Planungsrechtliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Am Rhein der Stadt Rheinfelden (Baden), Stadtteil Herten
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- Lioba Raske
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1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ENTWURF- Planungsrechtliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Am Rhein der Stadt Rheinfelden (Baden), Stadtteil Herten 1. Art der Nutzung ( 9 (1 ) Nr. 1 BauGB; 1-15 BauNVO) Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird festgesetzt als: a) Sondergebiet 1 (SO 1) gem. 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Recyclinghof. Zulässig sind Überdachungen der Sammelboxen und bauliche Anlagen für Aufenthaltsmöglichkeiten für Personal. b) Sondergebiet 2 (SO 2) gem. 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Photovoltaik- Anlage. Zulässig sind ausschließlich Modultische mit Solarmodulen sowie die für den Betrieb der Anlage notwendigen Nebenanlagen. c) Private Verkehrsfläche gem. 9 (1) Nr. 11 BauGB d) Private Grünfläche gem. 9 (1) Nr.15 BauGB 2. Maß der baulichen Nutzung ( 9 (1 ) Nr. 1 BauGB; 16-21a BauNVO) Grundflächenzahl (GRZ) Es gilt die im zeichnerischen Teil im SO 1 eingetragene GRZ von 0,8. 3. Überbaubare Grundstücksfläche ( 9 (1) Nr. 2 BauGB, 23 BauNVO ) Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im zeichnerischen Teil durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Die Errichtung einer Einfriedung außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist zulässig. 4. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 5 (2) Nr. 10 und (4) BauGB, 9 (1) Nr. 20 und (6) BauGB) Um die durch die Bebauung erfolgenden Eingriffe und Veränderungen zu minimieren werden gestalterische Maßnahmen festgesetzt, die gleichzeitig auch als Ausgleichsmaßnahmen wirksam werden. Die Verpflichtung zur Umsetzung geht auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über. Aufgrund der gewerblichen Nutzung des Recyclinghofs sowie die Lage der Flächen über bzw. im Seitenbereich der ehemaligen Mülldeponie sind die Verkehrsflächen sowie die Lager- und Hofflächen aus wasserundurchlässigen Belägen herzustellen. Das Niederschlagswasser dieser Flächen ist zu sammeln und vor der Ableitung in den Rhein über ein Vorklärbecken zu reinigen. Im SO 2 ist nur der Bau der aufgeständerten Solarmodule zulässig. Die Flächen unter den Solarmodulen sind mit einer standortgerechten und autochthonen Gras-/ Kräutermischung 1 Stadtbauamt Stadtplanungs- und Umweltabteilung
2 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ENTWURF- Artenschutz einzusäen. Die Pflege der Grünlandflächen unter und in den Randbereichen der Solarmodule ist als ein- bis zweischürige Mahd durchzuführen. Der erste Schnitt darf hierbei erst nach Abschluss der Vogelbrutzeit für Bodenbrüter, als ab Anfang August durchgeführt werden. Eine Düngung der Flächen ist nicht zulässig. Die Rodung der vorhandenen Gehölze darf zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen für die Vogelfauna nur in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar erfolgen. Sollte dies aus terminlichen Gründen nicht möglich sein, sind die Gehölze durch eine Fachkraft auf einen Brutvogelbesatz zu überprüfen. Die Rodung ist außerhalb der zulässigen Zeiten nur nach Freigabe der Arbeiten durch eine Fachkraft zulässig. Um das Bruthöhlenangebot im Plangebiet zu verbessern müssen drei Nistkästen (Marke Schwegler Typ 1 B Fluglochweite 32 mm) in geschützter Lage (freie Anflugmöglichkeit, Raubtiersicher) in den vorhandenen bzw. in den neu gepflanzten Gehölzflächen angebracht werden. Der Abbruch des vorhandenen Betriebsgebäudes darf zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen für die Fledermausfauna nur in der Zeit von Anfang November bis Ende März erfolgen. Sollte dies aus terminlichen Gründen nicht möglich sein, ist das Gebäude durch eine Fachkraft auf einen Fledermausbesatz zu überprüfen. Der Abbruch ist außerhalb der zulässigen Zeiten nur nach Freigabe der Arbeiten durch eine Fachkraft zulässig. Um das Quartierangebot im Plangebiet zu verbessern müssen 2 Fledermaus Universal Quartiere (z.b. 1 FTH von Schwegler) in geschützter Lage (freie Anflugmöglichkeit, Raubtiersicher) in den vorhandenen, anliegenden bzw. in den neu gepflanzten Gehölzflächen angebracht werden. Die von Reptilien besiedelten Geländestreifen entlang der Westgrenze zwischen der bestehenden Zufahrt und dem westlich angrenzenden Wirtschaftsweg sowie die vorhandenen Trockenbiotopflächen auf dem Deponiehügel sind über die Bauzeit durch einen Bauzaun vor Beeinträchtigungen wie ein Befahren der Flächen, Materialablagerungen usw. zu schützen. Gleichzeitig ist das Einwandern der Reptilien in den Gefahrenbereich der Baustelle durch einen von Reptilien nicht übersteigbaren Schutzzaun zu gewährleisten. Die erforderlichen Bauarbeiten für die Herstellung der geplanten Zaunanlagen in den von