EBM-Änderungen 1 Weiterentwicklung zum 1. Oktober BMV-Ä 4 Neuregelung zu Überweisungen. Bundesmantelvertrag 5 Einlesen von Versichertenkarten

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1 Nr. 6 Dezemberr 2013 Offizielle Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Abrechnung EBM-Änderungen 1 Weiterentwicklung zum 1. Oktober 2013 Recht 24 BMV-Ä 4 Neuregelung zu Überweisungen Bundesmantelvertrag 5 Einlesen von Versichertenkarten KBV-Information 6 Ab Oktober gibt es nur noch einen Bundesmantelvertrag Arzneimittel Jetzt online 9 Arzneimittelverordnungsdaten Regressgefahr 9 Fiktiv zugelassene Arzneimittel Verordnungen 10 Schriftliche Zustimmung der Krankenkassen Risikofaktoren 10 Sicherheitshinweise und Rote-Hand-Briefe Sonstiges Wer bietet diese Leistung an? 12 Nadelepilation mittels Elektrokoagulation Termine 12 Zulassungsausschuss 2014

2 Abrechnung EBM-Änderungen Weiterentwicklung zum 1. Oktober 2013 Weitere Änderungen mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 Seit Veröffentlichung unserer Sonderausgabe Auf den Punkt 4a zur EBM-Reform im August 2013 wurden noch Änderungen durch den Bewertungsausschuss beschlossen. Nachfolgend die Änderungen in Kurzform: EBM Änderungen Kapitel 03/04 GOP 03040/04040 Beschlüsse des Bewertungsausschusses Änderung des Hausarzt-EBM (Versorgungsbereichsübergreifende Praxen) Beschluss 315. Sitzung des BA am Veröffentlichung des vollständigen Beschlusses im Deutschen Ärzteblatt in Heft 42 vom Eine erste Nachbesserung ist beim neuen Hausarzt-EBM beschlossen worden. GOP 03220, , Der Bewertungsausschuss stellt klar, dass die Abrechnungsausschlüsse nicht gelten, wenn der Hausarzt den hausärztlichen Versorgungsauftrag wahrnimmt, sein fachärztlicher Kollege in der Praxis aber eine Leistung aus dem Katalog der speziellen Leistungen abrechnet. Diese betrifft die Abrechnungsausschlüsse von speziellen Leistungen bei Abrechnung der Vorhaltepauschale und der Chronikerpauschalen durch versorgungsbereichsübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren und Praxen mit angestellten Ärzten. Die Anmerkungen zu den GOP wurden entsprechend ergänzt. Kapitel 03/04 GOP 03040/04040 Klarstellung im Hausarzt-EBM (Fallzählung Vorhaltepauschale und Gesprächsbudget) Beschluss 314. Sitzung des BA am Veröffentlichung des vollständigen Beschlusses im Deutschen Ärzteblatt in Heft 40 vom Für die hausärztlichen Kapitel des EBM wurde eine Präzisierung der Fallzählung beschlossen. GOP 03230/04230 Für die Fallzählung sind diejenigen Behandlungsfälle relevant, in denen ein Hausarzt bzw. Kinder- und Jugendmediziner vertragsärztliche Leistungen durchgeführt und berechnet. Die Präambel der Abschnitte 3.1 Nr. 10 und 4.1 Nr. 11 sowie die Anmerkungen zu den GOP und wurden entsprechend geändert. Abschnitt 11.3 GOP bis Abschnitt 11.4 Änderung im EBM (Kostenmitteilung an den Überweiser Kapitel 11 und Kapitel 32) Beschluss 315. Sitzung des BA am Veröffentlichung des vollständigen Beschlusses im Deutschen Ärzteblatt in Heft 42 vom Der Bewertungsausschuss hat beschlossen, die Leistungen im EBM zu benennen, für die eine Kostenmitteilung an den Überweiser bei humangenetischen Leistungen und Laborleistungen erfolgen muss. 2 Auf den Punkt info.service I Nr

3 EBM Änderungen Beschlüsse des Bewertungsausschusses Abrechnung Kapitel 32 In den Präambeln zu den Kapiteln 11 und 32 wurde aufgenommen, dass die Arztpraxis, die auf Überweisung kurativ-ambulante Auftragsleistungen nach den GOP bis (Abschnitt 11.3) und den GOP des Abschnittes 11.4 bzw. des Kapitels 32 durchführt, der überweisenden Arztpraxis die Leistungen und die Höhe der Kosten getrennt nach den Abschnitten 11.3 und 11.4 bzw und 32.3 EBM mitteilt. Dies gilt sinngemäß für die Mitteilung der Kosten über die in einer Laborgemeinschaft veranlassten Leistungen an den Veranlasser. Bei Weiterüberweisung des (Teil-)Auftrages hat jede weiter überweisende Arztpraxis den vorhergehenden Überweiser entsprechend zu informieren. Hintergrund der Änderung ist, dass im Bundesmantelvertrag-Ärzte ( 25 Abs. 6) neu aufgenommen wurde, dass die Leistungen, für die diese Kostenmitteilungen zu erfolgen haben, im EBM bestimmt werden. Detailänderungen im EBM sowie Änderungen MRSA Beschluss 316. Sitzung des BA (schriftliche Beschlussfassung) Veröffentlichung des vollständigen Beschlusses im Deutschen Ärzteblatt in Heft 41 vom Mit diesem Beschluss hat der Bewertungsausschuss einige Klarstellungen und redaktionell notwendige Aktualisierungen des EBM vorgenommen. GOP Klarstellung Leistungslegende, Merkblatt Koloskopie (früher Darmkrebsfrüherkennung) ist Anlage III Abschnitt Die Verweise zu den Abrechnungsvoraussetzungen der GOP werden in den Bestimmungen zum Abschnitt angepasst. Die Änderungen erfolgten, da zum einen die Verweise auf die Qualitätssicherungsvereinbarungen aktualisiert werden mussten und zum anderen lediglich die Voraussetzungen nach den in Nr. 1 der Bestimmungen aufgeführten Qualitätssicherungsvereinbarungen zur Berechnung der GOP dieses Abschnitts erfüllt sein müssen. GOP Die erste Anmerkung zur GOP ist obsolet und wird gestrichen. GOP Klarstellung Leistungslegende Chlamydia trachomatis Nachweis im Urin gemäß Abschnitt B, Nr. 9 c in Nr. 6 geändert GOP GOP Änderung der ersten Anmerkung zu den GOP und 13612: Eine vollendete Trainingswoche umfasst mindestens 3 Hämodialysetage oder mindestens 4 von 7 Peritonealdialysetagen. GOP Bei der Neuropsychologischen Therapie (Gruppenbehandlung) wurde im fakultativen Leistungsinhalt neu die Einbeziehung von Bezugspersonen bei Kindern und Jugendlichen aufgenommen. Abschnitt 34.1 In die Präambel wird bei den Genehmigungsvoraussetzungen neu die Mammographie- Vereinbarung aufgenommen. Auf den Punkt info.service I Nr

