Verordnung zum DRG-Entgeltkatalog für das Jahr 2012

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1 Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Verordnung zum -Entgeltkatalog für das Jahr 2012 A. Problem und Ziel Die Selbstverwaltungspartner nach 17b Absatz 2 Satz 1 KHG konnten sich nicht auf die fristgerechte Vereinbarung des -Entgeltkataloges 2012 einigen. Um Verzögerungen den Verhandlungen des Landesbasisfallwerts nach 11 KHEntgG und der Verhandlung des Erlösbudgets nach 4 KHEntgG zu vermeiden, muss der -Entgeltkatalog 2012 den Krankenhäusern und Kostenträgern zur Verfügung stehen. B. Lösung Nach Ablauf einer zum 2. November 2011 gesetzten Frist wird der -Entgeltkatalog 2012 gemäß 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KHG durch Ersatzvornahme des Bundesministeriums für Gesundheit in Kraft gesetzt. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. 2. Vollzugsaufwand a) Bund, Länder und Gemeinden Durch die Verordnung ergeben sich für die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden keine finanziellen Auswirkungen. b) Gesetzliche Krankenversicherung Durch die Verordnung ergeben sich für die gesetzliche Krankenversicherung insgesamt keine finanziellen Auswirkungen

2 - 2 - E. Sonstige Kosten Kosten für die Wirtschaft entstehen durch die Verordnung nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau ergeben sich nicht. F. Erfüllungsaufwand F1. Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. F2. Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. F3. Verwaltung Für Verwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand

3 - 3 - BG, November 2011 Referentenentwurf Verordnung zum -Entgeltkatalog für das Jahr 2012 (-Entgeltkatalogverordnung EKV 2012) Vom. November 2011 Auf Grund des 17b Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. ärz 2009 (BGBl I S. 534) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: 1 Abrechnungsgrundlage Der Fallpauschalen-Katalog nach 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und der Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes werden für das Jahr 2012 mit dem -Entgeltkatalog nach den Anlagen 1 bis 6 dieser Verordnung vorgegeben. 2 Geltungsdauer 1 dieser Verordnung gilt vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012, soweit die Vertragsparteien nicht vorher abweichende Vereinbarungen treffen. Kann der -Entgeltkatalog 2013 erst nach dem 1. Januar 2013 angewendet werden, sind nach aßgabe des 15 Absatz 1 und 2 des Krankenhausentgeltgesetzes die Leistungen weiterhin nach den Anlagen 1 bis 6 dieser Verordnung abzurechnen. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 2011 Der Bundesminister für Gesundheit Daniel Bahr - 4 -

4 - 4 - Anlagen (zu 1) Anlage 1 Teil a Teil b Teil c Fallpauschalen-Katalog en Versorgung durch Hauptabteilungen en Versorgung durch Belegabteilungen en teilstationärer Versorgung Anlage 2 Zusatzentgelte-Katalog Liste Anlage 3a Nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete vollstationäre Leistungen (Entgelte nach 6 Absatz 1 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz) Anlage 3b Nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete teilstationäre Leistungen (Entgelte nach 6 Absatz 1 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz) Anlage 4 Zusatzentgelte-Katalog Liste (Entgelte nach 6 Absatz 1 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz) Anlage 5 Zusatzentgelte-Katalog Definition und differenzierte Beträge Anlage 6 Zusatzentgelte-Katalog Definition (Entgelte nach 6 Absatz 1 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz) - 5 -

5 - 5 - > hier den -Entgeltkatalog 2012 mit einzelnen Anlagen einfügen < - 6 -

6 - 6 - BG, November 2011 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Inhalt der Verordnung Der GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft gemäß 17b Absatz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) die jährliche Weiterentwicklung und Anpassung des - Vergütungssystems insbesondere an medizinische Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungsverlagerungen. Nach den näheren Bestimmungen des 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vereinbaren sie mit Wirkung für die Vertragsparteien nach 11 KHEntgG insbesondere einen Fallpauschalen- Katalog nach 17b Absatz 1 Satz 10 KHG und einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach 17b Absatz 1 Satz 12 KHG einschließlich der Vergütungshöhe. Beide Katalogbestandteile werden im Folgenden zusammenfassend als -Entgeltkatalog bezeichnet. Für den Fall, dass sich die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene der Weiterentwicklung des -Vergütungssystems auf Teilbereiche nicht einigen können, kann das Bundesministerium für Gesundheit (BG) nach Ablauf gesetzter Fristen gemäß 17b Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 KHG durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ausstehende Entscheidungen treffen, soweit dies erforderlich ist, um die jährliche Weiterentwicklung des Vergütungssystems fristgerecht sicherzustellen. Da sich die Vertragsparteien in den vergangenen Wochen nicht auf den -Entgeltkatalog 2012 einigen konnten, hat das BG Bundesministeriums für Gesundheit für eine zügige und fristgerechte Umsetzung die Vertragsparteien mit Schreiben vom 26. ktober 2011 aufgefordert, bis zum 2. November 2011 zu einer gemeinsamen Vereinbarung zu kommen. Dies ist nicht gelungen. Die ausstehende Vereinbarung bezieht sich ausschließlich auf den - Entgeltkatalog it Schreiben vom 4. November 2011 erklärten die Selbstverwaltungspartner, dass eine Vereinbarung der Abrechnungsbestimmungen (Fallpauschalenvereinbarung 2012 ohne Anlagen) nicht streitig sei und daher nicht einer Ersatzvornahme durch Rechtsverordnung zugeführt werden müsse. Die Dringlichkeit einer Ersatzvornahme ergibt sich aus folgenden Gründen: - Der in 11 Absatz 2 KHEntgG normierte Prospektivitätsgrundsatz für eine Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus kann nur erfüllt werden, wenn die notwendigen Grundlagen rechtzeitig vor Beginn des Vereinbarungszeitraumes vorliegen. Zu diesen Grundlagen zählt insbesondere der Entgeltkatalog. - Den Vertragsparteien auf Landesebene fehlt es mit dem Entgeltkatalog an einer grundlegenden Voraussetzung für eine Vereinbarung eines Landesbasisfallwerts nach 10 KHEntgG

