Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung OStrV- - Bedeutung und Regelungsbereich"
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- Ulrich Schreiber
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1 Tag der Arbeitssicherheit 23. und 24. März 2011 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung OStrV- - Bedeutung und Regelungsbereich" Alfred Schröder Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Baden-Württemberg 24. März
2 Arbeitsschutz - künstliche optische Strahlung Bedeutung und Regelungsbereich 1. Umsetzung europäischer Richtlinien im Arbeitsschutz 2. Gefährdungen bei der Arbeit => Handlungsbedarf 3. Gefährdung durch optische Strahlung Mindestvorschriften durch 2006/25/EG 4. Umsetzung durch Artikelverordnung des Bundes: Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV) Ausfertigungsdatum: März
3 Arbeitsschutz - künstliche optische Strahlung Warum? Ziel: Adressat(en) Umsetzung EG-Richtlinie Gefährdungen Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gegenüber Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung Arbeitgeber Beschäftigte, Fachkräfte EG-R Kernpunkte: 1. Gefährdungsbeurteilung 2. Expositionsgrenzwerte 3. Unterweisung, Schutzmaßnahmen 4. Messen Fachkunde 5. Ordnungswidrigkeiten 6. Hinweis: Arbeitsmedizin. Vorsorge 24. März
4 Rechtsgrundlagen 1. EU 89/391/EWG Arbeitsschutz- Rahmenrichtlinie 2006/25/EG künstliche optische Strahlung 18. EG-Einzelrichtline D Arbeitsschutzgesetz Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung OStrV) 24. März
5 Künstliche optische Strahlung (OStrV) - Struktur Abschnitt 1 2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung; Messungen 3 Expositionsgrenzwerte für und Schutzmaßnahmen gegen künstliche optische Strahlung 4 5 Unterweisung der Beschäftigten bei Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung, Beratung dur. d. Ausschuss für Betriebssicherheit Ausnahmen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Hinweis: Arbeitsmedizinische Vorsorge 24. März
6 Künstliche optische Strahlung - Begriffe Frequenz f/hz Optische Strahlung Wellenlänge l/nm 300 GHz nm THz 100 nm 24. März
7 Begriffsbestimmungen 1. (1) Optische Strahlung ist jede elektromagnetische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 Nanometer bis 1 Millimeter. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung: 1. Ultraviolette Strahlung von 100 bis 400 Nanometer 2. sichtbare Strahlung von 380 bis 780 Nanometer; 3. Infrarotstrahlung von 780 Nanometer bis 1 Millimeter (2) Künstliche optische Strahlung im Sinne dieser Verordnung ist jede optische Strahlung, die von künstlichen Strahlungsquellen ausgeht. 24. März
8 Künstliche optische Strahlung - Wellenlängenbereich Sichtbares Licht UV IR A B C Wellenlänge ,0001 mm 0,001 mm 0,01 mm 0,1 mm l/nm 1 mm 24. März
9 Optische Strahlung: Ausschnitt UV + sichtbares Licht 380 Sichtbares Licht 780 UV IR C nm B nm A nm A Wellenlänge ,00025 mm 0,0005 mm 0,00075 mm l/nm 0,001 mm 24. März
10 Laserklassen (DIN EN ) Ein Laser ist eine Lichtquelle, die räumlich und zeitlich kohärentes Licht erzeugt. Wegen der räumlichen Kohärenz ist ein Laserstrahl kollimiert (d. h. gebündelt), und wegen der zeitlichen Kohärenz ist ein Dauerstrichlaser monochromatisch (d. h. einfarbig). Light Amplification by Stimulated Emission of Radiation (Lichtverstärkung durch angeregte Strahlungsaussendung). Hinweis: Derzeit noch geregelt im Satzungsrecht: BG-Vorschrift BGV B3 Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung vom 1. April 1988 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom 1. April 2007 => Beratungen bei UVT, ev. TROS Laser (Arbeitstitel) 24. März
11 Laserklassen (DIN EN ) Die neue Norm DIN EN , Ausgabe enthält eine geänderte Klassifizierung mit den Klassen 1, 1 M, 2, 2 M, 3 R, 3 B und 4. Dabei bleiben die Klassen 1, 2, 3 B und 4 gegenüber der bisherigen Norm weitgehend unverändert. Neu: 1 1 M 2 2 M 3 R 3 B März
12 3 OStrV - Gefährdungsbeurteilung 2. (2) Bei der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: 1. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch künstliche optische Strahlung, 2. der Wellenlängenbereich der künstlichen optischen Strahlung, 3. die in 6 genannten Expositionsgrenzwerte, 4. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Gruppen angehören, 5. alle möglichen Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten, die sich aus dem Zusammenwirken von künstlicher optischer Strahlung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen am Arbeitsplatz ergeben können, 6. alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, zum Beispiel durch Blendung, Brand- und Explosionsgefahr, können. 24. März
13 3 OStrV - Gefährdungsbeurteilung (2) Bei der Gefährdungsbeurteilung.: 7. die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsatzes alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung), 8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sowie hierzu allgemein zugängliche, veröffentlichte Informationen, 9. die Exposition der Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung aus mehreren Quellen, 10. die Herstellerangaben zu optischen Strahlungsquellen und anderen Arbeitsmitteln, 11. die Klassifizierung der Lasereinrichtungen und gegebenenfalls der in den Lasereinrichtungen zum Einsatz kommenden Laser nach dem Stand der Technik, 12. die Klassifizierung von inkohärenten optischen Strahlungsquellen nach dem Stand der Technik, von denen vergleichbare Gefährdungen wie bei Lasern der Klassen 3R,. 24. März
