Verordnungsentwurf. der Bundesregierung

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1 Bearbeitungsstand: :58 Uhr Verordnungsentwurf der Bundesregierung Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen A. Problem und Ziel Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) in nationales Recht umzusetzen. Mit Artikel 1 kommt die Bundesregierung dieser Verpflichtung nach. Ferner sind einige Änderungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung erforderlich. B. Lösung Die Umsetzung erfolgt in Form einer Artikelverordnung. Artikel 1 setzt alle Teile der EU- Richtlinie zu elektromagnetischen Feldern bis auf den Aspekt der Gesundheitsüberwachung in nationales Recht um. Der Teil der Gesundheitsüberwachung ist bereits über die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge umgesetzt. Artikel 2 enthält Änderungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung Artikel 3 enthält Änderungen der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. C. Alternativen Keine D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Durch die neue Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben bezüglich des Bundes zu erwarten. 2. Vollzugsaufwand Ein höherer Vollzugsaufwand bei den Vollzugsbehörden der Länder ist nicht zu erwarten, da entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen und daraus resultierender Vollzugsaufwand schon jetzt bestehen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch die Verordnung wird für Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand eingeführt. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2 - 2 - Bearbeitungsstand: :58 Uhr Durch die Verordnung bleibt der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft im Wesentlichen unverändert, wobei die Verordnung einige Aspekte enthält, die sich entlastend auf den Erfüllungsaufwand für die betroffenen Wirtschaftszweige auswirken. Aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse war es bei der Überarbeitung der alten Richtlinie 2004/40/EG möglich, die Arbeitsschutzgrenzwerte und Auslöseschwellen im Niederfrequenzbereich gegenüber den bestehenden Regelungen moderat anzuheben. Das sollte sich entlastend für die betroffenen Wirtschaftszweige auswirken. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Eine Erhöhung des Erfüllungsaufwandes kann sich aus zusätzlichen Dokumentationspflichten für spezielle medizinische Anwendungen der Magnetresonanztomografie ergeben, da Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen von den in der EMF-Verordnung vorgegebenen Arbeitsschutzgrenzwerten abweichen können. Die Erfüllung der Voraussetzungen muss dokumentiert und für eine gegebenenfalls spätere Überprüfung durch Vollzugsbehörden vorgehalten werden. Da es sich jedoch nur um Spezialanwendungen handelt, fallen die Auswirkungen nicht ins Gewicht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung des Bundes ergibt sich kein neuer Erfüllungsaufwand. Die Verordnung wird bei den Ländern zu einer Erhöhung des Erfüllungsaufwands in moderatem Maße führen. Entsprechendes gilt für die Kommunen, sofern in einzelnen Ländern die Zuständigkeit für den Vollzug der vorliegenden Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern bei den Kommunen liegt. F. Weitere Kosten Kosten für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3 Referentenentwurf der Bundesregierung Bearbeitungsstand: :58 Uhr Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen 1) Vom Aufgrund der 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Inhaltsübersicht Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern EMFV) Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung Inkrafttreten Artikel 1 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern EMFV) 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Inhaltsübersicht A b s c h n i t t 1 A n w e n d u n g s b e r e i c h u n d B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n A b s c h n i t t 2 G e f ä h r d u n g s b e u r t e i l u n g ; F a c h k u n d i g e P e r s o n e n ; M e s s u n g e n, 3 Gefährdungsbeurteilung B e r e c h n u n g e n u n d B e w e r t u n g e n 4 Fachkundige Personen, Messungen, Berechnungen und Bewertungen 1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG (ABl. L 179 vom , S. 1)

4 - 4 - Bearbeitungsstand: :58 Uhr A b s c h n i t t 3 E x p o s i t i o n s g r e n z w e r t e u n d A u s l ö s e s c h w e l l e n ; F e s t l e g u n g e n z u m S c h u t z v o r G e f ä h r d u n g e n d u r c h e l e k t r o m a g n e t i s c h e F e l d e r Unterabschnitt 1 Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen; allgemeine Festlegungen zum Schutz vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder 5 Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen für elektromagnetische Felder 6 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch elektromagnetische Felder Unterabschnitt 2 Besondere Festlegungen zum Schutz vor Gefährdungen durch statische Magnetfelder 7 Besondere Festlegungen für Tätigkeiten bei Exposition im statischen Magnetfeld über 2 T 8 Besondere Festlegungen bei Gefährdungen durch die Projektilwirkung von ferromagnetischen Gegenständen im statischen Magnetfeld Unterabschnitt 3 Besondere Festlegungen zum Schutz vor Gefährdungen durch zeitveränderliche elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 10 MHz 9 Besondere Festlegungen bei Überschreitung der unteren Auslöseschwellen für elektrische Felder 10 Besondere Festlegungen bei Überschreitung der oberen Auslöseschwellen für elektrische Felder 11 Besondere Festlegungen bei Überschreitung der unteren Auslöseschwellen für magnetische Felder 12 Besondere Festlegungen bei Überschreitung der Auslöseschwellen für Kontaktströme 13 Besondere Festlegungen bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (Schwindelgefühl und Magnetophosphene) Unterabschnitt 4 Besondere Festlegungen zum Schutz vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 khz bis 300 GHz 14 Besondere Festlegungen bei Überschreitung der Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern im Bereich von 100 khz bis 300 GHz 15 Besondere Festlegungen bei Überschreitung der Auslöseschwellen für stationäre Kontaktströme und induzierte Ströme durch die Gliedmaßen 16 Besondere Festlegungen bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen im Frequenzbereich von 0,3 GHz bis 6 GHz (Mikrowellenhören) Unterabschnitt 5 Besondere Festlegungen zum Schutz vor Gefährdungen bei medizinischen Anwendungen von Magnetresonanzverfahren 17 Besondere Festlegungen bei Überschreitung von Expositionsgrenzwerten bei medizinischen Anwendungen von Magnetresonanzverfahren A b s c h n i t t 4 U n t e r w e i s u n g d e r B e s c h ä f t i g t e n ; B e r a t u n g d u r c h d e n A u s s c h u s s 18 Unterweisung der Beschäftigten f ü r B e t r i e b s s i c h e r h e i t 19 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