4 Abrechnung/Recht EBM Änderungen Abschnitt Beschlüsse des Bewertungsausschusses In der Nr. 4 der Präambel (3-Tage-Regelung ab Operationstag) wurde die GOP aufgenommen. MRSA Es erfolgt eine Änderung der Vergütungsvereinbarung MRSA. In die Präambel des Abschnitts 87.8 wurde eine Nr. 7 neu aufgenommen: Bei den GOP 86772, und darf der ICD-10-GM Sekundärkode U80.00 bzw. U80.01 nur zusätzlich zu einem Diagnosekode nach ICD-10-GM angegeben werden. Die ICD-Kodes wurden in den Anmerkungen zu den GOP angepasst. Hintergrund der Änderungen ist die jährliche Aktualisierung der ICD-10-GM.! Informationen zum neuen EBM finden Sie auch auf unserer Homepage unter: Hier finden Sie sowohl die vorgenannten Beschlüsse in Kurzform als Online-Aktualisierung zur Sonderausgabe EBM als auch die vollständigen Beschlüsse des Bewertungsausschusses. Die aktuelle Transcodierungsliste der KBV zu den sogenannten KO-Leistungen ist ebenfalls eingestellt. Diese beinhaltet die Umsetzung der EBM-96-Leistungen, die in Paragraf 6 Anlage 5 Bundesmantelvertrag- Ärzte (Abgrenzung der fachärztlichen Versorgung) aufgeführt sind. Die Anlage 5 des BMV wird erst zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden. Ferner finden Sie dort Fragen und Antworten der KVH zum aktuellen EBM als FAQ-Liste, die Präsentation zu den KVH-Veranstaltungen zum neuen EBM und den aktuellen EBM gültig ab l BLH 24 BMV-Ä Neuregelung zu Überweisungen Zum ist der reformierte Bundesmantelvertrag/Ärzte (BMV-Ä) in Kraft getreten, der im 24 Abs. 2 Neuregelungen zur Überweisung vorsieht. Gültigkeit von Überweisungsscheinen im Folgequartal Nach 24 Abs. 2 BMV-Ä kann eine Überweisung von begründeten Ausnahmefällen abgesehen nur dann vorgenommen werden, wenn dem überweisenden Vertragsarzt ein gültiger Anspruchsnachweis oder die elektronische Gesundheitskarte vorgelegen hat. Eine Überweisung hat auf dem Überweisungsschein (Muster 6 bzw. Muster 10 der Vordruckvereinbarung) zu erfolgen; die Krankenkassen informieren ihre Versicherten darüber, dass ein ausgestellter Überweisungsschein dem in Anspruch genommenen Vertragsarzt vorzulegen ist. Der ausführende Arzt ist grundsätzlich an den Überweisungsschein gebunden und darf sich keinen eigenen Abrechnungsschein ausstellen. In den Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (Stand: Dezember 2010) zu Muster 6 (Überweisungs-/Abrechnungsschein) ist unter Absatz 1 der Zweck der Überweisung definiert. Dort ist festgelegt, dass der Überweisungs-/Abrechnungsschein zur Durchführung erforderlicher diagnostischer oder therapeutischer Leistungen an einen anderen Vertragsarzt, eine nach 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtung, ein Medizinisches Versorgungszentrum, einen ermächtigten Arzt oder eine ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung sowie 4 Auf den Punkt info.service I Nr

5 Recht deren Abrechnung dient. Vom überweisenden Vertragsarzt auszufüllen und vom Arzt, der die Überweisung tätigt, zu beachten sind folgende Kriterien: Der überweisende Vertragsarzt hat zu kennzeichnen, ob die Überweisung zur kurativen Versorgung, zur Prävention oder zur Hinzuziehung eines Arztes bei belegärztlicher Behandlung zu erfolgen hat. Das Quartal der Ausstellung der Überweisung ist in der Form QJJ in das betreffende Feld einzutragen. Beginnt der auf Überweisung tätig werdende Arzt seine Behandlung erst im Folgequartal, kann der ausgestellte Überweisungs-/Abrechnungsschein verwendet werden, sofern das Datum, bis zu dem die Krankenversichertenkarte gültig ist, nicht überschritten ist. Demzufolge ist in diesen Fällen die erste Behandlung im neuen Quartal eindeutig geregelt. Für die Weiterbehandlung im Folgequartal ist allerdings nach unserer Rechtsauffassung durch den Patienten innerhalb des neuen Quartals ein gültiger Überweisungsschein für das aktuelle Quartal vorzulegen. Überweisungsbefugnis ermächtigter Ärzte nach 24 Abs. 2 BMV-Ä Im Zuge der Neufassung wurde zudem in 24 Abs. 2 Satz 4 BMV-Ä festgelegt, dass ermächtigte ärztliche Einrichtungen und ermächtigte Ärzte Überweisungsscheine ausstellen dürfen, soweit ihre Ermächtigung dies vorsieht. In der Ermächtigung sind die von der Überweisungsbefugnis umfassten Leistungen festzulegen. Diese Regelung gilt nicht für ärztlich geleitete Einrichtungen, die ihre Ermächtigung bereits vor Inkrafttreten des neuen BMV-Ä am erhalten haben. Sie konnten schon nach der bisherigen Rechtslage Überweisungen ausstellen. Daher haben die Zulassungsausschüsse in ihren