LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

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1 5 TaBV 13/06 3 BVGa 10/05 Arbeitsgericht Essen Verkündet am 26. Januar 2006 gez.: Lindner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. der S. Systems Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder F. Q., Dr. I. H. und Dr. L. O., G. weg 1, E., 2. der S. Systems Applications GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer S. U., S. van C. und F. G., B. str. 28, F., 3. der S. Computing GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer S. U., X. G. und F. G., G. weg 1, E., 4. der S. Systems Consulting GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer N. I. und F. G., M. gang 11, F., 5. der S. Systems Immobilien GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die Komplementärin V.M. Immobilien GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer B. G. und Dr. N. D., L. str. 94, F., 6. der S. Systems Development GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die Komplementärin S. Systems Development Geschäftsführung GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer G.-K. E. und K. M., V.- X.-Str. 29, E., - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. D., L. allee 59, E., 7. des Wahlvorstandes der S. Systems Immobilien GmbH & Co. KG, vertreten durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes Herrn M. L., L. str. 94, F., - 2 -

2 Antragsgegner und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. M. u. a., I. weg 5-7, C., hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Anhörung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Göttling als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Mußmann und den ehrenamtlichen Richter Eckwert b e s c h l o s s e n : Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom BV Ga 10/05 - abgeändert: Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das eingeleitete Verfahren zur Durchführung der Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats für die Antragstellerin zu 5) abzubrechen und nicht fortzuführen. G R Ü N D E : I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Frage, ob der Antragsgegner und Beteiligte zu 7), der Wahlvorstand der Beteiligten zu 5), eine Betriebsratswahl unternehmenseinheitlich durchführen darf. Antragstellerinnen und Beteiligte zu 1) bis 6) sind die im Rubrum genannten Unternehmen des Unternehmensbereichs Corporate Services der S.. Die Beteiligten zu 1) bis 6) schlossen am 17./ mit der Gewerkschaft ver.di Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk NRW einen Tarif

3 - 3 - vertrag über Betriebsratsstrukturen im Unternehmensbereich Corporate Services gemäß 3 Abs. 1 BetrVG (im Folgenden TV 2001 genannt). Danach wurde die Betriebe des Unternehmensbereichs Corporate Services in Regionen zusammengefasst und innerhalb dieser Regionen jeweils ein unternehmensübergreifender Betriebsrat etabliert. Der TV 2001 wurde am 03./04./ erstmals und mit Tarifvertrag vom 24./25./26./ letztmalig geändert. Wegen der Einzelheiten der tarifvertraglichen Vereinbarungen wird auf Blatt 25 ff. der Akten verwiesen. Im TV 2001 heißt es darüber hinaus in 5 unter anderem: 4. Sollten bei einem Betriebsrat in der Übergangsphase bis zu den regelmäßigen Wahlen im Jahre 2006 aus den Gründen des 13 Abs. 2 BetrVG Neuwahlen erforderlich werden, so werden sämtliche in der betroffenen Region angesiedelten Arbeitnehmervertretungen des Unternehmensbereiches Corporate Services im Vorgriff auf die für 2006 angestrebte Struktur bereits unternehmensübergreifende Regionalbetriebsräte unter Einbeziehung aller in der Region angesiedelten Unternehmen des Unternehmensbereiches Corporate Services bilden. Im Änderungstarifvertrag aus dem Jahre 2005 findet sich unter anderem folgende Regelung: 3. Die bisherigen Betriebsratsstrukturen bleiben bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der im Jahre 2006 stattfindenden turnusmäßigen Betriebsratswahlen in Kraft, wobei maßgeblich der Zeitpunkt ist, an dem das letzte Wahlergebnis bekannt gegeben wird. Der Durchführung der im Jahre 2006 stattfindenden Betriebsratswahlen werden jedoch bereits die neuen Strukturen zugrunde gelegt, so dass Wahlvorstände für fünf Betriebsratsregionen zu bilden sind. Mit Schreiben vom teilte der Betriebsrat der Beteiligten zu 5) dem Personalverstand der Beteiligten zu 1) mit, dass der Betriebsrat am selben Tag - 4 -

