BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1)

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1 A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. +43 (1) BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT Fax +43 (1) GZ /0004-BKS/ bks@bka.gv.at B E S C H E I D Der Bundeskommunikationssenat hat durch den Vorsitzenden Dr. PÖSCHL, die weiteren Mitglieder Dr. PRIMUS, Dr. GITSCHTHALER, Dr. HOLOUBEK und das Ersatzmitglied Dr. STRELLER über die Berufungen 1. des Österreichischen Rundfunks und 2. der P. gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 15. Mai 2009, KOA 4.413/09-006, wie folgt entschieden: I. Spruch: 1. Die Berufung der P. wird gemäß 66 Abs. 4 AVG ivm 61 Abs. 1 Z 4, 34 Abs. 2, 38 und 46 Abs. 2 Z 2 Privatfernsehgesetz (PrTV-G), BGBl. I Nr. 84/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2009 als unbegründet abgewiesen. 2. Die Berufung des Österreichischen Rundfunks wird gemäß 66 Abs. 4 AVG ivm 34 Abs. 2 und 38 PrTV-G als unbegründet abgewiesen. II. Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die KommAustria gemäß 2 Abs. 1 Z 7 lit. b KommAustria-Gesetz (KOG) in Verbindung mit den 61 Abs. 1 Z 4 PrTV-G fest, dass die Berufungswerberin P. als Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung eines digitalen Fernsehprogramms über die ihr zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk (MUX C Zentralraum Niederösterreich) die Bestimmung des 46 Abs. 2 Z 2 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie in drei Fällen (Sendewoche : Sendung P.tv Standpunkt in Minute 18; Sendewoche : Sendung P.tv Leute in Minute 14 und Sendung P.tv Standpunkt in Minute 23) Patronanzsendungen nicht durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Programmanfang oder am Programmende eindeutig gekennzeichnet hat. Weiters wurde von der KommAustria festgestellt, dass die P. in der Sendewoche die Bestimmung des 38 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie den stündlich zu Minute 38 gesendeten Werbespot nicht durch eindeutige akustische oder optische Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat sowie dass sie die Bestimmung über das Verbot von Schleichwerbung gemäß 34 Abs. 2 PrTV-G dadurch verletzt hat, dass sie in zwei Fällen

2 - 2 (Sendewoche : Sendung P.tv Wirtschaft in Minute 32; Sendewoche : Sendung P.tv Aktuell in Minute 4) Waren und Dienstleistungen absichtlich zu Werbezwecken erwähnt hat, wobei die Erwähnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes irreführen konnte. Die KommAustria trug der A.S. ferner gemäß 47 Abs. 1 PrTV-G die Veröffentlichung der Entscheidung in einer näher bezeichneten Form sowie die Erbringung eines Nachweises über die Veröffentlichung in Form der Übermittlung von Aufzeichnungen auf. Darüber hinaus wurde im Bescheid gemäß 61 und 62 PrTV-G die Beschwerde des ORF in einem Beschwerdepunkt abgewiesen und festgestellt, dass hinsichtlich der in der Sendewoche gegen Minute 38 gesendeten Sendung P.tv Wirtschaft eine Verletzung des 34 Abs. 2 PrTV-G nicht vorlag. 2. Die KommAustria ging bei der Beurteilung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: In den Sendewochen , und strahlte die P. in den entsprechend beobachteten Zeiträumen unter anderem folgende Beiträge aus: A. Sendezeitraum bis Die vom ORF vorgelegte DVD vom beginnend gegen 11:14 Uhr umfasst einen Zeitraum von ca. 2 Stunden. Demnach strahlte die P. stündlich in der Sendewoche unter anderem Folgendes aus: 1. Standpunkt Gegen Minute 18 wird die Sendungssignation P.tv Standpunkt" ausgestrahlt. Unmittelbar nach dieser Signation erfolgen die Begrüßung der Zuseher sowie die Vorstellung des Themas und des Studiogasts durch den Moderator der Sendung, R.V:. Nach ca. 3 Minuten gegen 11:21 bzw. 12:21 Uhr erfolgt die erstmalige Einblendung des Schriftzugs Der Moderator wurde ausgestattet von [Logo] D.G.. Diese Einblendung wird gegen 11:23 und 11:25 bzw. 12:23 und 12:25 wiederholt. Gegen 11:29 bzw. 12:29 Uhr folgt die Verabschiedung durch den Moderator, auf die unmittelbar die Sendungssignation der nachfolgenden Sendung P.tv Wie-Wo-Was" folgt. Der Moderator trug einen Anzug, der von einem St. Pöltner Modehaus zur Verfügung gestellt wurde und nach der Sendeaufzeichnung wieder zurückgegeben wurde. 2. Wirtschaft - Filialerföffnung Gartengestalter N. Gegen Minute 32 beginnt die Sendung P.tv Wirtschaft. Nach der Sendungssignation folgt unmittelbar ein Bericht über Brandschutz auf den gegen Minute 34 ein Bericht über die Eröffnung einer Filiale des Gartengestalters N. in Herzogenburg folgt. Zu den Bildern der Geschäftseröffnung der Fa. N. führt der Moderator aus: Großandrang bei der Eröffnung des ersten Floristikgeschäfts von Gartengestalter N.. In Herzogenburg trafen sich Anfang Februar Floristikfans, Stammkunden und Freunde des Hauses zur Einweihungsfeier des neuen Verkaufslokals. Der Familienbetrieb mit Stammsitz in Weissenkirchen wird heute

