SchiedsamtsZeitung 29. Jahrgang 1958, Heft 11 Online-Archiv Seite Organ des BDS
|
|
- Mareke Albert
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fälle aus der Praxis Körperverletzung, Notwehr, Schadenersatz 42. Schm. G. T. in G. Anfrage: Ziegeleiarbeiter Schl. beantragte mündlich bei mir zu Protokoll die Anberaumung eines Sühnetermins gegen Gastwirt W. in G. Schl. beschuldigte W. der Körperverletzung. Er war Festteilnehmer auf dem vom Beschuldigten veranstalteten Sängerfest. Am Zelteingang beobachtete er, wie er angibt, einige Streitende, die er nicht kannte. Plötzlich sei der Beschuldigte erschienen und habe ihn 2 3mal ins Gesicht geschlagen, wobei unterhalb des rechten Auges ein Bluterguss entstanden und die Oberlippe verletzt worden sei. Eine Aufforderung, das Zelt zu verlassen, sei vom Beschuldigten nicht vorausgegangen. Sch. begab sich sofort in ärztliche Behandlung und wurde für 8 Tage arbeitsunfähig geschrieben. Bei der gegen Quittung an den Beschuldigten übergebenen Ladung ließ der Beschuldigte durchblicken, dass er sich im Termin mit dem Antragsteller nicht einigen würde, da der Antragsteller bei seinem Erscheinen im Zelt eine besondere Bewegung gemacht hätte; er, der Resch., hätte sich damit in Notwehr befunden. Es ist also anzunehmen, dass sich der Beschuldigte nicht vergleichen will. Ich möchte ihn aber auf die dann möglicherweise entstehenden Kosten der Privat- oder Zivilklage hinweisen. Auch interessiert, ob bei einer Verurteilung auch zusätzlich noch eine Geldstrafe wegen Körperverletzung vom Richter ausgesprochen werden kann oder sogar muss, und bejahendenfalls diese Strafe im Vorstrafen-Register eingetragen wird. Wie hätte ich einen evtl. Anspruch der Krankenkasse, die einen evtl. Rückerstattungsanspruch wegen Arztkosten hat, in einem doch zustande kommenden Vergleich zu behandeln? Wie wäre es weiter mit vielleicht gezahlten Krankengeldern? Strafantrag wurde seitens des Antragstellers bisher nicht gestellt; wie kann ich im Vergleich einen solchen noch nachträglich vom Antragsteller zu stellenden Strafantrag verhindern? Genügt die Formel: Der Antragsteller verzichtet ausdrücklich auf das Recht der Strafverfolgung, bzw. er nimmt den vorsorglich gestellten Strafantrag zurück? Bei dieser Gelegenheit bitte ich noch um die Beantwortung der Frage, ob ein Betrunkener für seine Straftaten (Beleidigung usw.) verantwortlich gemacht werden kann. Antwort: Aus Ihrer Anfrage geht nicht klar hervor, was der Antragsteller mit seinem Antrag auf Sühneversuch beabsichtigt. Wünscht er, dass der Beschuldigte wegen der Körperverletzung betraft werde, will er also beim Scheitern des Sühneversuches Privatklage erheben, Seite 1/9
2 so ist die Sache bei Ihnen als Strafsache zu behandeln. In einem etwaigen Vergleich könnte der Anspruch auf Schadenersatz wegen der Körperverletzung mit erledigt werden, ohne dass deshalb besondere Kosten entständen. Der Strafantrag wegen der Körperverletzung müsste in diesen Fall innerhalb von drei Monaten, beginnend mit dem Tag, an dem die Körperverletzung begangen worden ist, bei einem Gericht, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Polizeibehörde gestellt werden. Da Sie nichts darüber schreiben, wann sich der streitige Vorfall ereignet hat, lässt sich von hier aus nicht beurteilen, ob die Frist für den Strafantrag nicht bereits abgelaufen ist. Sollte das nicht der Fall sein, so wäre weiter auf die Frage einzugehen, ob sich der Beschuldigte auf Notwehr berufen kann. In Notwehr hätte er sich dann befunden, wenn er die Körperverletzung begangen hätte, um einen von dem Antragsteller ihm drohenden Angriff abzuwehren ( 53 StGB). Das wäre in der Sühneverhandlung nötigenfalls auch unter Hinzuziehung von Zeugen zunächst zu klären. Hat der Beschuldigte, wie er behauptet, in Notwehr gehandelt, so entfällt nicht nur die Strafbarkeit der Körperverletzung, sondern auch jeder Anspruch auf Schadenersatz. Hat der Beschuldigte nur irrig angenommen, der Antragsteller sei im Begriff, ihn tätlich anzugreifen, so wäre der Beschuldigte nur dann wegen (fahrlässiger) Körperverletzung strafbar, wenn der Irrtum nicht entschuldbar wäre. Wäre der Irrtum entschuldbar, so entfiele die Strafbarkeit. Der Anspruch des Verletzten auf Schadenersatz bliebe aber bestehen. Und dasselbe würde dann gelten, wenn der Beschuldigte nur aus Bestürzung, Schrecken oder Furcht über das Maß des Erforderlichen bei seiner Verteidigung gegen den Angriff des Antragstellers hinausgegangen wäre. Will der Antragsteller nicht, dass der Beschuldigte bestraft werde, will er nur seinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Antragsgegner mit dem Sühneantrag verfolgen, so wäre die Sache bei Ihnen als Bürgerliche Rechtsstreitigkeit zu behandeln. Der Antragsgegner brauchte sich dann auf den Sühneversuch nicht einzulassen, sondern könnte erklären, er wolle (oder er könne) nicht zum Sühnetermin erscheinen. Zu beachten ist in jedem Falle, dass der Antragsteller, soweit er Schadenersatz verlangt, nicht mehr berechtigt wäre, über den Schadenersatzanspruch zu verfügen, soweit er von seiner Krankenkasse Entschädigung (Arztkosten, Medikamente, Krankengeld) erhalten hat; insoweit sind seine Ansprüche gegen den Schädiger auf die Krankenkasse übergegangen, stehen also dem Antragsteller gar nicht mehr zu. Er kann einen Vergleich wegen des Schadenersatzanspruches mit dem Antragsgegner nur insoweit schließen, Seite 2/9
