SchiedsamtsZeitung 52. Jahrgang 1981, Heft 07 Online-Archiv Seite Organ des BDS
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- Krista Albert
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1 Rechtsanwaltskosten im Sühneverfahren ab Von Justizamtmann Horst Buchberger, Münster (Westf.) Für Verlauf und Ergebnis eines Sühneverfahrens sind nicht selten Kostenüberlegungen ausschlaggebend. Unter den finanziellen Belastungen, die auf die Partei eines Sühneverfahrens zukommen könnten, machen Rechtsanwaltskosten den Hauptposten aus. Einen ungefähren überblick über ihre Höhe muss sich der Schiedsmann (Schm.) verschaffen, wenn er den Parteien Entscheidungshilfen geben will. Die Höhe des Vergütungsanspruchs eines Rechtsanwalts bemisst sich nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) vom , die zuletzt durch das am in Kraft getretene Gesetzt vom 18. BGBl. I 1503 geändert wurde, wobei sich u. a. auch die Gebühren als Beistand im Sühneverfahren vor dem Schm. nicht unerheblich erhöht haben. Die BRAGO unterscheidet zwischen Gebühren und Auslagen. Als Auslagen kommen in Betracht regelmäßig nur die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer von 6,5 % ( 25 Abs. 2 BRAGO) und die Postgebühren (g 26 BRAGO). Anstelle der tatsächlich entstandenen Post-, Telegrafen-, Fernsprech- und Fernschreibgebühren kann ein Pauschalsatz in Höhe von 15 % der gesetzlichen Gebühren, begrenzt in Straf- und Bußgeldsachen auf einen Höchstbetrag von 30,- DM, angesetzt werden. Schreibauslagen dürfen nur für die im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich gefertigten Abschriften und Ablichtungen oder für die zur ordnungsgemäßen Bearbeitung der Rechtssache benötigten Abschriften oder Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten erhoben werden ( 27 BRAGO). Reisekosten nach 28 BRAGO entstehen lediglich insoweit, als der Rechtsanwalt in Ausführung eines ihm erteilten Auftrages ein Geschäft an einem anderen Ort als seinem Wohnort oder den Ort seiner Kanzlei vornimmt. Daneben kann der Rechtsanwalt über g 670, 675 BGB den Ersatz aller notwendigen und nützlichen Auslagen verlangen, die er zum Zwecke der Ausführung seines Auftrages gemacht hat (s. Gerold-Schmidt, Anm. 4 zu 25 BRAGO). Die allgemeinen Geschäftsunkosten freilich werden von den Gebühren mitabgedeckt ( 25 Abs. 1 BRAGO). Aus den Gebühren bestreitet der Rechtsanwalt seinen Lebensunterhalt und alle für die Ausführung seines Berufes erforderlichen Ausgaben. Zu unterscheiden ist zwischen Wertgebühren und Rahmengebühren. Nach dem Gegenstandswert bemisst sich die Gebühr in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In Strafsachen ist für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts mit einer Mindestgebühr und einer Höchstgebühr der Rahmen gesteckt. Er bewegt sich für die Tätigkeit als Beistand (Regelfall) oder Vertreter (Ausnahme, Fall des 36 Abs. 1 SchO NW) in einem Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5
2 Sühneversuch nach 380 der Strafprozessordnung (StPO) nunmehr zwischen 15,- DM und 180,- DM (bisher 10,- bzw. 150,-DM). Ausgelöst wird diese Gebühr bereits durch die Stellung des Antrags auf Anberaumung eines Sühneverfahrens oder auch dadurch, dass der Rechtsanwalt mit einer Partei deren Verhalten im Termin bespricht. Nicht erforderlich ist die Teilnahme des Rechtsanwalts am Sühnetermin. Der unterschiedlichen Intensität der Bemühungen trägt der weite Rahmen der Gebühr Rechnung. Für die Mitwirkung bei einer Einigung der Beteiligten erhält der Rechtsanwalt eine weitere Gebühr im Rahmen zwischen 15,- DM bis 180,- DM. Auch für diese Gebühr ist nicht Voraussetzung, dass der Rechtsanwalt der Sühneverhandlung beigewohnt hat. Es genügt z. B., dass er seiner Partei nur gut zugeredet hat. Einigung ist dabei keineswegs gleichbedeutend mit Vergleich. Hat der Rechtsanwalt seine Partei oder die Gegenpartei von der Erfolglosigkeit einer Privatklage überzeugt und wird daraufhin der Sühneantrag zurückgenommen, so ist die Gebühr für die Mitwirkung bei einer Einigung der Beteiligten entstanden. Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber z. B. Eheleute als Antragsteller oder Beschuldigte, so erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag der Gebühren nach 5 6 BRAGO um die Hälfte, d. h. der Gebührenrahmen bewegt sich dann zwischen 22,50 DM und 270,- DM. Keine ausdrückliche Erwähnung findet im Gesetz, ob mit den Gebühren des 5 94 Abs. 5 BRAGO auch die Geltendmachung oder Abwendung aus der Strafsache erwachsener bürgerlichrechtlicher Ansprüche abgegolten wird. Vor dem Hintergrund der Bestimmung des 5 89 BRAGO neige ich zu der Auffassung, dass die Tätigkeit des Rechtsanwaltes in einem Sühneversuch nach StPO sich auf die reine Strafsache beschränkt. Die Beschäftigung mit einem daneben geltend gemachten bürgerlichrechtlichen Anspruch löst, soweit die Tätigkeit des Rechtsanwalts sich auf eine Besprechung mit seinem Mandanten oder auf Schriftsätze beschränkt, eine Gebühr nach Abs. 1 Nr.1 BRAGO, soweit der Rechtsanwalt auch an der Sühneverhandlung teilnimmt, weiter eine Gebühr nach Abs.1 Nr.2 BRAGO aus. Für die Gebühren des BRAGO ist ein Rahmen von 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr gezogen. Sie bemessen sich nach dem Gegenstandswert, betragen also, wenn sich der Anspruch auf Schadensersatz, Schmerzensgeld u. a. auf 500,- DM beläuft, jeweils zwischen 25,- DM und 50,- DM. Für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs über außerrechtliche Ansprüche erhält der Rechtsanwalt überdies gem. 23 BRAGO eine volle Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstandes (s. dazu Gerold-Schmidt Anm.8, 15 zu 5 94 BRAGO), bei bedingten Vergleichen allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Vergleich nicht gegenstandslos wird. Statt auf die Regelung der BRAGO zurückzugreifen, kann der Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber aber auch eine Vergütungsvereinbarung treffen (g 3 BRAGO). Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5
3 Soweit sie niedriger liegt als die gesetzliche Vergütung, bedarf sie keiner besonderen Form. Allerdings wird eine niedrigere Vergütungsvereinbarung nur ausnahmsweise aus Menschenliebe oder Rechtsgefühl für zulässig erachtet. Ansonsten wird sie als unlauteres Unterbieten gewertet und gilt als standes- und sittenwidrig. Sofern eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart wird, muss der Auftraggeber seine Erklärung schriftlich abgeben. Der sich aus Gebühren und Auslagen zusammensetzende Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts richtet sich, gleichgültig ob auf Gesetz oder Vereinbarung beruhend, ausschließlich gegen den Auftraggeber. Von der ansonsten gegebenen Möglichkeit (s BRAGO, 5 21 Rechtspflegergesetz RpflG ), sich den gesetzlichen Vergütungsanspruch durch den Rechtspfleger am Gericht des ersten Rechtszuges festsetzen zu lassen, kann der Rechtsanwalt in Strafsachen keinen Gebrauch machen. In Strafsachen und immer dann, wenn der Vergütungsanspruch abweichend von der gesetzlichen Regelung vereinbart wurde, ist der Rechtsanwalt darauf verwiesen, sein Honorar gegen den Mandanten im Wege der Gebührenklage geltend zu machen. Von dem Anspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber ist zu unterscheiden der Anspruch der obsiegenden Parteien gegen die unterlegene Partei auf Erstattung der ihr erwachsenen Kosten. Im Rahmen eines Zivilprozesses, einer vor Gericht ausgetragenen Rechtsstreitigkeit, regelt 91 der Zivilprozessordnung ZPO die Erstattungspflicht. Den zu erstattenden Betrag setzt nach Maßgabe der g 103, 104 ZPO der Rechtspfleger bei dem Gericht des ersten Rechtszuges fest (s. auch 21 Abs. 1 Nr. 1 RpflG). Für das Strafverfahren bieten die 464, 464 a Strafprozessordnung die Grundlage für den Anspruch eines Beteiligten auf Ersatz seiner Auslagen. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden durch den Urkundenbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt ( 464 b StPO). Wie aber erfolgt die Erstattung im Sühneverfahren? Es sind drei Fälle zu unterscheiden: a) Das Sühneverfahren scheitert, der Antragsteller erhebt Privatklage, es erfolgt Verurteilung des Beschuldigten: Die Erstattung wickelt sich nach den g 464 bis 464 b StPO ab. Ist das Verfahren mit der Maßgabe eingestellt worden, dass die Gerichtskosten geteilt werden, die außergerichtlichen Kosten aber jede Partei selbst trägt, so beschränkt sich der Erstattungsanspruch der einen Partei gegen die andere Partei auf den Teil der Gerichtskosten, den sie über den von ihr zu tragenden Anteil hinaus vorschußweise bereits an die Gerichtskasse gezahlt hat. b) Das Sühneverfahren scheitert, der Antragsteller erhebt aber keine Privatklage. Für diesen Fall gilt: Wer einen anderen zu einem Sühneverfahren vor den Schiedsmann laden läßt, dann aber trotz Scheiterns des Sühneversuchs keine Privatklage erhebt, ist dem an-deren zur Erstattung seiner im Sühneverfahren entstandenen Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5
