I. Allgemeine Bestimmungen

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1 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für den Erwerb des akademischen Grades eines Magister Artium (M.A.) an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 25. Juni 1986 (KMBl II S. 268), der Vierten Satzung zur Änderung der Ordnung für den Erwerb des akademischen Grades eines Magister Artium (M.A.) (Magisterprüfungsordnung) der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 2. Juli 1992 (KWMBl II S. 505) und der Zwischenprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Magisterstudiengang (Magister-ZwPO) vom 10. Oktober 1988 (KWMBl II 1989 S. 2), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für den Erwerb des akademischen Grades eines M.A. an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Studienfach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft (Komparatistik) als Haupt- und Nebenfach. 2 Studienbeginn Das Haupt- und Nebenfachstudium im Studienfach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft (Komparatistik) kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester begonnen werden. 3 Studiendauer, Studienpläne (1) 1 Die Regelstudienzeit setzt sich zusammen aus einer reinen Studienzeit von 8 Semestern und der Zeit für die Magisterprüfung. ²Die Studentin / Der Student 1 soll sich nach achtsemestrigem Studium so rechtzeitig zur Magisterprüfung melden, daß sie / er die schriftliche Hausarbeit im neunten Semester abschließen und im unmittelbaren Anschluß daran die Klausur und die mündlichen Prüfungen ablegen kann. 3 Die Fristen für die Meldung zur Prüfung und die Ablegung der Magisterprüfung sind in 5 Abs. 2 und 3 der Magisterprüfungsordnung geregelt. (2) Die Studienordnung und die Studienpläne sind so gestaltet, daß die Studenten die Nachweise, die gem. 31 Abs. 1 der Magister-ZwPO und 6 Abs. 2 Buchst. d) der Magisterprüfungsordnung als fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung vorgeschrieben sind, im jeweiligen Studienabschnitt erwerben können. (3) 1 Die Ausgestaltung der Studienordnung ergibt sich aus dem Studienplan (vgl. 13, 15 Abs. 3). 2 Der Studienplan soll dem Studenten die Planung seines Studiums erleichtern, indem er unter Berücksichtigung des Studienfortschritts Empfehlungen für einen sinnvollen Studienaufbau gibt. 3 Er legt fest, welche Lehrveranstaltungen für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind. 4 Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen, auch fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen verbleibt. 5 Der Studienplan enthält daher folgende Angaben: Name der Lehrveranstaltung bzw. Teilbereich der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft, aus dem eine Lehrveranstaltung besucht werden muß, Zahl der zu besuchenden Semesterwochenstunden (SWS), Veranstaltungsart bzw. Unterrichtsform (vgl. 8). 4 Studienvoraussetzungen und Fächerkombinationen (1) 1 Für die Zulassung gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung zum Hochschulstudium. 2 Bewerber mit fachgebundener Hochschulreife können nur dann zugelassen werden, wenn sie aufgrund 1 Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Studienordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. 51

2 ihrer fachgebundenen Hochschulreife für das Magisterstudium im Fach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft (Komparatistik) immatrikuliert werden können. (2) 1 Wird das Fach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft (Komparatistik) als Hauptfach gewählt, so soll eines der Nebenfächer ein philologisches Fach außerhalb der Muttersprache des Studenten sein. 2 Wird es als Nebenfach gewählt, so ist zu empfehlen, als weiteres Fach eine Philologie zu wählen. 3 Für ein erfolgreiches und umfassendes Studium sind flüssige Lektürefähigkeit in zwei Fremdsprachen und Grundkenntnisse in einer weiteren Fremdsprache erforderlich. 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt entsprechend den Bestimmungen in 4 der Magisterprüfungsordnung und 7 der Magister-ZwPO. 6 Allgemeine Studienziele und Studieninhalte (1) Das Studium soll mit den Gegenständen, Fragestellungen und Arbeitsweisen der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft vertraut machen und zu eigenständigem literaturwissenschaftlichem Arbeiten befähigen. (2) Insbesondere zu vermitteln ist die Einsicht in den besonderen - sprachliche, politische und kulturelle Grenzen übersteigenden - Charakter von Weltliteratur und in die Notwendigkeit ihrer interdisziplinären Erforschung. (3) Studieninhalte des Faches sind insbesondere 1. Theorie der Literatur a) Theorie der 'Literarität' (Fiktionstheorie, Theorie der poetischen Sprache), b) Theorie literarischer Gattungen und Schreibweisen (Lyriktheorie, Erzähltheorie, Komiktheorie etc.), c) Theorie literarischer Kunstmittel (Metrik, Metapherntheorie etc.), d) Theorie literarhistorischen Wandels, e) Theorie der literarischen Übersetzung, f) Literarische Hermeneutik und andere Theorieansätze (Strukturalismus, Dekonstruktion etc.). 2. vergleichende Textanalyse und vergleichende literaturgeschichtliche Studien (auf internationaler Basis) a) Vergleich einzelner literarischer Texte und Textgruppen, b) Autorenvergleich, c) Vergleich literarischer Epochen, Stile und Schulen, d) Stoff- und Motivgeschichte, e) Rezeptions- und Übersetzungsforschung, f) literarische Vermittlungsprozesse, g) Medienvergleich und Probleme der Intermedialität. 3. Theorie, Methodologie und Geschichte der Komparatistik. 52

