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1 5.3 Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) vom (Stand ) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 93 Absätze und 3 der Kantonsverfassung ), beschliesst: Allgemeine Bestimmungen Art. Organisation Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörde des Verwaltungskreises. Für jeden Verwaltungskreis wählen die Stimmberechtigten eine Regierungsstatthalterin oder einen Regierungsstatthalter. Art. Wählbarkeitsvoraussetzungen Wählbar ist jede in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigte Person, die das ordentliche Pensionierungsalter bei Amtsantritt noch nicht erreicht hat. * Art. a * Amtsdauer Die Amtsdauer der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter beträgt vier Jahre. Beginn und Ende werden durch Beschluss des Regierungsrates festgelegt. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter kann nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters längstens bis zum Ablauf der Amtsdauer im Amt bleiben. * Art. 3 Amts- und Wohnsitz Der Amtssitz befindet sich im Verwaltungskreis. Der Regierungsrat bestimmt den Ort. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter wohnt im Verwaltungskreis. ) BSG 0. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 08-34

2 5.3 Art. 4 Stellvertretung Der Regierungsrat regelt die Stellvertretung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter durch Verordnung. Art. 5 Ablehnung und Ausstand Für die Zuständigkeit bei Ablehnung und Ausstand gelten die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz des Gesetzes vom 3. Mai 989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG ) ). Geschäftsleitung, Aufsicht, Ausbildung, Berichterstattung * Art. 6 * Geschäftsleitung Die Geschäftsleitung ist das gemeinsame Organ der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter. Sie besteht aus sämtlichen Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern und ist zuständig für die Koordination der Aufgabenerfüllung und die Umsetzung der Einsatzstrategie und der Leistungsvereinbarung. Art. 6a * Ausschuss Die Geschäftsleitung bestellt zur Vorbereitung ihrer Geschäfte und zur selbstständigen Erledigung einzelner Angelegenheiten einen Ausschuss von mindestens drei und höchstens fünf Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern. Sie bestimmt ein Mitglied des Ausschusses, das den Vorsitz im Ausschuss und in der Geschäftsleitung führt. Die Amtsdauer der Mitglieder des Ausschusses und der oder des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Ausschuss verfügt über ein ständiges Sekretariat. 4 Der Regierungsrat regelt die Organisation der Geschäftsleitung durch Verordnung und bestimmt, welche Geschäfte dem Ausschuss zur selbstständigen Erledigung übertragen sind. Art. 6b * Aufsicht Der Regierungsrat übt durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion die Aufsicht über die administrative, organisatorische und fachliche Führung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter aus. Er legt eine Einsatzstrategie als Führungsinstrument fest. ) BSG 55.

3 3 5.3 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion schliesst mit der Geschäftsleitung eine Leistungsvereinbarung ab. 3 Sie kann den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern verbindliche generelle Weisungen erteilen. Art. 7 Ausbildung Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter. Art. 8 Berichterstattung Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter erstellen jährlich einen Bericht zuhanden des Regierungsrates über die wesentlichen Aspekte ihrer Tätigkeit sowie besondere Ereignisse im Verwaltungskreis. 3 Aufgaben Art. 9 Allgemeine Aufgaben Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter erfüllt im Verwaltungskreis insbesondere die folgenden Aufgaben: sie oder er a vertritt den Regierungsrat, b beaufsichtigt und berät die Gemeinden, c ist in den von der Gesetzgebung bezeichneten Fällen Aufsichts-, Bewilligungs-, Genehmigungs-, Verwaltungsjustiz- und Vollzugsbehörde, d wirkt als Polizeibehörde und erfüllt Führungs- und Koordinationsaufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes, e vermittelt im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben und Zuständigkeiten nach Möglichkeit zwischen der Bevölkerung und den Behörden des Kantons und der Gemeinden, f nimmt Aufgaben im Bereich der Bekämpfung der häuslichen Gewalt wahr. Die weiteren Aufgaben richten sich nach der besonderen Gesetzgebung. Art. 0 Koordination, Information Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter koordiniert im Verwaltungskreis die Tätigkeit und den Geschäftsverkehr zwischen der kantonalen Verwaltung und den Gemeinden und ist deren Verbindungsstelle. Die Beteiligten stellen ihr oder ihm für die Durchführung dieser Aufgaben die notwendigen Informationen und Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung.