4 - 4 - seinen Rücktritt und die Durchführung der Neuwahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nach 13 Abs. 2 BetrVG beschlossen hätte. Dem Personalvorstand der Beteiligten zu 1) wurden darüber hinaus die Namen der Mitglieder des eingesetzten Wahlvorstandes mitgeteilt. Unter dem forderte die Beteiligte zu 1) den Betriebsrat der Beteiligten zu 5) auf, die eingeleitete Neuwahl abzubrechen und verwies insoweit auf 5 Abs. 4 TV Am setzte der Betriebsrat der Beteiligten zu 1) seinerseits einen Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahlen gemäß den Tarifverträgen 2001, 2003 und 2005 ein. Der Beteiligte zu 7) kam der Aufforderung der Beteiligten zu 1) zum Abbruch des Wahlverfahrens nicht nach. Mit ihrem am beim Arbeitsgericht Essen anhängig gemachten Antrag haben die Beteiligten zu 1) bis 6) ihr Begehren gegenüber dem Antragsgegner und Beteiligten zu 7) weiterverfolgt. Sie haben sich zur Begründung ihres Antrags auf 5 Abs. 4 TV 2001 berufen und die Auffassung vertreten, dass hiernach die Wahl eines eigenständigen Betriebsrats bei der Beteiligten zu 5) nicht mehr möglich wäre. Die Beteiligten zu 1) bis 6) haben darauf hingewiesen, dass der Beteiligte zu 7) bereits mit der Durchführung der Wahl begonnen hätte und deshalb auch vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Sinne des 935, 940 ZPO auszugehen sei. Überdies müsse bei Durchführung der Wahl von deren Nichtigkeit gesprochen werden, weil ein gravierender und evidenter Verfahrensfehler vorläge. Die Antragstellerinnen haben beantragt, dem beteiligten Wahlvorstand aufzugeben, das eingeleitete Verfahren zur Durchführung der Wahl eines eigenständigen Standortbetriebsrats Immobilien abzubrechen und nicht fortzuführen, - 5 -

5 - 5 - hilfsweise dem beteiligten Wahlvorstand aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung das eingeleitete Verfahren bis zur Durchführung der Wahl eines eigenständigen Standortbetriebsrates Immobilien nicht fortzuführen. Der Antragsgegner und Beteiligte zu 7) hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 7) hat die Auffassung vertreten, dass der TV 2001 nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sei, weil es unter anderem an dem Mitwirken einer vertretungsberechtigten Tarifkommission der Gewerkschaft ver.di gefehlt hätte. Überdies wäre auch die Regelung des 5 Abs. 4 TV 2001 unwirksam, weil sie in unzulässiger Weise gegen elementare Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes verstoße und andererseits ohne Verstöße gegen dieses Gesetz gar nicht durchführbar wäre. Mit Beschluss vom hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Essen - 3 BV Ga 10/05 - die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 6) zurückgewiesen. In den Gründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, eine Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung sei gegeben, ein Verfügungsgrund bestehe indessen nicht. Zwar sei nicht zu leugnen, dass das Verhalten des Beteiligten zu 7) gegen 5 Abs. 4 TV 2001 verstieße. Allerdings sei nicht hinreichend klar, ob der TV 2001 überhaupt Geltung beanspruchen könne. Insbesondere sei zunächst nicht sicher, ob er formal wirksam zustande gekommen wäre. Überdies gäbe es weitere Unklarheiten und erhebliche örtliche Abgrenzungsschwierigkeiten, die im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht hätten aufgelöst werden können

6 - 6 - Die Beteiligten zu 1) bis 6) haben gegen den ihnen am zugestellten Beschluss mit einem am beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Sie wiederholen zunächst ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und verweisen zur Eilbedürftigkeit der Entscheidung darauf, dass der Beteiligte zu 7) den Wahltermin inzwischen auf den festgelegt hätte. Die Beteiligten zu 1) bis 6) vertreten darüber hinaus die Auffassung, dass die eingeleitete Wahl bei der Beteiligten zu 5) bereits deshalb nichtig wäre, weil ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat auf gar keinen Fall installiert werden könnte. Bei der Beteiligten zu 5) seien allenfalls Standortbetriebsräte in F. und E. zu wählen; die Betriebsstätte T. wäre mit zwei Arbeitnehmern überhaupt nicht betriebsratsfähig. Die Beteiligten zu 1) bis 6) beantragen, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom BV Ga 10/05 - abzuändern, 2. dem Antragsgegner aufzugeben, das eingeleitete Verfahren zur Durchführung der Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats für die Antragstellerin zu 5) abzubrechen und nicht fortzuführen, hilfsweise für das Unterliegen mit dem Antrag zu 2), 3. dem Antragsgegner aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung das eingeleitete Verfahren zur Durchführung der Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats für die Antragstellerin zu 5) nicht fortzuführen, hilfsweise für das Unterliegen mit den Anträgen zu 2) und 3), 4. festzustellen, dass die Antragstellerin zu 5) mit ihren Betriebsstätten in F., E. und T. unter Zugrundelegung des Tarifvertrages über Betriebsratsstrukturen im Unternehmensbereich Corporate Services vom 17./ keine betriebsratsfähige Organisationseinheit im Sinne der 1, 3. 4 BetrVG darstellt