3 - 3 schon in der vierten Generation geführt. Ein Schlüssel zum Erfolg. Im Anschluss führt Josef N. folgendes aus: Es ist generell so, dass der Kunde doch heute das Exquisite will und, wie gesagt also, wir haben da in unserem Betrieb sehr kompetente Fachkräfte und das zeichnet sich dann aus und der Kunde fühlt sich dann wirklich wohl und weiß ganz genau, ich geh zum N. und krieg das, was ich will." Daran anschließend führt der Sprecher weiter aus: Mit dem ersten Verkaufslokal setzt der Familienbetrieb einen weiteren Schritt. Schon in den vergangenen Jahren wurde der Stammsitz in Weißenkirchen erweitert und die Zukunftspläne sind ehrgeizig. Daraufhin ist Martin N. in Großaufnahme zu sehen und führt folgendes aus: Wir kommen den Kunden sozusagen entgegen. Das heißt wir wollen hier Blumen und Arrangements zeigen, die man nicht überall findet. Wir wollen Accessoirs für jeden Anlass bieten und mit dieser ersten Filiale soll es nicht abgetan sein, das heißt wir wollen auch mehrere folgen lassen. Anschließend wird durch das Geschäft geschwenkt und der Sprecher des Beitrags führt dazu aus: Auf insgesamt 60 m² bietet die Filiale in der St. Pöltner Hauptstraße in Herzogenburg ein umfangreiches Schnittblumensortiment. Bestellungen für den Valentinstag oder andere Anlässe werden gerne entgegen genommen. Neben der Floristik ist vor allem die Gartengestaltung ein zentrales Thema im 1919 gegründeten Familienunternehmen. Schon jetzt sollte man mit der Gartenplanung beginnen. Die Profis von N. helfen dabei. In der neuen Filiale in Herzogenburg findet man auch originelles Dekor und farbenfrohe Floristik, die den Frühling nach Hause bringt." Während des gesamten Beitrags werden zu den jeweiligen Textpassagen passenden Blumen, Sträuße, Arrangements und Pflanzen sowie anderes Dekor der Blumenhandlung und Mitarbeiter gezeigt. Die Pflanzen und anderen Produkte sind wiederholt mit Preisschildern, etwa Rose rosa 1,30, Ginster 1,20 oder Mimose ab 1 oder dem Logo der Fa. N. versehen. Der Beitrag ist in weiten Teilen mit Musik unterlegt. Unmittelbar im Anschluss folgt gegen Minute 36 ein Bericht über eine Veranstaltung des Vereins Pro Niederösterreich. 3. Wirtschaft - Gärtnerei B. Unmittelbar an den redaktionellen Bericht über die Veranstaltung des Vereins Pro Niederösterreich anschließend folgt gegen Minute 38 ein Beitrag über die Gärtnerei B.". Der Bericht startet mit der Einblendung eines Blumengestecks und folgendem gesprochenen Text: Am 14. Februar ist Valentinstag. Bei B. in St. Pölten gibt es deshalb wieder eine Riesenauswahl an Frühlingssträußen. Unter anderem frisch geschnittene Tulpen und Narzissen aus der eigenen Produktion. Am Valentinstag hat B. in der Goldeggerstraße von 07:00 bis 18:00 Uhr durchgehend geöffnet. Elegante Exoten in traumhaften Arrangements und moderne Pflanzgefäße begeistern Puristen und Orichideenfans. Als Geschenk zum Valentinstag eignen sich auch fertige Körberl mit frühlingshafter Bepflanzung. Primeln sind der Klassiker zu Frühlingsbeginn. Besonders stolz ist man bei B. auf die große Auswahl aus der eigenen Produktion. Die farbenprächtigen Blüten sind einfach immer passend und machen Lust auf Sommer und Sonne." Der gesamte Beitrag ist mit Aufnahmen von Blumensträußen, Gestecken und anderen Arrangements aus dem Geschäft der Gärtnerei B. unterlegt. Durch den gesamten Beitrag zieht sich ein Musikbett. Im Anschluss an den Beitrag folgt gegen Minute 39 unmittelbar die Signation der Sendung P.TV Kulinarisch. B. Sendezeitraum bis Die vom ORF vorgelegte DVD beginnend gegen 11:02 Uhr umfasst einen Zeitraum von ca. 1 Stunde. Demnach strahlte die P.in der Sendewoche stündlich unter anderem Folgendes aus: 1. Wirtschaft - Finanzierungsoffensive der Sparkassen NÖ

4 - 4 Die Sendung P.tv Wirtschaft" beginnt mit einem Bericht über die Preisverleihung im Rahmen des Go Schulwettbewerbs". Danach folgt gegen Minute 38 ein Bericht über die Sparkasse NÖ AG. mit folgendem Inhalt: Im Rahmen einer Finanzierungsoffensive stellen die niederösterreichischen Sparkassen 150 Millionen Euro zur Finanzierung niederösterreichischer Unternehmer und privater Haushalte zur Verfügung. Damit will man der befürchteten Kreditklemme entgegenwirken und den Status der Regionalbank als verlässlicher Partner unterstreichen. Nach diesen Ausführungen des Sprechers folgt eine Interviewsequenz mit Mag. W.J., Generaldirektor Sparkasse NÖ AG: Wir haben voriges Jahr ein Rekordwachstum bei den Krediten gehabt, haben auch im letzten Quartal, wo die Krise schon durchgeschlagen ist, Kredite vergeben. Wir werden das auch heuer machen und ich sehe keine Kreditklemme, sondern ich sehe eine Nachfrageklemme. Unternehmer halten sich zurück, private Haushalte halten sich zurück bei ihren Investitionsentscheidungen, aber von einer Kreditklemme ist, glaube ich, weit und breit keine Spur zu sehen. Der Sprecher führt zu den Motiven der Sparkasse aus: Faktum ist, die Kreditfinanzierung ist das Kerngeschäft jeder Bank, außerdem soll die Finanzierungsoffensive die Wirtschaft wieder ankurbeln. H.J. H. Vorstandsdirektor der Kremser Bank und der Sparkassen AG schließt daran mit folgenden Worten an; Dieses Ankurbeln ist ganz klar, es ist ein deutliches Signal in verschiedenen Facetten an unsere Kunden und natürlich auch unterstützend für den ganzen Bankensektor, dass gerade Regionalbanken ihrem Ursprungsauftrag nahe kommen oder nachkommen, die Versorgung der Kunden sicherzustellen. Schließlich fasst der Sprecher das Angebot der Sparkassen mit den folgenden Worten zusammen: Das Finanzierungspaket der Sparkasse Niederösterreich, der Sparkassen Amstetten, Herzogenburg, Neulengbach, Scheibbs und der Kremser Bank richtet sich an Klein- und Mittelbetriebe, die die Investitions- und Betriebsmittelkredite benötigen. Bei den Privatkonten steht die Sanierung im Mittelpunkt. Unmittelbar im Anschluss folgt gegen Minute 42 die Signation der nachfolgenden Sendung P.tv Sport. Die P. hat für die Sendung der gegenständlichen Inhalte kein Entgelt vereinnahmt. C. Sendezeitraum bis Die vom ORF vorgelegte DVD vom beginnend gegen 10:59 Uhr umfasst einen Zeitraum von ca. 1 Stunde 21 Minuten. Demnach strahlte die P.in der Sendewoche stündlich unter anderem Folgendes aus: 1. Aktuell - "BIKEomat" Gegen Minute 3 beginnt die Sendung P.tv Aktuell" mit Berichten über die Umbildung in der niederösterreichischen Landesregierung und den Tag der offenen Tür im Landesklinikum St. Pölten. Unmittelbar darauf folgt gegen Minute 5 Uhr ein Beitrag über den BIKEomat" der Sparkassen Niederösterreich AG mit folgendem Inhalt: Die Fachhochschule St. Pölten ist mit mehr als 1700 Studierenden ein wichtiger Bildungsmotor. Das hat die Sparkasse Niederösterreich längst erkannt. Dazu wird formatfüllend eine Bankomatstation eingeblendet, die deutlich mit den Worten BIKEomat und am oberen Bildrand mit dem Logo der Sparkassen und dem Wort Cash mehrfach versehen ist. Dazu führt die Sprecherin aus: Denn die Studenten von heute sind die Kunden von Morgen. Bildschirmfüllend wird zu diesen Ausführungen ein Logo der Sparkassen eingeblendet. Voriges Jahr wurde der BIKEomat installiert, der Bankomat an der Fassade wird nicht nur von Radfahrern, sondern in erster Linie von vielen Studenten frequentiert, denn auch am Campus ist eine gute Bankverbindung gefragt. Dazu ist im Bild der BIKEomat zu sehen, an dessen Rand das überdimensionale Bild der Sparefrohfigur der österreichischen Sparkassen zu sehen ist. Weiters wird eine junge Frau bei einer Geldbehebung gezeigt. Es folgt eine Interviewsequenz mit O.K., Vorstand der Sparkasse NÖ Mitte West AG: Wir haben einfach die Erfahrung gemacht, wenn jemand sich einmal für eine Bank entschieden hat, wo eine Zusammenarbeit eine gute da ist und eine gute Beziehung da ist, dass es nicht so wie früher ist, dass wenn man irgendwo wegzieht, dass auf einmal die Bank gewechselt werden muss.