Bescheiden zur Ermächtigung auch keine Überweisungsbefugnis festgelegt, wie sie seit dem 1. Oktober erforderlich ist. Da in Hessen bisher akzeptiert wurde, dass auch ermächtigte Ärzte ihre Patienten zu anderen Ärzten überweisen können, wird für diese ermächtigten Ärzte der 24 Abs. 2 BMV-Ä ebenfalls so ausgelegt, dass er nur für zukünftige Ermächtigungen gilt. Erst im Rahmen der Erneuerung der Ermächtigung oder für Erstermächtigungen ist daher vom Zulassungsausschuss eine Regelung zur Überweisungsbefugnis in den Ermächtigungskatalog aufzunehmen. In einer Grundsatzentscheidung hat der Vorstand der KV Hessen beschlossen, dass für nach dem erteilte Ermächtigungen die Möglichkeit der Überweisung ermächtigter Ärzte/Einrichtungen an niedergelassene Vertragsärzte gegenüber dem Zulassungsausschuss grundsätzlich befürwortet wird. An andere ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztliche Einrichtungen werden Überweisungen befürwortet, wenn diese tagesgleich zur weiteren Diagnostik notwendig sind und soweit der Überweisungsempfänger mit seinem Ermächtigungskatalog zur Leistungserbringung auf Überweisung des ermächtigten Arztes/der ermächtigten ärztlichen Einrichtung befugt ist. Überweisungen zur Behandlung im Rahmen des 116 b SGB V sind ausgeschlossen. Über diesen Umfang hinausgehende Anträge sind ausführlich zu begründen und werden durch die KV Hessen einer individuellen Detailprüfung unterzogen. l CR/Zi Bundesmantelvertrag Einlesen von Versichertenkarten Aus zwei mach eins. Am trat der einheitliche Bundesmantelvertrag in Kraft. Er ersetzt den bisherigen Bundesmantelvertrag-Ärzte und den Bundesmantelvertrag- Ärzte/Ersatzkassen. Ab Januar gilt offiziell die elektronische Gesundheitskarte Aktualisiert wurden auch die Anlagen 4a und 6 des BMV: Sie regeln alles Wesentliche zur Umstellung und zum Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte (egk). Die Änderungen der Anlage 4a im Überblick: Ab gilt offiziell nur noch die egk als gültiger Leistungsanspruch. Die alten Versichertenkarten (KVK) können aber weiterhin bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit eingelesen werden. Diese unbefristete Übergangsregelung wurde in den Vertrag aufgenommen, um Probleme in den Praxen zu vermeiden. Es ist davon auszugehen, dass die Kassen ihre Versicherten darüber informieren werden, dass ab Januar nur noch die egk gilt. Die Passage, dass sich Vertragsärzte zur Identitätsprüfung des Versicherten ggf. einen Ausweis zeigen lassen müssen, wurde gestrichen. Damit konnte verhindert werden, dass die Überprüfung der Identität insbesondere bei elektronischen Gesundheitskarten ohne Lichtbild in die Arztpraxis verlagert wird. Reicht eine Überweisung als Auf den Punkt info.service I Nr

6 Recht Anspruchsnachweis aus? Der Versicherte ist verpflichtet, bei jedem Arztbesuch die elektronische Gesundheitskarte vorzulegen. Der Überweisungsschein ist kein Anspruchsnachweis. Das bedeutet: Patienten, die mit einer Überweisung einen Arzt aufsuchen, müssen stets auch ihre elektronische Gesundheitskarte beziehungsweise einen anderen gültigen Anspruchsnachweis vorlegen, zum Beispiel Vordruck 85 bei eingeschränktem Leistungsanspruch. Ausnahmen sind: Laboroder Probenuntersuchungen, bei denen kein Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet. An dieser Regelung ändert sich mit dem neuen Bundesmantelvertrag nichts. Vertragsärzte sind an diese Regelung gebunden: Denn fordern sie den Nachweis nicht ein, könnte dies einen Regress zur Folge haben. Dies kann der Fall sein, wenn die auf dem Überweisungsschein angegebene Krankenkasse zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr stimmt, weil der Patient inzwischen die Kasse gewechselt hat. Die auf einem Rezept fälschlicherweise angegebene Kasse fordert dann unter Umständen Geld für ein Medikament zurück. Deshalb gilt: Der Versicherte ist verpflichtet, auch vor einer Behandlung auf Überweisung die elektronische Gesundheitskarte beziehungsweise einen anderen Nachweis vorzulegen. Anderenfalls kann der Arzt nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung verlangen. Diese ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherte bis zum Ende des Quartals eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige egk vorlegt oder ein zum Zeitpunkt der Behandlung bestehender Leistungsanspruch des Versicherten von der zuständigen Krankenkasse nachgewiesen wird. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel kann der Vertragsarzt in derartigen Fällen ohne Angabe der Kassenzugehörigkeit mit dem Vermerk ohne Versicherungsnachweis privat verordnen (siehe 25a Abs. 4). Die wichtigsten Änderungen hat die KBV in einer Praxisinformation zusammengefasst: KBV-Information: Neue Regeln für den Praxisalltag Ab Oktober gibt es nur noch einen Bundesmantelvertrag 6 Auf den Punkt info.service I Nr Zum 1. Oktober tritt der neue einheitliche Bundesmantelvertrag in Kraft. Er führt die bisherigen Bundesmantelverträge mit den Primär- und Ersatzkassen zusammen. Damit liegt der wichtigste Vorteil bereits auf der Hand: Es gibt künftig nur noch einen Vertrag, der die ambulante Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung bundesweit regelt. Im Zuge der Zusammenführung haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen einige wenige Neuerungen vereinbart. Die wichtigsten Punkte möchten wir Ihnen erläutern. KBV konnte Verschärfung vertragsärztlicher Regelungen abwenden Eigentlich ändert sich nur wenig: Denn die grundsätzlichen Inhalte und Bestandteile bleiben erhalten, auch die Anlagen wurden unverändert übernommen. Durch die Zusammenführung wurden vor allem Formulierungen leicht angepasst und die Paragrafenstruktur vereinheitlicht. Zusätzlich wurden einige Regelungen neu aufgenommen oder geändert. Sie betreffen unter anderem die arztübergreifende Anstellung, formlose Anfragen von Krankenkassen, den Einzug ungültiger Versichertenkarten, Schadensersatzansprüche, Bescheinigungen in Bonusheften und die Anerkennung als Belegarzt. Der KBV ist es bei all dem gelungen, nachteilige Lösungen für die Vertragsärzte abzuwenden DIE WESENTLICHEN NEUERUNGEN IM ÜBERBLICK ARZTÜBERGREIFENDE ANSTELLUNG Paragraf 14a Abs. 2 Chirurgen dürfen Pathologen anstellen und umgekehrt Die arztgruppenübergreifende Anstellung von Ärzten, die nur auf Überweisung tätig werden oder überweisungsgebundene Leistungen durchführen, ist nicht mehr verboten. Das bedeutet, dass sich Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, Pathologie, Radiologische Diagnostik beziehungsweise Radiologie, Strahlentherapie und Transfusionsmedizin künftig in Praxen anstellen lassen können, die ohne Überweisung in Anspruch genommen werden können. Damit kann zum Beispiel ein Pathologe als angestellter Arzt in einer chirurgischen Praxis arbeiten. Umgekehrt dürfen die genannten Arztgruppen Ärzte anstellen, die ohne Überweisung tätig werden, zum Beispiel ein Pathologe einen Chirurgen.

7 Recht Arztpraxen werden Medizinischen Versorgungszentren gleich gestellt Mit dieser Regelung werden Arztpraxen in Bezug auf die arztgruppenübergreifende Anstellung mit Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) gleichgestellt. Dort ist die Anstellung bereits seit Langem erlaubt. Trotzdem wollten die Krankenkassen an dem Verbot für Vertragsärzte festhalten. Der Wegfall, so lautete eine Begründung, würde zur unwirtschaftlichen Veranlassung von Leistungen führen. RAHMENFORMULAR FÜR FORMLOSE ANFRAGEN Paragraf 36 Keine formlosen Anfragen mehr 35 formlose Anfragen von Krankenkassen erhält ein Vertragsarzt im Durchschnitt im Quartal. Das bedeutet nicht nur viel Arbeit, sondern führt auch zu einer hohen Rechtsunsicherheit. Denn nicht immer ist klar, ob die Krankenkasse Anspruch auf die gewünschten Auskunft hat. Das soll sich jetzt ändern: Die KBV konnte erreichen, dass die Krankenkassen für diese Anfragen künftig ein Rahmenformular verwenden. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass die Kassen nur noch das Nötigste erfragen und nur solche Daten einfordern, auf die sie rechtlich Anspruch haben. Ziel ist es, die Flut von Anfragen einzudämmen. Auf dem Formular sollen unter anderem die Rechtsgrundlage für die Kassenanfrage und ein Hinweis auf die Vergütung stehen. Ärzte bekommen Gutachten für solche Anfragen vergütet Darüber hinaus werden Vertragsärzte, die im Zusammenhang mit solchen Anfragen ein Gutachten oder eine Bescheinigung mit gutachterlicher Stellungnahme erstellen, künftig eine Vergütung erhalten. Über die Höhe werden KBV und Kassen noch verhandeln. EINZUG UNGÜLTIGER VERSICHERTENKARTEN Paragraf 19 Krankenkassen müssen ungültige Versichertenkarten einziehen Es bleibt dabei: Die Krankenkassen sind auch weiterhin verpflichtet, ungültige Krankenversichertenkarten beziehungsweise elektronische Gesundheitskarten einzuziehen. Der GKV-Spitzenverband hatte ursprünglich auf eine Formulierung gedrängt, nach der die Krankenkassen ab Oktober lediglich verpflichtet gewesen wären, die Karten zu sperren. Dies hätte dazu geführt, dass der von der Ärzteschaft abgelehnte Datenabgleich in den Praxen (das sogenannte Online-Stammdatenmanagement) durch die Hintertür eingeführt worden wäre. SCHADENSERSATZ BEI UNGÜLTIGER KARTE Paragraf 48 Abs. 3 Vertragsärzte müssen bei ungültiger Versichertenkarte nicht zahlen Vertragsärzte müssen für die Behandlung eines Patienten, der eine ungültige Versichertenkarte oder die Karte einer anderen Person vorgelegt hat, nicht die Kosten übernehmen. Dies ist jetzt im Bundesmantelvertrag klargestellt worden. Die Krankenkassen dürfen nur dann Schadensersatz verlangen, wenn der Arzt die unzulässige Verwendung der Karte, zum Beispiel aufgrund des Alters oder Bildes, hätte erkennen können. Der GKV- Spitzenverband wollte die Ärzte ursprünglich stärker in die Verantwortung nehmen und den Regressdruck erhöhen. Damit konnte sich der Verband nicht durchsetzen. Neu vertraglich verankert wurde hingegen, dass Kassenärztliche Vereinigungen einen Schadensersatzanspruch gegenüber den Krankenkassen haben: Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen das Honorar von einer Kasse zurückholen, das sie einem Arzt gezahlt haben, der Patienten mit einer ungültigen oder falschen