Breitbandausbau in den Gemeinden
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- Kurt Kaufman
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1 Fachworkshop des Landes Tirol Breitbandausbau in den Gemeinden LWL-Ausrollung notwendige Rechte an Liegenschaften RA MMag. Dr. Eduard Wallnöfer 1
2 Themenübersicht Vertragsstrukturen für die LWL-Ausrollung Erforderliche Berechtigungen an Liegenschaften Leerrohrnutzung: Land Tirol Gemeindeverband/Gemeinde Rechte und Abgeltungen gemäß TKG
3 Vertragsstrukturen für LWL- Ausrollung; Grundlagen (1) Rechte an Liegenschaften (und Gebäuden) Dienstbarkeiten, ua Rechtserweber: Gemeinde, Gemeindeverband, Betreiber, ua; nicht jedoch: Planungsverband nach TROG 2011 Berechtigungen für Errichtung und Betrieb, Wartung und Instandhaltung von Telekommunikationslinien und sonstigen erforderlichen Telekommunikationsinfrastrukturen Varianten: Bislang keinerlei Rechte vorhanden Abschluss von Berechtigungsverträgen durch Gemeinde/Gemeindeverband/Betreiber mit den dinglich Berechtigten; nur Leerrohre vorhanden Rechte an Rohren (vgl zb Land Tirol) + Einzelfallprüfung hinsichtlich Abschluss von Berechtigungsverträgen durch Gemeinde/Gemeindeverband/Betreiber mit den dinglich Berechtigten; dingliche Berechtigte: zb Eigentümer, Dienstbarkeitsberechtigte, ua. 3
4 Vertragsstrukturen für LWL- Ausrollung; Grundlagen (2) Rechte an Liegenschaften (und Gebäuden) Dienstbarkeiten, ua - Fortsetzung Berechtigungen für Errichtung und Betrieb, Wartung und Instandhaltung von Telekommunikationslinien und sonstigen erforderlichen Telekommunikationsinfrastrukturen Varianten: bereits Leerrohre mit Glasfaser-Kabeln vorhanden Rechte an Rohren (vgl zb Land Tirol) + Leitungen (siehe unten) + Einzelfallprüfung hinsichtlich Abschluss von Berechtigungsverträgen durch Gemeinde/Gemeindeverband/Betreiber mit den dinglich Berechtigten; Sonderregelungen für den Fall von Inanspruchnahmen von Infrastrukturen von zb Energienetzbetreibern, Bahn (zb Gestattungsvereinbarungen ), uä. HINWEIS: Die TIWAG verfügt im Regelfall im Rahmen ihrer Dienstbarkeitsrechte nicht über die Berechtigung, Leitungen Dritter in ihren Leerrohren zuzulassen separate Vereinbarungen notwendig! 4
5 Vertragsstrukturen für LWL- Ausrollung; Grundlagen (3) Rechte an Leitungen Grundlage: Vgl oben Rechte an Liegenschaften; Anschluss-/Leitungsrechte an die Hauptleitungen (im Inntal); an Leitungen in den Täler; an die Ortsnetze in den einzelnen Gemeinden. Vertragsstruktur abhängig von Infrastrukturerrichter- und Betreiberkonstellation Betreiberverträge! Rechte für Nutzung durch Dritte (bei obligatorischem Nutzungsrecht durch Infrastrukturbereitsteller)? BEACHTE - Auszug: Wartung- und Instandhaltung ( Service Level ); Leistungen im Zusammenhang mit der Leitungsinfrastruktur dritte Dienstleister oder Eigenregie? Vergabe- und Beihilfenrecht; uvam. 5
6 Erforderliche Berechtigungen an Liegenschaften (1) Abhängig vom jeweiligen Einzelfall! Beispiele - Auszug: Recht zur freien Nutzung für Telekommunikationsleitungen, Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste; Recht zur Errichtung, Erhaltung, Betriebsführung, Wartung, Instandsetzung und Erneuerung von Kommunikationslinien mit zugehörigen Einrichtungen, insbesondere Glasfasern oder vergleichbaren Leitungsmaterialien; Recht zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten, zb auch Kabelschächten oder verteilern, Anschlusspunkten, uam, oder anderem Zubehör; Betretungs- und Befahrungsrechte; Rechte im Zusammenhang mit den notwendigen Errichtungs- und Wartungstätigkeiten (zb Ablagerung von Baumaterialien, ua); Sicherheitsstreifen Bauverbote, oä; 6
