Verordnung Persönliche Schutzausrüstung PSA-V

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1 Verordnung Persönliche Schutzausrüstung PSA-V Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung Begriff der PSA Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinn des 69 Abs. 1 ASchG Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU 69. (1) Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Arbeitnehmern benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung. PSA-SV bzw. Kosmetikverordnung 1

2 Pflichten der Arbeitgeber/innen Arbeitsplatzevaluierung Kollektive technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen PSA am Ort der Gefahr zur Verfügung stellen (auf Kosten der Arbeitgeber/innen) Kennzeichnung von Bereichen, in denen PSA zu verwenden ist (räumlich abgegrenzt) Bewertung der PSA ( Soll-Ist-Vergleich ) Beteiligung der AN bzw. SVP Information, Schulung, Unterweisung Prüfung Maßnahmen der Arbeitgeber/innen Erforderlichenfalls geeignete Behältnisse bzw. Lagerorte für die PSA-Aufbewahrung vorsehen Reparaturen, Ersatz- und Instandhaltungsmaßnahmen nur gemäß Herstellervorgaben PSA ausscheiden, deren Schutzwirkung nicht mehr gegeben ist (Ablaufdatum, Beschädigungen ) PSA nur entsprechend Herstellerangaben verwenden Anpassung der PSA an Träger/innen, insbes. wegen medizinischer Notwendigkeit AN müssen gesundheitlichen Erfordernisse auf Verlangen der AG nachweisen 2

3 Struktur der PSA-V Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 3. Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber/innen 4. Arbeitsplatzevaluierung 5. Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung 6. Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung 7. Information und Unterweisung Zweiter Abschnitt: Besondere Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstung 8. Fuß- und Beinschutz 9. Kopf- und Nackenschutz 10. Augen- und Gesichtsschutz 11. Gehörschutz 12. Hand- und Armschutz 13. Hautschutz 14. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken 15. Atemschutz 16. Schutzkleidung Abschnitt 1 und Abschnitt 2 sind verbunden durch: Die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen eine der im 2. Abschnitt angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig. ( 3 Abs. 2 PSA-V) Nähere Anforderungen im zweiten Abschnitt zu: - Information, Unterweisung - Schulungen, Übungen - Prüfungen - Evaluierung - Verwendungsbeschränkungen - Hygiene 3

4 Arbeitsplatzevaluierung ( 4 PSA-V) 1. Art und Umfang der Gefahren, bei denen persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist (2. Abschnitt) 2. die bei den durchzuführenden Arbeiten gegebenen Einsatzund Umgebungsbedingungen 3. die für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erforderliche Konstitution der Arbeitnehmer/innen AN auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen Auszug aus SGD zur PSA Bewertung von PSA ( 5 PSA-V) Schützt die PSA gegen die festgestellte Gefahr in vollem Umfang? Wird durch die PSA ein vorhandener Grenzwert sicher unterschritten? Belastung durch Einsatzdauer bzw. Häufigkeit? Beeinflussen Arbeitsbedingungen die Wirksamkeit der PSA bzw. die Belastung der AN? Besondere Rettungs- und Überwachungsmaßnahmen erforderlich? Kommunikation und Wahrnehmung durch PSA beeinträchtigt? Verwendungsbeschränkungen durch Hersteller (z.b. Dauer, körperliche Anforderungen, Umgebungseinflüsse)? Besonderer Informations- und Unterweisungsaufwand? (z.b. Komplexität der PSA, Ausmaß der Gefahr, besondere Umgebungseinflüsse) 4

5 Auswahl geeigneter PSA ( 6 PSA-V) Die persönliche Schutzausrüstung muss auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung und der Bewertung so ausgewählt werden, dass eine Beeinträchtigung oder Belastung des Trägers/der Trägerin oder eine Behinderung bei der Arbeit so gering wie möglich gehalten wird. 70 Abs. 1 ASchG - PSA muss: 1.den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen (PSA-SV, KosmetikVO) 2.gegen die Gefahren schützen (ohne selbst eine größere Gefahr zu erzeugen) 3.Geeignet sein für die Bedingungen am Arbeitsplatz 4.ergonomischen tauglich sein 5.den gesundheitlichen Erfordernissen der AN entsprechen 6.den AN passen ( ev. eben anpassen!). PSA hat einen Mangel? D.h. die PSA entspricht anscheinend nicht den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (- trotz Kennzeichnung!). - AG muss Arbeitsplatzevaluierung und Bewertung der PSA überprüfen. - Überprüfung Gefahr: geeignete Maßnahmen ergreifen. - Erforderlichenfalls Tätigkeit beenden! Wie kommt AG da drauf? - Unfall - Beinaheunfall - Verdachts auf Berufskrankheit - Verdacht auf arbeitsbedingten Erkrankung - Informationen von Hersteller/innen, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmediziner/innen, Arbeitnehmer/innen, Prüfer/innen, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstigen Personen und Einrichtungen. 5

