Das Treppenhaus als Abstellplatz?

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1 Nachbarschaftsrecht Das Treppenhaus als Abstellplatz? Flagge zeigen für den Verein? Was tun bei lauter Musik? Brutzeln auf dem Balkon? Wer zahlt bei Schäden durch Baumwurzeln? Nachbars Rollläden rauben den Schlaf Wer zahlt bei Schaden durch meinen Baum? Wenn die Mülltonne die Sicht verschandelt Das Treppenhaus als Abstellplatz? Ist es gestattet, den Treppenflur in einem Mehrfamilienhaus dauerhaft als Abstellfläche zu benutzen, ohne hierfür die Einwilligung des Vermieters beziehungsweise der anderen Miteigentümer einzuholen? Die Bewohner eines Mehrfamilienhauses, egal ob Mieter oder Eigentümer, haben das Recht, Gegenstände im Hausflur abzustellen, auf die sie angewiesen sind (wie Kinderwagen,

2 Rollatoren und Rollstühle). Vorausgesetzt der Flur ist dafür groß genug. Das heißt, diese Gefährte dürfen nicht so viel Platz beanspruchen, dass man nicht mehr problemlos daran vorbeikommt. Denn der Korridor dient zugleich als Durchgangs- und Fluchtweg. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az: V ZR 46/06). Die Richter folgten damit der Einschätzung, dass das Treppenhaus als Gemeinschaftsfläche grundsätzlich von den Bewohnern genutzt werden darf, und dass Familien mit kleinen Kindern sowie Menschen mit Handicap besonders geschützt werden sollen. len. Von diesen Gehhilfen abgesehen kann in der Hausordnung festgelegt werden, dass der Flur beispielsweise nicht dafür verwendet werden

3 darf, Schuhe, Mülltüten, Regale oder Schränke aufzustellen. Außerdem kann in der Hausordnung auch unterbunden werden, Fahrräder im Eingangsbereich abzustellen. Etwas anderes gilt, wenn ein (neuer) Vermieter seinen Mieter zwingen will, einen Schrank, den dieser seit vielen Jahren im Flur aufgestellt hat, abzubauen. Falls der ehemalige Vermieter diesen Schrank viele Jahre geduldet hat, gilt dies als genehmigt: Der neue Vermieter darf sich darüber nicht einfach hinwegsetzen. Voraussetzung ist auch dabei, dass das Möbelstück keinen anderen Bewohner oder Besucher behindert (Amtsgericht Köln, Az: 222 C 426/00). Flagge zeigen für den Verein?

4 Auf meinem Reihenhaus-Grundstück beabsichtige ich, eine rund 4 Meter hohe Fahnenstange mit einer BVB-Flagge aufzustellen. Gibt es hier besondere bauliche Vorschriften, insbesondere auch bezüglich der unmittelbaren Nachbarschaft? Ich habe eine gute Nachricht für Sie als Fan: Bei der Aufstellung eines Fahnenmastes auf einem privaten Grundstück handelt es sich nach 65 der Bauordnung NRW in baurechtlicher Hinsicht um ein genehmigungsfreies Vorhaben. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW musste sich jedoch bereits mit der Rechtsfrage befassen, ob Fahnenmasten, die der Werbung dienen, zusammen mit der Beflaggung eine einheitlich zu beurteilende Werbeanlage darstellen, die nach 13 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig ist. Dies hat das Gericht bejaht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom B 785/06). Der Fahnenmast mit einer BVB-Fahne kann zwar in gewisser Weise durchaus als Werbung verstanden werden. Er wirbt aber nicht zwingend für die Borussia und ihre Merchandising- Produkte im Sinne der Ankurbelung des Verkaufs, sondern bekundet die Sympathie des Aufstellers mit seinem Club und ist daher keine Werbung im klassischen Sinn. Nachbarrechtlich gibt es sicher keine Probleme, wenn der Aufstellort des Mastes und der Abstand zur gemeinschaftlichen Grundstücksgrenze abgestimmt werden und zudem akustische Beeinträchtigungen durch klappernde Schäkel oder flatterndes Tuch auszuschließen sind und der Mast sicher verankert ist. Bleibt im Interesse des nachbarschaftlichen Friedens nur noch zu hoffen, dass Ihr Nachbar nicht Fan einer konkurrierenden Mannschaft ist (beispielsweise Schalke 04 ) :-). Was tun bei zu lauter Musik? Unser Nachbar (64) hört von morgens bis spät abends laut Schnulzenmusik im Radio. Selbst bei geschlossenem Fenster ist es noch deutlich zu hören. Was kann ich dagegen tun?

