Betreibungsamt Appenzeller Vorderland Paradiesweg 2, Haus Eden 9410 Heiden AR Telefon Postkonto

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1 Betreibungsamt Appenzeller Vorderland Paradiesweg 2, Haus Eden 9410 Heiden AR Telefon Postkonto Briefadresse: Paradiesweg 2, Postfach Heiden AR Heiden, 2. Juli 2018 Steigerungsbedingungen für die Liegenschaft: Im Grundbuch der Gemeinde Wolfhalden AR, Liegenschaft Nr. 1330, Plan Nr. 40, Höhe, Gesamtfläche m2, Strasse, Weg, Wiese, Weide, geschlossener Wald, 9427 Wolfhalden AR. Grenzen laut Katasterplan. Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten laut Grundbuchauszug. Es handelt sich um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Die Versteigerung wird durchgeführt, infolge: Hängige Pfändungsbetreibungen beim Betreibungsamt Flühli-Sörenberg, 6173 Flühli LU Verwertungsauftrag des Betreibungsamtes Flühli-Sörenberg, 6173 Flühli LU Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes Schuldner: Hohl Ulrich, geb. 4. Juli 1949, von Wolfhalden AR, wohnhaft Bankstrasse 8, 8590 Romanshorn TG (Alleineigentümer). Pfandeigentümer: Hohl Ulrich, geb. 4. Juli 1949, von Wolfhalden AR, wohnhaft Bankstrasse 8, 8590 Romanshorn TG (Alleineigentümer). Tag und Zeit der Steigerung: Montag, 10. September 2018, um Uhr. Steigerungslokal: Kursaal Heiden AR, Lesesaal, Seeallee 3, 9410 Heiden AR. Grundstück / Steigerungsobjekt: Im Grundbuch der Gemeinde Wolfhalden AR, Liegenschaft Nr. 1330, Plan Nr. 40, Höhe, Gesamtfläche m2, Strasse, Weg, Wiese, Weide, geschlossener Wald, 9427 Wolfhalden AR. Grenzen laut Katasterplan. Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten laut Grundbuchauszug. Es handelt sich um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Betreibungsamtliche Schätzung: Fr , Verkehrswert als Marktpreisgrösse per Für weitere Angaben zum Grundstück wird auf das Lastenverzeichnis verwiesen. Zugehör: Keine. Betreibungsamtliche Schätzung Zugehör: Fr Gläubiger, auf dessen Begehren die Verwertung erfolgt: Die Verwertung erfolgt auf Verlangen eines im Grundbuch vorgemerkten Pfändungsgläubigers. Es handelt sich um eine Requisitorialverwertung (Art. 74 VZG) im Auftrage des Betreibungsamtes Flühli- Sörenberg, Glashütten, 6173 Flühli LU. Auflegung der Steigerungsbedingungen und des Lastenverzeichnisses: Auf dem Büro des Betreibungsamtes Appenzeller Vorderland, Paradiesweg 2, 9410 Heiden AR, vom 2. Juli 2018 bis 11. Juli In diesen Steigerungsbedingungen ist bei der Wortwahl Grundstück und/oder Grundstücke, Liegenschaft und/oder Liegenschaften immer nur das einzige (oben genannte) Steigerungsgrundstück Nr. 1330, Plan Nr. 40, Höhe, 9427 Wolfhalden AR, gemeint bzw. bezeichnet KDMZ

2 1. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) Bundesgesetz über das Bäuerliche Bodenrecht (BGBB) Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) Für die Zwangsverwertung von Grundstücken sind insbesondere die im zwingenden Recht festgesetzten Normen des SchKG und der VZG massgebend und zu beachten. Sofern es sich beim Steigerungsobjekt um ein landwirtschaftliches Grundstück (Art. 2 BGBB) handelt, sind gleichzeitig die Bestimmungen des BGBB und des LPG zu beachten. Diese gelten kumulativ zu denjenigen des SchKG. 2. Feststellung, dass das Steigerungsobjekt ein landwirtschaftliches Grundstück ist Feststellung des Pächtervorkaufsrecht Bei dem in der Landwirtschaftszone der Einwohnergemeinde, 9427 Wolfhalden AR, gelegenen Grundstück Nr. 1330, Plan Nr. 40, Höhe, 9427 Wolfhalden AR, handelt es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück. Demzufolge sind bei der öffentlichen Zwangsversteigerung, unter anderem, folgende Bestimmungen des BGBB zwingend zu beachten und zu berücksichtigen: a) Erwerbsbewilligung (Art. 61 BGBB); b) Im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist für die Erteilung der Erwerbsbewilligung zuständig: Amt für Landwirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Abteilung Bodenrecht, Herr Rudolf Hohl, Telefon / rudolf.hohl@ar.ch Regierungsgebäude, 9102 Herisau AR; c) Pächtervorkaufsrecht (Art. 47 BGBB); d) Der zur Zeit aktuelle, langjährige Pächter, Herr Eugen Schläpfer, Landwirt, Unterlindenberg 208, 9427 Wolfhalden AR, erfüllt die Voraussetzungen für das Pächtervorkaufsrecht vollumfänglich. An der Gant vom Montag, 10. September 2018, um Uhr, ist somit das Vorkaufsrecht des Pächters zwingend zu beachten und zu berücksichtigen; e) Bei der Zwangsverwertung findet die Preisbeschränkung keine Anwendung (Art. 63 Abs. 2 BGBB); 3. Ausruf der Angebote und Zuschlag Das Grundstück wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes dem Meistbietenden zugeschlagen, sofern der Mindestzuschlagspreis von Fr geboten wird. Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin (Art. 126 SchKG). Dieser Zuschlag erfolgt ausdrücklich nur provisorisch, d.h. unter Vorbehalt: a) Vorbehalt des Pächtervorkaufsrechts (Art. 681 Abs. 1 ZGB und Art. 60a VZG); und b) Vorbehalt, dass der Erwerber, durch das Amt für Landwirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, eine rechtskräftige Erwerbsbewilligung für den Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstückes Nr. 1330, Plan Nr. 40, Höhe, 9427 Wolfhalden AR, erhält; 4. Ablauf betreffend dem Pächtervorkaufsrecht a) Nach dreimaligem Ausruf des Höchstangebotes hat der Leiter der Steigerung die anwesenden oder vertretenen Inhaber eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes aufzufordern, sich über dessen Ausübung auszusprechen. Bis dies geschehen ist, bleibt der Meistbietende an sein Angebot gebunden. b) Erklärt einer der Berechtigten, er wolle das Vorkaufsrecht zum angebotenen Preis ausüben, so wird ihm der Zuschlag erteilt (ausdrücklich unter Vorbehalt der Erwerbsbewilligung durch das Landwirtschaftsamt, der Bodenrechtskommission) KDMZ Seite 2

3 c) Sofern der zur Zeit aktuelle, langjährige Pächter, Herr Eugen Schläpfer, Landwirt, 9427 Wolfhalden AR, das Vorkaufsrecht zum angebotenen Preis ausübt, so kann ihm der definitive Zuschlag erteilt werden, da Herr Eugen Schläpfer bereits über eine Bestätigung zur Erwerbsbewilligung durch das Landwirtschaftsamt, der Bodenrechtskommission, verfügt. Der bisherige Meistbietende kann in einem solchen Falle nicht mehr berücksichtigt werden. 5. Ablauf betreffend der Bewilligungspflicht für den Erwerb a) Wer ein landwirtschaftliches Grundstück erwerben will braucht eine Bewilligung (Art. 61 BGBB). Das gilt auch für den Erwerb in der Zwangsverwertung (Versteigerung und Freihandverkauf). Die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung sind beim Bewilligungsverfahren für den Erwerb eingeordnet. b) Jeder Ersteigerer muss an einer Zwangsversteigerung, d.h. konkret an der Gant vom Montag, 10. September 2018, um Uhr, die Bewilligung vorlegen können, d.h. im Kanton Appenzell Ausserrhoden ein Bestätigungsschreiben des Landwirtschaftsamtes, der Bodenrechtskommission vorlegen können, in welcher die Bodenrechtskommission bestätigt, sie habe das Gesuch des Ersteigerers überprüft und für diesen Ersteigerer gleichzeitig eine Erwerbsbewilli - gung zur Selbstbewirtschaftung in Aussicht gestellt. c) Sofern der Erwerber noch kein Bestätigungsschreiben des Landwirtschaftsamtes, der Bodenrechtskommission vorlegen kann, worin eine Erwerbsbewilligung zur Selbstbewirtschaftung ausdrücklich in Aussicht gestellt wird, so muss der Ersteigerer die Kosten für eine neue Versteigerung hinterlegen und innert zehn Tagen nach erfolgtem provisorischen Zuschlag, d.h. Zuschlag mit Vorbehalt gemäss Ziff. 3. lit. b) dieser Steigerungsbedingungen, ein Bewilligungsgesuch beim Landwirtschaftsamt, Abteilung Bodenrecht, einreichen. Damit die Steigerungsbehörde prüfen kann, ob der Ersteigerer fristgerecht ein Bewilligungsgesuch eingereicht hat, wird dieser hiermit verpflichtet, das Gesuchdoppel der Steigerungsbehörde (Betreibungsamt) vorzulegen. d) Reicht der Ersteigerer kein Gesuch ein, oder wird die Bewilligung durch das Landwirtschaftsamt, der Bodenrechtskommission, verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde (d.h. das Betreibungsamt) den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. Der bisherige Ersteigerer haftet für die Kosten einer erneuten Versteigerung. Die zweite Versteigerung muss anschliessend möglichst rasch durch das Betreibungsamt angesetzt werden. e) Sofern das Landwirtschaftsamt, die Bodenrechtskommission, einem Ersteigerer die Erwerbsbewilligung verweigert, so hat dieser Ersteigerer