5 - 5 - Bearbeitungsstand: :58 Uhr A b s c h n i t t 5 A u s n a h m e n ; S t r a f t a t e n u n d O r d n u n g s w i d r i g k e i t e n 20 Ausnahmen 21 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Physikalische Größen im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern Nichtthermische Wirkungen: Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen für statische und zeitveränderliche elektrische und magnetische Felder bis 10 MHz Thermische Wirkungen: Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen für zeitveränderliche elektromagnetische Felder von 100 khz bis 300 GHz A b s c h n i t t 1 A n w e n d u n g s b e r e i c h u n d B e g r i f f s b e s t i m m u n g e n 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Einwirkung von elektromagnetischen Feldern. (2) Diese Verordnung umfasst alle bekannten direkten und indirekten Wirkungen, die durch elektromagnetische Felder hervorgerufen werden können. Sie gilt nur für die Kurzzeitwirkungen von elektromagnetischen Feldern. (3) Diese Verordnung gilt nicht 1. für Gefährdungen durch das Berühren von unter Spannung stehenden elektrischen Leitern, 2. für vermutete Langzeitwirkungen von elektromagnetischen Feldern, 3. in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. (4) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Beschäftigte, für die tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch elektromagnetische Felder bestehen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere für Zwecke der Verteidigung oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall ist festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden können. 2 Begriffsbestimmungen Folgende Begriffe finden im Sinne dieser Verordnung Anwendung: 1. Elektromagnetische Felder sind statische elektrische, statische magnetische sowie zeitvariable elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder mit Frequenzen bis 300 GHz. 2. Direkte Wirkungen sind die im menschlichen Körper durch dessen Anwesenheit in einem elektromagnetischen Feld unmittelbar hervorgerufenen Wirkungen. Zu den direkten Wirkungen zählen:

6 - 6 - Bearbeitungsstand: :58 Uhr a) Thermische Wirkungen aufgrund von Energieabsorption aus elektromagnetischen Feldern im menschlichen Gewebe oder durch induzierte Körperströme in Extremitäten. b) Nichtthermische Wirkungen durch die Stimulation von Muskeln, Nerven oder Sinnesorganen. Diese Wirkungen können kognitive Funktionen und die körperliche Gesundheit exponierter Beschäftigter nachteilig beeinflussen. Ferner kann die Stimulation von Sinnesorganen zu vorübergehenden Symptomen wie Schwindelgefühl oder Magnetophosphenen führen. Diese Wirkungen können das Wahrnehmungsvermögen oder andere Hirn- oder Muskelfunktionen beeinflussen und damit das sichere Arbeiten von Beschäftigten gefährden. 3. Indirekte Wirkungen sind die von einem elektromagnetischen Feld ausgelösten Wirkungen auf Gegenstände, die die Gesundheit und die Sicherheit von Beschäftigten am Arbeitsplatz gefährden können. Dies betrifft insbesondere Gefährdungen durch a) Einwirkungen auf medizinische Vorrichtungen und Geräte, einschließlich Herzschrittmacher sowie andere aktive und passive Implantate oder am Körper getragene medizinische Geräte; b) die Projektilwirkung ferromagnetischer Gegenstände in statischen Magnetfeldern; c) die Auslösung von elektrischen Zündvorrichtungen (Detonatoren); d) Brände und Explosionen durch die Entzündung von brennbaren Materialien aufgrund von Funkenbildung; e) Kontaktströme. 4. Expositionsgrenzwerte (EGW) sind maximal zulässige Werte bei Exposition der Beschäftigten gegenüber elektromagnetischen Feldern für direkte Wirkungen im menschlichen Körper. Folgende Expositionsgrenzwerte sind zu unterscheiden: a) Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen sind diejenigen Grenzwerte, bei deren Überschreitung gesundheitsschädliche Gewebeerwärmung oder Stimulation von Nerven- und Muskelgewebe auftreten können. b) Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen sind diejenigen Grenzwerte, bei deren Überschreitung reversible Stimulationen von Sinneszellen und geringfügige Veränderungen von Hirnfunktionen auftreten können. 5. Auslöseschwellen sind festgelegte Werte von direkt messbaren physikalischen Größen. Bei Auslöseschwellen, die von Expositionsgrenzwerten abgeleitet sind, bedeutet eine Exposition unterhalb dieser Auslöseschwellen, dass die entsprechenden Expositionsgrenzwerte eingehalten sind. Bei Exposition oberhalb dieser Auslöseschwellen sind Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen, es sei denn, dass die relevanten Expositionsgrenzwerte nachweislich eingehalten sind. Bei Überschreitung von Auslöseschwellen, die nicht von Expositionsgrenzwerten abgeleitet sind, sind Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen. Im Frequenzbereich bis 10 MHz ist zwischen unteren und oberen Auslöseschwellen zu unterscheiden: a) Bei elektrischen Feldern bezeichnen die Ausdrücke untere Auslöseschwelle und obere Auslöseschwelle die Werte, ab deren Überschreitung spezifische Maßnahmen zur Vermeidung von direkten und indirekten Wirkungen durch Entladungen oder Kontaktströme zu ergreifen sind. b) Bei magnetischen Feldern ist die untere Auslöseschwelle vom Expositionsgrenzwert für sensorische Wirkungen und die obere Auslöseschwelle vom Expositionsgrenzwert für gesundheitliche Wirkungen abgeleitet. 6. Besonders gefährdete Beschäftigte sind Beschäftigte a) mit aktiven medizinischen Implantaten, insbesondere Herzschrittmachern, b) mit passiven medizinischen Implantaten,

