SchiedsamtsZeitung 47. Jahrgang 1976, Heft 09 Online-Archiv Seite 136a-141 -Organ des BDS

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1 Die Vollstreckungsklausel zu einem vor dem Schiedsmann geschlossenen Vergleich Von Justizoberamtmann a. D. Karl Drischler, Lüneburg 1. Allgemeines Aus vor dem Schm. geschlossenen Vergleichen findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt ( 32 Abs. 1 SchO/Ges). Dabei gelten die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden nicht etwa aus gerichtlichen Vergleichen entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vollstreckungsklausel von dem Amtsgericht zu erteilen ist, in dessen Bezirk der Schm. seinen Wohnsitz hat (Abs. 2 aao). Diese Regelung bedeutet, dass die Zwangsvollstreckung gern. 798 ZPO wie bei der Vollstreckung aus notariellen Urkunden erst beginnen darf, wenn der Vergleich dem Schuldner eine Woche vorher zugestellt worden ist'. Die gesamten die Zwangsvollstreckung betreffenden Vorschriften stehen im Achten Buch der ZPO (g ) in allen Einzelheiten2. Diese grundlegenden Bestimmungen finden z. T. mit geringfügigen, durch die Art der Materie begründeten Abweichungen auch auf Zwangsvollstreckungen im Verwaltungszwangsverordnung z. B. nach der Abgabenordnung3 oder der Justizbeitreibungsordnung Anwendung. Aber auch die Länder sind nicht gehindert, aufgrund anderer als der in g 704, 794 ZPO bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz der ZPO abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen. Diese in 801 ZPO enthaltene Vorschrift bildet die Rechtsgrundlage für die schon in der alten Preuß. SchO und nunmehr in 32 SchO/Ges. getroffene Regelung der Zwangsvollstreckung. 2. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Jede Zwangsvollstreckung setzt einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, den sog. Schuldtitel (g 704, 794 ZPO) voraus. Dieser Titel muss mit einer Bescheinigung der Vollstreckbarkeit, der sog. Vollstreckungsklausel5 versehen sein. Der Schuldtitel muss in jedem Falle, die Klausel nur in bestimmten, hier nicht näher aufzuführenden Fällen dem Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein. Diese Grundregeln gelten in jedem Falle. Es ist unwesentlich, ob die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher in das bewegliche Vermögen des Schuldners (z. B. in Möbelstücke) oder durch gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in irgendwelche Forderungen des Schuldners (z. B. Lohn- oder Gehaltsforderungen) oder gar in das unbewegliche Vermögen (Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Grundstücken) erfolgt. Zwangsvollstreckungen im Verwaltungszwangsverfahren sind auch die von der Ge- Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/7

2 meinde durchzuführenden Vollstreckungen wegen eines unanfechtbar festgesetzten Ordnungsgeldes nach g 22, 39 SchO/Ges. und nicht gezahlter Gebühren, Schreibgebühren und Auslagen des Schs. (vgl. dazu die VV bei diesen Paragraphen sowie 47 SchO/Ges und die VV dazu). 3. Die Vollstreckungsklausel zum SchsVergleich a) Auch ein vor dem Schm. geschlossener Vergleich muss, wenn aus ihm vollstreckt werden soll, mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein. Diese wird aber nicht vom Schm., sondern auf Antrag des aus dem Vergleich Berechtigten vom Amtsgericht erteilt, und zwar auf der vom Schm. gern. 30, 31 erteilten Ausfertigung. Erst diese vollstreckbare Ausfertigung ist der Schuldtitel i. S. der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung. Ein solcher Titel stellt eine Art Wertpapier dar. Es darf deshalb stets nur eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Durch einen Vermerk auf der Urschrift wird sichergestellt, dass nicht irrtümlich zwei vollstreckbare Ausfertigungen erteilt werden'. Das gilt uneingeschränkt auch für das Sühneverfahren. Wird die erbetene vollstreckbare Ausfertigung vom Amtsgericht erteilt, so muss das Amtsgericht dies dem Schm. mitteilen', der die Urschrift des Vergleichs mit einem entsprechenden Vermerk versehen muss (g 32 Abs. 3 SchO/Ges). Es ist tunlich, die Benachrichtigung des Amtsgerichts an der entsprechenden Stelle des Protokollbuchs einzukleben. b) Bei gerichtlichen Urkunden (Urteilen, Vergleichen) erteilt die Vollstreckungsklausel der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts in eigener Zuständigkeit (g 724 Abs. 2 ZPO). Lediglich in einer Reihe besonders gearteter Fälle' ist die Erteilung dem Rechtspflegers vorbehalten. Dies bestimmt 20 Nr. 12 des Rechtspflegergesetzes vom BGBl I 2065 (inzwischen mehrmals geändert). Abweichend von dieser Regelung bestimmen die SchO/Ges. aufgrund des Vorbehalts in 801 ZPO (vgl. oben unter 1), dass die Vollstreckungsklausel vom Amtsgericht erteilt wird (vgl. aber auch Fußnote 9). Darunter kann nur ein Richter verstanden werden. Jahn- Drischler führen in Anm. 5 zu 32 der gleichlautenden Bestimmung der Preuß. SchO dazu aus: Er (der Richter) hat die Vollstreckungsklausel zu erteilen, d. h. mit seiner Unterschrift verantwortlich zu zeichnen. Mit dieser Regelung ist offensichtlich bezweckt worden, das wirksame Zustandekommen des Vergleichs vor Erteilung der Vollstreckungsklausel einer besonders gewissenhaften Prüfung zu unterziehen. Dieses Argument besteht auch heute noch. Welchem von mehreren Richtern eines Amtsgerichts die Erteilung der Klausel obliegt, ist Sache der richterlichen Geschäftsverteilung. Er kann auch gleichzeitig Aufsichtsrichter sein, der dann aber nicht als Behördenvorstand und die Dienstaufsicht über die Schm. ausübendes Organ der Justizverwaltung, sondern als Richter tätig wird. Die Erteilung der Klausel Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/7

