SchiedsamtsZeitung 26. Jahrgang 1955, Heft 04 Online-Archiv Seite 58a-63 Organ des BDS

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1 FÄLLE AUS DER PRAXIS Privatklageerhebung vor Sühneversuch Anwaltskosten des Antragstellers im Sühneverfahren 12. Schm. A. F. in H. Anfrage: Am erschien Frau B bei mir und beantragte einen Sühnetermin gegen ihren Hauptmieter G wegen Beleidigung und legte dabei eine Abschrift einer bereits eingereichten Privatklage ihres Rechtsanwalts Dr. T vor mit dem Datum vom Der Rechtsanwalt hatte Frau B beauftragt, bei mir den Sühnetermin durchzuführen. Der Sühnetermin fand am statt; die Parteien schlossen einen Vergleich. Herr G entschuldigte sich und übernahm die Kosten von 12,00 DM; Frau B verzichtete auf das Klagerecht. Über die Anwaltskosten wurde nicht verhandelt, da Frau B im Termin keine Ansprüche stellte. Ende Dezember 1954 rief Frau B bei mir an und teilte mir mit, Herr G habe in einem Gerichtstermin am behauptet, ich habe ihn im Sühnetermin erpresst. Auf meine erstaunte Frage, warum denn noch ein Gerichtstermin stattgefunden habe, erklärte Frau B, das Gericht habe den SchsVergleich nochmals bestätigt! Kürzlich erschien nun Herr G in meiner Sprechstunde und fragte mich, ob er die Kosten des Rechtsanwaltes der Frau B bezahlen müsse. Es stellte sich heraus, dass er schon die Gerichtskosten von 20,12 DM und 50,00 DM Abschlag an Herrn Rechtsanwalt T entrichtet hatte, ohne Einspruch zu erheben. Herr G sagte mir, er kenne sich in Gerichtssachen nicht aus und habe widerspruchslos bezahlt, jetzt seien ihm aber doch Bedenken gekommen. Ich habe Herrn G empfohlen, vorläufig keine Zahlung mehr an den Rechtsanwalt zu leisten, bis ich wieder Nachricht geben würde. Da Herr G wirklich außerordentlich befangen ist, habe ich zunächst mit dem Aufsichtführenden Richter Rücksprache genommen. Nach Einsicht in die Akten wurde festgestellt, dass tatsächlich noch eine gerichtliche Verhandlung stattgefunden hat, in der der Vergleich vom geschlossen wurde, obwohl dem Gericht eine Abschrift des SchsVergleichs vorlag. Diese Abschrift hatte Frau B von mir angefordert. Der Herr Aufsichtsrichter ging mit mir darin überein, dass ein gerichtlicher Vergleich nicht mehr geschlossen werden durfte. Er war jedoch der Auffassung, ich hätte über die Kosten des Rechtsanwaltes mit verhandeln Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/8

2 müssen, da mir ja die Klageschrift des Rechtsanwaltes vorgelegen habe. Ich hätte im Protokoll auch nicht trägt die Kosten" sondern trägt die SchsKosten" schreiben müssen, da hier der Rechtsanwalt eine Angriffsmöglichkeit habe. Meine SchsKollegen wie ich haben bislang aber nie über Rechtsanwaltskosten verhandelt, wenn der Antragsteller es nicht verlangte. In meiner Amtstätigkeit habe ich schon mehrfach festgestellt, dass Herr Rechtsanwalt Dr. T Privatklagen dem Amtsgericht zustellte, ohne das Ergebnis der Sühneverhandlung abzuwarten, und damit seiner Partei unnötige Kosten verursachte. Ich bitte höflichst um Beantwortung folgender Fragen: I. Konnte eine gerichtliche Verhandlung stattfinden, obwohl bei mir schon ein Vergleich in dieser Sache geschlossen war? 2. Hat ein Rechtsanwalt das Recht, seine Kosten einzuklagen, wenn beim Schm. ein Vergleich geschlossen ist und der Antragsgegner keine Rechtsanwaltskosten