SchiedsamtsZeitung 33. Jahrgang 1962, Heft 03 Online-Archiv Seite 40a-43 Organ des BDS

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1 Fälle aus der Praxis Hausfriedensbruch. Körperverletzung. Sachbeschädigung. Notwehr. 8. Schm. F. Sch. in S. Anfrage: Am beantragte Herr G. K. in H. bei mir Anberaumung eines Sühnetermins gegen seinen Mieter H. S., gegen dessen Ehefrau, gegen dessen Tochter A. S., gegen deren Verlobten H. V. und gegen den Bruder des Verlobten. Herr K. beschuldigte die gen. 5 Personen wie folgt: Am d. J. fand in der Wohnung meines Mieters H. S. eine Feier statt, auf der es übermäßig laut zuging. Gegen Uhr stand ich aus meinem Bett auf und rief im Treppenhaus, sie möchten sich da oben etwas ruhiger verhalten, meine Familie wolle schlafen. Dann legte ich mich wieder ins Bett. Gleich darauf wurde an meiner Korridortür lange geschellt. Ich stand wieder auf und öffnete diese Tür. Als ich 2 Personen im Treppenhaus vor mir sah, versuchte ich, dieselbe wieder zu schließen. Dies gelang mir aber nicht, weil die Tür vom Treppenhaus aus mit Gewalt aufgedrückt wurde. Gleich darauf drangen dann mehrere Personen, welche wohl an der Feier teilgenommen hatten, mit Gewalt in meine Wohnung, wo dann eine Schlägerei entstand, bei der meine Frau sowie auch ich verletzt wurden. Der Sühnetermin hat am d. J. stattgefunden. Der Beschuldigte H. V. (der Verlobte der A. S.) gab in der Sühneverhandlung an, von K. zuerst geschlagen worden zu sein. Herr K. gab dies auch zu, will zu dem Schlage aber erst ausgeholt haben, nachdem V. schon mit Gewalt in seine Wohnung eingedrungen war. Herr V. bestritt dies, gab aber zu, in der Wohnung des K. gewesen zu sein, weil er sich in Notwehr befunden habe. Auf meine Frage an die übrigen Beschuldigten, ob sie auch in der Wohnung des Antragstellers K. gewesen seien, antworteten alle mit Ja, wollten aber auch alle in Notwehr gehandelt haben. Auf meine weitere Frage, ob sie von dem Antragsteller K. angegriffen worden seien, verneinten sie. Sie begründeten ihr Eindringen in die Wohnung des K. damit, sie ließen sich von K. nicht schlagen, gaben auch zu, alle auf den Antragsteller K. eingeschlagen zu haben. Der Beschuldigte H. S. sowie dessen Tochter äußerten sich in der Sühneverhandlung auch noch dahin, sie bedauerten jeden Schlag, der an K. vorbei geschlagen worden sei. Der Sühnetermin war ohne Erfolg. Antragsteller hat Sühnebescheinigung erhalten. Der Antragsteller wandte sich mit der von mir erteilten Seite 1/6

2 Sühnebescheinigung an den Rechtsanwalt W. in S., um durch ihn beim Amtsgericht in S. Privatklage erheben zu lassen. Der Anwalt hat es zwar nicht grundsätzlich abgelehnt, die Privatklage zu erheben, hat aber dem Antragsteller abgeraten, sie zu erheben, weil ja keine Zeugen bei dem Vorfalle zugegen gewesen seien. M. E. waren die Beschuldigten eindeutig im Unrecht; und ich habe ihnen das als meine Meinung auch deutlich im Termin gesagt; sie glaubten aber, im Recht zu sein. Ich habe auch Zweifel, ob der Rat des Anwalts, keine Privatklage zu erheben, richtig war. Was meinen Sie zu dieser Frage? Antwort: Sie haben mit Ihrer Ansicht völlig recht: Angreifer waren in dem von Ihnen geschilderten Falle die Beschuldigten, die entgegen dem für sie sehr deutlich erkennbaren Willen des Wohnungsinhabers und gegen seinen Widerstand die Tür aufdrückten und in die Wohnung eindrangen. In diesem Eindringen lag ein erschwerter Hausfriedensbruch; und der Wohnungsinhaber war berechtigt, sie mit Gewalt hinauszuwerfen. Er, nicht die Eindringlinge, war in Notwehr. Ein gewisser Zweifel war nur insofern gegeben, als es sich bei der Körperverletzung, die der Wohnungsinhaber und seine Frau bei dem Vorfall erlitten haben, möglicherweise um eine von mehreren Personen gemeinsam verübte und deshalb nach dem 223a StGB um eine sog. gefährliche Körperverletzung gehandelt zu haben scheint. Dann wären Sie als Schm. nicht sachlich zuständig gewesen, und die Privatklage hätte ohne Sühneversuch erhoben werden können. Unverständlich ist uns die Stellungnahme des Anwalts, der von der Erhebung der Privatklage deshalb abgeraten hat, weil keine unparteiischen Zeugen bei dem Vorgange anwesend gewesen seien. Die Beschuldigten hatten doch Ihnen gegenüber ausdrücklich zugegeben, in der Wohnung gewesen zu sein, und hatten sich dahin eingelassen, sie seien zu diesem Eindringen berechtigt gewesen, weil sie in Notwehr dem nur mit Nachthemd bekleideten Wohnungsinhaber gegenüber! gewesen seien. Es ist kaum anzunehmen, dass sie sich in der Privatklagesache anders eingelassen hätten. Auch ist im Privatklageverfahren auch das von Bedeutung, was der Privatkläger zu der Sache zu sagen hat. Und für dessen Sachdarstellung sprach hier die ganze objektive Sachlage: Auf der einen Seite eine ganze Anzahl von offensichtlich unter Alkohol stehenden Personen, die nachts um 12 Uhr in eine fremde Wohnung eindringen, auf der anderen Seite 2 aus dem Bett Seite 2/6