Versichertenkarte behandelt hat. LEICHTE ANHEBUNG DER BAGATELLGRENZE Paragraf 51 Die so genannte Bagatellgrenze für Schadensersatzansprüche gegen Vertragsärzte wird leicht angehoben. Künftig haben Krankenkassen erst ab einem Schadenswert von 30 Euro Anspruch auf Schadensersatz durch den Arzt. Einen höheren Betrag hatten die Kassen in den Verhandlungen abgelehnt. Die Bagatellgrenze gilt unter anderem bei unzulässigen Verordnungen von Leistungen, die nicht zum GKV-Leistungskatalog zählen. Bisher betrug die Bagatellgrenze 25,60 Euro. BESCHEINIGUNGEN IN BONUSHEFTEN Paragraf 36 Abs. 7 Abstempeln gehört nicht generell zur vertragsärztlichen Tätigkeit Das Abstempeln von Bonusheften gehört nicht generell zu den Aufgaben des Vertragsarztes. Nur wenn Durchführung und Dokumentation einer Leistung wie dem Check-up 35 im selben Quartal erfolgen, muss der Arzt den Eintrag ohne gesonderte Vergütung vornehmen. In allen anderen Fällen stellt der Eintrag keine vertragsärztliche Leistung dar, und der Arzt darf das Ausfüllen des Bonusheftes dem Patienten in Rechnung stellen. Auf den Punkt info.service I Nr

8 Recht ANERKENNUNG ALS BELEGARZT Paragrafen 39 und 40 Die Anerkennung als Belegarzt wird in mehrfacher Hinsicht ausgeweitet. Zum einen kann die Anerkennung als Belegarzt künftig auch für mehrere Krankenhäuser ausgesprochen werden und nicht mehr nur für eins. Zudem können künftig auch vertragsärztliche Anästhesisten als Belegärzte bei belegärztlichen Leistungen anderer Fachgruppen tätig sein. UNTERSCHRIFT DURCH ANGESTELLTE ÄRZTE Paragraf 35 Abs. 2 Bescheinigungen und Vordrucke wie Arzneimittelverordnungen können künftig auch von angestellten Ärzten unterschrieben werden. Bisher war dies dem Vertragsarzt vorbehalten. ÜBERWEISUNG DURCH ERMÄCHTIGTE Paragraf 24 Abs. 2 Ermächtigte Ärzte dürfen Überweisungsscheine ausstellen, soweit ihre Ermächtigung eine solche Überweisungsbefugnis enthält. In der Ermächtigung müssen alle Leistungen aufgeführt sein, für die eine Überweisungsbefugnis erteilt wird. Das betrifft auch ermächtigte Einrichtungen, die ärztlich geleitet werden. Hinweis: Auch Patienten, die mit einer Überweisung in die Praxis kommen, müssen ihre Versichertenkarte vorlegen. Dabei ist es egal, ob ein ermächtigter Arzt oder ein Vertragsarzt die Überweisung ausgestellt hat. Die Überweisung reicht zum Nachweis der Anspruchsberechtigung nicht aus. Legt der Patient keine Karte vor, kann der Arzt nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung verlangen (siehe 18 Abs. 8 Satz Bundesmantelvertrag). SACHLEISTUNG HAT VORRANG Paragraf 18 Abs. 8 Vertragsärzte dürfen Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht dahingehend beeinflussen, dass diese privatärztliche Leistungen in Anspruch nehmen an Stelle der ihnen zustehenden GKV-Leistungen. Sie verstoßen sonst gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten. Die Regelung, dass Vertragsärzte Sachleistungen vor Kostenerstattung anbieten müssen, steht bereits im Fünften Sozialgesetzbuch ( 128 Abs. 5a SGB V). Jetzt ist sie auch Bestandteil des Bundesmantelvertrages. EINGESCHRÄNKTER LEISTUNGSANSPRUCH Paragraf 19 Abs. 4 Säumige Beitragszahler weisen sich mit speziellem Vordruck aus Versicherte, die ihren Kassenbeitrag nicht zahlen, haben per Gesetz einen eingeschränkten Leistungsanspruch. Diese Regelung wurde in den Bundesmantelvertrag aufgenommen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, bei ihren säumigen Beitragszahlern die Versichertenkarte einzuziehen. Diese erhalten stattdessen einen Schein zum Nachweis des eingeschränkten Leistungsanspruchs (Vordruckmuster 85), den sie beim Arztbesuch vorlegen. In diesen Fällen dürfen Vertragsärzte nur Leistungen zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen, Früherkennungsuntersuchungen sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft durchführen. Dabei bestimmen sie nach medizinischen Erfordernissen Art und Umfang der Leistung. ÜBERWEISUNG VON LABORLEISTUNGEN Paragraf 25 Abs. 4a Einschränkende Regelung kommt nun doch nicht Zum sollte eine Regelung in den Bundesmantelvertrag aufgenommen werden, wonach Laborleistungen nur an Fachärzte überwiesen werden dürfen, bei denen diese Leistungen zum Kern des Fachgebietes gehören. Nun kommt diese einschränkende Regelung, die als Absatz 4a in Paragraf 25 geplant war, doch nicht. Laborleistungen können also wie gehabt an Fachärzte überwiesen werden. Bundesmantelvertrag im Deutschen Ärzteblatt sowie im Internet Der Bundesmantelvertrag liegt dem Deutschen Ärzteblatt als CD-Rom bei (Ausgabe 39/2013). Sie finden ihn zudem auf der KBV-Internetseite unter Rechtsquellen: Was der Bundesmantelvertrag regelt Der Bundesmantelvertrag regelt wesentliche Grundsätze der vertragsärztlichen Versorgung. Dabei geht es in erster Linie um Umfang und Inhalt: Wer darf die vertragsärztliche Versorgung übernehmen? Was gehört alles dazu? Welchen Leistungsanspruch haben die gesetzlich Versicherten? Aber auch Fragen zur Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, zur Wirtschaftlichkeitsprüfung, zu Überweisungen, zur Vertretung im Urlaub oder Krankheitsfall, zur Auskunftspflicht von Ärzten gegenüber Krankenkassen oder zur Vertretung oder Zuzahlungspflichten der Versicherten werden darin geregelt. Der Bundesmantelvertrag präzisiert damit die Vorgaben des Gesetzgebers, die im Sozialgesetzbuch V festgeschrieben sind. Er wird auf Landesebene im Rahmen sogenannter Gesamtverträge näher ausgestaltet. Bestandteile des Bundesmantelvertrags sind zudem der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) und die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (z. B. Mutterschafts-Richtlinien) sowie 25 Anlagen (z. B. Anlage 7 Onkologie-Vereinbarung zur Versorgung krebskranker Patienten). Den neuen Bundesmantelvertrag finden Sie auf l BLH 8 Auf den Punkt info.service I Nr

