SchiedsamtsZeitung 33. Jahrgang 1962, Heft 01 Online-Archiv Seite 4a-9 Organ des BDS

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1 AUFSÄTZE ANWALTSKOSTEN IM SÜHNEVERFAHREN Von Reichsgerichtsrat Dr. jur. Fritz 11 a r t u n g, Marburg (Lahn) dass sich in den zur sachlichen Zuständigkeit des Schs. gehörenden Sachen der Verletzte von einem Anwalt beraten lässt, ehe er den gesetzlich vorgeschriebenen Weg zum Schm. findet, war schon vor dem Inkrafttreten der BRAO nicht selten. Und dass Anwälte in solchen Sachen im Auftrag ihres Mandanten auch den Antrag auf Sühneversuch beim Schm. stellen, ist auch keine Erscheinung, die erst seit dem Inkrafttreten der neuen Ordnung des Anwaltswesens zu beobachten wäre, sondern ist auch früher schon oft vorgekommen. dass sich Fälle dieser Art seit dem 1. Oktober 1959 dem Tage des Inkrafttretens der BRAO auffällig vermehrt hätten, lässt sich wenigstens einstweilen auch noch nicht sagen. Die Antragsteller des Sühneverfahrens pflegten und pflegen in solchen Fällen ihre Zustimmung zu einem Vergleich davon abhängig zu machen, dass der Beschuldigte die meist nicht unerheblichen Kosten übernimmt, die ihnen die Inanspruchnahme des Anwaltes verursacht hat. Der Beschuldigte sträubt sich dann in der Regel, diese Kosten mit zu übernehmen, und begründet seine Ablehnung damit, die Zuziehung des Anwaltes schon in diesem Stadium des Verfahrens sei unnötig gewesen. Die Fälle aus der Praxis, die die SchsZtg. seit dem Beginn ihres Erscheinens zu Nutz und Frommen aller Schr. in großer Zahl veröffentlicht, sind voll von Klagen der Schr. darüber, wie sehr es ihnen zumeist ihre Aufgabe erschwert, eine Einigung der Streitteile herbeizuführen, wenn sich der Antragsteller an einen Anwalt gewandt hat und nun verlangt, dass ihn der Beschuldigte von den dadurch entstandenen Gebührenforderungen befreit. Neu hinzugekommen ist seit dem lediglich, dass Anwälte, die als Beistände von Parteien im Sühneverfahren auftreten, nicht mehr so wie andere Beistände zurückgewiesen werden dürfen. Doch ist die Zahl der Fälle, in denen das geschieht (und damit zusätzliche Anwaltskosten verursacht werden) jedenfalls einstweilen gering. Der Einwand des Beschuldigten, die Zuziehung des Anwaltes im Sühneverfahren sei unnötig gewesen, der Antragsteller, der sich des Anwaltes in diesem Stadium des Verfahrens bedient habe, müsse also diese von ihm unnötigerweise verursachten Kosten selbst tragen, ist leider nicht stichhaltig. Wer einem anderen durch eine strafbare oder sonst widerrechtliche Verhaltensweise schuldhaft einen Schaden zufügt, ist nach den 823 ff. BGB verpflichtet, dem Verletzten diesen Schaden zu ersetzen. Und zu dem Schaden, der dem Verletzten durch das strafbare Verhalten des Täters erwächst, gehört grundsätzlich auch der Schaden, der ihm dadurch entsteht, dass er sich zur Verfolgung seiner (bürgerlich-rechtlichen und Seite 1/6

