SchiedsamtsZeitung 43. Jahrgang 1972, Heft 12 Online-Archiv Seite 182a-188 -Organ des BDS
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- Wolfgang Gärtner
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1 Die Vergleichsniederschrift Von Justizoberinspektor Horst Buchberger, Münster (Westf.) Erstrebtes Ergebnis jeder Sühneverhandlung ist die Beilegung der Streitigkeit, die gütliche Einigung der Parteien, der Vergleich. Nicht weniger Aufmerksamkeit als der Abschluss verlangt die Fassung des Vergleichs. Hängt von ihr doch entscheidend ab, ob sich der mit dem Sühneverfahren verbundene Aufwand ausgezahlt hat oder umsonst gewesen ist. Der Vergleich ist einzutragen in das Protokollbuch ( 28 SchO, Nr. 2.1 a VV zu 28 SchO'). Welche Schreibmaterialien Bleistift, Kugelschreiber, Tinte verwendet werden dürfen, darüber sagen Schiedsmannsordnung (SchO) und Verwaltungsverordnung (VV) nichts aus. Wenn aber Bücher und Papier dauerhaft und haltbar sein sollen (Nr. 1.2 VV zu 28 SchO), wird man das auch von der Schrift verlangen müssen. Immerhin ist zu bedenken, dass der Vergleich erst in dreißig Jahren verjährt ( 218 BGB). Die Schrift hat zudem möglichst radiersicher zu sein (Nr. 1.4 Satz 3 VV zu 28 SchO). Für die Benutzung eines Bleistiftes ist demnach kein Raum. Als geeignete Schreibwerkzeuge kommen allein Kugelschreiber und Füllhalter, beim Loseblatt-Protokollbuch auch Schreibmaschine in Betracht. Das Protokollbuch sollte bereits von der Gemeinde mit Seitenzahlen versehen worden sein (s. Nr VV zu 28 SchO). Ansonsten holt der Schiedsmann das Versäumte nach (Nr. 1.2 VV zu 28 SchO). Die Vergleichsniederschrift übrigens nur diese, nicht auch der Vermerk über den erfolglosen Sühneversuch, s. 40 Abs. 3 SchO, Nr. 2 VV zu 40 SchO erhält im Protokollbuch eine besondere Nummer ( 28 Abs. 1 SchO). Das Protokoll ist, abweichend von der früheren Regelung, nach der die Niederschrift u. U. auch in einer Fremdsprache abgefasst werden musste, jetzt nur in deutscher Sprache aufzunehmen ( 25 Abs. 2 SchO). Es beginnt mit dem Ort und der Zeit der Verhandlung ( 25 Abs. 3 Nr. 1 SchO). Insoweit reicht die Angabe des Datums aus; die Uhrzeit aufzuführen, ist überflüssig. Der Gesetzgeber hätte besser wie in 9 Abs. 2 BeurkG verlangt, dass die Niederschrift Ort und Tag der Verhandlung enthalten soll. Wenn die Gemeinde in mehrere SchsBezirke geteilt ist, wie das in Städten die Regel ist, muss die Örtlichkeit, in der das Protokoll aufgenommen wird, auch nach Straße und Hausnummer bezeichnet sein. Für die Gültigkeit des Vergleichs ist die Beachtung dieser Vorschrift insoweit bedeutsam, als der Schiedsmann zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb seines Amtsbezirks nur im Falle der Stellvertretung befugt ist; im übrigen darf er an einem Ort außerhalb seines Bezirkes keine Sühneverhandlung durchführen ( 14 SchO, Nr. 1 VV zu 14 SchO). Wichtig ist sie auch für das Gericht, das über einen Antrag auf Aufhebung eines Ordnungsgeldes zu entscheiden und dabei zu prüfen hat, ob sich der Schm. an seine örtliche Zuständigkeit gehalten hat (s. 22 Abs. 1 SchO, 39 Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/8