14 Wirkung optischer Strahlung - Faktoren Thermisch Photochemisch Photomechanisch Frequenzabhängig Bestrahlungsstärke Bestrahlungsdauer Quelle: Ernst Sutter, Schutz vor optischer Strahlung VDE-Schriftenreihe März
15 6 OStrV Expositionsgrenzwerte 3. Verweis auf 2005/25/EG! für inkohärente künstliche optische Strahlung entsprechen den festgelegten Werten im Anhang I für Laserstrahlung entsprechen den festgelegten Werten im Anhang II der Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (ABl. L 114 vom , S. 38) in der jeweils geltenden Fassung. 24. März
16 2006/25/EG Anhang I - Übersicht Tabelle Emissionsgrenzwerte für inkohärente optische Strahlung Tabelle S(l) [dimensionslos], 180 nm bis 400 nm S (λ) spektrale Gewichtung unter Berücksichtigung der Wellenlängenabhängigkeit der gesundheitlichen Auswirkungen von UV-Strahlung auf Auge und Haut (Tabelle 1.2) [dimensionslos]; Tabelle B(l), R(l) [dimensionslos], 380 nm bis 1400 nm B (λ) spektrale Gewichtung der dem Auge durch Blaulichtstrahlung zufügten photochemischen Schädigung (Tabelle 1.3) [dimensionslos]; R (λ) spektrale Gewichtung der dem Auge durch sichtbare Strahlung und Infrarot-A-Strahlung zugefügten thermischen Schädigung (Tabelle 1.3) [dimensionslos]; 24. März
17 2006/25/EG Anhang I Inkohärente optische Strahlung Tabelle 1.1 Emissionsgrenzwerte für inkohärente optische Strahlung Kennbuchstabe Wellenlänge (nm) a (UV-A, UV-B und UV-C) Heff = 30 Tageswert 8 Stunden J m -2 Auge Hornhaut Bindehaut Linse Haut Expositionsgrenzwert Einheit Anmerkung Körperteil Gefährdung Photokeratitis Konjunktivitis Kataraktogenese Erythem Elastose Hautkrebs 24. März
18 EG-RL ANHANG I - Anmerkungen 3. E λ (λ, t), E λ spektrale Bestrahlungsstärke oder spektrale Leistungsdichte E eff effektive Bestrahlungsstärke (UV-Bereich) H Bestrahlung: Integral der Bestrahlungsstärke über die Zeit, ausgedrückt in Joule pro Quadratmeter [J m -2 ]; H eff effektive Bestrahlung: Bestrahlung, spektral gewichtet mit S (λ), in Joule pro Quadratmeter [J m -2 ]; E UVA Gesamtbestrahlungsstärke (UV-A): berechnete Bestrahlungsstärke im UV-A-Wellenlängenbereich von 315 bis 400 nm, in Watt pro Quadratmeter [W m -2 ]; H UVA Bestrahlung: Integral der Bestrahlungsstärke über die Zeit und die Wellenlänge oder die Summe der Bestrahlungsstärke im UV-A- Wellenlängenbereich von 315 bis 400 nm, in [J m -2 ]; 24. März
19 8 Unterweisung der Beschäftigten 4. muss mindestens folgende Informationen enthalten: 1. die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen, 2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen, 3. die Expositionsgrenzwerte und ihre Bedeutung, 4. die Ergebnisse der Expositionsermittlung zusammen mit der Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen, 5. die Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung auf Grund der Exposition durch künstliche optische Strahlung, 6. die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung. 24. März
20 11 OStrV - Ordnungswidrigkeiten 5. Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen 3 Absatz 3 Satz 1 Beschäftigte eine Tätigkeit aufnehmen lässt, 2. entgegen 3 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 3. entgegen 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Messung oder eine Berechnung nach dem Stand der Technik durchgeführt wird, 4. entgegen 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen oder die Berechnungen von fachkundigen Personen durchgeführt werden, 24. März
21 11 OStrV Ordnungswidrigkeiten ff Ordnungswidrig handelt, wer entgegen 7 Absatz 3 Satz 1 einen Arbeitsbereich nicht kennzeichnet, 6. entgegen 7 Absatz 3 Satz 4 einen Arbeitsbereich nicht abgrenzt, 7. entgegen 7 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder 8. entgegen 8 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Beschäftigter eine Unterweisung in der vorgeschriebenen Weise erhält. 24. März
22 ArbMedVV: Teil 3 Tätigkeiten mit physikal Einwirkungen 6. (1) Pflichtuntersuchungen bei: 7. Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden. (2) Angebotsuntersuchungen bei: 3. Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden können. 24. März
23 Arbeitsschutz - künstliche optische Strahlung Resümee Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gegenüber Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung => OStrV Was hat sich geändert? Staatliches Recht und BGV B3 Europäischer Leitfaden zur Richtlinie 2006/25/EG über künstliche optische Strahlung ist in Arbeit Triviale Quellen: Bürobeleuchtung, LED-Anzeige => keine weitere Gefährdungsbeurteilung Überblick über Tätigkeiten: A) Strahlung ist notwendiger Bestandteil B) opt. Strahlung nur als Nebenprodukt Erläuterung der Gefährdungsbeurteilung Herstellerangaben verwenden 24. März
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