2 strafrechtlichen) Ansprüche eines Anwaltes bedient. Es kann niemandem verwehrt werden, sich um Rat und Hilfe an einen Anwalt zu wenden, wenn er in seinen Rechten verletzt wird. dass das auch für das Sühneverfahren vor dem Schm. gilt, lässt der Gesetzgeber schon darin erkennen, dass er dem Anwalt (im 95 Abs. 5 RAGebO) ausdrücklich einen Gebührenanspruch für den Fall zuerkennt, dass er in einem Sühneverfahren in Anspruch genommen wird. Und der 225 Abs. 2 BRAO, nach dem Anwälte als Beistände der Parteien im Sühneverfahren zugelassen werden müssen, unterstreicht noch nachdrücklich, dass sich der Verletzte im Sühneverfahren eines Anwaltes bedienen darf. Man wird also nicht bestreiten können, dass die Kosten, die dem Antragsteller durch die Zuziehung des Anwaltes entstehen, notwendige Auslagen seien. Aber nicht zu verkennen ist andererseits, dass das Verlangen des Antragstellers, ihm mit dem sonst entstandenen Schaden auch die Kosten zu ersetzen oder abzunehmen, die ihm die Zuziehung des Anwalts verursacht hat, für den Vergleich vor dem Schm. Probleme besonderer Art aufwirft und den Schm. vor beträchtliche Schwierigkeiten stellt. Eine Gegenüberstellung des gerichtlichen Verfahrens mit dem Sühneverfahren möge diese besonderen Schwierigkeiten deutlich machen. Wenn im Privatklageverfahren der Beschuldigte (im bürgerlichen Rechtsstreit der Beklagte) verurteilt wird, so legt ihm das Urteil zugleich mit der Verpflichtung, die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen, auch die Pflicht auf, seinem Gegner die notwendigen Auslagen zu ersetzen, die ihm das Verfahren verursacht hat; und zu diesen notwendigen Auslagen gehören stets auch die Kosten des Anwaltes, dessen er sich zur Durchsetzung seines Klageanspruches bedient hat, im Privatklageverfahren auch schon die Kosten des notwendigen Sühneverfahrens, einschließlich der Kosten, die der Antragsteller dadurch gehabt hat, dass er sich zu seiner Unterstützung im Sühneverfahren eines Anwaltes bedient hat. Über die Höhe der notwendigen Auslagen, die der Verurteilte dem Gegner zu ersetzen hat, sagt das gerichtliche Urteil selbst nichts; sie ziffernmäßig festzulegen, ist einem besonderen Verfahren, dem sog. Kostenfestsetzungsverfahren, vorbehalten, das in der Regel erst dann einsetzt, wenn das Urteil rechtskräftig oder wenigstens vollstreckbar geworden ist. Der in diesem besonderen Verfahren ergehende Kostenfestsetzungsbeschluss bildet, wenn er selbst rechtskräftig, d. h. nicht weiter anfechtbar geworden ist, einen besonderen selbständigen Vollstreckungstitel neben dem eigentlichen Urteil. Im Kostenfestsetzungsverfahren werden die einzelnen Auslagen, die in dem Verfahren gehabt zu haben der Kläger geltend macht, daraufhin nachgeprüft, ob sie notwendige Auslagen gewesen seien; und das gilt auch für die Anwaltskosten, die ihm zu ersetzen der Kläger hier verlangt; auch sie werden also daraufhin nachgeprüft, ob sie notwendig gewesen, insbesondere nach der RAGebO gerechtfertigt gewesen seien. Der Verurteilte hat Seite 2/6

3 hier also die Garantie, dass ihm nicht unangemessen hohe Kostenforderungen auferlegt werden. Auch in einem Vergleich, der vor Gericht abgeschlossen wird, werden die Auslagen, die zu ersetzen die eine Partei der anderen verspricht, nicht ziffernmäßig bestimmt; das bleibt auch hier dem besonderen Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten; auch hier werden also die Auslagen, die eine Partei der anderen zu erstatten hat, in diesem besonderen Verfahren daraufhin nachgeprüft, ob sie notwendig gewesen, insbesondere also auch der geltend gemachten Höhe nach gerechtfertigt sind. Im Sühneverfahren vor dem Schm. gibt es kein Kostenfestsetzungsverfahren, in dem nachgeprüft werden könnte, ob die dem Antragsteller entstandenen Auslagen, insbesondere die Anwaltskosten, die zu übernehmen der Beschuldigte sich verpflichtet hat, notwendig und daher gerechtfertigt gewesen sind. Und in vollstreckbarer Form lassen sich hier derartige Kosten nur in der Weise festlegen, dass sie in den Vergleich selbst ziffernmäßig mit aufgenommen werden. Ein vor dem Schm. geschlossener Vergleich, in dem der Beschuldigte einfach die dem Antragsteller entstandenen Anwaltskosten übernommen hat, ohne dass diese im Vergleiche selbst ziffernmäßig angegeben worden sind, ist insoweit nicht vollstreckbar. Lediglich die Kosten des Sühneverfahrens selbst sind aus dem Kostenvermerk, den der Schm. bestimmungsgemäß unter jede Vergleichsniederschrift zu setzen und in jede Abschrift oder Ausfertigung des Vergleichsprotokolls mit aufzunehmen hat, zugleich mit dem für vollstreckbar erklärten Vergleich ohne weiteres vollstreckbar. Macht der Antragsteller seine Zustimmung zu einem Vergleich davon abhängig, dass die Kosten, die ihm durch die Zuziehung eines Anwaltes entstanden sind, von dem Beschuldigten im Vergleich übernommen werden, und lässt sich der Beschuldigte hierauf ein, so hat er keinerlei Möglichkeit, nachprüfen zu lassen, ob die Anwaltskosten richtig der Gebührenordnung gemäß berechnet und also,.notwendig" gewesen und nicht überhöht sind. Zu dem Anwalt steht er in keinen vertraglichen Beziehungen; solche werden auch nicht durch einen vor dem. Schm. geschlossenen Vergleich begründet, in dem sich der Beschuldigte verpflichtet, die Gebührenschuld, die der Antragsteller dem Anwalt gegenüber hat, durch Zahlung unmittelbar an diesen zu tilgen. Der Beschuldigte ist also darauf angewiesen, die Anwaltskosten so zu übernehmen, wie sie ihm vom Antragsteller präsentiert werden. lässt sich der Beschuldigte darauf ein, im Vergleich die Kosten des Anwalts des Antragstellers unbeziffert zu übernehmen, so ist zwar, wie schon gesagt, der Vergleich insoweit nicht gegen ihn vollstreckbar, und der Antragsteller müsste erst noch eine besondere Klage gegen ihn erheben, wenn nachträglich über die Höhe der so übernommenen Kosten Streit entsteht. Aber zur Begründung dieser Klage genügt es, dass der Antragsteller nachweist, an den Anwalt Kosten bestimmter Höhe für dessen Seite 3/6