7 Erforderliche Berechtigungen an Liegenschaften (2) Beispiele - Auszug: Recht zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume ebenso wie überhaupt die Entfernung von Boden- und Pflanzenhindernissen im notwendigen Ausmaß, uam; überhaupt alle Rechte, welche gemäß TKG 2003, eingeräumt sind (siehe unten). BEACHTE auch Auszug: Renaturierung; Abgeltung für Flurschäden; Verlegungsverpflichtungen; uvam. HINWEIS: Musterdienstbarkeitsvertrag in Ausarbeitung! 7
8 Land Tirol Gemeinden/Gemeindeverbände (1) Grundlage: Vereinbarung zwischen Land Tirol und TIWAG. Entgeltliche Bereitstellung von Leerrohrinfrastruktur: TIWAG Land Tirol; unentgeltliche Bereitstellung: Land Tirol Gemeinden; Gemeinden müssen teilweise (Einzelfallprüfung) eigenständige Verträge für Nutzung von Liegenschaften abschließen (vgl oben)! BEACHTE - Auszug: Sonderrechte von TIWAG (zb 36 Glasfasern von Nutzungsberechtigtem an TIWAG auf nicht essentiellen Leerrohrstrecken); keine Haftung der TIWAG für Eigenschaft der Infrastruktur; kein Service-Level; Betriebsführung, Wartung, etc grds bei Gemeinden/Gemeindeverbände; 8
9 Land Tirol Gemeinden/Gemeindeverbände (2) BEACHTE Auszug (Fortsetzung): öffentlich-rechtliche Bewilligungen sind separat einzuholen (Bereitstellung von Netzinfrastruktur [schlichte] Anzeigepflicht gemäß TKG 2003; vgl dazu eine gesonderte Information, die seitens des Landes Tirol ausgearbeitet und an die Gemeinden übermittelt werden wird); zahlreiche technische Vorgaben für die Anlagenerrichtung; Entfernungsverpflichtung der Kabel und sonstigen Anlagen bei Auflassung (samt Recht zur unentgeltlichen Übernahme von 36 Glasfasern durch TIWAG); Umlegungsverpflichtung; Laufzeit der Rechtseinräumung (vgl Status und Ausblick); uvam. 9
10 Rechte und Abgeltungen gemäß TKG Gesetzliche Berechtigungen nach TKG 2003 Auszug: Leitungsrechte ( 5f); Nutzungsrechte an durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen ( 7); (Einräumung von) Mitbenutzungsrechte(n) ( 8f); Enteignung ( 13): Effektiv geringe Eingriffe; günstige Voraussetzungen für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung; uam. Entschädigungen: Grundsätzlich frei vereinbar; Entschädigung auf Basis der Einschränkung der widmungsgemäßen Nutzung Festlegung durch Regulierungsbehörde; bei Rechten gemäß 7: Vgl Telekom-Richtsatzverordnung 2014 TRV 2014: 2,57/Laufmeter; Rahmenvereinbarungen in Ausverhandlung! 10
11 Fazit (1) Aufgaben der Gemeinden/Gemeindeverbände Rechte an Liegenschaften Abschluss der Vereinbarung mit dem Land Tirol (TIWAG); im Einzelfall: Abschluss von zusätzlichen Vereinbarungen mit dingliche Berechtigten an den betroffenen Liegenschaften; im Einzelfall: Abschluss von zusätzlichen Vereinbarungen zur Nutzung von bestehenden Glasfaserleitungen; Bereitstellung der notwendigen Liegenschaften/Gebäude/Anlagen für die technischen Anlagen der Betreiber; Abschluss von Betreibervereinbarungen; Einholung der notwendigen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen (insbesondere Anzeige nach TKG 2003); Gründung eines Gemeindeverbandes nach TGO; Uam. 11
12 Fazit (2) Wie unterstützt das Land Tirol die Gemeinden - Recht? Vertragsmuster für Dienstbarkeitsvereinbarungen (in Ausarbeitung und Vor-Abstimmung); Unentgeltliche Bereitstellung von Leerrohren (vgl TIWAG) an die Gemeinden; Bereitstellung von Informationen zur Durchführung einer korrekten Anzeige durch die Gemeinden nach TKG 2003; Förderung für die Kosten der Rechtsberatung im Rahmen der Umsetzung; Unterstützung im Bereich Vergabe- und Beihilfenrecht; uam. 12
13 Vielen Dank! RA MMag.Dr. Eduard Wallnöfer AWZ Rechtsanwälte GmbH Fallmerayerstraße 8/DG 6020 Innsbruck Tel: 0512 /
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