9 Jetzt online Arzneimittelverordnungsdaten Rundschreiben zu Arzneimittelverordnungsanalysen bzw. dem Vergleich Ihrer Arzneimittelverordnungskosten zum Verordnungsbudget erhielten Sie in der Vergangenheit von der KV Hessen regelmäßig auf dem Postweg. Seit einiger Zeit werden diese Arzneimittelverordnungsdaten auf der Mitgliederseite der KV Hessen für jeden Arzt bzw. jede Praxis ins Netz gestellt und können dort abgerufen werden. Man unterscheidet Trendbericht zu Ihren Verordnungen und Ihrem Richtgrößenvolumen von Arznei- und Verbandmittel, relevante Zahlen für die Richtgrößenprüfung; nach der BSNR Arzneimittel-Frühinformation GAmSi, relevante Analyse, um ggf. Einsparungsmöglichkeiten zu erkennen; nach der LANR Wie müssen Sie vorgehen, um diese Informationen aufrufen zu können? Auf melden Sie sich über den sicheren Zugang per SafeNet* oder KVHonline; e-token genauso an, wie Sie uns Ihre Abrechungsdaten übersenden. Dann erfolgt das Login im Bereich "Mitglieder intern" mit User-ID (LANR) und Passwort. Die Verordnungsanalysen, GAmSi für den Zeitraum ab 2009 und Trendbericht ab 4/2011, finden Sie auf der linken Seite in der Navigationsspalte unten. Bei Fragen steht Ihnen Herr Hollmann unter Tel.: (0 69) , per Fax: (0 69) , per E- Mail: Klaus.Hollmann@kvhessen.de gerne zur Verfügung. l Hol Regressgefahr Fiktiv zugelassene Arzneimittel Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 1 KR/04 R BSGE 95, 132) müssen Krankenkassen die Verordnungskosten für Arzneimittel, die nur eine fiktive Zulassung nach dem A AHP 200 Alvalin Arhama Tinktur N Aureomycin salbe / Aureomycin Augensalbe C Contractubex Cysto-Myacyne N D Diamox / Diamox parenteral H Hylase Dessau 1500 IE I Ichtoseptal creme / Ichtoseptal Lösung Inimur Creme / Dragees / Kombipack / Vaginalstäbchen J Jonosteril BAS mit Glucose M Myoson Direct / Myoson Injektionslösung Fiktiv zugelassene Arzneimittel Arzneimittelgesetz besitzen, nicht tragen. Die Verordnung der nachfolgenden Fertigarzneimittel ist somit von Regressanträgen der Krankenkassen bedroht. Hingegen sind andere Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff oder mit zum Teil ähnlichen Handelsnamen, die hier nicht gelistet sind, weiterhin zu Lasten der GKV verordnungsfähig. N Nacom 250 mg/25 mg Tabletten P Paveriwern Pentalong 50 mg / Pentalong 80 mg Peritrast 300 mg / Peritrast 300mg-comp Presomen 28 / 0,3 mg Procromil T Tenuate retard Tepilta Suspension / Tepilta Suspension in Flaschen Trental 100 mg Ampullen / Trental 300 mg Ampullen V Vagantin Y Yohimbin Spiegel Von einer fiktiven Zulassung sind Präparate betroffen, die sich bereits am auf dem deutschen Pharmamarkt befanden und aufgrund damaliger arzneimittelrechtlicher Bestimmungen lediglich formell registriert wurden. Nach den Vorgaben des Arzneimittelgesetzes aus dem Jahr 1976 erlosch diese fiktive Zulassung (Registrierung) zum , wenn kein Antrag auf Nachzulassung mit dem Ziel eingereicht wurde, die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Präparates nachzuweisen. Ansprechpartner: Klaus Hollmann, KV Hessen, Tel: (0 69) , Fax: (0 69) , Klaus.Hollmann@kvhessen.de l Hol Arzneimittel Auf den Punkt info.service I Nr

10 Arzneimittel Verordnungen Schriftliche Zustimmung der Krankenkassen In den letzten Jahren ist es zu einer Vielzahl von Regressen wegen nicht genehmigter off-label-use-therapien gekommen. Für die Verordnung medizinisch umstrittener Arzneimittel oder im Rahmen des off-label-use, sollte der Vertragsarzt deshalb unbedingt die schriftliche Zustimmung der jeweiligen Krankenkasse einholen, ansonsten setzt er sich der Gefahr eines Regresses aus. Dies betont das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil AZ: B 6 KA 27/12 R, vom Nach diesem Urteil könne der Arzt alternativ ein Privatrezept ausstellen, das der Patient bei seiner Krankenkasse zur Kostenerstattung einreicht. Auf eine rein telefonische Auskunft der Krankenkasse wird der Arzt sich im Regelfall nach Auffassung des BSG jedoch nicht verlassen dürfen, da die hierbei aufgeworfenen Fragen nach Ansicht des Gerichts, schwierige Klärungsprozesse der Krankenkassen voraussetzen, die sich sowohl auf die Voraussetzung der Verordnung als auch auf die Tragweite einer möglichen Zusage beziehen. Auf die Zusage einer Krankenkasse darf nach Ansicht des BSG der Arzt nur dann vertrauen, wenn er sicher ist, dass die Krankenkasse die