SchiedsamtsZeitung 56. Jahrgang 1985, Heft 03 Online-Archiv Seite Organ des BDS

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1 Aufsätze Das Recht zum Betreten fremder Grundstücke (Hammerschlagsund Leiterrecht) in Schleswig-Holstein von Vorsitzendem Richter am Landgericht Heinrich Schäfer, Dortmund 1. Einleitung 1. Rechtslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält keine Regelungen darüber, wann das Grundstück des Nachharns betreten werden darf, um von dort aus Bau- und Instandsetzungsarbeiten der Schönheitsreparaturen an dem eigenen Gebäude durchzuführen. 917 BGB gewährt lediglich ein Notwegrecht, wenn das Grundstück keinen ordnungsgemäßen Zugang zu öffentlichen Wegflächen hat. 904 BGB regelt die Einwirkungsmöglichkeiten auf fremde Sachen im Falle eines Notstandes. Sonstige Vorschriften fehlen. Deshalb haben Literatur und Rechtsprechung aus dem zwischen den Grundstücksnachbarn bestehenden sogenannten nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis im Einzelfall die Verpflichtung des Nachbarn hergeleitet, das Betreten seines Grundstücks zu dulden, damit der andere Arbeiten auf seinem Grundstück vornehmen konnte, zum Beispiel: Anstreichen einer unmittelbar an der Grenze stehenden Giebelwand (Grenzwand). Vergleiche hierzu u. a. OLG Hamm in NJW 1966, S. 599 sowie Palandt-Bassenge, überblick 903 BGB Anm.2d aa. 2. Das Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein Um diesen unbefriedigenden Zustand zu beenden, haben einige Länder in ihren Nachbarrechtsgesetzen das Hammerschlags- und Leiterrecht umfassend geregelt. In Schleswig-Holstein ist das durch das Nachbarrechtsgesetz vom (GVOBI. Schl-H. S. 54), geändert durch die Gesetze vom und , geschehen. Es enthält in den g 17 bis 19 eine abschließende Regelung des Hammerschlags- und Leiterrechts, so dass in diesem Zusammenhang nicht mehr auf das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis zurückzugreifen ist (vgl. hierzu OLG Schleswig, Schleswig-Holsteinische Anzeigen 1982, S.58). II. Das Hammerschlags- und Leiterrecht a) Der Grundstückseigentümer Meier möchte die Wand seines Hauses, die unmittelbar an der Grenze steht, streichen. Das ist aber nur möglich, wenn er das Grundstück seines Nachbarn Müller betritt und dort ein Gerüst aufbaut. Dieser weigert sich aber. b) Im Anschluss an das Haus steht ebenfalls unmittelbar an der Grenze eine Hecke. Meier möchte die Hecke beidseitig beschneiden. Müller verweigert ihm auch hierzu den Zutritt zu seinem Grundstück. Was kann Meier tun? Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5

2 1. Inhalt und Umfang Inhalt und Umfang des Hammerschlags- und Leiterrechts werden in 17 Nachbarrechtsgesetz festgelegt. Absatz 1 dieser Vorschrift lautet: Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, dass ihr Grundstück einschließlich der Bauwerke von dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit 1. die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können, 2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen und 3. das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht. Zulässig sind demnach: a) Bauarbeiten Hierzu zählen alle Arbeiten, die zur Herstellung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage erforderlich sind. Dazu gehören z. B. das Verputzen einer Grenzwand sowie Tief- und Umbauarbeiten. b) Instandsetzungsarbeiten Hierunter fallen Maßnahmen, die zur Beseitigung bereits eingetretener Schäden notwendig sind. c) Unterhaltungsarbeiten Diese sollen den Eintritt von Schäden vermeiden und das Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Dazu gehören auch sogenannte Schönheitsreparaturen, z. B. das Anstreichen einer Grenzwand (Einführungsfall a). Es ist aber nicht erforderlich, dass die in Aussicht genommenen Arbeiten an einem Gebäude oder an einer baulichen Anlage vorgenommen werden müssen. Zulässig sind auch sonstige Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Deshalb kann auch das Beschneiden einer Hecke vom Nachbargrundstück aus unter diese Vorschriften fallen (Eingangsfall b). Vgl. hierzu im einzelnen Bassenge, Nachbarrecht in Schleswig-Holstein, 7. Aufl. Kiel 1984, 17 Anm.2. d) Arbeitsvorbereitungen Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist das Betreten des Nachbargrundstücks nicht nur zur Durchführung der o. g. Arbeiten selbst zulässig. Es darf vielmehr auch bereits zu ihrer Vorbereitung betreten werden. e) Transport und Aufstellen von Hilfsmitteln Zur zulässigen Benutzung des Nachbargrundstücks kann auch das Aufstellen von Gerüsten, das Lagern von Baustoffen und Geräten sowie das Aufstellen von Baumaschinen, z. B. Kränen, gehören. Die Geräte und Baustoffe dürfen auch, soweit notwendig, über das Nachbargrundstück transportiert werden. Das alles stellt 17 Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5

