Frist zur Abgabe der Stellungnahme: 29. April 2013 Stand: 6. Mai Ausschussvorlage WVA/18/51 öffentlich

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1 Frist zur Abgabe der Stellungnahme: 29. April 2013 Stand: 6. Mai 2013 Ausschussvorlage WVA/18/51 öffentlich Stellungnahmen zu der mündlichen Anhörung zu dem Antrag der Landesregierung betreffend Zweite Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 Vorgaben zur Nutzung der Windenergie; hier: Zustimmung durch den Hessischen Landtag Drucks. 18/7123 Teil Rechtsanwälte Philipp-Gerlach und Teßmer S Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Hessen e. V. S Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU), Landesgruppe Hessen S Deutsche Umwelthilfe S. 205

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3 AV WVA/18/51 Seite 167 Von: Schnier, Heike (HLT) An: Stoll, Martina (HLT) Thema: WG: Stellungnahme zur Anhörung LEP-Änderung am 8. Mai Datum: Donnerstag, 2. Mai :34:02 Anlagen: NABU-Stellungnahme zur Anhörung LEP-Änderung.pdf NABU-Position Windenergie und Naturschutz.pdf Heike Schnier Bereich Ausschussgeschäftsführung Plenardokumentation Schlossplatz Wiesbaden Tel.: Fax: URL: Von: Mark.Harthun Gesendet: Donnerstag, 2. Mai :44 An: Schnier, Heike (HLT) Cc: Hartmut; Maik Betreff: Stellungnahme zur Anhörung LEP-Änderung am 8. Mai Sehr geehrte Frau Schnier, anbei sende ich Ihnen zur LEP-Anhörung die Beantwortung der Fragen von SPD und Bündnis90/Die Grünen sowie unsere Stellungnahme zum LEP. Teilnehmen wird an der Anhörung unser Landesgeschäftsführer Hartmut Mai. Mit freundlichen Grüßen Mark Harthun Mark Harthun Stellv. Landesgeschäftsführer NABU Hessen Friedenstraße Wetzlar Tel Twitter: Facebook:

4 AV WVA/18/51 Seite 168 NABU-Position Windenergie Artenschutzfachlicher Leitfaden und Handlungsbedarf für den naturverträglichen Ausbau der Windenergie in Hessen Einleitung Um den Anforderungen des internationalen Klimaschutzes gerecht zu werden, CO2-emittierende Kohlekraftwerke sowie die Risikotechnologien der Atomkraft überflüssig zu machen und gleichzeitig negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu verringern, hat die NABU- Bundesvertreterversammlung im November 2007 in Hamburg das Grundsatzprogramm Energie beschlossen. Darin bekennt sich der NABU zu einem naturverträglichen Ausbau der erneuerbaren Energien auf mindestens 30 Prozent an der Stromerzeugung in Deutschland bis Im Mittelpunkt der öffentlichen und verbandsinternen Diskussion steht neben der Biomassenutzung vor allem die Windenergie, die in der Gegenwart und in Zukunft mit einem Anteil von rund 50 Prozent unter den erneuerbaren Energiequellen im Stromsektor eine dominierende Rolle für die Energiewende spielt. Beim Ausbau der Windenergie müssen Natur- und Artenschutz auf der einen sowie Umweltschutz auf der anderen Seite wertgleich betrachtet werden, da es konfliktfreie Windenergiestandorte nur selten gibt. Raumordnung und Regionalplanung haben hierbei eine besondere Steuerungsrolle, im Zuge der in Zusammenarbeit mit den Naturschutzverbänden Windkraft-Tabuzonen bzw. Vorranggebiete für den Naturschutz festzulegen sind. Die ökologischen Auswirkungen der Windenergienutzung konzentrieren sich auf Vogel- und Fledermausarten, die entweder durch Kollisionen tödlich verunglücken oder die aus ihren Lebensräumen wegen eines ausgeprägten Meideverhaltens vertrieben werden. Für einige Vogelarten kann zudem durch die Konzentration von Windparks an Engstellen von Flug- bzw. Zugrouten eine Barrierewirkung entstehen.

5 AV WVA/18/51 Seite 169 NABU Hessen Windenergie und Naturschutz Das vorliegende Hintergrundpapier erläutert den derzeitigen, sicher nicht abschließenden Erkenntnisstand und möchte eine Orientierung in der kontroversen Debatte um den weiteren Ausbau der Windenergie in Hessen bieten. Im Spannungsfeld von Natur-/Arten- sowie Umweltschutz Wenn eine umfassende Reduzierung unseres Energie- und Ressourcenverbrauchs sowie eine weitgehende Umstellung auf Erneuerbare Energien nicht gelingen, dann werden sich die Auswirkungen des Klimawandels in vielen Regionen der Welt verschärfen. Eine Anpassung ist dann für die menschliche Zivilisation, aber auch für Ökosysteme, Pflanzen und Tiere nicht mehr in einem ausreichenden Maß möglich. Umso dringender muss sichergestellt werden, dass durch Maßnahmen zur Reduzierung des Treibhausgas-Ausstoßes die Anpassungsund Funktionsfähigkeit der Natur in unserer intensiv genutzten Kulturlandschaft nicht zusätzlich gefährdet wird. Die Entwicklung der Windenergienutzung muss im Hinblick ihrer Auswirkungen für Arten und Ökosysteme überprüft und entsprechend gesteuert bzw. angepasst werden. Der Flächenbedarf für die Windenergienutzung an Land ist dabei vergleichsweise gering. Wenn das Land Hessen den Anteil erneuerbarer Energien bis zum Jahre 2020 auf 20 Prozent steigert, wird es ohne eine Verdoppelung oder Verdreifachung der bisher errichteten 600 hessischen Windkraftanlagen nicht gehen (Stand: Frühjahr 2011). Es kommt darauf an, den Ausbau der Windkraft zugunsten der notwendigen Energiewende naturverträglich zu gestalten. Dafür braucht man neben Windvorranggebieten auch klar definierte Ausschlussflächen, auf denen aus naturschutzfachlichen Gründen keine Windkraftanlagen errichtet werden dürfen hat das Bergenhusener Michael-Otto-Institut im NABU eine Studie zu den "Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und Fledermäuse" vorgelegt, die den aktuellen Forschungsstand vor allem für die Windenergienutzung umfassend aufgearbeitet hat, und die bis Ende 2006 nochmals aktualisiert wurde. Auch wenn für die meisten Brut- und Rastvögel eine geringe Betroffenheit durch die Windenergienutzung festgestellt werden konnte, ist die Datenbasis nach wie vor äußerst dürftig. Deshalb sind in Deutschland flächendeckende und unabhängige Begleituntersuchungen der Todesraten und der Populationsentwicklung im Sinne eines kontinuierlichen, langfristigen Monitorings unbedingt erforderlich und sollten bei zukünftigen Windenergieplanungen berücksichtigt werden. In den letzten Jahren stand bei Untersuchungen insbesondere das hohe Kollisionsrisiko von Greifvögeln und Fledermäusen sowie die Auswirkungen der umfangreichen (aber in Deutschland bisher kaum umgesetzten) Planungen für Windparks im Offshore-Bereich im Mittelpunkt der naturschutzfachlichen Diskussion und neuerer Studien.

6 AV WVA/18/51 Seite 170 NABU Hessen Windenergie und Naturschutz Für den Zeitraum 1990 bis 2006 gibt es keinen statistisch belegbaren Zusammenhang, dass die Bestandsentwicklung von Greifvögeln durch den zum Teil massiven Zubau von Windparks in einigen Regionen Nord- und Ostdeutschlands beeinflusst wurde. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die Windenergie in Anbetracht des weiteren Ausbaus auch in Zukunft keinen Einfluss haben wird. Vermutlich wesentlichere Einflussfaktoren auf die biologische Vielfalt sind Nahrungsverfügbarkeit und Habitatqualität, die vor allem durch die Intensivierungen in der Landwirtschaft (insbesondere Maisanbau für Biogasanlagen) beeinflusst werden. Dennoch müssen bei den Planungen für die Ausweitung der Windenergienutzung die kumulativen Auswirkungen mit bereits vorhandenen Gefährdungen für die nach EU-Recht besonders geschützten Lebensräume und Arten künftig stärker geprüft und berücksichtigt werden. Die Zusammenfassung und Konzentration von Einzelanlagen in Windparks im Rahmen des Repowerings verringert negative Auswirkungen wie die Vertreibungseffekte zum Teil deutlich. Schlecht gewählte Standorte von Einzelanlagen und Windparks stellen aber erhebliche Risiken dar. Durch sorgfältiges Repowering sollte deshalb die Chance genutzt werden, Windenergiestandorte, die aus heutiger Sicht naturschutzfachlich nicht mehr genehmigungsfähig wären, vorzeitig aufzugeben und dafür weniger und leistungsstärkere Anlagen an anderer, geeigneter Stelle zu errichten. Hierzu müssen auch die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Zudem müssen neue Forschungsergebnisse konsequent genutzt werden, um bestehende Risiken und Konfliktpotenziale zwischen Windenergienutzung und Naturschutz weiter zu verringern. Aus der Branche der erneuerbaren Energien wird immer wieder die Forderung aufgestellt, dass der Nutzen für den Klimaschutz bei der Festlegung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie bei Naturschutzbelangen, die der Genehmigungsfähigkeit entgegenstehen, stärker berücksichtigt werden müsste. Der Anteil des einzelnen Windparks in Deutschland an der Minderung des globalen Klimawandels und der damit verbundene Beitrag für den Erhalt der biologischen Vielfalt kann aber nicht sinnvoll operationalisiert werden. Die Wirkungsmechanismen sind aus Sicht des NABU mit den konkreten Beeinträchtigungen durch Bau und Betrieb von Windenergieanlagen zeitlich wie räumlich nicht vergleichbar und daher naturschutzfachlich auch nicht miteinander verrechenbar. Für die Bewertung des Eingriffs in den Naturhaushalt durch Windenergieanlagen darf es daher keine Ungleichbehandlung mit anderen Bauvorhaben geben. Der Bedeutung der Windenergie für den Klimaschutz wird aus Sicht des NABU ausreichend Rechnung getragen, z. B. durch die Privilegierung in der Raumplanung, den Vorrang der Einspeisung und der garantierten Vergütung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

7 AV WVA/18/51 Seite 171 NABU Hessen Windenergie und Naturschutz NABU-Forderungen / Ausschlussgebiete in Hessen Über die Naturverträglichkeit der Windenergienutzung entscheidet in erster Linie die Standortwahl. Um Konflikte insbesondere mit Vögeln und Fledermäusen zu vermeiden, sind in Hessen folgende Standorte für die Windenergienutzung auszuschließen und als Vorranggebiete für den Naturschutz zu sehen (Mindestabstände jeweils Meter): Naturschutzgebiete (NSGs) und Nationalpark Kellerwald-Edersee EU-Vogelschutzgebiete (EU-VSGs) mit einer Größe von weniger als Hektar Zugkorridore, die im besonderen Maße von der ziehenden Vogelwelt frequentiert werden (u. a. die großen Flusstäler Hessens) sowie überregional bedeutsame Vogelzugwege in Mittelgebirgsbereichen (z. B. freie Bergkuppen in Waldlandschaften) Überregional bedeutsame Brut- und Rastplätze (z. B. Feuchtgebiete, Seen und Hochflächen) europaweit geschützter Arten (u. a. Rotmilan und Kiebitz sowie Goldregenpfeifer und Kranich), bei denen konkrete Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen zu befürchten sind Das Waldeckische Upland und das EU-Vogelschutzgebiet Hessische Rhön ( ha) zum Erhalt von zwei hessischen Regionen, in denen das ungestörte Landschaftsbild und die Prävention von Störungseinflüssen auf Tiere zugunsten der Biodiversität Vorrang haben Besonders wertvolle Waldgebiete (u. a. Laubwald-Altholzbestände, Sonderstandorte wie Prozessschutzflächen) Brut- und Nahrungsgebiete des Schwarzstorchs unter besonderer Berücksichtigung der räumlichen Dynamik der Vorkommen (Mindestabstand Meter) Überregional bedeutsame Vorkommen von kollisionsgefährdeten Fledermausarten In EU-Vogelschutzgebieten mit einer Größe von mehr als Hektar sowie FFH-Gebieten sind in Hessen Windkraftstandorte prinzipiell möglich. Hier sind Vorkommen wertbestimmender, empfindlicher Spezies in besonderem Maße zu berücksichtigen. Vorbelastungen und Summationswirkungen sind dabei besonderes Gewicht beizumessen. Um negative Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse zu minimieren, sollen u. a. geeignete Konfigurationen von Windenergieanlagen (Aufreihung parallel und nicht quer zu den Hauptflugrichtungen) bereits bei Planungen berücksichtigt werden. Repowering soll unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien mit Priorität verfolgt werden, auch um Anlagen in naturschutzfachlich kritischen Gebieten durch wirtschaftlichere und weniger Anlagen an besser geeigneten Gebieten zu ersetzen. Die Erfassungen der Vogelwelt und der Fledermäuse bei Windenergievorhaben sollen nach den Untersuchungsempfehlungen der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und des Saarlandes sowie der NABU-Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz in Hessen (AGFH) umgesetzt werden. Zugleich sind anerkannte Bewertungsverfahren anzuwenden, die sich für die hessische Mittelgebirgsregion eignen und eine fachliche Beurteilung möglich machen.