7 - 7 - Bearbeitungsstand: :58 Uhr c) mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, insbesondere Insulinpumpen, d) mit sonstigen durch elektromagnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper, e) mit eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit. 7. Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen. 8. Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene. 9. Beschäftigte sind Personen, die gemäß 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche bestimmt sind. Den Beschäftigten stehen folgende Personen gleich, sofern sie bei ihren Tätigkeiten elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sein können: a) Schülerinnen und Schüler, b) Studierende und c) sonstige, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen tätige Personen. Auf Schülerinnen und Schüler, Studierende und sonstige Personen nach Buchstabe c finden die Regelungen dieser Verordnung über die Beteiligung der Personalvertretungen keine Anwendung. A b s c h n i t t 2 G e f ä h r d u n g s b e u r t e i l u n g ; F a c h k u n d i g e P e r s o n e n ; M e s - sungen, B e r e c h n u n g e n u n d B e w e r t u n g e n 3 Gefährdungsbeurteilung (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz von Beschäftigten auftreten oder auftreten können. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu sind die auftretenden Expositionen durch elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz nach dem Stand der Technik zu ermitteln und zu bewerten. Für die Beschäftigten ist in jedem Fall eine Gefährdung gegeben, wenn die Expositionsgrenzwerte gemäß 5 überschritten werden. Der Arbeitgeber kann sich die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beim Wirtschaftsakteur, insbesondere beim Hersteller oder Inverkehrbringer der verwendeten Arbeitsmittel, oder von anderen ohne Weiteres zugänglichen Quellen beschaffen. Der Arbeitgeber kann auch von Dritten bereitgestellte spezifische Informationen zur Gefährdungsbeurteilung verwenden, wenn diese auf die Expositionsbedingungen am Arbeitsplatz anwendbar sind. Ergebnisse aus Expositionsbewertungen von der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen können bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden, wenn die Expositionsgrenzwerte gemäß 5 eingehalten werden und sicheres

8 - 8 - Bearbeitungsstand: :58 Uhr Arbeiten gewährleitet ist. Lässt sich anhand der verfügbaren Informationen nicht sicher feststellen, ob die Expositionsgrenzwerte gemäß 5 eingehalten werden, ist der Umfang der Exposition durch Berechnungen oder Messungen gemäß 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen. (2) Bei Einhaltung der Auslöseschwellen gemäß 5 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die mit diesen Auslöseschwellen verbundenen Expositionsgrenzwerte gemäß 5 eingehalten sind und damit keine weiteren Maßnahmen gemäß 6 Absatz 2 zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch direkte Wirkungen von elektromagnetischen Feldern erforderlich sind. Gefährdungen durch indirekte Wirkungen müssen gesondert betrachtet werden. (3) Werden die in 5 genannten Auslöseschwellen überschritten und wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß Absatz 1 nicht der Nachweis erbracht, dass Gefährdungen durch Überschreitung der relevanten Expositionsgrenzwerte oder dass Gefährdungen durch indirekte Wirkungen von elektromagnetischen Feldern ausgeschlossen werden können, so hat der Arbeitgeber zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung gemäß Absatz 1 Satz 9 Maßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen. (4) Bei der Gefährdungsbeurteilung gemäß Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: 1. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch elektromagnetische Felder, einschließlich der räumlichen Verteilung der elektromagnetischen Felder am Arbeitsplatz und im Körper der Beschäftigten, 2. die Frequenzen und erforderlichenfalls den Signalverlauf der einwirkenden elektromagnetischen Felder, 3. alle direkten und indirekten Wirkungen von elektromagnetischen Feldern, die zu Gefährdungen führen können, 4. die in 5 genannten Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen und die Auslöseschwellen, 5. die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsatzes alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdungen der Beschäftigten durch direkte und indirekte Wirkungen von elektromagnetischen Feldern (Substitutionsprüfung), 6. Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie hierzu allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen, 7. die Exposition von Beschäftigten gegenüber elektromagnetischen Feldern aus mehreren Quellen, 8. die Exposition von Beschäftigten gegenüber elektromagnetischen Feldern mit mehreren Frequenzen, 9. die relevanten Herstellerangaben zu Arbeitsmitteln, die elektromagnetische Felder erzeugen oder emittieren, sowie weitere relevante gesundheits- und sicherheitsbezogene Informationen, 10. die Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen, die bei verschiedenen Betriebszuständen, bei Einrichtvorgängen sowie bei Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten auftreten können, 11. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von besonders gefährdeten Beschäftigten. (5) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme einer Tätigkeit die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen. Die Gefährdungsbeurteilung und die Wirksamkeit der daraus abgeleiteten Maßnahmen sind

