SchiedsamtsZeitung 29. Jahrgang 1958, Heft 11 Online-Archiv Seite Organ des BDS

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1 Fälle aus der Praxis Körperverletzung, Notwehr, Schadenersatz 42. Schm. G. T. in G. Anfrage: Ziegeleiarbeiter Schl. beantragte mündlich bei mir zu Protokoll die Anberaumung eines Sühnetermins gegen Gastwirt W. in G. Schl. beschuldigte W. der Körperverletzung. Er war Festteilnehmer auf dem vom Beschuldigten veranstalteten Sängerfest. Am Zelteingang beobachtete er, wie er angibt, einige Streitende, die er nicht kannte. Plötzlich sei der Beschuldigte erschienen und habe ihn 2 3mal ins Gesicht geschlagen, wobei unterhalb des rechten Auges ein Bluterguss entstanden und die Oberlippe verletzt worden sei. Eine Aufforderung, das Zelt zu verlassen, sei vom Beschuldigten nicht vorausgegangen. Sch. begab sich sofort in ärztliche Behandlung und wurde für 8 Tage arbeitsunfähig geschrieben. Bei der gegen Quittung an den Beschuldigten übergebenen Ladung ließ der Beschuldigte durchblicken, dass er sich im Termin mit dem Antragsteller nicht einigen würde, da der Antragsteller bei seinem Erscheinen im Zelt eine besondere Bewegung gemacht hätte; er, der Resch., hätte sich damit in Notwehr befunden. Es ist also anzunehmen, dass sich der Beschuldigte nicht vergleichen will. Ich möchte ihn aber auf die dann möglicherweise entstehenden Kosten der Privat- oder Zivilklage hinweisen. Auch interessiert, ob bei einer Verurteilung auch zusätzlich noch eine Geldstrafe wegen Körperverletzung vom Richter ausgesprochen werden kann oder sogar muss, und bejahendenfalls diese Strafe im Vorstrafen-Register eingetragen wird. Wie hätte ich einen evtl. Anspruch der Krankenkasse, die einen evtl. Rückerstattungsanspruch wegen Arztkosten hat, in einem doch zustande kommenden Vergleich zu behandeln? Wie wäre es weiter mit vielleicht gezahlten Krankengeldern? Strafantrag wurde seitens des Antragstellers bisher nicht gestellt; wie kann ich im Vergleich einen solchen noch nachträglich vom Antragsteller zu stellenden Strafantrag verhindern? Genügt die Formel: Der Antragsteller verzichtet ausdrücklich auf das Recht der Strafverfolgung, bzw. er nimmt den vorsorglich gestellten Strafantrag zurück? Bei dieser Gelegenheit bitte ich noch um die Beantwortung der Frage, ob ein Betrunkener für seine Straftaten (Beleidigung usw.) verantwortlich gemacht werden kann. Antwort: Aus Ihrer Anfrage geht nicht klar hervor, was der Antragsteller mit seinem Antrag auf Sühneversuch beabsichtigt. Wünscht er, dass der Beschuldigte wegen der Körperverletzung betraft werde, will er also beim Scheitern des Sühneversuches Privatklage erheben, Seite 1/9

2 so ist die Sache bei Ihnen als Strafsache zu behandeln. In einem etwaigen Vergleich könnte der Anspruch auf Schadenersatz wegen der Körperverletzung mit erledigt werden, ohne dass deshalb besondere Kosten entständen. Der Strafantrag wegen der Körperverletzung müsste in diesen Fall innerhalb von drei Monaten, beginnend mit dem Tag, an dem die Körperverletzung begangen worden ist, bei einem Gericht, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Polizeibehörde gestellt werden. Da Sie nichts darüber schreiben, wann sich der streitige Vorfall ereignet hat, lässt sich von hier aus nicht beurteilen, ob die Frist für den Strafantrag nicht bereits abgelaufen ist. Sollte das nicht der Fall sein, so wäre weiter auf die Frage einzugehen, ob sich der Beschuldigte auf Notwehr berufen kann. In Notwehr hätte er sich dann befunden, wenn er die Körperverletzung