8 AV WVA/18/51 Seite 172 NABU Hessen Windenergie und Naturschutz Windenergie und Vögel Grundsätzlich lassen sich zwei wesentliche Wege der Beeinträchtigung von Vogelbeständen durch Windenergieanlagen unterscheiden: Entweder meiden Vögel Windenergieanlagen und die umgebenden Lebensräume, oder sie sind durch den Aufenthalt im Bereich der Rotoren einem direkten Kollisionsrisiko ausgesetzt. Störungen durch optische oder akustische Reize können dazu führen, dass Vögel die Umgebung von Windenergieanlagen meiden und eine von der Art und der Umgebung abhängige Mindestdistanz zu Windenergieanlagen einhalten. Dies führt dazu, dass bisher als Lebensraum nutzbare Flächen nicht mehr von den Vögeln aufgesucht werden und letztlich der verfügbare Lebensraum beschnitten wird. Hiervon sind in erster Linie Vogelarten betroffen, die in offenen Landschaften wie Feuchtgebieten, aber auch in strukturell entsprechenden Lebensräumen der Agrarlandschaft vorkommen. Während der Brutzeit trifft dies vor allem für die Gruppe der Wiesenbrüter zu. Für den Wachtelkönig ist dabei vermutlich die akustische Maskierung der Balzrufe der Männchen durch die Geräusche der Windenergieanlagen problematisch. Ähnliches gilt für einige Hühnervögel wie die Wachtel. Außerhalb der Brutzeit zeigen vor allem weidende Wasservögel, insbesondere Schwäne, Gänse und einige Gründelenten, aber auch einige Schwimmvögel der offenen Wasserfläche von Binnengewässern sowie Watvögel ein Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen. Die bedeutendsten Rastvogelgebiete in Hessen, die von der Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland- Pfalz und Saarland (2003) ermittelt wurden und häufig innerhalb der überregional bedeutsamen Zugkorridore Hessens (s. Karte unten) liegen, sind daher von Windenergie frei zu halten. Bei größeren Rastgebieten (> 10 qkm) handelt es sich dabei insbesondere um die Zentren und An- und Abflugschneisen der Flächen. Für einige Arten, zum Beispiel Kiebitz und Goldregenpfeifer, zeigt sich eine mit der Größe der Anlagen zunehmende Meidedistanz (HÖTKER 2006). Bei Artengruppen wie zum Beispiel Gänsen, Gründelenten und einigen Watvögeln, deren Rastplätze und Nahrungsflächen räumlich getrennt sind, sind hiervon beide Teillebensräume und die verbindenden Flugkorridore betroffen. Kiebitze (Vanellus vanellus) auf dem Zug

9 AV WVA/18/51 Seite 173 NABU Hessen Windenergie und Naturschutz Für den Kranich und andere ziehende Großvögel können durch in der Flugbahn befindliche Windenergieanlagen auch Störungen des Zugablaufs auftreten. Dies jedoch meist nur bei ungünstigen Wetterverhältnissen. Im Regelfall bleibt der Kranichzug unbeeinflusst von Windenergieanlagen. Allerdings ist bisher nicht untersucht worden, wie sich diese auf die Fitness (Energiereserven) der betroffenen Individuen auswirken. Für Arten, die kein ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen zeigen und die sich regelmäßig im Gefahrenbereich der Rotoren aufhalten, besteht ein Risiko der Kollision mit Windenergieanlagen. Hiervon sind in erster Linie Großvögel, insbesondere Greifvögel, betroffen. Zum Kollisionsrisiko für Zugvögel, insbesondere nächtlich ziehende Singvögel, liegen für das Festland kaum Untersuchungen vor. Da moderne Anlagen aber in einen Höhenbereich reichen, in dem Nachtzug stattfindet, ist eine Gefährdung nicht auszuschließen, insbesondere an Konzentrationspunkten wie Bergkämmen (BRUDERER & LIECHTI 2004). Rotmilan (Milvus milvus) Für Greifvögel ist ein mit der Größe der Anlagen zunehmendes Kollisionsrisiko festzustellen (RASRAN et al. 2009). In Deutschland wurden bis u.a. 163 Mäusebussarde, 146 Rotmilane und 57 Seeadler als Opfer von Windenergieanlagen gemeldet (DÜRR 2010). Da systematische Erhebungen durch methodisch einwandfreie Suche nach Schlagopfern unter Windenergieanlagen weitgehend fehlen und die meisten gemeldeten Schlagopfer auf zufälligen Funden beruhen, ist das tatsächliche Ausmaß dieser Problematik nur sehr schwer einzuschätzen. Die Dunkelziffer ist jedoch mit Sicherheit erheblich. Insgesamt lässt sich feststellen, dass die durchschnittliche Kollisionsrate für Greifvögel bei einer einzeln stehenden Anlage deutlich höher ist als bei einer Anlage in einem Windpark. Weiterhin sind die Kollisionszahlen für Standorte im Freiland höher als am Waldrand. Für Rotmilan, Mäusebussard, Seeadler und Turmfalke konnte bisher kein statistischer Zusammenhang zwischen der Errichtung von Windenergieanlagen und der Brutbestandsentwicklung bzw. dem Bruterfolg nachgewiesen werden.

10 AV WVA/18/51 Seite 174 NABU Hessen Windenergie und Naturschutz Übersicht der Vogelarten und Artengruppen mit hoher Empfindlichkeit gegenüber bzw. Gefährdung durch Windkraftanlagen

11 AV WVA/18/51 Seite 175 NABU Hessen Windenergie und Naturschutz Primäre planungsrelevante Greif- und Großbrutvogelarten in Hessen Rotmilan (Milvus milvus) Der Rotmilan zeigt kaum Meideverhalten gegenüber Windkraftanlagen (auch in der Nähe des Brutplatzes; MÖCKEL und WIESNER 2007); durch die hohe Anzahl an Kollisionsopfern ist die Spezies jedoch überproportional betroffen (u. a. DÜRR 2010). Nach MAMMEN et al. (2006) können unsachgemäße Festlegungen von Windeignungsgebieten Brutgebiete für den Rotmilan entwerten. Da Rotmilane ihren weltweiten Verbreitungsschwerpunkt in Deutschland haben (in Hessen brüten rund bis Paare), tragen Behörden, Flächenbesitzer, Landwirte, Planer und Betreiber eine besondere Verantwortung für ihren Schutz. Dies gilt auch, wenn Konflikte erst nach der Errichtung von Windenergieanlagen offensichtlich werden. Daher müssen - neben der Standortplanung - auch Möglichkeiten zur Reduzierung des Kollisionsrisikos durch Steuerung der landwirtschaftlichen Aktivitäten im und außerhalb eines Windparks genutzt werden. So können Mastfußbereiche und Zuwegungen z. B. durch Bepflanzungen und unterlassene Mahd als Jagdgebiete für Rotmilan unattraktiver gestaltet werden. Da sich Maßnahmen zur Anlage von Nahrungsflächen und damit zur Beeinflussung der Aktionsraumgröße oder -ausrichtung nicht im ausreichenden Umfang umsetzen lassen, fordert der NABU, die Kernlebensräume des Rotmilans von Windenergieanlagen freizuhalten. Einer Dichte von 5 Brutpaaren und mehr auf 20 Quadratkilometern kann in diesem Zusammenhang eine bundesweite Bedeutung und einer Dichte von 5 Brutpaaren und mehr auf einem Messtischblattviertel (33 qkm) eine landesweite Bedeutung zugewiesen werden, wobei der räumlichen Dynamik der Vorkommen ein besonderes Gewicht beigemessen werden muss (insbesondere Flugkorridore zwischen Horsten und Jagdgebieten). Schwarzstorch (Ciconia nigra) Schwarzstörche besiedeln alte, nicht zu dichte, reich strukturierte Wälder. Den Lebensraum der Art kennzeichnen Laubwälder und Laubmischwälder mit Lichtungen, Fließgewässern und Teichen. Ebenso gehören waldnah gelegene, feuchte, extensiv genutzte Wiesen zu einem optimalen Schwarzstorchhabitat. Als ausgesprochener Segelflieger benötigt der Schwarzstorch (ca. 80 Brutpaare in Hessen mit Schwerpunkten in den Landkreisen Waldeck- Frankenberg und Vogelsberg) zum Flug zwischen Nahrungs- und Brutgebiet großräumig Freiflächen. Schwarzstorch (Ciconia nigra) Dem störungsempfindliche Schwarzstorch, vom dem alle bekannten hessischen Horstbäume per GPS erfasst sind, muss ein hoher Stellenwert bei der Bewertung eingeräumt werden; insbesondere als Anhang I - Art der Vogelschutzrichtlinie ist er von hohem naturschutzfachlichen Interesse. Brutreviere sind unter Berücksichtigung der räumlichen Dynamik der Vorkommen großflächig (> Meter) von Windenergieanlagen frei zu halten, so dass die regelmäßig genutzten Flugkorridore zwischen Horst- und Nahrungsgebieten nicht negativ beeinträchtigt werden.

12 AV WVA/18/51 Seite 176 NABU Hessen Windenergie und Naturschutz Weitere Arten: Wespenbussard (Pernis apivorus) und Baumfalke (Falco subbuteo) Beide Arten sind bei Windkraftplanungen außerhalb des Waldes in der Regel kaum betroffen; insbesondere der Baumfalke ist durch die hohe Anzahl an Kollisionsopfern unter Beachtung der sehr kurzen Verweildauer im Brutgebiet (in der Regel von Mai August) jedoch überproportional betroffen (T. DÜRR schriftl.). Beim Ausbau der Windenergie in Waldgebieten sind zudem Beeinträchtigungen bei der Horstwahl beim Wespenbussard denkbar. Bei zunehmend mehr Waldstandorten Arten wie Waldkauz (Strix aluco), Uhu (Bubo bubo) und Waldohreule (Asio otus) zeigen gegenüber Windkraftanlagen kaum Meideverhalten, so dass ein direktes Kollisionsrisiko besteht (u. a. DÜRR 2010). Zugleich sind beim Uhu Revieraufgaben nach der Errichtung von Windkraftanlagen dokumentiert. Da Eulen und Käuze ganz überwiegend akustisch miteinander kommunizieren und bei Eulen zusätzlich auch die Nahrungssuche (Beutelokalisation) akustisch gesteuert ist, kann man zudem u. a. mit Beeinträchtigungen gegenüber den im Wind rauschenden Rotoren rechnen (SMALLWOOD, RUGGE und MORRISON 2008). Seit 1976 schafft z. B. das Altholzinselprogramm im Staatswald von Hessen auf Hektar ein Netz von 660 Habitatbaumgruppen, den sogenannten Altholzinseln (AHI). Bei einer durchschnittlich pro AHI angenommenen Anzahl von 200 Bäumen sind damit insgesamt im Staatswald über Habitatbäume geschützt worden. Mit der Verlängerung der Altholzphase von (überwiegend) Buchen-Altbeständen bis zu deren natürlichem Zerfall sollen in Hessen zusätzliche wichtige Habitate und Trittsteine für Vogelarten wie Schwarzspecht, Hohltaube, Raufußkauz, die Fledermausarten und zahlreiche Insekten- und Pilzarten geschaffen werden. Die seit Februar 2009 gültige Geschäftsanweisung für den Artenschutz bei Pflege- und Nutzungsmaßnahmen im Forstbetrieb (GA-Artenschutz) regelt im Staatswald die Bereitstellung und dauerhafte Sicherung von vorhandenen Horst- und Höhlenbäumen in allen Waldbeständen und durch die Hinzunahme von fakultativen Habitatbäumen die Mindestzahl von 3 Habitatbäumen in den über 100 jährigen Laubholzbeständen. Dies wird in Summe für den Staatswald mehr als Habitatbäume ergeben. Bis Zum Jahr 2013 soll die Identifikation und Markierung dieser Habitatbäume, möglichst in Gruppen zusammengefasst, abgeschlossen sein. Im Zusammenhang mit dem neuen Bundesnaturschutzgesetz von 2010 sei auf die Vorschriften des allgemeinen Artenschutzes hingewiesen, die bislang dem Landesrecht vorbehalten waren. Sie gelten nunmehr unmittelbar (vgl. 41 BNatSchG a.f. mit 39 BnatSchG 2010). Daher sind bei anthropogenen Maßnahmen wie dem Bau und Betrieb von Windkraftanlagen im Vorfeld nicht ausschließlich besetzte Horstbäume zu erfassen, sondern aus Habitatschutzgründen auch jene, die im Rahmen des Habitatschutzes u. a. potenzielle Horstbäume darstellen. Die Nummerierung der meisten Paragraphen im BNatSchG hat sich geändert. Die bisherigen 42 und 43 BNatSchG (Verbot der Beschädigung oder Zerstörung besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten) sind inhaltlich weitgehend unverändert in die 44 und 45 BNatSchG 2010 übernommen worden. Neu ist, dass sich die Verbotsvorschriften künftig nicht mehr nur auf die europarechtlich streng geschützten Arten, sondern auch auf bestimmte im Inland in ihrem Bestand gefährdete Arten und auf Arten, für die die Bundesrepublik besonders verantwortlich ist, beziehen sollen. Von der entsprechenden Rechtsverordnungsermächtigung in 54 Abs. 1 BNatSchG 2010 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bisher allerdings noch keinen Gebrauch gemacht.

