Vereins-Flugbetriebs-Ordnung (Fassung vom )

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1 FLIEGERCLUB GLADBECK U. KIRCHHELLEN E.V. im Deutschen Aeroclub Vereins-Flugbetriebs-Ordnung (Fassung vom ) Der sichere Flugbetrieb ist das oberste Gebot des Fliegerclubs Gladbeck und Kirchhellen e.v. Der Flugbetrieb des Vereins wird nach geltenden Gesetzen, Verordnungen und Vorgaben der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung ( LuftVG, LuftPersV, SBO, DAeC ) sowie den Ausbildungsrichtlinien des DAeC durchgeführt. Ergänzend hierzu und verbindlich für den Flugbetrieb auf dem Flugplatz Dinslaken Schwarze Heide sowie grundsätzlich für alle Luftfahrzeuge des Vereins, wird diese Flugbetriebsordnung erlassen. 1 Aufgaben und Verantwortlichkeiten 1.1 Alle Verantwortlichen haben ihre Entscheidung ausschließlich nach sportlichen Gesichtspunkten und im Interesse der Gemeinschaft zu fällen. 1.2 Als Verantwortliche in diesem Sinne gelten die Fluglehrer, der Segelflugreferent, der Motorflugreferent und der technische Leiter. Sie sind gegenüber dem Vorstand für eine ordnungsgemäße Durchführung der dem Verein laut Satzung auferlegten fliegerischen Arbeiten verantwortlich. Gegenüber allen Vereinsmitgliedern sind sie weisungsbefugt. 1.3 An Flugtagen mit Schulflugbetrieb ist der diensthabende Fluglehrer für den Schulbetrieb verantwortlich. Er koordiniert auch alle für den Schulbetrieb nötigen Aktionen und Tätigkeiten. 1.4 Aufgrund der Verantwortung des Fluglehrers für die Sicherheit der Vereinsmitglieder und für das Vereinsvermögen hat er bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, diese Flugbetriebsordnung, Kameradschaft und Disziplin das jeweilige Mitglied dem Vorstand zu melden. Bei groben Verstößen kann der Fluglehrer ein Flugverbot von bis zu drei Flugtagen erteilen. Mitglieder mit Flugverbot haben sich am Flugbetrieb zu beteiligen, ohne selbst zu fliegen. Ein längeres Flugverbot oder eine andere Maßnahme kann jedoch nur im Einvernehmen mit dem Vorstand erfolgen. 1.5 Der technische Leiter ist für die vorschriftsmäßige Instandhaltung und Prüfung der Flugzeuge verantwortlich. 2 Dienste 2.1 Der Cheffluglehrer erstellt am Anfang des Jahres einen Dienstplan für die anfallenden Dienste. Der Dienstplan wird mit den Fluglehrern abgesprochen und auf der Homepage veröffentlicht. Werden Dienste nach der Veröffentlichung untereinander getauscht, ist dies einem Fluglehrer oder dem Administrator der Homepage mitzuteilen. Diese tragen die Änderung auf der Homepage ein, so dass der gültige Dienstplan immer auf der Homepage steht. 2.2 Sollte der eingeteilte Startleiter, Flugbetriebsleiter, Windenfahrer oder Anwärter verhindert sein, so hat er/sie sich rechtzeitig um geeigneten Ersatz zu kümmern. Wird ein Dienst nicht angetreten, ist eine Ersatzzahlung zu leisten. Bei mehrmaligem Nichterscheinen kann vom diensthabenden Fluglehrer oder einem Mitglied des Vorstands ein Flugverbot ausgesprochen werden. VereinsFBO (Stand: ) Seite 1 von 5