3 7 Studienabschnitte 1 Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. 2 Das Grundstudium ist auf vier Semester angelegt; doch können die geforderten Leistungen auch in kürzerer Zeit erbracht werden. 13 Es wird im Hauptfach mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen; das Hauptstudium schließt mit der Magisterprüfung ab. 8 Lehrveranstaltungen, Unterrichtsformen Die Ziele und Inhalte des Studiums werden in folgenden Lehrveranstaltungen bzw. Unterrichtsformen vermittelt, die ihre Ergänzung, Fortsetzung und Vertiefung im selbständigen Studium erfahren (über Begrenzungen und Anmeldungsmodalitäten - außer bei den Vorlesungen - vgl. die Erläuterungen zu den Lehrveranstaltungen und sonstige Ankündigungen): - Vorlesungen (V): Sie sind für alle Studierenden im Grund- und Hauptstudium zugänglich. In ihnen werden ausgewählte Sachgebiete oder Problembereiche zusammenhängend dargestellt, auch unpublizierte Forschungsergebnisse vermittelt und eigene, gegebenenfalls kontroverse Lehrmeinungen und -methoden vorgestellt. - Proseminare der Stufe I (PS I): Proseminare der Stufe I sind Grundkurse, die der Einführung in die Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft dienen. In ihnen werden Arbeitstechniken und Grundwissen vermittelt. Begleitend zu den Grundkursen werden nach Möglichkeit zur Verfügung stehender Mittel Tutorien abgehalten. - Proseminare II (PS II): Sie sind für Studierende des Grundstudiums bestimmt. Die Proseminare der Stufe II gelten sachlich, thematisch und historisch begrenzten Bereichen des Faches. Dabei haben Proseminare des Typs A einen Schwerpunkt im Bereich der Allgemeinen Literaturwissenschaft (Theorie der Literatur), solche des Typs B einen Schwerpunkt im Bereich der Vergleichenden Literaturwissenschaft (vergleichende Textanalyse und vergleichende literaturgeschichtliche Studien). - Hauptseminare (HS): Sie sind für Studierende des Hauptstudiums bestimmt. In ihnen sollen die Studierenden lernen, einen größeren Sach- oder Problemzusammenhang selbständig wiederzugeben, zu beurteilen und weiter zu entwickeln. - Oberseminare (OS): Sie sind für Studenten in der Examensphase bestimmt und der Erörterung von Magister- und Promotionsvorhaben oder der Diskussion von aktuellen Forschungsproblemen gewidmet. - Lektüreseminare (LS): Sie sind der intensiven Lektüre exemplarischer Werke der Weltliteratur gewidmet. - Übungen (Ü): Sie dienen der Vertiefung des in Vorlesungen und anderen Lehrveranstaltungen behandelten Stoffes. 9 Prüfungen (1) Die Zwischenprüfung wird nach Maßgabe der Magister-ZwPO abgelegt ( 31 Magister-ZwPO). (2) 1 Die Magisterprüfung wird nach Maßgabe der Magisterprüfungsordnung abgelegt. 2 Sie umfaßt die Prüfungsteile: Schriftliche Hausarbeit (Hauptfach), Klausurarbeit (Hauptfach), Mündliche Prüfungen im Hauptfach und in zwei Nebenfächern. (3) Die Regelungen für die Prüfungen, insbesondere über die bei der Meldung zu den Prüfungen einzuhaltenden Fristen, die Verfahrensabläufe und die Wiederholungsmöglichkeiten, ergeben sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung. 53