13 AV WVA/18/51 Seite 177 NABU Hessen Windenergie und Naturschutz Überregional bedeutsame Zugvogelkorridore in Hessen Die Ermittlung dieser Zugkorridore fand auf folgenden Ebenen statt: - Datenmaterial der ehrenamtlichen Ornithologen aller NABU-Kreisverbände aus langjährigen Erfassungszeiträumen, die i. d. R. mehrere Jahrzehnte umfassen (DELPHI-Methode, vgl. SEEGER 1979) - Auswertung der Internet-Beobachtungsportale ( kreisweite Beobachtungsportale bzw. Mailinglisten (u. a. Vögel Hessen, Birdnet.de) - Auswertung ornithologische Fachpublikationen (z. B. Vogelkundliche Hefte Edertal für den Landkreis Waldeck-Frankenberg - unveröffentlichte Gutachten

14 AV WVA/18/51 Seite 178 NABU Hessen Windenergie und Naturschutz Um die Bedeutung dieser überregional bedeutsamen Zugvogelkorridore (größere Ansammlungen von Rastvögeln wie z. B. Drosseln, Staren und Kiebitzen sowie > 801 durchziehende Vögel pro Stunde; Erläuterungen s. u.) darzustellen, sei exemplarisch das EU-Vogelschutzgebiet Altes Feld bei Dainrode (439 ha, Gemeinde Frankenau) im Norden Hessens in Waldeck- Frankenberg mittels einiger Daten aus dem Frühjahr 2011 dargestellt. Innerhalb von 3 Wochen konnten bei stichprobenartigen Kontrollen folgende Rastvogel-Beobachtungen getätigt werden: Wacholderdrossel ca. 500 Exemplare (M. SOMMERHAGE) Star ca Exemplare (M. WIMBAUER) Kiebitz ca Exemplare (M. SOMMERHAGE) Goldregenpfeifer 37 Exemplare (M. WIMBAUER) Merlin 1 Männchen (B. MEISE, M. WIMBAUER) Mäusebussard 30 Exemplare (B. MEISE, M. WIMBAUER) Sumpfohreule 1 Exemplar (B. MEISE, M. WIMBAUER) (Daten aus Bewertungsverfahren Zur Beurteilung, ob und inwieweit die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes durch (geplante) Windenenergieanlagen beeinträchtigt werden könnten, ist die Bewertung der von den Vorhaben betroffenen Brut-, Zug- und Rastvogelbestände sowie die Bedeutung der Gebiete für Gastvögel von entscheidender Bedeutung. Spezielle Bewertungsverfahren für Brut- und Rastvögel sind bislang nur in Niedersachsen entwickelt und mit gewissen Einschränkungen für das norddeutsche Flachland geeignet (WILMS et al. 1997, BURDORF et al. 1997). Zugleich sind in den bisherigen allgemeinen Bewertungsverfahren Windenergieanlagen-relevante Arten nicht speziell dargestellt. Die im Weltmaßstab betrachtet hohe hessische Schutzverantwortung für den Rotmilan muss jedoch in der Bewertung, auch vor dem Hintergrund der Störempfindlichkeit und der Schlagopfer-Statistik (DÜRR 2004), besonders berücksichtigt werden. Für die hessische Mittelgebirgslandschaft liegt somit bislang kein Bewertungsverfahren vor, befindet sich jedoch in Vorbereitung (SOMMERHAGE et al.), in dem u. a. Schwerpunktvorkommen des Rotmilans, Brutvorkommen des Schwarzstorchs sowie von Eulen und Käuze (s. o.) wie auch Schwerpunkträume des Vogelzugs (Zugkorridore, Rastgebiete) behandelt werden und eine naturschutzfachliche Bewertung möglich machen. In Mittelgebirgsregionen ist der Einfluss von Windkraftanlagen auf das Zugverhalten von zentraler Bedeutung, so dass diese Bereiche weiträumig vor Störungen geschützt werden müssen. Ziehende Vögel, insbesondere Kleinvögel folgen in zum Teil starken Konzentrationen geschützten Tälern und Einschnitten. Dies erfolgt insbesondere während des Herbstzuges in geringen Höhen von 0,3 bis über 100 Metern, um starken Zugbarrieren auszuweichen. Zugleich kommt es auf Höhenrücken zu Zugverdichtungen (u. a. RICHARZ 2001). Windparks an Konzentrationsstellen des bodennahen Kleinvogelzuges können sich somit deutlich auf relevante Anteile wandernder Vögel im Hinblick auf den zusätzlichen Einergieverbrauch beim Umfliegen der Hindernisse auswirken (KORN & STÜBING in Vorb.).

15 AV WVA/18/51 Seite 179 NABU Hessen Windenergie und Naturschutz Die Bewertung des ermittelten Zuggeschehens findet auf folgenden Ebenen statt: Bewertung der Erfassungsbedingungen: Bei Regen, starkem Wind oder Nebel sind Durchzügler in der Regel deutlich weniger aktiv bzw. erfassbar, als bei heiterem Wetter, Windstille und Hochdrucklage. Dies ist genau wie die unterschiedlichen Aktivitätsmaxima bei der Bewertung der ermittelten Vorkommen zu berücksichtigen. Vergleich mit anderen Gebieten: Wurden im Vergleich zu anderen Gebieten im Untersuchungsgebiet viele, wenige oder eine durchschnittliche Anzahl an Arten bzw. Individuen ermittelt? Nachdem in Mitteleuropa praktisch überall Vogelzug stattfindet, sind nur die Konzentrationspunkte des Zuges, u. a. die von weniger häufigen Arten genutzten Bereiche, besonders zu bewerten. KORN & STÜBING (in Vorb.) haben mit der oben genannten Methode 60 Untersuchungsgebiete bearbeitet und somit Ergebnisse zu Grunde gelegt, die einen Vergleich ermöglichen. Im Mittel aller Standorte wurden 660 Durchzügler je Stunde gezählt, an je 11 Orten waren es zwischen 501 und 600 bzw. 601 und 700. Weniger als 200 Individuen pro Stunde wurden nicht festgestellt. 300 bis 500 Individuen je Stunde gelten als (eher) unterdurchschnittlich, 501 bis 800 Individuen als durchschnittlich und eine höhere Individuenzahl kann als überdurchschnittlich eingestuft werden. Diese Bereiche mit 801 und mehr durchziehenden Vögeln pro Stunde (überregional bedeutsame Vogelzugkorridore in Hessen) sollen frei von Windenergieanlagen bleiben, insbesondere dann, wenn es sich um schmale Zugkorridore (Bergrücken etc.) handelt. Windenergie und Fledermäuse Seit mehreren Jahren ist bekannt, dass Fledermäuse an Windenergieanlagen verunglücken. Aufgrund einer Vielzahl von wissenschaftlichen und gutachterlichen Vor- und Begleituntersuchungen liegen hierzu gesicherte Erkenntnisse vor, die ein Handeln aus Sicht des Artenschutzes dringend erforderlich machen. Aber auch durch die Errichtung von Windenergieanlagen können Lebensräume von Fledermäusen, insbesondere im Wald, beeinträchtigt oder zerstört werden. Von den 24 in Deutschland vorkommenden Fledermausarten wurden inzwischen 19 Arten als Schlagopfer unter Windenergieanlagen gefunden. Fledermäuse gehören europa- und bundesrechtlich zu den streng geschützten Arten. Sie dürfen nicht absichtlich getötet, auf ihren Wanderungen und in ihren Lebensräumen nicht gestört oder beeinträchtigt werden. Nach aktuellem Kenntnisstand besteht für fünf Arten ein besonders hohes Kollisionsrisiko: Auf sie entfallen etwa 90 Prozent aller nachgewiesenen Totfunde. Dies sind vorwiegend im freien Luftraum jagende und ziehende Arten wie Großer und Kleiner Abendsegler, Zweifarbfledermaus, Rauhautfledermaus und die Zwergfledermaus. Für die Gattung Myotis wurde bis jetzt nur ein geringes Kollisionsrisiko nachgewiesen.

16 AV WVA/18/51 Seite 180 NABU Hessen Windenergie und Naturschutz Warum Fledermäuse an Windenergieanlagen verunfallen, ist noch nicht abschließend geklärt. Ein Grund könnte darin liegen, dass das Echoortungssystem der Fledermäuse bei den bis zu 300 Stundenkilometer schnellen Rotorblattspitzen versagt. Die Rotoren einer Windenergieanlage nähern sich der Fledermaus von oben oder unten und werden deshalb von den vorwiegend nach vorne gerichteten Echoortungslauten der Tiere nicht wahrgenommen. Kommen Fledermäuse im Jagdgebiet oder während ihrer Wanderungen in die Nähe einer Windenergieanlage, laufen sie Gefahr, mit den Rotoren zu kollidieren. Dabei sterben sie nicht nur durch eine direkte Kollision. Bereits die Verwirbelungen und Druckunterschiede im Nabenbereich der Rotoren reichen aus, um die Tiere zu verletzen oder zu töten. Wahrscheinlich geht sogar ein Anlockeffekt von den Windenergieanlagen selbst aus, wenn die Fledermäuse mögliche Quartiere im Gondelbereich suchen oder wenn eine hohe Insektendichte am Mast der Anlage genügend Nahrung verspricht. Bislang ist man davon ausgegangen, dass es vorwiegend während der spätsommerlichen und herbstlichen Zugzeiten und nach der Jungtieraufzucht Ende Juli zu Kollisionen kommt. Neuere Untersuchungen belegen aber auch ein erhöhtes Kollisionsrisiko im Zeitraum von April bis Juli. Deshalb muss bei zukünftigen Planungen und Forschungen auch diesem Zeitraum verstärkt Aufmerksamkeit gewidmet werden. Daneben gibt es Hinweise, dass der Abstand zum Wald und zu Gewässern, die einen bevorzugten Nahrungsraum für Fledermäuse darstellen, einen Einfluss auf die Fledermausaktivität und damit auf das Kollisionsrisiko hat. Faktoren wie Windgeschwindigkeit, Monat und Tageszeit haben somit einen großen Einfluss auf die Fledermausaktivität an Windenergieanlagen. Die Fledermausaktivität nimmt insbesondere bei höheren Windgeschwindigkeiten ab und findet häufig bevorzugt in Teilabschnitten der Nacht statt. Auch bei niedrigen Temperaturen oder bei Niederschlag ist die Fledermausaktivität relativ gering. Dies kann aber je nach Standort stark variieren und daher ist jeweils der Einzelfall zu betrachten. Der NABU setzt sich dafür ein, das Umfeld von überregional bedeutsamen Wochenstuben und Lebensräumen kollisionsgefährdeter Fledermausarten unter Einbeziehung der räumlichen Dynamik der Vorkommen von Windenergieplanungen freizuhalten: Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus): Wochenstuben ab 200 Tiere Großer Abendsegler (Nyctalus noctula): ab 40 Tiere im Quartier Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri) : ab 20 Tiere im Quartier Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus): jedes Vorkommen (Quartier) Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii): ab 20 Tiere im Quartier Insbesondere in Wäldern, an Gewässern sowie entlang von Gehölzstrukturen und der Umgebung von Feuchtgebieten können wertvolle Lebensräume durch die Errichtung der Anlagen sowie durch den Bau von Zuwegungen verloren gehen. Inzwischen ist es möglich, die Schlagopferrate massiv zu reduzieren, indem die Windenergieanlagen in Zeiten mit hoher Fledermausaktivität automatisch abgeschaltet werden, so dass an allen Windenergieanlagen mit einem erhöhten Kollisionsrisiko für Fledermäuse diese effektive Vermeidungsmaßnahme einzusetzen ist. Aus Gründen des Artenschutzes ist dies sowohl für neu errichtete wie auch für bereits bestehende Anlagen erforderlich.