5 Gerade in den Sommermonaten gibt es häufig Beschwerden wegen solchen akustischen Belästigungen. Die zu laute Einstellung eines Radios oder Fernsehgerätes kann eine Ordnungswidrigkeit gemäß 117 Ordnungswidrigkeitengesetz beziehungsweise 10,17 Landesimissionsschutzgesetz NRW darstellen. Erstgenannter Paragraph sagt dazu: Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Zuständig wäre hier im akuten Fall die Polizei beziehungsweise das Ordnungsamt. Auch zivilrechtlich kennt das Bürgerliche Gesetzbuch einen Abwehranspruch gegen Lärm. So heißt es im 10 des Landesimissionsschutzgesetzes sinngemäß, dass Tonwiedergabegeräte nur so betrieben werden dürfen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Anhaltspunkt für eine Belästigung sind Richtlinien, die in ausschließlichen Wohngebieten eine Gefährdung dann annehmen, wenn tagsüber 50 db(a) überschritten werden. Dieses ist aber im Einzelfall von einem Fachmann zu prüfen. Ich rate dazu, dem Nachbarn zunächst die Verwendung von Kopfhörern zu empfehlen. Im akuten Fall kann dann immer noch die Polizei oder das Ordnungsamt gerufen werden. Denn auch tagsüber gibt es hierzulande kein Recht auf unbegrenzten Lärm. Brutzeln auf dem Balkon? Meine Nachbarin fühlt sich gestört, wenn ich auf dem Balkon meiner Eigentumswohnung mit meinem Elektrogrill Würstchen brutzele. Kann sie mir dies verbieten? Und kann die Eigentümergemeinschaft beschließen, dass ich auf meinem Balkon nicht mehr grillen darf? Ob Eigentümer oder Mieter: Für beide gilt, dass sie grundsätzlich auf dem Balkon grillen dürfen, sofern sie die Nachbarn damit nicht übermäßig stören. Das Landgericht München hat entschieden (Az: I 15 S 22735/03), dass in den Sommermonaten das Grillen üblich und von den Nachbarn grundsätzlich zu akzeptieren sei. Ein Verbot könne nur ausgesprochen werden, wenn es zu einer starken Beeinträchtigung durch Rauch, Ruß, Geruch