5 - 5 Durch die modernen Medien, Netbanking, durch Bankomatbehebungen usw. sind dem Ganzen also keine Grenzen gesetzt. Die Sprecherin setzt fort: Unter dem Motto Bildung ist unser Anliegen wurde eine Kooperationsvereinbarung zwischen Sparkasse und Fachhochschule abgeschlossen, den Studenten steht ein verlässlicher Partner zur Verfügung, der sie schon im Uni-Leben begleitet. Daran schließt eine Interviewsequenz mit dem Geschäftsführer der Fachhochschule St. Pölten, DI G.K., an, der folgendes ausführt: Gerade, wenn die Studierenden in die letzte Phase ihres Studiums kommen und dann auch schon in Praktika bei Firmen vor Ort sind und dort Praxiserfahrung sammeln und auch schon das erste Einkommen haben, dann ist das Thema Geld etwas, was wirklich schon präsent ist und auch, ich sage mal, einen wichtigen Stellenwert hat. Die Sprecherin beendet den Beitrag mit den Worten "Die neue Kooperationsvereinbarung zwischen Sparkasse NÖ und Fachhochschule St. Pölten wurde vorerst auf 3 Jahre abgeschlossen. Unmittelbar im Anschluss folgen gegen Minute 7 ein Beitrag über Jugendkriminalität und daran anschließend gegen Minute 9 die Signation der Sendung C Thema. Die P.hat ein geringes Entgelt für den Bericht erhalten. 2. Leute Nach einem Werbeblock folgt gegen Minute 14 die Sendung P.tv Leute". Die Sendung beginnt mit der für die Sendung typischen Signation, wobei auf blauem Hintergrund die Silhouetten verschiedener Personen gezeigt werden und dann grafisch animiert der Text P.tv Leute eingeblendet wird. Unmittelbar daran folgen Beiträge über die Feierlichkeiten zum Militärstandort St. Pölten sowie zum 50. Geburtstag von Josef Wildburger. Im Anschluss daran folgt gegen Minute 18 auf weißem Hintergrund die Einblendung des Logos der Ö. und den darunter stehenden Worten Zukunft am Zug. Gleichzeitig spricht einen Off-Stimme Diesen Beitrag widmet Ihnen die Ö. Personenverkehr AG. Darauf folgt ein Beitrag zur Seniorenmesse im Veranstaltungszentrum (VAZ) St. Pölten, der zunächst mit Bildern einer Modeschau sowie der Gesundheitsstraße der Nö. Gebietskrankenkasse beginnt, um nach etwa einer Minute näher auf das Thema Reise einzugehen. Nahezu bildschirmfüllend wird ein aufgestellter Großbildschirm gezeigt, auf dem im rechten oberen Bildschirmrand das Logo der Ö. zu erkennen ist und sind auf dem abgefilmten Bildschirm kurz und lesbar nur bei Pausierung (Standbild) der Sendung die Wortfolgen Besser günstig statt billig: Sparschiene Europa ab 29", Der neue Ö. Reisekatalog" und Alle Infos über Ihre Wunschdestination" zu sehen. Danach baut sich auf dem gezeigten ein neues Bild auf und ist das Logo der Ö. deutlich zu erkennen und bei Pausierung (Standbild) zu lesen Amsterdam Venedig des Nordens. Ab 29. Anschließend folgt ein Kameraschwenk auf drei Messebesucherinnen, die den Bildschirm offenkundig betrachten. In weiterer Folge wird kurz der Messestand der Ö. gezeigt und dann auf ein über dem Messestand angebrachtes Logo der Ö. gezoomt bis es bildschirmfüllend knapp 3 Sekunden eingeblendet ist. Zu den beschriebenen Bildern, führt die Sprecherin aus "Reiseangebote stehen bei der 5. Seniorenmesse ebenfalls hoch im Kurs. Außerdem gibt es immer was zum Mitnehmen. Geschenksackerl und Gratis-Kulis. Kaum einer der nicht kiloweise Prospektmaterial und anderes mitnimmt. Während dieser Worte werden zwei Messebesucherinnen gezeigt, die sich von der Kameraposition entfernen. Der Beitrag über die Seniorenmesse wird noch etwa zwei Minuten mit der weiteren Darstellungen und Interviews mit Messebesuchern fortgesetzt. Unmittelbar nach Ende des Berichtes folgt gegen Minute 20 die gleiche Einblendung wie am Beginn des Beitrages, unterlegt mit den Worten "Diesen Beitrag widmete Ihnen die Ö. Personenverkehr AG. Danach folgen Beiträge über die Aktivitäten der SPÖ Niederösterreich und das "Benefizsuppenessen" im Landhaus. Daran anschließend folgt unmittelbar gegen Minute 23 die Signation der Sendung P.tv Standpunkt. 3. Standpunkt Gegen Minute 23 beginnt die Sendung "P.tv Standpunkt" mit der Signation der Sendung. Im Anschluss daran folgt die Begrüßung der Zuseher sowie die Vorstellung des Themas und