4 Anwaltskosten verpflichtet (s. Gerold-Schmidt, Anm. 13 zu 94 BRAGO)*. Der Erstattungsanspruch ist als bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Wege der Zivilklage geltend zu machen. c) Das Sühneverfahren endet mit einem Vergleich, die Anwaltskosten der einen Partei werden von der anderen übernommen: Ein Festsetzungsverfahren findet nicht statt. Die zu erstattenden Anwaltskosten müssen sich ziffernmäßig genau aus dem Vergleich ergeben, wenn ihre Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung sichergestellt werden soll. Während der Vergleichsverhandlungen wird aber regelmäßig die Partei, deren Aufwendungen durch die andere ersetzt werden sollen, noch nicht die Höhe der Kosten ihres Anwalts kennen. Häufig genug kennt sich auch der miterschienene Anwalt im Rechtsanwaltskostenrecht nicht aus, weil er seine Honorarforderungen stets durch darauf spezialisierte Mitarbeiter aufstellen läßt. Gelegentlich mögen auch unbillige oder übersetzte Ansprüche erhoben werden. Dem Schiedsmann steht ein Recht, Kosten abzusetzen, nicht zu. Seines Amtes ist es aber andererseits, einen gerechten Ausgleich der Interessen zu vermitteln. Dazu gehört auch ein Hinweis, ob sich nicht schneller ein Vergleich erzielen läßt, wenn auf jene Forderung verzichtet oder diese ermäßigt werden würde. Wissen sollte der Schiedsmann auch, dass Honorarvereinbarungen zwischen Auftragsgeber und Rechtsanwalt, soweit sie den gesetzlichen Vergütungsanspruch übersteigen, nicht auf den Gegner abgewälzt werden können (s. Gerold-Schmidt, Anm. 37 zu 3 BRAGO). Der Auftraggeber schuldet seinem Anwalt die vereinbarte Vergütung in voller Höhe, von dem Gegner aber kann er Ersatz nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung verlangen. Ober den Umfang der erstattungsfähigen gesetzlichen Vergütung treten nicht selten Meinungsverschiedenheiten auf. Während die Partei, die die Kosten übernehmen soll, zu der Annahme neigt, die Tätigkeit des Rechtsanwalts sei mit der Mindestgebühr mehr als ausreichend abgegolten, beansprucht der Anwalt der begünstigten Partei eher den Höchstbetrag einer Rahmengebühr. Der Schiedsmann in seiner Mittlerrolle ist aufgerufen, unparteiische Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Ausgehen wird er von der Überlegung, dass mit den Rahmengebühren der BRAGO dem unterschiedlichen Bearbeitungsaufwand Rechnung getragen werden soll. Nach 12 BRAGO ist die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Wenn keine Umstände erkennbar sind, die eine Erhöhung oder Ermäßigung rechtfertigen, ist von der Mittelgebühr auszugehen (Gerold- Schmidt, Anm. 10 zu 12 BRAGO). Die Mittelgebühr setzt sich zusammen aus der Mindestgebühr und der Hälfte des Unterschiedes zwischen Mindest- und Höchstgebühr. Zum selben Ergebnis führt, wenn Mindest- und Höchstbetrag addiert Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5
5 werden und die Summe durch 2 dividiert wird. Gehen wir von einem Fall durchschnittlichen Umfangs und durchschnittlicher Schwierigkeit aus, in dem der von Anfang an durch einen Rechtsanwalt als Beistand unterstützte, in durchschnittlichen Einkommensverhältnissen lebende Antragsteller gegen den Beschuldigten ein Sühneverfahren wegen Körperverletzung angestrengt und überdies ein Schmerzensgeld von 200,- DM sowie als Schadensersatz für die Beschädigung einer Sonnenbrille 300,- DM verlangt hat. Den nachstehend errechneten Vergütungsanspruch sollte der Schiedsmann dann zur Grundlage seines Vergleichsvorschlages machen: a) Gebühr gern. 94 Abs. 5 BRAGO für Tätigkeit als Beistand im Sühneversuch 97,50 DM b) Gebühr gem. 94 Abs. 5 BRAGO für Mitwirkung bei Einigung 97,50 DM c) Gebühr gem. 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (7,5/10 Gebührensatz) für Verfolgung des bürgerlich-rechtlichen Anspruchs (Wert: 500,- DM) 37,50 DM d) Gebühr gern. 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO (7,5/10 Gebührensatz) für Mitwirken in der Sühneverhandlung über bürgerlich-rechtlichen Anspruch (Wert: 500,- DM) 37,50 DM e) Gebühr gem. 23 BRAGO für Mitwirkung beim Abschluss des Vergleichs über bürgerlich-rechtlichen Anspruch (Wert: 500,- DM) 50,-- DM f) Pauschsatz für Postgebühren gem. 26 BRAGO 40,-- DM g) Umsatzsteuer gem. 25 Abs. 2 BRAGO (Steuersatz: 6,5 %) 23,40 DM Sa.: 383,40 DM Soweit sich Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Vermögens-und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers vom Durchschnitt abheben ergäben sich in den Gebühren a) bis d) Abweichungen nach oben oder unten, die sich dann auch in den Auslagen f) und g) niederschlügen. Anm. der Schriftltg.: Anderer Ansicht Haecker in SchsZtg S. 52 (Heft 4). Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5
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