Reptilien besiedelten Flächen sind nur in der Zeit von April bis Ende Mai oder von September bis Oktober zulässig. Die erforderlichen Bauarbeiten für die Ertüchtigung der Folienabdichtung im Bereich südlich und östlich des Recyclinghofs sowie für die im südwestlichen Bereich geplante neue Zufahrt auf den Deponiehügel sind in den von Reptilien besiedelten Bereichen nur in der Zeit von April bis Ende Mai oder von September bis Oktober zulässig. Vor Beginn der Arbeiten für die Ertüchtigung der Folienabdichtung, sowie im Bereich der neuen Zuwegung auf den Deponiehügel, sind die Flächen auf ein Vorkommen von Reptilien zu überprüfen. Sofern bei der Überprüfung entsprechende Bestände festgestellt werden, sind die Tiere durch eine Abdeckung der Flächen mit schwarzer Folie (über einen Zeitraum von ca. 3 Wochen) zu vergrämen. Zur Optimierung der Reptilienhabitate im umlaufenden und ca. 3 5 m breiten Schotterstreifen entlang der Entwässerungsrinne sind an geeigneten Standorten weitere Strukturelemente wie Wurzelstubben, Totholzhaufen, Sandlinsen für die Eiablage, Steinhaufen mit größeren Steinen einzubauen. Zur Optimierung der Reptilienhabitate im westlichen Randbereich sind im Bereich der Stadtbauamt Stadtplanungs- und Umweltabteilung 2
3 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ENTWURF- vorgesehenen Maßnahmenflächen möglichst magere Bodenverhältnisse herzustellen. Die Flächen sind im Hinblick auf die vorhandene Reptilienfauna weiter zu optimieren. Im Bereich der Böschungsflächen und Seitenstreifen sind an geeigneten Standorten weitere Strukturelemente wie Wurzelstubben, Totholzhaufen, Sandlinsen für die Eiablage, Steinhaufen mit größeren Steinen einzubauen. 5. Anpflanzen von Bäumen und Gehölzen nach 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB Auf den im Plan gekennzeichneten Standorten sind standortgerechte Hochstammbäume (Pflanzqualität = Hochstamm 3 x verpflanzt, mit Ballen, StU cm) und Gehölzhecken (Pflanzqualität Strauch = 3 x verpflanzt, Höhe cm) pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Bäume sind zu ersetzen. Die Verwendung von Nadelgehölzen und Koniferen ist nicht zulässig. 6. Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen gem. 9 (1a) BauGB Der PV Anlage werden als Kompensationsmaßnahme die externe und bereits umgesetzte Ökokontomaßnahme mit Aufwertung des naturnahen Quellteichs Regenbrünnele auf dem Flst. Nr und 1138/2 der Stadt Rheinfelden sowie die extensive Pflege der Grünlandflächen im Bereich der Solarmodule sowie der Randbereiche zugeordnet. Dem Recyclinghof werden die artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen im westlichen Randbereich mit den hier geplanten Einzelbaumpflanzungen und Herstellung von mageren Grünflächen zugeordnet. 7. Hinweise Pflanzliste Bäume: Zulässig sind nur standortgerechte und landschaftstypische Baumarten mit einem Stammumfang von mindestens cm, z.b.: Acer campestre Carpinus betulus in Sorten Quercus robur Sorbus aria Sorbus torminalis Tilia cordata ` Obstbäume in Arten und Sorten Heckenpflanzen: Acer campestre Cornus sanguinea Corylus avellana Cornus mas Rosa ssp. Lonicera xylosteum Ligustrum vulgare Prunus spinosa Stadtbauamt Stadtplanungs- und Umweltabteilung Feld-Ahorn, heimisch Hainbuche, heimisch Eiche, heimisch Mehlbeere Elsbeere Winterlinde Feld-Ahorn Gemeiner Hartriegel, heimisch Haselnuss Kornelkirsche, heimisch Wildrosenarten Heckenkirsche Liguster Schlehe 3
4 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ENTWURF- Salix rosmarinifolia Sambucus nigra Sambucus racemosa Viburnum opulus Viburnum lantana Rosmarin-Weide Holunder roter Holunder Gemeiner Schneeball, heimisch Wolliger Schneeball Löschwasser-Grundschutz Das Plangebiet ist nicht an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen. Für den Anschluss des Plangebietes muss eine ca. 750 m lange Anschlussleitung in öffentlichen Verkehrsflächen gebaut werden. Für die bauliche Nutzung wird von einem niedrigen Trinkwasserbedarf ausgegangen. Unter Berücksichtigung hygienischer Rahmenbedingungen ist damit eine Löschwasserversorgung nicht anzustreben. Die Betriebskosten für Spülungen sind nicht unerheblich. Ruhedruck : 329 m NN Löschwasserversorgung Grundschutz : 0 m³/h Löschwasserversorgung Objektschutz : 0 m³/h Unterhalb der Planfläche gibt es eine Freizeitnutzung auf der Gemarkung Grenzach-Wyhlen mit einer Trinkwasserversorgung (Längerer Anschluss an die öffentliche (Trinkwasserversorgung). Damit könnte der Anschluss voraussichtlich auf m begrenzt werden. Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung Straßenwesen und Verkehr Aus Sicht des Regierungspräsidiums spricht nichts gegen die Errichtung der Anlage und des Zaunes innerhalb der Anbauverbotszone. Allerdings ist zu beachten, dass evtl. schwenkbare Teile der Anlage auch bei Änderung der Ausrichtung innerhalb der Zaunanlage verbleiben. Die notwendige Befreiung erteilt das Landratsamt Lörrach. Wartungsarbeiten am Entwässerungsgraben werden, in Abstimmung mit dem Landratsamt Lörrach, zukünftig vom geplanten Rad-/ Gehweg aus durchgeführt. Die vorgesehene Zaunanlage muss daher im Bereich des geplanten Rad-/ Gehweges südlich des Entwässerungsgrabens angeordnet werden um die Zugänglichkeit zum Graben zu gewährleisten. Der Rad-/ Gehweg wird in diesem Bereich als Wirtschaftsweg ausgebildet. Die Maßnahme befindet sich im Stadium der Voruntersuchung. ED Netze, Rheinfelden Über das Baugrundstück führt eine 20-kv-Freileitung. Der notwendige Abstand zwischen der 20-kv- Freileitung und der geplanten PV-Anlage ist einzuhalten. Er ist in den VDE-Bestimmungen festgelegt. Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Auf Grundlage der im LGRB vorhandenen Geodaten besteht der Untergrund im Planungsgebiet aus lokalen Auffüllungen eines alten Kiesabbaus. Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gem. DIN EN bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. Rheinfelden (Baden), Klaus Eberhardt Oberbürgermeister Stadtbauamt Stadtplanungs- und Umweltabteilung 4
5 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ENTWURF- 5 Stadtbauamt Stadtplanungs- und Umweltabteilung
6 Begründung zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung August 2016
7 1. Planungsanlass Die Stadt Rheinfelden (Baden) beabsichtigt für das Gebiet Am Rhein ein Bebauungsplanverfahren durchzuführen um die Voraussetzung zu schaffen, auf diesem Gelände der inzwischen abgeschlossenen Mülldeponie einen Solarpark und einen Recyclinghof zu realisieren. Der Gemeinderat der Stadt Rheinfelden (Baden) hat am die Aufstellung des Bebauungsplanes Am Rhein beschlossen. Die Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde in der Zeit vom August 2016 durchgeführt. Am fand dazu eine öffentliche Informationsveranstaltung statt. 2. Regionalplanung Das Vorhaben liegt innerhalb einer Grünzäsur des Regionalplans Hochrhein Bodensee. Gemäß Plansatz des Regionalplans sind in Ausnahmefällen bauliche Anlagen der technischen Infrastruktur in der Grünzäsur zulässig, soweit sie durch ihre Errichtung und Gestaltung oder durch den Betrieb die Funktionen der Grünzäsur nicht wesentlich beeinträchtigen oder keine geeigneten Alternativen außerhalb der Grünzäsur zur Verfügung stehen. Der Regionalverband Hochrhein-Bodensee geht davon aus, dass die Funktion der Grünzäsur in diesem Bereich durch die geplante Errichtung der PV nicht wesentlich beeinträchtigt wird und kann der geplanten PV-Anlage auf der ehemaligen Deponie Herten zustimmen. Außerdem wird eine "solare Nachnutzung" einer Deponiefläche (Konversion) gemäß EEG gefördert; folglich ist außerhalb der Grünzäsur keine geeignete Alternative gegeben. 3. Bauleitplanung Im Flächennutzungsplan Rheinfelden- Schwörstadt, Teilplan West vom ist das Planungsgebiet als Fläche für Versorgungsanlage, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen mit der Zweckbestimmung Deponie dargestellt. Der Bebauungsplan Am Rhein soll u.a. die Fläche für eine Photovoltaik- Anlage auf der Deponie planungsrechtlich sichern. Durch die Vorbelastung als Deponie ist der Standort dafür sehr gut geeignet. Bei einer Anlage dieser Größenordnung handelt es sich um kein genehmigungsfreies Vorhaben, die Aufstellung eines Bebauungsplans ist erforderlich, weil großflächige Photovoltaikanlagen keine nach 35 Absatz 1 BauGB privilegierte Vorhaben sind. Vorgesehen ist ein Sondergebiet gem. 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Photovoltaik- Anlage festzusetzen. Für den Bereich des Recyclinghofs ist ein Sondergebiet gem. 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Recyclinghof vorgesehen. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert. In der Flächennutzungsplan-Teiländerung wird die Fläche als Sonderbaufläche (S) Recyclinghof/ PV-Anlage dargestellt. Ausschnitt aus dem genehmigten Flächennutzungsplan, unmaßstäblich STADTPLANUNGS- UND UMWELTABTEILUNG 1
8 4. Das Planungsgebiet Das Planungsgebiet Am Rhein liegt südlich der B 34 und östlich der Gemarkungsgrenze zu Grenzach- Wyhlen. Im Süden bildet der Rhein die natürliche Grenze bzw. die Grenze zur Schweiz (Gemeinde Kaiseraugst, Kanton Aargau). Im direkten Umfeld liegen landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie das Gelände der ehemaligen Kiesgrube Weberalten, welches als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist. Das Planungsgebiet liegt in der Wasserschutzzone III A. Zwischen Rhein und Deponie verläuft ein Rad- und Fernwanderweg. Auf der Südseite des Gebietes überquert eine 20 kv-freileitung. Das Planungsgebiet hat eine Größe von ca. 4,19 ha. Die Hausmülldeponie Herten wurde 1969 in der ehemaligen Kiesgrube Stamm eingerichtet und durch den Zweckverband Müllverwertung Hochrhein- Dinkelberg betrieben. Insgesamt wurde die Grube mit ca m³ Abfall befüllt. Am übernahm der Landkreis Lörrach die Deponie, die am geschlossen und provisorisch abgedeckt wurde. Bei