Neue Technische Regel Laserstrahlung - die Laserschutzbeauftragten

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1 Neue Technische Regel Laserstrahlung - die Laserschutzbeauftragten

2 Seite 2

3 Fragen: Welche Vorschriften gelten aktuell? Laserklasse 1 bei Materialbearbeitung? Laser Klasse 3a?? Was mache ich? Unfälle??? Mängelanzeige? Seite 3

4 TROS Laserstrahlung? M16? BGI 5092? Prüfstelle Seminare Internet Seite 4

5 OStrV Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen* (u. a. Arbeitsmed. Vorsorge) vom 19. Juli 2010 OStrV = GV 18 Seite 5

6 Inhalt Umsetzung der Verordnung OStrV (2010) Hilfestellung: TROS Laserstrahlung Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen bei Einwirkung optischer Strahlung Seite 6

7 Anwendungsbereich Wellenlängenbereich 100 nm bis 1mm UV - VIS - IR, kohärent - inkohärent künstliche Quellen von optischer Strahlung Dipl.-Phys. M. Brose, BG ETEM Seite 7

8 Wellenlängenbereiche 100 nm mm Sichtbare Laserstrahlung Strahlenart UVC UVB UVA violett blau grün gelb orange rot IRA IRB IRC ultraviolette Strahlung sichtbare Strahlung infrarote Strahlung Seite 8

9 LASER Dipl.-Phys. M. Brose, BG ETEM Quelle: Wikipedia Seite 9

10 Laser Dipl.-Phys. M. Brose, BG ETEM Seite 10

11 Gefährdungen durch optische Strahlung Gefahren vor allem für Augen und Haut Robson / PIXELIO Dipl.-Phys. M. Brose, BG ETEM Seite 11

12 Biologische Wirkung Auge Haut Seite 12

13 Eindringvermögen optischer Strahlung in das Auge Dipl.-Phys. M. Brose, BG ETEM Seite 13

14 Eindringvermögen optischer Strahlung in die Haut Dipl.-Phys. M. Brose, BG ETEM Seite 14

15 Schädigungsmöglichkeiten Schäden können entstehen durch: direkte Strahlung reflektierte Strahlung gestreute Strahlung Seite 15

16 Biologische Wirkung Übersicht über die biologischen Wirkungen nm 1 mm UVC UVB UVA VIS IRA IRB IRC Sonnenbrand Hautkrebs Horn-/ Bindehautentz. Trübung der Linse Hautverbrennungen Netzhautschäden Verbrennung der Hornhaut Trübung der Linse Blendung Seite 16

17 OStrV Seite 17

18 Staatliche Vorschriften zu Optischer Strahlung Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) OStrV verbindlich Technische Regeln zur OStrV TROS Inkohärente Strahlung Teil Allgemeines Teil 1: Beurteilung der Gefährdung Teil 2: Messung von inkohärenter Str. Teil 3: Schutzmaßnahmen Technische Regeln zur OStrV TROS Laserstrahlung Teil Allgemeines Teil 1: Beurteilung der Gefährdung Teil 2: Messung von Laserstrahlung Teil 3: Schutzmaßnahmen die Vermutungswirkung auslösend Dipl.-Phys. M. Brose, BG ETEM Seite 18

19 TROS Laserstrahlung Gliederung der TROS Laserstrahlung Die TROS Laserstrahlung gliedert sich in folgende Teile: 1. Teil Allgemeines 2. Teil 1: Beurteilung der Gefährdung durch Laserstrahlung 3. Teil 2: Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung 4. Teil 3: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung Seite 19

20 OStrV Inhalt der Verordnung (OStrV) Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Seite 20

21 TROS Laserstrahlung Teil Allgemeines Inhalt 1 Anwendungsbereich 2 Verantwortung und Beteiligung 3 Gliederung der TROS Laserstrahlung 4 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen 5 Der sachkundige Laserschutzbeauftragte (LSB) 6 Literaturhinweise Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Grundlagen zur Laserstrahlung Lasertypen und Anwendungen Biologische Wirkung von Laserstrahlung Laserklassen Beispiele für die Kennzeichnung der Laserklassen Seite 21