7 Durch die daraus resultierenden, fehlenden Leistungs- und Preisdeterminanten werden sowohl die Verhandlungen auf rtsebene wie auch auf Landesebene in einem nicht vertretbaren aße verzögert. II. Kosten Im Vergleich zu einer Vereinbarung des -Entgeltkataloges 2012 durch die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene entstehen durch diese Verordnung für die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Ausgaben. Der Verordnungsgeber wird nach 17b Absatz 7 KHG lediglich im Sinne einer Schiedsstelle für die Selbstverwaltungspartner tätig, die sich zu einem Teilbereich der Weiterentwicklung des -Vergütungssystems nicht einigen konnten. B. Einzelbegründung Der Entgeltkatalog wird jährlich durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) kalkuliert und somit unter Berücksichtung des medizinischen Fortschritts und veränderter Kostenstrukturen weiterentwickelt. Durch das vorhandene Vorschlagswesen sind alle an der stationären Versorgung Beteiligten in diesen Weiterentwicklungsprozess eingebunden. zu 1: Abrechnungsgrundlage Am 19. August 2011 hat das InEK das Kalkulationsergebnis für den -Entgeltkatalog 2012 den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene nach 17b Absatz 2 Satz 1 KHG vorgelegt. Die gegenüber dem Fallpauschalenkatalog für das Jahr 2011 vorgenommenen Änderungen, Ergänzungen und Weiterentwicklungen wurden den Selbstverwaltungspartnern vorgestellt und inhaltlich diskutiert. Der vorgestellte -Entgeltkatalog trägt auch dem gesetzlichen Auftrag nach 4 Absatz 10 Satz 14 KHEntgG Rechnung. Danach sind die zusätzlichen ittel des Pflegestellenförderprogramms ab dem Jahr 2012 im Rahmen des -Vergütungssystems zielgerichtet den Bereichen zuzuordnen, die einen erhöhten pflegerischen Aufwand aufweisen. Die erforderliche zielgerichtete Zuordnung soll maßgeblich über die Zusatzentgelte 130 und 131 für hochaufwändige Pflege erfolgen. Zwischen den Selbstverwaltungspartnern bestand Konsens über die Anwendbarkeit des weiterentwickelten Entgeltkataloges und die Sachgerechtigkeit der gefundenen Lösung zur Abbildung der hochaufwändigen Pflege. Dennoch ist den Selbstverwaltungspartnern auch nach Fristablauf die Vereinbarung des -Entgeltkataloges nicht gelungen. Hintergrund ist eine Verknüpfung, die der GKV-Spitzenverband zwischen der Überführung der ittel des Pflegestellenförderprogramms im Jahr 2012 von der Ebene des einzelnen Krankenhauses auf die Landesebene nach 10 Absatz 12 KHEntgG mit der Vereinbarung des - Entgeltkataloges 2012 herstellt. Der Wortlaut des 10 Absatz 12 KHEntgG sieht nur eine Überführung der Pflegefördermittel in den Landesbasisfallwert vor. Der Wortlaut ist insofern interpretationsbedürftig durch Sinn und Zweck der Vorschrift, als er nicht auch die sachlich gebotene inderung dieser ittel um das zusätzlich vergütete Zusatzentgeltvolumen vorgibt. Eine entsprechende Klärung durch eine Empfehlung der Selbstverwaltungspartner gemäß 9 Absatz 1 Satz 2 KHEntgG forderte der GKV-Spitzenverband. Die DKG hat entsprechenden Klarstellungsbedarf verneint

8 - 8 - Zur Rechtslage m ittelübergang auf der Grundlage des 10 Absatz 12 KHEntgG hat auch bereits das BG mit Schreiben vom 4. ktober 2011 gegenüber den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene Stellung genommen. Es hat verdeutlicht, dass nach Sinn und Zweck der Regelung, der Gesetzgeber lediglich sicherstellen wollte, dass die vereinbarten ittel des Pflegestellenförderprogramms den Krankenhäusern im jeweiligen Land im Jahr 2012 weiterhin in voller Höhe zur Verfügung stehen. Eine ehrung des Fördervolumens m ittelübergang ist von dieser Zielsetzung des Gesetzgebers nicht gedeckt. Diese würde jedoch entstehen, wenn in einem Land die ittel des Pflegestellenförderprogramms vollständig in den Landesbasisfallwert eingerechnet würden und zusätzlich noch Zusatzentgelte berechnet würden. Das Volumen des Pflegestellenförderprogramms, das voraussichtlich über Zusatzentgelte abgerechnet wird, ist dementsprechend nicht in den Landesbasisfallwert einzurechnen. Um für Krankenhäuser und Kostenträger zeitnah den -Entgeltkatalog 2012 bereit zu stellen, wird mit dieser Verordnung der vom InEK im Auftrag der Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene ermittelte -Entgeltkatalog 2012 als Abrechnungsgrundlage für die Leistungen der -Krankenhäuser vorgegeben. zu 2: Geltungsdauer Nach 17b Absatz 2 Satz 1 KHG vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene die jährliche Weiterentwicklung des Vergütungssystems. Unter Wahrung dieses Vereinbarungsgrundsatzes sind die Selbstverwaltungspartner nach Satz 1 jederzeit in der Lage, eine abweichende Vereinbarung zu dieser Verordnung zu treffen. Satz 2 gibt eine Übergangsregelung für den Fall vor, dass für das Jahr 2013 ein neuer - Entgeltkatalog nicht rechtzeitig vereinbart und angewendet werden kann. In einem solchen Fall sind die Entgelte des Jahres 2012 nach dieser Verordnung weiter anzuwenden. zu 3: Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, um den Vertragsparteien auf der Landesebene und auf der örtlichen Ebene zeitnah die Grundlage für die weiteren Verhandlungen zu geben.

9 G--Version Entgeltkatalog Die en gelten für die Abrechnung von stationären Leistungen. Dies gilt nicht, soweit nach 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes sonstige Entgelte für bestimmte Leistungen nach Anlage 3a/b, teilstationäre Leistungen nach 6 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG oder besondere Einrichtungen nach 17b Abs. 1 Satz 16 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart worden sind. Abkürzungen: CC DC R ZE ZE D "" "A" "" Komplikationen oder Komorbiditäten Hauptdiagnosegruppe (ajor Diagnostic Category) operativ (perating Room) Zusatzentgelt Zusatzentgelt, differenziert operative Fallpauschalen andere Fallpauschalen, z. B. Koloskopie medizinische Fallpauschalen Fußnoten: 1) 2) 3) 4) 5) Belegungstage, die der Kalkulation der Fallpauschale zu Grunde gelegt wurden. Erster Belegungstag, an dem nach 1 Abs. 3 ein von der Fallpauschale vorzunehmen ist. Erster Belegungstag, an dem nach 1 Abs. 2 ein tagesbezogenes Entgelt zusätzlich zur Fallpauschale gezahlt wird. Eine Zusammenfassung von Fällen Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus nach 2 Abs. 1 und 2 erfolgt nicht. Wenn die Definition der keine untere Grenzverweildauer und / oder keine obere Grenzverweildauer zulässt, dann werden im Katalog entsprechend keine Werte angegeben. 6) Bei den in der -Bezeichnung angegebenen Punktwerten für die intensivmedizinische Komplexbehandlung handelt es sich dem ersten Wert um die Aufwandspunkte für die intensivmedizinische Komplexbehandlung im Kindesalter (8-98d.*) und dem zweiten Wert um die Aufwandspunkte für die intensivmedizinische Komplexbehandlung im Erwachsenenalter (8-980.*).

10 Teil a) en Versorgung durch Hauptabteilungen G--Version 2012 ittlere Untere Grenzverweildauer bere Grenzverweildauer Externe Verlegung 6) Hauptabteilung dauer 1) fallpauschale Wiederaufnahme Verlegungs- Bezeichnung Hauptabteilung und Verweil- Erster Tag mit /Tag Entgelt () Prä-DC A01A Lebertransplantation mit Beatmung > 179 Stunden 34,424 57,8 18 1, ,536 x x A01B Lebertransplantation mit Beatmung > 59 und < 180 Stunden oder mit Transplantatabstoßung oder mit kombinierter Nierentransplantation 14,959 32,4 10 1, ,427 x x A01C Lebertransplantation ohne Beatmung > 59 Stunden, ohne Transplantatabstoßung, ohne kombinierte Nierentransplantation 11,623 27,4 8 1, ,337 x x A02Z Transplantation von Niere und Pankreas 11,819 27,2 8 0, ,400 x x A03A Lungentransplantation mit Beatmung > 179 Stunden 35,437 54,2 17 1, ,681 x x A03B Lungentransplantation ohne Beatmung > 179 Stunden 14,504 25,6 8 1, ,440 x x A04A A04B Knochenmarktransplantation / Stammzelltransfusion, allogen, außer Plasmozytom oder mit Graft-versus-host-Krankheit Grad III und IV, mit In-vitro-Aufbereitung Knochenmarktransplantation / Stammzelltransfusion, allogen, außer Plasmozytom, HLA-verschieden oder Plasmozytom, mit Graft-versus-host-Krankheit Grad III und IV, ohne In-vitro-Aufbereitung 30,964 50,3 16 1, ,612 x x 22,211 49,5 15 1, ,486 x x A04C Knochenmarktransplantation / Stammzelltransfusion, allogen, außer Plasmozytom, ohne In-vitro-Aufbereitung, ohne Graftversus-host-Krankheit Grad III und IV, HLA-identisch 19,672 40,4 12 1, ,485 x x A04D A05A A05B A06A A06B A07A A07B Knochenmarktransplantation / Stammzelltransfusion, allogen, Plasmozytom, ohne Graft-versus-host-Krankheit Grad III und IV Herztransplantation mit Beatmung > 179 Stunden oder Alter < 16 Jahre Herztransplantation ohne Beatmung > 179 Stunden, Alter > 15 Jahre Beatmung > 1799 Stunden mit komplexer R-Prozedur oder Polytrauma, mit hochkomplexem Eingriff oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung > 3920 / 3680 Aufwandspunkte Beatmung > 1799 Stunden mit komplexer R-Prozedur oder Polytrauma, ohne hochkomplexen Eingriff, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung > 3920 / 3680 Aufwandspunkte oder ohne komplexe R-Prozedur, ohne Polytrauma Beatmung > 999 und < 1800 Stunden mit komplexer R- Prozedur oder Polytrauma, mit hochkomplexem oder dreizeitigem komplexen Eingriff oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung > 3920 / 3680 Aufwandspunkte Beatmung > 999 und < 1800 Stunden mit komplexer R- Prozedur, mit Polytrauma oder komplizierender Konstellation oder Alter < 16 Jahre oder ohne komplexe R-Prozedur, ohne Polytrauma, Alter < 16 Jahre 15,387 34,0 10 1, ,451 0,438 x 41,372 57,0 18 1, ,599 x x 21,937 61,1 19 0, ,278 x x 61, , ,514 x x 46, , ,448 x x 39,438 71,3 89 0,482 x x 35,213 62,8 81 0,492 x x Seite 1