einer Ausdehnung von ca. 4,5 ha und einer max. Tiefe von 13 m wurde die Deponie u.a. mit Haus- und Gewerbemüll, Filterrückständen, Bauschutt und Erdaushub verfüllt. Nach der Schließung wurde die Deponie auf ihr Gefährdungspotential untersucht. Als notwendige Maßnahmen wurden die Abdichtung der Oberfläche der Deponie beschlossen und durch das Regierungspräsidium Freiburg genehmigt wurde ein ca. 1,6 ha großer Teil der Deponie an der Oberfläche abgedichtet. Im Fußbereich der abgedichteten Böschung wurde ein grabenartiges Oberflächenwassererfassungssystem erstellt. Mittlerweile ist die gesamte Fläche der Deponie abgedichtet und eine durchgängig mindestens ca. 1,5 m starke Erdüberdeckung aufgebracht. Die geplante PV- Anlage soll ausschließlich auf dieser neuen Oberfläche als zeitlich befristete Anlage errichtet werden. Die Mindestauflage liegt bei 1,5 m, stellenweise hat sie mehr als 2,0 m, in den Steilbereichen sind es ca. 0,80 m. Ein Teil der Fläche der nun stillgelegten Deponie kann für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik- Freianlage (PV-Anlage) genutzt werden. Zu diesem Zweck hat die Abfallwirtschaft des Landkreises Lörrach im Frühjahr 2014 mögliche Investoren zur Abgabe von Interessensbekundungen aufgefordert. Idee ist, dass der Landkreis als Verpächter die Fläche für eine PV- Anlage zur Verfügung stellt und damit den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien unterstützt. Nebenbei wäre das Projekt, als eine der ersten großen Freiflächenanlagen in der Region ein Leuchtturmprojekt mit hoher politischer und ökologischer Wirkung. Im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes befinden sich ebenfalls der vom Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Landkreis Lörrach betriebene Recyclinghof mit einer Größe von ca m² sowie ein Grünabfallannahmeplatz. 5. PV- Anlage Nach derzeitigem Planungsstand können alle Geländebereiche der ehemaligen Hausmülldeponie für die Erstellung einer PV-Anlage durch die Entwicklung und Verwendung spezifischer Gründungsvarianten nutzbar gemacht werden. Hierbei werden auf Grund unterschiedlicher Bodenbeschaffenheiten und Abstandswerte zur Deponieabdichtung je nach Geländebereich verschiedene Pfosten-/Betonsockel-Kombination verwendet. STADTPLANUNGS- UND UMWELTABTEILUNG 2
9 Die Unterkonstruktion besteht aus Stahl-Aluminium-Tischen, die in langen Reihen mit einer Ost- /West-Modulausrichtung angeordnet sind und die über Stahlprofile die Last in den Boden leiten. Diese Stähle werden durch zylindrische Betonplomben d=40cm, verstärkt, die im Boden ca cm unter Gelände enden. Bis zur Geländeoberfläche wird dann mit Kies oder geeignetem Boden aufgefüllt. Die Versiegelung des Bodens wird dadurch auf ein unbeachtliches Minimum reduziert. Bei der Anordnung der Modultische ist die sich auf dem Plateau befindende ca. 100 m² große Kiesfläche, die als Ausgleichsmaßnahme für den Bebauungsplan Industriegebiet Herten West- Erweiterung festgesetzt wurde, berücksichtigt und bleibt erhalten. Damit die Kultivierung und Pflege der Deponie-Oberfläche möglich ist, werden die Modultische mind. 1,10 m Abstand zur Oberfläche aufweisen. Mit den ca Modulen werden je nach Modul-Nennleistung, ca. 3,0 MW Kraftwerksleistung erreicht. Die Module werden aus Sicherheitsgründen mit einem diebstahlhemmenden Verbindungssystem versehen. Die geplante Stromerzeugung von etwa kwh, im Jahr könnte über 700 Vier- Personen-Haushalte mit kwh Jahresstromverbrauch versorgen. Bei diesem Kraftwerk ist geplant, um die Leitungsverluste bis zu den Wechselrichtern zu minimieren, ein dezentrales Stringwechselrichter-Konzept umzusetzen. Dabei werden die Module von zwei oder drei Modultischen für einen Wechselrichter zusammengefasst, der direkt an einem der Modultische installiert wird. In der Unterkonstruktion sind Kabelkanäle für die Verlegung und Sicherung der Kabelführung integriert. Von den Wechselrichtern werden Kabeltrassen in die Erdoberfläche eingelassen und zum Trafostandort im hinteren Bereich in der Nähe des Netzverknüpfungspunktes in die Freileitung geführt. Zur Pflege und Wartung der Anlage wird ein Bewirtschaftungsweg zum höchsten Punkt der Deponie eingeplant. Zur Sicherheit vor Vandalismus und Diebstahl wird das PV-Freiflächen-Kraftwerk mit einer den Versicherungsvorschriften entsprechenden Zaunanlage sowie dem diebstahlhemmenden Verbindungssystem gesichert. Projektübersicht. Quelle: Modulbelegung Stand , MKG Montagebau Karl Göbel, Öhringen, unmaßstäblich STADTPLANUNGS- UND UMWELTABTEILUNG 3