3 als seine Ansprüche über das hinausgehen, was ihm die Kasse geleistet hat. So könnte er, wenn sein Verdienstausfall höher gewesen ist als das Krankengeld, das ihm die Kasse gewährt hat, den Unterschied verlangen. Außerdem könnte er Schmerzensgeld verlangen. Das ist beim Abschluss eines Vergleiches wegen der Schadenersatzansprüche zu beachten. Hat der Beschuldigte nicht in Notwehr gehandelt, auch nicht irrig angenommen, sich in Notwehr zu befinden und gegen den vom Antragsteller drohenden Angriff verteidigen zu müssen, so ist er, wenn der Antragsteller nach Scheitern des Sühneversuches rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist Privatklage beim Amtsgericht erhebt, wegen Körperverletzung zu bestrafen. Als Strafe kommt Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geldstrafe in Betracht. Im Falle der Verurteilung müsste er auch die Kosten des Verfahrens (einschließlich etwaiger Kosten des Verletzten) tragen. Die Strafe wäre in das Strafregister einzutragen. In einem Vergleich wird in Strafsachen üblicherweise die Formel aufgenommen: Der Antragsteller verzichtet auf das Recht der Strafverfolgung. Ist der Strafantrag vorsorglich gestellt worden, so wird in den Vergleich der Satz aufgenommen: Der Antragsteller nimmt den vorsorglich gestellten Strafantrag zurück. Wird es versehentlich vergessen, diesen Satz aufzunehmen, so schadet das nichts. Da der Antragsteller, wenn er einen Vergleich geschlossen hat, keine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuches erhalten kann, kann er auch in diesem Falle keine Privatklage mehr erheben. Der beim Schm. in einer Strafsache geschlossene Vergleich hindert also die Strafverfolgung auch dann, wenn der Antragsteller nicht ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ihre weitere Frage beantworten wir Ihnen wie folgt: Wer sich in Trunkenheit einer Beleidigung schuldig macht, ist strafbar, wenn die Trunkenheit noch nicht so stark war, dass die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen war, der Beschuldigte also nicht mehr fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auch wenn er so betrunken gewesen sein sollte, dass er nicht mehr zurechnungsfähig war, als er sich der Beleidigung schuldig machte, ist er strafbar, dann aber nicht mehr nach dem 185 StGB, sondern nach dem 330a StGB wegen Volltrunkenheit. Ungerechtfertigtes Hausverbot als Beleidigung oder Nötigung? 43. Schm. B. H. in B. Anfrage: Am hatte die Antragstellerin, Frau Liselotte B., hier, einen Prozess gegen den Beschuldigten, Fritz L., hier. Der Termin ging zu Gunsten der Frau B. aus. Am gegen Seite 3/9
4 20.00 Uhr wollte Frau B. bei ihrer Nichte, die im Hause von Herrn L. wohnt, etwas abholen. Herr L. verbot ihr, das Haus zu betreten. Kann Herr L. Frau B. das Betreten des Hauses verbieten? Kann Frau B. klagen, da sie sich durch das Verbot beleidigt fühlt? Antwort: Der Hauswirt ist nicht berechtigt, einem Besucher eines der berechtigten Bewohner des Hauses das Betreten des Hauses zu verbieten. Andererseits stellt aber ein solches Verbot noch keine Beleidigung dar, wohl aber u. U. eine strafbare Nötigung, wenn der Hauswirt Frau B. etwa durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt daran gehindert haben sollte, das Haus zu betreten. Allerdings könnte er u. U. über den Umfang seines Hausrechts geirrt haben; dann wäre er möglicherweise entschuldigt. Unter diesen Umständen wäre es sicherlich nützlich, ihn in geeigneter Weise darüber belehren zu lassen, dass er als Hauswirt nicht berechtigt ist, Besuchern seiner Mieter das Haus zu verbieten. Er könnte sich dann bei künftigen Fällen nicht mehr auf Irrtum berufen. Für die etwa vorliegende Nötigung wäre der Schm. nicht zuständig; sie wird von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt. Anwaltskosten im Sühneverfahren 44. Schm. R. St. in W. Anfrage: Ein Vater, als Erziehungsberechtigter seines minderjährigen Sohnes, beantragte Sühnetermin gegen B., weil dieser seinem 19 Jahre alten Sohn zwei Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzt habe. Der Beschuldigte gab das zu, und es kam zu einer Einigung in der Weise, dass der Beschuldigte sich zur Zahlung der Verhandlungskosten sowie auch zur Zahlung einer Buße von 50,00 DM an das Rote Kreuz verpflichtete. Weiter aber verlangte der Antragsteller vom Beschuldigten auch Zahlung der ihm entstandenen Kosten beim Rechtsanwalt. Es war also wieder einer dieser leidigen Fälle, in denen der Antragsteller zuerst zum Rechtsanwalt anstatt zum Schm. gelaufen war. In der Annahme, es könne sich beim Rechtsanwalt um keine erhebliche Forderung handeln, da er doch den Antragsteller nur beraten und zur Vermeidung der Verjährung vorsorglich Privatklage eingereicht hatte, riet ich dem Beschuldigten, auch auf diese Forderung einzugehen. Drei Tage später kam dann die große Überraschung; da legte mir der Beschuldigte die Rechnung des Rechtsanwalts vor. Diese sah so aus: Geb. 94 BRAGO 230,00 DM, Gerichtskosten 20,00 DM, Porto 0,70 DM, Umsatzsteuer 9,20 DM, zus. 259,90 DM. Ich riet dem Beschuldigten, sofort den Anwalt zu besuchen und die Rechnungssumme zu beanstanden, ausdrücklich zu erklären, er habe sich beim Schm. geeinigt, es könne keinesfalls eine Seite 4/9
