SchiedsamtsZeitung 31. Jahrgang 1960, Heft 09 Online-Archiv Seite 140a Organ des BDS

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1 FALLE AUS DER PRAXIS Anfragen sind portofrei an die Schriftleitung der Schiedsmanns-Zeitung", Marburg- Lahn, Wilhelmstraße 49, zu richten. Es ist darin genau der Sachverhalt des in Betracht kommenden Falles darzustellen, und daran sind präzise Fragen zu knüpfen. Antworten werden nur an Abonnenten erteilt. Wird unmittelbare Beantwortung gewünscht, ist das Rückporto beizulegen. Die Schriftleitung kann eine Gewähr dafür, dass und wann eine Anfrage und die erteilte Antwort in Fälle aus der Praxis" aufgenommen werden, bei der sehr großen Zahl der eingehenden Anfragen nicht übernehmen. Anfragen, die sich ersichtlich auf Angelegenheiten beziehen, die bei den Aufsichtsbehörden schweben oder von ihnen entschieden worden sind, können nicht aufgenommen werden. Benachrichtigung des Ehemannes einer Partei? Kosten bei Mehrheit von Parteien. 40. Schm. L. in S. Anfrage: Muss im Hinblick auf das schon längst in Kraft getretene Gesetz der Gleichberechtigung von Mann und Frau" immer noch der Ehemann benachrichtigt werden, wenn seine Ehefrau im Sühneverfahren als Antragstellerin oder Beschuldigte beteiligt ist? Ist von amtlicher Seite immer noch keine feste und eindeutige Klärung erfolgt für die Erhebung der Gebühren beim Amt des Schiedsmannes für solche Fälle, in denen mehrere Personen als Antragsteller oder als Beschuldigte beteiligt sind? Es wäre doch wünschenswert für uns Schr., wenn dies erreicht werden könnte! Antwort: Den Ehemann einer in einem Sühneverfahren vor dem Schm. als Partei beteiligten Ehefrau braucht der Schiri. nicht mehr zu benachrichtigen; doch wird es, wie in der Anm. zum 38 SchO von Hartung-Jahn bemerkt ist, vielfach auch heute noch zweckmäßig sein, das zu tun. Auch braucht der Schm. den Ehegatten einer Partei nicht mehr als Beistand zum Sühnetermin zuzulassen; doch wird es in der Regel untunlich sein, von dem Recht, den Ehegatten als Beistand zurückzuweisen, Gebrauch zu machen. Eine gesetzliche Regelung der Frage, welche Kosten zu berechnen sind, wenn auf der einen oder anderen Seite oder gar auf beiden Seiten mehrere Personen am Sühneverfahren beteiligt gewesen sind, ist nicht ergangen und z. Zt. auch nicht zu erwarten. Sie finden alles Nötige zu dieser Frage im Handbuch des Schs. auf S. 185 ff. Kosten bei Widerklage. Einstweilige Verfügung 41. Schm. L. P. in D. Anfrage: 1. Es kommt des öfteren vor, dass ein Beschuldigter im Sühneverfahren die Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/8

2 Gegenklage erhebt. Es dreht sich hier um die Kostenfrage. Im Grunde genommen sind es 2 Klagen, die nur in einer Verhandlung verhandelt werden. Was ist hier in diesem Falle zu berechnen? Angenommen, es käme zum Vergleich in einer Verhandlung, über Klage und Gegenklage, was wären hier für Gebühren zu verrechnen? 