3 ist eine richterliche Entscheidung und kein Verwaltungsakt. c) Die vor Erteilung der Klausel vorzunehmenden Prüfungen Die unter b) erwähnte Prüfung, die der Erteilung der Klausel voraufgehen muss, ist sehr wichtig und setzt auch Kenntnisse des SchsRechts voraus. Es wird zu prüfen sein: 1. Entspricht der Vergleich den Anforderungen der g SchO/Ges? 2. Ist die Ausfertigung vom Schm. entsprechend den Vorschriften der g 30, 31 angefertigt? 3. War der Schm. sachlich und örtlich zuständig (g 12, 13, 33, 35)? 4. Waren die Parteien partei- und prozessfähig? Waren etwaige gesetzliche Vertreter ausreichend legitimiert? Steht der Vollstreckbarkeit z. B. die erforderliche aber fehlende Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters entgegen? 5. Liegen keine Gründe vor, die den Schm. kraft Gesetzes von der Ausübung des SchsAmts ausschließen (g 15, 37)? Liegt kein Verstoß gegen die Bezirksgebundenheit des Schm. vor (g 14)? Neben diesen formellen Fragen wird weiter zu prüfen sein: 6. Ist der Vergleich seinem Inhalt nach überhaupt vollstreckungsfähig? Ist der Anspruch so bestimmt festgelegt, dass der Gerichtszieher tätig werden kann? Nur wenn alle diese Fragen uneingeschränkt zu bejahen sind, kann und darf die Klausel erteilt werden. 4. Rechtsbehelfe a) Die Vollstreckungsklausel ist erteilt. aa) Der Schuldner hat die Möglichkeit Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel gern. g 732/795 ZPO zu erheben. Diese Einwendungen können nur auf formelle Mängel gestützt werden, die der Wirksamkeit oder Vollstreckbarkeit des Vergleichs entgegenstehen. Dabei handelt es sich im wesentlichen um solche Mängel, deren Vorliegen schon bei der unter 3 c erläuterten Prüfung (hier S. 138) hätte festgestellt werden können und sollen. Solche Einwendungen sind nur zulässig bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung. Über die erhobenen Einwendungen entscheidet der Richter, der die Klausel erteilt hat. Gegen seine Entscheidung ist die einfache und unbefristete Beschwerde an das Landgericht zulässig. bb) Will der Schuldner aber nicht formelle Mängel rügen, sondern sich gegen den im Vergleich selbst festgestellten Anspruch wenden, so bleibt ihm nur die sog. Zwangsvollstreckungsgegenklage gern. 767 ZPO. Eine solche Klage kann er aber nur auf Tatsachen stützen, die nach Abschluss des Vergleichs eingetreten sind. Er kann z. B. geltend machen, nach Vergleichsabschluß sei ihm die Forderung vom Gläubiger erlassen oder ihm eine Stundung für längere Zeit eingeräumt, dennoch Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/7