5 Kostensumme entstanden sein, als ob ine Gerichtsverhandlung stattgefunden habe. Der Beschuldigte suchte nun sofort den Rechtsanwalt auf und kam eine Stunde später zu mir zurück. Die vom Rechtsanwalt geänderte Rechnung sah nun so aus: Geb. 94 BRAGO 150,00 DM, Gerichtskosten 20,00 DM, Porto 0,70 DM, Umsatzsteuer 6,00 DM, zus. 176,70 DM. War der Rechtsanwalt berechtigt, für seine geringe Tätigkeit diese exorbitant hohe Rechnung zu stellen? Ist er berechtigt, die neuerdings geforderte Summe von 176,70 DM zu berechnen? Besteht für den Beschuldigten, falls er gegen die Höhe der Forderung klagbar wird, Aussicht auf Erfolg? Antwort: Auch die ermäßigte Rechnung des Anwaltes ist noch übersetzt. Eine Gebühr für die Erhebung der Privatklage konnte der Anwalt nicht berechnen. Die vor der Erledigung des Sühneversuches erhobene Privatklage war nach ständiger Rechtsprechung und der weitaus herrschenden Meinung im Schrifttum unzulässig. Dafür durfte der Anwalt also keine Gebühren verlangen. Anspruch hatte er nur auf die Gebühr nach dem 94 Abs. 5 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte v für seine Tätigkeit im Sühneverfahren. Die Gebühr dafür ist eine sog. Rahmengebühr ; sie beträgt zwischen 10,00 und 100,00 DM. Für solche Rahmengebühren bestimmt der 17,»die Gebühr sei im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen." Im Rechtsstreit über die Angemessenheit der angesetzten Gebühr hat das Gericht ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Bei der denkbar einfachen Lage des Falles wäre u. E. allerhöchstens eine Gebühr von etwa 30,00 DM angemessen gewesen. Wir möchten raten, dem Anwalt unter Vorlage einer Abschrift dieses Schreibens eine Gebühr in dieser Höhe zusätzlich der von ihm berechneten Portokosten und von 4 % Umsatzsteuer anzubieten. Sollte er darauf nicht eingehen, würden wir es auf eine Klage ankommen lassen. In Betracht käme u. E. auch, alsbald die Sache der Anwaltskammer zu unterbreiten. Anwaltsgebühren im Sühneverfahren 45. Schm. R. St. in W. Anfrage: Ihrem Rat entsprechend hatte ich Ihre Antwort auf meine erste Anfrage dem Rechtsanwalt in Abschrift übersandt. Daraufhin erhielt ich heute von ihm folgenden Brief: An der Sühnesache gegen B. erhielt ich Ihr Schreiben vom Ich muss Ihnen aber mitteilen, dass ich Ihren Ausführungen nicht folgen kann. Für meine Tätigkeit in Seite 5/9
6 diesem Privatklageverfahren ist die Kostenordnung nach dem Stande v maßgebend. Für Privatklagen gilt die Rahmengebühr für das Einreichen der Klage mit 25,00 bis 250,00 DM. Ihre Auffassung und die Auffassung der Schriftleitung der SchsZtg., dass die Privatklage vor Erledigung des Sühneversuches nicht hätte erhoben werden können, ist in diesem Falle unrichtig. Da der Privatkläger und der Beschuldigte in verschiedenen Gemeinden wohnen, war für die am eingereichte Privatklage eine Sühnebescheinigung nicht erforderlich. Sie wurden als Schm. lediglich deshalb eingeschaltet, weil das Amtsgericht ausnahmsweise von der Sühneverhandlung nicht abgesehen hat. Die Privatklage wurde am ordnungsmäßig erhoben, und damit ist die Rahmengebühr von 25,00 bis 250,00 DM fällig geworden. Mein Büro hat in der Kostenrechnung v dann in Anlehnung an eine ähnliche Privatklage, bei der ich den Beschuldigten vertreten hatte, die Gebühr mit 250,00 DM berechnet. Nachdem die Eheleute B. bei mir erschienen und mir ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und insbesondere mitteilten, dass sie in Kürze auswanderten, habe ich die Gebühr für die Privatklage auf 150,00 DM ermäßigt, weil dieser Betrag ungefähr in der Mitte des vorgeschriebenen Kostenrahmens liegt." Was soll man nun dazu sagen? Der Anwalt weiß anscheinend nicht, dass der Sühneversuch auch dann nötig ist, wenn die Parteien in verschiedenen Gemeinden wohnen. Antwort: Der Rechtsanwalt ist offensichtlich im Irrtum und kennt die Vorschriften über den Sühneversuch nicht genau. Ein Sühneversuch ist im Geltungsgebiet der PrSchO und des HessSchG auch dann notwendig, wenn die Parteien in verschiedenen Gemeindebezirken wohnen. Zwar ist es, wenn der Antragsteller von dem Ort, an dem die Verhandlung stattfinden müsste, so weit entfernt wohnt, dass ihm nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen, zulässig, von dem Sühneversuch abzusehen oder dem Antragsteller zu gestatten, sich im Sühnetermin vertreten zu lassen, wie der 36 SchO vorsieht. Aber schon die Voraussetzungen dieser Vorschrift treffen nicht zu, da W. von S. nicht so weit entfernt liegt, dass dem in S. wohnenden Antragsteller»unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und der Umstände des Falles" nicht zugemutet werden konnte, bei dem Schm. in W. zu erscheinen. Im Übrigen aber bedarf es, wenn der Antragsteller im Falle des 36 SchO wünscht, vom Sühneversuch entbunden zu werden oder ihm zu gestatten, sich beim Schm. vertreten zu lassen, immer eines gerichtlichen Beschlusses. Und die Privatklage ist auch in diesem Falle erst zulässig, wenn der gerichtliche Beschluss, der es gestattet, vom Sühneversuch abzusehen, vorliegt. Seite 6/9