übernommen hat, weil keine Forderung in dieser Richtung gestellt war? 3. Muss der Schm. auch Anwaltskosten aushandeln, wenn der Anwalt voreilig ohne Berücksichtigung des 380 StPO einen Antrag beim Amtsgericht eingereicht hat und eine entsprechende Forderung vom Antragsteller im Termin erhoben wird? (Es sind Ausnahmen, dass ein Rechtsanwalt vor dem Sühnetermin die Privatklage einreicht, da es ja auch nach 380 StPO nicht gestattet ist. In der Regel weisen die Rechtsanwälte die Parteien zunächst zum Schm. und nehmen eine kleine Beratungsgebühr. Für meine Begriffe ist das auch der faire Weg.) 4. Kann der Rechtsanwalt T einen Rechtsanspruch daraus herleiten, dass ich im betreffenden Protokoll nur geschrieben habe: Der Antragsgegner trägt die Kosten"? 5. Falls Herr G durch eine nicht zulässige gerichtliche Verhandlung und damit unberechtigte Forderung des Rechtsanwaltes benachteiligt ist, wie kann dann Herr G seine Ansprüche auf Zurückzahlung geltend machen? Antwort: Der Fall ist wirklich ungewöhnlich"; denn hier hat der Privatklagerichter in mehrfacher Hinsicht gegen das Gesetz verstoßen. Er hätte die Privatklage schon deshalb als unzulässig zurückweisen müssen, weil sie eingereicht worden war, ohne dass vorher ein Sühneversuch stattgefunden hatte. Das ist in neuerer Zeit mehrfach entschieden worden. (Vgl. u.a. Dürrwanger, Handbuch des Privatklagerechtes S. 192, Kraus, SchsZtg. 1953, S. 30, die vom Landesbeauftragten Hungs in SchsZtg. 1954, S. 197 mitgeteilte Entscheidung des LG in Düsseldorf v , sowie die Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/8

3 Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts in Traunstein v und , abgedruckt in der MW 1954 S ) Erst recht aber hätte die Privatklage deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, weil inzwischen beim Schm. ein Vergleich geschlossen worden war; der Vergleich beim Schm. schließt, wie sich aus dem 380 StPO klar ergibt, jede Privatklage wegen desselben Vorganges aus. Es hätte also über die Privatklage gar nicht verhandelt werden dürfen; diese hätte unter Belastung der Privatklägerin mit den Kosten zurückgewiesen werden müssen. Ob unter diesen Umständen der gerichtliche Vergleich", auf den sich der Beschuldigte entgegen der klaren Rechtslage eingelassen hat, als rechtsverbindlich wird anerkannt werden können, ist zweifelhaft. Da das Amtsgericht im Privatklageverfahren an sich kompetent" war, wird man seine Verfahrensweise nicht als schlechthin nichtig und unverbindlich ansehen können. Es hat zwar fehlerhaft gehandelt, aber doch immerhin im Bereiche seiner Kompetenz. Der Beschuldigte, der sich auf den Vergleich infolge seiner rechtlichen Unkenntnis eingelassen hat, wird gegenüber der ja vollstreckbaren Forderung aus dem Vergleich höchstens mit der Vollstreckungsgegenklage geltend machen können, die Klägerin handele arglistig, wenn sie trotz des zweifellosen Unrechtes ihrer Forderung aus dem Vergleiche die Zwangsvollstreckung betreibe. Ob der Beschuldigte mit einer solchen Klage durchdringen würde, kann nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden. Im übrigen würde ich empfehlen, dass die dortige SchsVereinigung den Fall der dortigen Anwaltskammer vorlegen sollte und dabei auch die Fälle zur Sprache bringen sollte, in denen der betr. Anwalt auch sonst in derselben