2. Es werden manchmal an den Schm. Fragen herangetragen, die er nicht ohne weiteres beantworten kann. Die nachstehende Frage gehört wohl nicht zu seinem Wirkungskreis; trotzdem schadet es nichts, wenn er (d. Schm.) auch hierüber Bescheid weiß. Was ist eine einstweilige Verfügung im Allgemeinen? Wie ist hier der Vorgang? Angenommen, ein Mieter ist durch Gerichtsbeschluss zur Räumung seiner Wohnung verurteilt. Nach Räumung kommt der Mieter weiter in das Haus der geräumten Wohnung und macht weiterhin freche Bemerkungen, die den Frieden des Hauses stören. Kann der Vermieter in diesem Falle eine einstweilige Verfügung erwirken, und was hat er zu veranlassen gegen den Mieter beim Gericht? Wie lange ist eine vom Gericht erlassene einstweilige Verfügung gültig? Könnten Sie mir den Verfahrensgang erläutern? Antwort: Zu 1: Antrag und Widerklage werden, auch wenn darüber in demselben Termin verhandelt wird, gebührenrechtlich als zwei verschiedene Sachen betrachtet. Die Gebühren sind also einerlei, ob es in der gemeinsamen Verhandlung zu einem Vergleich kommt oder nicht doppelt zu erheben. Zu 2: Die Bestimmungen über die einstweilige Verfügung" finden Sie in der Zivilprozessordnung in den 935 bis 945. Es handelt sich dabei um ein abgekürztes Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in dem ohne mündliche Verhandlung und auf Grund bloßer Glaubhaftmachung" (also ohne förmliches Beweisverfahren) durch Beschluss entschieden werden kann. Wenn der in diesem Verfahren Beklagte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einlegt, ist auf Grund mündlicher Verhandlungen im regulären Verfahren durch Urteil zu entscheiden. Das Verfahren der einstweiligen Verfügung findet nach dem 940 ZPO u. a. auch zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf streitige Rechtsverhältnisse" statt. Dazu würden auch die Klagen wegen Besitzstörung gehören. Ob Streitigkeiten, wie Sie sie unter 2 Ihrer Anfrage schildern, auf dem Weg einer einstweiligen Verfügung ausgetragen werden können, lässt sich auf Grund Ihrer Angaben von hier aus nicht beurteilen. Wechselseitige Stellvertretung. Zuständigkeit des Stellvertreters. 42. Lbftr. Schm M. in K. Anfrage: Kann im Falle der vom Aufsichtsrichter generell angeordneten wechselseitigen Vertretung ein Schm. seinen Kollegen auch dann vertreten, wenn der Beschuldigte im Bezirk des vertretenden Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/8

3 Kollegen seinen Wohnsitz hat und sich mit der Vertretung nicht einverstanden erklärt, weil der zu vertretende (also an sich zuständige) Schm. nicht verhindert ist, sondern der Vertreter den Fall auf besonderen Wunsch des Antragstellers übernehmen will? Es lag folgender Sachverhalt vor: Während des Urlaubs des zuständigen Schs. führte der Vertreter mehrere Termine in Sachen eines Antragstellers durch, und zwar gegen verschiedene Beschuldigte. Nachdem der Urlaub des zuständigen Kollegen vorbei war, stand vonseiten desselben Antragstellers ein Termin gegen einen weiteren Beschuldigten an. In allen Fällen drehte es sich um dieselben Tatbestände. Weil der bisherige Vertreter" durch die vorhergegangenen Termine mit der Materie bestens vertraut war, legte der Antragsteller Wert darauf, dass auch der neue Fall von dem bisherigen Vertreter" durchgeführt wurde, obwohl der Beschuldigte im Bezirk des bisher Vertretenen" wohnte und dieser nicht mehr in Urlaub und daher nicht eigentlich verhindert" ist. Der Beschuldigte lehnte jedoch ab und wollte nur vor dem für seine Wohnung zuständigen Schm. verhandeln. Antwort: Der Stellvertreter des Schs. ist gewissermaßen ein zweiter Schm. in dem Bezirk. Im Falle der wechselseitigen Stellvertretung zweier Schr. erweitert sich der Bezirk des Vertreters auf den Bezirk des Vertretenen. Es ist also auch der Vertreter zuständiger Schm. des