17 AV WVA/18/51 Seite 181 NABU Hessen Windenergie und Naturschutz Literaturverzeichnis ARBEITSGEMEINSCHAFT FLEDERMAUSSCHUTZ IN HESSEN (AGFH): Fachlicher Untersuchungsrahmen zur Erfassung der Fledermausfauna für die naturschutzrechtliche Beurteilung von geplanten Windkraftanlagen BAIRLEIN, F. (1996): Ökologie der Vögel. - Gustav Fischer, Stuttgart. BERGEN, F. (2001 a): Untersuchungen zum Einfluss der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen auf Vögel im Binnenland. - Unveröffentl. Dissertation an der Fakultät für Biologie der Ruhr-Universität Bochum. BERGEN, F. (2001 b): Windkraftanlagen und Frühjahrsdurchzug des Kiebitz (Vanellus vanellus): eine Vorher/Nachher- Studie an einem traditionellen Rastplatz in Nordrhein-Westfalen. - Vogelkundl. Ber. Niedersachs. 33: BERNSHAUSEN, F., J. KREUZIGER, M. KORN & S. STÜBING (2008): Lokalisation von Ausschlussflächen für Windenergienutzung in Hinblick auf avifaunistisch relevante Räume im Bereich des Regierungspräsidiums Kassel (Nordhessen). Gutachten im Auftrag der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Frankfurt. BERTHOLD, P. (1996): Vogelzug eine kurze, aktuelle Gesamtübersicht. Darmstadt. BIBBY, C. J., N. D. BURGESS & D. A. HILL (1995): Methoden der Feldornithologie - Erfassung und Bewertung von Vogelbeständen. - Ulmer, Stuttgart. BÖTTGER, M., T. CLEMENS, G. GROTE, G. HARTMANN, E. HARTWIG, C. LAMMEN & E. VAUK-HENTZELT (1990): Biologisch-ökologische Begleituntersuchungen zum Bau und Betrieb von Windkraftanlagen. NNA-Ber. 3, Sonderheft, S BRUDERER, B. & F. LIECHTI (1990): Richtungsverhalten nachtziehender Vögel in Süddeutschland und der Schweiz unter besonderer Berücksichtigung des Windeinflusses. Der Orn. Beob. 87: BRUDERER, B. & F. LIECHTI (1998): Intensität, Höhe und Richtung von Tag- und Nachtzug im Herbst über Süddeutschland. Der Orn. Beob. 95: BRUDERER, B. (1971): Radarbeobachtungen über den Frühlingszug im Schweizerischen Mittelland. Der Orn. Beob. 68: BRUDERER, B., F. LIECHTI & D. ERICH (1989): Radarbeobachtung über den herbstlichen Vogelzug in Süddeutschland.- Vogel und Luftverkehr 9: BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2000): Empfehlungen des Bundesamt für Naturschutz zu naturschutzverträglichen Windkraftanlagen. - Bonn-Bad Godesberg. BUNDEMINISTERIUM DER JUSTIZ DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (2009): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BnatSchG) BUND NATURSCHUTZ IN BAYERN online: BUNZEL-DRÜKE M. & K.-H. SCHULZE-SCHWEFE (1994): Windkraftanlagen und Vogelschutz im Binnenland. Natur und Landschaft 3: BURDORF, K., H. HECKENROTH & P. SÜDBECK (1997): Quantitative Kriterien zur Bewertung von Gastvogellebensräumen in Niedersachsen. - Vogelkundliche Berichte Niedersachsen 29:

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19 AV WVA/18/51 Seite 183 NABU Hessen Windenergie und Naturschutz HÖTKER, H., JEROMIN, H. und K.-M. THOMSEN (2005): Räumliche Dimensionen der Windenergie und Auswirkungen aus naturschutzfachlicher Sicht am Beispiel der Vögel und Fledermäuse - eine Literaturstudie. Bergenhusen HÖTKER, H., K-M. THOMSEN & H. KÖSTER (2004): Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und der Fledermäuse Fakten, Wissenslücken, Anforderungen an die Forschung, ornithologische Kriterien zum Ausbau von regenerativen Energiegewinnungsformen, Michael-Otto-Institut / NABU, Förderung BfN. IHDE, S. & E. VAUK-HENTZELT (1999): Vogelschutz und Windenergie. Carstens, Schneverdingen. ISSELBÄCHER, K. & T. ISSELBÄCHER (2001): Windenergieanlagen. - In: RICHARZ, K., E. BEZZEL & M. HORMANN (2001): Taschenbuch für Vogelschutz. - Aula, Wiesbaden. JATHO, M. (2010): Windenergie im Vogelsberg Eine Disussionsgrundlage. Vortrag des NABU Vogelsberg am Kirtorf JELLMANN, J. (1989): Radarmessungen zur Höhe des nächtlichen Vogelzuges über Nordwestdeutschland im Frühjahr und Hochsommer. Die Vogelwarte 35: JENNI, L. (1984): Herbstzugmuster von Vögeln auf dem Col de Bretolet unter besonderer Berücksichtigung nachbrutzeitlicher Bewegungen. Der Ornithologische Beobachter 81: JÖBGES, M. & J. WEISS (1996): Vögel (Aves). - In: Landesamt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Methoden für naturschutzrelevante Freilanduntersuchungen in Nordrhein-Westfalen. - Recklinghausen. KAATZ, J. (2001): Untersuchungsbericht zur Ermittlung möglicher individuenbezogener Empfindlichkeit von Passeres im Nahbereich des Windfeldes Nackel. Unveröffentl. Fortschreibung zum Untersuchungsjahr KETZENBERG, C. (2001): Zukunft Offshore: Haben wir aus den Fehlern im Binnenland gelernt? - Vortrag Fachtagung "Windenergie und Vögel - Ausmaß und Bewältigung eines Konfliktes", Berlin. KETZENBERG, C., K.-M. EXO, M. REICHENBACH & M. CASTOR (2002): Einfluss von Windkraftanlagen auf brütende Wiesenvögel. - Natur & Landschaft 77: KOOP, B. (1997 a): Vogelzug und Windenergieplanung: Beispiele für Auswirkungen aus dem Kreis Plön (Schleswig- Holstein). - Naturschutz und Landschaftsplanung 29: KOOP, B. (1997 b): Nicht von der Küstensituation auf das Binnenland schließen. - Entgegnung zu BECKER et al. (1997). Naturschutz und Landschaftsplanung 29: KOOP, B. (1999): Windkraftanlagen und Vogelzug im Kreis Plön. - Bremer Beiträge für Naturkunde und Naturschutz 4: KRUCKENBERG, H. & J. BORBACH-JAENE (2001): Auswirkungen eines Windparks auf die Raumnutzung nahrungsuchender Blessgänse Ergebnisse aus einem Monitoringprojekt mit Hinweisen auf ökoethologischen Forschungsbedarf. Vogelkundl. Ber. Niedersachs. 33: KRUCKENBERG, H. (2002): Rotierende Vogelscheuchen? - Vögel und Windkraftanlagen. - Falke 49: LAMMEN, C. & E. HARTWIG (1994): Vogelschlag an einem Sendemast auf Sylt: Ein Vergleich zu Windkraftanlagen. - Seevögel 15: 1-4. LBV LANDESBUND FÜR VOGELSCHUTZ (2000): Positionspapier Windenergie.

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21 AV WVA/18/51 Seite 185 NABU Hessen Windenergie und Naturschutz SCHREIBER, M. (2000): Windkraftanlagen als Störquellen für Gastvögel. - In: BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2000): Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz zu naturverträglichen Windkraftanlagen. - Bonn-Bad Godesberg. SIEVERT, R. (2000): Jäger zwischen Wald und Feld. - Naturschutz heute 32: SINNIG, F., M. SPRÖTGE & U. DE BRUYN (2004): Veränderungen der Brut- und Rastvogelfauna nach Errichtung des Windparks Abens-Nord (Niedersachsen, Landkreis Wittmund). - Bremer Beiträge Naturkd. Natursch. 7: SINNING, F. & D. GERJETS (1999): Untersuchung zur Annäherung rastender Vögel an Windparks in Nordwestdeutschland. - Bremer Beiträge für Naturkunde und Naturschutz 4: SINNING, F. & U. DE BRUYN (2004): Raumnutzung eines Windparks durch Vögel während der Zugzeit Ergebnisse einer Zugvogel- Untersuchung im Windpark Wehrder (Niedersachsen, Landkreis Wesermarsch). Bremer Beiträge Naturkd. Natursch. 7: SOMMERHAGE, M. (1993): Vogelbeobachtungen im Bereich der Massenhäuser Höhe geplanter Standort von Windkraftanlagen. Vogelkundliche Hefte Edertal 19, SOMMERHAGE, M. (1997): Verhaltensweisen ausgewählter Vogelarten gegenüber Windkraftanlagen auf der Vasbecker Hochfläche im Landkreis Waldeck-Frankenberg. - Vogelkundl. Hefte Edertal 23: SOMMERHAGE, M. (2003): Die Vasbecker Hochfläche. Konflikt zwischen einem überregional bedeutsamen Brut-, Durchzugs- und Rastgebiet von Vögeln und dem Standort von Windkraftanlagen am nordwestlichen Rand des Landkreises Waldeck-Frankenberg (Nordhessen). Vogelkundliche Hefte Edertal 29, 6-36 SOMMERHAGE, M. (in Vorb.): Bewertungsverfahren von Brutvogelarten, Durchzüglern und Rastgebieten beim Bau von Windkraftanlagen in Hessen. 14 Seiten SOMMERHAGE, M. (in Vorb.): Ergebnisse der herbstlichen Zugplanbeobachtungen auf der Massenhäuser Höhe im Landkreis Waldeck-Frankenberg (Nordhessen) von Seiten SOMMERHAGE, M. & E. JEDICKE (in Vorb.): Windkraftanlagen und Vogelzug: Vorher- / Nachheruntersuchungen auf der Vasbecker Hochfläche im Landkreis Waldeck-Frankenberg (Nordhessen). 6 Seiten STÜBING, S. & H. W. BOHLE (2002): Untersuchungen zum Einfluss von Windenergieanlagen auf Brutvögel im Vogelsberg (Mittelhessen). - Vogelkundl. Ber. Niedersachsen 33: STÜBING, S. (2002): "Vogelquirle" oder sanfte Energie? - Windkraftanlagen in der Kontroverse. - Falke-Taschenkalender für Vogelbeobachter 2003: STÜBING, S. (2004): Reaktionen von Herbstdurchzüglern gegenüber Windenergieanlagen in Mittelgebirgen Ergebnisse einer Studie im Vogelsberg (Hessen). Bremer Beiträge Naturkd. Natursch. 7: SÜDBECK, P., BAUER, H.G., BOSCHERT, M., BOYE, P., KNIEF W. (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 4. Fassung 30. November Berichte zum Vogelschutz (44), S. 23 ff. SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER, 1 S., GEDEON, K. SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K. & C. SUDFELDT (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands STAATLICHE VOGELSCHUTZWARTE FÜR HESSEN, RHEINLAND-PFALZ UND SAARLAND (1999): Positionspapier der Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland zur Errichtung von Windkraftanlagen. Flieg u. Flatter, Aktuelles aus der Vogelschutzwarte 4: Frankfurt a. M. STAATLICHE VOGELSCHUTZWARTE FÜR HESSEN, RHEINLAND-PFALZ UND SAARLAND (1999): Die bedeutendsten Rastvogelgebiete in Hessen. Frankfurt a. M.