Weise wie hier verfahren ist, d. h. Privatklagen eingereicht hat, ohne dass vorher ein Sühneversuch stattgefunden hätte. Auch würde sich vielleicht empfehlen, dem Privatklagerichter durch Vermittlung des Herrn Aufsichtsrichters die gegen sein Verfahren geltend zu machenden Bedenken zur Kenntnis zu bringen, damit für die Zukunft derartige Vorfälle vermieden werden. Mit dem Vergleich, der bei Ihnen geschlossen worden ist, war die Frage der Kosten auch soweit es sich um die Gebühren des von der Antragstellerin vorher zu Rate gezogenen Anwaltes handelte zwischen den Parteien endgültig erledigt. Es ist Sache des Antragstellers, der vor der Sühneverhandlung einen Rechtsanwalt zugezogen hat, die ihm dadurch erwachsenen Auslagen im Sühneverfahren geltend zu Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/8

4 machen, wenn er einen Vergleich schließt. Der Schm. wird, wenn er wie in Ihrem Falle davon weiß, dass der Antragsteller sich vor dem Termin an einen Anwalt gewandt hatte, natürlich gut tun, die Frage zur Sprache zu bringen, wie es mit der Bezahlung der dadurch entstandenen Kosten gehalten werden soll, um auf diese Weise Streit zu verhindern, der sich aus dieser Frage nachher ergeben könnte. Aber verpflichtet ist er dazu nicht; er kann es dem Antragsteller überlassen, sich selbst in dieser Richtung zu äußern. Die in dem bei Ihnen geschlossenen Vergleiche gewählte Formulierung trägt die Kosten" war nach Lage der Sache missverständlich; sie konnte so aufgefasst werden, dass der Beschuldigte damit nicht nur die Kosten des Sühneverfahrens, sondern auch die der bereits eingereichten Privatklage übernommen habe. Es wäre also, wenn damit nur die Kosten des Sühneverfahrens gemeint sein sollten, richtig gewesen, das auch klar zu sagen. Der Beschuldigte hätte, wenn er den Vergleich dahin verstanden haben sollte, es seien nur die Kosten des Sühneverfahrens gemeint, den Vergleich wegen Irrtums anfechten können, wenn er von der Gegenpartei (und vielleicht auch vorn Schm.) anders gemeint gewesen sein sollte. Auch wäre denkbar, dass der Vergleich deshalb als nichtig angesehen werden müsste, weil sich die Parteien in diesem Punkte in Wirklichkeit nicht einig gewesen seien. Alles das würde übrigens auch bei einer gegen den gerichtlichen Vergleich vom Beschuldigten zu erhebenden Vollstreckungsgegenklage in Betracht gezogen werden. Der Rechtsanwalt hat im Übrigen nur Ansprüche gegen seine Partei. Aus dem Vergleich hat er s e l b s t k e i n e A n sprüche gegen den Beschuldigten erlangt, auch nicht durch den gerichtlichen Vergleich. Die Ansprüche aus den Vergleichen könnte auch soweit darin eine Einigung über die Kostenfrage niedergelegt worden ist immer nur die Gegenpartei geltend machen; und gegen diese wäre auch die etwaige Vollstreckungsgegenklage des Beschuldigten zu richten. Wandlung beim Kauf. Beleidigung, Hausfriedensbruch, Nötigung 13. Schm. J.H. in F. Anfrage: Frau A kauft bei dem Fleischer B 1/2 Pfund Fleisch. Zu Hause stellten Frau und Herr A fest, dass sie vom Fleischer 125 Gramm Fleisch und 125 Gramm Knochen und Sehnen erhalten haben. Herr A geht sogleich zum Fleischer, trägt ihm in anständigem Tone die Sache vor und bittet um ein anderes Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/8