6 und Hitze komme. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Rauch des Grillguts beziehungsweise der Kohle direkt in das Wohn- oder Schlafzimmer der Nachbarn zieht (Oberlandesgericht Oldenburg, Az: 13 U 53/02). Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um einen Holzkohle-, oder Elektrogrill handelt: Die Nachbarn können dies dennoch verbieten lassen, wenn sie sich dabei gestört fühlen. Auch eine Eigentümergemeinschaft kann das Grillen auf Balkonen verbieten. Dabei genügt, wenn ein einzelner Nachbar betroffen ist und das Grillen untersagen will. Es muss darüber keine Mehrheitsentscheidung aller Miteigentümer getroffen werden. Auch kann in der Hausordnung festgelegt werden, dass das Grillen auf den Balkonen, in Hof und Garten generell verboten ist. Wer zahlt bei Schäden durch Baumwurzeln? Mein Nachbar hat einen großen, 25 Jahre alten Baum in seinem Vorgarten stehen. Eine Wurzel drückt auf meinem Grundstück die Pflastersteine vorm Hauseingang hoch. Wer muss nun die Reparatur übernehmen? Muss der Nachbar den Baum entfernen? Grundsätzlich können Sie als nachteilig betroffener Eigentümer nach 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung der in Ihr Grundstück eingewachsenen Wurzeln verlangen. Ihnen steht auch ein Selbsthilferecht aus 910 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, wonach Sie die Wurzeln selbst beseitigen dürfen. Beide Rechte stehen gleichwertig nebeneinander. Zur Duldung sind Sie auch nicht nach 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet, da die Wurzel schon die Pflasterung des Hauseinganges angehoben hat und dadurch Sturz- und Verletzungsgefahren bestehen. Der Nachbar muss auch die Kosten für die Beseitigung der Wurzel und die Instandsetzung der beschädigten Fläche tragen. Ein vergleichbarer Sachverhalt wurde bereits vom Bundesgerichtshof entschieden (Az. V ZR 99/03, ). Eine Beseitigung des für den Vorgarten inzwischen möglicherweise zu großen Baumes kann nach 47 des Nachbarrechtsgesetzes NRW sofern der einzuhaltende Grenzabstand für die Anpflanzung nicht eingehalten wurde nicht mehr verlangt werden, da der Baum länger als sechs Jahre steht. Sollte der Nachbar dennoch dazu bereit sein, sind vor der Fällung unbedingt

7 die Vorschriften der örtlichen Baumschutzsatzung zu prüfen, da bestimmte Baumarten lokal unter Schutz gestellt sein könnten. Nachbars Rollläden rauben den Schlaf Vor einigen Jahren ließen unsere Nachbarn im Erdgeschoss Motoren für ihre Rollläden einbauen. Die sind dermaßen laut, dass s sich alle Miteigentümer belästigt fühlen. Besonders in den Morgenstunden ab 6 Uhr, wenn die sechs Rollläden einzeln in Abständen von 15 bis 30 Minuten hochgefahren werden, ist an Schlafen nicht zu denken. Was kann man hier tun? Handelt es sich bei den Rollläden um Gemeinschaftseigentum (ist in der Teilungserklärung geregelt), wäre der Einbau von Elektromotoren eine bauliche Veränderung. Wenn diese nicht genehmigt wurde, können Sie den Rückbau verlangen. Hier muss aber die dreijährige Verjährungsfrist beachtet werden. Wenn es sich bei den Rollläden jedoch um Sondereigentum handelt, bedurfte der Einbau wohl keiner Genehmigung. Die Art der Benutzung kann durch eine Hausordnung, die mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann, geregelt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Eigentümer verpflichtet sind, Einwirkungen (Geräusche/Lärm) zu dulden, die das normale Maß nicht überschreiten. Die von Ihnen beschriebenen Zeiten sind keine Unzeiten, so dass Sie hier keine weitergehende Einschränkung durch eine Hausordnung treffen können. Das Gleiche gilt übrigens auch für Hausflurreinigung und Staubsaugen. Auf einer Versammlung sollten die Ruhezeiten angesprochen werden. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt aber für alle Seiten. Vielleicht gibt es noch technische Möglichkeiten der Schallisolierung. Wer zahlt bei Schäden durch einen Baum? Nahe unserem viergeschossigen Wohnhaus steht ein haushoher Ahornbaum mit ausladender Krone auf dem Nachbar-Grundstück. Wir haben Sorge, dass der Baum bei einem Sturm

