SchiedsamtsZeitung 64. Jahrgang 1993, Heft 06 Online-Archiv Seite Organ des BDS

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1 Fragen zur gerichtlichen Zwangsvollstreckung aus vor Schiedspersonen geschlossenen Vergleichen Von Justizoberamtmann a.d. Karl Urischier Lüneburg A. Allgemeines 1. Das Verfahren der gerichtlichen Zwangsvollstreckung ist ein völlig selbständiges sich an das»erkenntnisverfahren«anschließendes Verfahren mit eigenem Rechtsmittelzug. Es ist eingehend geregelt im Achten Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) in den bis 945. Schon die Vielzahl der Bestimmungen deutet an, dass es sich um ein recht schwieriges Rechtsgebiet handelt, das den Schiedsmann nur in einigen Punkten berührt. Nur darauf ist dieser Beitrag abgestellt. Unter»Zwangsvollstreckung«versteht man die Durchsetzung eines im vorausgegangenen Erkenntnisverfahren festgestellten Anspruchs mit staatlichem Zwang. Das kann eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners (sog. Mobiliarvollstreckung) durch den Gerichtsvollzieher sein. Möglich ist auch eine Vollstreckung»in andere Vermögensrechte und Forderungen«. Sie erfolgt durch gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. Erfasst werden durch diesen Zugriff z.b. Lohn- und Gehaltsforderungen oder andere Geldansprüche. Sowohl Lohn- und Gehaltsansprüche als auch bewegliches Vermögen sind aber nicht unbeschränkt pfändbar. Dem Schuldner muss vielmehr das lebensnotwendigste belassen werden. Einzelheiten würden den Rahmen dieses Beitrags übersteigen und sind für die Arbeit der Schlichtungsstellen ohne Bedeutung. Lediglich wegen der Vollständigkeit sei angemerkt, dass auch die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners möglich ist durch Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ZPO verweist dazu wegen des Verfahrens auf das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). 2. Seit Einführung des Schiedsmannswesens, aber insbesondere in der PreuSchO von 1879, in den Änderungen dazu und den später an ihre Stelle getretenen SchO/Ges ist ausdrücklich bestimmt worden, dass aus vor dem Schsm geschlossenen Vergleichen die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO und zwar durchweg nach den Vorschriften über die Vollstreckung aus notariellen Urkunden stattfindet. Rechtsgrundlage dieser Regelung sind , 801 ZPO. Dort ist der Landesgesetzgebung das Recht eingeräumt worden, zu bestimmen, dass die Vollstreckung auf Landesrecht beruhender Titel nach den bundesrichterlichen Vorschriften der ZPO erfolgen darf. Man spricht von»landesrechtlichen Vollstreckungstiteln«, die den auf Bundesrecht beruhenden Titeln gleichgestellt sind. 3. Die gerichtliche Zwangsvollstreckung ist an drei Voraussetzungen geknüpft. a) Es muss ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel (sog. Schuldtitel) vorliegen. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5

2 b) Dieser Titel muss mit einer Vollstreckungsklausel (g 725 ZPO) versehen sein. c) Titel und Klausel müssen dem Vollstreckungsschuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung förmlich zugestellt sein. Bei der Mobiliarvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt die Zustellung in aller Regel mit der Vornahme der Vollstreckung. 