9 - 9 - Bearbeitungsstand: :58 Uhr regelmäßig zu überprüfen. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind zu aktualisieren, wenn 1. neue sicherheits- oder gesundheitsrelevante Erkenntnisse, zum Beispiel aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen, 2. maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen dies erfordern oder 3. die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ergeben hat, dass die festgelegten Maßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind. (6) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit in einer Form zu dokumentieren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werden müssen. Die Dokumentation kann eine Begründung des Arbeitgebers einschließen, warum eine detailliertere Gefährdungsbeurteilung aufgrund der Art und des Umfangs der möglichen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder nicht erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat die aus Messungen oder Berechnungen ermittelten Ergebnisse in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. Für Expositionen oberhalb der oberen Auslöseschwellen bei nichtthermischen und thermischen Wirkungen sind die ermittelten Ergebnisse aus Messungen und Berechnungen mindestens 20 Jahre aufzubewahren. (7) Bei der Festlegung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 9 hat der Arbeitgeber gemäß 4 Nummer 6 ArbSchG die Erfordernisse von besonders gefährdeten Beschäftigten entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und gegebenenfalls eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. 4 Fachkundige Personen, Messungen, Berechnungen und Bewertungen (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen, die Berechnungen und die Bewertungen nach dem Stand der Technik fachkundig geplant und durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber dazu nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich von fachkundigen Personen beraten zu lassen. (2) Messverfahren und -geräte sowie eventuell erforderliche Berechnungs- und Bewertungsverfahren müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: 1. Sie sind an die vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen angepasst. 2. Sie sind geeignet, die erforderlichen physikalischen Größen zu bestimmen. Anhand der Ergebnisse kann festgestellt werden, ob die Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen gemäß 5 eingehalten sind. 3. Sie berücksichtigen Mess- oder Berechnungsunsicherheiten. (3) Im Niederfrequenzbereich können als Bewertungsverfahren bei nicht sinusförmigen oder gepulsten elektromagnetischen Feldern die Methode der gewichteten Spitzenwerte oder Verfahren zur Bewertung im Zeitbereich angewendet werden. (4) Die durchzuführenden Messungen, Berechnungen und Bewertungen können bei gleichartigen Arbeitsplatzbedingungen auch durch repräsentative Stichprobenerhebungen erfolgen.

10 Bearbeitungsstand: :58 Uhr A b s c h n i t t 3 E x p o s i t i o n s g r e n z w e r t e u n d A u s l ö s e s c h w e l l e n ; F e s t l e - g u n g e n z u m S c h u t z v o r G e f ä h r d u n g e n d u r c h e l e k t r o - m a g n e t i s c h e F e l d e r Unterabschnitt 1 Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen; allgemeine Festlegungen zum Schutz vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder 5 Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen für elektromagnetische Felder Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen für elektromagnetische Felder sind in den Anlagen 2 und 3 festgelegt. Die zugehörigen physikalischen Größen sind in Anlage 1 festgelegt. 6 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch elektromagnetische Felder (1) Der Arbeitgeber hat die gemäß 3 Absatz 1 Satz 9 festgelegten Maßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um Gefährdungen der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dazu sind die Entstehung und die Ausbreitung elektromagnetischer Felder vorrangig an der Quelle zu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte gemäß 5 eingehalten und Gefährdungen aufgrund direkter und indirekter Wirkungen von elektromagnetischen Feldern vermieden oder verringert werden und somit ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Maßnahmen. Geeignete persönliche Schutzausrüstung ist dann zu verwenden, wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht anwendbar sind. (2) Zu den Maßnahmen gemäß Absatz 1 gehören insbesondere 1. alternative Arbeitsverfahren, durch die Gefährdungen durch elektromagnetische Felder vermieden oder verringert werden, 2. Auswahl, Einsatz und Betriebsweise von Arbeitsmitteln, die unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeit in geringerem Maße elektromagnetische Felder emittieren, 3. technische Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdungen durch elektromagnetische Felder, falls erforderlich auch unter Einsatz von Abschirmungen, Verriegelungsoder anderen Sicherheitseinrichtungen, 4. angemessene Abgrenzungs- und Zugangskontrollmaßnahmen, wie zum Beispiel Warnhinweise, Signale, Kennzeichnungen, Markierungen und Schranken, 5. bei elektrischen Feldern Maßnahmen und Verfahren zur Vermeidung oder Minimierung von elektrischen Entladungen oder Kontaktströmen, 6. angemessene Wartungsprogramme und Kontrollen von Arbeitsmitteln, Arbeitsplätzen und Anlagen, 7. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, 8. organisatorische Maßnahmen zur Begrenzung von Ausmaß und Dauer der Exposition, 9. Auswahl und Einsatz von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung,