in diesem vorliegenden Zwangsverwertungsverfahren über die Liegenschaft Nr / Grundbuch 9427 Wolfhalden AR, Gant vom Montag, 10. September 2018, um Uhr, wegen Verweigerung der Bewilligung kein Beschwerderecht bei der kantonalen Aufsichtsbehörde bzw. bei der kantonalen Beschwerdeinstanz. Der Ersteigerer ist in der Zwangsverwertung keine Vertragspartei. Eine allfällige Beschwerde des Ersteigerers wegen Verweigerung der Bewilligung durch das Landwirtschaftsamt, der Bodenrechtskommission, wird vom Betreibungsamt ausdrücklich nicht beachtet. Deshalb muss die zweite Versteigerung anschliessend möglichst rasch durch das Betreibungsamt angesetzt werden (Ziff. 5. lit. d) der vorliegenden Steigerungsbedingungen). f) Die Erteilung der Erwerbsbewilligung ist ausdrücklich und ausschliesslich Sache des Landwirtschaftsamtes, der Bodenrechtskommission. In dieses Bewilligungsverfahren hat sich das Betreibungsamt in absolut keiner Art und Weise einzumischen. g) Ersteigerer haben ihren Antrag für den Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstückes beim Landwirtschaftsamt auf eigene Kosten, Risiko und Gefahr einzureichen, ohne Mitwirkung des Betreibungsamtes. h) Für die Ausstellung der definitiven Erwerbsbewilligung stellt das Betreibungsamt dem Landwirtschaftsamt, der Bodenrechtskommission, die notwenigen Protokolle der Grundstückversteigerung vom Montag, 10. September 2018, um Uhr, zu KDMZ Seite 3

4 6. Jegliche Gewährleistung am Grundstück und seinen Bestandteilen (und ggf. auch Zugehör sofern vorhanden) wird hiermit ausdrücklich und absolut wegbedungen. Es werden durch das Betreibungsamt für den Ersteigerer absolut keinerlei Räumungskosten, Entsorgungskosten, Reparaturkosten, Servicekosten, Instandstellungskosten etc. sowie Kosten und Aufwand für eine allfällige Ausweisung von Personen, Mieter, Pächter etc. getragen, organisiert, aufgewendet und bezahlt. Weder das Betreibungsamt noch der jetzige Schuldner/Pfandeigentümer der Liegenschaft tragen Kosten, Lasten etc. im Zusammenhang mit Wasser- und Schlipfschäden und/oder dergleichen. Dies gilt ausdrücklich auch für zukünftige, zum heutigen Zeitpunkt noch nicht erkennbare, Wasserund Schlipfschäden und/oder dergleichen. 7. Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland in der revidierten Fassung vom 30. April 1997 (SR ) sowie die dazugehörende revidierte Verordnung vom 10. September 1997 (SR ) aufmerksam gemacht. Danach gelten als Personen im Ausland: a) natürliche Personen, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen; b) juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz im Ausland haben; c) juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben; d) natürliche Personen mit dem Recht auf Niederlassung oder juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit mit Sitz in der Schweiz, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland erwerben. Ersteigerer von Grundstücken, die aufgrund der vorstehend genannten Kriterien als Personen im Ausland gelten, werden darauf hingewiesen, dass der Grundstückerwerb als solcher bewilligungspflichtig ist. Keine Bewilligung ist erforderlich (BewG Art. 2 Abs. 2 und 3), wenn das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerkbetriebes oder eines freien Berufes dient; das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtsmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient; oder eine Ausnahme nach Art. 8 BewG vorliegt. Ersteigert jemand ein Grundstück in einer Zwangsversteigerung, so hat er der Steigerungsbehörde nach dem Zuschlag schriftlich zu erklären, ob er eine Person im Ausland ist, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im Ausland handelt. Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor oder lässt sich die Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbehörde dem Erwerber eine Frist von 10 Tagen ein, um: a) die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass der Erwerber keiner Bewilligung bedarf; b) den Kaufpreis sicherzustellen, wobei für die Dauer der Sicherstellung ein jährlicher Zins von 5 % zu entrichten ist; c) die Kosten einer erneuten Versteigerung sicherzustellen KDMZ Seite 4