anderen Bezirkes, in dem er nicht ordentlicher Schm., sondern nur Vertreter ist. Allerdings soll der Vertreter in dem Bezirk des Vertretenen nur im Einvernehmen mit dem Vertretenen tätig werden. Aber das ist ein reines Internum zwischen Vertretenem und Stellvertreter. Niemals kann die Wirksamkeit der Amtshandlung des Vertreters vonseiten einer Partei mit der Begründung in Zweifel gezogen werden, der Vertretungsfall habe nicht vorgelegen, der Vertreter habe ohne Einverständnis des ordentlichen Schs. oder der Aufsichtsbehörde gehandelt. (Vgl. dazu Handbuch des Schs. S. 241 bis S. 247, insbesondere S. 246.) Es konnte also in Ihrem Falle der Vertreter den Beschuldigten mit Strafandrohung laden, ihn, wenn er unentschuldigt oder ohne ausreichende Entschuldigung ausblieb, in Ordnungsstrafe nehmen, auch eine Sühnebescheinigung ausstellen, wenn der Beschuldigte unentschuldigt, oder nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig entschuldigt ausblieb (gegebenenfalls erst bei Ausbleiben auch in einem zweiten Termin). Wenn der Vertreter ohne Einverständnis des ordentlichen Schs. in dem fraglichen Fall tätig geworden sein sollte, hätte er sich damit allerdings einer Rüge der Aufsichtsbehörde ausgesetzt. Aber auf die Wirksamkeit seiner Amtshandlung in dem Fall wäre das ohne Einfluss gewesen; der in der Sache Beschuldigte konnte nicht einwenden, der Vertreter sei örtlich unzuständig, und er der Beschuldigte deshalb auch nicht verpflichtet, zu dem von dem Vertreter Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/8

4 angesetzten Sühnetermin zu erscheinen. Schs-Vergleich ohne Unterschrift? 43. Schrn. P. H. in K. Anfrage: Antragstellerin E. K. stellt als alleinige gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährige (15 Jahre) Tochter Antrag auf Sühneverhandlung gegen die Gastwirtin H. C. Diese hat die bei ihr beschäftigt gewesene Tochter vor anderen Leuten des Diebstahls beschuldigt, obwohl die noch laufenden Ermittlungen keineswegs hierfür sprechen. Folgender Vergleich wurde verhandelt: Die Beschuldigte nimmt diese Äußerungen zurück und verpflichtet sich, die noch in ihrem Besitz befindlichen Personalpapiere und eine Arbeitsbescheinigung an den Schm. zwecks Weiterleitung an die Antragstellerin auszuhändigen. Hier war bereits Klage beim Arbeitsgericht eingereicht. Auch verpflichtete sich die Beschuldigte, die Kosten des SV zu übernehmen. Bei der Protokollierung zahlte sie auch diese Kosten und versprach, die Unterschrift zur Genehmigung des Protokolls morgen gleich" nachzuholen, da sie jetzt wegen unaufschiebbarer Verpflichtungen fort müsse. Trotz zweimaliger Aufforderung hat sie weder die Unterschrift geleistet noch die Papiere überbracht. Ich habe jetzt eine Ordnungsstrafe von 20,- DM gegen sie festgesetzt und gleichzeitig die Ladung zu einem zweiten Termin übersandt. Wenn sie in diesem das Protokoll unterzeichnet, halte ich für mich die Sache für abgeschlossen, da bei Nichteinreichung der Arbeitspapiere die Antragstellerin dies als Vollstreckungsbeschluss aus der Sühneverhandlung dann selbst erwirken Muss. Erscheint die Beschuldigte aber nicht, erhält die Antragstellerin von mir unter Bezugnahme auf den jetzt nur bedingten Vergleich und entsprechender Darstellung eine Sühnebescheinigung. M. E. ist die gezahlte volle Vergleichsgebühr zu erheben, da ein Vergleich zustande kam, wenn er