11 Teil a) en Versorgung durch Hauptabteilungen G--Version 2012 ittlere Untere Grenzverweildauer bere Grenzverweildauer Externe Verlegung 6) Hauptabteilung dauer 1) fallpauschale Wiederaufnahme Verlegungs- Bezeichnung Hauptabteilung und Verweil- Erster Tag mit /Tag Entgelt () 4) A07C A07D A07E A09A A09B A09C A09D A09E A09F A11A Beatmung > 999 und < 1800 Stunden mit komplexer R- Prozedur, ohne Polytrauma, ohne komplizierende Konstellation, Alter > 15 Jahre oder ohne komplexe R-Prozedur oder Polytrauma, Alter > 15 Jahre, mit intensivmed. Komplexbehandlung > 2352 / 2208 Punkte Beatmung > 999 und < 1800 Stunden ohne komplexe R- Prozedur, ohne Polytrauma, Alter > 15 Jahre, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung > 2352 / 2208 Aufwandspunkte, mit komplexer Diagnose Beatmung > 999 und < 1800 Stunden ohne komplexe R- Prozedur, ohne Polytrauma, Alter > 15 Jahre, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung > 2208 Aufwandspunkte, ohne komplexe Diagnose Beatmung > 499 und < 1000 Stunden mit angeborener Fehlbildung oder Tumorerkrankung, Alter < 3 Jahre oder mit komplexer R-Prozedur oder Polytrauma oder intensivmed. Komplexbehandlung > 3430 / 3220 Aufwandspunkte und hochkompl. Eingr. od. Alter < 16 Jahre Beatmung > 499 und < 1000 Stunden mit komplexer R- Prozedur oder Polytrauma oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung > 3430 / 3220 Aufwandspunkte, ohne hochkomplexen Eingriff, Alter > 15 Jahre, mit sehr komplexem Eingriff oder kompliz. Konstellation Beatmung > 499 und < 1000 Std. mit kompl. R-Proz. od. Polytr. od. int. Komplexbeh. > 3430/3220 P., oh. kompliz. Konst., Alter > 15 J., od. oh. kompl. R-Proz., oh. Polytr., m. kompl. Konst. od. int. Komplexbeh. 2352/ /3220 P. od. Alter < 16 J. Beatmung > 499 und < 1000 Stunden ohne komplexe R- Prozedur, ohne Polytrauma, ohne angeborene Fehlbildung oder Tumorerkrankung oder Alter > 2 Jahre, ohne kompliz. Konst., Alter > 15 Jahre, mit intensivmed. Komplexbeh / 1381 bis 2352 / 2208 Punkte Beatmung > 499 und < 1000 Stunden ohne kompl. R-Proz., ohne Polytrauma, oh. angeb. Fehlbildung od. Tumorerkrankung od. Alter > 2 J., oh. kompliz. Konstell., Alter > 15 J., oh. intensivmed. Komplexbeh. > 1470 / 1380 P., mit kompl. Diagn. od. kompl. Proz. Beatmung > 499 und < 1000 Stunden ohne kompl. R-Prozedur, ohne Polytrauma, ohne angeb. Fehlbild. od. Tumorerkr. od. Alter > 2 J., ohne kompliz. Konstell., Alter > 15 J., ohne intensivmed. Komplexbeh. > 1470 / 1380 P., oh. kompl. Diagn., oh. kompl. Proz. Beatmung > 249 und < 500 Stunden mit hochkompl. Eingr. od. intensivmed. Komplexbeh. > 1764 / 1656 Punkte od. mit Eingr. angeb. Fehlb., Alter < 2 J. od. mit best. R-Proz. und kompliz. Konstell., mit int. Komplexbeh. > 1764 / 1656 P. oder Alt. < 16 J. 30,077 64,1 82 0,446 0,440 x 28,307 61,8 80 0,312 0,439 x 23,283 55,1 73 0,286 0,402 x 26,405 41,9 60 0,489 x x 22,680 38,8 57 0,501 x x 19,084 37,9 56 0,457 x x 17,846 40,1 58 0,299 x x 15,128 35,4 53 0,288 0,400 x 12,250 32,1 49 0,259 0,359 x 18,436 33,3 10 1, ,395 x x Seite 2

12 Teil a) en Versorgung durch Hauptabteilungen G--Version 2012 ittlere Untere Grenzverweildauer bere Grenzverweildauer Externe Verlegung 6) Hauptabteilung dauer 1) fallpauschale Wiederaufnahme Verlegungs- Bezeichnung Hauptabteilung und Verweil- Erster Tag mit /Tag Entgelt () 4) A11B A11C A11D Beatmung > 249 und < 500 Stunden mit komplexer R-Proz., mit kompliz. Konstell. od. sehr kompl. Eingr. oder Alter < 16 Jahre, ohne Eingr. angebor. Fehlbildung od. Alter > 1 J. od. ohne komplexe R-Proz., mit Tumorerkr. od. angeb. Fehlb., Alter < 3 J. Beatmung > 249 und < 500 Stunden ohne komplexe R- Prozedur, ohne Tumorerkrankung oder angeb. Fehlbildung, Alter < 3 Jahre, mit bestimmter R-Prozedur und komplizierender Konstellation, ohne intensivmed. Komplexbeh. > 1764 / 1656 Punkte, Alter > 15 J. Beatmung > 249 und < 500 Stunden mit komplexer R- Prozedur, ohne hochkomplexen oder sehr komplexen Eingriff, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung > 1656 Aufwandspunkte, ohne komplizierende Konstellation, Alter > 15 Jahre 14,069 26,5 44 0,428 x x 12,719 26,3 44 0,415 x x 11,574 22,6 40 0,307 x x A11E Beatmung > 249 und < 500 Stunden ohne komplexe R- Prozedur, mit bestimmter R-Prozedur oder komplizierender Konstellation oder intensivmedizinischer Komplexbehandlung > 1176 / 1104 Aufwandspunkte oder Alter < 6 Jahre 10,574 24,8 43 0,281 x x A11F Beatmung > 249 und < 500 Stunden ohne komplexe R- Prozedur, ohne bestimmte R-Prozedur, ohne komplizierende Konstellation, ohne intensivmed. Komplexbehandlung > 1176 / 1104 Aufwandspunkte, Alter > 5 J. mit kompl. Diagn. oder Proz. oder Alter < 16 J. 8,713 22,3 40 0,264 0,361 x A11G Beatmung > 249 und < 500 Stunden ohne komplexe R- Prozedur, ohne bestimmte R-Prozedur, ohne komplizierende Konstellation, ohne intensivmed. Komplexbehandlung > 1176 / 1104 Aufwandspunkte, ohne komplexe Diagnose, ohne komplexe Prozedur, Alter > 15 Jahre 6,736 19,8 35 0,233 0,317 x A13A Beatmung > 95 und < 250 Stunden mit hochkomplexem Eingriff oder intensivmed. Komplexbeh. > 1764 / 1656 Punkte oder > 1176 / 1104 Punkte mit komplexer R-Prozedur oder mit kompliz. Konst., best. R-Proz. und Alter < 16 J. oder Lymphom und Leukämie 12,631 25,0 7 1, ,326 x x A13B Beatmung > 95 und < 250 Stunden ohne hochkompl. Eingriff, oh. int. Komplexbeh. > 1176/1104 P., mit kompliz. Konst. od. sehr kompl. Eingr. od. angebor. Fehlb., Alt. < 2 J. od. oh. kompl. R-Proz., m. int. Komplexbeh. > 1176/1104 P., m. kompliz. Konst. 10,091 22,2 6 1, ,335 x x A13C Beatmung > 95 und < 250 Stunden ohne kompl. R-Proz., mit intensivmed. Komplexbeh / 1105 bis 1764 / 1656 P., auß. b. Leukämie und Lymphom, oh. kompliz. Konst. od. mit best. R- Proz. und kompliz. Konst., oh. intensivmed. Komplexbeh. > 1176 / 1104 P. 9,369 26,2 8 0, ,295 x x Seite 3