11 Bearbeitungsstand: :58 Uhr 10. die Verwendung der Arbeitsmittel nach den Herstellerangaben, 11. die besonderen Festlegungen gemäß 7 bis 17. (3) Arbeitsbereiche, in denen die Auslöseschwellen für elektromagnetische Felder gemäß Anlagen 2 und 3 überschritten werden, oder Arbeitsbereiche mit Gefährdungen für besonders gefährdete Beschäftigte sind zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar und dauerhaft sein. Sie kann beispielsweise durch Warn-, Hinweis- und Zusatzzeichen sowie Verbotszeichen und Warnleuchten erfolgen. Die betreffenden Arbeitsbereiche sind abzugrenzen, und der Zugang ist für Unbefugte einzuschränken, wenn dies technisch möglich ist. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert. Absatz 1 bleibt unberührt. Bereiche müssen nicht gekennzeichnet werden, wenn der Zugang auf geeignete Weise beschränkt ist und die Beschäftigten in geeigneter Weise unterwiesen sind. (4) Die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen gemäß 5 dürfen nur überschritten werden, wenn 1. die Überschreitung auf kurzzeitige Einzelereignisse unter definierten Betriebsbedingungen beschränkt ist, 2. keine geeigneten alternativen Arbeitsverfahren zur Verfügung stehen, bei denen die Exposition der Beschäftigten minimiert oder beseitigt werden kann, 3. die besonderen Festlegungen gemäß 7, 13, 16 und 17 umgesetzt sind, 4. ein sicheres Arbeiten dadurch gewährleistet ist, dass nach Durchführung der entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festgesetzten Maßnahmen die Gefährdungen durch direkte und indirekte Wirkungen ausgeschlossen sind. (5) Die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen gemäß 5 dürfen bei medizinischen Anwendungen von Magnetresonanzverfahren überschritten werden, wenn die besonderen Festlegungen gemäß 17 umgesetzt sind. (6) Werden abweichend von Absatz 4 und 5 die Expositionsgrenzwerte für sensorische oder gesundheitliche Wirkungen überschritten, hat der Arbeitgeber unverzüglich die Gründe zu ermitteln und weitere Maßnahmen gemäß Absatz 2 zu ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken und ein erneutes Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern. (7) Treten trotz aller durchgeführten Maßnahmen bei Beschäftigten vorübergehende Symptome auf, so hat der Arbeitgeber unverzüglich die Gefährdungsbeurteilung und die gemäß 3 Absatz 1 Satz 9 festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Vorübergehende Symptome können Folgendes umfassen: 1. durch die Bewegung im statischen Magnetfeld hervorgerufene Wirkungen, wie z. B. Schwindelgefühl oder Übelkeit, 2. durch zeitvariable elektromagnetische Felder hervorgerufene Sinnesempfindungen und Wirkungen auf die im Kopf gelegenen Teile des Zentralnervensystems, wie z. B. Magnetophosphene und Mikrowellenhören, 3. Wirkungen durch Entladungen und Kontaktströme in elektromagnetischen Feldern.

12 Bearbeitungsstand: :58 Uhr Unterabschnitt 2 Besondere Festlegungen zum Schutz vor Gefährdungen durch statische Magnetfelder 7 Besondere Festlegungen für Tätigkeiten bei Exposition im statischen Magnetfeld über 2 T Die Überschreitung des Expositionsgrenzwertes für normale Arbeitsbedingungen im statischen Magnetfeld gemäß Anlage 2 Tabelle A2.1 ist zulässig, wenn die Exposition am Arbeitsplatz nur die Gliedmaßen der Beschäftigten betrifft und eine gefährdende Exposition von Kopf und Rumpf ausgeschlossen werden kann oder wenn nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung gewährleistet ist, dass: 1. die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen gemäß Anlage 2 Tabellen A2.1 und A2.4 auf kurzzeitige Einzelereignisse unter definierten Betriebsbedingungen beschränkt ist, 2. die Expositionsgrenzwerte für kontrollierte Arbeitsbedingungen gemäß Anlage 2 Tabellen A2.1 und A2.3 eingehalten werden, 3. nur speziell unterwiesene und geschulte Beschäftigte Zugang zu den kontrollierten Bereichen haben, 4. spezielle Arbeitspraktiken und Maßnahmen insbesondere kontrollierte Bewegungen der Beschäftigten im Bereich der hohen räumlichen Magnetfeldgradienten angewendet werden und 5. weitere Maßnahmen gemäß 6 Absatz 2 ergriffen werden, wenn vorübergehende Symptome gemäß 6 Absatz 7 auftreten. 8 Besondere Festlegungen bei Gefährdungen durch die Projektilwirkung von ferromagnetischen Gegenständen im statischen Magnetfeld (1) Die Überschreitung der unteren Auslöseschwellen zur Vermeidung von Gefährdungen von Beschäftigten durch die Projektilwirkung von ferromagnetischen Gegenständen im Streufeld von statischen Magnetfeldquellen gemäß Anlage 2 Tabelle A2.11 ist zulässig, wenn der betreffende Arbeitsbereich gekennzeichnet ist. (2) Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwellen zur Vermeidung von Gefährdungen von Beschäftigten durch die Projektilwirkung von ferromagnetischen Gegenständen im Streufeld von statischen Magnetfeldquellen gemäß Anlage 2 Tabelle A2.11 sind weitere Maßnahmen gemäß 6 Absatz 2 zu ergreifen, um Gefährdungen der Beschäftigten zu beseitigen oder zu minimieren. Dazu zählen insbesondere folgende Maßnahmen: 1. Bereitstellung und Verwendung von geeigneten nichtferromagnetischen Arbeitsmitteln, 2. Abschirmungen, Verriegelungen oder andere Sicherheitseinrichtungen, 3. Zugangskontrolle zum betreffenden Arbeitsbereich, erforderlichenfalls Einsatz von Detektoren für ferromagnetische Gegenstände, 4. betriebsorganisatorische Maßnahmen, insbesondere Schulung und Unterweisung sowie erforderlichenfalls Hinweise für Dritte, damit Beschäftigte nicht gefährdet werden.