auch nicht rechtswirksam wurde. Habe ich richtig gehandelt? Antwort: Da sich die Beschuldigte. vor Abschluss der Verhandlung entfernt hat, ist noch kein SchsVergleich zustande gekommen. Auch ein mündlicher Vergleich wäre kaum bindend geschlossen, da ja der Vergleich als Sühnevergleich geschlossen werden sollte und es an der dafür vorgeschriebenen Form (mangels der Unterschrift der Beschuldigten) fehlt. Übrigens würde auch Nachholung der Unterschrift in Abwesenheit der anderen Partei den Vorschriften der SchO nicht genügen. Da Sie der Beschuldigten anscheinend gestattet haben, sich zu entfernen, ist auch die Festsetzung einer Ordnungsstrafe nicht möglich; Sie werden gut tun, die von Ihnen verhängte Ordnungsstrafe aufzuheben, da sie auf Beschwerde der Beschuldigten sicher vom Aufsichtsrichter aufgehoben werden würde. Sie haben nach Lage der Sache jetzt den richtigen Weg gewählt, indem Sie einfach einen Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/8

5 Termin zur Fortsetzung der infolge der Bitte der Beschuldigten unterbrochenen Verhandlung anberaumt haben. Wir nehmen an, dass Sie dazu beide Parteien mit Strafandrohung geladen haben. Wenn nunmehr die Beschuldigte erscheint und bereit ist, zu unterschreiben, brauchen Sie nur das Datum des Protokolls zu ändern, müssen dann den Vergleich vorlesen oder den Parteien zur Durchsicht vorlegen und nach Genehmigung die Unterschrift der Antragstellerin anerkennen lassen und die der Beschuldigten nachholen lassen. Erst wenn dann auch Sie selbst das Protokoll unterschrieben haben, ist der Vergleich abgeschlossen und die Vergleichsgebühr entstanden; bisher ist nur die Verhandlungsgebühr entstanden. Erscheint die Beschuldigte in dem jetzt anberaumten neuen Termin ohne ausreichende Entschuldigung nicht, so müssen Sie einen weiteren Termin bestimmen und dazu die beiden Parteien unter Strafandrohung laden. Erst wenn die Beschuldigte auch in diesem weiteren Termin ohne ausreichende Entschuldigung ausbleibt, gilt der Sühneversuch als gescheitert. Erscheint die Beschuldigte in dem jetzt anberaumten Termin, weigert sie sich aber dann, den Vergleich zu unterschreiben, so ist der Sühneversuch alsbald gescheitert, und Sie können nunmehr der Antragstellerin die Sühnebescheinigung ausstellen. In beiden Fällen ist im Protokollbuch die im ersten Termin angefertigte Vergleichsniederschrift zu streichen und stattdessen eine Niederschrift über eine erfolglose Sühneverhandlung aufzunehmen. Der im ersten Termin zuviel gezahlte Betrag wäre dann zurück zu zahlen. Verhinderung des Beschuldigten von nicht absehbarer Dauer 44. JA. E. R. in W. Anfrage: Der rechtzeitig geladene Beschuldigte teilt dem Schm. mit, er könne zur Sühneverhandlung nicht erscheinen, und überreicht ein ärztliches Zeugnis, in dem bescheinigt ist, dass er (der Beschuldigte) wegen seines hohen Alters (79 Jahre alt) und wegen Krankheit nicht in der Lage sei, bei dem Schm. zu erscheinen. Solche Aufregung sei für ihn lebensgefährlich. Es mag noch erwähnt werden, dass der Beschuldigte einen sehr weiten Weg bis zum Schm. hätte. Der Schm. hat nun nach Erwähnung des Inhalts der Beschuldigung folgenden Vermerk ins Protokollbuch geschrieben (Offenbar war der Antragsteller im festgesetzten Sühnetermin ebenfalls nicht erschienen): Infolge des Inhalts dieser Bescheinigung unterblieb eine zweite Ladung. Eine Sühnebescheinigung ist dem Herrn... (Antragsteller) erteilt worden". Einigkeit besteht hier darüber, dass der Schm. eine Sühneverhandlung in der Wohnung des Beschuldigten hätte abhalten können. Bei dem meist sehr gespannten Verhältnis unter den Parteien empfiehlt sich dies aber in den seltensten Fällen. Einigkeit besteht auch darüber, dass der Schm. die Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/8