13 Teil a) en Versorgung durch Hauptabteilungen G--Version 2012 ittlere Untere Grenzverweildauer bere Grenzverweildauer Externe Verlegung 6) Hauptabteilung dauer 1) fallpauschale Wiederaufnahme Verlegungs- Bezeichnung Hauptabteilung und Verweil- Erster Tag mit /Tag Entgelt () 4) A13D A13E A13F A13G A15A A15B A15C A17A A17B A18Z A36A Beatmung > 95 und < 250 Stunden mit komplexer R-Prozedur, ohne hochkomplexen od. sehr komplexen Eingriff, ohne intensivmedizin. Komplexbeh. > 1176 / 1104 Punkte, ohne kompliz. Konstellation, ohne Eingriff angeborener Fehlbildung od. Alter > 1 Jahr Beatmung > 95 und < 250 Stunden ohne komplexe R- Prozedur, ohne Eingriff angeborener Fehlbildung od. Alter > 1 Jahr, mit bestimmter R-Proz. oder kompliz. Konst. oder intensivmed. Komplexbeh. 589 / 553 bis 1176 / 1104 Aufwandspunkte od. Alter < 16 J. Beatmung > 95 und < 250 Stunden ohne komplexe oder bestimmte R-Prozedur, ohne intensivmedizin. Komplexbehandlung > 588 / 552 Punkte, ohne kompliz. Konstellation, Alter > 15 J., oder verstorben oder verlegt < 9 Tage, mit kompl. Diagnose oder Prozedur Beatmung > 95 und < 250 Stunden ohne komplexe oder bestimmte R-Prozedur, ohne intensivmedizin. Komplexbehandlung > 588 / 552 Punkte, ohne kompliz. Konst., Alter > 15 J., oder verstorben oder verlegt < 9 Tage, ohne kompl. Diagnose, ohne kompl. Prozedur Knochenmarktransplantation / Stammzelltransfusion, autogen, außer Plasmozytom, Alter < 16 Jahre Knochenmarktransplantation / Stammzelltransfusion, autogen, außer Plasmozytom, Alter > 15 Jahre Knochenmarktransplantation / Stammzelltransfusion, autogen, Plasmozytom Nierentransplantation mit postoperativem Versagen des Nierentransplantates oder Alter < 16 Jahre oder AB0- inkompatible Transplantation Nierentransplantation ohne postoperatives Versagen des Nierentransplantates, Alter > 15 Jahre oder ohne AB0- inkompatible Transplantation Beatmung > 999 Stunden und Transplantation von Leber, Lunge, Herz und Knochenmark oder Stammzelltransfusion Intensivmedizinische Komplexbehandlung > 1764 / 1656 Aufwandspunkte bestimmten Krankheiten und Störungen oder intensivmedizinische Komplexbehandlung > 588 / 552 Aufwandspunkte Versagen und Abstoßung eines Transplantates hämatopoetischer Zellen 7,624 19,4 5 0, ,214 x x 6,881 20,2 6 0, ,213 x x 4,552 12,4 3 1, ,240 0,318 x 3,789 12,6 3 0, ,204 0,270 x 14,111 27,2 8 1, ,518 x x 8,288 23,5 7 1, ,351 x x 6,422 20,2 6 0, ,317 x x 8,385 24,7 7 0, ,278 x x 6,254 17,9 5 0, ,295 x x 65,338 97, ,661 x x 21,954 49,7 16 1, ,419 x x A36B Intensivmedizinische Komplexbehandlung > 588 / 552 und < 1765 / 1657 Aufwandspunkte bestimmten Krankheiten und Störungen oder komplizierende Konstellation Versagen und Abstoßung eines Transplantates hämatopoetischer Zellen 9,165 28,5 8 0, ,290 x x A42A A Stammzellentnahme Eigenspender mit Chemotherapie 2,950 17,3 5 0, ,170 0,161 x A42B A Stammzellentnahme Eigenspender ohne Chemotherapie 1,365 4,4 1 0, ,177 0,251 x A60A Versagen und Abstoßung eines rgantransplantates, mehr als ein Belegungstag, mit Entfernung eines rgantransplantates oder komplexer R-Prozedur oder äußerst schweren CC 2,398 14,3 4 0, ,161 x x Seite 4