4 werde gegen ihn vollstreckt. Mit der Klage oder auch vorab kann er die einstweilige Einstellung der Vollstreckung beantragen (g 769 ZPO). Auch die Anfechtung eines Vergleichs muss auf diese Weise durchgesetzt werden10. In den Fällen zu bb) ist die Vollstreckungsklausel nicht zu beanstanden. Sie ist korrekt erteilt. Die Einwendungen richten sich ausschließlich gegen den materiellen Inhalt des Vergleichs, indem geltend gemacht wird, durch nach Abschluss des Vergleichs eingetretene neue Umstände bestehe die Forderung, die Inhalt des Vergleichs ist, entweder überhaupt nicht mehr oder nicht mehr in der festgelegten Höhe oder sie sei noch nicht fällig. b) Die Erteilung der Klausel wird abgelehnt. Lehnt der Richter die Erteilung der Vollstreckungsklausel ab, so steht dem Berechtigten (Gläubiger) gegen diese in Beschlußform ergehende Entscheidung die einfache und fristlose Beschwerde gern. 567 ZPO an das Landgericht zu. Der Richter kann der Beschwerde abhelfen. Tut er das aber nicht, so muss er die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorlegen. Auch hier kommt zum Ausdruck, dass es sich um richterliche Entscheidungen handelt. Zuständig ist nicht wenn z. B. der Richter, der zugleich der Aufsichtsrichter ist, die Erteilung der Klausel abgelehnt hat etwa der Präsident des Landgerichts, sondern die Beschwerdekammer des Landgerichts. 5. Besonderheiten bei Entscheidung über die Anträge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Rechtspfleger Einige Länder sind dazu übergegangen, durch Landesgesetze11 die Erteilung der Vollstreckungsklausel wozu 801 ZPO (vgl. unter 1) die rechtliche Voraussetzung bietet auf den Rechtspfleger zu übertragen. Es kann wohl keinem Zweifel unterliegen, dass damit auch das Recht verbunden ist, die Klauselerteilung abzulehnen. Wenngleich grundsätzlich die unter 4. gemachten Ausführungen gelten, sind doch einige Besonderheiten zu beachten. Da der Schm. in Zukunft häufiger mit dem Rechtspfleger zu tun haben wird, seien hier einige allgemeine Ausführungen über diesen Berufsstand gestattet. Der Rechtspfleger ist ein Kind der sog. Justizreform, die interessierte Kreise, aber auch die Öffentlichkeit, seit Jahrzehnten beschäftigt. Kein Geringerer als der Frankfurter Oberbürgermeister Adikkes gab in seiner berühmt gewordenen Rede am 30. März 1906 vor dem Preuß.Herrenhaus den Anstoß zur Prüfung der Frage, inwieweit die Richter durch Freistellung von nicht streitentscheidenden Sachen für ihre eigentliche richterliche Tätigkeit, d. h. für die Entscheidungen von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, entlastet werden könnten. Das Ziel sollte eine Verringerung der Zahl der Richter und zugleich eine Verbilligung der Rechtspflege sein. Der Gedanke war geboren und setzte sich, verzögert durch die beiden Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/7

5 Weltkriege, nach und nach durch. Da die Justiz Angelegenheit der Länder war, war das Tempo unterschiedlich. Aber in allen damaligen Ländern trat schon in der ersten Hälfte der zwanziger Jahre neben dem Richter der Rechtspfleger als weiteres Organ der Rechtspflege in Erscheinung. Führend war s. Zt. das Land Preußen. Heute, also 70 Jahre nach der berühmten Herrenhausrede, ist der Rechtspfleger ein fester Bestandteil unserer Rechtsordnung. Seine Tätigkeit ist bundeseinheitlich gesetzlich geregelt. Ihm obliegt in erster Linie die freiwillige Gerichtsbarkeit (Grundbuchsachen, Registersachen, Vormundschaftssachen, Nachlaßsachen usw.), daneben auch das wichtige Gebiet der Zwangsvollstreckungen einschl. Konkurs, Vergleich, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Er ist zwar Beamter des gehobenen Dienstes (Inspektor, Oberinspektor, Amtmann usw.), er entscheidet aber unter der Funktionsbezeichnung Rechtspfleger. Er ist bei seinen Entscheidungen an keine Weisungen gebunden und besitzt insoweit die gleiche sachliche12 Unabhängigkeit wie der Richter. Seine Entscheidungen, die er in seiner Eigenschaft als Rechtspfleger trifft, sind nur durch die gesetzlich zulässigen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe anfechtbar. Der Rechtspfleger ist zuständig für Entscheidungen, die früher dem Richter oblagen. Er steht als selbständiges Organ der Rechtspflege neben dem Richter auf den Gebieten, die ihm durch das Rechtspflegergesetz (jetzt i. d. F. v. 1970) zugewiesen sind. Da aber jeder das Recht auf eine richterliche Entscheidung hat, ist grundsätzlich13 gegen alle Entscheidungen des Rechtspflegers die Anrufung des Richters möglich. Das Gesetz spricht von der Erinnerung gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers (5 11 RPflG). Diese Erinnerung ist eine sog. Durchgriffserinnerung, das bedeutet, dass der Richter, sofern er der Erinnerung nicht abhelfen will, diese dem Landgericht vorlegen muss, das die Erinnerung dann als Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers behandelt. Das alles regelt 5 11 RPflG, der auch bestimmt, dass die Entscheidung über die Erinnerung gebührenfrei erfolgt. Geht die Sache aber an das Landgericht, so muss der Richter den Erinnerungsführer darüber benachrichtigen. Dieser kann dann seine Erinnerung noch zurücknehmen, und zwar auch gebührenfrei, solange das Landgericht noch nicht entschieden hat. Eine erfolglose Beschwerde ist gebührenpflichtig, deshalb ist die Benachrichtigung vorgeschrieben Was bedeutet dies alles nun für die Entscheidung über die Vollstreckungsklausel? Soweit eine Entscheidung des Rechtspflegers ergangen ist sei es die Erteilung der Klausel oder die Ablehnung der Erteilung ist in jedem Fall zunächst die Erinnerung nach 5 11 RPflG an den Richter gegeben. Die Entscheidung des Richters unterliegt dann den Rechtsmitteln, die oben im Abschnitt 4 dargestellt sind. Hilft der Richter aber einer Erinnerung nicht ab, so geht diese unter Benachrichtigung des Erinnerungsführers als Beschwerde direkt an das Landgericht. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/7

