersicht zusammengestellt: Hauptstudium: Empfehlung für Semester Fachgebiet Zahl der SWS Veranstaltungsart 5. oder 6. Spezielle Theater 1 -/Operngeschichte 2 2 V P 5. Öffentlichkeitsarbeit und Programmheftgestaltung 2 PSII/ K/P 5. Repertoire- und Formenkunde Schauspiel 1 /Oper und Tanz 2 3 V P 6. Kulturmanagement 2 Ü P 6. Dialog- 1 /Rezitativkunde 2 2 S P 6. Werk- und Inszenierungsanalyse Drama 1 /Oper 2 3 HS P 6. Spielplangestaltung 2 PSII/ K/P 7. Werkeinrichtung Drama 1 /Oper 2 3 S P 7. Diplomarbeit (6 Mon.) P 6. bis 8. Theaterstrukturen und Produktionskontext (Exkursionsseminar) 3 HS P 9. Prüfung Künstlerische Fächer im Studienverbund der Theaterakademie: 5. oder 6. Projektarbeit I der Theaterakademie 8 P P 6. oder 7. Projektarbeit II der Theaterakademie 8 P P 5., 6. oder 7. Bühnenbild-/Kostümkunde b 2 S P 5., 6. oder 7. Schauspielunterricht 1a 2 Ü P 5., 6. oder 7. Sprecherziehung 1 1 Ü P 5., 6. oder 7. Gesangsunterricht 2a 1 Ü P 5., 6. Italienisch 3 2 Ü P Praktika an den Staatstheatern 5., 6. Dramaturgie, Öffentlichkeitsarbeit * P P 7., 8. Produktions- bzw. Regie-Hospitanz * P P Pflichtveranstaltungen im Hauptstudium SWS insgesamt: 43 P 1 obligatorisch für Schauspieldramaturgie obligatorisch für Musiktheaterdramaturgie nur für Musiktheaterdramaturgie * genaue Festlegung einer Stundenzahl nicht möglich diese Lehrveranstaltungen werden inhaltlich von Lehrkräften der Bayer. Theaterakademie übernommen diese Fächer werden an der Hochschule für Musik in München besucht ( 17) b diese Fächer werden an der Akademie der Bildenden Künste München besucht ( 17) Der Student der Studienrichtung Musiktheaterdramaturgie muß bis Ende des 6. Semesters Grundkenntnisse in Klavier und Italienisch durch entsprechende Prüfungen ( 21 Abs. 3 der Diplom-Prüfungsordnung) nachweisen. Pflicht-/ Wahlpflicht P P

8 Neben dem Studienprogramm können nach Absprache im Rahmen der Theaterakademie als Wahlfächer Elementar- und Fortbildungskurse zum Kennenlernen und Vertiefen berufsbezogener Umfelder belegt werden wie Regie und Bühnenbild. Die Theaterakademie kann Exkursionen zu wichtigen Theaterzentren bzw. exemplarischen Theateraufführungen veranstalten. 20 Leistungsnachweise im Hauptstudium (1) Für den Erwerb der Leistungsnachweise im Hauptstudium gilt 21 Abs. 1 der Prüfungsordnung. Voraussetzung für die Teilnahme an einem Hauptseminar ist der Nachweis der erfolgreich abgelegten Diplom- Vorprüfung. (2) Der Erwerb weiterer Leistungsnachweise im Hauptstudium auf freiwilliger Basis wird empfohlen. IV. Schlußbestimmungen 21 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Für Studenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits im Diplomstudiengang Dramaturgie immatrikuliert sind, gilt die Studienordnung in der vor Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Fassung. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 18. Juli 2002 und nach ordnungsgemäßer Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß Art. 72 Abs. 3 BayHSchG (Anzeige der Satzung durch Schreiben vom 19. Juli 2002 Nr. I A 3 H/129/02, Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 23. Oktober 2002 Nr. X/4-5e69x-10b/35 251). München, den 11. November 2002 Professor Dr. Bernd Huber Rektor Die Satzung wurde am 13. November 2002 in der Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 14. November 2002 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 14. November Fußnoten: Fn1 Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Studienordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

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