7 Eine Privatklage, die mit dem Antrag aus 36 SchO verbunden eingereicht wird, ist ebenso unzulässig wie eine Privatklage, die eingereicht wird, ehe der Sühneversuch eingereicht wird. Das hat das LG in Bochum mit Beschluss vom Qs 421/56 (abgedruckt mit ausführlicher Begründung in der SchsZtg S. 33) ausdrücklich entschieden. Die Privatklage war also in jedem Fall unzulässig, und für die entgegen Rechtsprechung und Schrifttum erhobene unzulässige Privatklage hat der Anwalt überhaupt keinen Gebührenanspruch. Er kann nur die Gebühr für die Beratung im Sühneverfahren erheben, und diese beträgt zwischen 10.- und DM. Im Übrigen aber ist bei allen Rahmengebühren die im Einzelfalle zu berechnende Gebühr nach Umfang und Schwierigkeit des Falles zu bestimmen. Hier aber hat es sich um einen Fall gehandelt, der weder tatsächlich noch rechtlich irgendwelche Schwierigkeiten bot, der so einfach war, dass es lediglich des Rates bedurft hätte: Gehen Sie zum Schm. und kommen Sie wieder, wenn der Sühneversuch dort ohne Erfolg enden sollte." Dafür wäre u. E. eine Gebühr von allerhöchstens 30,00 DM angemessen gewesen. Wir können danach unseren Rat, die verlangte Gebühr nicht zu zahlen, sondern nur die angemessene Gebühr anzubieten, nur aufrechterhalten. Sollte der Anwalt dann wirklich auf die von ihm berechnete Gebühr Klage erheben, muss ja nach den Bestimmungen der GebO für Rechtsanwälte die Anwaltskammer über die Angemessenheit der berechneten Gebühr gehört werden. Beleidigung? Vertretung des verhinderten Antragsteller? Widerklage? 46. Schm. O. E. in H. Anfrage: Herr Pl. beantragt schriftlich Sühneversuch gegen den Ratsherrn Friedrich Wilhelm L., hier, wegen Beleidigung und Ehrabschneidung wie folgt: Ich beschuldige L. der Beleidigung und Ehrabschneidung. Beleidigungen in der Form, dass L. laufend in den Gemeinderatssitzungen in gehässiger Form gegen mich und meine Familie ausfällig wird, ohne Grund und Berechtigung zu haben, außerdem in der Ratssitzung folgende Äußerungen getan hat:,ich würde mich bis jetzt nur um Wohnungen bemühen, wo ich vorher weiß, dass ich nicht zum Zuge komme. Beide Parteien sind Ratsherrn. Vorgefallen ist die Äußerung in einer nichtöffentlichen Sitzung. Ursache ist, dass Pl. bis jetzt noch nicht in eine andere Wohnung gezogen ist. Ist dieses Beleidigung oder Ehrabschneidung? Inzwischen ist Pl. krank und hat seiner Frau Vollmacht erteilt, die Klage zu führen, da er wegen seiner Krankheit nicht selbst kommen kann. Ist die Frau Pl. dazu berechtigt? Frau Pl. erklärt mir mündlich: Der Sühnetermin ist nur Seite 7/9
8 eine Formsache, sie gehe an das Gericht. Der Ratsherr L. erklärt mir, er reiche sofort Widerklage ein. Ich bin der Meinung, die Widerklage kann L. erst nach dem angeführten Termin beantragen. Hat PI. Aussicht auf gerichtlichen Erfolg? Ich meine nein. Antwort: Es ist sehr zweifelhaft, ob die Äußerungen, die Herr L. gegen Herrn Pl. getan haben soll, überhaupt beleidigend sind oder den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Um das sicher beurteilen zu können, müsste man den genauen Wortlaut und die näheren Umstände kennen. Da beide Parteien Ratsherrn sind und die Vorgänge sich in Ratssitzungen abgespielt haben sollen, ist überdies damit zu rechnen, dass Herr L. die Äußerungen in Ausübung seines Mandats als Ratsherr getan hat; es würde ihm dabei aller Wahrscheinlichkeit nach der Schutz des 193 StGB zur Seite stehen, so dass eine strafbare Beleidigung oder üble Nachrede schon aus diesem Grunde nicht vorliegen würde es sei denn, dass sich Herr L. in der Form vergriffen hätte. Auch hierüber lassen sich bestimmte Auskünfte nicht geben, ohne dass zunächst die einzelnen Begebenheiten, in denen Herr Pl. die Beleidigung oder üble Nachrede sehen will, nach Gelegenheit und Wortlaut genau festgestellt werden. Durch seine Frau kann sich Herr Pl. im Sühneverfahren vor dem Schm. keinesfalls vertreten lassen. Es müsste abgewartet werden, bis er wieder gesund ist. Sollte er für nicht absehbare Zeit durch seine Erkrankung verhandlungsunfähig und deshalb an der Wahrnehmung eines Sühnetermins verhindert sein, bliebe nur übrig, beim Amtsgericht (Privatklagerichter) entsprechend dem 36 SchO zu beantragen, die Privatklage entweder ohne Sühneversuch zuzulassen, oder den Antragsteller, Herrn PI., zu ermächtigen, sich im Sühnetermin vertreten zu lassen (vgl. dazu Hartung- Jahn, SchO Anm. 5 Abs. 2 zum 36 SchO und eingehender Hartung, Handbuch des Schs., S. 93). Ratsherr L. könnte selbstverständlich gegen den Antrag des Herrn Pl. alsbald Widerklage erheben, wenn er seinerseits Herrn Pl. einer der strafbaren Handlungen beschuldigen zu können glaubt, die nach dem 33 SchO zur sachlichen Zuständigkeit des Schs. gehören. Er braucht damit nicht zu warten, bis der Sühneantrag Pl.s gegen ihn erledigt ist. Und selbstverständlich würde in einem solchen Falle der Schm. über Antrag und Widerklage zusammen zu verhandeln haben. Wenn der Sühneversuch dann fruchtlos ausginge, wären über Klage und Widerklage zwei getrennte Vermerke über fruchtlose Sühneverhandlung in das Protokollbuch einzutragen, und es wäre nicht nur dem Antragsteller Pl. über seinen Antrag, sondern auch L. über seine Widerklage eine Sühnebescheinigung auszustellen. Seite 8/9