5 Handelt der Erwerber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. Vorbehalten bleibt die Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös erzielt, so haftet der erste Ersteigerer für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Im Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen nach Massgabe der untenstehenden bzw. nachstehenden Ziff. 17. bis Ziff. 19. der vorliegenden Steigerungsbedingungen. 8. Das Grundstück wird mit allen nach dem Lastenverzeichnis darauf haftenden Belastungen (Grundpfandrechten, Grundlasten, Dienstbarkeiten und dergleichen) versteigert, sofern und soweit sie durch den Zuschlagspreis gedeckt sind. Die nicht fälligen Pfandforderungen werden dem Erwerber bis zum Betrag der Zuschlagssumme überbunden. Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Ersteigerer über (Art. 135 Abs. 1 SchKG). Ist der Gemeinschuldner persönlicher Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief, so wird er sofort frei (Art. 130 Abs. 4 VZG). 9. Angebote, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind oder nicht auf eine bestimmte Summe lauten, werden nicht berücksichtigt. Schriftliche Angebote vor der Steigerung sind statthaft und können unter den gleichen Bedingungen wie mündliche berücksichtigt werden, sind aber den Teilnehmern an der Steigerung vor deren Beginn bekannt zu geben. Von Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, wird der Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangt. Beistände/gesetzliche Vertreter/Vorsorgebeauftragte, die für hilfsbedürftige Personen bieten, haben eine Vollmacht der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB vorzuweisen. Angebote für nicht mit Namen bezeichnete oder erst später zu bezeichnende Personen sowie für noch nicht bestehende juristische Personen werden nicht angenommen. Werden die Grundstücke doppelt, mit und ohne Anzeige einer Last oder mit und ohne Zugehör ausgeboten, so bleibt der beim ersten Ausgebot Meistbietende bei seinem Angebot behaftet bis nach Schluss des letzten Ausgebotes. 10. Wenn Zugehörgegenstände mit den Grundstücken zu verwerten sind, so kann der Schuldner und jeder betreibende Gläubiger und Pfandgläubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung der Zugehör der Grundstücke verlangen. Übersteigt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote, so gilt der Zuschlag an die Einzelangebote als dahingefallen. 11. Angebote, die das vorangehende nicht um mindestens Fr. 1' übersteigen, bleiben unberücksichtigt. 12. Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts anderes, so werden ihnen die Grundstücke zu Miteigentum zu gleichen Teilen zugeschlagen, und sie haften solidarisch für alle Verbindlichkeiten aus dem Zuschlag. 13. Der Ersteigerer hat auf Abrechnung am Zuschlagspreis bar zu bezahlen: a) Die Verwaltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden. b) Die Verwertungskosten (mit Einschluss einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer und/oder Mehrwertsteuer, siehe Ziffer 27.) sowie die Verteilungskosten. c) Die nach Ausweis des Lastenverzeichnisses fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht gesicherten Kapitalforderungen und die fälligen Kapitalzinse mit Einschluss der Verzugszinse und Betreibungskosten KDMZ Seite 5

6 d) Den allfälligen den Gesamtbetrag der grundversicherten Forderungen übersteigenden Mehrerlös. 14. Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis hat der Ersteigerer zu übernehmen bzw. bar zu bezahlen: a) Die Kosten der Eigentumsübertragung und der in Bezug auf Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten usw. erforderlichen Löschungen und Änderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln. Dazu gehören auch die Kosten der Löschung untergegangener Pfandtitel (Art. 69 VZG) und die Kosten der vorgängigen Eintragung des Schuldners als Eigentümer (Art. 66 Abs. 5 VZG). b) Die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftssteuern etc.), ferner die laufenden öffentlich-rechtlichen Abgaben für Wasser, Elektrizität, Abfuhrwesen usw. a) Eine allfällige Handänderungssteuer sowie die Grundbuchgebühren auf dem Steigerungskaufpreis. 