22 AV WVA/18/51 Seite 186 NABU Hessen Windenergie und Naturschutz STAATLICHE VOGELSCHUTZWARTE FÜR HESSEN, RHEINLAND-PFALZ UND SAARLAND (2010): Fachlicher Untersuchungsrahmen zur Erfassung der Avifauna für die naturschutzrechtliche Beurteilung von geplanten Windkraftanlagen WILMS, U., K. BEHM-BERKELMANN & H. HECKENROTH (1997): Verfahren zur Bewertung von Vogelbrutgebieten in Niedersachsen. Vogelkundl. Ber. Niedersachs. 29: WINKELBRANDT, A., R. BLESS, M. HERBERT, K. KRÖGER, T. MERCK, B. NETZ-GERTEN, J. SCHILLER, S. SCHUBERT & B. SCHWEPPE-KRAFT (2000): Empfehlungen des Bundesamt für Naturschutz zu naturschutzverträglichen Windkraftanlagen. Bonn-Bad Godesberg. ZINK, G. (1973, 1975, 1981, 1985): Der Zug europäischer Singvögel. Ein Atlas der Wiederfunde beringter Vögel Lfg. Radolfzell. Weitere Informationen Informationen zum Thema Windenergie und Naturschutz in Hessen finden Sie auf der Internetseite des NABU Hessen unter Dort stehen neben weiteren Informationen das ausführliche Positionspapier, die Kurzfassung sowie die Karte der Zugkorridore als PDFs zum Download bereit. Neben diesem Hintergrundpapier sowie dem Positionspapier des NABU Hessens sind seit Mitte März 2011 das NABU Bundesverbands-Positionspapier als eine vierseitige Kurzfassung mit den wesentlichen Eckpunkten der NABU-Anforderungen sowie ein NABU Bundesverbands- Hintergrundpapier unter abrufbar. Auf stellt das Michael-Otto-Institut im NABU zudem aktuelle Forschungsprojekte zum Thema Windenergie und Naturschutz vor. Fotos Uwe Baumert, Maik Sommerhage und Michael Wimbauer Text Carsten Wacholz (NABU), Maik Sommerhage, Hartmut Mai und Mark Harthun (NABU Hessen) Kontaktadresse NABU Landesverband Hessen Friedenstraße Wetzlar Telefon: Info@NABU-Hessen.de (Stand: )

23 AV WVA/18/51 Seite 187 Wetzlar, 29. April 2013 Antworten - Zum Fragenkatalog der Grünen Landtagsfraktion - Zum Fragenkatalog der SPD-Fraktion für die Anhörung des WVA zum LEP 1.) Zum Fragenkatalog der Grünen Landtagsfraktion - Anhörung über den Antrag der Landesregierung betreffend 2. Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 Vorgaben zur Nutzung der Windenergie - Zu den Fragen zur Mindestwindgeschwindigkeit 1. Um möglichst effizient Windenergie zu betreiben, sind Standorte von 5,75 m/s und mehr für den Betrieb von Windenergieanlagen zu wählen. Zu den Fragen zu Abstandsvorhaben zur Siedlungsfläche 2. Im Hinblick auf das Schutzgut Mensch ist der NABU für einen Mindestabstand von Metern zwischen Windenergieanlagen und Siedlungsflächen, auch vor dem Hintergrund, dass sich derzeit mehrere Studien mit der Thematik Infraschall beschäftigen und nicht auszuschließen ist, dass zukünftig aus medizinischen Gründen höhere Abstände einzuhalten sind. Zu den Fragen zur Ausschlusswirkung von Vorrangebieten 4. Der NABU Hessen hat stets die Definition von Ausschlussgebieten gefordert. Im Hinblick auf den naturverträglichen Ausbau der Windenergie in Hessen ist es nach Sicht des Naturschutzbundes unerlässlich, u. a. die EU-Vogelschutzgebiete mit einer Fläche von unter ha als Ausschlussgebiete zu behandeln, da nur in diesen Natura Gebieten ganzheitlich Artenschutzmaßnahmen z. B. im Zuge der Maßnahmenplanungen umgesetzt werden können, die u. a. den windenergierelevanten Arten wie Rotmilan und Schwarzstorch entgegen kommen.

24 AV WVA/18/51 Seite 188 Die bisherigen Entwürfe der Teilregionalpläne in Nord- und Mittelhessen haben gezeigt, dass bei Berücksichtigung dieser naturschutzfachlichen Taburäume und anderer Restriktionskriterium immer noch etwa 2-3 % der Landesfläche für Windkraftvorrangräume zur Verfügung stehen. Entsprechend muss aber mit der Einrichtung der Windkraft- Vorranggebiete zwingend auch die Ausschlusswirkung für die restlichen Flächen gelten. 5. Die Erweiterung auf 3 Kategorien bestehend aus Vorrangebieten, Eignungsgebieten mit jeweiliger Einzelfallprüfung und Ausschlussgebieten lehnt der NABU Hessen ab. Eignungsgebiete wecken Begehrlichkeiten für den Bau von Windkraftanlagen in potenziell konfliktträchtigen Bereichen. Planungen in solchen Bereichen verzögern die Energiewende, weil hier aufwändige Prüfungen und rechtliche Auseinandersetzungen zu erwarten sind. Wer eine schnelle Energiewende will, muss sich auf den Windkraftausbau in den konfliktarmen Bereichen konzentrieren, die als Windkraft-Vorrangflächen in den Regionalplänen definiert werden sollten. Der NABU geht davon aus, daß das Ziel, 2 Prozent der Landesfläche für Windenergie vorzuhalten, auch ohne eine weitere Kategorie erreicht werden kann. Zu den Fragen zum Spannungsfeld Naturschutz und Windkraft 7. (a und b) Der Leitfaden enthält vielfältige zielorientierte Ansätze für die Umsetzung der Energiewende in Hessen. Unter Berücksichtigung der im Leitfaden genannten Kriterien zum Bau und Betrieb der Windenergie ist das formulierte Ziel, 2 Prozent der Landesfläche als Vorranggebiete auszuweisen, möglich. Wenn gleichzeitig zukünftig die Verwendung naturschutzrechtlicher Ersatzzahlungen bei Windenergieanlagen entgegen aktueller Praxis (vgl. Erlass vom 18. April 2013) auch auf landwirtschaftlich genutzten Flächen z. B. für die Anlage von Intensivmähwiesen, Extensivgrünland, sowie Milanfenstern u. a. in EU-Vogelschutzgebieten verwendet werden würden, wären Schäden für durch Windkraft gefährdete Arten wie den Rotmilan zu minimieren und damit Rechtstreitigkeiten zu umgehen. Wie viele weitere anthropogene Maßnahmen auch, entscheidet über das Für und Wider häufig eine funktionale Kompensation. 8. In Punkt 4, 5 und 7 sind Gründe genannt, warum die Kategorie Eignungsgebiete abzulehnen ist. 9. (a und b) Im Hinblick auf den naturverträglichen Ausbau der Windenergie in Hessen ist es nach Sicht des NABU unerlässlich, u. a. die EU-Vogelschutzgebiete mit einer Fläche von unter ha als Ausschlussgebiete auszuweisen, da nur in diesen Natura Gebieten ganzheitlich Artenschutzmaßnahmen z. B. im Zuge der Maßnahmenplanungen umgesetzt werden können, die u. a. den windenergierelevanten Arten wie Rotmilan und Schwarzstorch entgegen kommen. Wie viele weitere anthropogene Maßnahmen auch, entscheidet über das Für und Wider häufig eine funktionale Kompensation, so dass auf diesem Wege Rechtstreitigkeiten umgangen werden können. 10. Der NABU ist gegen den Ausschluss von Schutzwäldern als Vorranggebiete für Windenergie. Von größerer naturschutzfachlicher Bedeutung sind vielmehr Altholzbestände, darunter z. B. Buchenaltholzbestände von mehr als 140 Jahren.

25 AV WVA/18/51 Seite Aus artenschutzfachlicher Sicht sind die Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten eine zielführende Möglichkeit, Konflikte mit dem Artenschutz zu umgehen. In den meisten Fällen sind nach Sicht des NABU die formulierten Abstände einzuhalten. Sollte es in Zukunft die Möglichkeit geschaffen werden, die Verwendung naturschutzrechtlicher Ersatzzahlungen bei Windenergieanlagen entgegen aktueller Praxis auch auf landwirtschaftlich genutzten Flächen z. B. für die Anlage von Intensivmähwiesen, Extensivgrünland sowie Milanfenstern u. a. in EU- Vogelschutzgebieten zu verwenden, können durch diese funktionalen Maßnahmen die Abstände bei mehreren Vorhaben durchaus verringert werden. 12. Auch in Zukunft besteht weiterhin Forschungsbedarf im Hinblick auf die Lebensweise von windkraftrelevanten Vogelarten. Allerdings ist es unumgänglich, dass bis zur Vorlage neuer Erkenntnisse u. a. die formulierten Abstände der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten eingehalten werden. Zu den Fragen zur Zielbestimmung, 2 Prozent der Landesfläche für Windenergie zu reservieren Unter Berücksichtigung des LEP sowie des Leitfadens ist der Ausbau der Windenergie in Hessen möglich. Auch unter Berücksichtigung der NABU-Forderungen (s. Anlage), ist das Ziel, zwei Prozent der Landesfläche für Windenergie auszuweisen, möglich dies zeigen die bisherigen Erfahrungen bei der Aufstellung der Teilregionalpläne Energie in Mittel- und Nordhessen. Um die Energiewende naturverträglich und rechtssicher zu gestalten, sind die Ausweisung von 2 Prozent der Landesfläche als Vorranggebiete für Windenergie ein wichtiger Schritt. Bei der Ausweisung von Vorranggebieten sollte, auch vor dem Hintergrund artenschutzfachlich begründeter Rechtstreitigkeiten, zunächst auf Natura 2000-Gebiete verzichtet werden. Sollten zwei Prozent nicht erreicht werden, bietet sich die Einbindung von Natura 2000-Gebieten an, zunächst allerdings lediglich die FFH-Gebiete. Sollte auch dies nicht genügen, könnten in EU-Vogelschutzgebieten mit einer Größe von > ha Windenergieanlagen möglich werden. 2.) Zum Fragenkatalog der SPD-Fraktion für die Anhörung des WVA zum LEP 1., 2. und 3. Der NABU begrüßt den naturverträglichen Ausbau der Windenergie und ist der Überzeugung, dass unter Beachtung des LEPs sowie ebenso der verbandsinternen Kriterien die Bebauung von 2 Prozent der Landesfläche mit Windenergie in jedem Fall möglich ist und umgesetzt werden kann. Alles andere wäre mehr als überraschend. Diese zwei Prozent der Landesfläche sind ein weiterer wichtiger Schritt im Zuge des Atomausstiegs. Die Ausschlusswirkung für 98% der Fläche ist zwingend notwendig, um die Beeinträchtigungen für Natur und Menschen durch die Windkraftvorrangflächen zu kompensieren. Die Wirkungen der dort errichteten Windkraftanlagen gehen ja weit über die 2% Flächeninanspruchnahme hinaus. Bei der Ausweisung von Vorranggebieten sollte, auch vor dem Hintergrund artenschutzfachlich begründeter Rechtstreitigkeiten, zunächst auf Natura 2000-Gebiete verzichtet werden. Sollten zwei Prozent nicht erreicht werden, bietet sich die Einbindung