9 Frau Pl. belehren Sie wohl darüber, dass eine Sühneverhandlung beim Schm. niemals eine bloße Formsache ist, und dass eine Sühnebescheinigung nur dann ausgestellt werden darf, wenn sich der Antragsteller auf eine ernstliche Verhandlung einlässt. Seite 9/9
SchiedsamtsZeitung 33. Jahrgang 1962, Heft 03 Online-Archiv Seite Organ des BDS AUFSÄTZE
AUFSÄTZE ZUR FRAGE DER NACHPRÜFBARKEIT VON ANWALTSKOSTEN, DIE IM SÜHNEVERFAHREN ENTSTEHEN Von Reichsgerichtsrat i. R. Dr. jur. Fritz Hartung, Marburg (Lahn) Für eine Anzahl von strafbaren Handlungen, die
MehrSchiedsamtsZeitung 25. Jahrgang 1954, Heft 09 Online-Archiv Seite Organ des BDS AUFSÄTZE
AUFSÄTZE Die Privatklage und ihre Voraussetzungen (Strafantrag und Sühneversuch) Von Städt. Rechtsrat Dr. Hülsebusch, Hagen. Die Rechtsordnung, wie sie in jedem Kulturstaate besteht, hat die Aufgabe, allen
MehrSchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 07 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Trense, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem
MehrSchiedsamtsZeitung 22. Jahrgang 1951, Heft 03 Online-Archiv Seite 38a-45 Organ des BDS
Wer kann in Strafsachen vor dem Schiedsmann Antragsteller oder Beschuldigter sein? Von Reichsgerichtsrat a. D. Dr. jur. Fritz Hartung Die SchO enthält keine Bestimmungen darüber, wer in Strafsachen (als
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrSchadensersatz im Strafprozess
Schadensersatz im Strafprozess 1. Wer kann Schadensersatz im Strafprozess verlangen? Wer Opfer einer Straftat geworden ist, kann Schadensersatz oder Schmerzensgeld nicht nur durch eine Klage vor dem Zivilgericht,
MehrDas Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt
Das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt Nach den Bestimmungen des Hessischen Schiedsamtsgesetzes (HSchAG) Heft-Nr.: 03C www.schiedsamt.de BDS-BV-IH.03C-02 Das Schiedsamt ist ein Ehrenamt dient der
MehrSchiedsamtsZeitung 31. Jahrgang 1960, Heft 02 Online-Archiv Seite 29a - 33 Organ des BDS
FÄLLE AUS DER PRAXIS Anfragen sind portofrei an die Schriftleitung der Schiedsmanns-Zeitung", Marburg- Lahn, Wilhelmstraße 49, zu richten. Es ist darin genau der Sachverhalt des in Betracht kommenden Falles
MehrSchiedsamtsZeitung 41. Jahrgang 1970, Heft 04 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Die Schiedsmannsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Von Ministerialrat Dr. Wolfgang Wieners, Krefeld Der Landtag NRW hat am 25. Februar 1970 das "Gesetz über das Schiedsmannswesen" verabschiedet.
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2011/2012
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Winter 2011/2012 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht
MehrSchiedsamtsZeitung 40. Jahrgang 1969 Heft 08 Online-Archiv Seite 120a-122
Fälle aus der Praxis Bedrohung durch Drohbriefe Unzuständigkeit bei Nötigung 7. Schm. J. W. in M.: Anfrage: Die Verkäuferin Frau A. D. in M. will bei mir einen Sühneantrag wegen Bedrohung durch Drohbriefe
MehrWie berechnen sich die anwaltlichen Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen?
Wie berechnen sich die anwaltlichen Gebühren in Straf- und Bußgeldsachen? Wie viele andere gesetzliche Regelwerke auch ist das anwaltliche Gebührenrecht (leider) eine recht komplexe Angelegenheit. Die
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 2/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 6/05 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Rechtsanwaltsvergütungssache betreffend den
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des
MehrSchiedsamtsZeitung 46. Jahrgang 1975, Heft 10 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Der Minderjährige im Sühneverfahren nach neuem Recht Von Richter E. Weber, Frankfurt (Main), Schulungsleiter des BDS Durch das Gesetz zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters vom 31. 7. 1974 hat der Gesetzgelber
MehrSchiedsamtsZeitung 47. Jahrgang 1976, Heft 03 Online-Archiv Seite 40a-44 -Organ des BDS
Rechtsanwälte und Sühneverfahren Von Justizoberamtmann a.d. Karl Drischler, Lüneburg Der Schm. hat in den letzten Jahren in verstärktem Maße mit Rechtsanwälten zu tun. Immer wieder wird deshalb auch bei
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrSchiedsamtsZeitung 44. Jahrgang 1973, Heft 05 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Entscheidungen der Aufsichtsbehörden 1. Der Schiedsmann darf eine Ordnungsstrafe wegen Ausbleibens einer Partei nicht festsetzen, wenn für die Straftat ein Sühneversuch nicht gesetzlich vorgeschrieben
MehrSchiedsamtsZeitung 41. Jahrgang 1970, Heft 05 Online-Archiv Seite Organ des BDS. Schiedsmannsordnung Nordrhein-Westfalen
Schiedsmannsordnung Nordrhein-Westfalen Gesetz über das Schiedsmannswesen Vom 10. März 1970 (GV. NW. 1970 S. 194) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Artikel 1
MehrProzesskostenhilfe. Verwaltungsgericht Braunschweig. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Verwaltungsgericht Braunschweig Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Mit
MehrSicherheitsdepartement. Kantonspolizei. Rechtliches. Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung
Rechtliches Straftatbestände Vorgehen Anzeigeerstattung Drohung - Art. 180 StGB Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
MehrVerpflichtungsgesetz
Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Auszug DV 810: 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im 11 (1) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2012 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November
MehrHäusliche Gewalt. (Gewalt im häuslichen Nahbereich)
Häusliche Gewalt Häusliche Gewalt (Gewalt im häuslichen Nahbereich) Gewalt im sozialen Nahraum Initiativen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt Aufgaben der Staatsanwaltschaft Probleme und Grenzen der
MehrSchiedsamtsZeitung 74. Jahrgang 2003, Heft 12 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Anfragen an die Redaktion Anfragen sind an die Redaktion zu richten. Anschrift: Burkhard Treese, Mersch 7, 59174 Kamen. Sie werden von fachkundigen Mitarbeitern des BDS beantwortet und falls sie von allgemeinem
MehrSchiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz Entwurf, Stand 28.04.2008 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit a) zwischen Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten
MehrEntscheid vom 27. April 2007 I. Beschwerdekammer
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2007.7 Entscheid vom 27. April 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel
MehrArbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens
Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens Verfahrensarten Aufgabe des Gerichts Zulässigkeit und Begründetheit Arbeitsgerichtliches Verfahren 1 Verfahrensarten A ist als Arbeitnehmer bei
MehrGeschäftsordnung. Kreistag. Main-Tauber-Kreis
Geschäftsordnung Kreistag Main-Tauber-Kreis -konsolidierte Fassung- Aufgrund von 31 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1955 (Ges.Bl. S. 207) i.d.f. der Bekanntmachung vom
MehrSchlichten ist besser als Richten. Die Schiedsstellen im Freistaat Thüringen
Schlichten ist besser als Richten Die Schiedsstellen im Freistaat Thüringen Schlichten ist besser als Richten Zunehmend werden Streitigkeiten - auch in Bagatellsachen - ohne vorhergehenden Versuch einer
MehrSchiedsamtsZeitung 28. Jahrgang 1957, Heft 02 Online-Archiv Seite 18-22 Organ des BDS AUFSÄTZE
AUFSÄTZE DER STRAFANTRAG" IM AUFGABENGEBIET DES SCHIEDSMANNS Von Amtsgerichtsdirektor Dr. Jahn Lüneburg. (Fortsetzung) Die Frist für den Strafantrag (Dreimonatsfrist) 1. Allgemeines Eine der wesentlichsten
MehrSchlichten ist besser als Richten - Was Sie über Schiedsfrauen und Schiedsmänner wissen sollten -
Schlichten ist besser als Richten - Was Sie über Schiedsfrauen und Schiedsmänner wissen sollten - Inhalt 1. Die Schiedsperson - Wer ist das? 2. Wann kann die Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 30/02 BESCHLUSS vom in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494 a a) Einer Klageerhebung im Sinne von 494 a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer Widerklage gleich.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft
MehrKapitel 15 Was tun, wenn Leistungen verweigert werden? Wie wehre ich mich gegen vermeintliches Unrecht der Behörde?
228 Kapitel 15 Was tun, wenn Leistungen verweigert werden? Wie wehre ich mich gegen vermeintliches Unrecht der Behörde? Die Bundesrepublik ist ein Rechtsstaat. Deshalb braucht kein Bürger Entscheidungen
MehrBGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung. Materialien: Arbeitsblatt AT 26; Arbeitsblatt Examinatorium AT 27
BGH, Beschluss vom 18. März 1952, BGHSt 2, 194 Anwaltsnötigung Sachverhalt: Rechtsanwalt Rolf hat die Verteidigung Bertas in einer Strafsache übernommen, ohne zuvor ein bestimmtes Honorar mit ihr zu vereinbaren.
MehrAktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 368/02 Leitsatz: Nicht der Nominalbetrag der Hypothek, sondern die Höhe der valutierten Forderung bestimmt den Streitwert, wenn der Hypothekengläubiger auf Duldung der Zwangsvollstreckung
MehrSchiedsamtsZeitung 37. Jahrgang 1966 Heft 12 Online-Archiv Seite 195a-200
Fälle aus der Praxis Beleidigung durch anonymen Brief. Beweisfrage 37. Schm. H. K. in B. Anfrage: Am 15. 6. fand bei mir eine Sühneverhandlung statt. Der frühere Bürgermeister G. hatte Frau A. beschuldigt,
MehrBeschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 277/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 274/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M R - Prozessbevollmächtigte:
Mehroder scheidung.com oder Fax: 0911 /
1 Rechtsanwalt Thomas O. Günther, LL.M. oec Senden Sie mir dieses Formular bequem per Mail, Post Fax zu. Zentrale E-Mail-Adresse: anwalt.tog@gmail.com info@scheidung-bonn.com info@scheidung-dortmund.com
MehrZwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 11.03.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!
MehrLösungshinweise Abschnitt B I (Besitz) 1. Materielles Recht
Lösungshinweise Abschnitt B I (Besitz) 1. Materielles Recht B/I a) Gem. 854 856 BGB definiert man den Besitz als tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen
MehrZwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 01.10.2014 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!