14 Teil a) en Versorgung durch Hauptabteilungen G--Version 2012 ittlere Untere Grenzverweildauer bere Grenzverweildauer Externe Verlegung 6) Hauptabteilung dauer 1) fallpauschale Wiederaufnahme Verlegungs- Bezeichnung Hauptabteilung und Verweil- Erster Tag mit /Tag Entgelt () Versagen und Abstoßung eines rgantransplantates, mehr als A60B ein Belegungstag, ohne Entfernung eines rgantransplantates, ohne komplexe R-Prozedur, ohne äußerst schwere CC, 1,441 5,7 15 0,268 x x Alter < 16 Jahre Versagen und Abstoßung eines rgantransplantates, mehr als A60C ein Belegungstag, ohne Entfernung eines rgantransplantates, ohne komplexe R-Prozedur, ohne äußerst schwere CC, 1,172 7,6 2 0, ,144 x x Alter > 15 Jahre A60D Versagen und Abstoßung eines rgantransplantates, ein Belegungstag 0,360 1,0 x A61Z Versagen und Abstoßung eines Transplantates hämatopoetischer Zellen 1,022 4,1 1 0, ,240 0,193 x A62Z Evaluierungsaufenthalt vor Herztransplantation 2,566 13,0 3 0, ,214 0,153 x A63Z Evaluierungsaufenthalt vor Lungen- oder Herz-Lungen- Transplantation 2,437 15,1 4 0, ,154 0,131 x A64Z Evaluierungsaufenthalt vor Leber- oder Nieren-Pankreas- Transplantation 2,213 11,2 3 0, ,176 0,161 x A66Z Evaluierungsaufenthalt vor anderer rgantransplantation 1,153 5,0 1 0, ,191 0,159 x A69Z Evaluierungsaufenthalt vor rgantransplantation ohne Aufnahme auf eine Warteliste 2,376 12,8 3 0, ,172 0,148 x DC 01 Krankheiten und Störungen des Nervensystems B01Z B02A B02B ehrzeitige komplexe R-Prozeduren Krankheiten und Störungen des Nervensystems Komplexe Kraniotomie oder Wirbelsäulen-peration mit Strahlentherapie, mehr als 8 Bestrahlungen, bestimmter Neubildung des Nervensystems Komplexe Kraniotomie oder Wirbelsäulen-peration mit Strahlentherapie, mehr als 8 Bestrahlungen oder Alter < 6 Jahre oder Alter < 18 Jahre mit gr. intrakran. Eingriff und äuß. schw. CC, best. Neubildung d. Nervensyst. oder mit best. Eingr. am Schädel 6,377 21,1 6 0, ,207 x 10,281 53,6 17 0, ,162 x 7,194 25,1 7 0, ,220 x B02C Komplexe Kraniotomie oder Wirbelsäulen-peration, Alter < 6 Jahre oder Alter < 18 Jahre mit großem intrakraniellen Eingriff und äußerst schweren CC oder mit komplizierender Konstellation oder mit verschiedenartiger komplexer Prozedur 4,225 12,8 3 0, ,196 x B02D Komplexe Kraniotomie oder Wirbelsäulen-peration ohne Strahlentherapie, Alter > 5 Jahre oder ohne äußerst schwere CC, ohne bestimmten Eingriff am Schädel, ohne komplizierende Konstellation, ohne verschiedenartige komplexe Prozedur 3,228 12,9 3 0, ,190 x B03A perative Eingriffe b. nicht akuter Para- / Tetraplegie od. Eingriffe an Wirbelsäule u. Rückenmark b. bösart. Neubild. od. m. äußerst schweren od. schw. CC od. Eingr. b. zerebr. Lähmung, uskeldystrophie, Neuropathie m. äuß. schw. CC, b. Para- / Tetrapl. 3,085 14,2 4 0, ,161 0,134 Seite 5

15 Teil a) en Versorgung durch Hauptabteilungen G--Version 2012 ittlere Untere Grenzverweildauer bere Grenzverweildauer Externe Verlegung 6) Hauptabteilung dauer 1) fallpauschale Wiederaufnahme Verlegungs- Bezeichnung Hauptabteilung und Verweil- Erster Tag mit /Tag Entgelt () 4) B03B Eingriffe an Wirbelsäule und Rückenmark bösartiger Neubildung oder mit äußerst schweren oder schweren CC oder Eingriffe zerebraler Lähmung, uskeldystrophie, Neuropathie mit äußerst schweren CC, außer Para- / Tetraplegie 3,026 14,8 4 0, ,157 0,123 B04A Interventionelle und dseitige Eingriffe an den extrakraniellen Gefäßen mit äußerst schweren CC 3,476 12,8 3 0, ,142 x B04B Eingriffe an den extrakraniellen Gefäßen mit äußerst schweren CC und dseitige Eingriffe an den extrakraniellen Gefäßen 2,463 12,3 3 0, ,094 x ohne äußerst schwere CC B04C Interventionelle Eingriffe an den extrakraniellen Gefäßen ohne äußerst schwere CC 1,622 4,6 1 0, ,163 x B04D Eingriffe an den extrakraniellen Gefäßen ohne äußerst schwere CC 1,423 6,3 1 0, ,083 x B05Z Dekompression Karpaltunnelsyndrom 0,567 2,7 1 0, ,080 0,084 B06A B06B Eingriffe zerebraler Lähmung, uskeldystrophie oder Neuropathie, Alter < 19 Jahre oder mit schweren CC, Alter < 16 Jahre Eingriffe zerebraler Lähmung, uskeldystrophie oder Neuropathie, Alter < 19 Jahre oder mit schweren CC, Alter > 15 Jahre 1,494 4,8 1 0, ,119 0,141 1,465 7,9 2 0, ,089 0,113 B07Z Eingriffe an peripheren Nerven, Hirnnerven und anderen Teilen des Nervensystems mit äußerst schweren CC oder 2,622 13,9 4 0, ,092 0,122 komplizierender Diagnose B09A Andere Eingriffe am Schädel mit äußerst schweren CC 2,575 11,6 3 0, ,108 0,143 B09B Andere Eingriffe am Schädel ohne äußerst schwere CC 1,098 5,5 1 0, ,078 0,094 B12Z Implantation eines Herzschrittmachers Krankheiten und Störungen des Nervensystems oder perkutan-transluminale Gefäßintervention an Herz und Koronargefäßen 2,970 14,6 4 0, ,099 0,133 B15Z Strahlentherapie Krankheiten und Störungen des Nervensystems, mehr als ein Belegungstag, mehr als 10 Bestrahlungen 3,733 23,2 7 0, ,159 x x B16Z Strahlentherapie Krankheiten und Störungen des Nervensystems, mehr als ein Belegungstag, weniger als 11 Bestrahlungen 1,636 9,6 2 0, ,169 x x B17A Eingriffe an peripheren Nerven, Hirnnerven und anderen Teilen des Nervensyst. ohne äußerst schw. CC, ohne kompliz. Diag. oder Eingr. zerebr. Lähmung, uskeldystrophie od. Neuropathie ohne äußerst schw. od. schw. CC, Alter > 18 J., mit komplexer Diag. 2,099 6,7 1 0, ,110 0,137 B17B Eingriffe an periph. Nerven, Hirnnerven und anderen Teilen des Nervensyst. ohne äußerst schw. CC, ohne kompliz. Diag. oder Eingr. zerebr. Lähmung, uskeldystrophie oder Neuropathie ohne äußerst schw. oder schw. CC, Alter > 18 J., mit komplexem Eingr. 1,396 4,4 1 0, ,077 0,089 Seite 6

16 Teil a) en Versorgung durch Hauptabteilungen G--Version 2012 ittlere Untere Grenzverweildauer bere Grenzverweildauer Externe Verlegung 6) Hauptabteilung dauer 1) fallpauschale Wiederaufnahme Verlegungs- Bezeichnung Hauptabteilung und Verweil- Erster Tag mit /Tag Entgelt () 4) B17C B17D B18Z B20A B20B B20C B20D B20E B20F B21A B21B B36A Eingriffe an periph. Nerven, Hirnnerven u. and. Teilen d. Nervensyst. oh. äuß. schw. CC, oh. kompliz. Diag. od. Eingr. zerebr. Lähmung, uskeldystr. od. Neuropathie oh. äuß. schw. od. schw. CC, Alter > 18 J., oh. kompl. Eingr., m. mäßig kompl. Eingr. Eingriffe an periph. Nerven, Hirnnerven u. and. Teilen d. Nervensyst. oh. äuß. schw. CC, oh. kompliz. Diagn. od. Eingr. zerebr. Lähmung, uskeldystr. od. Neuropathie oh. äuß. schw. od. schw. CC, Alt. >18 J., oh. kompl. Diagn., oh. mäßig kompl. Eingr. Eingriffe an Wirbelsäule und Rückenmark außer bösartiger Neubildung, ohne äußerst schwere oder schwere CC oder Revision eines Ventrikelshuntes Kraniotomie oder große Wirbelsäulen-peration mit komplexer Prozedur, Alter < 16 Jahre Kraniotomie oder große Wirbelsäulen-peration mit komplexer Prozedur, Alter > 15 Jahre, mit intraoperativem neurophysiologischen onitoring oder komplexer Diagnose Kraniotomie oder große Wirbelsäulen-peration ohne komplexe Prozedur, Alter < 3 Jahre Kraniotomie oder große Wirbelsäulen-peration mit komplexer Prozedur, Alter > 15 Jahre, ohne intraoperatives neurophysiologisches onitoring, ohne komplexe Diagnose Kraniotomie oder große Wirbelsäulen-peration ohne komplexe Prozedur, Alter > 2 Jahre, mit komplexer Diagnose oder bestimmtem Eingriff Trigeminusneuralgie Kraniotomie oder große Wirbelsäulen-peration ohne komplexe Prozedur, Alter > 2 Jahre, ohne komplexe Diagnose, ohne bestimmten Eingriff Trigeminusneuralgie Implantation eines Neurostimulators zur Hirnstimulation, ehrelektrodensystem, mit Sondenimplantation Implantation eines Neurostimulators zur Hirnstimulation, ehrelektrodensystem, ohne Sondenimplantation Intensivmedizinische Komplexbehandlung > 1764 / 1656 Aufwandspunkte oder > 1176 / 1104 Aufwandspunkte mit bestimmter R-Prozedur Krankheiten und Störungen des Nervensystems 0,973 4,6 1 0, ,076 0,089 0,710 3,3 1 0, ,077 0,084 1,939 8,6 2 0, ,079 0,101 2,600 8,4 2 0, ,257 x 2,976 10,9 3 0, ,179 x 2,373 7,9 2 0, ,244 x 2,447 10,0 2 0, ,182 x 2,307 8,7 2 0, ,172 x 1,681 8,7 2 0, ,148 x 10,335 15,3 4 0, ,086 0,115 4,932 5,3 1 0, ,072 0,087 15,338 33,8 10 1, ,405 x x B36B Intensivmedizinische Komplexbehandlung > 1176 / 1104 Aufwandspunkte und < 1765 / 1657 Aufwandspunkte ohne best. R-Prozedur oder > 588 / 552 Aufwandspunkte und < 1177 / 1105 Aufwandspunkte mit best. R-Proz. Krankheiten und Störungen d. Nervensystems 9,953 23,6 7 1, ,360 x x B39A Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit bestimmter R-Prozedur, mehr als 72 Stunden mit komplexem Eingriff oder mit komplizierender Konstellation 5,605 15,2 4 0, ,208 x Seite 7