4 Tätigkeit im Sühneverfahren gezahlt zu haben oder zu schulden. Über die Angemessenheit dieser Kostenforderung wäre nicht zu streiten; denn der Beschuldigte hat ja nicht nur die notwendigen Anwaltskosten, sondern einfach die Anwaltskosten übernommen, die dem Antragsteller im Sühneverfahren entstanden sind. Nur unter ganz besonderen und schwer nachzuweisenden Voraussetzungen könnte der Beschuldigte geltend machen, dass die ihm vom Antragsteller präsentierte Kostenrechnung überhöht sei. Es wird also in diesem besonderen Klageverfahren nicht mehr, wie in einem gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren geprüft, ob die Auslagen für den Anwalt, die der Vergleichsgläubiger geltend macht, notwendig d. h. angemessen gewesen seien. Der Beschuldigte hat vielmehr die Anwaltskosten so zu bezahlen, wie sie der Antragsteller dem Anwalt gezahlt oder diesem gegenüber als berechtigt anerkannt hat. Nur dann wäre noch eine Nachprüfung der Höhe nach möglich, wenn der vor dem Schm. geschlossene Vergleich ebenso wie ein gerichtliches Urteil dahin gelautet hätte, der Beschuldigte übernehme es, dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu ersetzen, die dieser im Sühneverfahren gehabt habe. Aber auf eine solche Fassung des Vergleiches wird sich der Antragsteller wohl in der Regel nicht einlassen, auch dann nicht, wenn es der Schm. so vorschlagen würde. Der Schm. muss sich dieser Besonderheiten, die sich aus der Struktur des Sühneverfahrens ergeben, bewusst sein, wenn er den Parteien beim Abschluss eines Vergleiches sachgemäß und unparteiisch dienen will. Macht in einem Sühneverfahren der Antragsteller geltend, er habe sich zur Verfolgung seiner Rechte eines Anwaltes bedient und sei zum Abschluss eines Vergleiches nur dann bereit, wenn der Beschuldigte darin die durch die Zuziehung des Anwaltes entstandenen Kosten übernehme, so wird der Schm. dem Gegner, wenn er diesen für schuldig hält, raten müssen, sich auf diese Forderung einzulassen. Dessen Einwendung, die Zuziehung des Anwaltes sei doch in diesem Verfahren nicht nötig gewesen und der Antragsteller müsse die von ihm unnötigerweise verursachten Anwaltskosten billigerweise selbst tragen, wird er mit der Erwiderung begegnen müssen, das Recht billige dem durch eine strafbare Handlung Verletzten nun einmal die Befugnis zu, sich zur Verfolgung der ihm aus der rechtwidrigen Tat erwachsenen Ansprüche eines Anwaltes zu bedienen. Er wird den Beschuldigten darauf aufmerksam zu machen haben, dass er riskiere, noch weitere (und weit höhere) Kosten zahlen zu müssen, ganz ungerechnet die etwaige Strafe, wenn er im Privatklageverfahren verurteilt werde. Ist der Beschuldigte an sich grundsätzlich bereit, die Anwaltskosten zu übernehmen, so wird die nächste Sorge des Schs. sein müssen, die Höhe dieser Kosten festzustellen; denn nur wenn und soweit sie im Vergleich selbst ziffernmäßig angegeben werden, wäre ja die Forderung auf Ersatz dieser Kosten aus dem Seite 4/6