3 Abs.2 ausdrücklich klar. 2. Voraussetzungen für die Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts Das Gesetz erlaubt die oben aufgeführten Maßnahmen nur unter folgenden Voraussetzungen: a) Die Arbeiten dürfen anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden ( 17 Abs. 1 Ziff. 1). Das Recht zum Betreten fremder Grundstücke Nicht zweckmüßig ist eine Maßnahme nicht schon dann, wenn andere lediglich weniger bequem durchgeführt werden könnten. Es ist ein erheblicher Grad von Unzweckmäßigkeit notwendig. Dieser kann sich daraus ergeben, dass die von dem eigenen Grundstück vorgenommenen Arbeiten erheblich zeitaufwendiger, gefährlicher sowie auch Lärm oder Schmutz verursachender sein würden (vgl. Bassenge, 17 Anm. 7). Unverhältnismäßig hoch sind Kosten dann, wenn die Arbeiten ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks erheblich teurer sein werden. Die Kosten sind deshalb zu vergleichen. Geringe Unterschiede reichen nicht aus. Es ist nicht notwendig, dass die Arbeiten anders sowohl nicht zweckmäßig als auch nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können. Beide Alternativen stehen gleichwertig nebeneinander, so dass eine von ihnen ausreicht. b) Weiterhin ist erforderlich, dass die mit der Duldung verbundenen Nachteile und Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Vorteil stehen. Vor-Tand Nachteile sind deshalb abzuwägen. Dabei sind nicht nur vermögensrechtliche Belange zu berücksichtigen, sondern auch sogenannte immaterielle Nachteile, wie z. B. Lärmbelästigungen. Unerheblich ist hingegen, dass dem duldungspflichtigen Nachbarn etwaige Schäden gemäß 18 ersetzt werden müssten. c) Das Vorhaben darf öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen. Es muss deshalb, soweit es sich um bauliche Anlagen handelt, sowohl dem materiellen als auch dem formellen Baurecht entsprechen. Ist das nicht der Fall, so braucht der Nachbar nicht zu dulden, dass sein Grundstück in Anspruch genommen wird. Das muss aber auch dann gelten, wenn der Eigentümer zur Ausführung der beabsichtigten Arbeiten lediglich privatrechtlich nicht berechtigt ist, z. B. weil er einen unrechtmäßigen Überbau vornehmen will (vgl. hierzu OLG Hamm in JMB1. NRW 1984, S.212). 3. Einschränkungen Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden ( 17 Abs. 3). Daraus folgt: Stehen mehrere Ausführungsarten zur Verfügung, so muss diejenige gewählt werden, die den Nachbarn am wenigsten beeinträchtigt. Das Nachbargrundstück darf nur insoweit in Anspruch genommen werden, als es zur Durchführung der Arbeiten Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5