13 Bearbeitungsstand: :58 Uhr Unterabschnitt 3 Besondere Festlegungen zum Schutz vor Gefährdungen durch zeitveränderliche elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 10 MHz 9 Besondere Festlegungen bei Überschreitung der unteren Auslöseschwellen für elektrische Felder Die Exposition der Beschäftigten oberhalb der unteren Auslöseschwellen für elektrische Felder gemäß Anlage 2 Tabelle A2.7 ist zulässig, wenn keine geeigneten alternativen Arbeitsverfahren zur Verfügung stehen und wenn gewährleistet ist, dass 1. die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen gemäß Anlage 2 Tabelle A2.4 nicht überschritten und Gefährdungen durch direkte und indirekte Wirkungen vermieden oder verringert werden und damit ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist oder 2. nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung a) die Gefährdungen durch Entladungen oder Kontaktströme durch spezifische Maßnahmen ausgeschlossen sind. Dazu zählen insbesondere aa) geeignete technische Arbeitsmittel, bb) Maßnahmen zum Potentialausgleich, cc) die Erdung von Arbeitsgegenständen, dd) die spezielle Unterweisung der Beschäftigten, ee) persönliche Schutzausrüstung wie isolierende Schuhe, Isolierhandschuhe und Schutzkleidung; b) die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen gemäß Anlage 2 Tabelle A2.3 nicht überschritten werden und c) die Gefährdungen durch direkte und indirekte Wirkungen ausgeschlossen sind und damit ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist. 10 Besondere Festlegungen bei Überschreitung der oberen Auslöseschwellen für elektrische Felder Die Exposition der Beschäftigten oberhalb der oberen Auslöseschwellen für elektrische Felder gemäß Anlage 2 Tabelle A2.7 ist nur dann zulässig, wenn keine geeigneten alternativen Arbeitsverfahren zur Verfügung stehen und wenn über die in 9 Nummer 2 genannten Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen gemäß 6 Absatz 2 durchgeführt werden und damit die Gefährdungen durch direkte und indirekte Wirkungen ausgeschlossen sind. 11 Besondere Festlegungen bei Überschreitung der unteren Auslöseschwellen für magnetische Felder Die Exposition der Beschäftigten oberhalb der unteren Auslöseschwellen für magnetische Felder gemäß Anlage 2 Tabelle A2.8 insbesondere im Bereich von Kopf und Rumpf ist zulässig, wenn keine geeigneten alternativen Arbeitsverfahren zur Verfügung stehen und wenn gewährleistet ist, dass 1. die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen gemäß Anlage 2 Tabelle A2.4 nicht überschritten werden oder

14 Bearbeitungsstand: :58 Uhr 2. wenn nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung a) die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen gemäß Anlage 2 Tabelle A2.4 auf kurzzeitige Einzelereignisse unter definierten Betriebsbedingungen beschränkt ist, b) die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen gemäß Anlage 2 Tabelle A2.3 eingehalten sind und c) die Gefährdungen durch direkte und indirekte Wirkungen ausgeschlossen sind und damit ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist. 12 Besondere Festlegungen bei Überschreitung der Auslöseschwellen für Kontaktströme Eine Überschreitung der Auslöseschwellen für Kontaktströme gemäß Anlage 2 Tabelle A2.9 ist zulässig, wenn 1. keine geeigneten alternativen Arbeitsverfahren oder Arbeitsmittel zur Verfügung stehen, 2. die Beschäftigten so unterwiesen sind, dass sie immer einen greifenden Kontakt herstellen oder spezielle Arbeitstechniken oder Arbeitsmittel einsetzen, 3. die Expositionsgrenzwerte gemäß Anlage 2 Tabelle A2.5 und A2.6 eingehalten werden und 4. die Gefährdungen durch direkte und indirekte Wirkungen ausgeschlossen sind und damit ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist. 13 Besondere Festlegungen bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen (Schwindelgefühl und Magnetophosphene) Eine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen gemäß Anlage 2 Tabelle A2.4 ist zulässig, wenn keine geeigneten alternativen Arbeitsverfahren zur Verfügung stehen und nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung gewährleistet ist, dass 1. die Überschreitung auf kurzzeitige Einzelereignisse unter definierten Betriebsbedingungen beschränkt ist, 2. die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen gemäß Anlage 2 Tabelle A2.3 nicht überschritten werden und 3. weitere Maßnahmen gemäß 6 Absatz 2 ergriffen werden, wenn vorübergehende Symptome gemäß 6 Absatz 7 auftreten.