6 - 6 des Studiogasts durch den Moderator der Sendung, R.V.. Nach ca. 1:30 Minuten gegen Minute 25 erfolgt die erstmalige Einblendung des Schriftzugs " Der Moderator wurde ausgestattet von [Logo] D.G.". Diese Einblendung wird gegen Minute 30 und 33 wiederholt. Unmittelbar nach der letzten Einblendung führt der Moderator aus: Noch eine abschließende Frage: So ein Prozess ist ja extrem schwierig. Wie man im Vorfeld gehört hat werden ja die betroffenen Kinder beim Prozess ja nicht dabei sein. Wie kann man sich das als Laie jetzt vorstellen. Wie kann man so einen Prozess abwickeln. Auf der einen Seite der Angeklagte, der Richter, die Laienrichter und eigentlich die Betroffenen nicht im Gerichtssaal, wie geht das in der Praxis vor sich. Darauf antwortet der Interviewpartner. Nach der Antwort führt der Moderator weiter aus: Ich bedanke mich, dass sie bei uns im Studio waren. Sicherlich von der medialen Seite eine interessante Sache. Wir werden schauen wie sich das sozusagen am Ende dieser Verhandlung abzeichnen wird, wie die Richter dann entscheiden werden. Danke dass sie da waren. Und danke liebe Zuseher, dass sie wieder bei Standpunkt dabei waren. Eingeblendet wird der Name des Moderators. Es hat mich gefreut dass sie auch dieser Sendung beigewohnt haben und ich freue mich schon auf das nächste Mal. Unmittelbar darauf, gegen Minute 34, folgt auf die beschriebene Verabschiedung durch den Moderator die Sendungssignation der nachfolgenden Sendung "P.tv Wie-Wo-Was". 3. Die P. erhob fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung gegen den angeführten Bescheid. Die P. beantragte, den Bescheid der KommAustria in den Spruchpunkten 1.a), 1.b), 1.c), 1.d), 1.e) und 1.f) (dieser wurde fälschlicher Weise ebenfalls als Spruchpunkt 1.e) bezeichnet) dahingehend abzuändern, dass die Beschwerden des ORF zurückgewiesen und der Veröffentlichungsauftrag aufgehoben werden. Als Grund für eine Zurückweisung wird die mangelnde Beschwerdelegitimation des ORF gemäß 61 Abs. 1 Z PrTV-G angeführt. In eventu beantragte die P., den Bescheid dahin gehend abzuändern, dass die Beschwerden des ORF abgewiesen und der Veröffentlichungsauftrag aufgehoben würden sowie dass in den genannten Spruchpunkten des Bescheids der KommAustria die Feststellung getroffen würde, dass die inkriminierten Rechtsverletzungen nicht begangen worden wären. Die P. begründete umfangreich, weshalb der Bescheid der KommAustria inhaltlich rechtswidrig sei. Der ORF erhob ebenfalls fristgerecht Berufung gegen den abweisenden Teil des Bescheids. Begründend führt der ORF an, in der Sendung P.tv Leute wäre der ausgestrahlte Sponsorhinweis zu Gunsten der Ö. durch die Einblendung des Ö.-Logos samt den Worten Zukunft am Zug als werblich gestaltet anzusehen. Darüber hinaus wird angeführt, dass der in der Sendung P.tv Wirtschaft ausgestrahlte Beitrag Finanzierungsoffensive der Sparkasse NÖ verbotene Schleichwerbung sei. 4. Der Bundeskommunikationssenat hat die vorgelegten Aufzeichnungen durch Abspielen wahrgenommen; der unter Punkt II. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Die dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde gelegten Passagen aus dem Programm der Vorarlberg Regionalradio GmbH wurden in der Berufung auch nicht bestritten. Rechtlich folgt

7 Gemäß 11 Abs. 2 Z 1 KOG entscheidet der Bundeskommunikationssenat über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria. Die Berufungen sind rechtzeitig erhoben. 6. Zur Berufung der P.: 6.1 Zur Beschwerdelegitimation des ORF: Gemäß 61 Abs. 1 Z 4 PrTV-G entscheidet die Regulierungsbehörde über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden. Die zitierte Bestimmung des PrTV-G ist wortgleich mit jener Regelung des 36 Abs. 1 Z 1 lit. d ORF-G, welche durch die Judikatur des Bundeskommunikationssenats mehrfach ausgelegt wurde. Die so genannte Konkurrentenbeschwerde soll dazu dienen, die in einem direkten Wettbewerbsverhältnis am Werbemarkt stehenden verschiedenen Rundfunkveranstalter in ihren Interessen insoweit zu schützen, als speziell das Unterlaufen der restriktiven Werbevorschriften jenem Rundfunkveranstalter, der einen Verstoß gegen eben diese Werbevorschriften begeht, untersagt werden soll. Denn Verletzungen der Werbevorschriften durch einen Rundfunkveranstalter können zu einer Umsatzsteigerung dieses Rundfunkveranstalters am Werbemarkt und damit zu einem Umsatzrückgang bei anderen Rundfunkveranstaltern führen. Die wirtschaftliche Position der in Rede stehenden Rundfunkveranstalter kann dabei keine Rolle spielen, da dies nicht ausschlaggebendes Kriterium für das Vorliegen einer Konkurrenzsituation ist. Im Übrigen hat die P. selbst in der vom Bundeskommunikationssenat am entschiedenen Rechtssache GZ /0005-BKS/2008 vorgebracht, unmittelbare Mitbewerberin des ORF in Niederösterreich zu sein. Es liegt im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer unmittelbaren wirtschaftlichen Schädigung des ORF im Falle des Zutreffens der von ihm behaupteten Gesetzesverstöße auf der Hand, sodass an die diesbezügliche Behauptungslast kein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH vom , 2009/04/0182). Es mangelt daher nicht an der Legitimation des ORF zur Geltendmachung einer Beschwerde im Sinne von 61 Abs. 1 Z 4 PrTV-G. Die KommAustria hat zu Recht über die Beschwerden in der Sache entschieden und die Berufung der P. war in diesem Punkt abzuweisen. 6.2 Zur Sendung P.tv Standpunkt in der Sendewoche sowie : Gemäß 46 Abs. 1 PrTV-G liegt eine Patronanzsendung vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken oder Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke oder Programme mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erschienungsbild, die Tätigkeit oder die