3 kommende Personen, nur im Nachthemd, die den Zugang zu ihrer Wohnung den Eindringenden, sehr verständlicherweise, nicht gestatten wollen. Wenn die Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren bestritten hätten, in die Wohnung eingedrungen zu sein, so hätte der Schm. als Zeuge benannt werden können, als Zeuge dafür, dass sie es ihm gegenüber ausdrücklich zugegeben hatten, mit dem Bemerken, in Notwehr gehandelt zu haben. Die Vernehmung des Schs. als Zeugen wäre nach der Sachlage vom Aufsichtsrichter wahrscheinlich genehmigt worden. U. E. wäre mit einer Verurteilung der Eindringlinge wegen schweren Hausfriedensbruches in Tateinheit mit (gefährlicher?) Körperverletzung und Sachbeschädigung (zerrissenes Nachthemd) mit ziemlicher Sicherheit zu rechnen gewesen. Klage und Widerklage wegen desselben Vorganges 9. Schm. H. M. in D. Anfrage: A erscheint bei mir und stellt Sühneantrag gegen den zänkischen Nachbarn B. Der Antrag ist noch nicht fertig aufgenommen, da ertönt von neuem die Hausschelle, und herein tritt B., um seinerseits Antrag gegen A. zu stellen. Ich dachte mir, man muss das Eisen schmieden, solange es warm ist, und hielt gleich einen Sühnetermin ab. An einen Vergleich war natürlich nicht zu denken, da die Wogen der Erregung noch sehr hoch gingen und das blutunterlaufene Auge des A. noch für sich eine zu deutliche Sprache sprach. Stürmisch wurde nach dem Kadi gerufen und beiderseits die Sühnebescheinigung verlangt. Ich versuchte, den Parteien klarzumachen, dass es doch zwecklos sei, Privatklage zu erheben, da wegen der Klage und Widerklage das Gericht doch wahrscheinlich auch nichts anderes werde tun können, als die Parteien zu mahnen, sich zu vergleichen; den Vergleich könnten sie aber bei mir billiger haben. Wir einigten uns schließlich auf einen zweiten Termin am kommenden Sonntag, der dann hoffentlich mit einem Vergleich enden wird. Mir ist nun unklar, ob ich die Angelegenheit als eine Sache zu behandeln habe, also nur mit einmaligen Gebühren, oder nicht. Es wird sicher leichter sein, zu einem Vergleich zu kommen, wenn ich die Gebühr nur einmal berechne, also nur 9,60 DM mit den Nebenkosten, als wenn ich die Gebühr doppelt berechne. Antwort: An sich liegen bei Klage und Widerklage stets zwei Sachen vor, die auch gebührenmäßig als zwei Sachen zu behandeln sind. Seite 3/6

4 Und da an den Gebühren ja nicht nur der Schm., sondern auch die Gemeinde Anteil hat, darf der Schm. nicht ohne zwingenden Grund auf einen Gebührenanspruch verzichten. Da indes B. anscheinend ja noch keinen förmlichen Antrag auf Sühnetermin gestellt hat, ließe sich vielleicht der Standpunkt vertreten, dass nur über den Antrag des A. verhandelt worden, also gar keine förmliche Widerklage erhoben sei. Minderjährige Parteien vor dem Schm. 10. Schm. G. F. in B. Anfrage: Ihre Antwort auf Seite 189 SchsZtg hat mich überrascht. Ich bin bisher in Fällen, in denen Minderjährige Partei waren, immer anders verfahren; ich habe mich genau nach dem 38 SchO gerichtet, der doch wörtlich besagt: Steht eine Partei unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so ist der gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen, falls das nicht aus besonderen Gründen untunlich ist. Demnach ist doch der gesetzliche Vertreter von dem Sühnetermin nur zu benachrichtigen, nicht dazu zu laden; er braucht also nicht zu kommen. Er ist aber, wenn er kommt, als Beistand zuzulassen. Nach Ihrer Antwort in SchsZtg S. 189 sind aber die Eltern des Antragstellers zu laden. Ist das bei den Eltern des Beschuldigten anders? Da der minderjährige Beschuldigte, wenn er im Termin nicht erscheint, nicht bestraft werden kann, wäre der Schm. ganz ohne Machtmittel, wenn er auch sie nur benachrichtigen, nicht laden darf, also nicht mit Strafandrohung. Antwort: Der 38 SchO gilt, obwohl das nicht ausdrücklich im Gesetz selbst gesagt ist, nur für den Beschuldigten in Strafsachen, nicht für den Antragsteller. Ist ein Minderjähriger in einer Strafsache, die zur sachlichen Zuständigkeit des Schs. gehört, Verletzter und damit im Sühneverfahren Antragsteller, so kann er nicht selbst den Antrag auf Sühneversuch stellen, auch nicht persönlich in der Sühneverhandlung seine Rechte wahrnehmen; das muss vielmehr für ihn sein gesetzlicher Vertreter tun, wie sich für das Privatklageverfahren, für das die Sühneverhandlung das Vorverfahren ist, aus dem 374 der Strafprozessordnung ergibt. Dagegen muss der Beschuldigte in Strafsachen, auch wenn er minderjährig ist, seine Sache vor dem Schm. persönlich führen, muss selbst zur Sühneverhandlung beim Schm. erscheinen und kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Der gesetzliche Vertreter kann nur als Beistand auftreten und darf als Seite 4/6