26 AV WVA/18/51 Seite 190 von Natura 2000-Gebieten an, zunächst allerdings lediglich die FFH-Gebiete. Sollte auch dies nicht genügen, könnten in EU-Vogelschutzgebieten mit einer Größe von > ha Windenergieanlagen möglich werden. 4. und 5. Um möglichst effizient Windenergie zu betreiben, sind Standorte von 5,75 m/s und mehr für den Betrieb von Windenergieanlagen zu wählen. Die Auswahl von Standorten mit geringeren Windgeschwindigkeiten würde allenfalls zu einer größeren Zahl ineffizienter Anlagen führen. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind weniger Anlagen in windstärkeren Lagen zu bevorzugen. 6. und 7. Im Hinblick auf den Schutz der Menschen ist der NABU für einen Mindestabstand von Metern zwischen Windenergieanlagen und Siedlungsflächen, auch vor dem Hintergrund, dass sich derzeit mehrere Studien mit der Thematik Infraschall beschäftigen und nicht auszuschließen ist, dass zukünftig aus medizinischen Gründen höhere Abstände einzuhalten sind. 8. Für Hessen sollte es in allen Regierungspräsidien gleiche Vorgaben bezüglich des Ausbaus der Windenergie geben. Nur so können sich Standards im Sinne der dringend erforderlichen Energiewende etablieren. 9. Eine Bündelung von Windenergieanlagen ist zu begrüßen. Zum einen sind an Einzelanlagen im Vergleich zu Windparks häufiger Kollisionsopfer in absoluten Zahlen zu finden, zum anderen sind aus finanziellen Gründen im Hinblick auf die Erschließung / Anbindung von Windkraftanlagen Windparks zu bevorzugen. 10. Auch bei dieser Konzentrationspflicht ist es möglich, zwei Prozent der Landesfläche der Windenergie vorzuhalten. 11. Um die Energiewende naturverträglich und aus Artenschutzsicht rechtssicher zu gestalten, sind die Bedürfnisse der gegenüber der Windenergienutzung empfindlichen Vogel- und Fledermausarten auf jeden Fall besonders zu berücksichtigen. 12. Um Windenergie effizient betreiben zu können, sind Mindestgeschwindigkeiten von 5,75 m/s und mehr zu wählen. Damit sich in Zukunft möglichst viele Gemeinden, die z. B. in Talbereichen liegen, an der Energiewende durch Windkraft beteiligen können, bieten sich u. a. interkommunale Windenergieparks an. Aufgrund der Mittelgebirgsstrukturen in Hessen wird ein gewisses Ungleichgewicht allerdings nicht zu umgehen sein. 16. Der NABU lehnt das Fracking aus umweltschutzfachlichen und Vorsorge-Gründen generell für Hessen ab.

27 AV WVA/18/51 Seite 191 Zum Landesentwicklungsplan Zu Natura 2000 Unter Berücksichtigung des LEP sowie des Leitfadens ist der Ausbau der Windenergie in Hessen möglich. Auch unter Berücksichtigung der NABU-Forderungen (s. Anlage), ist das Ziel, zwei Prozent der Landesfläche für Windenergie auszuweisen, möglich dies zeigen die bisherigen Erfahrungen bei der Aufstellung der Teilregionalpläne Energie in Mittel- und Nordhessen. Um die Energiewende naturverträglich und rechtssicher zu gestalten, sind die Ausweisung von 2 Prozent der Landesfläche als Vorranggebiete für Windenergie ein wichtiger Schritt. Bei der Ausweisung von Vorranggebieten sollte, auch vor dem Hintergrund artenschutzfachlich begründeter Rechtstreitigkeiten, auf Natura 2000-Gebiete verzichtet werden. Der Leitfaden Windenergie des Landes stellt deshalb ja auch richtig hervor: Allgemein sind bei der Windenergienutzung in NATURA 2000-Gebieten häufig Einschränkungen zu erwarten, weil regelmäßig Konfliktpotenziale im Hinblick auf die festgelegten Erhaltungsziele bestehen. Nur für den Fall, dass ein Anteil von zwei Prozent der Landesfläche nicht erreicht werden kann, sollten Natura 2000-Gebiete auf Eignung geprüft werden, zunächst allerdings lediglich die FFH-Gebiete, deren Erhaltungsziele häufiger nicht auf windkraftrelevante Arten ausgerichtet sind, als EU-Vogelschutzgebiete. Sollte wider Erwarten auch dies nicht genügen, könnten in EU-Vogelschutzgebieten mit einer Größe von > ha Windenergieanlagen nach geeigneten Standorten gesucht werden. Kleinere Vogelschutzgebiete sollten in jedem Fall zum Wohle des Artenschutzes frei von Windkraftanlagen bleiben, zumal hier u. a. im Rahmen der Bewirtschaftungspläne Artenschutzmaßnahmen umgesetzt werden können, die auch windkraftrelevanten Arten entgegenkommen. Ersatzgeld unter Einbeziehung der Landwirtschaft Große Sorge bereitet dem NABU die aktuelle Entwicklung im Hinblick auf die Kompensation von Windenergieanlagen. Wenn zukünftig bei der Verwendung naturschutzrechtlicher Ersatzzahlungen bei Windenergieanlagen eine Beeinträchtigung aktuell landwirtschaftlich genutzter Grundstücke () unterbleiben (soll) (vgl. Erlass vom 18. April 2013), besteht aus eine große Gefahr, dass die Energiewende sowohl an fehlender Akzeptanz, als auch durch die Bedrohung bestimmter Arten scheitern kann. Es ist auch im Interesse der Betreiber von Windenergieanlagen, dass ihre Ersatzzahlungen genau den Arten zugute kommen, die von ihnen beeinträchtigt werden, und nicht für Pflegeschnitt von Gehölzen oder Maßnahmen der Wasserrahmenrichtlinie verwendet werden (vgl. Erlass). Würden hingegen entgegen der aktuellen Praxis auch auf landwirtschaftlich genutzten Flächen Mittel z. B. für die Anlage von Intensivmähwiesen, Extensivgrünland, sowie Milan-Fenstern u. a. in EU-Vogelschutzgebieten verwendet werden, wären Schäden für durch Windkraft gefährdete Arten wie den Rotmilan durch Artenhilfsprogramme für diese Arten zu minimieren und damit Rechtstreitigkeiten zu umgehen. Wie bei vielen weiteren Eingriffen auch, entscheidet über das Für und Wider häufig eine funktionale Kompensation.

28 AV WVA/18/51 Seite 192 Biosphärenreservat Rhön Im Landesentwicklungsplan-Entwurf wird an vielen Textstellen lediglich die Pflegezone A als Ausschlussgebiet angesehen, die Pflegezone B jedoch nicht. In den "Kriterien für die Anerkennung und Überprüfung von Biosphärenreservaten der UNESCO in Deutschland" steht hingegen: Die Pflegezone verfolgt auch das Ziel des Schutzes der Biodiversität, insbesondere der genetischen, der biologischen und der strukturellen Diversität sowie der Diversität der Nutzung. Sie soll entsprechend ihrer Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit als Nationalpark oder Naturschutzgebiet oder auf andere Weise gleichwertig rechtlich gesichert werden. Da der Hessische Leitfaden Windenergie Naturschutzgebiete als Ausschlussgebiete ansieht, ist die vollständige Pflegezone damit als Tabu- bzw. Ausschlussbereich für WKA/WEA in der Raumplanung anzusehen. Somit ist im LEP neben der Pflegezone A auch die Pflegezone B als Ausschlussgebiet zu definieren. Auch im Positionspapier des MAB-Nationalkomitees zur Nutzung von Windkraft und Biomasse in Biosphärenreservaten vom wird dies noch einmal herausgehoben: Das MAB-Nationalkomitee vertritt daher folgende Auffassung: Kern- und Pflegezonen der Biosphärenreservate sind entsprechend ihrer Entwicklungsziele vollständig von der Windenergienutzung freizuhalten. Die Kriterien für die Anerkennung und Überprüfung von Biosphärenreservaten der UNESCO in Deutschland, die auf die Internationalen Leitlinien des UNESCO-MAB-Programms zurückgehen, sehen vor, dass das Entwicklungsziel von Kernzonen im Prozessschutz, also einer Naturentwicklung weitgehend unbeeinflusst vom Menschen, besteht. In der Pflegezone steht der Schutz der biologischen Vielfalt durch extensive Nutzung und Pflege der Landschaft im Mittelpunkt. Durch angepasste Nutzung sollen seltene und bedrohte Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensräume erhalten werden. Die Pflegezone soll die Kernzone durch entsprechende Nutzung in ihren Funktionen unterstützen. Das ist mit dem Bau von Windkraftanlagen nicht vereinbar. Da das EU-Vogelschutzgebiet Rhön gleichwohl u. a. für die windenergierelevanten Arten Rotmilan und Schwarzstorch von großer Bedeutung ist und zudem momentan die Windenergie in der Rhön noch keine große Rolle spielt, sollte nach Auffassung des NABU das EU-Vogelschutzgebiet Hessische Rhön als Ausschlussgebiet angesehen werden. Es verbleiben dann noch ausreichend Teile des Biosphärenreservats, wo der Bau von WKA möglich ist. Anlage: NABU-Position Windenergie - Artenschutzfachlicher Leitfaden und Handlungsbedarf für den naturverträglichen Ausbau der Windenergie in Hessen Kontakt: NABU Hessen Friedenstraße Wetzlar info@nabu-hessen.de

29 AV WVA/18/51 Seite 193 Verband kommunaler Unternehmen e.v. Landesgruppe Hessen zur Zweiten Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 nach 4 Abs. 1 HLPG Vorgaben zur Nutzung der Windenergie Wiesbaden, 30. April 2013 Verband kommunaler Unternehmen e.v. Landesgruppe Hessen Frankfurter Straße Wiesbaden Fon Fax

30 AV WVA/18/51 Seite 194 I. Einleitung Der Verband kommunaler Unternehmen e.v. (VKU) ist die Interessenvertretung der kommunalen Versorgungs- und Entsorgungswirtschaft in Deutschland. Die im VKU organisierten Mitgliedsunternehmen sind in der Wasser- und Abwasserwirtschaft, der Energieversorgung sowie der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung tätig. Damit erfüllen die kommunalen Unternehmen wichtige Infrastrukturaufgaben für die Städte und Gemeinden. Mit über Beschäftigten wurden 2010 Umsatzerlöse von rund 95 Milliarden Euro erwirtschaftet. Die Landesgruppe Hessen des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) vertritt 130 kommunalwirtschaftliche Unternehmen in den Bereichen Energie, Wasser/Abwasser und Abfallwirtschaft. Mit rund Beschäftigten wurden 2010 Umsatzerlöse von rund 10,5 Milliarden Euro erwirtschaftet und etwa 760 Millionen Euro investiert. Der VKU begrüßt, dass mit der Änderung detaillierte Vorgaben zur Nutzung der Windenergie in den Landesentwicklungsplan Hessen aufgenommen werden. Am Hessischen Energiegipfel, der in seinem Abschlussbericht konkrete Vorgaben für die Förderung der Windenergie aufstellt, hatte der VKU bereits konstruktiv mitgewirkt. Die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 betrachten wir nicht nur aus Sicht der kommunalen Energieversorgungsunternehmen, sondern auch aus Sicht der Wasserwirtschaft. Daher haben wir an den Landesentwicklungsplan aus Sicht der kommunalen Energieversorgungswirtschaft und der kommunalen Wasserwirtschaft jeweils eine Hauptforderung: 1. Das im Hessischen Energiegipfel politisch vereinbarte Ziel, der Windenergie auf einer Größenordnung von 2 % der Landesfläche Vorrang einzuräumen, muss im Änderungsentwurf des Landesentwicklungsplans durch geeignete Kriterien für die Abgrenzung der Windenergie-Vorrangräume hinreichend abgesichert werden. 2. Die Belange des Grundwasserschutzes sind bei der Änderung des Landesentwicklungsplans konsequent zu berücksichtigen und ausdrücklich aufzunehmen. II. Anmerkungen und Forderungen aus Sicht der kommunalen Energieversorgungsunternehmen Das im Hessischen Energiegipfel politisch vereinbarte Ziel, der Windenergie auf einer Größenordnung von 2 % der Landesfläche Vorrang einzuräumen, wird durch die Kriterien für die Abgrenzung der Windenergie-Vorrangräume nicht ausreichend gesichert. Aus der Begründung in Kapitell 4.3 Energiebedarf wird deutlich, dass die 2 %-Marke eine Mindestgrenze markiert. Wird die 2 %-Marke nicht erreicht, ist die ge- 2 / 12