begangen hätte, um einen von dem Antragsteller ihm drohenden Angriff abzuwehren ( 53 StGB). Das wäre in der Sühneverhandlung nötigenfalls auch unter Hinzuziehung von Zeugen zunächst zu klären. Hat der Beschuldigte, wie er behauptet, in Notwehr gehandelt, so entfällt nicht nur die Strafbarkeit der Körperverletzung, sondern auch jeder Anspruch auf Schadenersatz. Hat der Beschuldigte nur irrig angenommen, der Antragsteller sei im Begriff, ihn tätlich anzugreifen, so wäre der Beschuldigte nur dann wegen (fahrlässiger) Körperverletzung strafbar, wenn der Irrtum nicht entschuldbar wäre. Wäre der Irrtum entschuldbar, so entfiele die Strafbarkeit. Der Anspruch des Verletzten auf Schadenersatz bliebe aber bestehen. Und dasselbe würde dann gelten, wenn der Beschuldigte nur aus Bestürzung, Schrecken oder Furcht über das Maß des Erforderlichen bei seiner Verteidigung gegen den Angriff des Antragstellers hinausgegangen wäre. Will der Antragsteller nicht, dass der Beschuldigte bestraft werde, will er nur seinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Antragsgegner mit dem Sühneantrag verfolgen, so wäre die Sache bei Ihnen als Bürgerliche Rechtsstreitigkeit zu behandeln. Der Antragsgegner brauchte sich dann auf den Sühneversuch nicht einzulassen, sondern könnte erklären, er wolle (oder er könne) nicht zum Sühnetermin erscheinen. Zu beachten ist in jedem Falle, dass der Antragsteller, soweit er Schadenersatz verlangt, nicht mehr berechtigt wäre, über den Schadenersatzanspruch zu verfügen, soweit er von seiner Krankenkasse Entschädigung (Arztkosten, Medikamente, Krankengeld) erhalten hat; insoweit sind seine Ansprüche gegen den Schädiger auf die Krankenkasse übergegangen, stehen also dem Antragsteller gar nicht mehr zu. Er kann einen Vergleich wegen des Schadenersatzanspruches mit dem Antragsgegner nur insoweit schließen, Seite 2/9

3 als seine Ansprüche über das hinausgehen, was ihm die Kasse geleistet hat. So könnte er, wenn sein Verdienstausfall höher gewesen ist als das Krankengeld, das ihm die Kasse gewährt hat, den Unterschied verlangen. Außerdem könnte er Schmerzensgeld verlangen. Das ist beim Abschluss eines Vergleiches wegen der Schadenersatzansprüche zu beachten. Hat der Beschuldigte nicht in Notwehr gehandelt, auch nicht irrig angenommen, sich in Notwehr zu befinden und gegen den vom Antragsteller drohenden Angriff verteidigen zu müssen, so ist er, wenn der Antragsteller nach Scheitern des Sühneversuches rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist Privatklage beim Amtsgericht erhebt, wegen Körperverletzung zu bestrafen. Als Strafe kommt Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geldstrafe in Betracht. Im Falle der Verurteilung müsste er auch die Kosten des Verfahrens (einschließlich etwaiger Kosten des Verletzten) tragen. Die Strafe wäre in das Strafregister einzutragen. In einem Vergleich wird in Strafsachen üblicherweise die Formel aufgenommen: Der Antragsteller verzichtet auf das Recht der Strafverfolgung. Ist der Strafantrag vorsorglich gestellt worden, so wird in den Vergleich der Satz aufgenommen: Der Antragsteller nimmt den vorsorglich gestellten Strafantrag zurück. Wird es versehentlich vergessen, diesen Satz aufzunehmen, so schadet das nichts. Da der Antragsteller, wenn er einen Vergleich geschlossen hat, keine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuches erhalten kann, kann er auch in diesem Falle keine Privatklage mehr erheben. Der beim Schm. in einer Strafsache geschlossene Vergleich hindert also die Strafverfolgung