5 solcher nicht zurückgewiesen werden. Erscheint der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten nicht zur Sühneverhandlung, so ist diese gleichwohl durchzuführen; nur ist ein Vergleich, der in einem solchen Falle geschlossen wird, nicht gegen den minderjährigen Beschuldigten vollstreckbar. Will man einen gegen den minderjährigen Beschuldigten vollstreckbaren Vergleich erreichen, so muss man dafür sorgen, dass der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten an der Sühneverhandlung teilnimmt und den Vergleich mitunterschreibt. Zwingen kann man den gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten aber nicht, zur Sühneverhandlung zu kommen; der 39 SchO gilt nur für den Beschuldigten (auch den minderjährigen Beschuldigten) selbst, nicht für dessen gesetzlichen Vertreter; deshalb wird der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten vom Sühnetermin nur benachrichtigt, nicht dazu geladen. Selbstverständlich kann aber der minderjährige Beschuldigte selbst, wenn er ohne genügenden Entschuldigungsgrund in der Sühneverhandlung ausbleibt, nach dem 39 SchO mit Ordnungsstrafe bestraft werden; insofern haben Sie die ges. Bestimmungen missverstanden. Hindert ein privater Vergleich die Privatklage? 11. Schm. W. S. in D. Anfrage: A. hat den B. öffentlich (in einer Wirtschaft) beleidigt. B. will Privatklage erheben. C., der mit beiden befreundet ist, möchte das verhindern und erbietet sich als Vermittler, um die Sache möglichst auf privatem Wege zu schlichten, mit dem Erfolg, dass A. dem B. durch den C. eine schriftliche Entschuldigung zugehen lässt. Hiermit gibt sich B. jedoch nicht zufrieden, sondern schreibt dem C. den Wortlaut einer von A. abzugebenden Erklärung vor. A. unterschreibt diese Erklärung und übermittelt sie dem B. durch C. B. erklärt sich dem C. gegenüber damit zufrieden. Durch besondere Umstände veranlasst möchte B. nun aber doch noch den Weg der Privatklage beschreiten. Ist das möglich, oder ist auch die private, dem C. gegenüber abgegebene Erklärung für ihn bindend? Eine ausdrückliche Erklärung, dass er auf Privatklage verzichte, hat B. nicht abgegeben. muss ich auf den Antrag eingehen, wenn B. jetzt Antrag auf Sühneversuch gegen A., der in meinem Bezirk wohnt, stellt? Antwort: Die Frage, ob durch eine private Vereinbarung wirksam auf das Recht, Privatklage zu erheben, verzichtet werden kann, ist umstritten. Das KG hatte in einer Entscheidung v. Seite 5/6

6 , die auch in der SchsZtg S. 149 veröffentlicht worden ist entgegen einem Aufsatz von Hartung, der in der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft Bd. 63 S. 414 erschienen war, entschieden, der durch ein Privatklagedelikt Verletzte könne schon vor Erhebung der Privatklage durch einfache Erklärung dem Täter gegenüber auf sein Recht, Privatklage zu erheben, verzichten; er schaffe durch eine solche Erklärung ein Verfahrenshindernis. Dagegen hat Hartung in der SchsZtg S. 151 und in der Neuen Juristischen Wochenschrift 1960 S. 523 mit eingehender Begründung Stellung genommen. Die großen Kommentarwerke folgen, soweit sie zu der Frage Stellung nehmen, fast durchweg dem ersterwähnten Aufsatz von Hartung. Danach wird also durch eine private Vereinbarung das Recht, Privatklage zu erheben, nicht berührt. Nur ein vor dem Schm. in der vorgeschriebenen Form abgeschlossener Vergleich ist als wirksamer Verzicht auf das Privatklagerecht anzuerkennen. Im übrigen ist ein Verzicht auf das Privatklage-recht nur durch eine dem zuständigen Gericht selbst gegenüber abzugebende Erklärung wirksam möglich. Sie werden daher in der Sache auf Antrag des B. Termin zur Sühneverhandlung anberaumen müssen. Seite 6/6

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