4 5.3 4 Art. Öffentliche Ordnung und Sicherheit Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter wacht über die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Verwaltungskreis und trifft in Absprache mit den Gemeinden und den zuständigen kantonalen Stellen die nötigen Massnahmen, um störende oder gefährdende Zustände zu verhindern oder zu beseitigen. Sie oder er kann dabei die Unterstützung der Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden, der Feuerwehr und des Zivilschutzes anfordern. Bei Bedarf können weitere personelle oder materielle Mittel zur Verfügung gestellt werden. Art. a * Bekämpfung der häuslichen Gewalt Im Bereich der Bekämpfung der häuslichen Gewalt kann die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter namentlich a die mutmasslich gewaltausübende Person zu einem Gespräch vorladen oder nötigenfalls polizeilich vorführen lassen, b der mutmasslich gewaltausübenden Person den Besuch eines Programms oder andere Massnahmen zur Verhinderung von häuslicher Gewalt empfehlen, c die mutmasslich gewaltausübende Person an eine geeignete Fachstelle weiterverweisen. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter schliessen mit der Staatsanwaltschaft, den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, den Migrationsbehörden sowie nötigenfalls mit weiteren Behörden, denen Aufgaben zur Bekämpfung häuslicher Gewalt zugewiesen sind, Zusammenarbeitsvereinbarungen ab. Darin sind namentlich die Schnittstellenbereiche der Zusammenarbeit sowie der gegenseitige Informationsaustausch zu regeln. 3 Zwischen den Regierungsstatthalterinnen und den Regierungsstatthaltern und den in Absatz genannten Behörden, der Kantonspolizei und den zuständigen Fachstellen können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der beteiligten Behörden und Fachstellen zwingend erforderlich ist. 4 Das Verfahren zur Vorladung und Vorführung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 007 (Strafprozessordnung, StPO) ). ) SR 3.0

5 5 5.3 Art. Vollstreckung, Amts- und Rechtshilfe Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter wirkt im Rahmen der besonderen Gesetzgebung bei der Vollstreckung von gerichtlichen Urteilen sowie Entscheiden und Verfügungen der Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden mit und leistet auf deren Ersuchen Amts- und Rechtshilfe. 4 Verschiedene Bestimmungen Art. 3 Personal, Räumlichkeiten, Hilfsmittel Der Kanton stellt den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern das erforderliche Personal sowie die nötigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung. Art. 4 Geschäftsordnung Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter regelt Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung des Personals in einer Geschäftsordnung. Diese ist durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zu genehmigen. 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 5 Übergangsbestimmungen Die nach bisherigem Recht am. Januar 008 beginnende Amtsdauer der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter endet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter der Verwaltungskreise werden auf diesen Zeitpunkt hin nach neuem Recht gewählt. Art. 6 Stellenaufhebungen Bei Stellenaufhebungen zufolge der Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung gilt grundsätzlich die Personalgesetzgebung. Der Regierungsrat kann eine abweichende Regelung treffen. Art. 7 Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert:. Publikationsgesetz vom 8. Januar 993 (PuG ) ). Gesetz vom 5. Mai 980 über die politischen Rechte (GPR) ) ) BSG 03. ) Aufgehoben durch G vom über die politischen Rechte, BSG 4.

6 Gesetz vom 8. November 988 über den Grossen Rat (Grossratsgesetz; GRG ) ) 4. Gesetz vom 0. Juni 995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz; OrG ) ) 5. Gesetz vom 3. Mai 989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG 3) ) 6. Gesetz vom 4. März 995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG 4) ) 7. Gemeindegesetz vom 6. März 998 (GG 5) ) 8. Gesetz vom 8. Mai 9 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB 6) ) 9. Gesetz vom. November 989 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG 7) ) 0. Gesetz vom. Juni 995 über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht (BPG 8) ). Einführungsgesetz vom 5. September 988 zum Bundesgesetz vom 6. Dezember 983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG BewG 9) ). Gesetz vom 8. März 99 betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern (HPG 0) ) 3. Gesetz vom 5. Januar 996 über die amtliche Vermessung (AVG ) ) 4. Gesetz vom 7. Juli 98 über die Zivilprozessordnung (ZPO ) ) 5. Einführungsgesetz vom 6. März 995 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG 3) ) 6. Gesetz vom 5. März 995 über das Strafverfahren (StrV 4) ) ) Aufgehoben durch G vom über den Grossen Rat, BSG 5. ) BSG 5.0 3) BSG 55. 4) Aufgehoben durch G vom über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 6. 5) BSG 70. 6) BSG. 7) Aufgehoben durch G vom.. 0 über den Kindes- und Erwachsenenschutz, BSG ) BSG ) BSG ) BSG ) BSG 5.34 ) Aufgehoben durch EG vom zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 7. 3) BSG 8. 4) Aufgehoben durch EG vom zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 7.