auch dann, wenn der Antragsteller nicht ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ihre weitere Frage beantworten wir Ihnen wie folgt: Wer sich in Trunkenheit einer Beleidigung schuldig macht, ist strafbar, wenn die Trunkenheit noch nicht so stark war, dass die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen war, der Beschuldigte also nicht mehr fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auch wenn er so betrunken gewesen sein sollte, dass er nicht mehr zurechnungsfähig war, als er sich der Beleidigung schuldig machte, ist er strafbar, dann aber nicht mehr nach dem 185 StGB, sondern nach dem 330a StGB wegen Volltrunkenheit. Ungerechtfertigtes Hausverbot als Beleidigung oder Nötigung? 43. Schm. B. H. in B. Anfrage: Am hatte die Antragstellerin, Frau Liselotte B., hier, einen Prozess gegen den Beschuldigten, Fritz L., hier. Der Termin ging zu Gunsten der Frau B. aus. Am gegen Seite 3/9

4 20.00 Uhr wollte Frau B. bei ihrer Nichte, die im Hause von Herrn L. wohnt, etwas abholen. Herr L. verbot ihr, das Haus zu betreten. Kann Herr L. Frau B. das Betreten des Hauses verbieten? Kann Frau B. klagen, da sie sich durch das Verbot beleidigt fühlt? Antwort: Der Hauswirt ist nicht berechtigt, einem Besucher eines der berechtigten Bewohner des Hauses das Betreten des Hauses zu verbieten. Andererseits stellt aber ein solches Verbot noch keine Beleidigung dar, wohl aber u. U. eine strafbare Nötigung, wenn der Hauswirt Frau B. etwa durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt daran gehindert haben sollte, das Haus zu betreten. Allerdings könnte er u. U. über den Umfang seines Hausrechts geirrt haben; dann wäre er möglicherweise entschuldigt. Unter diesen Umständen wäre es sicherlich nützlich, ihn in geeigneter Weise darüber belehren zu lassen, dass er als Hauswirt nicht berechtigt ist, Besuchern seiner Mieter das Haus zu verbieten. Er könnte sich dann bei künftigen Fällen nicht mehr auf Irrtum berufen. Für die etwa vorliegende Nötigung wäre der Schm. nicht zuständig; sie wird von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt. Anwaltskosten im Sühneverfahren 44. Schm. R. St. in W. Anfrage: Ein Vater, als Erziehungsberechtigter seines minderjährigen Sohnes, beantragte Sühnetermin gegen B., weil dieser seinem 19 Jahre alten Sohn zwei Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzt habe. Der Beschuldigte gab das zu, und es kam zu einer Einigung in der Weise, dass der Beschuldigte sich zur Zahlung der Verhandlungskosten sowie auch zur Zahlung einer Buße von 50,00 DM an das Rote Kreuz verpflichtete. Weiter aber verlangte der Antragsteller vom Beschuldigten auch Zahlung der ihm entstandenen Kosten beim Rechtsanwalt. Es war also wieder einer dieser leidigen Fälle, in denen der Antragsteller zuerst zum Rechtsanwalt anstatt zum Schm. gelaufen war. In der Annahme, es könne sich beim Rechtsanwalt um keine erhebliche Forderung handeln, da er doch den Antragsteller nur beraten und zur Vermeidung der Verjährung vorsorglich Privatklage eingereicht hatte, riet ich dem Beschuldigten, auch auf diese Forderung einzugehen. Drei Tage später kam dann die große Überraschung; da legte mir der Beschuldigte die Rechnung des Rechtsanwalts vor. Diese sah so aus: Geb. 94 BRAGO 230,00 DM, Gerichtskosten 20,00 DM, Porto 0,70 DM, Umsatzsteuer 9,20 DM, zus. 259,90 DM. Ich riet dem Beschuldigten, sofort den Anwalt zu besuchen und die Rechnungssumme zu beanstanden, ausdrücklich zu erklären, er habe sich beim Schm. geeinigt, es könne keinesfalls eine Seite 4/9