22 TROS Laserstrahlung Teil Allgemeines 2 Verantwortung und Beteiligung (1) Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber verantwortlich. Sofern er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, muss er sich dabei fachkundig beraten lassen (fachkundige Personen nach 5 OStrV). Der Arbeitgeber hat für den Umgang mit Lasern der Klassen 3R, 3B oder 4 einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten zu bestellen. (2) Hinsichtlich der Beteiligungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung gelten die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. der jeweiligen Personalvertretungsgesetze. Seite 22

23 TROS Laserstrahlung Teil Allgemeines 4 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen Es gelten die in 2 OStrV festgelegten Begriffe. Im Folgenden werden zu wichtigen Begriffen nähere Erläuterungen gegeben (alphabetische Aufzählung). 4.1 Augensicherheitsabstand (NOHD englisch: Nominal Ocular Hazard Distance) 4.2 Ausmaß (1) Unter dem Ausmaß ist nach 2 Absatz 9 OStrV die Höhe der Exposition durch Laserstrahlung zu verstehen. (2) Je nach Wellenlängenbereich und zu vermeidender Wirkung (Schutzziel) wird das Ausmaß durch die Strahlungsgrößen Bestrahlungsstärke, Bestrahlung oder Strahldichte ausgedrückt. Seite 23

24 TROS Laserstrahlung Teil Allgemeines 4.5 Betriebszustände In dieser TROS wird zwischen den Betriebszuständen Normalbetrieb (bestimmungsgemäßer Betrieb, bestimungsgemäße Verwendung) und vom Normalbetrieb abweichenden Betriebszuständen, die in der Regel mit einer erhöhten Gefährdung verbunden sind, wie z. b. Wartung, Service, Einrichtungsvorgang, Prüfung, Errichtung und Außerbetriebnahme, unterschieden Normalbetrieb Wartung Service Seite 24

25 Für welche Betriebszustände? Normal betrieb Instandsetz ung Errichtung Störung Betriebszustände Service Definitionen: Innerbetrieblich regeln! Abbau Wartung Seite 25

26 TROS Laserstrahlung Teil Allgemeines 4.12 Expositionsgrenzwerte (EGW) Die Expositionsgrenzwerte nach 2 Absatz 5 OStrV sind maximal zulässige Werte bei Exposition der Augen oder der Haut gegenüber Laserstrahlung. Diese sind in Anlage 4 des Teils 2 Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung aufgeführt. Seite 26

27 TROS Laserstrahlung Teil Allgemeines 4.14 Gefährdungen durch indirekte Auswirkungen Gefährdungen durch indirekte Auswirkungen sind alle negativen Auswirkungen von Laserstrahlung auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten, die nicht durch die Expositionsgrenzwerte für die Augen und die Haut abgedeckt sind. Dazu gehören z. B. vorübergehende Blendung, Brand- und Explosionsgefahr, Entstehung von Gefahrstoffen sowie alle möglichen Auswirkungen, die sich durch das Zusammenwirken von Laserstrahlung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen am Arbeitsplatz ergeben können. Seite 27

28 TROS Laserstrahlung Teil Allgemeines 4.17 Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) Der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) ist der Maximalwert der zugänglichen Strahlung, der gemäß DIN EN : [1] innerhalb einer bestimmten Laserklasse zugelassen ist. Es gilt jeweils der GZW der zum Zeitpunkt der Klassifizierung des Lasers gültigen Norm. Seite 28

29 TROS Laserstrahlung Teil Allgemeines 4.23 Laserbereich Der Laserbereich ist der Bereich, in welchem die Expositionsgrenzwerte überschritten werden können. Hinweis: Der Laserbereich muss sich nicht mit dem Arbeitsbereich decken Laserklassen Die Laserklassen sind in der Anlage 4 dieser TROS Laserstrahlung erläutert. Seite 29