5 Stück Fleisch. Fleischer B gerät ob dieser Zumutung in Erregung und sagt zu A: Sie haben einen Vogel. Sie sind ein kleiner Pimpfe!" Der Fleischer gibt trotzdem dem A ein anderes Stück Fleisch und stellt ihn zufrieden. Als A daraufhin den Laden verlässt, sagt B zu A: Sie brauchen meinen Laden nicht mehr zu betreten." Herr A hat den Fall der Preisüberwachungsstelle gemeldet, allerdings ohne das erste Stück Fleisch dort vorzulegen. Außerdem hat er Antrag auf Sühnetermin bei mir gestellt. 1. Wegen Übervorteilung, 2. wegen Beleidigung, 3. wegen Nötigung. Als Schm. habe ich nur Antrag auf Sühnetermin wegen Beleidigung aufgenommen. Ich meine, die Übervorteilung ist hinfällig, weil der Fleischer B den Schaden wieder gut gemacht hat, Zur dritten Frage: Nötigung: Kann der Fleischer B den Kunden A wegen obigen Falles aus seinem Kundenkreis ausschließen mit den Worten: Sie brauchen meinen Laden nicht mehr zu betreten", und kann der Fleischer gegen A den Vorwurf des Hausfriedensbruches erheben, wenn dieser wieder in den Laden kommt? In der Sühnevernehmung ist es wegen der Beleidigung zum Vergleich gekommen. Wegen Übervorteilung und Nötigung habe ich nicht verhandelt. Antwort: Sie haben ganz recht! In der Sache hat nur die Verfolgung wegen Beleidigung einen vernünftigen Sinn, und Sie haben gut daran getan, die Verhandlung auf diesen Punkt zu beschränken. Aus dem zwischen Frau A und dem Fleischer B abgeschlossenen Kaufvertrage haben die Eheleute A keinerlei Ansprüche mehr, nachdem B auf das Verlangen des Ehemannes A hin das beanstandete Stück Fleisch zurückgenommen und durch ein besseres ersetzt hat. Es ist nicht ersichtlich, wie noch weitergehende Ansprüche begründet werden könnten. dass ein wissentlicher Betrug von A begangen sein könnte, ist kaum anzunehmen; und jedenfalls gehörte diese Seite der Sache nicht zur Zuständigkeit des Schs. Einer Nötigung des A hat sich B nicht schuldig gemacht. Es kann keinem Inhaber eines Ladengeschäftes verwehrt werden, einem Kunden, den er fernerhin nicht zu beliefern gedenkt, das Betreten seines Ladens zu verbieten, mit der Wirkung, dass ein Verstoß gegen dieses Verbot den Zuwiderhandelnden des Hausfriedensbruches schuldig machen würde. (Vgl. den Aufsatz S. 5 ff der SchZtg ) Im Übrigen hat ja B dem A nicht das Betreten des Ladens verboten, sondern ihm nur in Aussicht gestellt, ihn nicht mehr bedienen zu wollen, wenn er wiederkomme. In einem Verbot, den Laden wieder zu betreten, würde übrigens auch keine Beleidigung liegen. Soweit sich B durch die Art, wie er Frau A beliefert hatte, eines Verstoßes gegen Preisvorschriften schuldig gemacht haben sollte, wären Sie gleichfalls nicht sachlich zuständig gewesen. Es Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/8

6 ist unter diesen Umständen gegen die Art, wie Sie den Fall behandelt haben, nichts einzuwenden. Falsche Anschuldigung Üble Nachrede Wahrnehmung berechtigter Interessen 14. Schm. M. Sch. in EK.: Anfrage: A bewirbt sich um Anstellung bei der Kirchengemeinde. Von maßgeblicher Seite wird ihm mitgeteilt, dass seine Bewerbung bestimmt Erfolg habe. Als nach längerer Zeit seine Bewerbung trotzdem abschlägig beantwortet wird, erkundigt er sich, warum diese abgelehnt worden sei. Dabei bringt A in Erfahrung, dass B ihn bei der Kirchengemeinde als Mörder eines vor Jahren in der Gegend nicht aufgeklärten Mordfalles bezichtigt hat. Wenn