Voraussetzungen für die Genehmigung fundiert geprüft hat oder die Entscheidung der Verwaltungspraxis der Krankenkasse entspricht. Nur in Ausnahmefällen nimmt deshalb das BSG bei telefonischer Zusage einen Vertrauensschutz des Arztes an. Wenn der Arzt keinen Anhaltspunkt für eine Prüfung der Krankenkasse hat, soll er nach Auffassung des BSG die Zusage lediglich als unverbindliche Meinungsäußerung des Kassenmitarbeiters deuten. Das bedeutet für Sie, dass das BSG die Bitte um schriftliche Bestätigung des off-label-use für den Vertragsarzt als zumutbar ansieht und Sie eine off-label-use-therapie nur nach schriftlicher Genehmigung seitens der Krankenkasse durchführen sollten. l LH Risikofaktoren Sicherheitshinweise und Rote- Hand-Briefe Zwei Fallserien und eine Untersuchung der FDA weisen darauf hin, dass der Angiotensinrezeptoragonist Olmesartan eine Sprue-ähnliche Enteropathie verursachen kann, die teilweise mit schweren Durchfällen einhergeht. Im Zusammenhang mit andern Sartanen wurden Fälle mit ähnlicher Symptomatik nicht beschrieben. Da sich die Symptomatik erst Monate bis Jahre nach Beginn der Einnahme manifestieren kann, wird ein Zusammenhang mit Olmesartan vermutlich meist nicht in Erwägung gezogen. Bei Patienten, die unter einer länger bestehenden Behandlung mit Olmesartan Diarrhoen mit oder ohne Übelkeit, Erbrechen und Gewichtsverlust entwickeln, ist als Differenzialdiagnose diese unerwünschte Arzneimittelwirkung in Betracht zu ziehen. In einem Informationsbrief zu Eliquis (Apixaban), Pradaxa (Dabigatranetixalat) und Xarelto (Rivaroxaban) weist die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft auf Risikofaktoren für das Auftreten von Blutungen hin. Die neuen oralen Antikoagulanzien Eliquis, Pradaxa und Xarelto sind in den letzen Jahren zur Prophylaxe thromboembolischer Ereignisse in vielen Indikationen zugelassen worden, in denen bisher Vitamin-K-Antagonisten (z. B. Phenprocoumon, Warfarin) oder niedermolekulare Heparine angewendet wurden. Im Gegensatz zu den Vitamin-K-Antagonisten ist ein routinemäßiges Monitoring der Gerinnungshemmung nicht erforderlich. Ein spezifisches Antidot ist derzeit für keines der drei Substanzen verfügbar. Die Hersteller weisen in einem mit dem zuständigen Arzneimittelbehörden abgestimmten Informationsbrief darauf hin, dass Meldungen unerwünschter Arzneimittelwirkungen (UAW) aus klinischen Studien und aus der Praxis gezeigt haben, dass auch bei den neuen oralen Antikoagulanzien ein signifikantes Risiko für schwere Blutungsereignisse, auch mit Todesfolge besteht. Um das Blutungsrisiko zu minimieren, müssen Ärzte das Risiko der Patienten individuell beurteilen und die Angaben zu Dosierung und Gegenanzeigen sowie Warnhinweise und Vorsichtmaßnahmen beachten. Gemeinsam haben alle neuen oralen Antikoagulanzien folgende Gegenanzeigen: akute, klinisch relevante Blutungen, Läsionen oder klinische Situationen, die als signifikanter Risiko faktor einer schweren Blutung angesehen werden, gleichzeitige Anwendung von anderen Antikoagulanzien, wie zum Beispiel Heparinen und Vitamin- K-Antagonisten (mit wenigen Ausnahmen). Auch eine Nierenfunktionsstörung kann eine Gegenanzeige darstellen, allerdings gelten hierbei für die drei Arzneimittel unterschiedliche Empfehlungen. Informationen zu den spezifischen Gegenanzeigen der einzelnen Arzneimittel sind in den Fachinformationen enthalten. Dort werden auch Hinweise zum therapeutischen Vorgehen beim Auftreten von Blutungsereignissen gegeben. 10 Auf den Punkt info.service I Nr

11 Weitergehende Informationen finden Sie im Leitfaden der AkdÄ zum Einsatz der neuen Antikoagulanzien Dabigatran (Pradaxa ) und Rivaroxaban (Xarelto ). In einem Rote-Hand-Brief zu Lariam (Mefloquin) wird auf neue Kontraindikationen sowie Risiken für neuropsychiatrische und andere schwerwiegende Nebenwirkungen bei diesem zur Behandlung und Vorbeugung der Malaria, insbesondere bei der gegen andere Malariamittel resistenten Plasmodium-falciparum- Malaria hingewiesen. So ist das Schwarzwasserfieber in der Anamnese und schwere Leberfunktionsstörungen als neue Kontraindikation aufgenommen worden. Mefloquin kann potentiell schwere neuropsychiatrische Störungen induzieren (ungewöhnliches Träumen, Insomnie, Angst, Depression, Halluzinationen, Psychose, Suizid, suizidale Gedanken und selbstgefährdendes Verhalten). Es soll zur Chemoprophylaxe und als Stand-By Notfallbehandlung nicht angewendet werden bei Patienten mit aktiven oder anamnestischen psychiatrischen Störungen. Aufgrund der langen Halbwertszeit können Nebenwirkungen mehrere Monate nach Absetzen des Arzneimittels auftreten und mehrere Monate andauern. Bei Anzeichen neuropsychiatrischer Reaktionen soll Mefloquin umgehend abgesetzt und durch ein alternatives Arzneimittel ersetzt werden. Ruhen der Zulassung für Ketocanazol 200 mg Tabletten (Nizoral ) empfohlen Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArm) teilt in Abstimmung mit der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) zu dem Antimykotikum Ketoconazol 200 mg Tabletten/Nizoral mit: Nach einer EU-weiten Bewertung des Risikos der