4. Im Schlichtungsverfahren können nur Forderungen der obsiegenden Partei im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung beigetrieben werden niemals aber Kosten (d.h. Gebühren und Auslagen) der Schiedsperson. Solche Beträge werden auf Antrag der SchP von der Gemeinde nach den Vorschriften des Verwaltungszwangsverfahrens eingetrieben. Die Einzelheiten dazu sind in den VV zu den einzelnen SchO/Ges geregelt. B. I)er SchmVergleich als Schuldtitel Die alte Streitfrage, ob der Prozeßvergleich unter 779 BGB eingeordnet werden muss, deshalb gegenseitiges Nachgeben erfordert, soll hier nicht aufgegriffen werden. Auch der Vergleich vor dem Schiedsamt ist sicher mehr ein prozessualer Akt als ein privatrechtlicher Vertrag nach 779 BGB. Um diesen alten Streit endlich zu beenden, hat Niedersachsen statt der Bezeichnung Vergleich den Begriff der Vereinbarung gewählt. Wie schon ausgeführt, stellt der vor einer SchP abgeschlossene Vergleich einen»landesrechtlichen«vollstreckungstitel dar und steht in jeder Hinsicht den nach Bundesrecht erwirkten Titeln gleich. Er bedarf lediglich der Vollstreckungsklausel (vgl. unter C). Damit unterscheidet er sich wesentlich von dem durch das Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom neu geschaffenen Anwaltsvergleich, der in einem besonders geregelten Verfahren für vollstreckbar erklärt werden muss. Die Niederschrift des Vergleichs stellt an die Schiedsperson hohe Anforderungen. Leitgedanke muss stets sein, den Vergleich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise so zu formulieren, dass eine etwa erforderliche Zwangsvollstreckung ohne Schwierigkeiten möglich ist. Es muss klar festgestellt worden sein, welche Leistungen zu welchem Zeitpunkt von dem Verpflichteten zu erbringen sind. Insbesondere müssen Geldleistungen genau nach Höhe und Fälligkeit angegeben werden. Es genügt z.b. nicht was bei einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich möglich ist zu sagen:»der Antragsgegner nimmt die Beleidigung mit dem Ausdruck des Bedauerns zurück und übernimmt die Kosten des Schlichtungsverfahrens.«Vielmehr müssen Kosten (auch die eines tätig gewordenen Anwalts) der Höhe nach in den Vergleich aufgenommen werden. Das ist nötig, weil dem Schlichtungsverfahren das bei Gericht übliche Kostenfestsetzungsverfahren, in welchem der Rechtspfleger die Höhe der Kosten durch einen besonderen Beschluss in vollstreckbarer Form festsetzt, unbekannt ist. Einen»Ersatz«dafür hat z.b. die Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5

3 neue NdsSchO in den VV 7 zu 5 44 geschaffen, wonach die SchP den Kostenausgleich vornehmen kann, wenn der Antragsgegner die Verfahrenskosten sofort bar an ihn zahlt. In solchen Fällen wird eine Zwangsvollstreckung nie praktisch werden und eine Verweisung auf das Kostenblatt tunlich sein. Einige Hinweise zum Vergleich erscheinen angezeigt. a) Vergleiche mit Ratenzahlungen und Verfallklausel Werden, aus welchen Gründen auch immer, dem Antragsgegner im Vergleich Ratenzahlungen eingeräumt, muss genau festgelegt werden, an welchen Fälligkeitstagen welche Teilbeträge zu erbringen sind. Diese Angabe ist zur Durchführung einer etwa notwendig werdenden Zwangsvollstreckung unerlässlich. Es ist tunlich und in der Praxis auch durchaus üblich, in solchen Fällen eine sog. Verfallklausel in den Vergleich aufzunehmen und etwa zu formulieren: Bleibt der Schuldner mit einer fälligen Rate länger als eine (oder auch zwei) Wochen im Rückstand, ist der gesamte noch geschuldete Restbetrag sofort fällig. Während ohne Vereinbarung dieser Klausel nur der jeweils fällige Ratenbetrag zwangsweise eingezogen werden kann, ist bei einer entsprechenden Vereinbarung nur eine Zwangsvollstreckung wegen der gesamten Restschuld erforderlich. Das ist auch dem Schuldner bei Vergleichsabschluß sofort klar. Grundsätzlich ist die Schiedsperson in bürgerlichen Streitigkeiten (allerdings nur in vermögensrechtlichen Streitigkeiten) in der Zuständigkeit der Höhe nach nicht begrenzt. Da das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Streitigkeiten anders als in