2 SchO). Aufzuführen sind weiter die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände. Die Parteien sind der Antragsteller und der Antragsgegner in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (s. 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 SchO), der Antragsteller und der Beschuldigte in Strafsachen (Nr. 4.1, 4.2 VV zu 33 SchO), sonst niemand. Der Begriff gesetzlicher Vertreter ist in Nr ff. VV zu 23 SchO erläutert. Bevollmächtigte sind Personen, die kraft ihnen erteilter rechtsgeschäftlicher Vollmacht anstelle des Vollmachtgebers auftreten. Für Bevollmächtigte ist im Sühneverfahren nur wenig Raum (s. 18 Satz 1, 34 SchO). In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten lässt das Gesetz nur in zwei Fällen Bevollmächtigte zu: 1. Juristische Personen (zum Begriff s. Nr VV zu 23 SchO) dürfen sich durch Bevollmächtigte aus ihrer Mitte vertreten lassen ( 18 Satz 2 SchO). Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht (Urschrift oder Ausfertigung!), ausgestellt von dem Organ der juristischen Person, vorzulegen (Nr. 1 VV zu 18 SchO). 2. Die Eltern, die die gesetzliche Vertretung ihrer minderjährigen Kinder grundsätzlich gemeinsam ausüben ( 1626 Abs. 1 BGB, Nr Satz 2 VV zu 23 SchO), können sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten ( 18 Satz 3 SchO). Darüber hinaus sieht 36 Abs. 1 SchO in Strafsachen einen Fall der Bevollmächtigung vor. Der Antragsteller, der von dem Ort, an dem die Verhandlung stattfinden müsste, so weit entfernt wohnt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zuzumuten ist, zu der Verhandlung zu erscheinen, kann das Gericht ermächtigen, sich in dem Sühnetermin durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Beistände sind Personen, die zur Unterstützung des Antragstellers oder Antragsgegners bzw. Beschuldigten neben den Parteien auftreten, vornehmlich Verwandte und Bekannte, aber auch Dolmetscher und Rechtsanwälte. Sie können mit Ausnahme der Rechtsanwälte und der Beistände der Parteien, die des Lesens, des Schreibens oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind in jeder Lage des Verfahrens zurückgewiesen werden ( 19 SchO). Abgesehen von den Erkennungszeugen (Nr. 1.4 Satz 2 VV zu 25 SchO), brauchen miterschienene Zeugen im Protokoll nicht aufgeführt zu werden (Nr. 1.3 Satz 2 VV zu 25 SchO). Etwas anderes wird für Dolmetscher zu gelten haben, soweit sie nicht ohnehin als Beistand einer Partei aufzuführen sind. Auf die namentliche Erwähnung des Dolmetschers, den der Schm. auf Verlangen einer Partei zugezogen hat Die Vergleichsniederschrift (Nr VV zu 37 SchO), kann m. E. nicht verzichtet werden, auch wenn sich SchO und VV dazu ausschweigen. Immerhin wäre denkbar, dass die sprachfremde Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/8
3 Partei den Vergleich später anficht mit der Begründung, sie sei Übersetzungsfehlern aufgesessen. In dem Protokoll sind Vor- und Familienname der Parteien, der gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände und zugezogenen Dolmetscher anzugeben. Nr. 1.2, 1.3 VV zu 25 SchO verlangen darüber hinaus die Angabe des Standes oder Berufes, bei Frauen auch Angabe des Geburtsnamens. Einigermaßen befremdet, dass Wohnort, Straße und Hausnummer der Parteien nicht aufgeführt zu werden brauchen. Ob der Schm. die Grenzen seiner örtlichen Zuständigkeit beachtet hat, könnte doch am ehesten anhand der Anschriften der Parteien beurteilt werden! Das Protokoll hat ferner die Angabe zu enthalten, wie sich die Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände und zugezogenen Dolmetscher legitimiert haben (S 25 Abs. 3 Nr. 2 SchO, Nr. 1.4 VV zu 25 SchO). Kennt der Schm. die vor ihm auftretenden Personen persönlich, so wird er im Protokoll festhalten von Person bekannt. Sind die in der Niederschrift aufzuführenden Erschienenen dem Schm. durch Miterschienene bekannt gemacht worden, wird in das Protokoll aufzunehmen sein: ausgewiesen durch den miterschienenen Zeugen Adolf Meyer, der sich seinerseits legitimiert hat