8 - 8 Leistungen des Unternehmens zu fördern. Patronanzsendungen sind gemäß 46 Abs. 2 Z 2 PrTV-G als Patronanzsendung durch den Namen, das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Auftraggebers, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen, am Programmanfang oder am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- oder Absage). Die KommAustria hat in ihrem Bescheid festgestellt, dass die P. eine Unterstützung erhalten hat, weil der Moderator durch ein Modehaus in St. Pölten eingekleidet wurde, das die Marke Don Gil vertreibt. Die Bestimmung des 46 Abs. 1 PrTV-G knüpft wie auch die gleichlautende Bestimmung des 17 Abs. 1 ORF-G entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme der P. aber lediglich an die Erbringung eines Beitrages zur Finanzierung und nicht an die Erbringung eines Entgeltes durch den Auftraggeber an. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH , GZ. 2005/04/0153) muss der Beitrag zur Finanzierung nicht in Geld bestehen und nach der Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenats ( , GZ /0015-BKS/2005) ist unter einem Beitrag zur Finanzierung auch das Zurverfügungstellen von Bekleidung zu verstehen. Eine Regelung, wonach von einer Bagatellgrenze bei Beiträgen zur Finanzierung im Bereich des privaten Rundfunks auszugehen wäre, wie es seitens der P. vorgebracht wird, kann den Bestimmungen des PrTV-G nicht entnommen werden. Dass die Sendung ohne Beitrag zur Finanzierung auf bestimmte Aufwendungen verzichten würde (der Moderator hätte nach Angaben der P. einen Privatanzug getragen) ist für das Vorliegen eines Beitrags zur Finanzierung nicht erheblich. Da die Ausstrahlung des Patronanzhinweises in den beiden gegenständlichen Fällen jeweils erst mehr als eine Minute nach Beginn bzw. vor Ende der Sendungen erfolgte, wurde das Gebot der eindeutigen Kennzeichnung von Patronanzsendungen am Anfang oder Ende der Sendung verletzt. Die KommAustria hat daher zu Recht die Verletzung des 46 Abs. 2 Z 2 PrTV-G in den gegenständlichen Fällen festgestellt. Die Berufung der P. war daher vom Bundeskommunikationssenat in diesem Punkt abzuweisen. 6.3 Zur Sendung P.tv Leute in der Sendewoche : Die KommAustria kam zum Ergebnis, dass das Gebot des 46 Abs. 2 Z 2 PrTV-G, nämlich, dass Patronanzsendungen durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Programmanfang oder am Programmende eindeutig zu kennzeichnen sind, insofern verletzt wurde, als Hinweise auf den Sponsor Ö. jeweils am Anfang und am Ende des Beitrags über die Seniorenmesse im Veranstaltungszentrum St. Pölten und nicht am Anfang oder Ende der Sendung P.tv Leute eingespielt wurden. Dies ist deshalb maßgeblich, weil nach der Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenats einzelne Beiträge einer

9 - 9 Sendung keine separaten Sendungen darstellen und daher nicht patronanzfähig sind ( , GZ. 611/009/0057-BKS/2005). Seitens der P. wird nunmehr argumentiert, dass die Rubrik Leute innerhalb ihres Programms einen Überbegriff für Kurzsendungen darstelle, die Ereignisse von aktueller Bedeutung im Bundesland thematisieren, ohne dass zwischen den einzelnen Sendungen ein ersichtlicher thematischer Zusammenhang bestünde. Demnach wäre der Beitrag über die Seniorenmesse als eigene Sendung einzustufen, welche ihm Rahmen eines Sponsorings von Ö. unterstützt wurde. Die Kennzeichnung gemäß 46 Abs. 2 Z 2 PrTV-G wäre daher lediglich in Bezug auf die Kurzsendung über die Seniorenmesse rechtskonform erfolgt. Dem kann der Bundeskommunikationssenat nicht folgen. Wie die KommAustria zutreffend ausgeführt hat, wird als Sendung ein einzelner, in sich geschlossener, zeitlicher Teil eines Fernsehprogramms verstanden. Dabei gilt als maßgebliches Kriterium der zwischen den einzelnen Sendungsteilen bestehende enge inhaltliche und zeitliche Zusammenhang der einzelnen Beiträge (vgl. BKS , GZ /0035-BKS/2005). Bei der Beurteilung können aber auch formale Aspekte berücksichtigt werden, ob nämlich im Bild oder im Ton ein Hinweis darauf zu erkennen ist, dass eine Sendung zu Ende geht und eine neue beginnt (vgl. BKS , GZ /0057-BKS/2005 oder BKS , GZ /0024- BKS/2005). Es ist der KommAustria auch dahingehend zu folgen, als gerade der Aufbau der Programmstunden von P.TV mit der Gliederung in verschiedene Sendungen wie Standpunkt, Wirtschaft, Aktuell, Leute oder Sport nahe legt, dass die einzelnen Beiträge sehr wohl entsprechenden Sendungen zugeordnet werden und der durchschnittliche Zuseher die Sendung P.tv Leute aufgrund der Gestaltung, des zeitlichen Ablaufes und des sachlichen Zusammenhangs als Einheit ansieht. Das Wesen der Sendung P.tv Leute bildet gerade die aktuelle Berichterstattung von für die Region bedeutenden Personen oder Ereignissen, was aus der für den Sendungsbegriff relevante thematischen Gliederung zu erkennen ist. Charakteristisch für die Sendung P.tv Leute ist die unter dem Mantel der Sendung ausgestrahlte Sammlung von Kurzberichten zu verschiedenen Themen, womit auch ein Identifikationsmerkmal der Sendung geschaffen wird. Die Sendung P.tv Leute stellt daher eine einheitliche Sendung dar, die der Überbegriff für mehrere Kurzbeiträge ist. Aus diesem Grund hätte entsprechend 46 Abs. 2 Z 2 PrTV-G eine Kennzeichnung als Patronanzsendung am Anfang oder Ende der Sendung P.tv Leute erfolgen müssen, eine Kennzeichnung innerhalb der Sendung unmittelbar vor einem bestimmten Beitrag erfüllt das Gebot des 46 Abs. 2 Z 2 PrTV-G nicht. Daher war die Berufung der P. auch in diesem Punkt abzuweisen. 6.4 Zur Sendung P.tv Wirtschaft in der Sendewoche :