2 3 Schulbetrieb 3.1 Der Schulbetrieb beginnt samstags um 12:00 Uhr, sonn- und feiertags um 10:00 Uhr mit dem Briefing auf dem Flugplatz Dinslaken Schwarze Heide und endet mit dem Briefing nach dem Einräumen des Fluggerätes. Das Ende des Schulbetriebes wird durch den diensthabenden Fluglehrer festgelegt. Jeder Pilot/Flugschüler der an einem Flugtag aktiv ist, muss an einem der beiden Briefings teilnehmen. Verlässt ein Pilot/Flugschüler vor dem Ende des Flugbetriebes den Platz, so ist das mit dem diensthabenden Fluglehrer abzustimmen. 3.2 Alle Piloten/Flugschüler müssen die Ausbildung zum Windenfahrer beginnen, sobald sie die Voraussetzungen der Startwindenfahrerbestimmungen erfüllen und die B-Prüfung bestanden haben. Die Ausbildung muss innerhalb von 24 Monaten nach Beginn abgeschlossen sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. 3.3 Die Flugzeit im Platzbereich wird an den Tagen mit Schulbetrieb vom diensthabenden Fluglehrer festgelegt. Wird keine Zeit angegeben, gilt als maximale Flugzeit eine Stunde. 4 Flugbetrieb 4.1 Jeder aktive Pilot hat die notwendigen Lizenzen, das gültige Medical, einen Lichtbildausweis und sein aktuelles Flugbuch mitzuführen. Nach einer Erneuerung des Medical oder der Lizenz sind diese unaufgefordert als Kopie an den Geschäftsführer zu senden. 4.2 Zu Beginn der Segelflugsaison muss jeder Segelflugpilot einen Überprüfungsflug in jeder Startart, in der der Pilot fliegen will, mit Fluglehrer durchführen. Motorseglerpiloten, die mehr als 90 Tage nicht geflogen sind, müssen sich die Zustimmung eines Fluglehrers des Fliegerclubs Gladbeck und Kirchhellen e.v. einholen. 4.3 Vereinsflugzeuge dürfen nur von aktiven Vereinsmitgliedern geflogen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung eines Fluglehrers und eines Vorstandsmitgliedes. 4.4 Bei der täglichen Vorflugkontrolle hat sich der Pilot vom einwandfreien Betriebszustand des Flugzeuges zu überzeugen und dies in der im Flugzeug liegende Checkliste zu dokumentieren. 4.5 Nach dem Flugbetrieb sind die Flugzeuge sauber, mit Bezügen versehen in der Halle unterzubringen, sowie die Eintragungen in die Bordbücher und in der Startliste vorzunehmen. Eine Durchschrift der Startliste ist noch am selben Tage bei der Luftaufsicht abzugeben. 4.6 Die Mindestvoraussetzungen für die Nutzung der Flugzeuge und für Gaststarts sind in der Tabelle im Anhang A aufgeführt. 4.7 Für Streckenflüge gilt: Streckenflüge sind nach den Regeln der "Dezentralen Meisterschaft im Streckensegelflug" bzw. dem OLC durchzuführen und sollten den entsprechenden Auswertestellen gemeldet werden Streckenflüge sind nur den Piloten erlaubt, die in der vom Cheffluglehrer veröffentlichten Ratingliste auf der Homepage für das entsprechende Flugzeug berechtigt sind Beabsichtigen mehrere Piloten mit demselben Flugzeug zu fliegen und können sie sich nicht einigen, so hat der Segelflugreferent, der diensthabende Fluglehrer oder ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied zu entscheiden. 4.8 Flüge, die zur Erteilung eines internationalen Segelflugabzeichens führen können, sollten dem Landesverband des DAeC gemeldet werden. Die Verleihung eines solchen Abzeichens ist dem Segelflugreferenten und dem Geschäftsführer mitzuteilen. 4.9 Betriebsfahrzeuge können von Vereinsmitgliedern nach Einweisung von Erfahrenen und Freigabe durch Fluglehrer zum Flugbetrieb genutzt werden. VereinsFBO (Stand: ) Seite 2 von 5