15 Bearbeitungsstand: :58 Uhr Unterabschnitt 4 Besondere Festlegungen zum Schutz vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 100 khz bis 300 GHz 14 Besondere Festlegungen bei Überschreitung der Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern im Bereich von 100 khz bis 300 GHz Die Exposition der Beschäftigten oberhalb der Auslöseschwellen für elektromagnetische Felder gemäß Anlage 3 Tabelle A3.4 ist zulässig, wenn die Expositionsgrenzwerte gemäß Anlage 3 Tabelle A3.1 und A3.2 eingehalten werden und nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung gewährleistet ist, dass Gefährdungen der Beschäftigten durch direkte und indirekte Wirkungen ausgeschlossen sind. Die Anforderungen von 16 bezüglich der sensorischen Wirkungen im Hochfrequenzbereich sind gesondert zu betrachten. 15 Besondere Festlegungen bei Überschreitung der Auslöseschwellen für stationäre Kontaktströme und induzierte Ströme durch die Gliedmaßen Eine Überschreitung der Auslöseschwellen für stationäre Kontaktströme und induzierte Ströme durch die Gliedmaßen gemäß Anlage 3 Tabelle A3.5 ist zulässig, wenn die Expositionsgrenzwerte gemäß Anlage 3 Tabelle A3.1 eingehalten sind und nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung gewährleistet ist, dass Gefährdungen der Beschäftigten durch direkte und indirekte Wirkungen ausgeschlossen sind. 16 Besondere Festlegungen bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen im Frequenzbereich von 0,3 GHz bis 6 GHz (Mikrowellenhören) Eine Überschreitung des Expositionsgrenzwertes für sensorische Wirkungen gemäß Anlage 3 Tabelle A3.3 ist zulässig, wenn nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung gewährleistet ist, dass 1. die Überschreitung aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt und auf kurzzeitige Einzelereignisse unter definierten Betriebsbedingungen beschränkt ist, 2. die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen gemäß Anlage 3 Tabellen A3.1 und A3.2 nicht überschritten werden und 3. weitere Maßnahmen gemäß 6 Absatz 2 ergriffen werden, wenn vorübergehende Symptome gemäß 6 Absatz 7 auftreten.

16 Bearbeitungsstand: :58 Uhr Unterabschnitt 5 Besondere Festlegungen zum Schutz vor Gefährdungen bei medizinischen Anwendungen von Magnetresonanzverfahren 17 Besondere Festlegungen bei Überschreitung von Expositionsgrenzwerten bei medizinischen Anwendungen von Magnetresonanzverfahren Bei der Aufstellung, Prüfung, Anwendung, Entwicklung und Wartung von medizinischen Geräten für bildgebende Verfahren mittels Magnetresonanz am Patienten oder damit verknüpften Forschungsarbeiten ist eine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte in den Anlagen 2 und 3 zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Nachweis von Art, Ausmaß, Häufigkeit und Dauer der Überschreitung von Expositionsgrenzwerten in Bereichen, wo Beschäftigte tätig werden müssen, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß 3, 2. Durchführung aller Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß 6 Absatz 1 zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition der betroffenen Beschäftigten, 3. Begründung, für welche Anwendungsfälle die Notwendigkeit zur Überschreitung der Expositionsgrenzwerte gegeben ist, 4. Berücksichtigung aller spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes, der Arbeitsmittel o- der der Arbeitsmethoden bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie Festlegung und Durchführung der Maßnahmen für den sicheren Betrieb und zum Schutz der betroffenen Beschäftigten, 5. Nachweis, dass Beschäftigte vor Gefährdungen durch direkte und indirekte Wirkungen geschützt sind, 6. Sicherstellung, dass die vom Hersteller bereitgestellten Bedienungsanleitungen und Sicherheitshinweise eingehalten werden, 7. Sicherstellung, dass nur speziell unterwiesene Beschäftigte tätig werden. A b s c h n i t t 4 U n t e r w e i s u n g d e r B e s c h ä f t i g t e n ; B e r a t u n g d u r c h d e n A u s s c h u s s f ü r B e t r i e b s s i c h e r h e i t 18 Unterweisung der Beschäftigten (1) Bei Gefährdungen der Beschäftigten durch elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz stellt der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen gibt. Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, und sofort bei wesentlichen Änderungen der gefährdenden Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes erfolgen. Die Unterweisung muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen und muss mindestens folgende Informationen enthalten: 1. die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen durch direkte und indirekte Wirkungen von elektromagnetischen Feldern, 2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen, 3. die relevanten Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen sowie ihre Bedeutung,

17 Bearbeitungsstand: :58 Uhr 4. die Ergebnisse der Expositionsermittlung zusammen mit der Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen, 5. die Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung aufgrund der Exposition durch elektromagnetische Felder, 6. die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung, 7. Hinweise zur Erkennung und Meldung von möglichen gesundheitsschädlichen Wirkungen einer Exposition, 8. möglicherweise auftretende vorübergehende Symptome gemäß 6 Absatz 7 und wie diese vermieden werden können, 9. spezifische Informationen für besonders gefährdete Personen. (2) Können bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte für elektromagnetische Felder gemäß 5 überschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten arbeitsmedizinisch beraten werden. Die Beschäftigten sind dabei auch über den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu informieren und darüber, unter welchen Voraussetzungen sie Anspruch auf diese haben. Die Beratung kann im Rahmen der Unterweisung gemäß Absatz 1 erfolgen. Falls erforderlich, hat der Arbeitgeber den Arzt gemäß 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beteiligen. 19 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei elektromagnetischen Feldern durch den Ausschuss gemäß 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. 21 Absatz 3 und 4 der Betriebssicherheitsverordnung gelten entsprechend. A b s c h n i t t 5 A u s n a h m e n ; S t r a f t a t e n u n d O r d n u n g s w i d r i g k e i t e n 20 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften des 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Diese Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die Gefährdungen, die sich aus den Ausnahmen ergeben können, auf ein Minimum reduziert werden. Die Ausnahmen sind spätestens nach vier Jahren zu überprüfen; sie sind aufzuheben, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind. Der Antrag des Arbeitgebers muss mindestens Angaben enthalten zu 1. der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Dokumentation, 2. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch die elektromagnetische Felder, 3. den Frequenzen und erforderlichenfalls den Signalverlauf der elektromagnetischen Felder, 4. dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten und der Arbeitsverfahren sowie zu den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,