17 Teil a) en Versorgung durch Hauptabteilungen G--Version 2012 ittlere Untere Grenzverweildauer bere Grenzverweildauer Externe Verlegung 6) Hauptabteilung dauer 1) fallpauschale Wiederaufnahme Verlegungs- Bezeichnung Hauptabteilung und Verweil- Erster Tag mit /Tag Entgelt () 4) B39B B39C Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit bestimmter R-Prozedur, bis 72 Stunden mit komplexem Eingriff, oder mehr als 72 Stunden, ohne komplexen Eingriff, ohne komplizierende Konstellation Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit bestimmter R-Prozedur, bis 72 Stunden, ohne komplexen Eingriff, ohne komplizierende Konstellation 3,653 14,2 4 0, ,147 x 2,784 13,1 3 0, ,115 x B42A A Frührehabilitation Krankheiten und Störungen des Nervensystems bis 27 Tage mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder fachübergreifende u. andere Frührehabilitation mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls 4,258 24,1 35 0,122 0,168 B42B A Frührehabilitation Krankheiten und Störungen des Nervensystems bis 27 Tage ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls 3,578 21,3 31 0,117 0,159 B44A A Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung Krankheiten und Störungen des Nervensystems mit schwerer motorischer Funktionseinschränkung, mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls 3,980 28,9 45 0,096 0,132 B44B A Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung Krankheiten und Störungen des Nervensystems mit schwerer motorischer Funktionseinschränkung, ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls 2,491 22,1 35 0,078 0,107 B44C A Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung Krankheiten und Störungen des Nervensystems ohne schwere motorische Funktionseinschränkung, mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls 3,166 26,1 39 0,085 0,116 B44D A Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung Krankheiten und Störungen des Nervensystems ohne schwere motorische Funktionseinschränkung, ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls 1,933 19,9 30 0,067 0,092 B47Z B48Z A A ultimodale Schmerztherapie Krankheiten und Störungen des Nervensystems Frührehabilitation ultipler Sklerose und zerebellarer Ataxie, nicht akuter Para- / Tetraplegie oder anderen neurologischen Erkrankungen 1,339 14,3 22 0,066 0,087 x 1,872 18,6 24 0,070 0,095 B60A Nicht akute Paraplegie / Tetraplegie, mehr als ein Belegungstag 1,186 9,5 2 0, ,087 0,112 B60B Nicht akute Paraplegie / Tetraplegie, ein Belegungstag 0,234 1,0 B61A Bestimmte akute Erkrankungen und Verletzungen des Rückenmarks mit komplexem Eingriff, weniger als 14 Belegungstage, wegverlegt 4,480 8,6 2 0,881 x B63Z Demenz und andere chronische Störungen der Hirnfunktion 0,927 8,4 2 0, ,077 0,098 B64Z Delirium 0,888 7,5 1 0, ,082 0,104 Seite 8

18 Teil a) en Versorgung durch Hauptabteilungen G--Version 2012 ittlere Untere Grenzverweildauer bere Grenzverweildauer Externe Verlegung 6) Hauptabteilung dauer 1) fallpauschale Wiederaufnahme Verlegungs- Bezeichnung Hauptabteilung und Verweil- Erster Tag mit /Tag Entgelt () 4) B66A B66B B66C B66D B67A B67B B68A B68B B68C B68D Neubildungen des Nervensystems mit äußerst schweren CC, mehr als ein Belegungstag, Alter < 10 Jahre oder mit komplizierender Konstellation Neubildungen des Nervensystems mit äußerst schweren CC, mehr als ein Belegungstag, Alter > 9 Jahre, ohne komplizierende Konstellation Neubildungen des Nervensystems, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, Alter < 1 Jahr Neubildungen des Nervensystems, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, Alter > 0 Jahre orbus Parkinson mit äußerst schweren CC oder schwerster Beeinträchtigung orbus Parkinson ohne äußerst schwere CC, ohne schwerste Beeinträchtigung ultiple Sklerose und zerebellare Ataxie mit äußerst schweren CC, mehr als ein Belegungstag ultiple Sklerose und zerebellare Ataxie, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, Alter < 16 Jahre ultiple Sklerose und zerebellare Ataxie, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jahre, mit komplexer Diagnose ultiple Sklerose und zerebellare Ataxie, ein Belegungstag oder ohne äußerst schwere CC, Alter > 15 Jahre, ohne komplexe Diagnose 2,304 10,4 2 0, ,153 0,199 x 1,386 10,4 2 0, ,093 0,121 x 1,049 3,9 1 0, ,178 0,203 x 0,756 5,2 1 0, ,101 0,121 x 1,647 15,9 4 0, ,072 0,097 1,168 11,5 3 0, ,071 0,093 1,824 14,8 4 0, ,086 0,114 1,063 5,3 1 0, ,139 0,167 1,078 8,0 2 0, ,094 0,119 0,757 6,8 1 0, ,078 0,097 B69A Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden 1,506 6,9 14 0,152 0,190 B69B Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, bis 72 Stunden, mit äußerst schweren CC 1,487 8,9 2 0, ,115 0,148 B69C Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse mit neurol. Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, bis 72 Std., ohne äuß. schw. CC oder mit anderer neurol. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls oder mit äuß. schw. CC 1,015 5,8 1 0, ,122 0,149 B69D Transitorische ischämische Attacke (TIA) und extrakranielle Gefäßverschlüsse ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne äußerst schwere CC 0,687 5,4 1 0, ,089 0,107 B70A Apoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden, mit komplizierender Diagnose 2,581 12,3 3 0, ,146 x B70B Apoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden, ohne komplizierende Diagnose oder mit komplexem zerebrovaskulären Vasospasmus 2,167 10,8 3 0, ,140 x Seite 9

