SchiedsamtsZeitung 31. Jahrgang 1960, Heft 02 Online-Archiv Seite 29a - 33 Organ des BDS

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1 FÄLLE AUS DER PRAXIS Anfragen sind portofrei an die Schriftleitung der Schiedsmanns-Zeitung", Marburg- Lahn, Wilhelmstraße 49, zu richten. Es ist darin genau der Sachverhalt des in Betracht kommenden Falles darzustellen, und daran sind präzise Fragen zu knüpfen. Antworten werden nur an Abonnenten erteilt. Wird unmittelbare Beantwortung gewünscht, ist das Rückporto beizulegen. Die Schriftleitung kann eine Gewähr dafür, dass und wann eine Anfrage und die erteilte Antwort in Fälle aus der Praxis" aufgenommen werden, bei der sehr großen Zahl der eingehenden Anfragen nicht übernehmen. Anfragen, die sich ersichtlich auf Angelegenheiten beziehen, die bei den Aufsichtsbehörden schweben oder von ihnen entschieden worden sind, können nicht aufgenommen werden. Gebührenberechnung, wenn die minderjährige Partei durch beide Eltern vertreten war. 1. Schm. H. C. in B. Anfrage: Bei der Bearbeitung folgenden Falles sind mir Bedenken hinsichtlich der Vergleichsgebühr entstanden: Verhandlungsabschrift: B., S. Dezember in heutigen Sühnetermin erschienen: 1) der M. S. (23), Antragsteller, wohnhaft.., 2. für den minderjährigen Peter 0. (8 J.) Antragsgegner, als gesetzliche Vertreter: seine Eltern, der Bergmann W. 0. und dessen Ehefrau E. 0. geb. N., wohnhaft... Der Antragsteller trug vor: Der 8-jährige Sohn P. der Eheleute 0. hat am aus seiner Steinschleuder einen ca. 2 cm großen Kieselstein gegen die Sekurit-Scheibe der Seitentür meines Autos (Opel-Rekord) geschleudert. Der Aufprall war so stark, dass die ganze Fläche der Scheibe mit feinen Splittern übersät wurde, so dass sie undurchsichtig (milchig) geworden ist und nicht mehr verwendet werden kann. Ich habe die Scheibe durch die Firma K. M., K.G., B. ersetzen lassen. Von dem Gesamtbetrag der Rechnung v ,55 DM hat Frau Witwe G., B....stur. 21, die Hälfte mit 16,75 DM am an mich gezahlt, weil deren 7j. Sohn W. den entstandenen Schaden mit verursacht hat. Die Antragsgegner verpflichteten sich, als Gesamtschuldner die geforderten 16,75 DM für die von ihrem Sohn P. zertrümmerte Autoscheibe und auch die entstandenen Schs-Kosten zu bezahlen." Anfänglich hatte ich 2 mal 9,60 DM - 19,20 DM als Vergleichsgebühr berechnet. Mir fiel nachträglich ein, dass als Antragsgegner nur der 8-jährige Sohn P. der Eheleute 0., gesetzlich vertreten durch diese, in Betracht kam. Habe ich richtig berechnet? Handelt es sich um eine rechtsverbindliche Zusage der Frau 0. (Mutter des minderj. Peter 0.). als sie dem Antragssteller M. S. am erklärte, dass sie ebenfalls 16,75 DM an ihn zahlen werde, wenn Frau Ww. G. (Mutter des Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/6