durch Vorlage des.... Erkennungszeugen, soweit sie nicht zu dem in 27 SchO aufgezählten Personenkreis gehören, ist der Anerkennungsvermerk, besser das gesamte Protokoll, zur Unterschrift vorzulegen. Urkunden, mit Hilfe derer sich der Schm. von der Identität der Erschienenen überzeugt hat, sind genau zu bezeichnen, also z. B.:..., ausgewiesen durch Reisepass Nr Personalausweis, Führerschein, ausgestellt am... durch den Oberstadtdirektor in.... Auf welche Art sich die Beteiligten ausgewiesen haben, ist so sorgfältig festzuhalten, um dem Einwand der Personenverwechslung begegnen zu können und auch noch nach Jahren und Jahrzehnten eine zweifelsfreie Identifizierung der Personen, die an dem Abschluss des Vergleiches mitgewirkt haben, zu ermöglichen. Zweckmäßig ist die Bezeichnung der auftretenden Person nach ihrer Stellung als Verfahrensbeteiligter..., Antragsteller,..., Beschuldigter, als Beistand des Antragstellers. Vorgeschrieben ist diese Bezeichnung nur für die neben den Parteien aufzuführenden gesetzlichen Vertreter, Organe juristischer Personen oder Bevollmächtigte (Nr. 1.3 Satz 1 VV zu 25 SchO). Fassungsvorschläge: Für den am... geborenen..., Antragsteller, erschienen seine gesetzlichen Vertreter, die Eheleute a)..., b)... oder... erschienen 3. die Eheleute a)..., b)... als gesetzliche Vertreter des Erschienenen zu 2) (Beschuldigten). Das Protokoll hat zu enthalten den Gegenstand des Streites ($ 25 Abs. 3 Nr. 3 SchO). Diese zunächst nur für die Vergleichsniederschrift in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltende Bestimmung ist nach 34 SchO auf das Vergleichsprotokoll in Strafsachen entsprechend anwendbar. In Strafsachen muss demnach der Gegenstand der Beschuldigung bezeichnet werden. Im Gegensatz zu dem Vermerk Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/8
4 über den erfolglosen Sühneversuch (s. Nr. 2.2 c der VV zu 40 SchO) braucht der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Sühneverhandlung nicht genannt werden. Ausdrücklich wird nicht einmal anders auch hier die Regelung für den Sühnevermerk (s. Nr. 2.2 b VV zu 40 SchO) die Angabe der Zeit der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verfehlung gefordert. Auf die Zeitangabe kann aber zur unzweideutigen Bezeichnung des Gegenstandes der Beschuldigung, die 25 Abs. 3 SchO als Angabe über den Gegenstand des Streites fordert,' nicht verzichtet werden. Der Tathergang ist kurz, aber genau darzustellen. Auf die Nennung lediglich des abstrakten Tatbestandes (... beschuldigte den Erschienenen zu 2) der Körperverletzung, der Beleidigung ) darf sich der Schm. auch aus Scham vor der Wiedergabe anwidernder, unflätiger oder obszöner Verhaltensweisen bzw. Ausdrücke nicht beschränken. Die Bezeichnung der Beschuldigung sollte auf die Fragen wer, was, wodurch, an wen, wann, wo? Auskunft geben können. Festzuhalten ist auch, wie sich der Beschuldigte zu dem Vorbringen des Antragstellers geäußert hat. Die Angabe, dass die Beschuldigung ganz oder teilweise bestritten worden ist, genügt (s. Nr. 1.5 VV zu 25 SchO). Die Vergleichsniederschrift muss schließlich enthalten die Vereinbarung der Parteien. 