19 Teil a) en Versorgung durch Hauptabteilungen G--Version 2012 ittlere Untere Grenzverweildauer bere Grenzverweildauer Externe Verlegung 6) Hauptabteilung dauer 1) fallpauschale Wiederaufnahme Verlegungs- Bezeichnung Hauptabteilung und Verweil- Erster Tag mit /Tag Entgelt () 4) B70C B70D B70E B70F B70G Apoplexie ohne komplexen zerebrovask. Vasospasmus, mit neurol. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls bis 72 Std., mit komplizierender Diagnose oder systemischer Thrombolyse oder mit anderer neurol. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Std. Apoplexie ohne komplexen zerebrovask. Vasospasmus, ohne komplizierende Diagnose oder systemische Thrombolyse, mit neurol. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls bis 72 Std. oder mit anderer neurol. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls bis 72 Std. Apoplexie ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurol. Komplexbeh. des akuten Schlaganfalls, mehr als 72 Stunden, ohne komplexen zerebrovask. Vasospasmus, mit komplizierender Diagnose oder systemischer Thrombolyse Apoplexie ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne komplexen zerebrovaskulären Vasospasmus, ohne komplizierende Diagnose, ohne systemische Thrombolyse Apoplexie mit neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls oder mit anderer neurologischer Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, verstorben < 4 Tage nach Aufnahme 1,742 9,5 2 0, ,128 0,165 1,333 8,3 2 0, ,112 0,143 1,418 9,5 2 0, ,104 0,134 0,990 8,5 2 0, ,080 0,103 0,881 2,5 x B70H Apoplexie ohne neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, ohne andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls, verstorben < 4 Tage nach Aufnahme 0,696 2,4 x B70I Apoplexie, ein Belegungstag 0,305 1,0 B71A B71B B71C Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven mit komplexer Diagnose oder Komplexbehandlung der Hand, mit äußerst schweren CC oder Para- / Tetraplegie mit äußerst schweren oder schweren CC Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven mit komplexer Diagnose, mit schweren CC oder Para- / Tetraplegie oder mit Komplexbehandlung der Hand oder ohne komplexe Diagnose, mit äußerst schweren oder schweren CC, Para- / Tetraplegie Erkrankungen an Hirnnerven u. periph. Nerven ohne Komplexb. d. Hand od. m. kompl. Diagnose, ohne schw. CC od. außer b. Para- / Tetraplegie od. ohne kompl. Diagn., m. äuß. schw. od. schw. CC, auß. b. Para- / Tetrapl. od. ohne schw. CC, b. Para- / Tetrapl. 3,068 17,6 5 0, ,121 0,163 1,368 11,1 3 0, ,085 0,112 1,028 8,6 2 0, ,082 0,105 B71D Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven ohne komplexe Diagnose, ohne Komplexbehandlung der Hand, ohne äußerst schwere oder schwere CC, außer Para- / Tetraplegie 0,648 5,5 1 0, ,081 0,099 B72A Infektion des Nervensystems außer Virusmeningitis, Alter < 16 Jahre 1,091 6,9 1 0, ,109 0,136 Seite 10

20 Teil a) en Versorgung durch Hauptabteilungen G--Version 2012 ittlere Untere Grenzverweildauer bere Grenzverweildauer Externe Verlegung 6) Hauptabteilung dauer 1) fallpauschale Wiederaufnahme Verlegungs- Bezeichnung Hauptabteilung und Verweil- Erster Tag mit /Tag Entgelt () B72B Infektion des Nervensystems außer Virusmeningitis, Alter > 15 Jahre 1,434 10,1 2 0, ,099 0,129 B73Z Virusmeningitis 0,991 7,6 2 0, ,091 0,115 B75A Fieberkrämpfe, Alter < 1 Jahr 0,530 3,0 1 0, ,125 0,133 B75B Fieberkrämpfe, Alter > 0 Jahre 0,540 3,3 1 0, ,113 0,124 B76B B76C Anfälle, mehr als ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnostik und Therapie, mit schweren CC, Alter < 3 Jahre oder mit komplexer Diagnose oder mit äußerst schweren CC oder ohne äußerst schwere oder schwere CC, mit EEG, mit komplexer Diagnose Anfälle, mehr als ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnostik und Therapie, mit äußerst schweren CC, ohne komplexe Diagnose oder mit schweren CC, Alter > 2 Jahre oder ohne schwere CC, mit EEG, ohne komplexe Diagnose, mit angeborener Fehlbildung 1,488 9,3 2 0, ,111 0,143 1,319 9,3 2 0, ,098 0,126 B76D Anfälle, mehr als ein Belegungstag, ohne komplexe Diagnostik und Therapie, mit schweren CC, Alter > 2 Jahre, ohne komplexe Diagnose oder ohne äußerst schwere oder schwere CC, mit EEG, ohne komplexe Diagnose, ohne angeborene Fehlbildung 0,759 5,5 13 0,096 0,117 B76E Anfälle, ein Belegungstag oder ohne komplexe Diagnostik und Therapie, ohne äußerst schwere oder schwere CC, ohne EEG, 0,718 4,5 1 0, ,112 0,131 Alter < 6 Jahre oder mit komplexer Diagnose B76F Anfälle, ein Belegungstag oder ohne komplexe Diagnostik und Therapie, ohne äußerst schwere oder schwere CC, ohne EEG, 0,584 4,3 1 0, ,094 0,109 Alter > 5 Jahre, ohne komplexe Diagnose B77Z Kopfschmerzen 0,542 3,7 1 0, ,102 0,115 B78A Intrakranielle Verletzung, Alter < 1 Jahr oder mit komplizierender Diagnose 1,388 8,4 2 0, ,115 0,147 B78B Intrakranielle Verletzung, Alter > 0 Jahre, ohne komplizierende Diagnose 0,999 6,5 1 0, ,107 0,132 B79Z Schädelfrakturen, Somnolenz, Sopor 0,641 4,4 1 0, ,100 0,116 B80Z Andere Kopfverletzungen 0,318 2,3 1 0, ,096 0,095 B81A Andere Erkrankungen des Nervensystems mit komplexer Diagnose 1,223 7,0 1 0, ,120 0,150 B81B Andere Erkrankungen des Nervensystems ohne komplexe Diagnose 0,725 5,7 1 0, ,088 0,107 B82Z Andere Erkrankungen an peripheren Nerven 0,421 3,6 1 0, ,079 0,088 B84Z Vaskuläre yelopathien 1,323 9,7 2 0, ,095 0,123 B85A B85B Degenerative Krankheiten des Nervensystems mit hochkomplexer Diagnose oder mit äußerst schweren oder schweren CC, mit komplexer Diagnose Degenerative Krankheiten des Nervensystems mit äußerst schweren oder schweren CC, ohne komplexe Diagnose, ohne hochkomplexe Diagnose 1,815 14,8 4 0, ,085 0,114 1,111 8,8 2 0, ,087 0,112 B85C Degenerative Krankheiten des Nervensystems ohne hochkomplexe Diagnose, ohne äußerst schwere oder schwere CC, mit komplexer Diagnose oder zerebrale Lähmungen 0,861 6,9 1 0, ,086 0,107 Seite 11