10 Die Photovoltaikmodule werden auf Modultischen angeordnet, ausgerichtet nach Osten und nach Westen. Der Reihenabstand beträgt 1,30 1,50 m. Die Kräfte aus Eigengewicht und Windlasten werden über ein Gestell aus Aluminiumprofilen in die Stahlfundamente geleitet. Die örtlichen Sondierungen haben ergeben, dass die Fundamente mittels Rammen der Stahlträger bis in eine Tiefe von ca. 120 cm erfolgen können. Dies ist einerseits statisch ausreichend und andererseits ist dadurch gesichert, dass die Dichtungsfolie der Deponie mit Sicherheit nicht verletzt wird. Oberster Grundsatz dieser Konstruktion ist es, Schäden am Deponiekörper und der Abdichtung auf jeden Fall zu vermeiden und einen Grad der Versiegelung zu erreichen, der nahe bei null liegt. Modultische Ost-West, Systemskizze 6. Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Es werden folgende Sondergebiete gemäß 11 BauNVO festgesetzt: a) Sondergebiet 1 (SO 1) gem. 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Recyclinghof Die Festsetzung ist notwendig, um Grüngut und Wertstoffe gezielt zu sammeln und zu kompostieren bzw. der Wiederverwertung zuzuführen. Zulässig sind Überdachungen der Sammelboxen und bauliche Anlagen für Aufenthaltsmöglichkeiten für Personal. b) Sondergebiet 2 (SO 2) gem. 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Photovoltaik-Anlage Diese Festsetzung sichert den Bau und Betrieb einer aufgeständerten PV- Anlage zur Nutzung der Sonnenenergie. Innerhalb dieses Sondergebietes sind ausschließlich Modultische mit Solarmodulen sowie die für den Betrieb der Anlage notwendigen Nebenanlagen zulässig. Maß der baulichen Nutzung Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt für das Sondergebiet 1 (SO 1) 0,8. Damit wird sichergestellt, dass eine zweckmäßige Ausnutzung der Fläche möglich ist. Da die Fläche der Deponie durch die Folienabdeckung eine nahezu vollständige Versiegelung aufweist, erscheint die Festsetzung einer Grundflächenzahl nicht sinnvoll. STADTPLANUNGS- UND UMWELTABTEILUNG 4
11 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im zeichnerischen Teil durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Die Errichtung einer Einfriedung außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ist zulässig. Diese dient der Sicherung des Recyclinghofes und der PV-Anlage. Grünordnerische Festsetzungen Um die durch die Bebauung erfolgenden Eingriffe und Veränderungen zu minimieren werden grünordnerische Maßnahmen festgesetzt, die gleichzeitig auch als Ausgleichsmaßnahmen wirksam werden. Diese Festsetzungen dienen ebenfalls der Gestaltung und der Einbindung des Gebiets Am Rhein in die umgebende Landschaft. 7. Umweltbelange Das Planungsgebiet besteht hauptsächlich aus Grasbewuchs. Im Bereich der Oberflächenabdichtung sind in Teilbereichen junge Baumbestände vorhanden. Auf dem Plateau befindet sich eine ca. 100 m² große Kiesfläche, die als Ausgleichsmaßnahme für den Bebauungsplan Industriegebiet Herten West- Erweiterung festgesetzt ist. Im Rahmen der Bebauungsplanung wurde ein Umweltbericht erarbeitet, der der Begründung beigefügt ist. Kurzzusammenfassung Umweltbericht: Hinweise zum Scopingverfahren Nach derzeitigem Kenntnisstand reichen die vorliegenden Datengrundlagen für die Erstellung des Umweltberichtes aus. Die artenschutzrechtlichen Auswirkungen wurden im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung untersucht. Grundlage waren hierbei neben örtlichen Kartierungen vor allem Datenbestände aus den angrenzenden Schutzgebieten sowie die Ergebnisse der Modelluntersuchung des Bundesamt für Naturschutz (2009): Skripten 247 Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlangen. Umweltrelevante Eingriffe Recyclinghof Die Baugenehmigung für die Modernisierung des Recyclinghofs wurde von der Stadt Rheinfelden bereits erteilt (Aktenzeichen ). Im Hinblick auf den Recyclinghof und die erforderliche Zufahrten und Verkehrsflächen erfolgen somit lediglich Ausführungen und Festsetzungen zu den artenschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen. Im Hinblick auf den Artenschutz sind hier die Vorkommen der streng geschützten Mauereidechsen, der Vogel- und Fledermausfauna zu beachten. Durch die Einhaltung der aufgeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen sind keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände berührt. Baumaßnahmen, die über die bereits baurechtlich genehmigten Maßnahmen hinausgehen, sind derzeit nicht vorgesehen. Somit ergeben sich auch im Hinblick die umweltrelevanten Gesichtspunkte und Schutzgüter keine zusätzlichen Eingriffe durch den Umbau bzw. die Neustrukturierung des Recyclinghofs. PV Anlage Da es sich um einen noch nicht vollständig rekultivierten Deponiestandort handelt, ergeben sich durch den auf 30 Jahre befristeten Aufbau der Solarmodule keine erheblichen Auswirkungen für die im Rahmen der Umweltprüfung zu untersuchenden Schutzgüter. Dies ist im Wesentlichen auf die besondere Ausgangslage mit der fehlenden Vegetation, den durch die Folienabdichtung vorhandenen unnatürlichen Boden- und Grundwasserverhältnissen sowie der im Hinblick auf das Kleinklima eingeschränkten Funktionen des vegetationsfreien Deponiehügels zurückzuführen. STADTPLANUNGS- UND UMWELTABTEILUNG 5