779 BGB definiert den Vergleich als einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Deshalb betont Nr. 2.1 VV zu 25 SchO, dass als Vergleich nur gelten kann die Vereinbarung, nach der beide Parteien, wenn auch in unterschiedlichem Maße, nachgegeben haben. Diese Vorschrift bestimmt die Praxis dazu, in dem Vergleich das in der Regel einzige Nachgeben des Antragstellers, den Verzicht auf die Erhebung der Privatklage, ausdrücklich festzuhalten. Ich halte diese Übung zwar nicht für unrichtig, aber für überflüssig. Nach 380 Abs. 1 StPO kann der Antragsteller Privatklage nur erheben, wenn er eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs vorlegt. Wenn der Antragsteller sich auf die gütliche Beilegung des Streites durch Unterzeichnung eines Vergleiches eingelassen hat, so liegt darin immer sein Verzicht auf die Erhebung der Privatklage, ausgenommen natürlich der relativ seltene Fall, dass der Antragsteller den Verzicht auf die Erhebung der Privatklage von der Erfüllung der dem Beschuldigten obliegenden Verpflichtungen abhängig gemacht hat, der sog. bedingte Vergleich ( Kommt der Beschuldigte den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht bis spätestens zum... nach, so steht es dem Antragsteller frei, die Zwangsvollstreckung zu betreiben oder den Vergleich als gegenstandslos zu betrachten und Privatklage zu erheben"). Die Vereinbarung der Parteien muss als wichtigster Teil des Protokolls besonders sorgfältig niedergelegt werden. Der Schm. sollte sich vergegenwärtigen, dass jede Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/8
5 unklar gefasste, ungenaue Bestimmung zu neuem Streit zwischen den Parteien, zu Verärgerung und Enttäuschung, u. U. zu Schadenersatzansprüchen der betroffenen Partei führen kann. Der geschlossene Vergleich muss durchsetzbar sein, sonst ist er in vielen Fällen für den Berechtigten wertlos. Hat sich der Beschuldigte dem Antragsteller gegenüber zum Ersatz des angerichteten Schadens, zur Erstattung der Arzt- und Rechtsanwaltskosten, zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, zur Entrichtung einer Geldbuße an eine gemeinnützige Einrichtung verpflichtet, so ist der genaue Geldbetrag zu nennen. Steht er noch nicht fest, weil Arzt oder Rechtsanwalt über die Höhe ihrer Forderung noch keine Auskunft geben können, so ist mindestens die Obergrenze, bis zu der der Beschuldigte die Kosten zu übernehmen gewillt ist, festzulegen. Beispiel: Der Beschuldigte erstattet dem Antragsteller die Kosten der Behandlung am durch den Arzt Dr. med. Adolf Meyer, Münster, bis zur Höhe von 80,- DM (i. W.: Achtzig Deutsche Mark) sowie die durch den Beistand im Sühneverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Berthold Müller, Münster, bis zur Höhe von 150,- DM (i. W.: Einhundertfünfzig Deutsche Mark). Ferner ist der Zahlungszeitpunkt festzuhalten (s. Nr. 2.2 VV zu 5 25 SchO). Sollte allerdings übersehen worden sein, einen Leistungstermin zu nennen, hat dieses Versehen auf die Gültigkeit des Vergleichs keinen Einfluss. In diesem Falle könnte der Berechtigte nach Abs. 1 BGB die ihm geschuldete Leistung sofort verlangen. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen bestimmt Nr. 2.3 VV zu 5 25 SchO das Nähere. Leistungen, die nicht in Geld oder Sachwerten zu erbringen sind, können nur schwer erzwungen werden. Der Schm. sollte daher darauf achten, dass die Parteien von solchen Vereinbarungen möglichst absehen. Eine Verpflichtung wie die, der Nachbarschaft gegenüber die Behauptung zu widerrufen, der Antragsteller sei wegen Unregelmäßigkeiten entlassen worden, kann schon deswegen nicht durchgesetzt werden, weil der Personenkreis, dem gegenüber der Widerruf erfolgen soll, nicht genau zu bestimmen ist. Zu erzwingen ist auch nicht die Leistung,... den Nachbarn a) Schlosser Paul Meyer, Münster, Winkelgasse 3, b) Busfahrer Anton Schulz, Münster, Winkelgasse 5, gegenüber bis zum 1. B die Behauptung zu widerrufen, der Antragsteller sei wegen Unregelmäßigkeiten entlassen worden, jedenfalls nicht unmittelbar. Das zuständige Amtsgericht kann nur über die Androhung und notfalls Festsetzung von Geld- und Ordnungsstrafen auf den Beschuldigten einen Druck ausüben, seiner Verpflichtung nachzukommen (zum Verfahren vgl ZPO). Unabdingbare Voraussetzung für die Gültigkeit des Vergleiches ist, dass die Vergleichsniederschrift den Parteien zur Billigung vorgelegt oder vorgelesen worden ist (s SchO). dass dies geschehen ist, wird durch die Kurzform v. g. u."3 zum Ausdruck gebracht. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/8