2 7jähr. W. G.) den Betrag von 16,75 DM gezahlt haben würde? Antwort: Nach dem Wortlaute des Vergleiches, auf den es allein ankommt, haben sich in der Sache nur eine Partei auf jeder Seite gegenübergestanden, der Antragsteller M. S. und der Antragsgegner Peter 0. dass Peter 0. als Minderjähriger gesetzlich vertreten war, und zwar nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes richtig von beiden Elternteilen gemeinsam, ist für die Gebührenberechnung belanglos. Es hätte also die Vergleichsgebühr nur einmal berechnet werden dürfen. Möglich wäre nach der Sachlage auch gewesen, neben dem minderjährigen Schäbiger auch dessen Mutter als Schuldnerin mit in Anspruch zu nehmen; denn nach der von ihr am abgegebenen Erklärung hatte sie sich unter einer Bedingung verpflichtet, die Hälfte des angerichteten Schadens zu tragen, und die Bedingung war erfüllt, ihre Schuld also endgültig geworden. Möglich wäre ferner gewesen, beide Eltern des Jungen Peter 0. nach 832 BGB wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht auch persönlich in Anspruch zu nehmen; dann hätten sie in dein Vergleichsprotokoll aber nicht nur als gesetzliche Vertreter, sondern auch als Parteien (Antragsgegner) aufgeführt werden müssen, und das hätte dann für die Gebührenberechnung die Folge gehabt, dass dann die Gebühr mehrfach hätte berechnet werden können. Da das aber nicht geschehen ist, vielmehr das Protokoll nur einen Antragsgegner aufführt, muss es bei der einfachen Gebühr verbleiben. dass die Eltern die Schuld im Vergleich persönlich übernommen haben, ändert u. E. nichts daran, dass nur ihr Sohn Partei war. Antrag der minderjährigen Ehefrau gegen ihren Vater. Gesetzliche Vertretung. 2. Schm. F. P. iu G. Anfrage: Eine verheiratete 19jährige Frau beantragt die Anberaumung eines Sühnetermins gegen ihren gesetzlichen Vertreter, den Vater, da dieser sie geschlagen hat und sie mehrere leichtere Verletzungen davongetragen hat. Ich habe versucht, die Angelegenheit in einer privaten Besprechung mit den Parteien zu bereinigen, jedoch erfolglos. Der Vater will ja nun natürlich keinen Sühneantrag gegen sich selbst stellen, was ihm auch nicht zugemutet werden kann. Wer kann den Antrag stellen, bzw. wie kann ich mich verhalten? Antwort: Auch eine verheiratete Frau, die noch minderjährig ist, kann sich, wenn sie nicht ausdrücklich vom Vormundschaftsgericht für volljährig erklärt worden ist, in persönlichen Angelegenheiten und dazu gehört auch die Stellung des Antrages auf Sühneversuch und die Erhebung einer Privatklage wegen eines gegen sie verübten Vergehens der Körperverletzung nicht selbst vertreten, sondern muss durch ihre gesetzlichen Vertreter Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/6

3 vertreten werden ( 1633 BGB). Nach dem bekannten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes können die Eltern ihr gemeinsames Kind grundsätzlich nur gemeinsam vertreten. Das ist hier deshalb unmöglich, weil sich die Klage der Minderjährigen gegen einen Elternteil der damit von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen ist richtet. In diesem Falle kann nur das Vormundschaftsgericht helfen. Zwar kann es nicht, wie in den 1628, 1629 Abs. 1 BGB vorgesehen war, für diesen Fall die Vertretung des gemeinsamen Kindes einfach dem anderen Elternteil allein übertragen; denn diese beiden Bestimmungen hat ja das Bundesverfassungsgericht für ungültig erklärt. Es kann aber für die Vertretung der Minderjährigen gegen ihren Vater einen Pfleger bestellen. Ferner könnte es den Fall zum Anlass nehmen, die Minderjährige für volljährig zu erklären. Der Ehemann der Minderjährigen als solcher ist nicht berufen, seine Frau gegen den Vater zu vertreten. Da das Verfahren beim Vormundschaftsgericht, das die Minderjährige durch einen Antrag in Gang bringen müsste, voraussichtlich einige Zeit erfordern würde, werden Sie gut tun, der Minderjährigen zu raten, vorsorglich bei einem Gericht oder bei der Polizeibehörde gegen ihren Vater Strafantrag zu stellen (vergl. Hartung, Handbuch ff.). Da die Verletzte das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann sie den Strafantrag wirksam selbst stellen ( 65 Abs. 1 StGB). Es könnte sonst leicht sein, dass die Dreimonatsfrist für den Strafantrag abläuft, ehe die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes ergehen kann. Vollstreckung der Ordnungsstrafe gegen eine verheiratete Frau. 3. Schm. H. Sch. in W.-E. Anfrage: In einem Sühnetermin wegen Beleidigung war die Beschuldigte es handelt sich um eine jüngere Ehefrau nicht erschienen. Infolgedessen musste ein zweiter Termin anberaumt werden. Auch im zweiten Termin erschien die Beschuldigte nicht. Sie war zu beiden Terminen rechtzeitig, ordnungsgemäß und mit Strafandrohung geladen. Zu beiden Terminen war die Entschuldigung nicht rechtzeitig und nicht genügend bei mir eingereicht worden. Ich verhängte deshalb Ordnungsstrafen von und 10.- = 15.- DM. Den Antrag zur Einziehung der Ordnungsstrafe habe ich an die Stadtverwaltung gegeben. Jetzt erhalte ich von der Stadtkasse das Pfändungsprotokoll mit der Bemerkung zurück, dass die Schuldnerin unpfändbar sei und der Ehemann, ein Bauarbeiter, die Zahlung ablehnte. Also alle Schreiberei und die Tätigkeit des Pfändungsbeamten umsonst. Ist der Ehemann verpflichtet, für die Ordnungsstrafe aufzukommen? Welche Gesetze, Verordnungen usw. kommen dafür in Frage, oder kann der Ehemann infolge der Gleichberechtigung die Zahlung ablehnen? Antwort: Die Vollstreckungsstelle der Stadt hat ihre Pflicht nicht erfüllt. Nach dem 1362 Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/6