31 AV WVA/18/51 Seite 195 wollte eigenständige Energieversorgung des Landes im Umfang von 28TWh/a und damit die energiepolitische Zielsetzung gefährdet. Der LEP2000-Änderung verfehlt die Zielsetzung, den Ausbau der Windenergie auf rund 2 % der Landesfläche planungsrechtlich so weit wie möglich abzusichern, weil er die entscheidende Zielsetzung, nämlich den Auftrag, in den Planungsregionen Vorranggebiete für die Windenergie festzusetzen, nicht als Ziel vorgibt, sondern als weniger bindenden Grundsatz enthält und weil er die Ermittlung der Vorranggebiete für die Windenergie durch sachlich nicht nachvollziehbare Restriktionen behindert. Der LEP2000-Änderung enthält die Aussagen (S. 16), dass bei Berücksichtigung der in ihm verbindlich vorgeschriebenen Kriterien landesweit nur ca. 6,2 % potenzielle Vorranggebietsfläche zur Verfügung steht und dass bei einer detaillierteren Prüfung auf der Ebene der Regionalplanung (...) der Flächenanteil an konfliktarm zu realisierenden Vorranggebieten Räumen zum Teil deutlich geringer ausfällt. 1) Zielfestlegung 2 % Damit in den Planungsregionen, d.h. in den Regionalplänen der drei hessischen Regierungspräsidien eine ausreichende Fläche an Vorranggebieten für die Windenergie festgesetzt wird, muss das politisch vereinbarte 2%-Ziel sich im LEP als Zielfestlegung Z wiederfinden. Die Festlegung auf mindestens 2 % der Landesfläche ist unverzichtbar. Diese Änderung des LEP kann erreicht werden, wenn der Grundsatz G 1 gestrichen und die Zielaussage Z 1 (LEP2000-Änderung, S. 3) ergänzt wird: Für Räume mit ausreichenden natürlichen Windverhältnissen sind in den Regionalplänen Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie auf mindestens 2 % der Landesfläche mit Ausschluss des übrigen Planungsraumes festzulegen. Ziel statt Grundsatz Die bisherige Festlegung des Flächenziels für die Windkraftvorranggebiete als Grundsatz ist unzureichend, da landesplanerische Grundsätze der Abwägung unterliegen und gerade nicht aus sich heraus bindende Vorschrift für die nachgeordnete Planungsebene sind. Eine solche bindende Festlegung ist aber notwendig. Sie wird nur durch die Festlegung als landesplanerisches Ziel erreicht. 3 / 12

32 AV WVA/18/51 Seite 196 mindestens 2 % statt Größenordnung von 2 % Die Entwurfsformulierung in einer Größenordnung von 2 % ist als landesplanerische Bestimmung unzureichend. Wenn der inhaltliche Gehalt der politischen Vereinbarung des Energiegipfels erreicht werden soll, dann muss die Formulierung Größenordnung von 2 % durch die Formulierung Mindestens 2 % ersetzt werden. Durch die wörtliche Übernahme des politischen Ziels aus dem Energiegipfel in den rechtlich bindenden Landesentwicklungsplan würde die Vereinbarung des Energiegipfels hingegen ausgehöhlt. Der inhaltliche Gehalt der politischen Vereinbarung ist im LEP2000-Änderung im Kapitell 4.3 Energiebedarf wiedergegeben. Ziel der politischen Vereinbarung ist die Bereitstellung von 28 TWh/a Elektrizität aus Windenergie und zugleich die Erreichung der prognostizierten Einsparziele. 28 TWh/a Elektrizität können aber nur erreicht werden, wenn tatsächlich auf rund 2 % der Landesfläche Windenergieanlagen errichtet werden. Damit dies möglich wird, sollten mindestens 2 % der Landesfläche, d.h. 2 % plus Sicherheitszuschlag als Vorranggebiet für die Windenergie ausgewiesen werden. Die Notwendigkeit des Sicherheitszuschlags besteht außerdem wegen der Unsicherheit, ob die Einsparziele im Energieverbrauch erreicht werden und wegen der sehr langen Geltungsdauer des Landesentwicklungsplans. der Landesfläche statt in den Planungsregionen Im Energiegipfel wurde Konsens erzielt, dass in Hessen 2 % der Landesfläche zu Vorranggebieten für die Windenergie werden sollen. Es wurde hingegen nicht vereinbart, dass in jedem Regierungspräsidium 2 % der Planungsregion als Vorranggebiet für die Windenergie festgesetzt werden muss. Angesichts der ungleichmäßigen Verteilung der windhöffigen Gebiete in Hessen und des größeren Flächenanteils konfliktarmer, windhöffiger Gebiete im Regierungsbezirk Kassel ist eine solche Konkretisierung auch nicht sinnvoll. In Verbindung mit der offenbar recht kategorischen Abstandsforderung der Deutschen Flugsicherung von 15 km um ihre (Radar-) Anlagen befürchten wir, dass das 2 %-Ziel in einigen Regionen nicht mehr erreicht werden kann. Diese Sorge wird zudem gestützt durch einige strenge Kriterien im LEP2000-Änderung. 4 / 12

33 AV WVA/18/51 Seite 197 Ausschlusswirkung Die Ausschlusswirkung für alle Flächen außerhalb der Windenergievorranggebiete wird begrüßt. Sie ist gerechtfertigt, wenn eine ausreichende Fläche an Vorranggebieten für die Windenergie festgelegt wird, wenn sich durch die Begrenzung auf Vorranggebiete eine höhere Akzeptanz in der Bevölkerung ergibt und wenn innerhalb der Vorranggebiete eine höhere Investitionssicherheit besteht. Ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Rechtfertigung vorliegen, bezweifeln wir allerdings: Mit den verschiedenen Restriktionsvorgaben wird gerade nicht gesichert, dass eine ausreichend große Fläche an Vorranggebieten für die Windenergie festgelegt werden kann. Die Akzeptanz der Windkraft in der Bevölkerung verändert sich im Verlauf der Zeit. Zudem bestehen regional immer noch große Vorbehalte, so dass die Begrenzung des Neubaus von Windenergieanlagen auf die Vorranggebiete die Akzeptanz für den Ausbau der Windenergie erhöhen dürfte. Die Begrenzung der Windenergie auf Vorranggebiete entspricht auch den Vorgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege und vermindert insbesondere die Eingriffe in das Landschaftsbild. Eine deutlich höhere Investitionssicherheit besteht aber nur dann, wenn bei Anträgen auf Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der regionalplanerisch festgesetzten Windenergie-Vorranggebiete nicht mehr über das ob, sondern nur noch über das wie diskutiert wird. Genehmigungen für Windenergieanlagen müssen in diesen Gebieten ohne weitere Hindernisse durchführbar sein. Dies sollte in Hessen künftig nach dem Naturschutzerlass mit Hinweis auf die Ausnahmevorschrift des 45 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes in den so festgelegten Vorranggebieten gewährleistet werden. 2) Vermeidung unangemessener Restriktionskriterien bei der Abgrenzung der Windenergie-Vorranggebiete Im LEP 2000-Änderung werden zu strenge Restriktionskriterien für die Abgrenzung der Windenergie-Vorranggebiete formuliert. Es ist zu befürchten, dass dadurch die Festsetzung der Vorranggebiete für die Windenergie auf rund 2 % der Landesfläche nicht erreicht wird. 5 / 12

34 AV WVA/18/51 Seite 198 Mindestwindgeschwindigkeit Die Vorgabe einer Mindestwindgeschwindigkeit ist grundsätzlich ein in Betracht kommendes Kriterium. Der Nachweis für die im LEP2000-Änderung gewählte Mindestwindgeschwindigkeit von 5,75 m/s auf 140 m Höhe ist jedoch aufgrund der unzureichenden Detaillierung der zu Grunde gelegten Windpotenzialkarte des TÜV-SÜD nicht praktikabel. Hier sollte eine zusätzliche Detaillierung entweder durch den Nachweis von mindestens zwei Windgutachten von unabhängigen Windgutachtern oder durch geeignete Windmessungen mittels Windmessmast, Sodar- oder Lidar Messverfahren zugelassen werden. Die Vorgabe einer Mindestwindgeschwindigkeit von 5,75 m/s vernachlässigt auch die üblichen methodischen Ungenauigkeiten, die auch in der landesweiten Prognose zur mittleren Windgeschwindigkeit enthalten sind (vgl. Kapitel 8 in DWD (2011): Unabhängige Ermittlung des Windpotenzials für das Bundesland Hessen ). Im Abschlussbericht des Energiegipfels wird zudem keine Mindestwindgeschwindigkeit vorgegeben. Für bestehende Windenergiestandorte und Windparks ist die Angabe einer Mindestwindgeschwindigkeit jedenfalls nicht sinnvoll. Die Anlagen genießen Bestandsschutz. Ob das Repowering wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte der Entscheidung der Investoren überlassen werden. Es wäre fatal, wenn das Repowering an der fehlenden Aufnahme in die künftige Kulisse der Wind-Vorranggebiete scheitern würde, weil die Prognose des Landes für einen solchen Standort keine Mindestwindgeschwindigkeit ausweist. Mindestabstände Die im LEP 2000-Änderung enthaltenen Abstandswerte von 1000 m zu bestehenden Siedlungsgebieten sollten differenziert werden. Für Einzelgehöfte, Splittersiedlungen und Weiler sind verringerte Mindestabstände von 600 m zu Windkraftanlagen anzusetzen. Für Wohnungen in Gewerbegebieten ist ein Abstand von 300 m anzusetzen. Die Begründung für die Festlegung des Mindestabstandes von Windenergie- Vorranganlagen zu den Verkehrswegen im LEP2000-Änderung ist ebenfalls nicht praktikabel. Vorbeugender Immissionsschutz gegen Lärm, Lichtreflexe und Schattenwirkungen sowie die Vorsorge gegen die Bedrängniswirkung von Windenergieanlagen, die näher als 150 m an einer Autobahn stehen, können als Begründung nicht überzeugen. Es genügt völlig, wenn wie in den anderen Bundesländern - auf die einschlägigen Vorschriften des Straßenrechts zu den Abstandsregeln von baulichen Anlagen zurückgegriffen wird. Dass ein Mindestabstand von 600 m zu Siedlungsgebieten ausreicht und dass bei diesem Abstand eine optisch bedrängenden Wirkung vermieden wird, lässt sich bereits anhand des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes für Nordrhein- Westfalen vom 24.Juni 2010, Az. 8 A 2764/09 begründen: Abstände von Windener- 6 / 12

35 AV WVA/18/51 Seite 199 gieanlagen zu Wohngebieten sind unproblematisch, wenn diese mindestens das Dreifache der Gesamtanlagenhöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) betragen. Die größten Windenergieanlagen haben heute eine Gesamthöhe von ca. 200 m. Eine solche Anlage müsste also mindestens 600 m vom Rand des Wohngebietes entfernt stehen. Damit ist der derzeitige Regelungsentwurf so weit gehend, dass er jegliche rechtlich relevante Lärm-Beeinträchtigung bereits durch die Festlegung der Windkraftvorranggebiete vollständig ausschließt. Die Vorsorgeregelung wird sogar gegenüber den Siedlungsgebieten-Zuwachs angewendet, obwohl heute noch gar nicht erkennbar ist, dass dort einmal eine Bebauung als reines Wohngebiet erfolgt. Dort wo der bestehende Siedlungsrand von einem Gewerbe- oder Industriegebiet gebildet wird, ist die Regelung mit Sicherheit überschießend. Dieses Übermaß gefährdet das Gesamtkonzept zur Ausweisung von Windenergie-Vorrangräumen auf der Ebene der Regierungspräsidien völlig unnötig. 3) Vorschlag zur Änderung der Vorgaben zur Nutzung der Windenergie im Landesentwicklungsplan Die Vorgaben zur Nutzung der Windenergie müssen entsprechend den obigen Ausführungen wie folgt geändert werden: Kap LEP2000-Änderung Es muss ein Ziel aufgenommen werden, dass mindestens 2 % der Landesfläche als Vorranggebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen sind. Kap LEP2000-Änderung Die Kriterien für die Ermittlung der Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie sollten hinsichtlich der Zielfestlegungen wie folgt geändert werden: o Mindestwindgeschwindigkeit Festsetzung der Mindest-Windgeschwindigkeit auf 5,75 m/s in 140 m Höhe gemäß der Windpotentialkarte des TÜV-SÜD oder bei Erbringung des Nachweises der Mindest-Windgeschwindigkeit von 5,75 m/s in 140 m Höhe entweder durch mindestens zwei Windgutachen von unabhängigen Windgutachtern oder durch geeignete Windmessungen mittels Windmessmast, Sodar- oder Lidar Messverfahren. Neuaufnahme des Abwägungsgrundsatzes, dass besonders windhöffige Gebieten > 5,75m/s vorrangig festgesetzt werden sollen. 7 / 12