12 Durch die Montage der Solarmodule und der nur eingeschränkt möglichen Abschirmung des Deponiehügels durch eine Bepflanzung sind lediglich für das Schutzgut Landschaftsbild mittlere bis hohe Beeinträchtigungen zu erwarten. Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung Als Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen im Bereich der Zufahrt und der Randflächen sind vorgesehen: Reduzierung der Flächenversiegelung auf die unbedingt erforderlichen Flächen Vermeidung von Schadstoffemissionen mit wassergefährdenden Stoffen während der Bauarbeiten (z.b. Treib- und Schmierstoffe); fachgerechte Lagerung und Wiederverwendung des Oberbodens Vermeidung von Schadstoffemissionen mit wassergefährdenden Stoffen während der Bauarbeiten (z.b. Treib- und Schmierstoffe); Rückbau des nicht mehr benötigten Betriebsgebäudes im westlichen Randbereich. Als Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen im Bereich PV Anlage sind vorgesehen: Reduzierung der Flächenversiegelung durch die Punktfundamente für Zaun und Modulständer auf die unbedingt erforderlichen Flächen Vermeidung von Schadstoffemissionen mit wassergefährdenden Stoffen während der Bauarbeiten (z.b. Treib- und Schmierstoffe); fachgerechte Lagerung und Wiederverwendung des Oberbodens Vermeidung von Schadstoffemissionen mit wassergefährdenden Stoffen während der Bauarbeiten (z.b. Treib- und Schmierstoffe); Im Hinblick auf den Artenschutz und zur Vermeidung und Minimierung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen sind die folgenden Maßnahmen umzusetzen: Die Entfernung der betroffenen Gehölze im Baustellenbereich ist gemäß Vorgabe 39 BNatSchG zur Berücksichtigung der Vogelbrutzeiten und der Winterruhe der Fledermäuse nur in der Zeit von Anfang November bis Ende Februar zulässig. Der Abbruch des vorhandenen Betriebsgebäudes darf zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen für die Fledermausfauna nur in der Zeit von Anfang November bis Ende März erfolgen. Sollte dies aus terminlichen Gründen nicht möglich sein, ist das Gebäude durch eine Fachkraft auf einen Fledermausbesatz zu überprüfen. Der Abbruch ist außerhalb der zulässigen Zeiten nur nach Freigabe der Arbeiten durch eine Fachkraft zulässig. Die von Reptilien besiedelten Geländestreifen entlang der Westgrenze zwischen der bestehenden Zufahrt und dem westlich angrenzenden Wirtschaftsweg sowie die vorhandenen Trockenbiotopflächen auf dem Deponiehügel sind über die Bauzeit durch einen Bauzaun vor Beeinträchtigungen wie ein Befahren der Flächen, Materialablagerungen usw. zu schützen. Gleichzeitig ist das Einwandern der Reptilien in den Gefahrenbereich der Baustelle durch einen von Reptilien nicht übersteigbaren Schutzzaun zu gewährleisten. Die erforderlichen Bauarbeiten für die Ertüchtigung der Folienabdichtung im Bereich südlich und östlich des Recyclinghofs sowie für die im südwestlichen Bereich geplante neue Zufahrt auf den Deponiehügel sind in den von Reptilien besiedelten Bereichen nur in der Zeit von April bis Ende Mai oder von September bis Oktober zulässig. Vor Beginn der Arbeiten für die Ertüchtigung der Folienabdichtung, sowie im Bereich der neuen Zuwegung auf den Deponiehügel, sind die Flächen auf ein Vorkommen von Reptilien zu überprüfen. Sofern bei der Überprüfung entsprechende Bestände festgestellt STADTPLANUNGS- UND UMWELTABTEILUNG 6
13 werden, sind die Tiere durch eine Abdeckung der Flächen mit schwarzer Folie (über einen Zeitraum von ca. 3 Wochen) zu vergrämen. Die erforderlichen Bauarbeiten für die Herstellung der geplanten Zaunanlagen in den von Reptilien besiedelten Flächen sind nur in der Zeit von April bis Ende Mai oder von September bis Oktober zulässig. Im SO 2 ist nur der Bau der aufgeständerten Solarmodule zulässig. Die Flächen unter den Solarmodulen sind mit einer standortgerechten und autochthonen Gras-/ Kräutermischung einzusäen. Die Pflege der Grünlandflächen unter und in den Randbereichen der Solarmodule ist als ein- bis zweischürige Mahd durchzuführen. Der erste Schnitt darf hierbei erst nach Abschluss der Vogelbrutzeit für Bodenbrüter, also ab Anfang August durchgeführt werden. Eine Düngung der Flächen ist nicht zulässig. Maßnahmen zur Kompensation Zur Kompensation der Eingriffe im Bereich der PV Anlage sind umzusetzen: Zur Optimierung der Reptilienhabitate im Bereich der PV Anlage sind die vorhandenen Schotterstreifen durch das Einbringe von weiteren Strukturhabitaten (Wurzelstubben, Totholz- und Steinhaufen, Sandlinsen usw.) weiter aufzuwerten. Anrechnung der externen Ökokontomaßnahme Quellteich am Regenbrünnle Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Vorgaben erfolgen im Bereich der Recyclinganlage: Auf den im Plan gekennzeichneten Standorten sind zur Ergänzung der Strukturhabitate für die Vogelfauna 6 standortgerechte Hochstammbäume zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Um das Bruthöhlenangebot im Plangebiet zu verbessern müssen drei Nistkästen (Marke Schwegler Typ 1 B Fluglochweite 32 mm) in geschützter Lage (freie