Lebertoxizität unter Ketoconazol bei der Behandlung von Pilzinfektionen empfiehlt die EMA das Ruhen der Zulassung für Nizoral-Tabletten (orale Ketoconazol-haltige Arzneimittel) in der EU. Es sollen keine neuen Patienten auf die Behandlung mit oralen Ketoconazol-haltigen Arzneimitteln eingestellt werden. Patienten, die derzeit orale Ketoconazol-haltige Arzneimittel einnehmen, sollten zeitnah von ihrem behandelnden Arzt unter sucht werden, um die Behandlung ggf. abzubrechen und alternative Therapieoptionen in Erwägung zu ziehen. Topische Formulierungen von Ketoconazol (Creme, Lösung zur Anwendung auf der Haut, Shampoo) sind von dieser Maßnahme nicht betroffen. Die Empfehlung der EMA zum Ruhen der Zulassungen für orale Ketoconazol-haltige Arzneimittel beruht auf einer EU-weiten Neubewertung der zur Verfügung stehenden Daten, einschließlich Sicherheitsinformationen, unter Berücksichtigung der in der EU zur Verfügung stehenden Antimykotika-Therapien. grad dieser Toxizität unter Anwendung von Ketoconazol höher als bei den anderen Azol-Antimykotika; gemeldete Fälle von Lebertoxizität beinhalteten Hepatitis, Leberzirrhosen und Leberversagen mit er forderlicher Lebertransplantation sowie tödlichem Ausgang; unter Beachtung der empfohlenen Tagesdosis von 200 mg wirkte sich die Lebertoxizität gewöhnlich zwischen dem ersten und sechsten Monat nach Start der Behandlung aus, es wurden jedoch auch Fälle innerhalb des ersten Monats der Behandlung gemeldet; es gibt keine ausreichenden Daten, die die Wirksamkeit von Ketoconazol unterstützen, wenn andere Behandlungen versagt haben oder nicht vertragen werden oder Resistenz festgestellt wurde; es konnten keine Risikominimierungsmaßnahmen, wie die Einschränkung der Behandlungsdauer oder die Beschränkung der Verwendung bei Patienten, die refraktär oder intolerant gegenüber alternativen Behandlungen sind und die Beschränkung auf Ärzte, die erfahren sind bei der Behandlung von seltenen Pilzinfektionen, identifiziert werden, um das Risiko der Lebertoxizität auf ein akzeptables Maß zu senken. Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte konnte keine Situation erkannt werden, die es rechtfertigen würde, einen Patienten mit Pilzinfektion diesem hohen Risiko der Hepatotoxizität von oralen Ketoconazol-haltigen Arzneimitteln auszusetzen. Arzneimittel Die Überprüfung der Literatur sowie der Postmarketing-Daten zeigte: Auch wenn es sich bei der Lebertoxizität um einen Klasseneffekt der Azol-Antimykotika handelt, ist die Inzidenz sowie der Schwere- Topische Ketoconazol-haltige Formulierungen werden nur sehr wenig systemisch absorbiert und können weiterhin wie derzeit genehmigt verwendet werden. l LH Auf den Punkt info.service I Nr

12 Sonstiges Wer bietet diese Leistung an? Nadelepilation mittels Elektrokoagulation Die Krankenkassen in Hessen haben nach Ärzten gefragt, die eine Nadelepilation mittels Elektrokoagulation gemäß den EBM-Ziffern und anbieten. Bedarf besteht hier insbesondere bei der Behandlung von Transsexuellen im Zusammenhang mit einer Geschlechtsumwandlung. Wir bitten daher die niedergelassenen Ärzte in Hessen, die diese Leistungen anbieten, sich bei der info.line der KV Hessen zu melden. Telefon info.line: (0 69) , info.line@kvhessen.de l Bereich Mitgliederservice Termine Zulassungsausschuss 2014 Der Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten hat die Sitzungstermine für das Jahr 2014 festgelegt: Zulassungsausschuss für Ärzte 28. Januar Februar März März April Mai Juni 2014* 10. Juni Juni Juli August September September Oktober November Dezember 2014 *für Verfahren aufgrund Landesausschussbeschluss Zulassungsausschuss für Psychotherapeuten 20. Februar März Mai Juni August September November Dezember 2014 Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass aktuelle Anlässe unter Umständen zu kurzfristigen Terminveränderungen führen können. l wb Die Berufsgenossenschaften teilen mit: Herr Dr. med. Frings hat seine durchgangsärztliche Tätigkeit zum aufgegeben. Herr Dr. med. Zivko wird seit dem als niedergelassener Arzt am Durchgangsarztverfahren in Obertshausen beteiligt. Agaplesion Evangelisches Krankenhaus Mittelhessen GmbH wird ab sofort am stationären Durchgangsarztverfahren beteiligt. Herr Schilling wird ab sofort als niedergelassener Arzt am Standort Hanau nach Praxisverlegung am Durchgangsarztverfahren beteiligt. Herr Dr. med. Müller wird ab sofort als niedergelassener Arzt am Standort Hofgeismar nach Praxisverlegung am Durchgangsarztverfahren beteiligt. Herr Dr. med. Illing wird ab sofort als Chefarzt der Kinderchirurgie am Klinikum Kassel nach Verlegung des Standortes der Kinderchirurgie am kinderchirurgischen Durchgangsarztverfahren beteiligt. Herr Dr. med. Busse, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, ist am verstorben. Damit endet auch dessen Beteiligung am Durchgangsarztverfahren für den Standort Obertshausen. Sie finden uns im Internet unter: Kontakt zur Redaktion: Kassenärztliche Vereinigung Hessen Redaktion Auf den Punkt Georg-Voigt-Straße Frankfurt

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