5 Kostensumme entstanden sein, als ob ine Gerichtsverhandlung stattgefunden habe. Der Beschuldigte suchte nun sofort den Rechtsanwalt auf und kam eine Stunde später zu mir zurück. Die vom Rechtsanwalt geänderte Rechnung sah nun so aus: Geb. 94 BRAGO 150,00 DM, Gerichtskosten 20,00 DM, Porto 0,70 DM, Umsatzsteuer 6,00 DM, zus. 176,70 DM. War der Rechtsanwalt berechtigt, für seine geringe Tätigkeit diese exorbitant hohe Rechnung zu stellen? Ist er berechtigt, die neuerdings geforderte Summe von 176,70 DM zu berechnen? Besteht für den Beschuldigten, falls er gegen die Höhe der Forderung klagbar wird, Aussicht auf Erfolg? Antwort: Auch die ermäßigte Rechnung des Anwaltes ist noch übersetzt. Eine Gebühr für die Erhebung der Privatklage konnte der Anwalt nicht berechnen. Die vor der Erledigung des Sühneversuches erhobene Privatklage war nach ständiger Rechtsprechung und der weitaus herrschenden Meinung im Schrifttum unzulässig. Dafür durfte der Anwalt also keine Gebühren verlangen. Anspruch hatte er nur auf die Gebühr nach dem 94 Abs. 5 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte v für seine Tätigkeit im Sühneverfahren. Die Gebühr dafür ist eine sog. Rahmengebühr ; sie beträgt zwischen 10,00 und 100,00 DM. Für solche Rahmengebühren bestimmt der 17,»die Gebühr sei im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen." Im Rechtsstreit über die Angemessenheit der angesetzten Gebühr hat das Gericht ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Bei der denkbar einfachen Lage des Falles wäre u. E. allerhöchstens eine Gebühr von etwa 30,00 DM angemessen gewesen. Wir möchten raten, dem Anwalt unter Vorlage einer Abschrift dieses Schreibens eine Gebühr in dieser Höhe zusätzlich der von ihm berechneten Portokosten und von 4 % Umsatzsteuer anzubieten. Sollte er darauf nicht eingehen, würden wir es auf eine Klage ankommen lassen. In Betracht käme u. E. auch, alsbald die Sache der Anwaltskammer zu unterbreiten. Anwaltsgebühren im Sühneverfahren 45. Schm. R. St. in W. Anfrage: Ihrem Rat entsprechend hatte ich Ihre Antwort auf meine erste Anfrage dem Rechtsanwalt in Abschrift übersandt. Daraufhin erhielt ich heute von ihm folgenden Brief: An der Sühnesache gegen B. erhielt ich Ihr Schreiben vom Ich muss Ihnen aber mitteilen, dass ich Ihren Ausführungen nicht folgen kann. Für meine Tätigkeit in Seite 5/9

6 diesem Privatklageverfahren ist die Kostenordnung nach dem Stande v maßgebend. Für Privatklagen gilt die Rahmengebühr für das Einreichen der Klage mit 25,00 bis 250,00 DM. Ihre Auffassung und die Auffassung der Schriftleitung der SchsZtg., dass die Privatklage vor Erledigung des Sühneversuches nicht hätte erhoben werden können, ist in diesem Falle unrichtig. Da der Privatkläger und der Beschuldigte in verschiedenen Gemeinden wohnen, war für die am eingereichte Privatklage eine Sühnebescheinigung nicht erforderlich. Sie wurden als Schm. lediglich deshalb eingeschaltet, weil das Amtsgericht ausnahmsweise von der Sühneverhandlung nicht abgesehen hat. Die Privatklage wurde am ordnungsmäßig erhoben, und damit ist die Rahmengebühr von 25,00 bis 250,00 DM fällig geworden. Mein Büro hat in der Kostenrechnung v dann in Anlehnung an eine ähnliche Privatklage, bei der ich den Beschuldigten vertreten hatte, die Gebühr mit 250,00 DM berechnet. Nachdem die Eheleute B. bei mir erschienen und mir ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und insbesondere mitteilten, dass sie in Kürze auswanderten, habe ich die Gebühr für die Privatklage auf 150,00 DM