Anflugmöglichkeit, Raubtiersicher) in den vorhandenen bzw. in den neu gepflanzten Gehölzflächen angebracht werden. Um das Quartierangebot im Plangebiet zu verbessern müssen 2 Fledermaus Universal Quartiere (z.b. 1 FTH von Schwegler)in geschützter Lage (freie Anflugmöglichkeit, Raubtiersicher) in den vorhandenen, anliegenden bzw. in den neu gepflanzten Gehölzflächen angebracht werden. Zur Optimierung der Reptilienhabitate im westlichen Randbereich sind im Bereich hier festgesetzten Maßnahmenflächen möglichst magere Bodenverhältnisse herzustellen. Die Flächen sind im Hinblick auf die vorhandene Reptilienfauna weiter zu optimieren. Im Bereich der Böschungsflächen und Seitenstreifen sind an geeigneten Standorten weitere Strukturelemente wie Wurzelstubben, Totholzhaufen, Sandlinsen für die Eiablage, Steinhaufen mit größeren Steinen einzubauen. Ergebnis Durch die vorgesehenen Vermeidung- und Minimierungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen können die Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere, Boden, Grundwasser, Klima/Luft und Landschaftsbild vollständig kompensiert oder auf ein unerhebliches Maß minimiert werden. Während die Kompensation der Schutzgüter Pflanzen und Tiere, Klima/Luft und Grundwasser innerhalb des Plangebietes und schutzgutspezifisch kompensiert werden können, erfolgt die Kompensation das Schutzgut Landschaftsbild über die beim Schutzgut Pflanzen und Tiere durch die externe Ökokontomaßnahme am Regenbrünnle und die Aufwertung der Reptilienhabitate im Randbereich der PV Anlage sowie der westlichen Gebietsbrenze. STADTPLANUNGS- UND UMWELTABTEILUNG 7
14 Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung Im Zuge der Vorplanungen erfolgte eine artenschutzrechtliche Untersuchung. BEBAUUNGSPLAN AM RHEIN Artengruppe der Reptilien Im Plangebiet befindet sich eine Population der Mauereidechsen. Ihr Erhaltungszustand ist vermutlich als günstig zu betrachten. Die Eidechsen besiedeln vor allem den rund um die rekultivierte Deponie führenden Schotterstreifen inklusive der angrenzenden Ruderalbereiche, die westliche Böschung entlang der Gebietsgrenze sowie das auf der Hügelkuppe vorhandene Trockenbiotop. Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen mit dem Aufbau von Schutzzäunen während der Bauphase, der Einhaltung der bauzeitlichen Einschränkungen sowie der Umsetzung der Vergrämungsmaßnahmen kann das Eintreten der Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG sicher ausgeschlossen werden. Artengruppe der Vögel Im Moment sind nur wenige Brutvorkommen im von euryöken Arten im den Gehölzbeständen im Randbereich des Plangebietes bzw. der näheren Umgebung zu verzeichnen. Die Flächen des bestehenden Recyclinghofs weisen keine Bruthabitate auf. Ebenso konnten am bestehenden Betriebsgebäude keine Nester festgestellt werden. Die Flächen der Deponie werden derzeit rekultiviert. Durch die Störwirkungen und das Fehlen von entsprechenden Strukturhabitaten werden diese Flächen derzeit nicht als Bruthabitat genutzt. Eine Nutzung als Nahrungshabitat der vegetationsfreien Flächen ist allenfalls eingeschränkt gegeben. Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben (Rodungszeit, Ausgleichpflanzung Einzelbäume, Anbringen von 3 Nistkästen) kann das Eintreten der Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG sicher ausgeschlossen werden. Artengruppe der Fledermäuse Im Moment ist durch die geplanten Maßnahmen allenfalls von einer geringen potentiellen Betroffenheit der vorkommenden Fledermausarten auszugehen. Verbreitungsbedingt ist neben den heimischen Arten auch saisonal mit Auftreten von Wanderarten zu rechnen, die entlang des Rheines ziehen. Da nur das bestehende Betriebsgebäude mit seinen ausschließlich im Außenbereich vorhandenen Riss-, Spalten- und Fassadenhabitaten als Sommer- oder Zwischenquartier nutzbar ist, beschränkt sich eine eventuelle Betroffenheit durch Habitatverluste und Störwirkungen auf einen Abbruch des Gebäudes in den Sommermonaten. Überwinterungen können weitgehend ausgeschlossen werden. Weitere potentielle Beeinträchtigungen können durch den Verlust der Heckenbestände im nördlichen sowie im südwestlichen Randbereich entstehen, da diese Strukturen ggf. als Orientierungsmarken durch die Fledermäuse genutzt werden. Da aber zur Eingrünung des Recyclinghofs hier auch wieder Einzelbäume gepflanzt werden sollen, wird diese Funktion an gleicher Stelle wieder hergestellt. Bei Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben (Einhalten der Bauzeiten für den Gebäudeabriss, Verzicht auf nächtliche Beleuchtung, Anbringen von künstlichen Fledermausquartieren, Baumpflanzungen als Orientierungsmarken) kann das Eintreten der Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG sicher ausgeschlossen werden. Artengruppe der Insekten und sonstigen Wirbellosen Im Moment sind den Skripten 247 des BfN (Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlagen) keine Hinweise zu entnehmen, dass Insekten oder andere wirbellose Tiere durch PV-Anlagen erheblich beeinträchtigt werden können. Mit Ausnahme der Gruppe der Wasserkäfer konnte bei den Modelluntersuchungen weder für aquatische noch für terrestrische Wirbellose eine erhebliche Beeinträchtigung durch Solarmodule festgestellt werden. STADTPLANUNGS- UND UMWELTABTEILUNG 8