4 10 Studienberatung (1) 1 Die zentrale Studienberatung an der Universität München erteilt Auskünfte und Ratschläge bei fachübergreifenden Problemen. 2 Sie sollte insbesondere in Anspruch genommen werden: vor Studienbeginn, bei geplantem Wechsel des Studienganges, in allen Fragen von Zulassungsbeschränkungen. (2) 1 Die Studienfachberatung wird am Institut für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft (Komparatistik) durch die Lehrenden durchgeführt. 2 Sie sollte insbesondere in folgenden Fällen durchgeführt werden: bei Aufnahme des Studiums, bei noch fehlenden fachspezifischen Studienvoraussetzungen, in allen Fragen der Studienplanung, nach nichtbestandenen Prüfungen, bei Wechsel der Studienkombinationen, nach Hochschulwechsel. (3) Für Auskünfte im Zusammenhang mit der Zwischenprüfungsordnung und der Magisterprüfungsordnung ist die Geschäftsstelle des Promotionsausschusses Dr.phil. und M.A. zuständig. 1 Das Hauptfachstudium gliedert sich in Grundstudium ( Fachsemester) und Hauptstudium ( Fachsemester). II. Hauptfachstudium 11 Aufbau 2 Daran schließt sich die Magisterprüfung an, die sich aus der schriftlichen Hausarbeit und der schriftlichen sowie den mündlichen Prüfungen zusammensetzt (Examensphase). 12 Studienumfang Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) an Lehrveranstaltungen beträgt in der Regel im Grundstudium 34 SWS im Hauptstudium 36 SWS insgesamt 70 SWS (1) Anforderungen im Grundstudium (ca. 34 SWS): 13 Lehrveranstaltungen (Studienplan) - der Grundkurs (Proseminar I) (2 SWS), fakultativ mit Tutorium (2 SWS), - ein Proseminar der Stufe II mit dem Schwerpunkt Allgemeine Literaturwissenschaft (Proseminar II/A) (2 SWS), - ein Proseminar der Stufe II mit dem Schwerpunkt Vergleichende Literaturwissenschaft (Proseminar II/B) (2 SWS), 54

5 - zwei Vorlesungen aus der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft (darunter eine einführende) (4 SWS), - weitere Lehrveranstaltungen im Umfang von 22 SWS (Vorlesungen, Übungen, Proseminare, Sprachkurse an anderen Instituten der Universität etc.) nach Wahl; diese Lehrveranstaltungen sollen die Studenten auch aus dem Lehrangebot anderer Fächer, die in thematischem oder methodischem Zusammenhang mit der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft stehen, auswählen. (2) 1 Es wird empfohlen, vor dem Besuch des Proseminars I einen literaturwissenschaftlichen Einführungskurs an einem der anderen philologischen Institute zu absolvieren und während des Grundstudiums Veranstaltungen anderer philologischer Fächer, insbesondere Überblicks- und Einführungsveranstaltungen, zu besuchen. 2 Des weiteren wird auf den jeweils gültigen, im Institut erhältlichen Lektürekanon hingewiesen. (3) 1 Im Hauptstudium müssen als Pflichtveranstaltungen zwei Hauptseminare (4 SWS) belegt werden; weitere Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Hauptseminare, Oberseminare, Lektüreseminare) - auch aus anderen thematisch benachbarten Fächern -im Umfang von ca. 32 SWS als Wahlpflichtveranstaltungen. 2 2 Dabei ist darauf zu achten, daß alle drei Bereiche des Faches (gemäß 6 Abs. 3) abgedeckt werden. 14 Leistungsnachweise (1) Die Anzahl der notwendigen Leistungsnachweise für die Zulassung zu den Prüfungen im Hauptfach ist in der Magister-ZwPO beziehungsweise in der Magisterprüfungsordnung geregelt. (2) Im Grundstudium sind Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen zu erwerben: ein Proseminar der Stufe I (Grundkurs) in Allgemeiner und Vergleichender Literaturwissenschaft, zwei Proseminare der Stufe II in Allgemeiner und Vergleichender Literaturwissenschaft, - zwei Übersetzungsklausuren mit literarhistorischem Aufgabenteil, die in jedem Semester vom Institut für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft (Komparatistik) veranstaltet werden, oder Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an Hauptseminaren in entsprechenden Fremdsprachenphilologien; damit weisen die Studenten nach, daß sie Texte in zwei Fremdsprachen flüssig lesen und sie übersetzen können und in den entsprechenden Literaturen belesen sind. (3) Bei der Meldung zur Zwischenprüfung muß der Nachweis lateinischer Sprachkenntnisse gem. 31 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Magister-ZwPO erbracht werden. (4) 1 Im Hauptstudium werden die geforderten zwei Leistungsnachweise in Hauptseminaren oder Oberseminaren erworben. 2 Für die Teilnahme ist der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung erforderlich. (5) Der Erwerb weiterer Leistungsnachweise im Grund- und Hauptstudium auf freiwilliger Basis wird empfohlen. III. Nebenfachstudium 15 Aufbau, Ziele, Studieninhalte, Studienumfang und Leistungsnachweise 2 Pflichtveranstaltungen sind solche Lehrveranstaltungen, die vom Studenten ausnahmslos besucht werden müssen. Wahlpflichtveranstaltungen sind dagegen Lehrveranstaltungen, unter denen der Student gemäß der näheren Festlegung im Studienplan auswählen kann. 55