es auch nicht in dem ablehnenden Bescheid zu seinem Bewerbungsgesuch zum Ausdruck gebracht ist, sieht A doch in der Bezichtigung des B den Grund, dass sein Bewerbungsgesuch abgelehnt worden ist. A stellt Antrag auf Anberaumung eines Sühnetermins gegen B. Liegt hier Üble Nachrede", Verleumdung" oder gar Falsche Anschuldigung" nach 164 des StGB vor? Für die falsche Anschuldigung wäre der Schm. nicht zuständig. Im Strafrecht für Schr." S. 115 schreibt Dr. Hartung u. a. Der Anzeige bei einer Behörde oder Beamten steht es gleich, wenn der Täter die unwahre Verdächtigung öffentlich (etwa in der Presse oder in einer frei zugänglichen Versammlung oder Wirtschaft) in derselben Absicht aufstellt." Ist die Verdächtigung bei der Kirchengemeinde (auch wenn es sich um einzelne Personen, denen A nacheinander die Bezichtigung erzählt hat) im gleichen Sinne aufzufassen? Antwort: Eine Bestrafung des B wegen falscher Anschuldigung (Vergehen gegen den 164 StGB) wird nach Lage der Sache kaum in Betracht kommen. Zur falschen Anschuldigung gehört, dass sich die Unwahrheit der behaupteten Tatsache positiv nachweisen lässt. Ob dieser Nachweis schlüssig zu führen sein wird, ist nicht ohne genaue Kenntnis der Sachlage zu sagen, aber bei einem seit Jahren unaufgeklärt gebliebenen Mordfall auch nicht sehr wahrscheinlich. Indes wird der Tatbestand der falschen Anschuldigung wohl jedenfalls schon deshalb ausscheiden müssen, weil zu dieser strafbaren Handlung immer die Absicht des Anzeigenden gehört, gegen den von ihm Beschuldigten ein Verfahren (das hier nur ein Strafverfahren sein könnte) herbeizuführen. Diese Absicht aber dürfte dem B jedenfalls gefehlt haben; die kirchliche Behörde wäre ja für ein solches Verfahren auch nicht zuständig gewesen; und es wird auch kaum in der Absicht des B gelegen haben, sie zu veranlassen, die Sache Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/8

7 an die Staatsanwaltschaft weiterzugeben. Übrig bleibt also in jedem Falle wohl nur eine üble Nachrede oder eine Verleumdung je nachdem ob die von B über A behauptete Tatsache von B bewusst unwahr aufgestellt worden ist oder nicht. Da sich wahrscheinlich die Wahrheit ebenso wenig wie die Unwahrheit der behaupteten Tatsache wird nachweisen lassen, wird es wohl bei dem Tatbestand einer üblen Nachrede bleiben. Nun wird sich aber der B wohl darauf berufen, er habe in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt; denn er als Mitglied der Kirchengemeinde habe ein berechtigtes Interesse daran, dass nicht schlecht beleumundete Menschen wie A in den Dienst der Gemeinde übernommen würden. Damit hätte er an sich Recht. Indes würde die Berufung auf Wahrnehmung berechtigter Interessen dann versagen, wenn B seine Behauptung über A leichtfertig und ohne ausreichende Nachprüfung aufgestellt haben sollte. Es liegt sehr nahe, dass Leichtfertigkeit in diesem Falle zu bejahen sein würde. In allen Fällen wegen Mordes pflegen ja die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei alles nur irgend Mögliche daranzusetzen, um die Sache aufzuklären; und wenn gegen A wirklich ein begründeter Verdacht bestehen sollte, an dem fraglichen Morde beteiligt gewesen zu sein, so, wären ihm die dafür zuständigen Stellen sicherlich mit aller nur möglichen Gründlichkeit nachgegangen. Das ist sicherlich auch dem B