4 BGB (i. d. Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes) wird, sofern nicht die Ehegatten getrennt leben, zu Gunsten der Gläubiger beider Ehegatten vermutet, dass die im Besitz beider Ehegatten oder eines von ihnen befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner in Ihrem Fall also der mit Ordnungsstrafe belegten Ehefrau gehören. Und nach dem 739 ZPO, der diese Vorschrift des BGB ergänzt, gilt für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner hier also die Frau als Gewahrsamsinhaber und Besitzer der beweglichen Habe beider Eheleute. Nun wird wohl niemand annehmen, dass sich im Haushalt eines Bauarbeiter-Ehepaares (d. h. einer der bestverdienenden Gruppe von Arbeitnehmern) nicht so viele pfändbare Sachen befinden, dass damit ein Schuldbetrag von DM 15.- gedeckt werden könnte. Die Weigerung des Ehemannes, die DM 15.- zu zahlen, hätte dazu führen müssen, einfach einen entsprechenden Gegenstand zu pfänden. Wenden Sie sich mit einer Beschwerde gegen den Vollstreckungsbeamten, dem anscheinend die angeführten Bestimmungen noch nicht bekannt sind, an den Oberstadtdirektor und stellen Sie ihm vor, dass notwendigerweise die Autorität des Schs. und der Erfolg seiner Tätigkeit in Frage gestellt werden würde, wenn bei der Vollstreckung der von ihm verhängten Ordnungsstrafe so wenig energisch verfahren werde. Bedingter Vergleich als Sühnebescheinigung, Sachbeschädigung? 4. Schul. H. C. in B. Anfrage: 1. In einem Vergleich v hatte sich die minderjährige Beschuldigte (19) wegen der Beleidigungen entschuldigt und verpflichtet, die Schs-Kosten in Höhe von 16,30 DM zu bezahlen Die Antragstellerin hatte sich jedoch vorbehalten, von dem Vergleich zurückzutreten, falls die Kosten nicht pünktlich bis zum bezahlt würden. Sie werde dann sofort Privatklage erheben und die Bestrafung der Beschuldigten verlangen. Der gesetzliche Vertreter der Beschuldigten (Vater) war trotz ordnungsmäßiger Ladung als Beistand wiederholt nicht erschienen. Mit Rücksicht hierauf habe ich in den Vergleich den Vermerk aufgenommen, dass der Vergleich nicht vollstreckbar sei. Vorgestern erschien nun die Antragstellerin und erklärte, dass sie noch keinen Pfennig erhalten habe und daher Privatklage erheben wolle. Frage: Genügt es, wenn ich der Antragstellerin eine Ausfertigung des Vergleichs vom erteile, oder muss ich einen neuen Sühnetermin anberaumen und anschließend ein Sühneattest ausstellen? (Tatzeit: ). 2. Ich habe in einer bürgerlich-rechtlichen Sache in der nächsten Woche wegen einer vom Nachbarn zerschnittenen gemeinschaftlichen, auf der Grenze stehenden Ligusterhecke einen zweiten Sühnetermin anstehen. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/6