MehrRechtsschutzhilferichtlinien
Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat P 1 Recht Rechtsschutzhilferichtlinien für die Dienstkräfte der Landeshauptstadt München Rechtsschutzhilferichtlinien 1. Rechtsschutzhilfe in
MehrEUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 51314/10 H. und H../. Deutschland Der Europäische Gerichtshof
MehrLehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster. Lehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster
Erweitertes Führungszeugnis Hintergrund 2005: Neuregelung in 72a SGB VIII alle hauptamtlich Beschäftigten müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen 2012: Erweiterung des 72a SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte
MehrInformationsblatt für die Opfer einer Straftat
REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG Justizministerium Informationsblatt für die Opfer einer Straftat 2010 Gemäß Artikel 4-1 der Strafprozessordnung gelten als Opfer diejenigen Personen, die einen Schaden
MehrAz.: 11 W 1377/01. Leitsatz
Az.: 11 W 1377/01 Leitsatz Haben die Parteien sich vor Gericht materiell rechtlich dadurch verglichen, dass der Beklagte ein bestimmtes Verhalten verspricht, der Kläger darauf die Klage zurücknimmt und
Mehr2 in 1. Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de
2 in 1 Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de Opfer von Straftaten haben bereits im Strafverfahren die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung über Entschädigungsansprüche
MehrBeschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 62/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 186/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn H S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,
MehrVermittlung eines Sachverständigen
Vermittlung eines Sachverständigen Bitte reichen Sie den folgenden Antrag vollständig ausgefüllt bei der Handwerkskammer ein. Wir werden Ihren Antrag sodann an einen geeigneten Sachverständigen weiterleiten.
MehrAbschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016
Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Sommer 2016 Name: Vorname: Kenn-Nr.:: Ort: «Name» «Vorname» «Kennnummer» «Berufsschule» Datum: 26.04.2016 Prüfungsfach: Bearbeitungszeit: Zugelassene Hilfsmittel:
MehrSchiedsamtsZeitung 31. Jahrgang 1960, Heft 01 Online-Archiv Seite 4a - 8 Organ des BDS
AUFSÄTZE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN BEDROHUNG UND NÖTIGUNG Referat des Schs. Karl Kleine (Vlotho). gehalten auf denn 27. Lehrgang des Schs- Seminars in Bielefeld vom 3. - 5. 9. 1939 Dieses Thema ist für uns
MehrA n k l a g e s c h r i f t
Aufbau Anklageschrift --------------------------------------------------------------- Staatsanwaltschaft Saarbrücken Aktenzeichen ( z.b. 33 Js 1223/05 ) Saarbrücken, den H a f t bzw. Unterbringung (falls
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:
MehrV e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses. der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
V e r f a h r e n s o r d n u n g des Schlichtungsausschusses der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm Aufgrund der Empfehlung des Berufsbildungsausschusses der Rechtsanwaltskammer
MehrRA-MICRO Arbeitsbuch Band 2 Lösung zu Seite 9
RA-MICRO Arbeitsbuch Band 2 Lösung zu Seite 9 Erläutern Sie anhand des unten abgebildeten Forderungskontos die bisherige Entwicklung und den derzeitigen Stand des Rechtsstreits. RA Dr. Recht hat von der
MehrVerfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Verfahrensordnung für das Gütestelleverfahren im Sinne des 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Anwendungsbereich 1 (1) Herr Hans-Peter Coerper (im folgenden "Schlichter") ist staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2011
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2011 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 71/08 BESCHLUSS vom 26. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner,
MehrSchiedsamtsZeitung 38. Jahrgang 1967, Heft 03 Online-Archiv Seite Organ des BDS
AUFSÄTZE DER EINWAND DER VOLLTRUNKENHEIT IM SÜHNEVERFAHREN Von Amtsgerichtsdirektor Dr. 'ahn, Lüneburg In der strafrichterlichen Praxis gewinnen mit dem wachsenden Wohlstande breiter Volksschichten sog.
MehrSchiedsamtsZeitung 41. Jahrgang 1970, Heft 09 Online-Archiv Seite Organ des BDS
Aus der Rechtsprechung Wird der vom Nebenkläger bestellte Anwalt in der Hauptverhandlung durch einen Assessor vertreten, der nicht allgemeiner Vertreter ist, so ist die Anwaltsvergütung gegenüber dem Erstattungspflichtigen
MehrINFORMATIONEN ZUM STRAFBEFEHL 2 / 7 DIE FOLGEN EINES STRAFBEFEHLS - AUSZUG -
INFORMATIONEN ZUM STRAFBEFEHL 2 / 7 DIE FOLGEN EINES STRAFBEFEHLS - AUSZUG - Eine Mandanteninformation von Ihrem Fachanwalt für Strafrecht RA Albrecht Popken LL.M. Alt-Moabit 108A 10559 Berlin 030 / 330
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann
MehrAmtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 C 280/08 verkündet am : 21.01.2009 In dem Rechtsstreit Kallies, Justizangestellte des Herrn Frank Richter,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Mehr2 in 1. Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de
2 in 1 Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de Opfer von Straftaten haben bereits im Strafverfahren die Möglichkeit, vom Täter eine Entschädigung zum Beispiel Schadensersatz und
MehrZwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten
Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 23.09.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule «Kennnummer» «Name», «Vorname» «Berufsschule» Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 36/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 192/00 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,
MehrLandgericht Essen Beschluss
7 T 305/15 LG Essen 4 UR 11 613/15 AG Bottrop Beglaubigte Abschrift L. Landgericht Essen Beschluss In dem Beratungshilfeverfahren betreffend der Angelegenheit "Abmahnungen wegen angeblich unerlaubter Verwertung
MehrVereinsordnung des LRV Tegel e. V. für disziplinarische Maßnahmen nach 5 der Satzung. und das Verfahren der Schiedskommission nach 16 der Satzung
Vereinsordnung des LRV Tegel e. V. für disziplinarische Maßnahmen nach 5 der Satzung und das Verfahren der Schiedskommission nach 16 der Satzung I. Verfahren des Vorstandes nach 5 der Satzung Ausschlussgründe
MehrVU VERFAHRENSRECHT. Stoffwiederholung
VU VERFAHRENSRECHT Stoffwiederholung In der Klausur immer auf Rechtsvorschriften Bezug nehmen! 95 Ist der Landesgesetzgeber oder der Bundesgesetzgeber befugt, das Verwaltungsverfahren gesetzlich zu regeln?