bekannt; er würde sich unter diesen Umständen nur dann von dem Vorwurfe, leichtfertig gehandelt zu haben, befreien können, wenn er wirklich neue, bisher noch nicht nachgeprüfte Anhaltspunkte für eine Beteiligung des B an der Straftat gehabt haben sollte. Das ist aber sehr unwahrscheinlich. B wird unter diesen Umständen ernstlich damit rechnen müssen, in einem gegen ihn von A zu führenden Privatklageverfahren wegen übler Nachrede verurteilt zu werden. Gebühren und Schreibgebühren für die Sühnebescheinigung 15. Schm. H. Sch. in WE. Anfrage: In der SchsZtg. 1955/1 heißt es in der Abhandlung VII S. 16 erste Zeilen links oben: Habe eine usw., mit der gleichzeitig auch die Gebühr für die Sühnebescheinigung abgegolten sei." Wenn nach erfolgter Verhandlung in Strafsachen ohne Vergleich eine Sühnebescheinigung ausgestellt werden muss, so handelt es sich doch, wie im 45 SchO angegeben, um eine Ausfertigung", für die eine Schreibgebühr von 40 Pfg. erhoben werden darf. Die Abhandlung besagt aber das Gegenteil über die Gebühr für eine Sühnebescheinigung. Im Heft 1953/12 S. 185 ist Ihre Antwort auf meine damals gestellte Anfrage nachzulesen, Nachdruck und Vervielfältigung Seite 7/8

8 worin Sie ja auch richtig angeben, dass eine Schreibgebühr von 40 Pfg. für Ausstellung der Sühnebescheinigung zu erheben ist. Ich bitte, mir eine Antwort zu geben, was nun richtig ist, und die Abhandlung in der SchsZtg. entsprechend zu berichtigen, damit eine einheitliche Gebührenerhebung gesichert ist und Unklarheiten vermieden werden. In der SchO, erläutert von Dr. Jahn, heißt es S : Schreibgebühren kann der Schm. für Abschriften und Ausfertigen der Protokolle und für die erteilten Bescheinigungen in Rechnung stellen". Hieraus dürfte m. E. klar hervorgehen, dass für Sühnebescheinigungen 40 Pfg. erhoben werden dürfen. Antwort: Bei der Sühnebescheinigung müssen Sie streng einerseits Gebühren", andererseits Schreibgebühren" auseinander halten. Schreibgebühren sind bei jeder Sühnebescheinigung zu erheben; darin haben Sie vollständig Recht. Darum handelt es sich aber in dem Tagungsbericht aus Hagen S. 16 der SchsZtg nicht; dort ist nicht von Schreibgebühren", sondern von Gebühren" die Rede. Es kann nämlich für die Ausfertigung der Sühnebescheinigung neben der immer zu berechnenden Schreibgebühr" (0,40 für die Seite) u. U. auch noch eine Gebühr" von jetzt DM 2,40 erhoben werden, nämlich dann, wenn der Sühneversuch deshalb als gescheitert gilt, weil der Beschuldigte ohne Entschuldigung oder ohne ausreichende Entschuldigung ausgeblieben ist und der Antragsteller nunmehr Ausstellung der Sühnebescheinigung verlangt. Solchenfalls sind dann 2,40 DM Gebühr und daneben die Schreibgebühr (mindestens DM 0,40) zu erheben. Diese besondere Gebühr von DM 2,40 entfällt aber dann, wenn in der Sache die Verhandlungsgebühr (von jetzt DM 4,80) zu erheben ist was dann der Fall ist, wenn in der Sache einmal in Gegenwart beider Parteien über den Streitfall verhandelt worden ist. Die Verhandlungsgebühr schließt solchenfalls die besondere Gebühr von DM 2,40 für die Sühnebescheinigung aus, und es ist neben der Verhandlungsgebühr von DM 4,80 nur die Schreibgebühr" für die Sühnebescheinigung zu erheben. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 8/8

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