4 unbedingt notwendig ist; die Nutzung ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Zur Unzeit würde das Recht z. B. geltend gemacht, wenn der Nachbar auf seinem Grundstück gerade einen Rasen frisch eingesät hätte oder die in Betracht kommende Grundstücksfläche für ein eigenes Vorhaben benötigt. Soweit notwendig und möglich sind gegebenenfalls Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und Belästigungen zu treffen. 4. Duldungspflichtige Duldungspflichtig sind der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks, das aufgrund dieser Vorschriften benutzt werden soll. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob dieses Grundstück in Privateigentum steht oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft z. B. einer Gemeinde, der Post oder der Finanzbehörde gehört. Das Hammerschlags- und Leiterrecht besteht indes nicht gegenüber den Eigentümern öffentlicher Verkehrsflächen ( 17 Abs. 4). Zu diesen öffentlichen Verkehrsflächen zählen Wege, Straßen und Plätze, die dem öffentlichen Verkehrgewidmet sind (g 2 Landesstraßengesetz für das Land Schleswig-Holstein). 5. Anzeigepflicht Das Hammerschlags- und Leiterrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Grundstückseigentümer sein Vorhaben spätestens 2 Monate vor Beginn der Bauarbeiten dem Eigentümer, und soweit dessen Besitz davon berührt wird, auch dem Nutzungsberechtigten schriftlich angezeigt hat. Mit den Arbeiten darf erst nach Fristablauf begonnen werden ( 18 i.v.m. 5 7). Ist der Aufenthalt des Eigentümers und des Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder haben sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so genügt die Anzeige an den unmittelbaren Besitzer (5 7 Abs. 2). Die Frist von 2 Monaten kann im Einzelfall zu lang sein, z. B. wenn lediglich eine Hecke beschnitten werden soll. In einem solchen Fall verstößt es nach Bassenge (5 18 Anm. 1) gegen wenn die Einhaltung der vollen Frist verlangt wird. 6. Rechtsverwirklichung Weigert sich der Nachbar, die Inanspruchnahme seines Grundstücks zu dulden, obwohl ihm die Absicht rechtzeitig angezeigt worden ist und obwohl die Voraussetzungen für seine Duldungspflicht vorliegen, so ist der andere Nachbar nicht ohne weiteres berechtigt, das Recht auszuüben oder es im Wege der Selbsthilfe zu verwirklichen. Er muss den Nachbarn auf Duldung verklagen. Mit der Rechtskraft einer entsprechenden Verurteilung gilt die Einwilligung als erteilt (g 894 ZPO). Selbstverständlich besteht das Hammerschlags- und Leiterrecht nur solange, als es die tatsächlichen Verhältnisse zulassen. Der Nachbar ist nicht zu Maßnahmen verpflichtet, die den anderen erst in die Lage versetzen, das Recht tatsächlich auszuüben. Der Eigentümer hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5

5 tatsächlichen Verhältnisse auf dem anderen Grundstück nicht zu seinem Nachteil verändert werden und ihm dadurch die Verwirklichung seines Hammerschlags- und Leiterrechts auch in Zukunft ermöglicht wird. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn das Betreten des Grundstücks z. B. gern BGB zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und der drohende Schaden unverhältnismäßig groß ist. 7. Schadensersatz a) Schäden, die bei der Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts entstehen, sind ohne Rücksicht auf ein Verschulden zu ersetzen (5 18 i.v.m. 10 Abs.2). b) Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadens zu leisten. Das Recht darf dann erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden (g 10 Abs. 2 i.v.m. 5 18). Die Arten der Sicherheit regelt BGB. c) Ersatzpflichtig ist derjenige Nachbar, der das Hammerschlags- und Leiterrecht ausübt oder in dessen Auftrag es ausgeübt wird. Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich nach allgemeinen Regeln, insbesondere nach ff. BGB. Danach ist grundsätzlich der Zustand herzustellen, der ohne den zum Schadensersatz verpflichtenden Umstand bestehen würde (Grundsatz der Naturalrestitution). Gemäß BGB ist auch entgangener Gewinn zu ersetzen. Ersatzberechtigt sind der Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte und/oder die Nutzungsberechtigten. Maßgebend ist, bei wem der Schaden eingetreten ist. Wirkt ein Mitverschulden des Geschädigten mit, so kann sich sein Anspruch gemäß BGB mindern. B. Nutzungsentschädigung In Schleswig-Holstein ist die Nutzung des Nachbargrundstücks bis zu 2 Wochen kostenlos (g 19). Geht die Inanspruchnahme jedoch über 2 Wochen hinaus, so ist nunmehr für die ganze Zeit eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Nutzungsentschädigung ist so hoch wie die ortsübliche Miete für einen dem benutzten Grundstücksteil vergleichbaren gewerblichen Lagerplatz. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dem Duldungspflichtigen tatsächlich ein Nutzungsausfall entstanden ist. Ist das jedoch der Fall und ist dieser höher als die ortsübliche Miete, so kann deren Ersatz gem. 18 d. Gesetzes verlangt werden. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem kann daneben aber nicht mehr geltend gemacht werden. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5

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