Strafsachen nicht obligatorisch, sondern fakultativ ist, kann die Schiedsperson eine Tätigkeit, die als zu umständlich oder schwierig erscheint, ablehnen. Die VV $ 20, 21 der NdsSchO verpflichten die SchP bei Streitwerten über 6.000,-- DM sogar zur Prüfung der Frage, ob er das Tätigwerden ablehnen soll, allerdings nicht mit der Pflicht zur Ablehnung der Tätigkeit. b) Vergleich mit Sühnegeld Immer wieder wird im Schlichtungsvergleich in Strafsachen ( 380 StPO) in einem Vergleich ausbedungen, dass der Antragsgegner ein Sühnegeld an eine wohltätige Einrichtung (z.b. das Rote Kreuz) zu zahlen hat. Rechtlich handelt es sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter ( 328 BGB). Die zwangsweise Beitreibung des Sühnegelds im Falle der Nichtzahlung ist nicht ohne Probleme. Eine Beitreibung auf Antrag des Begünstigten scheitert schon daran, dass dieser keine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erhalten kann. Übereinstimmend ist in sämtlichen SchO/Ges bestimmt, dass Ausfertigungen und Abschriften nur den Parteien und deren Rechtsnachfolgern erteilt werden dürfen. Er kann also nur über die materiellrechtliche Rechtsnachfolge zur Zwangsvollstreckung gelangen. Dazu müsste der Antragsteller ihm seine Forderung abtreten. Obwohl ein Dritter begünstigt wird, ist dies möglich. Durch diesen Vorgang erwirbt nämlich der begünstigte Dritte ein eigenes Forderungsrecht. Auch der Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5

4 Antragsteller könnte aus dem Vergleich die Zwangsvollstreckung betreiben. Er müsste nur statt Zahlung an sich Zahlung an den Begünstigten verlangen. Für die Kosten haftet er aber selbst. b) Vergleiche mit Ehrenerklärung Wird ausnahmsweise und es sollte sich wirklich um Ausnahmefälle handeln im Vergleich vereinbart, dass der Antragsgegner eine Ehrenerklärung in die Tageszeitung einsetzen muss, ergeben sich besondere Probleme bei einer notwendig werdenden Zwangsvollstreckung. Diese ist geregelt in den g$ 887, 888 ZPO. In dem hier erörterten Falle kommt 887 in Frage, der die Vollstreckung vertretbarer Handlungen regelt. Der Antragsteller wird auf Antrag ermächtigt, die nicht vorgenommene Handlung auf Kosten des Antragsgegners vorzunehmen, dem Antragsgegner kann auch aufgegeben werden, die durch die Ersatzvornahme entstehenden Kosten vorzuschießen. Dazu ist es unerlässlich, dass der Wortlaut der Ehrenerklärung nach Form und Inhalt (z.b. Größe und Schriftbild) genau im Vergleich festgelegt ist. Auch Einzelheiten wie z.b. die Angabe, dass die Bekanntmachung in der Wochenendausgabe erscheinen soll, darf im Vergleich nicht fehlen. c) Arztkosten im Vergleich Werden in einem Schlichtungsverfahren z.b. wegen Körperverletzung Arztkosten geltend gemacht, ergeben sich Besonderheiten, wenn der Antragsteller als Arbeitnehmer»pflichtversichert«ist. In solchen Fällen werden Kosten einer ärztlichen Behandlung zu-nächst von der Krankenkasse getragen. Der Ersatzanspruch gegen den Täter geht kraft Gesetzes schon bei seiner Entstehung auf die Krankenkasse über und ist der Verfügungsbefugnis der Beteiligten entzogen. Zur Vermeidung von Weiterungen in der Folgezeit kann es in Einzelfällen angezeigt sein, im Vergleich zu vermerken, dass die Kosten einer ärztlichen Behandlung vom Vergleich unberührt bleiben. Aber auch, wenn die Krankenversicherung keine Pflichtversicherung ist, muss ein gesetzlicher Forderungsübergang ( 67 WG) beachtet werden. Er tritt allerdings erst ein, wenn die Versicherung geleistet hat. Die gleichen Folgen sind nicht nur für die Arztkosten sondern auch für die Lohnfortzahlung durch die Pflichtversicherung oder den Arbeitgeber vorgesehen. Auch für solche Kosten sollte