36 AV WVA/18/51 Seite 200 o o Repowering Keine Festsetzung der Mindest-Windgeschwindigkeit für Repowering-Vorhaben. Zulassung des Repowering außerhalb der Vorranggebiete. Mindestabstände zu Windenergie-Vorranggebieten Bei bestehenden Siedlungsgebieten m, Bei Einzelhäusern und Splittersiedlungen (Weilern) 600 m Bei Häusern zur Wohnnutzung im Gewerbegebiet 300 m Angleichung der Mindestabstände zu Verkehrswegen an die Regelung in Bayern und Baden-Württemberg o Autobahnen 100 m o Bundes- und Landstraßen 40 m o Kreisstraßen 30 m III. Forderungen aus Sicht der kommunalen Trinkwasserversorgung Aussagen zum Schutzgut Wasser finden sich nur in knapper und pauschaler Form in Kapitel des Umweltberichts. Dort ist aufgeführt, dass Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser vergleichsweise gering sind und durch geeignete Maßnahmen (z. B. Standortoptimierung) gemindert werden können. Bei der Prüfung der potenziellen Inanspruchnahme flächenhafter Schutzgebiete sind Trinkwasserschutzgebiete nicht berücksichtigt. Belange des Trinkwasserschutzes werden damit nicht hinreichend berücksichtigt. Denn Windenergieanlagen können bei der Errichtung und beim Betrieb aufgrund des Einsatzes wassergefährdender Stoffe wie Hydraulik- und Transformatorenölen ein erhebliches Gefährdungspotential für das Grundwasser aufweisen. Dies gilt insbesondere bei der Zielsetzung einer gebündelten Flächennutzung ( Flächenumfang eines Vorranggebiets mindestens 3 WEA ). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Verminderung der Deckschicht bzw. ein direkter Einschnitt in das Grundwasser aufgrund von massiven, tiefgründigen Fundamenten eine erhöhte Gefährdung des Vordringens qualitativer Beeinträchtigungen bewirkt und gegebenenfalls zu einer grundwasserhydraulischen Barrierewirkung oder Veränderungen der Grundwasseranströmung im Fassungsbereich von Wassergewinnungsanlagen führen kann. In den Trinkwasserschutzgebieten der Zone 1 und Zone 2 sind Windenergieanlagen daher nach unserer Ansicht bereits aufgrund bestehender gesetzlicher Regelungen (z. B. Anlagenverordnung Hessen VAwS, Muster-Wasserschutzgebietsverordnung WSVO) grundsätzlich nicht zulässig. Daran ist festzuhalten. In den meisten Wasserschutzgebietsverordnungen sind darüber hinaus auch Ausschlüsse oder Einschränkungen für die weiteren Trinkwasserschutzzonen (Zone III, 8 / 12

37 AV WVA/18/51 Seite 201 Zone IIIA) vorgesehen. Ausnahmen für Windenergieanlagen wären dort nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung und nach Erteilung einer besonderen Genehmigung möglich. Um die Belange des Schutzgutes Wasser in angemessener Form zu berücksichtigen schlagen wir vor, den Landesentwicklungsplan zu ergänzen: Zu 3.2 Kriterien zur Ermittlung der Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie Ergänzung: Z3, Abs. e): Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie dürfen nicht in Nationalparks, Naturschutzgebieten, im Nahbereich von Naturdenkmälern, in gesetzlich geschützten Schutz- und Bannwäldern, festgesetzten oder beantragten Trinkwasserschutzgebieten Zone I und Zone II, festgelegt werden; Ergänzung G2: Alle übrigen Flächen mit ausreichenden Windverhältnissen, die nicht den Ausschlusskriterien nach Z 3 unterliegen, sind für die regionalplanerische Prüfung und Ermittlung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie heranzuziehen; für Trinkwasserschutzgebiete der Zone III, Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete für den Grundwasserschutz gilt dies nur insofern, als die Windenergienutzung mit den Grundwasserschutzzielen vereinbar ist oder die Voraussetzungen für eine wasserrechtliche Ausnahme vorliegen. Bei der beabsichtigten Errichtung von Windenergieanlagen ist dies in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen; Die Ausführungen in den Kapiteln 4.4 Kriterien zur Ermittlung der Vorranggebiete, und 6.5 Prüfung der Umweltauswirkungen (insbesondere Kapitel und 6.5.2) müssten entsprechend ergänzt bzw. angepasst werden. 9 / 12

38 AV WVA/18/51 Seite 202 IV. Allgemeine Aspekte 1) Klärungsbedarf: Sicherheitserfordernisse der Luftfahrt Die Sicherheitserfordernisse der militärischen und zivilen Luftfahrt schließen möglicherweise große Teile des Landes als Standorte für die Windenergie aus. Damit sehen wir das Ziel, 2 % der Fläche als Vorranggebiete für die Windenergie festzusetzen als gefährdet an. Es ist Sache der Landesregierung, die Auswirkungen, die von den Sicherheitserfordernissen der Luftfahrt ausgehen, soweit einzugrenzen, dass in jedem Fall ausreichend Windenergie-Vorrangflächen festgesetzt werden können. Der Anlagenschutzbereich eines Zivilflughafens wird den Ländern für jede einzelne zivile Flugsicherungseinrichtung vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung mitgeteilt ( 18a Abs. 1a Satz 1 LuftVG). Im Hinblick auf Windkraftanlagen wird regelmäßig ein Schutzbereich mit einem Radius von 15 km vorgesehen. Für Windkraftanlagen besteht damit im Regelfall auf einer Fläche von knapp 95 km 2 um eine Flugsicherungseinrichtung Bauverbot. Die Klärungspflicht des Landes über die zu erwartende Größenordnung der Tabubereiche ergibt sich zum einen aus ihrer Verantwortung für die Umsetzung der energiepolitischen Ziele des Energiegipfels, zum anderen aber auch aus der unmittelbaren Zuständigkeit des Hessischen Wirtschaftsministeriums. Es nämlich zugleich oberste Landesplanungsbehörde und damit der Ersteller des Landesentwicklungsplans und oberste Luftfahrtbehörde. Der Umgriff der zivilen Anlagenschutzbereiche der Flughäfen wird den Ländern für jede einzelne zivile Flugsicherungseinrichtung vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung mitgeteilt. Er kann folglich im Landesentwicklungsplan dargestellt werden. 2) Änderung der Tabu-Flächen aus Gründen des Wald- und des Naturschutzes Bei den Tabu-Flächen aus Gründen des Wald- und des Naturschutzes sollten die Kategorien Nahbereich von Naturdenkmalen gestrichen werden. Die Notwendigkeit zur Streichung der Kategorie Nahbereich von Naturdenkmalen ergibt sich schon aus der Tatsache, dass den Regierungspräsidien die Planungsgrundlage fehlt, um diese Kategorie zu berücksichtigen. Die Formulierung Nahbereich von Naturdenkmalen ist außerdem zu ungenau. Der rechtlich vorgegebene Schutz der Naturdenkmale ist wie der Schutz der gesetzlich geschützten Lebensräume im späteren Zulassungsverfahren zu gewährleisten. Da die Schutzkategorien nur kleinflächig vorliegen, ist dies unschwer möglich. 3) Neufassung von Landesentwicklungsplan-Grundsätzen Neufassung des Planungsgrundsatzes G 2 Aus Gründen der Rechtsklarheit empfehlen wir die Neufassung des Planungsgrundsatzes G 2 und schlagen folgende Formulierung vor: 10 / 12

39 AV WVA/18/51 Seite 203 Natura 2000-Gebiete sind einzubeziehen, wenn das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung auf Ebene der Regionalplanung nicht entgegensteht. Unser Vorschlag stellt klar, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung sich in der Beurteilungstiefe auf die Ebene der Regionalplanung bezieht und nicht auf die Beurteilungstiefe des späteren Zulassungsverfahrens. Ergänzung des Planungsgrundsatzes G3 Entsprechend der Zielsetzung des Planungsgrundsatzes G3 im LEP Änderung schlagen wir folgende Ergänzung vor: Der staatliche Grundbesitz soll im Zuge der Energiewende einen Beitrag zur Strukturförderung des ländlichen Raums leisten. Mit dieser Ergänzung soll sichergestellt werden, dass die Vorranggebiete des ländlichen Raums sich möglichst gleichmäßig auf Grundeigentum des Staates und auf kommunales und privates Grundeigentum erstrecken. Zugleich soll sichergestellt werden, dass Bürgerwindparks bei der Verpachtung staatlicher Grundstücke bevorzugt werden. 4) Anmerkung zu den Angaben zum voraussichtlichen Energiebedarf in Kapitel 4.3 Im LEP-Änderung wird bei dem derzeitigen Stand der Technik und einer angestrebten Windenergiemenge von 28 TWh/a mit bis zu 3,2 MW-Anlagen von einem Bedarf von 4000 Windrädern ausgegangen. Da allerdings nicht alle Windenergieanlagen diese Leistung erbringen werden, ist eine Gesamtzahl von 4600 Windenergieanlagen durchaus möglich. Diese Zahlen sollten daher noch einmal überprüft werden und gegebenenfalls neu kommuniziert werden, um Missverständnissen in den betroffenen Gebieten vorzubeugen. Fazit Keine der obigen Forderungen der VKU-Landesgruppe sind im Rahmen des Beteiligungsverfahrens berücksichtigt worden. Dies gilt insbesondere für unsere auf Seite 2 dieser Stellungnahme formulierten Hauptforderungen: 1. Das im Hessischen Energiegipfel politisch vereinbarte Ziel, der Windenergie auf einer Größenordnung von 2 % der Landesfläche Vorrang einzuräumen, muss im Änderungsentwurf des Landesentwicklungsplans durch geeignete 11 / 12

40 AV WVA/18/51 Seite 204 Kriterien für die Abgrenzung der Windenergie-Vorrangräume hinreichend abgesichert werden. 2. Die Belange des Grundwasserschutzes sind bei der Änderung des Landesentwicklungsplans konsequent zu berücksichtigen und ausdrücklich aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir dem Landtag, der Zweiten Verordnung über die Änderung des LEP Hessen 2000 nicht zuzustimmen. Zugleich sollte die Landesregierung aufgefordert werden, die Änderungsverordnung unter Berücksichtigung unserer Hauptforderungen dem Landtag erneut vorzulegen. Ansprechpartner: Dipl. - Pol. Martin Heindl Geschäftsführer Verband kommunaler Unternehmen e.v. Landesgruppe Hessen Frankfurter Straße Wiesbaden Tel. 0611/ Fax 0611/ Heindl@vku.de 12 / 12

41 AV WVA/18/51 Seite 205 Deutsche Umwelthilfe e.v. Hackescher Markt Berlin Hessischer Landtag Postfach Wiesbaden per Mail: h.schnier@ltg.hessen.de BUNDESGESCHÄFTSSTELLE BERLIN Hackescher Markt 4/ Neue Promenade 3 (Eingang) Berlin Dr. Peter Ahmels Leiter Erneuerbare Energien Telefon Telefax Berlin, 3. Mai 2013 Öffentliche Anhörung zum Landesentwicklungsplan (Windenergie) am 8. Mai 2013 Sehr geehrter Herr Vorsitzender, sehr geehrte Damen und Herren, die Deutsche Umwelthilfe bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr des Hessischen Landtags zum Antrag der Landesregierung betreffend Zweite Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 Vorgaben zur Nutzung der Windenergie; hier: Zustimmung durch den Hessischen Landtag Drucks. 18/7123 und nimmt im Folgenden dazu Stellung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Peter Ahmels Deutsche Umwelthilfe e.v. Geschäftskonto: Spendenkonto: BGF: Jürgen Resch, Michael Spielmann Volksbank Konstanz-Radolfzell Bank für Sozialwirtschaft Köln (BLZ ) Vorstand: Prof. Dr. Harald Kächele, (BLZ ) Die DUH ist als gemeinnützig anerkannt. Die Jah- Burkhard Jäkel, Carl-Wilhelm Boden- IBAN: DE unterliegen der freiwilligen Kontrolle durch ein Vereinsregister: Frankfurt/M Nr BIC: GENODE 61 RAD Wirtschaftsprüfungsunternehmen.

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