8 Schaden an unserem Gebäude verursachen könnte. Einen Rückschnitt verweigert der Nachbar. Was kann man tun und wer müsste im Schadensfall zahlen? Ragen Zweige eines Baumes über die Grundstücks- grenze, eröffnet 910 Abs. 1 BGB in Verbindung mit 1004 BGB dem Eigentümer des überwachsenen Grundstückes das Recht, die Zweige nach angemessener Fristsetzung gegenüber dem Baumeigentümer zu entfernen, sofern dieser untätig bleibt. Nach 910 Absatz 2 BGB besteht dieses Recht nur, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Dies ist der Fall, wenn Gefährdungssituationen für Personen oder Sachen bestehen. Droht Astwerk durch die Tiefe der Kronenausbildung bei Starkwind vor Gebäudeteile zu schlagen, kann die Einkürzung der gefährdenden Äste verlangt werden. Bleibt der Nachbar untätig, ist der Rückschnitt durch den beeinträchtigten Nachbarn möglich. Er kann für seinen Aufwand nach 812, 818 BGB Ersatz der vom Nachbarn ersparten Aufwendungen verlangen. Richtet ein nachweislich kranker Baum beim Umsturz einen Schaden an, muss der Baumeigentümer oder seine Haftpflichtversicherung dafür aufkommen. Entsteht durch einen gesunden Baum ein Schaden, gilt dies als höhere Gewalt der Eigentümer haftet nicht. Eventuell tritt die Gebäudeversicherung des Geschädigten ein. Wenn eine Mülltonne die Sicht verschandelt Eine Nachbarin nutzt als Stellplatz für ihre Mülltonne ihre Auffahrt, die unmittelbar an unser Reihenhausgrundstück grenzt. Wir haben sie freundlich gebeten, doch einen anderen Platz zu suchen, bislang ohne Erfolg. Wir möchten keinen Streit, aber müssen wir zeitlebens den Anblick der Tonne ertragen? Häufig kommt es bei dichter Reihenhausbebauung zu Problemen zwischen den Nachbarn. Die Rechtsprechung sieht aber keinen Abweganspruch bezüglich so genannter ästhetischer Immissionen vor. Etwas anderes gilt nur dann, wenn hässliche Anblicke bewusst geschaffen werden. Anders könnte es sein, wenn eine übel riechende Biotonne unter dem

9 Schlafzimmerfenster des Nachbarn positioniert wird. Hier sieht der Gesetzgeber aufgrund es Geruchs unter weiteren Umständen Abwehransprüche gemäß 906 BGB vor. Wenn der Nachbar die Nachtruhe stört Seit einem halben Jahr haben meine Frau und ich in unserem Mietshaus neue Nachbarn. Leider halten diese nichts von der Nachtruhe. Ihr Leben fängt erst ab 9 Uhr abends an. Dafür lautstark bis 1 und 2 Uhr morgens. Das des öfteren in der Woche. Ein Gespräch brachte nichts, unsere Wohnqualität ist dahin. Was können wir tun? Störungen der im Immissionsschutzgesetz ( 9 Absatz 1) des Landes NRW geschützten Nachtruhe durch einen Mieter stellen ein massives vertragswidriges Verhalten dar. Dies berechtigt den Vermieter nach schriftlicher Abmahnung nach 543 Absatz 3 BGB im Wiederholungsfall zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses mit dem Störer. Beeinträchtigte Mieter sollten einen Lärmkalender führen, in dem Datum, Uhrzeit, Dauer und Art des Lärms dokumentiert werden, um ihrem Vermieter genaue Nachweise für Abmahnung und nachfolgende Kündigung zu geben. Die erhebliche Beeinträchtigung der Nachtruhe stellt für betroffene Mieter eine Belastung und eine Qualitätsminderung der Mietsache dar, die nach 536 Absatz 1 BGB zu einer angemessenen Mietminderung berechtigt. Der Vermieter wird daher im Zusammenwirken mit betroffenen Mietern bemüht sein, schnellstmöglich tätig zu werden, um den Lärm-Verursacher zu normalem Wohnverhalten zu bewegen oder sich von diesem zu trennen. Auch kann er den Betrag einer nachweisbar berechtigten Mietminderung bei dem Verursacher des Lärms im Zuge der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches einfordern.

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