3 4.10 Schäden an Flugzeugen und Geräten sind dem diensthabenden Fluglehrer und dem technischem Leiter unverzüglich zu melden. Bei Schäden, die eine Stilllegung des Flugzeuges zur Folge haben, ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sofort zu unterrichten. Bestehen über die Lufttüchtigkeit Zweifel, so ist bis zur endgültigen Klärung durch entsprechend qualifizierte Personen am Flugzeug ein "UNKLAR" -Schild anzubringen und zusätzlich in der Flugzeugreservierungsliste eine Notiz zu hinterlegen Im Schadensfalle zahlt der verantwortliche Pilot die Kosten bis zu 500,-. Ist dem Piloten durch eine Behörde schuldhaftes Verhalten in Form eines Bußgeldes oder dergl. nachgewiesen worden, so erhöht sich der Betrag auf 1.000,-. Diese Regelung gilt nicht für Fluglehrer bei Ausbildungsflügen. Außerdem hat sich der Pilot, soweit wie möglich, an der Wiederherstellung des Flugzeuges zu beteiligen. Er ist z.b. zur Organisation des Transports zur und von der Reparaturwerkstatt verpflichtet. Die anfallenden Transportkosten werden maximal in Höhe der Erstattungsbeträge des Versicherungsträgers dem Besitzer des Transportfahrzeuges erstattet. 5 Reservierung und Charterung der Flugzeuge 5.1 Die Segelflugzeuge, ausgenommen der Schulungsdoppelsitzer, können über die Reservierungsliste gebucht werden. Hierfür gelten folgende Regeln: Eine Reservierung soll ausschließlich zum Zweck von Überlandflügen erfolgen Reservierungen können von allen aktiven Piloten vorgenommen werden, wenn sie die notwendigen fliegerischen Voraussetzungen haben Doppelsitzer sollten vorrangig durch Vereinsmitglieder besetzt werden. Ausgenommen hiervon sind Gastflüge Eine Reservierung muss bis 20 Uhr Lokalzeit am Vortag des gewünschten Flugtages eingetragen sein. Danach werden die Flugzeuge vom diensthabenden Fluglehrer verteilt Im Rahmen der eingetragenen Flugbetriebstage muss ein Einsitzer am Flugplatz zur Verfügung stehen. Ausnahmen können mit dem diensthabenden Fluglehrer beim Briefing abgesprochen werden Gleichzeitige Mehrfachreservierungen sind nicht zulässig. 5.2 Die Segelflugzeuge können für einen längeren Zeitraum gechartert werden (z.b. Urlaub). Die grundsätzliche Regelung über die Charterung der Segelflugzeuge geht aus dem Vorstandsbeschluss in der Anlage B hervor. Weiterhin gelten folgende Regeln: Charteranträge müssen bis zum des Vorjahres schriftlich oder per beim Geschäftsführer eingegangen sein. Über die Vergabe der Flugzeuge wird bis zum entschieden. Unmittelbar danach werden die Antragsteller benachrichtigt. In einem Charterantrag müssen alle Piloten, die beabsichtigen das Flugzeug auch als Gast zu fliegen als Antragsteller erkennbar sein Der beantragte Zeitraum darf nur ein Wochenende beinhalten Für Wettbewerbe ist im Einzelfall eine kurzfristige Charterung möglich. Hierüber wird im Einzelfall vom Vorstand auf der nächsten Vorstandssitzung entschieden Weitere kurzfristige Ausnahmen (zum Beispiel 2 Tage Porta Westfalica) werden durch den Segelflugreferenten und den 1. oder 2. Vorsitzenden entschieden. 5.3 Für die Reservierung und Charterung des Motorseglers gelten diese Regelungen nicht. Diese Flugbetriebsordnung setzt die bisherige Segelflugbetriebsordnung und deren Ergänzungen außer Kraft. Gladbeck, den gez. Der Vorstand VereinsFBO (Stand: ) Seite 3 von 5