ermäßigt, weil dieser Betrag ungefähr in der Mitte des vorgeschriebenen Kostenrahmens liegt." Was soll man nun dazu sagen? Der Anwalt weiß anscheinend nicht, dass der Sühneversuch auch dann nötig ist, wenn die Parteien in verschiedenen Gemeinden wohnen. Antwort: Der Rechtsanwalt ist offensichtlich im Irrtum und kennt die Vorschriften über den Sühneversuch nicht genau. Ein Sühneversuch ist im Geltungsgebiet der PrSchO und des HessSchG auch dann notwendig, wenn die Parteien in verschiedenen Gemeindebezirken wohnen. Zwar ist es, wenn der Antragsteller von dem Ort, an dem die Verhandlung stattfinden müsste, so weit entfernt wohnt, dass ihm nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen, zulässig, von dem Sühneversuch abzusehen oder dem Antragsteller zu gestatten, sich im Sühnetermin vertreten zu lassen, wie der 36 SchO vorsieht. Aber schon die Voraussetzungen dieser Vorschrift treffen nicht zu, da W. von S. nicht so weit entfernt liegt, dass dem in S. wohnenden Antragsteller»unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und der Umstände des Falles" nicht zugemutet werden konnte, bei dem Schm. in W. zu erscheinen. Im Übrigen aber bedarf es, wenn der Antragsteller im Falle des 36 SchO wünscht, vom Sühneversuch entbunden zu werden oder ihm zu gestatten, sich beim Schm. vertreten zu lassen, immer eines gerichtlichen Beschlusses. Und die Privatklage ist auch in diesem Falle erst zulässig, wenn der gerichtliche Beschluss, der es gestattet, vom Sühneversuch abzusehen, vorliegt. Seite 6/9

7 Eine Privatklage, die mit dem Antrag aus 36 SchO verbunden eingereicht wird, ist ebenso unzulässig wie eine Privatklage, die eingereicht wird, ehe der Sühneversuch eingereicht wird. Das hat das LG in Bochum mit Beschluss vom Qs 421/56 (abgedruckt mit ausführlicher Begründung in der SchsZtg S. 33) ausdrücklich entschieden. Die Privatklage war also in jedem Fall unzulässig, und für die entgegen Rechtsprechung und Schrifttum erhobene unzulässige Privatklage hat der Anwalt überhaupt keinen Gebührenanspruch. Er kann nur die Gebühr für die Beratung im Sühneverfahren erheben, und diese beträgt zwischen 10.- und DM. Im Übrigen aber ist bei allen Rahmengebühren die im Einzelfalle zu berechnende Gebühr nach Umfang und Schwierigkeit des Falles zu bestimmen. Hier aber hat es sich um einen Fall gehandelt, der weder tatsächlich noch rechtlich irgendwelche Schwierigkeiten bot, der so einfach war, dass es lediglich des Rates bedurft hätte: Gehen Sie zum Schm. und kommen Sie wieder, wenn der Sühneversuch dort ohne Erfolg enden sollte." Dafür wäre u. E. eine Gebühr von allerhöchstens 30,00 DM angemessen gewesen. Wir können danach unseren Rat, die verlangte Gebühr nicht zu zahlen, sondern nur die angemessene Gebühr anzubieten, nur aufrechterhalten. Sollte der Anwalt dann wirklich auf die von ihm berechnete Gebühr Klage erheben, muss ja nach den Bestimmungen der GebO für Rechtsanwälte die Anwaltskammer über die Angemessenheit der berechneten Gebühr gehört werden. Beleidigung? Vertretung des verhinderten Antragsteller? Widerklage? 