6 Sühnebescheinigung nicht ausstellen durfte, da der Antragsteller nicht erschienen war. Verschiedene Auffassungen bestehen dagegen darüber, ob der Schm. in einem solchen Falle den Antragsteller zweckmäßig auf die Möglichkeit des 36 SchO hätte hinweisen sollen oder müssen (vgl. Hartung-Jahn, Anm. 5 Abs. 2 zu 36), oder ob er nach 39 SchO einen zweiten Termin hätte ansetzen müssen und erst nach dem zweiten Ausbleiben des Beschuldigten eine Sühnebescheinigung hätte erteilen dürfen. Beide Parteien wohnen in demselben Gemeindebezirk und im selben SchsBezirk. Antwort: Es handelt sich nach dem, was Sie über den Sachverhalt mitteilen, uni einen Fall, in dem sich der Beschuldigte, vom Schm. zu einem Sühnetermin geladen, damit entschuldigt, er sei wegen seines körperlichen Zustandes auf nicht absehbare Zeit verhindert, sich zu einem Sühnetermin beim Schm. zu stellen. An der Stichhaltigkeit der Entschuldigung ist nach Lage der Sache kaum ein Zweifel möglich. Der körperliche Zustand des Beschuldigten würde auch der Abhaltung eines Sühnetermins in seiner Wohnung voraussichtlich entgegenstehen. Einen Vertreter für den Beschuldigten die Sühneverhandlung führen zu lassen, verbietet der 18 SchO. Der 36, den Sie in Ihrer Anfrage in Erwägung ziehen, ist unanwendbar; er bezieht sich nur auf Fälle der Verhinderung des Antragstellers. Der Schm. steht daher vor der Tatsache, dass die Durchführung eines Sühneverfahrens aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Die SchO hat den Fall nicht ausdrücklich vorgesehen. Einen Hinweis darauf, wie in solchen Fällen der Unmöglichkeit, ein Sühneverfahren durchzuführen, zu handeln ist, gibt aber für einen anderen Fall solcher Unmöglichkeit die AusfVfg. im Abschn. V Abs. 2, indem sie anordnet, dass der Sühneversuch dann als erfolglos anzusehen sei". Demgemäß ist auch der hier fragliche Fall zu behandeln. Der Schm. hat (ohne dass es noch eines zweiten Termins bedürfte) im Protokollbuch einen Vermerk dahin aufzunehmen, dass das Sühneverfahren wegen des körperlichen Zustandes des Beschuldigten auf nicht absehbare Zeit nicht möglich sei, und dann dem Antragsteller eine entsprechende Sühnebescheinigung auszustellen (vgl. so auch Handbuch des Schs. 2. Aufl. S. 94, 124 unter cc). Missbrauch der Mietsache? 45. Schn4. H. N. in H. Anfrage: Ein Mieter. der viel Besuch empfängt, lässt die Wagen oder Mopeds seiner Gäste bis tief in die Nacht hinein, manchmal bis in den frühen Morgen, auf dem abgezäunten Hofraum des Hausbesitzers, der mit ihm im gleichen Hause wohnt, parken, obwohl auf dem am Hause vorbeiführenden Gemeindewege Parkgelegenheit vorhanden ist. Die Kinder des Hausbesitzers sind da- Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/8