6 (1) Studienziele und Studieninhalte: Die Studienziele und -inhalte entsprechen grundsätzlich denen des Hauptfachstudiums (vgl. 6), wenn auch - bezogen auf den Studienumfang - in entsprechend eingeschränkter Form. (2) Studienumfang: 1 Anforderungen während des Studiums (ca. 34 SWS): 1. während des Grundstudiums (ca. 17 SWS): ein Proseminar der Stufe I (Grundkurs), ein Proseminar der Stufe II mit dem Schwerpunkt Allgemeine Literaturwissenschaft (Proseminar II/A) (2 SWS), ein Proseminar der Stufe II mit dem Schwerpunkt Vergleichende Literaturwissenschaft (Proseminar II/B) (2 SWS), zwei Vorlesungen (darunter eine einführende) (4 SWS), weitere Lehrveranstaltungen im Umfang von ca. 5 SWS (Vorlesungen, Übungen, Proseminare, Sprachkurse etc.) auch aus dem Lehrangebot thematisch benachbarter Fächer nach Wahl; 2. während des Hauptstudiums (ca. 17 SWS): ein Hauptseminar (2 SWS), weitere Lehrveranstaltungen im Umfang von ca. 15 SWS (Vorlesungen, Übungen, Hauptseminare, Oberseminare, Lektüreseminare, Sprachkurse) auch aus dem Lehrangebot thematisch benachbarter Fächer nach Wahl. 2 Es ist darauf zu achten, daß alle drei Bereiche des Faches gem. 6 Abs. 3 abgedeckt werden. 3 An die Sprachkenntnisse werden aus fachlichen Gründen die gleichen Anforderungen wie im Hauptfachstudium gestellt (vgl. Abs. 3 Satz 2). (3) Leistungsnachweise: 1 Die Berechtigung zum Besuch eines Hauptseminars wird im Nebenfach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft durch die erfolgreiche Teilnahme an zwei Proseminaren der Stufe II, den Fremdsprachennachweis gemäß Satz 2 und die erfolgreiche Teilnahme an einer Hauptseminaraufnahmeprüfung gemäß 16 erworben. 2 Als Nachweis für die ausreichende Beherrschung zweier Fremdsprachen dient entweder die erfolgreiche Teilnahme an Übersetzungsklausuren mit literarhistorischem Aufgabenteil oder der Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an Hauptseminaren in entsprechenden Fremdsprachenphilologien. 3 Voraussetzung für die Teilnahme an einem Proseminar der Stufe II ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar der Stufe I (Grundkurs). 16 Hauptseminaraufnahmeprüfung (1) Die Hauptseminaraufnahmeprüfung wird am Ende jedes Semesters zu einem rechtzeitig am Schwarzen Brett des Instituts bekanntgegebenen Termin abgehalten. 56

7 (2) 1 Gegenstand dieser ca. einstündigen schriftlichen Prüfung sind Grundbegriffe und Methoden der Literaturwissenschaft sowie der am Institut erhältliche, jeweils gültige Lektürekanon. 2 Die Prüfung kann teilweise identisch sein mit der Magisterzwischenprüfung im Hauptfach Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft. (3) Der Student muß sich während des laufenden Semesters, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Termin zur Prüfung anmelden. (4) 1 Die Prüfung wird mit den Prädikaten "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. 2 Sie kann zweimal wiederholt werden. (5) Für Versäumnis, Rücktritt und Täuschung gilt 12 der Zwischenprüfungsordnung für den Magisterstudiengang (Magister-ZwPO) vom 10. Oktober 1988 (KWMBl II 1989 S. 2) entsprechend. IV. Schlußbestimmungen 17 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Diese Studienordnung gilt für Studenten, die das Studium nach dem Inkrafttreten der Studienordnung aufgenommen haben. (2) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 24. Juni Das Verfahren nach Art. 72 Abs. 3 BayHSchG ist eingehalten. München, den 20. Juli 1993 Professor Dr. Wulf Steinmann Rektor Die Satzung wurde am 22. Juli 1993 in der Ludwig-Maximilians-Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 23. Juli 1993 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 23. Juli

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