30 OStrV Abschnitt 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung; Messungen 3 Gefährdungsbeurteilung 4 Messungen und Berechnungen 5 Fachkundige Personen, Laserschutzbeauftragter Seite 30

31 OStrV 3 Gefährdungsbeurteilung ((S)-T-O-P-Prinzip)) Prozessschritte gelten wie im Arbeitsschutzgesetz (ähnlich zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz- Verordnung) u. a. 4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen (bei diesem Schritt ist die Rangfolge der Maßnahmen nach 4 ArbSchG und 4, 5, 7 OStrV zu beachten) Seite 31

32 OStrV 3 - Gefährdungsbeurteilung Laserstrahlung Laserklasse Seite 32

33 Zusammenfassung: Gefährdung von Auge oder Haut entsprechend der Laserklasse Laserklasse Gefährdung: Auge Haut 1 1M, 2M, 2, 3A 3 R, 3B 4 Sicher für die Augen und die Haut, sofern nicht höhere Laser eingebaut sind! Sicher für die Augen, wenn nicht längere Zeit (über 0,25 s) in den Strahl geblickt wird oder optische Instrumente, wie Lupen oder Fernrohre benutzt werden Gefährlich für die Augen! MZB für Zeiten <0,25 s überschritten Brand, Explosionsgefahr und Hautgefährdung nur im oberen Leistungsbereich der Klasse 3B Gefährlich für Augen und Haut! Auch diffuse Strahlung kann gefährlich sein. Brand und Explosionsgefahr! 1C und neue Klasse 1 nach IEC :2014 Seite 33

34 Seite 34

35 3 OStrV Gefährdungsbeurteilung (4) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit in einer Form zu dokumentieren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. Für Expositionen durch künstliche ultraviolette Strahlung sind entsprechende Unterlagen mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Seite 35

36 4 OStrV 4 : Fachkundige für die Durchführung von Laserstrahlungsmessungen und Berechnungen (1)Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Messungen und Berechnungen nach dem Stand der Technik fachkundig geplant und durchgeführt werden. In der Regel Spezialisten bei Hersteller oder Ing.- Büros (teures Equipment/ Messtechnik) z. B. Lasershow Seite 36

37 Bezugsquelle: 760/data/m16-kuenstliche-optischestrahlung.pdf Seite 37

38 Seite 38

39 4 OStrV Messungen und Berechnungen (2) Die durchzuführenden Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition der Beschäftigten repräsentativ ist. z. B. UV-Dosimeter-Messungen Seite 39

40 5 OStrV 5 Fachkundige Personen, (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen und die Berechnungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Seite 40

41 5 OStrV 5 Laserschutzbeauftragter (2) Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt, einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Die Sachkunde ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachzuweisen. Seite 41

42 5 OStrV Der Laserschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben: 1. die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen gemäß 3 Absatz 1 Satz 7; Anmerkung: Sicht des BMAS UA 4: Unterstützung auch hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung 2. die Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Laserschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen. Seite 42

43 TROS Laserstrahlung Teil Allgemeines - neu 5 Der Laserschutzbeauftragte (LSB) (3) Der Laserschutzbeauftragte hat für den sicheren Betrieb der genannten Lasereinrichtungen an Arbeitsplätzen zu sorgen. (4) Der LSB arbeitet dabei mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen. Seite 43

44 TROS Laserstrahlung Teil Allgemeines (5) Er kennt ggf. entsprechend der Tätigkeit bzw. eingeschränkt auf den entsprechenden Anwendungsbereich: 1. die grundlegenden Regelwerke des Arbeitsschutzes (ArbSchG, OStrV, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Regeln, Normen und ggf. spezielle Regelungen zum Laserschutz), 2. Kenngrößen der Laserstrahlung, 3. die direkten Gefährdungen (direkte und reflektierte Laserstrahlung) und deren unmittelbare biologische Wirkungen sowie die indirekten Gefährdungen (vorübergehende Blendung, Brand- und Explosionsgefährdung, Lärm, elektrische Gefährdung) bei Arbeitsplätzen mit Anwendung von Laserstrahlung, 4. die grundlegenden Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung, Seite 44