15. Hinsichtlich der laufenden Zinse der dem Ersteigerer überbundenen Kapitalien wird bestimmt: Die bis zum Steigerungstage laufenden Zinse der überbundenen Kapitalforderungen (Marchzinse) sind im Zuschlagspreis inbegriffen und im Lastenverzeichnis aufgeführt. Die bis zum Steigerungstag laufenden Zinse der überbundenen Kapitalforderungen werden dem Ersteigerer ohne Abrechnung am Zuschlagspreis überbunden. Die im Zeitpunkt der Steigerung laufenden, noch nicht fälligen Erträgnisse, hängenden und stehenden Früchte sowie nicht fälligen Miet- und Pachtzinse fallen dem Ersteigerer zu. 16. Der frühere Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder Schuldbrief wird erst frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert Jahresfrist, vom Zuschlag an gerechnet, erklärt, ihn beibehalten zu wollen. 17. Die Barzahlungen nach Ziff. 13. und 14. hievor sind wie folgt zu leisten: Der Erwerber hat an der Steigerung unmittelbar vor dem Zuschlag, auf Abrechnung am Zuschlagspreis, eine unverzinsliche Anzahlung von Fr. 10' in bar oder mit einem Bankcheck, ausgestellt von einer Inlandbank an die Order des Betreibungsamtes Appenzeller Vorderland, 9410 Heiden, oder mit einem unwiderruflichen Zahlungsversprechen (BGE 128 III 468), ausgestellt von einer Inlandbank an die Order des Betreibungsamtes Appenzeller Vorderland, 9410 Heiden, zu bezahlen. Persönliche Checks (Privatchecks) werden nicht angenommen. Zusätzlich zu den Anzahlungen haben sich die Ersteigerer bzw. hat sich der Ersteigerer, auf Verlangen der Steigerungsbehörde, vor dem Zuschlag über seine Zahlungsfähigkeit auszuweisen (z.b. mittels Bankbescheinigung, Finanzierungsnachweis). Der Rest des Zuschlagspreises ist bis spätestens am 24. September 2018 an das Betreibungsamt zahlbar. Wird ein weiterer Zahlungstermin bewilligt, so ist die gestundete Summe bis zur Zahlung zu 5% zu verzinsen. Dies auch dann, wenn die Anmeldung des Eigentumsüberganges zur Eintragung im Grundbuch als Folge von Beschwerden gegen den Zuschlag in dieser Versteigerung verzögert werden sollte. Das Betreibungsamt behält sich das Recht vor, neben der vor dem Zuschlag zu leistenden Barzahlung noch Sicherheit für den gestundeten Betrag durch Bürgschaft, Hinterlage von Wertpapieren oder Bankgarantien einer Bank mit Sitz in der Schweiz zu verlangen. Kann oder will der Bieter einer solchen Aufforderung an der Steigerung keine Folge leisten, so fällt sein Angebot dahin und die Steigerung wird durch dreimaligen Ausruf des nächst tieferen Angebotes fortgesetzt (Art. 60 Abs. 2 VZG). Jeder Bieter bleibt bei seinem Angebot so lange behaftet, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt ist KDMZ Seite 6

7 18. Will der Ersteigerer eine bar zu bezahlende Forderung auf andere Weise, z.b. durch Schuldübernahme oder Neuerung, tilgen, so ist dem Amt innerhalb der Zahlungsfrist eine schriftliche Erklärung des betreffenden Grundpfandgläubigers über seine anderweitige vollständige Befriedigung vorzulegen. 19. Wird die Frist für die Barzahlung und/oder Restzahlung oder Beibringung des Ausweises über anderweitige Befriedigung eines Gläubigers nicht eingehalten, so wird, sofern nicht alle Beteiligten mit einer Verlängerung der Frist sich einverstanden erklären, der Zuschlag sofort aufgehoben und eine neue Steigerung angeordnet. Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu 5 % berechnet. 20. Verlassen des Saales während der Versteigerung: Die Besucher/Steigerungsinteressenten sind angehalten, den Steigerungssaal erst nach erteiltem Zuschlag, d.h. nach Beendigung des Steigerungsaktes zu verlassen. 21. Der Antritt der Steigerungsobjekte erfolgt mit der Anmeldung des Eigentumsüberganges zur Eintragung im Grundbuch. Für diese Anmeldung gelten die Vorschriften der Art. 66 und 67 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Grundstücke auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers in der Verwaltung des Betreibungsamtes (Art. 137 SchKG). Die Anmeldung des Eigentumsüberganges kann seitens des Betreibungsamtes jedoch erst dann erfolgen, wenn seitens des Landwirtschaftsamtes, der Bodenrechtskommission, eine rechtskräftige Erwerbsbewilligung zu Gunsten des Ersteigerers erteilt ist. Dies kann nach der Gant vom Montag, 10. September 2018, um Uhr, noch längere Zeit dauern, d.h. es ist nicht vor Ende Dezember 2018 / Anfang Januar 2019 damit zu rechnen. 