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 3/00 BESCHLUSS vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fc a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonderen
MehrGemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_
Gemeinde Eberdingen Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom_1.7.2007 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S 1 Gebührenpflicht 2 Gebührenfreiheit 3 Gebührenschuldner
MehrSchiedsamtsZeitung 27. Jahrgang 1956, Heft 12 Online-Archiv Seite 183a-187 Organ des BDS DIE ORDNUNGSSTRAFE IN FRAGEN UND ANTWORTEN
DIE ORDNUNGSSTRAFE IN FRAGEN UND ANTWORTEN Von Schm. H. Heid, Brühl, Bez. Köln 1) Was versteht man unter einer Ordnungsstrafe? Eine Ordnungsstrafe ist nach der SchO eine Geldstrafe, die wegen Nichtbefolgung
MehrSchiedsamtsZeitung 34. Jahrgang 1963, Heft 09 Online-Archiv Seite 132a-136 Organ des BDS
DIE KÖRPERVERLETZUNG IM ENTWURF 1962 ZU EINEM NEUEN DEUTSCHEN STRAFGESETZBUCH Von Reichsgerichtsrat R. Dr. jur. Fritz H a r t u n g, Marburg In der SchsZtg. 1961 S. 169 ff. und S. 182 ff. hatte ich den
Mehrentsprechende ausdrückliche Verweisung enthält, steht dem nach Sinn und Zweck der Hemmungsregelung nicht entgegen.
Leitsätze: Zur Wahrung der Anfechtungsfrist des 1600 b Abs. 1 BGB genügt unter den Voraussetzungen des 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ein am letzten Tag der Frist bei Gericht eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch;
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrGesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz OpferRRG)
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz OpferRRG) Vom 24. Juni
MehrKinder- und Jugendschutz. Umsetzung in Rheinland-Pfalz Erweitertes Führungszeugnis
Kinder- und Jugendschutz Umsetzung in Rheinland-Pfalz Erweitertes Führungszeugnis Bundeskinderschutzgesetz Zielgruppe: Mitarbeiter von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe Einrichtungen in denen
MehrFachanwalt für Familienrecht Notar. Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht
Rechtsanwalt Ulrich Amthauer Fachanwalt für Familienrecht Notar Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwälte Amthauer Rohde & Paulini, Waageplatz
MehrSchiedsamtsZeitung 40. Jahrgang 1969 Heft 10 Online-Archiv Seite
Fälle aus der Praxis Beleidigungen in einem anonymen Brief; kein Sühneverfahren»gegen Unbekannt", ein Beschuldigter muss namentlich aber auch in der Privatklageschrift genannt werden. 12. Schm. W. H. in
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
MehrKunstverein Tölzer Land e. V.
Kunstverein Tölzer Land e. V. S A T Z U N G 1 Zweck des Vereins Der Verein "Kunstverein Tölzer Land e.v." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "steuerbegünstigte
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 4048 Urteil Nr. 70/2007 vom 26. April 2007 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Januar 1993 über ein
MehrForderungseinzug. Rechtsanwalt Christopher Langlotz
Forderungseinzug Ausstehende Forderungen Viele Unternehmen haben Probleme mit der Zahlungsmoral ihrer Kunden. Ein erheblicher Teil der Insolvenzen in Deutschland geht auf das Konto säumiger Zahler. Aber
MehrVerwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom
Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Unterspreewald vom 18.06.2013 1 Präambel Gemäß 2 Abs. 5, 3 und 140 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, (Nr.
MehrAbschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Winter 2014/15
Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte Winter 2014/15 Name: Vorname: Kenn-Nr.:: Ort: Datum: 19.11.2014 Prüfungsfach: Bearbeitungszeit: Zugelassene Hilfsmittel: Gebührenrecht 90 Minuten -Gesetzessammlung
MehrOberlandesgericht Braunschweig 2 W 18/11 8 O 884/08 (078) Landgericht Braunschweig. Beschluss. In dem Beschwerdeverfahren
Leitsätze: 1. Eine Zahlung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat, der auf die Verfahrensgebühr
MehrLösung. A. Strafbarkeit des B. I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. 1. Objektiver Tatbestand. a) Unfall im Straßenverkehr (+)
Lösung A. Strafbarkeit des B I. 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB a) Unfall im Straßenverkehr (+) b) Unfallbeteiligter, 142 Abs. 5 StGB (+) c) sich vom Unfallort entfernt (+) d) ohne zuvor Pflicht aus 142 Abs. 1 Nr.
MehrGemeinde Nordheim Kreis Heilbronn. S a t z u n g
Anlage zum Protokoll GRS 19.5.2017 zu TOP 6 Gemeinde Nordheim Kreis Heilbronn S a t z u n g der Gemeinde Nordheim über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses (Gutachterausschuss-Gebührensatzung)
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Ausfertigung Aktenzeichen: 2 Cs 470 Js 11479/15 Amtsgericht Bad Saulgau Im Namen des Volkes Urteil ln dem Strafverfahren gegen Dr. Herbert Stützle, geboren am 01.07.1955 in Mengen, geschieden, Beruf: Arzt,
MehrBESCHLUSS. Landesarbeitsgericht Nürnberg. In dem Beschwerdeverfahren. 4 Ta 82/08 10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg)
10 Ca 3686/05 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma B vertreten durch die Geschäftsführerinnen C und
MehrKindesentziehung ins Ausland Vorkommen, Rechtslage und Intervention. DSA Mag. Maria Schwarz- Schlöglmann Gewaltschutzzentrum OÖ
Kindesentziehung ins Ausland Vorkommen, Rechtslage und Intervention DSA Mag. Maria Schwarz- Schlöglmann Gewaltschutzzentrum OÖ Internationale Abkommen Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2012 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte
MehrSchiedsamtsZeitung 50. Jahrgang 1979, Heft 10 Online-Archiv Seite 146a-150 -Organ des BDS
Noch einmal Entmündigt Bemündigt was nun? Von Justizoberamtmann a. D. Karl Drischler, Lüneburg Der Beitrag von Bodei unter der obigen Überschrift gibt Anlaß zu einigen ergänzenden Ausführungen. 1. Einleitung
Mehr