46. Schm. O. E. in H. Anfrage: Herr Pl. beantragt schriftlich Sühneversuch gegen den Ratsherrn Friedrich Wilhelm L., hier, wegen Beleidigung und Ehrabschneidung wie folgt: Ich beschuldige L. der Beleidigung und Ehrabschneidung. Beleidigungen in der Form, dass L. laufend in den Gemeinderatssitzungen in gehässiger Form gegen mich und meine Familie ausfällig wird, ohne Grund und Berechtigung zu haben, außerdem in der Ratssitzung folgende Äußerungen getan hat:,ich würde mich bis jetzt nur um Wohnungen bemühen, wo ich vorher weiß, dass ich nicht zum Zuge komme. Beide Parteien sind Ratsherrn. Vorgefallen ist die Äußerung in einer nichtöffentlichen Sitzung. Ursache ist, dass Pl. bis jetzt noch nicht in eine andere Wohnung gezogen ist. Ist dieses Beleidigung oder Ehrabschneidung? Inzwischen ist Pl. krank und hat seiner Frau Vollmacht erteilt, die Klage zu führen, da er wegen seiner Krankheit nicht selbst kommen kann. Ist die Frau Pl. dazu berechtigt? Frau Pl. erklärt mir mündlich: Der Sühnetermin ist nur Seite 7/9

8 eine Formsache, sie gehe an das Gericht. Der Ratsherr L. erklärt mir, er reiche sofort Widerklage ein. Ich bin der Meinung, die Widerklage kann L. erst nach dem angeführten Termin beantragen. Hat PI. Aussicht auf gerichtlichen Erfolg? Ich meine nein. Antwort: Es ist sehr zweifelhaft, ob die Äußerungen, die Herr L. gegen Herrn Pl. getan haben soll, überhaupt beleidigend sind oder den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Um das sicher beurteilen zu können, müsste man den genauen Wortlaut und die näheren Umstände kennen. Da beide Parteien Ratsherrn sind und die Vorgänge sich in Ratssitzungen abgespielt haben sollen, ist überdies damit zu rechnen, dass Herr L. die Äußerungen in Ausübung seines Mandats als Ratsherr getan hat; es würde ihm dabei aller Wahrscheinlichkeit nach der Schutz des 193 StGB zur Seite stehen, so dass eine strafbare Beleidigung oder üble Nachrede schon aus diesem Grunde nicht vorliegen würde es sei denn, dass sich Herr L. in der Form vergriffen hätte. Auch hierüber lassen sich bestimmte Auskünfte nicht geben, ohne dass zunächst die einzelnen Begebenheiten, in denen Herr Pl. die Beleidigung oder üble Nachrede sehen will, nach Gelegenheit und Wortlaut genau festgestellt werden. Durch seine Frau kann sich Herr Pl. im Sühneverfahren vor dem Schm. keinesfalls vertreten lassen. Es müsste abgewartet werden, bis er wieder gesund ist. Sollte er für nicht absehbare Zeit durch seine Erkrankung verhandlungsunfähig und deshalb an der Wahrnehmung eines Sühnetermins verhindert sein, bliebe nur übrig, beim Amtsgericht (Privatklagerichter) entsprechend dem 36 SchO zu beantragen, die Privatklage entweder ohne Sühneversuch zuzulassen, oder den Antragsteller, Herrn PI., zu ermächtigen, sich im Sühnetermin vertreten zu lassen (vgl. dazu Hartung- Jahn, SchO Anm. 5 Abs. 2 zum 36 SchO und eingehender Hartung, Handbuch des Schs., S. 93). Ratsherr L. könnte selbstverständlich gegen den Antrag des Herrn Pl. alsbald Widerklage erheben, wenn er seinerseits Herrn Pl. einer der strafbaren Handlungen beschuldigen zu können glaubt, die nach dem 33 SchO zur sachlichen Zuständigkeit des Schs. gehören. Er braucht damit nicht zu warten, bis der Sühneantrag Pl.s gegen ihn erledigt ist. Und selbstverständlich würde in einem solchen Falle der Schm. über Antrag und Widerklage zusammen zu verhandeln haben. Wenn der Sühneversuch dann fruchtlos ausginge, wären über Klage und Widerklage zwei getrennte Vermerke über fruchtlose Sühneverhandlung in das Protokollbuch einzutragen, und es wäre nicht nur dem Antragsteller Pl. über seinen Antrag, sondern auch L. über seine Widerklage eine Sühnebescheinigung auszustellen. Seite 8/9

9 Frau Pl. belehren Sie wohl darüber, dass eine Sühneverhandlung beim Schm. niemals eine bloße Formsache ist, und dass eine Sühnebescheinigung nur dann ausgestellt werden darf, wenn sich der Antragsteller auf eine ernstliche Verhandlung einlässt. Seite 9/9

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