22. Das Betreibungsamt übernimmt bezüglich der Grundstücke und der Zugehör absolut keinerlei Gewährleistung. Dies gilt betreffend der Grundstücke auch für die Baurechtskonformität, insbesondere bezüglich der bestehenden Nutzungen. Für die mögliche Umsetzung/Realisierung von Bauprojekten, Erschliessungen etc. gibt das Betreibungsamt ebenfalls keinerlei Gewährleistungen und/oder Hilfestellungen/Unterstützungen ab. 23. Schadenversicherung Es bestehen folgende Versicherungen: Bei der Assekuranz AR, Herisau AR: Obligatorisch gegen Feuer- und Elementarschäden. 24. Miet-/Pachtverhältnisse a) Mit dem zur Zeit aktuellen, langjährigen Pächter, Herr Eugen Schläpfer, Landwirt, Unterlindenberg 208, 9427 Wolfhalden AR, besteht ein Pachtvertrag, dat. 8. Februar Pachtbeginn am 1. April Pachtdauer 12 Jahre. Erstmals kündbar auf den 31. März Die Kündigungsfrist beträgt 1 Jahr. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss spätestens am Tag vor Beginn der Kündigungsfrist im Besitz des Empfängers sein. Wir nicht fristgerecht gekündigt, so erneuert sich der Pachtvertrag jeweils um 6 Jahre. b) Es wird hiermit festgestellt, dass der aktuelle Pachtvertrag ungekündigt ist, d.h. das Pachtverhältnis aktuell weiterläuft und zum heutigen Zeitpunkt nicht gekündigt werden kann. Der Pachtvertrag kann erst mit Einhaltung der 1-jährigen Kündigungsfrist auf den 31. März 2021 gekündigt werden. c) Der Pachtvertrag, mit einem jährlichen Pachtzins von Fr , mit dem zur Zeit aktuellen, langjährigen Pächter, Herr Eugen Schläpfer, wird hiermit dem Ersteigerer überbunden. Wird der Pachtgegenstand veräussert oder dem Verpächter im Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so tritt der Erwerber in den Pachtvertrag ein. Es wird hiermit ausdrücklich auf die einschlägigen Bestimmungen von Art. 14 ff. LPG verwiesen KDMZ Seite 7

8 25. Öltankinhalt Der allfällige Öltankinhalt per Steigerungstag wird mitversteigert und ist im Zuschlagspreis inbegriffen. 26. Zuschlag Mit der Übergabe der ausbedungenen Barzahlung an den Steigerungsleiter erwirbt der Meistbietende das Recht auf den Zuschlag. Bei Nichtleistung der Barzahlung wird die Steigerung mit dem nächsttieferen Angebot fortgesetzt (Art. 60 VZG). Der Zuschlag an Ehegatten, welche unter dem neurechtlichen Güterstand der Gütergemeinschaft leben (neu ZGB Art. 221 ff.) und für das Gesamtgut erwerben wollen, kann nur gemeinsam, als Gesamteigentum, erfolgen. Zudem ist der Ehevertrag, welcher die Gütergemeinschaft begründet, vorzulegen. Der Zuschlag an Ehegatten, welche noch unter dem altrechtlichen Güterstand der Gütergemeinschaft leben (alt ZGB Art. 215 ff.), kann nur gemeinsam, als Gesamteigentum, erfolgen, unter der Bedingung, dass der Ehevertrag, der die Gütergemeinschaft begründet, vorgelegt und ein Auszug aus dem Güterrechtsregister beigebracht wird, aus welchem hervorgeht, dass der Vertrag am 1. Januar 1988 eingetragen war. Die Ehefrau, welche unter dem altrechtlichen Güterstand der Güterverbindung lebt (alt ZGB Art. 195 ff.) und a) auf den eigenen Namen erwerben will, hat schriftlich zu erklären, dass der Erwerb aus ihrem Sondergut erfolge; b) für das eingebrachte Gut erwerben will, hat die schriftliche Zustimmung des Ehemannes vorzulegen. Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen, als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben sich unmittelbar vor dem Zuschlag über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen. Vertreter von Vereinen und Stiftungen haben sich zusätzlich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. Handelsgesellschaften (Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften haben zudem unmittelbar vor dem Zuschlag einen Handelsregisterauszug vorzulegen. Vormünder, die für ihre Mündel bieten, haben eine Vollmacht der zuständigen Vormundschaftsbehörde vorzuweisen. Die erwähnten Erklärungen, Vollmachten und Auszüge sind vor dem Zuschlag dem Steigerungsleiter vorzulegen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann der Zuschlag nicht erteilt werden, und die Steigerung wird mit dem nächsttieferen Angebot fortgesetzt. 