45 TROS Laserstrahlung Teil Allgemeines 5. die Gefährdungsbeurteilungen für die Arbeitsplätze, für die er als LSB benannt ist, 6. die Schutzmaßnahmen (technische, organisatorische und persönliche), 7. Rechte und Pflichten des Laserschutzbeauftragten, 8. die Laserklassen gemäß DIN EN (Achtung Ausgabedatum!), 9. die Bedeutung der Expositionsgrenzwerte der OStrV, 10. die Inhalte der Unterweisung nach 8 OStrV sowie 11. den Ablauf des sicheren Betriebs der Laser-Einrichtungen, für die er bestellt ist und weiß, wie diese zu überwachen sind. Seite 45

46 Grenzwertkonzept der OStrV Expositions grenzwert (Art, Ausmaß, Dauer) Gesundheitsgefährdung Keine Gefährdung Seite 46

47 7 OStrV 7 Maßnahmen zur Vermeidung u. Verringerung d. Gefährdungen 1. Alternative Arbeitsverfahren zur Verringerung d. Exposition (Laserschweißen statt Schweißen; 200 W Laser statt 2000 W (wenn nur 100 W notwendig) 2. Arbeitsmittel, die in geringerem Maße optische Strahlung emittieren 3. Technische Maßnahmen z.b. Verriegelungseinrichtungen, Abschirmung Seite 47

48 7 OStrV Maßnahmen zur Vermeidung u. Verringerung d. Gefährdungen 5. Gestaltung u. Einrichtung der Arbeitsstätten/Arbeitsplätze z.b. Hinweisschilder, bauliche Maßnahmen 6. Organisatorische Maßnahmen zur Begrenzung Ausmaß/Dauer Exposition 7. Auswahl/Einsatz geeigneter PSA (z.b. (Laser-)Schutzbrillen. Laser- Justierbrillen, Laser-Schutzkleidung) 8. Verwendung d. Arbeitsmittel nach Herstellerangaben Seite 48

49 TROS Laserstrahlung Teil 3: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung Inhalt 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Bestellung eines Laserschutzbeauftragten 4 Grundsätze bei der Feststellung und Durchführung von Schutzmaßnahmen 5 Unterweisung 6 Betriebsanweisung 7 Literaturhinweise Seite 49

50 TROS Laserstrahlung Teil 3: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung Abgrenzung von Laserbereichen (1) Der Laserbereich ist nach 7 Absatz 3 OStrV abzugrenzen. Die Eignung der Abgrenzung ist für jeden Einsatzort und entsprechend der Gefährdung gesondert zu beurteilen und regelmäßig zu überprüfen. (2) Die Abgrenzung kann z. B. durch Lichtschranken, Verriegelungen, bauliche Maßnahmen oder temporär durch Absperrketten erfolgen. Seite 50

51 TROS Laserstrahlung Teil 3: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung Tab. A2.1 Zuordnung von Maßnahmen Maßnahmen Technische Schutzmaßnahmen Zuordnung - Elektro-Installation der Räume nach VDE - geschlossener Raum - Laser-Einhausung (gekapselter Laser) - geeignete Oberflächen von Türen und Fenstern - wenig reflektierendes Instrumentarium - Warnlampen Weitere Einrichtungen am Laser: - Ausstattung des Lasers nach DIN EN (u. a. Shutter, Abschaltung, Schutzgehäuse) - Abschirmungen - spezielle Absaugung für ggf. entstehende Gase, Dämpfe, Stäube, Nebel, Rauche und Aerosole Organisatorische Schutzmaßnahmen Persönliche Schutzmaßnahmen - Kennzeichnung - Anwesenheits-Beschränkung - Haustechnische Überwachung und fristgerechte Prüfung der Laser - Verkürzung der Expositionszeit (hierbei ist bei medizinischer Anwendung ggf. der Patientenschutz zu beachten) - Laser-Schutzbrillen - Laser-Justierbrillen - Laserschutz-Filter (z. B. Visier) - Schutzkleidung - Schutzhandschuhe - freie Hautpartien (z. B. auch des Patienten) bedecken durch lasergeeignete Abdeckungen Unterweisung, Koordination - Unterweisung der Beschäftigten und Abstimmung zwischen Arbeitgebern und Selbständigen Dipl.-Phys. M. Brose, BG ETEM Seite 51