10 Berichterstattung über die Gärtnerei B.: Bei kommerzieller Werbung handelt es sich gemäß 34 Abs. 3 PrTV-G um jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufes, die gegen Entgelt oder ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. Als solche hat Werbung gemäß 38 PrTV-G klar erkennbar zu sein und ist durch optische und akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen. Seitens der KommAustria wurde festgestellt, dass der Beitrag über die Gärtnerei B. als Werbespot ausgestaltet war, da ausschließlich das Warenangebot der Gärtnerei B. in werblicher Form angepriesen wird. Die Absatzförderungseignung als Tatbestandsmerkmal ist dem Beitrag klar aufgrund der Aussagen des Sprechers zu entnehmen, einerseits durch den Hinweis auf die Öffnungszeiten oder das Anpreisen des Warenangebotes, wie etwa elegante Exoten in traumhaften Arrangements und moderne Pflanzgefäße begeistern Puristen und Orchideenfans oder der Hinweis auf die Riesenauswahl an Frühlingssträußen oder der Hinweis, dass sich fertige Körberln mit frühlingshafter Bepflanzung als Valentinstagsgeschenk eignen würden. Der werbliche Effekt wird noch durch die ausschließliche Einblendung von Blumenarrangements der Gärtnerei B. unterstützt. Dem gegenüber bringt die P. vor, dass der Beitrag über die Gärtnerei B. stellvertretend für die Aktivitäten des Floristiksektors am Valentinstag anzusehen ist und für den durchschnittlichen Zuseher deshalb kein Anreiz geschaffen wird, gerade in der Gärtnerei B. Blumenarrangements zu erwerben, sondern durch die Wahrnehmung des Spots lediglich dazu animiert werden, in Gärtnereien in der Umgebung Informationen über die Aktivitäten anlässlich des Valentinstags einzuholen. Diesem Vorbringen kann sich der Bundeskommunikationssenat nicht anschließen. Es ist vielmehr der Ansicht der KommAustria zu folgen, wonach die in dem Spot realisierte Darstellung des Warenangebotes der Spot durchaus geeignet ist, einen bislang uninformierten oder unentschlossenen Zuseher für den Erwerb von Blumen in der Gärtnerei B. zu gewinnen (vgl. VwGH , 2005/04/0275). Zur Entgeltlichkeit ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, nach der der Umstand, ob eine Erwähnung oder Darstellung im gegebenen Zusammenhang gegen Entgelt vorliegt, an Hand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen ist (VwGH vom , Zl. 2004/04/0114). Entscheidend ist nicht, ob die Beteiligten für die Erwähnung oder Darstellung einer Ware, Marke etc. außerhalb einer Werbesendung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine

11 - 11 Erwähnung oder Darstellung bestimmter Art handelt, nämlich um eine solche, die nach der Verkehrsauffassung üblicherweise gegen Entgelt erfolgt. Anderenfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit einer Erwähnung oder Darstellung von Waren, Marken etc. außerhalb von Werbesendungen nach Gutdünken zu disponieren (VwGH vom , Zl. 2005/04/0172). Auch im vorliegenden Fall ist daher von einem objektiven Maßstab auszugehen. Entscheidend ist demnach, ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden Beitrags nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt oder eine Gegenleistung zu leisten wäre. Nach Auffassung des Bundeskommunikationssenats ist davon auszugehen, dass exklusive werbliche Darstellungen wie im vorliegenden Fall üblicherweise gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgen. Die gemäß 38 PrTV-G erforderliche klar erkennbare Trennung von Werbung von anderen Programmteilen durch optische oder akustische Mittel ist nicht erfolgt, daher war der Rechtsauffassung der erstinstanzlichen Behörde zu folgen und die Berufung der P. in diesem Punkt abzuweisen Berichterstattung über die Gärtnerei N.: Die KommAustria beurteilte den Beitrag über die Gärtnerei N. als Schleichwerbung. Gemäß 34 Abs. 2 PrTV-G ist Schleichwerbung unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt. Schleichwerbung liegt somit dann vor, wenn gemessen am Durchschnittsbetrachter eine Werbemaßnahme so getarnt ist, dass sie ihm als solche nicht erkennbar ist, weil er die bewerbenden Zusatzinformationen so auch nicht erwartet hätte (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze² [2008] 85). Es ist daher im Falle der Berichterstattung über die Gärtnerei N. einerseits zu prüfen, ob eine Äußerung (Erwähnung, Darstellung) in einer Sendung den Tatbestand der Werbung erfüllt (arg. absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ), und andererseits, ob Irreführungseignung hinsichtlich des eigentlichen Zwecks der Darstellung vorliegt. Eine Irreführungseignung ist dabei dann anzunehmen, wenn für den durchschnittlichen Zuseher (Zuhörer) auf Grund des redaktionellen Umfelds (zb Einbettung in ein scheinbar redaktionelles Format) oder auf Grund der Sendungsankündigung eine falsche Erwartungshaltung erzeugt wird. Die P. weist in ihrem Berufungsvorbringen darauf hin, dass es sich bei dem inkriminierten Beitrag lediglich um eine Information über die Eröffnung einer neuen Filiale der Gärtnerei N. handle und das Angebot dieses Unternehmens nicht in Kontext mit Angeboten anderer