27. Grundstückgewinnsteuer / Mehrwertsteuer 27.1 Grundstückgewinnsteuer Hinsichtlich der aus dieser Zwangsversteigerung allenfalls entstehenden Grundstückgewinnsteuer wird ausdrücklich auf die nachfolgenden Punkte aufmerksam gemacht: Die Grundstücke haften der Gemeinde Wolfhalden AR als Pfand für die aus dieser Versteigerung allenfalls entstehende Grundstückgewinnsteuer (Art. 836 ZGB, Steuergesetz und EG zum ZGB) Die Grundstückgewinnsteuerforderung, welche gemäss Steuergesetz in Verbindung mit Art. 656 Abs. 2 ZGB im Zwangsverwertungsverfahren von Grundstücken erst im Zeitpunkt des Zuschlages entsteht und gemäss Steuergesetz, Verordnung etc. am 90. Tag nach der Handänderung fällig wird, ist aus diesen Gründen im Lastenverzeichnis nicht aufgeführt Mit Entscheid vom 6. Januar 1996 (BGE 122 III 246 ff.) befand das Bundesgericht, dass die bei der Verwertung in der Betreibung auf Grundpfandverwertung anfallende Grundstückgewinnsteuer im Sinne von Art. 157 Abs.1 SchKG (i.v.m. Art. 144 Abs. 3 SchKG) als Verwertungskosten zu betrachten sind KDMZ Seite 8

9 Diese sind vom Bruttosteigerungserlös abzuziehen und zu bezahlen, bevor der Nettosteigerungserlös im Sinne von Art. 157 Abs. 2 SchKG (i.v.m. Art. 144 Abs. 4 SchKG) an die Gläubiger verteilt wird Verfahren nach erfolgter Verwertung 27.2 Mehrwertsteuer a) Nach erfolgter Verwertung fragt das Betreibungsamt das Steueramt (Kantonales Steueramt in Herisau) an, ihm innert einer Frist von 10 Tagen den aus der Verwertung angefallenen mutmasslichen Steuerbetrag mitzuteilen, oder ihm innert der gleichen Frist bekannt zu geben, dass aus der Zwangsverwertung keine Grundstückgewinnsteuer entstanden ist. b) Steht fest, dass eine Grundstückgewinnsteuer entstanden ist, wird der mitgeteilte Betrag im Sinne des oben erwähnten Bundesgerichtsentscheides vor der Verteilung des Steigerungserlöses an die Pfandgläubiger vom Bruttosteigerungserlös in Abzug gebracht, ungeachtet der für die Berechnung des Mindestzuschlagspreises, resp. Deckungsprinzipes geltenden Bestimmungen (Art. 142a i.v.m. 126 Abs. 1 SchKG und Art. 53 i.v.m. Art. 102 VZG sowie Art. 157 i.v.m. Art. 144 SchKG). c) Gleichzeitig weist das Betreibungsamt die steuerpflichtige Person (Schuldner) mit separater Verfügung an - (mit Kopie an das Steueramt) -, innerhalb 30 Tagen nach der Handänderung dem Gemeindesteueramt eine Steuererklärung einzureichen (Steuergesetz, Verordnung etc.). d) Grundstückgewinnsteuerforderungen, welche dem Betreibungsamt nicht innerhalb der erwähnten Frist eingegeben werden, oder zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilte höhere Beträge, als ursprünglich angemeldet, werden nicht mehr in die Verteilung einbezogen. Der Ersteigerer wird darauf hingewiesen, dass die Grundstücke, auch für solche nicht aus dem Steigerungserlös bezahlte Grundstückgewinnsteuern der Gemeinde Wolfhalden AR als Pfand haften. e) Die Überweisung des Steuerbetrages an das Steueramt erfolgt nach rechtskräftiger Steuerveranlagung. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Steuerbetrag vom Betreibungsamt zurückbehalten. f) Ergibt sich erst nach erfolgter Verteilung des Verwertungserlöses, dass keine Grundstückgewinnsteuer geschuldet gewesen wäre, obwohl aufgrund der Mitteilung des Steueramtes eine solche in der Verteilung mitberücksichtigt worden ist, oder wird nachträglich der seinerzeitige Steuerbetrag reduziert, hat das Steueramt den gesamten Steuerbetrag, resp. Differenzbetrag - zuzüglich Zins - dem Betreibungsamt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nachverteilung zurückzuerstatten (BGE 129 III 246 ff.) Mit Entscheid vom 10. Januar 2003 (BGE 129 III 200 ff.) stellte das Bundesgericht fest, dass die Mehrwertsteuer, die bei der Verwertung eines Grundstücks im Konkurs anfällt, aus dem Erlös des betreffenden Grundstücks vorab zu decken ist. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass sowohl im Konkurs (BGE 120 III 153 E. 2b S. 156) als auch in der Grundpfandbetreibung (BGE 122 III 246 E. 5b S. 248) die Grundstückgewinnsteuer zu den Verwertungskosten gehört (BlSchK 2003, S. 74 Ziff. 3.1), gilt dies bezüglich der Mehrwertsteuer auch in der Verwertung infolge Grundpfandbetreibung Verfahren nach erfolgter Verwertung a) Nach erfolgter Verwertung fragt das Betreibungsamt die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Abteilung Revisorat (Sektion Steuereinzug) Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, an, ihm innert einer Frist von 10 Tagen mitzuteilen, ob aus der Zwangsverwertung eine Mehrwertsteuer angefallen ist, oder nicht. b) Steht fest, dass eine Mehrwertsteuer entstanden ist, wird im Sinne des oben erwähnten Bundesgerichtsentscheides vor der Verteilung des Steigerungserlöses an die Pfandgläubiger vom Bruttosteigerungserlös die Mehrwertsteuer in Abzug gebracht, ungeachtet der für die Berechnung des Mindestzuschlagspreises, resp. Deckungsprinzipes geltenden Bestimmungen (Art. 142a i.v.m. 126 Abs. 1 SchKG und Art. 53 i.v.m. Art. 102 VZG sowie Art. 157 i.v.m. Art. 144 SchKG) KDMZ Seite 9

10 27.3 Geltungsbereich Der vom Zuschlagspreis berechnete Steuerbetrag beträgt zurzeit 7,7 % (Art. 25 Abs. 1 Mehrwertsteuergesetz [MWSTG]). c) Gleichzeitig weist das Betreibungsamt die steuerpflichtige Person (Schuldner) mit separater Verfügung an (mit Kopie an die Eidgenössische Steuerverwaltung), die Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 45 und 46 MWSTG mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung abzurechnen. Nach Erhalt der rechtskräftigen Steuerveranlagung hat die steuerpflichtige Person dem Betreibungsamt umgehend den geschuldeten Steuerbetrag mitzuteilen. d) Die Überweisung des Steuerbetrages an die Eidgenössische Steuerverwaltung erfolgt nach rechtskräftiger Steuerveranlagung. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Steuerbetrag vom Betreibungsamt zurückbehalten. e) Ergibt sich erst nach erfolgter Verteilung des Verwertungserlöses, dass keine Mehrwertsteuer geschuldet gewesen wäre, obwohl aufgrund der Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine solche in der Verteilung mitberücksichtigt worden ist, oder wird nachträglich der seinerzeitige Steuerbetrag reduziert, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung den gesamten Steuerbetrag, resp. Differenzbetrag - zuzüglich Zins - dem Betreibungsamt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nachverteilung zurückzuerstatten (BGE 129 III 246 ff.). Die in Ziffern 27.1 und 27.2 aufgeführten Bestimmungen gelten nicht nur für das Verwertungsverfahren infolge Grundpfandbetreibung, sondern finden auch Anwendung in der Zwangsverwertung von Grundstücken infolge Pfändung. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen betreffend dem Deckungsprinzip, resp. für die Berechnung des Mindestzuschlagspreises u.e. nur für den Steigerungszuschlag gelten und bei der Verteilung des Steigerungserlöses nicht zur Anwendung kommen. Dies vor allem auch deshalb, indem im revidierten SchKG in Art. 157 Abs. 1 (i.v.m. Art. 144 Abs. 3 SchKG) neu bestimmt wird, dass aus dem Erlös vorweg u.a. die Kosten der Verwertung bezahlt werden. Der Grundpfandgläubiger muss sich somit bei der Verteilung einen allfälligen Eingriff in den erzielten Mindestzuschlagspreis gefallen lassen. 28. Beschwerdefrist a) Anfechtung der Steigerungsbedingungen Eine allfällige Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen ist innerhalb der zehntägigen Auflagefrist, d.h. vom 2. Juli 2018 bis 11. Juli 2018 bei der Kantonalen Aufsichtsbehörde, c/o Obergericht, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Fünfeckpalast, 9043 Trogen AR, einzureichen. b) Anfechtung des Steigerungszuschlages Eine allfällige Anfechtung des Steigerungszuschlages hat innerhalb von 10 Tagen nach der Steigerung bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde, Obergericht, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Fünfeckpalast, 9043 Trogen AR, als Beschwerde zu erfolgen. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Diese Steigerungsbedingungen und allfällige Beweismittel sind beizulegen. Stillschweigen gilt als Verzicht auf eine Beschwerde KDMZ Seite 10

11 Mit freundlichen Grüssen Betreibungsamt Appenzeller Vorderland Konkursamt Appenzell Ausserrhoden Zweigstelle Heiden AR Claudius Platzer Betreibungs- und Konkursbeamter/ Amtsleiter Aargauischer Betreibungsfachmann Fachmann Betreibung und Konkurs mit eidgenössischem Fachausweis Versand dieser Steigerungsbedingungen an: Schuldner, Pfändungsgläubiger, Betreibungsamt Flühli-Sörenberg, 6173 Flühli LU KDMZ Seite 11

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