7 - 7 - Der Beteiligte zu 7) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss und wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag aus der ersten Instanz. Er behauptet, am Standort E. seien nur vier Arbeitnehmer tätig und auch diese Betriebsstätte deshalb nicht betriebsratsfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. 2. Auch in der Sache selbst war das Rechtsmittel erfolgreich. Dem Antragsgegner und Beteiligten zu 7) war unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses aufzugeben, das eingeleitete Verfahren zur Durchführung der Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats für die Antragstellerin zu 5) abzubrechen und nicht fortzuführen, weil sich diese Betriebsratswahl als nichtig erweisen würde. 2.1 Ein einstweiliger Verfügungsgrund im Sinne der 935, 940 ZPO ist gegeben, weil die begehrte Entscheidung über die Durchführung der Betriebsratswahl eilbedürftig ist. Nach den genannten Normen sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsver

8 - 8 - hältnis dann zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil die Beteiligten zu 1) bis 6) bei Durchführung der eingeleiteten Betriebsratswahl des Beteiligten zu 7) befürchten müssten, wesentliche Nachteile zu erleiden, die nicht oder nur schwer auszugleichen wären. Würde es nämlich zur Durchführung der Betriebsratswahl bei der Beteiligten zu 5) kommen, bestünde zunächst die Gefahr, dass in diesem Unternehmen bzw. in Betrieben des Unternehmens mehrere Betriebsräte fungierten. Parallel zur hier zu beurteilenden unternehmenseinheitlichen Wahl bei der Beteiligten zu 5) hatte der gemäß TV 2001 eingesetzte Wahlvorstand die Wahl der Regionalbetriebsräte vorbereitet, die dann zwischen März und Mai 2006 stattfinden wird. Die dann zu erwartende Situation, dass in einem Betrieb mehrere Betriebsräte für sich beanspruchen könnten, rechtsmäßig gewählt worden zu sein, brächte die beteiligten Arbeitgeber in eine untragbare Situation. So wären sie bis zu einer eventuellen gerichtlichen Klärung genötigt, jeweils beide Interessenvertretungen zu beteiligen. Sie müssten darüber hinaus mit unverhältnismäßigen Kosten und finanziellen Einbußen rechnen, die kaum erstattungsfähig sein dürften. Da der Beteiligte zu 7) darüber hinaus beabsichtigte, die von ihm eingeleitete Wahl bereits am durchzuführen, konnte eine Eilbedürftigkeit und damit das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht verneint werden. 2.2 Allerdings kann durch einstweilige Verfügung in eine laufende Betriebsratswahl im allgemeinen nur dann eingegriffen werden, wenn die Wahl mit Sicherheit als nichtig anzusehen wäre. Darüber hinaus sind zum Abbruch der Wahl auch Wahlfehler geeignet, die zwar lediglich zur Anfechtung einer Betriebsratswahl berechtigen, jedoch so schwerwiegend sind, dass sie mit Sicherheit einer zu erwartenden Wahlanfechtung zum Erfolg verhelfen, und die auch nicht im Rahmen des Anfechtungsverfahrens korrigiert werden können (LAG Düsseldorf, Beschluss vom TaBV 34/03 - Arbeit und Recht - 9 -

