Lernfeld 10 Parodontologie
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- Karsten Schmidt
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1 Lernfeld 10 Parodontologie 05 Abrechnung der Therapie von Parodontopathien Leistungsanspruch des GKV-Versicherten Die Behandlungsrichtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen und die Inhalte der BEMA bilden die Grundlage des Leistungsanspruches. Leistungen außerhalb dieser Bestimmungen oder Leistungen, die lediglich ästhetischen Zwecken dienen, sind keine vertragszahnärztliche Versorgung auch dann nicht, wenn diese mit anderen Verfahren als im BEMA beschrieben oder in den Behandlungsrichtlinien beschrieben, erbracht werden! Darüber hinausgehende Leistungen stellen für den GKV-Patienten eine Privatleistung dar und sind mit ihm entsprechend zu vereinbaren. Voraussetzung für die systematische Par- Behandlung von Parodontopathien als GKV-Leistung Fehlen von Zahnstein Anleitung von Mundhygienemaßnahmen Compliance (Mitarbeit) des Patienten Das Behandlungsziel besteht darin, die entzündlichen Prozesse zum Abklingen zu bringen, ein Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern und einen weiteren Abbau des Alveolarknochens und dem damit einhergehenden Zahnverlust vorzubeugen. 1
2 Mögliches Therapiekonzept Erstdiagnostik, Ersttherapie, ggf. Schmerzbeseitigung Vorbehandlung, Initialtherapie Therapieplanung, PAR-Diagnostik Behandlungserfolgssicherung, PAR- Nachbehandlung und Nachsorge Diagnostik, Erstbehandlung Diagnostische Maßnahmen zur Feststellung des pathologischen Befundes und Beurteilung der Notwendigkeit weiterer therapeutischer Maßnahmen hierfür steht die BEMA 01 zur Verfügung. Sofortmaßnahmen zur Schmerzbeseitigung, z.b. BEMA-Nrn.: Mu sk Zst - 8 Vipr, usw. Erhebung des PSI (BEMA 04 1x in 2 Jahren!) Röntgendiagnostik Vorbehandlung Untersuchung, wenn noch nicht erfolgt 01 Beseitigung von Reizfaktoren - Endodontische Behandlungsmaßnahmen (BEMA 28 35) - Beseitigung überstehender Füllungs- u. Kronenrändern (sk) - Konservierende Kariesbeseitigung (F1 F4) - notwendige chirurgische Leistungen (z.b. X1 X3) Mögliche Privatleistungen z.b.: - PZR, Individualprophylaxe - Mikrobiologische Diagnostik - Antibiotikatherapie, usw. 2
3 PAR-Diagnostik und Therapieplanung Notwendige Vorbehandlungen müssen erfolgt sein. Aktuelle Röntgenaufnahmen (nicht älter als 6 Monate) PAR-Antrag - BEMA Nr. 4 - Dokumentation der Anamnese, Befund, Familienanamnese (Parodontalerkrankungen betreffend), Risikofaktoren - Dokumentation des klinischen Befundes, Taschentiefen, Blutung auf Sondierung, parodontale Rezessionen, Furkationsbefall, Zahnlockerung, Befund PAR-Diagnostik und Therapieplanung Eine der folgenden Diagnosen muss vorliegen: - Chronische Parodontitis - Aggressive Parodontitis - Parodontitis als Manifestation von Systemerkrankungen - Nekrotisierende Parodontalerkrankung - Parodontalabszess - Parodontitis im Zusammenhang mit endodontalen Läsionen Beantragung bei der gesetzlichen Krankenversicherung Vor Behandlungsbeginn ist der GKV basierend auf den diagnostischen Unterlagen ein PAR-Status zur Genehmigung einzureichen! - Eine Begutachtung des PAR-Status seitens der GKV kann eingeleitet werden. Aktuelle Röntgenaufnahmen (nicht älter als 6 Monate) PAR-Antrag (BEMA Nr. 4) - Dokumentation der allgemeinen Anamnese, Familienanamnese (Parodontalerkrankungen betreffend), spezielle Anamnese - Dokumentation des klinischen Befundes; Taschentiefen, Blutung auf Sondieren, parodontale Rezessionen, Furkationsbefall, Zahnlockerung, Befund. 3
4 Systematische Parodontitistherapie Geschlossenes Vorgehen: - Entfernung aller supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm u. Zahnstein) - BEMA-Nr. P 200 für einwurzelige Zähne - BEMA-Nr. P 201 für mehrwurzelige Zähne offenes Vorgehen: - Chirurgische Maßnahmen (Lappen-OP, incl. Naht oder Schleimhautverbänden) und das Entfernen des supra- und subgingivalen Débridement (alle mineralisierte und nicht mineralisierte Auflagerungen [Granulationsgewebe]) - BEMA-Nr. 202 für einwurzelige Zähne - BEMA-Nr. 203 für mehrwurzelige Zähne Einschleifmaßnahmen im Zusammenhang mit einer systematischen PAR-Behandlung werden nach der BEMA-Nr. 108 abgerechnet. Therapieergänzung Der Vordruck "Parodontalstatus Blatt 1" muss verwendet werden. - Eine Therapieergänzung muss beantragt werden, wenn neben dem geschlossenem Verfahren zusätzlich ein offenes Verfahren an einzelnen Zähnen notwendig ist. - Eine Therapieergänzung ist innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss möglich. - Ausschließlich die BEMA-Nrn. P 202,P 203 und 111 sind möglich! - Vorgeschichte, Befund und Diagnose werden nicht angegeben. - Das Erstellungsdatum des ursprünglichen PAR-Status ist anzugeben. - Begutachtung durch die GKV ist möglich. - Die ergänzenden Leistungen werden getrennt von den ursprünglich geplanten Maßnahmen auf einem Vordruck "Parodontalstatus Blatt 2" abgerechnet. Nachbehandlung / Nachsorge Nachbehandlung in einer Folgesitzung nach der chirurgischen Therapie: - Wundbehandlungsmaßnahmen vor dem Abschluss der aktuellen PAR-Therapie (z.b. Entfernung von Nähten/Wundverband, Tamponade, usw.) = BEMA-Nr. 111 Nachsorge: - Regelmäßige Untersuchung nach Behandlungsabschluss (ggf. 01) - Für die Nachsorge des GKV-Patienten gibt es keine spezielle Leistungsposition. In der Regel wird die Nachsorge Im Rahmen einer PZR erbracht (Privatleistung) 4
5 Privatleistungen Werden Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Leistung sind, in direktem Zusammenhang mit einer Parodontaltherapie erbracht, (z.b. regenerative Verfahren, plastische mukogingivale Eingriffe, usw.), stellt die gesamte Behandlung eine Privatleistung dar und ist nach Maßgabe der GOZ mit dem Patienten zu vereinbaren. Z.B.: Chlorhexidintherapie lokale antibiotische Therapie (Elyzol-Karpulen) Parodontale Regenration (Emdogain) Maßnahmenzur gesteuerten Geweberegenersation (GTR) Auffüllen von Knochendefekten mit autologem oder alloplastischen Material Eine Mehrkostenvereinbarung ist bei der Behandlung von Parodontopathien nicht möglich!! 5
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Gebiet Parodontologische Leistungen Vorschlag Prof. Dr. Meyle Befund: Pathologische Befunde aus der Basissuchung (z.b. PSI Score >0 oder andere Abweichung = Sternmarkierung) Diagnose: Zahnärztliche Leistung:
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