5 Vergleiche selbst vollstreckbar; und daran wird sowohl dem Antragsteller als auch dem Anwalt gelegen sein. Oft wird der Antragsteller noch gar nicht in der Lage sein, die Höhe der Anwaltskosten anzugeben, weil er von dem Anwalt noch keine Kostenrechnung erhalten hat. Dann wird es sich in der Regel empfehlen, die Verhandlung kurzfristig zu vertagen auch auf die Gefahr hin, dass die Parteien inzwischen anderen Sinnes werden, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich inzwischen die Kostenrechnung des Anwalts zu beschaffen. Hat der Schm. Fernsprechanschluss, so wird u. U. auch ein von ihm vermittelter Anruf beim Büro des Anwaltes dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnen, die Höhe der Kostenforderung zu ermitteln. Hat der Anwalt den Antrag auf Sühneversuch beim Schm. gestellt, so wird es sich sehr oft empfehlen, dass dieser selbst an den Anwalt die Bitte richtet, ihm dem Schm. seine Kostenforderung vertraulich schon vor dem Termin mitzuteilen, damit sie in einem im Sühnetermin etwa abzuschließenden Vergleich beziffert und also aus dem Vergleich selbst vollstreckbar berücksichtigt werden könne. Daran, dass das geschieht, wird der Anwalt selbst, um unnötige Arbeit und unnötigen Streit zu vermeiden, ein Interesse haben. Ein Muster für ein solches Schreiben ist in der SchsZtg S. 173 (Fall 42) angegeben. Es lässt sich in einem solchen Schreiben in taktvoller Weise auch darauf hinwirken, mit der Kostenforderung in maßvollen Grenzen zu bleiben. Ist der Anwalt selbst als Beistand des Antragstellers im Sühnetermin mit aufgetreten, so kann das, was in dem vorerwähnten Schreiben gesagt ist, auch mündlich mit ihm besprochen werden; doch wird sich der Schm. auch hier hüten müssen, die Kostenforderung des Anwaltes in irgend einer Weise zu beanstanden. Ob überhaupt, wieweit und auf welchem Wege Verhandlungen mit dem Anwalt zu führen ratsam sein wird, wenn der Beschuldigte diese der Höhe nach beanstandet, muss dem Takt des Schs. überlassen bleiben, der sich nicht der Gefahr aussetzen darf, als parteiisch zu erscheinen; in der Regel werden derartige Verhandlungen dem Antragsteller zu überlassen sein, wenn der Anwalt weder den Antrag auf Sühneversuch beim Schm. gestellt hat noch im Sühnetermin selbst mit auftritt. Die Kostenforderung des Anwalts unbeziffert zu übernehmen, wird der Schm. dem Beschuldigten in der Regel nicht raten dürfen, da dieser sich damit, wie oben ausgeführt, jeder Möglichkeit begibt, die Höhe dieser Kostenforderung auf ihre Berechtigung und Tragbarkeit hin nachzuprüfen. Und auch dem Antragsteller wäre, wie ihm der Schm. leicht wird klarmachen können, mit einem solchen Vergleiche nicht gedient, da er ja Gefahr läuft, auf die Erfüllung einer solchen Vergleichsabrede erst noch klagen zu müssen, wenn der Beschuldigte später die Höhe der Kostenforderung beanstandet. Noch schwieriger wird für den Schm. die Lage dann, wenn der Beschuldigte beim Seite 5/6

6 Schrn. Widerklage erhoben und dazu ebenfalls (oder auch allein) Anwaltskosten geltend macht, die ihm dadurch erwachsen sind, dass er sich zu seiner Verteidigung eines Anwaltes bedient hat. Fälle, in denen im Sühneverfahren von der einen oder der anderen Partei Anwaltskosten geltend gemacht worden sind, sollte sich der Schm. merken, um den Organen des BDS Kreis- und Bezirksbeauftragten darüber berichten zu können (natürlich ohne Namensnennung und ohne auf den verhandelten Fall selbst einzugehen). Und insbesondere solche Fälle, in denen nach der Meinung des Schs. unangemessen hohe Anwaltskosten geltend gemacht worden sind, werden dem BDS unverzüglich zu melden sein. Nur durch derartige unmittelbare Berichterstattung kann bei dem BDS ein Material angesammelt werden, das es ermöglicht, der zuständigen Anwaltskammer Unterlagen für ein Eingreifen zu geben oder auch den Justizministerien die nötigen Anhaltspunkte für eine Änderung der Gesetzgebung an die Hand zu geben. Seite 6/6

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