12 - 12 Konkurrenten gesetzt werde. Werblichkeit könne daher nicht erkannt werden. Auch die Irreführungseigenschaft wäre nach Ansicht der P. zu verneinen gewesen, weil sich ein Zuseher bei einem Spot über die Eröffnung einer Gärtnereifiliale nicht Anderes erwarten würde, als dass sich ein Vertreter des Unternehmens zu den Gründen der Expansion äußere und dass das Verkaufslokal filmisch dargestellt werden Zum Kriterium der absichtlichen Werblichkeit: Der Bundeskommunikationssenat sieht keinen Anlass, von der Rechtsansicht des Bescheids erster Instanz abzuweichen. Der Werbezweck des Beitrages über den Gartengestalter N. ergibt sich daraus, dass die in der Sendung befragten Mitarbeiter ihre Firma werblich anpreisen. Durch die ausführliche bildliche Darstellung der Produkte sowie die Aussagen des Moderator bzw. der Interviewpartner, wonach jeder Kunde das Exquisite will und N. in seinem Betrieb kompetente Fachkräfte habe und der Kunde sich dann wirklich wohl fühle und ganz genau wisse, ich gehe zum N. und krieg das was ich will werden die Zuseher animiert, das Geschäft aufzusuchen und Blumen oder Blumenarrangements zu kaufen. Der werbliche Effekt wird verstärkt durch das Abfilmen einzelner ausgepreister Produkte, die abschließenden Ausführungen des Sprechers zum Geschäft und zum Warenangebot, etwa die Aussage Bestellungen für den Valentinstag oder andere Anlässe werden gerne entgegen genommen oder die Profis von N. helfen dabei (zur gezielten Verwendung journalistischer Stilformen vgl. BKS , /0014-BKS/2008). Zur Entgeltlichkeit wird auf die Feststellungen unter Punkt verwiesen Zum Kriterium der Irreführungseignung: Der Bericht über die Gärtnerei N. ist derart ausgestaltet, dass darin durchaus übliche bzw. geradezu klassische journalistische Stilmittel wie etwa Interviews eingesetzt werden, die für gewöhnlich im Rahmen des redaktionellen Programms vorkommen. Daher ist es für einen Zuseher nicht unterscheidbar, bei welchen Teilen des fließend verlaufenden Programms es sich um redaktionelle und bei welchen es sich um werbliche Inhalte handelt. Die Gestaltung des dramaturgischen Handlungsstrangs des Berichts lässt kaum eine Unterscheidung der werblichen Botschaften vom sonstigen redaktionellen Teil zu. Der Durchschnittsseher musste auch auf Grund der Ausgestaltung des in Rede stehenden Berichts nicht damit rechnen, dass eine als allgemeine Wirtschaftsberichterstattung ausgestaltete Sendung in einem Bereich letztlich ausschließlich auf die Inanspruchnahme von Waren und Dienstleistungen der Gärtnerei N. hinausläuft. Der Beitrag ist daher geeignet, die Zuseher hinsichtlich seines eigentlichen (werblichen) Zwecks irrezuführen. Für den Bundeskommunikationssenat handelt es sich bei dem gegenständlichen Beitrag über die Gärtnerei N. um eine absichtlich werbliche Darstellung, die so gestaltet ist, dass sie

13 - 13 geeignet ist, den durchschnittlichen Seher über den Zweck der Darstellung in die Irre zu führen. Daher war die Berufung der P. auch in diesem Punkt abzuweisen. 6.5 Zur Sendung P.tv Aktuell in der Sendewoche : Seitens der KommAustria wurde der Bericht über die Kooperationsvereinbarung zwischen der Fachhochschule St. Pölten und der Sparkasse Niederösterreich Mitte Wert AG, bei dem die Einrichtung des so genannten BIKEomats vorgestellt wurde, als unzulässige Schleichwerbung qualifiziert. Zu den Tatbestandsmerkmalen von Schleichwerbung darf an dieser Stelle auf die bei Punkt getätigten allgemeinen Erörterungen verwiesen werden. Die P. brachte in ihrer Berufung vor, dass es sich bei der zum damaligen Zeitpunkt abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung um ein aktuelles Ereignis gehandelt habe, was für eine Sendung mit der Bezeichnung Aktuell als typisch angesehen werden könnte. Produkte oder Dienstleistungen der Sparkasse Niederösterreich AG oder der FH St. Pölten gingen aus dem Spot nicht hervor, weshalb keine werbliche Darstellung vorläge und daher auch mangels Erfüllung des Kriteriums der Werblichkeit auch keine Schleichwerbung vorliegen könne Zum Kriterium der absichtlichen Werblichkeit: Der werbliche Charakter des Beitrages BIKEomat zeigt sich in der Darstellung des Angebotes der Sparkasse in Form eines Berichtes über die Kooperation der Sparkasse mit der FH St. Pölten. Neben den bildschirmfüllenden Darstellungen des BIKEomats, des Logos der Sparkasse sowie der Sparefrohfigur die mit den Sparkassen verbunden wird wird jeweils ein Vertreter der Sparkasse sowie ein Vertreter der FH interviewt. Dabei weist der Vertreter der Sparkasse etwa darauf hin, dass durch den Einsatz der modernen Medien, ein Ortswechsel keinen Grund zum Wechsel der Bank darstellt. Der Vertreter der Fachhochschule verweist auf den wichtigen Stellenwert des Themas Geld, wobei unmittelbar darauf von der Sprecherin auf die Kooperationsvereinbarung zwischen der Sparkasse und der FH hingewiesen wird. Zur Verstärkung des werblichen Effektes führt die Sprecherin aus, dass auch am Campus eine gute Bankverbindung gefragt sei und die Sparkasse ein verlässlicher Partner im Uni-Leben sei. Die Auswahl der Interviewpartner soll offenbar zu einem Glaubwürdigkeitsgewinn beim durchschnittlichen Zuseher führen (vgl. BKS , /0001-BKS/2005). Die P.hat die Entgeltlichkeit des Beitrages auch nicht bestritten. Der P. ist auch entgegen zu halten, dass es für die Erfüllung des Tatbestands der verbotenen Schleichwerbung bereits ausreicht, Namen oder Marken eines Erbringers von Dienstleistungen zu erwähnen und nicht erst die tatsächliche Präsentation eines Produktes oder einer Dienstleistung maßgeblich ist. Daher kann beispielsweise die Einspielung des Logos der Sparkasse jedenfalls bereits tatbestandmäßig sein.