4 Anhang A Grundsätzlich gelten immer die gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus werden folgende Voraussetzungen für die Benutzung der einzelnen Flugzeuge festgelegt: Platzflüge Überlandflüge Gastflüge Für alle Jeder Pilot muss sich vorab mit dem Auf- und Abrüstverfahren des jeweiligen Flugzeuges, sowie mit dem jeweiligen Transportanhänger vertraut machen. Bei Segelflugzeugen muss der mögliche Rücktransport nach einer Außenlandung vorab organisiert werden. DUO-Discus LAPL S / SPL + min. 15 Std. Flugzeit nach Lizenzerwerb und 5 Landungen mit Lehrer Umschulung durch Fluglehrer Fragebogen Neues Segelflugzeugmuster ASK21 Für Flugschüler gilt: Gemäß Vorgaben des diensthabenden Fluglehrers. Voraussetzung Platzflüge 300 km Flug auf einem Einsitzer gem. OLC in einem anerkannten Flug. 200 km Flug auf einem Einsitzer gem. OLC in einem anerkannten Flug. Ausgenommen hiervon sind Ausbildungsflüge zum Luftfahrerschein Leistungsflüge dürfen nicht verhindert werden. LS 4a Umschulung durch Fluglehrer Fragebogen Neues Segelflugzeugmuster SF25 C VereinsFBO (Stand: ) Seite 4 von 5

5 Anhang B Vorstandsbeschluss über die grundsätzlichen Regeln der Charterung Der Fliegerclub Gladbeck und Kirchhellen ermöglicht grundsätzlich auch das individuelle Fliegen Einzelner in Urlauben und auf Wettbewerben außerhalb des Heimatflugplatzes. Das Vergeben von Vereinsflugzeugen an einzelne Mitglieder ist jedoch nicht das zentrale fliegerische Angebot des Vereins und insoweit immer eine Ausnahme. Im Vordergrund steht das ganzjährige, zuverlässige Angebot an Segelflugzeugen auf dem Flugplatz Schwarze Heide für die Gesamtheit der Mitglieder. Die Verlässlichkeit dieses Angebots ist sehr wichtig für die vielen Vereinsmitglieder, die eher unregelmäßig zum Fliegen herauskommen. Auch diese Mitglieder haben einen Anspruch darauf, unabhängig von Jahres- oder Urlaubszeit auf Vereinsgerät zugreifen zu können. (Lehrgänge und Vereinsurlaube bilden da natürlich eine Ausnahme). Die Überlassung von Vereinsflugzeugen hat nicht vorrangig zum Ziel, segelfliegerische Randzeiten in der Saison zu überbrücken. Auch die Verbesserung der Einnahmesituation durch Chartergebühren ist nicht erklärtes Ziel. Genauso wenig wie die punktuelle Verbesserung der Auslastung einzelner Flugzeuge. Vielmehr sollen das Angebot und die fliegerischen Möglichkeiten insgesamt sinnvoll erweitert werden. Die individuelle Überlassung eines Vereinsflugzeuges setzt voraus, dass das Mitglied in besonderer Weise verantwortungsbewusst und im Sinne der Vereinsgemeinschaft engagiert in Erscheinung tritt! Ausdrücklich unterstützt der Vorstand nicht ein Verhalten übermäßiger Nutzung von Vereinsflugzeugen zur privaten Fliegerei. Die private Nutzung von Vereinsflugzeugen sollte auf einen Urlaub je Jahr beschränkt sein. Charteranträge müssen bis zum des Vorjahres schriftlich oder per beim Geschäftsführer eingegangen sein. Über die Vergabe der Flugzeuge wird bis zum entschieden. Unmittelbar danach werden die Antragsteller benachrichtigt. Im Antrag sind genauer Zeitraum der Überlassung und das gewünschte Flugzeug anzugeben. Nach Genehmigung durch den Vorstand ist danach verbindlich zu verfahren. Der Schatzmeister nimmt die Abrechnung gemäß beantragtem Zeitraum vor. Durch eine Anpassung der Charterpreise soll eine lenkende Wirkung (weniger Privatnutzung an Wochenendtagen) erreicht werden. In der Saison vom 01. März bis 31. Oktober werden die Charterpreise für Samstage, Sonntage und Feiertage auf 30 je Tag angehoben. Alle übrigen Tage kosten weiterhin 10. VereinsFBO (Stand: ) Seite 5 von 5

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