5 Nach dem 1. Termin wurde auf Wunsch der Parteien eine Ortsbesichtigung vorgenommen. Höchstwahrscheinlich wird es nicht zu einer Einigung kommen. Kann der Antragsteller in diesem Falle seinen anfangs gestellten Sühneantrag (bürgerlich-rechtlicher Art) umstellen auf Sachbeschädigung, also eine strafrechtliche Sache daraus machen? Antwort: Zu 1: Es handelt sich um einen sog. bedingten Vergleich. Geben Sie der Antragstellerin eine Ausfertigung der Protokollniederschrift mit der Überschrift Sühnebescheinigung" und setzen Sie unter die wörtliche Abschrift des Protokolls (mit allen dabeistehenden Vermerken, insbesondere dem Kostenvermerk) folgenden Ausfertigungsvermerk: Da die Beschuldigte die Verpflichtung, die sie übernommen hatte, nicht erfüllt hat, ist der Sühneversuch gescheitert. Diese Ausfertigung wird daher der Antragstellerin als Sühnebescheinigung gegeben." Einen neuen Sühnetermin anzuberaumen, ist nicht angebracht. Zu 2: Eine Sachbeschädigung im Sinne des Strafrechtes würde in dem Zerschneiden der Hecke nur dann liegen, wenn sich das zerschnittene Stück auf dem Grundstück des Gegners des Antragstellers befunden haben sollte und der Gegner das auch gewusst haben sollte. Denn Sachbeschädigung ist nur als vorsätzliches Delikt strafbar. Sollte, wie Sie schreiben, die Hecke im gemeinschaftlichen Eigentum der beiden Nachbarn stehen, so wäre die Beschädigung der gemeinschaftlichen Sache durch einen der beiden Miteigentümer zwar auch als g Sachbeschädigung strafbar, wenn sie der eine vorsätzlich, auch in Kenntnis des Miteigentums des anderen, begangen haben sollte: doch ist ein solches Wissen natürlich nicht leicht nachweisbar! Der Schädiger würde wahrscheinlich einwenden, er habe die Hecke als in seinem ausschließlichen Eigentum stehend angesehen. Protokoll über fruchtlose SV in Strafsachen. 5. Schm. Helene L. in G.-B. Anfrage: Von meinem mir stets freundlich zur Seite stehenden AGDir. werde ich nach Prüfung der Protokolle nun schon zum zweiten Mal gemahnt, bei nicht zustande gekommenem Vergleich die Parteien nicht mitunterschreiben zu lassen; die Unterschrift des Schs. allein genüge (GeschAnw. 37, Abs. 2). Dazu möchte ich aus meiner Erfahrung sagen: Gerade in solchen Fällen geht der Streit i. d. R. mit vermehrter Heftigkeit weiter. Protokollabschriften werden angefordert und zu Hause einseitig kritisch studiert, wobei dann manches heraus- oder hineingelesen wird, was in der Verhandlung niemals zum Ausdruck gekommen ist. In zwei Fällen war ich heilfroh, auf später erhobene Vorwürfe hin sagen zu können: Ich habe das Proto- Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/6

6 koll Satz für Satz laut verfasst, es dann noch einmal laut vorgelesen, und Sie selbst haben es dann unterschrieben." M. E. habe ich nur ein nicht zu monierendes Zuviel bei den Protokollen angewandt, das aber einen gewissen Schutz für den Schm. darstellt. Ich wäre Ihnen nun dankbar, wenn Sie zu dieser Frage Stellung nehmen und die Geschäftsanweisung 37, Abs. 2 begründen würden. mitunterschreiben, so müssten Sie sie ja auch von neuem zuziehen, wenn es einmal nötig werden sollte, an der Niederschrift später etwas zu berichtigen. Antwort: Mit der Beanstandung Ihrer Protokolle über fruchtlose Sühneversuche hat das Amtsgericht recht; diese Niederschrift soll ja nach dem 40 SchO in Verb. mit dem 37 Abs. 2 GeschAnw. gar nichts über den Gang der Verhandlung, sondern außer den Personalien der Parteien und einer ganz kurzen Angabe über den Gegenstand (auch nötigenfalls Ort und Zeit) des Streits nur die kurze Angabe enthalten, dass der Sühneversuch gescheitert ist oder nach 39 SchO als gescheitert gilt. Diese Tatsache hat allein der Schm. zu beurkunden; die Parteien haben mit dieser Beurkundung nichts zu tun. Die Niederschrift im Protokollbuch bildet die Unterlage für die Ausstellung der Sühnebescheinigung, die in der Form einer Ausfertigung" des Protokolls über den fruchtlosen Sühneversuch auszustellen ist. Da das Protokoll über den fruchtlosen Sühneversuch allein von dem Schm. zu unterschreiben ist, kann es der Schm. auch allein abändern, wenn sich das einmal als nötig erweisen sollte; lassen Sie die Parteien Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/6

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