6 6. Schlußbetrachtung Wenn auch vor Erteilung der Klausel die im Abschnitt 3 unter c) erwähnten Prüfungen vorzunehmen sind, so ist dies eine richterliche Prüfung, die scharf unterschieden werden muss von der Ausübung der Dienstaufsicht über den Schm. Für diese ist ausschließlich der Aufsichtsrichter zuständig, der gem. 5 7 SchO/Ges. die unterste Aufsichtsinstanz für den Schm. ist; nur er ist berechtigt die ordnungswidrige Führung der SchsGeschäfte zu rügen. Wird aber die Erteilung der Klausel abgelehnt, weil irgendwelche Verstöße der Erteilung entgegenstehen, so liegt darin keine Maßnahme der Dienstaufsicht. Es bestehen deshalb auch keine Bedenken, die Zuständigkeit für die Klauselerteilung einem Rechtspfleger zu übertragen. Ob der Richter oder ob der Rechtspfleger dem Aufsichtsrichter grobe Mängel, die die Vollstreckbarkeit eines Vergleichs hindern, zur Kenntnis bringt, unterliegt deren pflichtgemäßen Ermessen (Ausnahme: Richter und Aufsichtsrichter sind personengleich). Abschließend sei noch einmal auf die Probleme der Klauselerteilung hingewiesen, die bei der Vereinbarung eines sog. Sühnegeldes (z. B. zu Gunsten des Roten Kreuzes, der Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger und ähnlicher Organisationen) entstehen können. Insoweit wird verwiesen auf den Aufsatz des Verfassers in SchsZtg S. 73, die Erwiderung von Weber in SchsZtg S. 139 und die Darstellung des Verfassers in SchsZtg S. B. 1 Die Zustellung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern im sog. Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher. 2 vgl. dazu den Aufsatz Buchbeige+' in SchsZtg S. 176, 191, Sie gilt ab in der Neufassung vom 23. März 1976-BGB Die ZPO ist Bundesrecht: die SchsGesetze sind dagegen aufgrund des 380 StPO erlassene Landesgesetze. 5 Keine Vollstreckungsklausel erhalten Arrestbefehle, für vollstreckbar erklärte Zahlungsbefehle und Kostentestsetzungsbeschlüsse, die auf das Urteil gesetzt sind. 6 Wegen Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (z. B. bei Verlust oder Unbrauchbarwerden) vgl. 733 ZPO. 7 Die Mitteilung entfällt, wenn sich die Urschrift bereits in der Verwahrung des Amtsgerichts befindet; dann bringt das AG selbst den Vermerk an. 8 z. B. wenn Rechtsnachfolge vorliegt. 9 wegen der landesrechtlich begründeten Zuständigkeit des Rechtspflegers im SchsVerfahren vgl. hier Abschn Dazu Drischler SchsZtg S. 84 unter E und Gain Anm. 8 zu 32 SchO/Ges. 11 So Rheinland-Pfalz durch Ges. vom 11. Juni 1974 GVBI S. 225 abgedruckt in Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/7

7 SchsZtg S. 163 mit Anm. von Drischler; Nordrhein-Westfalen, Ges. vom 14. Okt GV NW S Die dem Richter eigene persönliche Unabhängigkeit er kann z. B. nicht gegen seinen Willen versetzt werden fehlt dem Rechtspfleger. 13 Einige Ausnahmen sind für diesen Aufsatz ohne Bedeutung. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 7/7

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