7 durch gefährdet und in ihrer Bewegungsfreiheit behindert. Der Mieterschutzverein hat dem Mieter das Recht zur Benutzung des Hofraumes zuerkannt. Kann der Hausbesitzer das Parken auf dem Hofraum für die Gäste des Mieters verbieten? Kann er dafür eine Entschädigung verlangen und sei es nur eine Anerkennungsgebühr um einem Gewohnheitsrecht vorzubeugen? Antwort: U. E. hat der Mieter nur dann ein Recht, den Hofraum mitzubenutzen, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart oder vom Vermieter ohne besondere Vereinbarung mit Wissen längere Zeit hindurch geduldet worden ist. Der Hausbesitzer ist berechtigt, Besuchern des Mieters zu verwehren, dass sie ihre Fahrzeuge auf dem Hofe des Vermieters abstellen, wenn der Mieter dazu nicht auf Grund des Mietvertrages oder stillschweigender Duldung von Seiten des Hausbesitzers ein Recht hat; Besucher des Mieters können keine Rechte auf Benutzung des Grundstückes beanspruchen, die dem Mieter nicht selbst zustehen. Will der Hauswirt für die Mitbenutzung des Hofraumes zum Abstellen von Fahrzeugen des Mieters oder seiner Besucher eine Anerkennungsgebühr beanspruchen, so würde darin eine Erweiterung des Mietvertrags liegen, die natürlich nur durch Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter wirksam werden könnte. Einem Missbrauch des Grundstückes durch einen über den Mietvertrag hinausgehenden Gebrauch der Mietsache kann der Hauswirt durch Kündigung des Mietvertrages entgegentreten. Ein solcher würde auch vorliegen, wenn der Mieter ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des Vermieters den Hofraum für seine Fahrzeuge in Anspruch nähme oder duldete, dass seine Besucher das tun. Beleidigung eines Schs. 46. Schm. P. W. in T. Anfrage: Wegen der Vorgänge in einer Sühnesache, die vor mir verhandelt worden war, war ich im vorigen Herbst als Zeuge vor Gericht vernommen worden. Bei der Vernehmung sagte ich aus, dass sich die Parteien während der Niederschrift des Protokolls laut stritten und der Antragsteller F. zu mir verschiedentlich sagte, ob ich diese neue Beleidigung gehört habe. Ich hatte es verneint, aber auch gesagt, hier bei der Verhandlung gebe es keine Beleidigung; im Gegenteil würden solche Aussprachen vielfach zum künftigen Frieden beitragen. Heute, am , musste ich meinen Hausarzt aufsuchen. Nachdem ich die Anwesenden im Warteraum gegrüßt hatte, setzte ich mich an den Tisch. Neben mir saß nun Herr B., der damalige Beschuldigte, den ich jetzt erst erkannte und freundlich grüßte. Jetzt fing dieser mit mir bei all den Wartenden zu schreien an und sagte dazu, ich hätte besser bei der richtigen Aussage über ihn bleiben sollen, als dem anderen zu helfen, das wäre besser gewesen; anscheinend Nachdruck und Vervielfältigung Seite 7/8

8 wollte er mich einer Unkorrektheit beschuldigen. Ich antwortete nicht. Soll ich Anzeige erstatten? Antwort: U. E. sollten Sie den Vorgang mündlich Ihrem Herrn Aufsichtsrichter melden. Hoffentlich haben Sie sich die Namen der anderen Personen gemerkt, die mit Ihnen zusammen noch im Wartezimmer waren. Da Sie in Beziehung auf Ihr Amt" beleidigt worden sind (auch als Zeuge vor Gericht sind Sie ja in Ihrer Eigenschaft als Schm. vernommen worden), wird sich der Aufsichtsrichter wahrscheinlich überlegen, ob das Material ausreicht, Strafantrag in seiner Eigenschaft als Ihre vorgesetzte Dienstbehörde zu stellen. Wenn er das tun sollte, würde die Staatsanwaltschaft wahrscheinlich die öffentliche Klage gegen den Beleidiger erheben. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 8/8

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