6 Die Parteien haben das Protokoll sodann zu unterschreiben (5 27 Abs. 1 SchO). Unterbleiben die Unterschriften, muss davon ausgegangen werden, dass sich die Parteien nicht haben einigen wollen, ihre Zustimmung zu dem vom Schm. aufgesetzten Vergleichsentwurf nicht haben erklären wollen. Der Schm. soll sich um die Unterschriften der Parteien daher noch in der Sühneverhandlung bemühen (Nr. 1 Satz 2 VV zu 5 27 SchO). Er wird die Parteien bitten müssen, bis zur Erstellung des Protokolls auszuharren. Für Parteien, die unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehen, haben die gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben (Nr VV zu 5 23 SchO, Nr VV zu 5 33 SchO). Der minder-jährige Beschuldigte (Mindestalter: 18 Jahre) hat selbst zu unterschreiben. Zur Vollstreckbarkeit eines Vergleiches, in dem sich der minderjährige Beschuldigte zu einer vermögensrechtlichen Leistung verpflichtet, ist aber die Unterschrift seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Fehlt sie, so hat der Schiedsmann im Protokoll zu vermerken: Der gesetzliche Vertreter hat an der Einigung nicht mitgewirkt. Der Vergleich ist nicht vollstreckbar" (s. Nr Satz 5 u. 6 VV zu SchO). Eine Partei, die schreibunkundig ist oder zur Unterschriftsleistung infolge - falls oder Erkrankung nicht in der Lage ist, kann einen Beistand wählen. für sie unterschreibt oder ihr Handzeichen beglaubigt. Der nach 27 Abs. 2 SLL aufzunehmende Vermerk des Schs. wird zu lauten haben: Für den Erschienenen zu 1), der an beiden Händen Verbrennungen dritten Grades erlitten hat daher zur eigenhändigen Unterschriftsleistung nicht in der Lage ist, hat seine nichterschienene Ehefrau Johanna Meier geb. Müller, ausgewiesen durch Personalausweis Nr. B..., ausgestellt am... vom Oberstadtdirektor in Münster, unterschrieben. Eine schreibunkundige Person kann statt der Unterschrift ein Handzeichen, etwa ein Kreuz, unter das Protokoll setzen. Dieses bedarf aber der Beglaubigung durch den Schm. (s. Nr. 2 VV zu 27 SchO), die folgendermaßen vorgenommen werden könnte: Vorstehendes, von dem schreibunkundigen Erschienenen zu 2) abgegebenes, Handzeichen wird hiermit beglaubigt. Münster. den Schiedsmann. Nach den Parteien hat auch der Schm. das Protokoll zu unterschreiben ( 27 Abs. 1 SchO).l Im unmittelbaren Anschluss an das Protokoll ist die Kostenrechnung niederzulegen (Nr. 2.1 VV zu 43 SchO). Sie soll die entstandenen Gebühren und Auslagen einzeln unter Hinweis auf die in Betracht kommenden Kostenvorschriften aufführen und zum Schluss den Gesamtbetrag ausweisen. Der Schm. hat sie mit Datum und Unterschrift zu versehen und darunter die Nummer des Kassenbuchs anzugeben. Muster einer Vergleichsniederschrift Gegenwärtig: Münster, den 2. August 1972 Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/8