52 TROS Laserstrahlung Teil 3: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung Anlage 3 Beispiele zur Kennzeichnung und Abgrenzung von Laserbereichen In den Abbildungen A3.1 und A3.2 werden Beispiele zur Kennzeichnung und Abgrenzung von Türen vor Laserbereichen und von begehbaren Laserbereichen dargestellt. Dipl.-Phys. M. Brose, BG ETEM Seite 52

53 TROS Laserstrahlung Teil 3: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung Abb. A3.1 Kennzeichnung und Abgrenzung des gesamten Raumes als Laserbereich für industrielle Anwendungen. Bei anderen Anwendungen Kann die Schutzverriegelung an der Eingangstür durch andere Maßnahmen zur Abgrenzung (z. B. schleusenartiger Eingang) ersetzt werden. Dipl.-Phys. M. Brose, BG ETEM Seite 53

54 Abschnitt 4; OStrV Unterweisung der Beschäftigten bei Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit 8 Unterweisung der Beschäftigten 9 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit Abschnitt 5 Ausnahmen; Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 10 Ausnahmen 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Seite 54

55 Änderung der Verordnung Arbeitsmedizinische Vorsorge Anhang, Teil 3 Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen Absatz 1 Pflichtvorsorge (7) Expositionsgrenzwertüberschreitung IOS (Anmerkung: wie bei Lärm (ohne Berücksichtigung der PSA) Absatz 2 Angebotsvorsorge (3) Möglichkeit d. Expositionsgrenzwertüberschreitung inkohärente optische Strahlung z. B. (Anhaltspunkt: z. B. bei Verwendung von Laser-Schutzbrillen, Hautschutz) Seite 55

56 Pflichtvorsorge Person UV-Strahlung Expositionsgrenzwerte werden überschritten PSA wird nicht berücksichtigt Lichtbogenschweissen Seite 56

57 Keine Vorsorge da reiner Messlaser Laser Person Seite 57

58 Angebotsvorsorge : Annahme inkohärente Sekundärstrahlung überschreitet die EGW für IOS bei Annäherung Abstand < 50 cm Materialbearbeitungslaser 50 cm Person Bewegung näher möglich Seite 58

59 Pflichtvorsorge : Annahme Laserstrahlung ist auf die Haut getroffen! Dort wurden auch die Werte für IOS z. B. IR-Strahlung überschritten Pflichtvorsorge Materialbearbeitungslaser 50 cm Person Bewegung näher möglich Seite 59

60 Pflichtvorsorge (2) Pflichtvorsorge ist nach 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 3 Absatz 1 Nummer 6 ArbMedVV durch den Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen (vgl. Arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1) zu veranlassen, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach Abschnitt 5 der TROS IOS, Teil 2 Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung überschritten werden. Die schützende Wirkung der persönlichen Schutzausrüstung wird dabei nicht berücksichtigt. Seite 60

61 Wunschvorsorge (4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten nach 11 ArbSchG bzw. 5a ArbMedVV arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann (Wunschvorsorge). Seite 61

62 Zusammenfassung und Ausblick : Unfallverhütungsvorschrift Laserstrahlung BGV B2/Vorschrift 11 wird voraussichtlich nach Änderung der OStrV zurückgezogen werden. Wichtige Teile der BGV B2, BGIen sind in die TRen eingeflossen. Dipl.-Phys. M. Brose, BG ETEM Seite 62

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