15 Da der Rhein nicht als Lebensraum für die schutzrelevanten Wasserkäfer (mit Ausnahme der Taumelkäfer) geeignet ist, können Auswirkungen für diese Arten ebenfalls weitestgehend ausgeschlossen werden. Da im gesamten Plangebiet derzeit keine Vorkommen von streng geschützten Heuschreckenarten festgestellt wurden, kann das Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände weitestgehend ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung und Minimierung von Auswirkungen sind reflexionsarme Module und Baumaterialien zu verwenden. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sowie der ohnehin für die Insektenfauna im Rahmen der Modelluntersuchungen nicht oder allenfalls eingeschränkt feststellbaren Auswirkungen kann das Eintreten der Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG sicher ausgeschlossen werden. 8. Blendwirkung Erhebliche Lichtreflektionen aufgrund der PV-Module sind nicht zu erwarten. Die rundum nächstliegende Bebauung wird durch die sog. Blendwirkung bei Sonneneinstrahlung nahezu nicht tangiert. Es werden ausschließlich entspiegelte Module verwendet. Zusätzlich sind in südlicher und östlicher Richtung teils dichte Gehölze, in westlicher Richtung sind Gehölze in ca. 300 m Entfernung vorhanden, die eine direkte Sichtverbindung zum dahinterliegenden Altrheinarm ausschließen. Um die Blendwirkung der PV- Anlage auf die B 34 einschätzen zu können, wurde ein Gutachten über den Sonnen- und Blendverlauf (Blendgutachten) von IFB Eigenschenk GmbH aus Deggendorf erstellt. Darin heißt es: Mit den im vorliegenden Gutachten durchgeführten Berechnungen für die Photovoltaikanlage auf der Deponie Herten wurden die durch die geplante Photovoltaikanlage potentiell verursachten Lichtreflexionen für alle Jahreszeiten und Tageszeiten mittels Spezialsoftware ermittelt und eingestuft. Die gutachterliche Bewertung bzw. Abwägung erfolgte ohne rechtliche Wertung. Gemäß gutachterlicher Abwägung ist die geplante PV-Anlage unter den genannten Aspekten als genehmigungsfähig einzustufen. (IFB Eigenschenk, , S. 4) Das vollständige Gutachten ist dieser Begründung beigefügt. 9. Flächengliederung Fläche Recyclinghof (SO 1)* ,2 Fläche PV-Anlage (SO 2) ,1 Private Grünfläche ,6 Private Verkehrsfläche ,1 Fläche Gesamt % *Alle Flächen in ca. m² 10. Ver- und Entsorgung Der neu geplante Recyclinghof wird, aufgrund der schlechten Anbindungsmöglichkeit nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Unbelastetes Oberflächenwasser und das Dachwasser werden in den Rhein geleitet. Das Oberflächenwasser im Bereich des Recyclinghofes wird über eine Schmutzfangzelle geleitet und von dort in den Rhein bzw. in den Schmutzwassertank geleitet. STADTPLANUNGS- UND UMWELTABTEILUNG 9
16 Das Sanitärabwasser des Betriebscontainers wird direkt in den Schmutzwassertank geleitet. Der Schmutzwassertank ist ausreichen dimensioniert und wird regelmäßig abgepumpt. Kleinkläranlagen/ Klärgruben sind wahrscheinlich nicht genehmigungsfähig. 11. Bodenordnung Das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Am Rhein" gehört dem Landkreis Lörrach. Ein Baulandumlegungsverfahren i.s.d. 45 ff. BauGB ist nicht notwendig. Erschließungsbeiträge gemäß Kommunalabgabengesetz (KAG) werden nicht erhoben. Rheinfelden, STADTPLANUNGS- UND UMWELTABTEILUNG 10
17 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN - ENTWURF- Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Am Rhein der Stadt Rheinfelden (Baden), Stadtteil Herten Aufgrund des 74 der Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg, in Kraft getreten am , in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung (GO) Baden-Württemberg vom , jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Rheinfelden (Baden) am xx.xx.2016 die folgende Satzung beschlossen: 1 Räumlicher Geltungsbereich Die Örtlichen Bauvorschriften gelten innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Am Rhein" gemäß Abgrenzungsplan und zeichnerischem Teil vom xx.xx Örtliche Bauvorschriften 1. Einfriedungen ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Als Einfriedung sind Hecken, Holz- und Metallgitterzäune zulässig. Die zulässige Gesamthöhe der Zäune beträgt 2,00 m zzgl. Übersteigschutz. 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 75 LBO handelt, wer den örtlichen Bauvorschriften nach 2 dieser Satzung zuwiderhandelt. 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach 10 BauGB in Kraft. Rheinfelden (Baden), Klaus Eberhardt Oberbürgermeister Stadtbauamt Stadtplanungs- und Umweltabteilung 1
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