7 Anton Weber, Sentmaringer Weg 104 Schiedsmann des Bezirks V b der Stadt Münster Es erschienen 1. der Einschaler Igor Dragic, Münster, Heerdestraße 30, ausgewiesen durch jugoslawischen Reisepaß Nr , ausgestellt am 5. Juli 1970 durch die Polizeibehörde in Zagreb Antragsteller 2. der Werksdolmetscher Milan Stani6, Münster, Dürerstraße 3, ausgewiesen durch Betriebsausweis der Firma Armstrong, Zweigniederlassung Münster, vom 1. Juni 1971, Nr. 475, als Dolmetscher 3. der Chemielaborant Jürgen Müller, geboren am , wohnhaft 44 Münster, Sentmaringer Weg 45, ausgewiesen durch Personalausweis Nr. B , ausgestellt am 2. April 1969 durch den Oberstadtdirektor in Münster, Beschuldigter 4. die Hausfrau Anna Müller geb. Meier, wohnhaft 44 Münster, Sentmaringer Weg 45, ausgewiesen durch Familienstammbuch, ausgestellt am 17. Febr durch das Standesamt Münster I, Nr. 130/52, unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ihres Ehemannes, des Prokuristen Alfons Müller, als gesetzliche Vertreterin des Erschienenen zu 3). Der Erschienene zu 1) hatte am Antrag auf Anberaumung einer Sühneverhandlung gestellt mit der Begründung, durch den Erschienenen zu 3) am 12. Juli 1972 in Münster, Oberwasserstraße 53, in der Gastwirtschaft Zum weißen Lamm mit den Worten Balkanese und Knoblauchfresser beleidigt worden zu sein. Der Beschuldigte bestritt die ihm zur Last gelegten Äußerungen nicht, führte zur Entschuldigung seines Fehlverhaltens aber an, durch einen angeblichen Täuschungsversuch des Antragstellers beim Kartenspiel aufgebracht gewesen zu sein. Die Parteien schlossen folgenden Vergleich: Der Beschuldigte bedauert, den Antragsteller beleidigt zu haben. Er verpflichtet sich, dem Antragsteller den durch die Verfolgung des Sühneantrags erlittenen Verdienstausfall von 25, DM und den Vorschuss auf die Kosten des Sühneverfahrens in Höhe von 20, DM bis spätestens zum 9. Aug zu ersetzen, sowie die weiteren Gebühren und Auslagen des Verfahrens vor dem Schiedsmann gemäß nachstehender Kostenrechnung zu übernehmen. Der Antragsteller erklärt, mit Erfüllung der Vergleichsbedingungen durch den Beschuldigten hinreichend Genugtuung zu erfahren. v. g. u. Igor Dragic Jürgen Müller Anna Müller Die richtige Wiedergabe der Erklärungen des Antragstellers bescheinigt: Milan Stanic, gerichtlich vereidigter Dolmetscher. geschl.: Weber, Schiedsmann Nachdruck und Vervielfältigung Seite 7/8
8 36,62 DM Münster, den 2. August 1972 Weber, Schiedsmann KB-Nr. 25/72 Kostenrechnung: 1. Vergleichsgebühr gemäß 43 Abs. 1 Satz 1 SchO 24, DM 2. Schreibgebühren für die Aufnahme des Sühneantrages, die Ladungen der Parteien und die Obersendung von Abschriften des Sühneantrags an den Beschuldigten sowie dessen gesetzliche Vertreterin gemäß 45 SchO, Nr. 1 VV zu 45 SchO (6 Seiten) 6, DM 3. Kosten für die Zustellung der Ladungen an die Parteien gemäß 44 SchO, Nr. 2 VV zu 44 SchO 5, DM 4. Portoauslagen für die Benachrichtigungen des Dolmetschers sowie der gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten gemäß 44 SchO, Nr. 2 VV zu 44 SchO 1,20 DM 5. Kosten zweier Telefongespräche (mit dem Amtsgericht Münster und dem Dolmetscher) gemäß 44 SchO, Nr. 2 VV zu 44 SchO 0,42 DM Anmerkung der Schriftleitung: 1 Der Verfasser verweist auf die Rechtsgrundlagen für Nordrhein-Westfalen; in den übrigen Bundesländern bestehen inhaltsgleiche Bestimmungen. 2 dass die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten getroffenen Bestimmungen der Verwaltungsverordnung (VV) auf Strafsachen ebenso wie die für Zivilsachen geltenden Vorschriften der SchO anwendbar sind, ist allerdings nirgendwo erwähnt. 3 v. (= vorgelegt oder vorgelesen), g. (= genehmigt) und u. (= unterschrieben). 4 Zweckmäßig unter Voranstellung der Formel geschl, (= geschlossen) Nachdruck und Vervielfältigung Seite 8/8
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