9 , 78, mit vielfältigen Nachweisen auf die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte). Eine Betriebsratswahl ist nach herrschender Meinung auch nur dann nichtig, wenn grobe und offensichtliche Verstöße gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts festgestellt werden können, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der schwerwiegenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders krassen Wahlverstößen angenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Mangel offenkundig ist und deshalb ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen wäre. Die Betriebsratswahl muss den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen (BAG, Beschluss vom ABR 25/03 - AP Nr. 55 zu 19 BetrVG 1972, m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt schließlich die Verkennung des Betriebsbegriffs bei einer Betriebsratswahl grundsätzlich nicht zu deren Nichtigkeit. Bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs und seiner Anwendung auf die konkrete betriebliche Organisation ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten, die eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Entscheidung erfordern. Unterlaufen dabei Fehler, sind diese in der Regel nicht so grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht besteht (BAG, Beschluss vom , a. a. O.; Hessisches LAG, Beschluss vom TaBV Ga 28/05 - n. v.). 2.3 Die erkennende Beschwerdekammer meint in Ansehung der oben aufgeführten Rechtsprechung, dass die vom Antragsgegner und Beteiligten zu 7) beabsichtigte Betriebsratswahl bei der Beteiligten zu 5) nichtig wäre und deshalb abzubrechen war. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der TV 2001 insgesamt - formell oder materiell - unwirksam ist oder ob zumindest 5 Abs. 4 TV 2001 keine Rechtswirkungen entfalten kann. Entscheidend bleibt, dass die beabsich

10 tigte Wahl vom unter grober Verkennung des Betriebsbegriffs erfolgen würde und deshalb - ausnahmsweise - als nichtig zu qualifizieren ist Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist der Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen oder immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Demgegenüber ist ein Betriebsteil zwar auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber räumlich und/oder organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbstständigt. Für die Differenzierung zwischen Betrieb und Betriebsteil ist entscheidend der Grad der Verselbstständigung, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die Leitungsmacht auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten, handelt es sich um einen Betrieb im Sinne des 1 BetrVG. Demgegenüber genügt für einen Betriebsteil im Sinne des 4 Satz 1 BetrVG das Bestehen einer eigenen Leitung, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (vgl. hierzu: BAG, Beschluss vom ABR 52/96 - n. v., mit vielfältigen Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts) Der Antragsgegner und Beteiligte zu 7) hat es in beiden Instanzen unterlassen, substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass im Unternehmen der Beteiligten zu 5) eine Betriebsstruktur vorliegt, die die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats zulassen würde. Es fehlen jegliche Angaben zur Existenz einer organisatorischen Einheit, eines einheitlichen Leitungsapparates und einer Leitungsmacht, die sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten erstreckt. Im Gegenteil: Der Antragsgegner hat mit seinem Schreiben vom

11 an den Personalvorstand der Beteiligten zu 1) hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich der Leitungsapparat dort und nicht bei der Beteiligten zu 5) befindet. Der Vorsitzende des Beteiligten zu 7) war auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am nicht in der Lage, konkret vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass sich ein derartiger Leitungsapparat und eine derartige Leitungsmacht im Unternehmen der Beteiligten zu 5) befindet Darüber hinaus ist aber auch überhaupt nicht erkennbar geworden, dass die Betriebsstätte in E. einen nicht betriebsratsfähigen Betriebsteil darstellen könnte, der dem Hauptbetrieb in F. zuzuordnen wäre. Die Beteiligten zu 1) bis 6) haben vor allen Dingen in der Beschwerdebegründungsschrift substantiiert vorgetragen und durch Vorlage der Namensliste auch glaubhaft gemacht, dass in der Betriebsstätte E. mindestens sieben Mitarbeiter tätig sind, so dass die Voraussetzungen des 4 Abs. 2 BetrVG offensichtlich nicht vorliegen. Dem ist der Antragsgegner und Beteiligte zu 7) weder in seinem verspätet eingereichten Schriftsatz zur Erwiderung der Beschwerdebegründung noch im Termin vom in rechtserheblicher Weise entgegengetreten Nach allem konnte die erkennende Beschwerdekammer deshalb nur davon ausgehen, dass der vom Antragsgegner zur Grundlage seiner Betriebsratswahl angenommene Betrieb überhaupt nicht existiert. Die vom Antragsgegner unterstellte Struktur lässt sich nach seinem eigenen Vorbringen offensichtlich nicht als eine solche darstellen, die die Wahl eines Betriebsrats ermöglichen könnte. Die Verkennung des Betriebsbegriffs ist deshalb so evident, dass der geplanten Betriebsratswahl - ausnahmsweise - der Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn stünde. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, 92 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. 85 Abs. 2 ArbGG

12 gez.: Göttling gez.: Mußmann gez.: Eckwert

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