18 Bearbeitungsstand: :58 Uhr 5. den Lösungsvorschlägen, wie die Exposition der Beschäftigten reduziert werden kann, um die Expositionsgrenzwerte wieder einzuhalten, sowie einen Zeitplan hierfür. (2) Eine Ausnahme gemäß Absatz 1 Satz 1 kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beantragt werden. 21 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 3 Absatz 5 Satz 1 Beschäftigte eine Tätigkeit aufnehmen lässt, 2. entgegen 3 Absatz 6 Satz 1, 2 und 4 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 3. entgegen 3 Absatz 7 die Erfordernisse besonders gefährdeter Beschäftigter nicht berücksichtigt, 4. entgegen 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen, die Berechnungen oder die Bewertungen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden,. 5. entgegen 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen oder die Berechnungen fachkundig geplant und durchgeführt werden, 6. entgegen 6 Absatz 1 Satz 3 nicht sicherstellt, dass die Expositionsgrenzwerte eingehalten werden oder die besonderen Festlegungen in den 7 bis 17 erfüllt sind, 7. entgegen 6 Absatz 1 Satz 4 nicht sicherstellt, dass die Rangfolge der Maßnahmen eingehalten wird, 8. entgegen 6 Absatz 3 Satz 1 einen Arbeitsbereich nicht kennzeichnet, 9. entgegen 6 Absatz 3 Satz 4 einen Arbeitsbereich nicht abgrenzt, 10. entgegen 8 Absatz 2 die erforderlichen spezifischen technischen und betriebsorganisatorischen Maßnahmen nicht ergreift, 11. entgegen 18 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Beschäftigter eine Unterweisung in der vorgeschriebenen Weise erhält. (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist gemäß 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

19 Bearbeitungsstand: :58 Uhr Physikalische Größen im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern Anlage 1 Die folgenden physikalischen Größen werden zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern verwendet: 1. Die elektrische Feldstärke (E) ist eine Vektorgröße, die der Kraft entspricht, die auf ein geladenes Teilchen ungeachtet seiner Bewegung im Raum ausgeübt wird. Sie wird ausgedrückt in Volt pro Meter (V/m). Es muss zwischen der Feldstärke E e eines in der Umgebung auftretenden elektrischen Feldes und der Feldstärke E i, wie sie im Körper (in situ) infolge einer Exposition gegenüber der Umgebungsfeldstärke auftritt, unterschieden werden. 2. Die magnetische Feldstärke (H) ist eine Vektorgröße, die neben der magnetischen Flussdichte zur Beschreibung des magnetischen Feldes in jedem Raumpunkt dient. Sie wird ausgedrückt in Ampere pro Meter (A/m). 3. Die magnetische Flussdichte (B) ist eine Vektorgröße, aus der sich eine Kraft auf bewegte Ladungen ergibt; sie wird in Tesla (T) ausgedrückt. Die magnetische Flussdichte (B) und die magnetische Feldstärke (H) können gemäß der Gleichung B = H ineinander umgerechnet werden. 4. Die Leistungsdichte (S) ergibt sich aus dem Betrag des Kreuzproduktes von elektrischer Feldstärke (E) und magnetischer Feldstärke (H). Sie wird ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter (W/m 2 ). 5. Die spezifische Absorption (SA) ist die je Masseneinheit biologischen Gewebes absorbierte Energie. Sie wird ausgedrückt in Joule pro Kilogramm (J/kg). In dieser Verordnung wird sie zur Festlegung von Grenzen für Wirkungen gepulster elektromagnetischer Felder für Frequenzen oberhalb von 0,3 GHz bis 6 GHz benutzt. 6. Die spezifische Absorptionsrate (SAR) ist die über den ganzen Körper oder Teile gemittelte Rate, mit der Leistung je Masseneinheit des Körpergewebes absorbiert wird; sie wird ausgedrückt in Watt pro Kilogramm (W/kg). Die Ganzkörper-SAR ist die physikalische Größe, um Wärmewirkungen zu einer Exposition von elektromagnetischen Feldern in Beziehung zu setzen. Neben der Ganzkörper-SAR sind lokale SAR-Werte notwendig, um übermäßige Energiekonzentrationen in kleinen Körperbereichen infolge besonderer Expositionsbedingungen zu bewerten und zu begrenzen. 7. Die elektrische Ladung (Q) ist die physikalische Größe, die zur Beschreibung von transienten Kontaktströmen verwendet und in Coulomb (C) ausgedrückt wird. 8. Der Kontaktstrom (I K) bezeichnet einen Strom, der beim Kontakt zwischen einem Beschäftigten und einem Gegenstand in einem elektromagnetischen Feld fließt. Er wird in Ampere (A) ausgedrückt. Beim Kontakt kann es zu einem transienten oder einem stationären Kontaktstrom kommen. 9. Der Strom durch die Gliedmaßen (I G) bezeichnet den Strom in den Gliedmaßen von Beschäftigten, die elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 10 MHz bis 110 MHz ausgesetzt sind infolge eines Kontakts mit einem Gegenstand in einem elektromagnetischen Feld oder infolge des Fließens kapazitiver Ströme, die in dem exponierten Körper induziert werden. Er wird in Ampere (A) ausgedrückt. Von den genannten physikalischen Größen lassen sich elektrische Feldstärke (E e), magnetische Feldstärke (H), magnetische Flussdichte (B), Leistungsdichte (S), elektrische Ladung (Q), Kontaktstrom (I K) sowie Strom durch Gliedmaßen (I G), direkt am Arbeitsplatz des Beschäftigten messen.

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