21 Teil a) en Versorgung durch Hauptabteilungen G--Version 2012 ittlere Untere Grenzverweildauer bere Grenzverweildauer Externe Verlegung 6) Hauptabteilung dauer 1) fallpauschale Wiederaufnahme Verlegungs- Bezeichnung Hauptabteilung und Verweil- Erster Tag mit /Tag Entgelt () 4) B85D Degenerative Krankheiten des Nervensystems ohne hochkomplexe Diagnose, ohne äußerst schwere oder schwere CC, ohne komplexe Diagnose 0,735 5,8 1 0, ,087 0,106 Rückenmarkkompression, nicht näher bezeichnet und Krankheit B86Z 0,832 6,4 1 0, ,090 0,111 des Rückenmarkes, nicht näher bezeichnet DC 02 Krankheiten und Störungen des Auges C01A Komplexe Eingriffe penetrierenden Augenverletzungen 1,726 8,2 2 0, ,071 0,090 C01B C02A C02B C03A C03B C03C C03D Andere Eingriffe penetrierenden Augenverletzungen oder Amnionmembrantransplantation Enukleationen und Eingriffe an der rbita bösartiger Neubildung oder Strahlentherapie bösartiger Neubildung Enukleationen und Eingriffe an der rbita außer bösartiger Neubildung Eingriffe an der Retina mit Pars-plana-Vitrektomie, mit extrakapsulärer Extraktion der Linse (ECCE), mit bestimmtem Eingriff an der Retina oder Entfernung des Augapfels mit gleichzeitiger Einführung eines Implantates Eingriffe an der Retina mit Pars-plana-Vitrektomie, mit extrakapsulärer Extraktion der Linse (ECCE), ohne bestimmten Eingriff an der Retina Eingriffe an der Retina mit Pars-plana-Vitrektomie, ohne extrakapsuläre Extraktion der Linse (ECCE), mit bestimmtem Eingriff an der Retina Eingriffe an der Retina mit Pars-plana-Vitrektomie, ohne extrakapsuläre Extraktion der Linse (ECCE), ohne bestimmten Eingriff an der Retina 1,043 6,4 1 0, ,071 0,087 1,511 7,2 1 0, ,164 0,106 x 0,798 3,8 1 0, ,078 0,088 1,101 5,1 1 0, ,066 0,078 0,945 4,6 1 0, ,066 0,077 0,939 4,8 1 0, ,065 0,077 0,847 4,5 1 0, ,066 0,077 C04A Hornhauttransplantation mit extrakapsulärer Extraktion der Linse (ECCE), Amnionmembrantransplantation oder Alter < 16 Jahre 2,338 8,4 2 0, ,158 0,088 x C04B Hornhauttransplantation ohne extrakapsuläre Extraktion der Linse (ECCE), ohne Amnionmembrantransplantation, 1,980 7,3 1 0, ,180 0,086 x Alter > 15 Jahre C05Z Dakryozystorhinostomie 0,746 3,6 1 0, ,069 0,078 C06Z Komplexe Eingriffe Glaukom 0,910 6,1 1 0, ,064 0,079 C07A C07B C08A Andere Eingriffe Glaukom mit extrakapsulärer Extraktion der Linse (ECCE) Andere Eingriffe Glaukom ohne extrakapsuläre Extraktion der Linse (ECCE) Beidseitige extrakapsuläre Extraktion der Linse (ECCE) oder extrakapsuläre Extraktion der Linse angeborener Fehlbildung der Linse 0,596 3,4 1 0, ,070 0,077 0,509 4,1 1 0, ,062 0,072 0,788 3,8 1 0, ,066 0,075 C08B Extrakapsuläre Extraktion der Linse (ECCE) ohne angeborene Fehlbildung der Linse 0,494 2,5 1 0, ,070 0,071 C10A Eingriffe an den Augenmuskeln mit erhöhtem Aufwand 0,852 3,1 1 0, ,090 0,097 C10B Eingriffe an den Augenmuskeln ohne erhöhten Aufwand, Alter < 6 Jahre 0,721 2,5 1 0, ,094 0,096 C10C Eingriffe an den Augenmuskeln ohne erhöhten Aufwand, Alter > 5 Jahre 0,628 2,4 1 0, ,084 0,085 C12Z Andere Rekonstruktionen der Augenlider 0,845 4,5 1 0, ,072 0,084 Seite 12

22 Teil a) en Versorgung durch Hauptabteilungen G--Version 2012 ittlere Untere Grenzverweildauer bere Grenzverweildauer Externe Verlegung 6) Hauptabteilung dauer 1) fallpauschale Wiederaufnahme Verlegungs- Bezeichnung Hauptabteilung und Verweil- Erster Tag mit /Tag Entgelt () C13Z Eingriffe an Tränendrüse und Tränenwegen 0,639 3,5 1 0, ,073 0,081 C14Z Andere Eingriffe am Auge 0,577 3,7 1 0, ,073 0,081 C15Z Andere Eingriffe an der Retina 0,747 3,9 1 0, ,065 0,074 C16Z Aufwändige Eingriffe am Auge, Alter < 6 Jahre 1,040 3,6 1 0, ,098 0,110 Eingriffe an Kornea, Sklera und Konjunktiva, Eingriffe am C20A Augenlid oder verschiedene Eingriffe an der Linse, 0,692 3,0 1 0, ,082 0,087 Alter < 16 Jahre Eingriffe an Kornea, Sklera und Konjunktiva, Eingriffe am C20B Augenlid oder verschiedene Eingriffe an der Linse, 0,587 3,4 1 0, ,067 0,074 Alter > 15 Jahre C60Z Akute und schwere Augeninfektionen 0,661 6,7 1 0, ,069 0,085 C61Z Neuro-ophthalmologische und vaskuläre Erkrankungen des Auges 0,631 5,0 1 0, ,086 0,103 C62Z Hyphäma und konservativ behandelte Augenverletzungen 0,363 3,3 1 0, ,075 0,082 C63Z Andere Erkrankungen des Auges 0,511 4,1 1 0, ,084 0,097 C64Z Glaukom, Katarakt und Erkrankungen des Augenlides 0,241 2,4 1 0, ,070 0,071 C65Z Bösartige Neubildungen des Auges 0,541 3,2 1 0, ,116 0,126 x C66Z Augenerkrankungen Diabetes mellitus 0,563 5,3 1 0, ,073 0,087 DC 03 Krankheiten und Störungen des hres, der Nase, des undes und des Halses D01B Kochleaimplantation, unilateral 9,642 5,1 1 0, ,100 0,120 D02A D02B D03Z Komplexe Resektionen mit Rekonstruktionen an Kopf und Hals mit komplexem Eingriff oder mit Kombinationseingriff mit äußerst schweren CC Komplexe Resektionen mit Rekonstruktionen an Kopf und Hals ohne komplexen Eingriff, ohne Kombinationseingriff mit äußerst schweren CC perative Korrektur einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte oder plastische Rekonstruktion der hrmuschel mit Knorpeltransplantat 7,532 23,1 7 0, ,242 0,154 3,438 13,9 4 0, ,164 0,124 1,595 5,5 1 0, ,097 0,118 D04Z Bignathe steotomie und komplexe Eingriffe am Kiefer oder Rekonstruktion der Trachea oder plastische Rekonstruktion der 2,464 7,0 1 0, ,244 0,114 hrmuschel mit mikrovaskulärem Lappen D05A Komplexe Parotidektomie 1,718 6,2 1 0, ,072 0,089 D05B D06A D06B Komplexe Eingriffe an den Speicheldrüsen außer komplexe Parotidektomien Eingriffe an Nasennebenhöhlen, astoid, komplexe Eingriffe am ittelohr und andere Eingriffe an den Speicheldrüsen, Alter < 6 Jahre Eingriffe an Nasennebenhöhlen, astoid, komplexe Eingriffe am ittelohr und andere Eingriffe an den Speicheldrüsen, Alter > 5 Jahre und Alter < 16 Jahre oder Alter > 15 Jahre, mit kompl. Tympanoplastik oder bestimmter astoidektomie oder kompl. Diagnose 1,232 5,3 1 0, ,068 0,081 1,340 5,7 1 0, ,093 0,113 0,983 5,0 1 0, ,074 0,088 D06C Eingriffe an Nasennebenhöhlen, astoid, komplexe Eingriffe am ittelohr und andere Eingriffe an den Speicheldrüsen, Alter > 15 Jahre, ohne komplexe Tympanoplastik, ohne bestimmte astoidektomie, ohne komplexe Diagnose 0,835 4,7 1 0, ,065 0,076 Seite 13

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