14 Zum Kriterium der Irreführungseignung: Wie die KommAustria zu Recht erkannt hat, erwartet sich der durchschnittliche Zuseher von einer Sendung mit dem Namen Aktuell Berichte zu aktuellen Themen. Dabei rechnet der durchschnittliche Zuseher damit, eine magazinartige Berichterstattung zu aktuellen Themen zu erhalten. Dabei kann es durchaus möglich sein, dass vereinzelt verschiedene neue Produkte oder Produktideen genannt werden. Er muss aber jedenfalls nicht damit rechnen, dass die Sendungen, ummantelt von einem redaktionellen Rahmen, die beschriebenen werblichen Aussagen enthalten. Die beschrieben Sendungen bzw. Beiträge werden vom Durchschnittsseher nicht nur mangels entsprechender Kennzeichnung, sondern auch wegen der dramaturgischen Einbindung nicht als zu Werbezwecken ausgestrahlt erkannt. Es ist diesbezüglich (vgl. so schon BKS , GZ /0012-BKS/2006) von Bedeutung, dass eine völlig ununterscheidbare Einbindung der werblichen Elemente in einer Informationssendung erfolgt und für diese Einbindung die Stilform des Interviews für die Vermittlung der entsprechenden Botschaften verwendet wird. (vgl. BKS , /0007-BKS/2007). Auch der Bundeskommunikationssenats geht davon aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Beitrag über Kooperationsvereinbarung der Sparkasse Niederösterreich AG mit der FH St. Pölten um eine absichtlich werbliche Darstellung handelt, die allerdings so gestaltet ist, dass sie geeignet ist, den durchschnittlichen Seher über den werblichen Zweck in die Irre zu führen. Daher war die Berufung der P. auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. Zum Vorbringen des ORF: 7.1 Zur Sendung P.tv Leute in der Sendewoche : Der ORF bringt vor, dass der im Zusammenhang mit der Sendung P.tv-Leute ausgestrahlte Sponsorhinweis zu Gunsten der Ö. durch die Einblendung des Ö.-Logos samt dem Schriftzug Zukunft am Zug insofern werblich gestaltet wäre, als dieser Zusatz suggeriere, die Dienstleistungen der Ö. seien als besonders modern und zukunftsorientiert und damit als besonders hochwertig einzuordnen. Das Leistungsangebot werde damit in qualitativwertender Weise umschrieben und herausgestrichen. Damit erhalte der gegenständliche Sponsorhinweis eine über das zulässige Maß hinausgehende werbliche Botschaft, die geeignet wäre, bislang uninformierte oder unentschlossene Hörer (gemeint ist hier wohl Zuseher ) für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen des Sponsors zu gewinnen. Dieser Ansicht kann der Bundeskommunikationssenat nicht folgen. Vielmehr ist auf die Ausführungen und die Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde abzustellen, wonach keine eigenständige werbliche Botschaft in dem Schriftzug Zukunft am Zug erkannt werden kann. Die Gestaltung des Sponsorhinweises beschränkt sich auf die Sponsoransage unter

15 - 15 Nennung des Sponsornamens und des Slogans. Darüber hinaus enthält der Sponsorhinweis keinerlei Hinweise werblicher Art. Speziell die Suggestion, die Dienstleistungen der Ö. seien als besonders modern und zukunftsorientiert und damit als besonders hochwertig einzuordnen, kann der Bundeskommunikationssenat nicht nachvollziehen. Der vom ORF kritisierte werbliche Effekt zugunsten der Ö. geht jedoch nicht über den bloß mittelbaren Imagewerbeeffekt hinaus, der bei jeder Art von Sponsoring eintritt (vgl. BKS , /0005-BKS/2008, BKS , /0005-BKS/2005, BKS , /0007-BKS/2005). Der verfahrensgegenständliche Sponsorhinweis enthält in seiner Gesamtdarstellung keine über das zulässige Maß hinausgehende werbliche Botschaft, die geeignet wäre, bislang uninformierte oder unentschlossene Zuseher für den Erwerb zu gewinnen, woraus auf das Ziel der Absatzförderung zu schließen ist (vgl. VwGH , 2005/04/0167). Daher liegt für den Bundeskommunikationssenat keine werbliche Darstellung im Sinne des 34 Abs. 1 PrTV-G vor und daher auch Verletzung des 38 PrTV-G. Die Berufung des ORF war daher in gegenständlichem Punkt abzuweisen. 7.2 Zur Sendung P.tv Wirtschaft in der Sendewoche : Der ORF bringt zum Beitrag Finanzierungsoffensive der Sparkasse Niederösterreich im Rahmen der Sendung P.tv Wirtschaft vor, dass es sich dabei um verbotene Schleichwerbung handle. Es werde nämlich versteckt im redaktionellen Gewand für das Kerngeschäft der Kreditvergabe der Sparkasse Niederösterreich geworben. Zu den allgemeinen Ausführungen hinsichtlich des Tatbestands der Schleichwerbung wird auf die Ausführungen zu Punkt 6.4 verwiesen. Die KommAustria hat die notwendigen Voraussetzungen als nicht erfüllt angesehen, da die Sparkasse nicht in unzulässiger Weise herausgehoben wird und weil kein Entgelt für den Beitrag geleistet wurde. Sie ist vielmehr den Ausführungen der P. gefolgt, wonach es sich bei dem Beitrag um die Berichterstattung zu einem aktuellen Thema in Zusammenhang mit der Finanzkrise handelt. Der Bundeskommunikationssenat sieht im vorliegenden Fall keinen Anlass, von der Rechtsauffassung der KommAustria abzuweichen. Denn bei dem Spot handelt es sich um einen Bericht von einer Pressekonferenz der Sparkassen, der weder in besonderer Weise die Vorzüge der Dienstleistungen und Produkte der Sparkassen Niederösterreich hervorhebt, noch in irgendeiner Weise die spezifischen Besonderheiten der Unternehmensgruppe anpreist. Der Bericht ist daher nicht geeignet, das Tatbestandmerkmal der (absichtlichen) Werblichkeit zu erfüllen. Daher ist die Berufung des ORF auch in diesem Punkt abzuweisen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

16 - 16 Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde muss is des 24 Abs. 2 VwGG bzw. is des 17 Abs. 2 in Verbindung mit 14 Abs. 1 VerfGG von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 220,- zu entrichten. 16. November 2009 Der Vorsitzende: PÖSCHL

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