der Vergleich daher schon zur Klarstellung ausdrücken, dass sie nicht Gegenstand des Vergleichs waren. C. Zur Vollstreckungsklausel 1. Wie oben bereits ausgeführt, muss der Vollstreckungstitel (also auch der Schiedsmanns-Vergleich) mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden. ( 725 ZPO) Die Wirksamkeit eines solchen landesrechtlichen Vollstreckungstitels ist nicht beschränkt auf das Bundesland, in welchem er erlassen ist. Die Vollstreckung ist vielmehr im gesamten Bundesgebiet möglich (VO vom RGB1 1 Seite Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5

5 966-). Die Vollstreckungsklausel ist ein amtliches Zeugnis über das Bestehen und die Vollstreckungsreife des Titels. Damit wird das Vollstreckungsorgan der Prüfung dieser Frage enthoben und das Vorliegen eines rechtswirksamen und zur Vollstreckung geeigneten Titels bescheinigt. 2. Zuständig für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einem vor einer Schiedsstelle geschlossenen Vergleich ist aber nicht die Schiedsperson, sondern nach sämtlichen SchO/Ges das Amtsgericht (in den neuen Bundesländern das Kreisgericht). Die SchP hat dem Antragsteller, sofern der Antragsgegner die im Vergleich übernommenen Pflichten nicht erfüllt, auf Antrag lediglich eine schreihauslagenpflichtige Ausfertigung des Vergleichs zu erteilen. Wegen der Erstellung der Ausfertigung wird auf die entsprechenden Bestimmungen in den einzelnen SchO/Ges und den VV dazu verwiesen. Diese Ausfertigung legt der Antragsteller dem Amtsgericht mit der Bitte um Erteilung der Vollstreckungsklausel vor. 3. Wird die Erteilung der Klausel aus welchen Gründen auch immer abgelehnt, ist gegen den Bescheid die einfache, nicht befristete Beschwerde nach $ 567 ZPO gegeben und nicht die im Zwangsvollstreckungsverfahren sonst allgemein geltende sofortige und befristete Beschwerde nach 793 ZPO. Wird die Klausel erteilt, so kann der Schuldner = Antragsgegner dagegen Einwendungen gegen die Erteilung nach 732, 795 ZPO erheben, die ebenfalls fristlos sind. Er kann damit rügen, dass die Klausel nicht erteilt werden durfte, weil der Vergleich mit Mängeln nach Form und Inhalt behaftet ist und daher keiner Vollstreckung fähig sei, und ähnliche Mängel vortragen. D. Zur Zustellung Die dritte Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung ist wie oben bereits angedeutet die Zustellung des Titels und der Klausel an den zur Leistung verpflichteten ( ZPO). Diese Zustellung erfolgt aber nicht von Amts wegen, sondern im Auftrag der Partei, im Vollstreckungsverfahren»Gläubiger«genannt. Die Zustellung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher entweder durch persönliche Zustellung oder auch durch Postzustellung. Die persönliche Zustellung erfolgt in aller Regel zugleich mit der Vollstreckung und Beitreibung der Kosten, der Zustellung und der Zwangsvollstreckung, für die bei ergebnisloser Vollstreckung der Gläubiger als Auftraggeber haftet. Dieser Weg ist bei der Vollstreckung aus einem vor der Schiedsstelle geschlossenen Vergleich in aller Regel nicht gangbar. In den SchO/Ges ist bestimmt, dass sich die Vollstreckung nach den Vorschriften für die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden richtet. Dazu bestimmt 798 i.v. mit 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, dass die Vollstreckung nur beginnen darf, wenn der Schuldtitel mindestens eine Woche vorher zugestellt worden ist. Das schließt aber nicht aus, dass der Schuldner so heißt der zur Leistung Verpflichtete im Vollstreckungsverfahren vorher, also z.b. bei der Zustellung, zahlt. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5

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