7 Gesetz vom 5. Juni 003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG ) ) 8. Gesetz vom 6. Mai 945 über die bernischen Landeskirchen ) 9. Gesetz vom 8. September 999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz; DPG 3) ) 0. Kantonales Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Juni 004 (KBZG 4) ). Polizeigesetz vom 8. Juni 997 (PolG 5) ). Gesetz vom. Dezember 996 über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen 6) 3. Gesetz vom 6. März 00 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG 7) ) 4. Gesetz vom 3. Oktober 965 über die Enteignung 8) 5. Baugesetz vom 9. Juni 985 (BauG 9) ) 6. Gesetz vom 4. Februar 989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz; WBG 0) ) 7. Gesundheitsgesetz vom. Dezember 984 (GesG ) ) 8. Gesetz vom 4. November 99 über die Arbeit, Betriebe und Anlagen (ABAG ) ) 9. Gesetz vom 7. Februar 978 über die Einigungsämter 3) 30. Gesetz vom. Juni 00 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; SHG 4) ) 3. Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 0. Januar 994 (FFG 5) ) 3. Fischereigesetz vom. Juni 995 (FiG 6) ) 33. Gesetz vom 4. November 99 über Handel und Gewerbe (HGG 7) ) ) BSG 34. ) BSG 40. 3) BSG ) BSG 5. 5) BSG 55. 6) BSG ) BSG ) BSG 7.0 9) BSG 7.0 0) BSG 75. ) BSG 8.0 ) BSG ) BSG ) BSG ) BSG 87. 6) BSG 93. 7) BSG 930.

8 Gastgewerbegesetz vom. November 993 (GGG 8) ) 35. Lotteriegesetz vom 4. Mai 993 ) Art. 8 Aufhebung eines Erlasses Das Gesetz vom 6. März 995 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (BSG 5.3) wird aufgehoben. Art. 9 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 8. März 006 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Koch Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl 8) BSG 935. ) BSG 935.5

9 9 5.3 RRB Nr. 008 vom 3. Dezember 008: Folgende Bestimmungen des Gesetzes vom 8. März 006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) treten am. Januar 009 in Kraft: Artikel Absatz Artikel 5 Absatz Artikel 7 Ziffer, Änderung von Artikel 43a des Gesetzes vom 5. Mai 980 über die politischen Rechte (GPR); [Aufgehoben durch G vom über die politischen Rechte, BSG 4.] Artikel 7 Absatz 4, Artikel 39a des Gesetzes vom 0. Juni 995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz; OrG; BSG 5.0 und Anhang zu Artikel 39a ORG RRB Nr. 48 vom. Juli 009 (BAG 09 90): Die folgenden am 8. März 006 vom Grossen Rat beschlossenen Erlasse treten am. Januar 00 wie folgt in Kraft: Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG) (BAG 08 34): am. Januar 00, soweit dieses nicht bereits mit Regierungsratsbeschluss Nr. 008 vom 3. Dezember 008 in Kraft gesetzt wurde, Dekret über die Reform der dezentralen kantonalen Verwaltung (BAG 08 35): am. Januar 00, soweit dieses nicht bereits mit Regierungsratsbeschluss Nr. 008 vom 3. Dezember 008 in Kraft gesetzt wurde.

10 5.3 0 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung Titel geändert Art. 6 geändert Art. 6a eingefügt Art. 6b eingefügt Art. a eingefügt Art. Abs. geändert Art. a Abs. eingefügt Art. a eingefügt 8-05

11 5.3 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung Art. Abs geändert 8-05 Art. a eingefügt 3-68 Art. a Abs eingefügt 8-05 Titel geändert Art geändert Art. 6a eingefügt Art. 6b eingefügt Art. a eingefügt 8-05

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