6 Mehr als eine PSA oder mehr als eine Gefahr Verschiedene Gefahren gleichzeitiger Einsatz mehrerer PSA PSAs müssen aufeinander abgestimmt sein Schutzwirkung gegen die verschiedenen Gefahren jeweils sicher gewährleistet Wenn dies nicht vollständig möglich: - Jedenfalls gegen Gefahr mit dem höchsten Risiko - verbleibendes Restrisiko: bestmögliche PSA - Gefahrenmomente mit Restrisiko evaluieren und so weit wie möglich verringern Jedoch nicht, wenn es um die Einhaltung von Grenzwerten bzw. Expositionsgrenzen geht diese müssen jedenfalls unterschritten werden! Information und Unterweisung ( 7 PSA-V) vor der erstmaligen Verwendung danach mindestens einmal jährlich kürzer wenn im 2. Abschnitt bestimmt, oder die Bewertung dies ergeben hat nachweislich Schulungen und erforderlichenfalls praktische Übungen im 2. Abschnitt vorgesehen oder bei Bewertung festgelegt Verwenderinformationen beachten Ausnahme für regelmäßig getragene PSA ( 7 Abs. 7) - regelmäßig = z.b. wöchentlich - Arbeitsplatzevaluierung längere Intervalle (maximal drei Jahre) - besondere Maßnahmen für wirksamen Schutz der AN Sicherheitsaudits integrierte Managementsysteme Sicherheitszirkel Kontrollsysteme 6

7 Information 1. Gefahren, gegen die die PSA schützt 2. Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die festgelegten Gefahrenverhütungsmaßnahmen 3. Bewertung und Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung 4. Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei Nichtverwendung der persönlichen Schutzausrüstung 5. Sicherheits- und Gesundheitsgefahren bei allenfalls weiterbestehenden Restrisiken Alle Inhalte bei der ersten Information der AN Ziffern 1, 4 und 5 bei den wiederkehrenden Informationen der AN Auch AN, die in der Nähe arbeiten oder den PSA-Bereich betreten Unterweisung 1. bestimmungsgemäße Benutzung, Verwendungsbeschränkungen 2. ordnungsgemäße Lagerung vor der Verwendung 3. ordnungsgemäße Aufbewahrung zwischen den Verwendungen 4. Reinigung und Pflege 5. sachgerechte Entsorgung 6. Erkennen von Beschädigungen und Mängeln (Sichtprüfung) 7. Vorgehen bei Beschädigungen und Mängeln 8. sonstigen Maßnahmen (aus Arbeitsplatzevaluierung bzw. Bewertung) Die Verwenderinformationen sind den Arbeitnehmer/innen in einer für sie verständlichen Form zur Verfügung zu stellen. 7

8 2. Abschnitt PSA-V Besondere Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstung 8. Fuß- und Beinschutz 9. Kopf- und Nackenschutz 10. Augen- und Gesichtsschutz 11. Gehörschutz 12. Hand- und Armschutz 13. Hautschutz 14. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken 15. Atemschutz 16. Schutzkleidung 8. Fuß- und Beinschutz 1. Mechanische Gefahren 2. thermische Gefahren (heiße oder kalte Oberflächen, Medien, flüssiges Metall ) 3. gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe 4. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 (Bakterien, Viren, Mikroorganismen) 5. ionisierende oder optische Strahlung 6. elektrische Gefahren 7. länger andauernde knieende Haltung 8. Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe, Witterung 9. starke Verunreinigungen 10. Ausrutschens auf geneigten oder rutschigen Untergründen 8

9 Fuß und Beinschutz vorhandene Fußdeformationen oder Fußfehlstellungen der Träger/innen (Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen) müssen berücksichtigt werden Anpassung (z.b. orthopädische Sicherheitsschuhe) Gesundheitsgefahren (Muskel-Skelett-Apparat) durch länger andauernder Beanspruchung : - länger andauerndes Stehen oder Gehen - Knien - länger andauernde manuelle Handhabung Alleinigen Benutzung: wenn Fuß- und Beinschutz direkt am Körper getragen wird Schuhe, Hosen Orthopädisch zugerichtete Sicherheitsschuhe ÖNORM Z 1259 Orthopädische Zurichtung von Sicherheitsschuhen Verfahrensfestlegung Nur für: - ÖNORM EN ISO Sicherheitsschuhe - ÖNORM EN ISO Berufsschuhe Keine Änderungen an in Verkehr gebrachten Schuhen!!! 9

10 9 Kopf und Nackenschutz 1. Mechanische Gefahren (herabfallende Gegenstände, Anstoßen an Gegenstände, Erfasstwerden durch bewegte Teile) 2. thermische Gefahren (mit heißen oder kalte Oberflächen oder Medien), Flüssiges Metall 3. elektrische Gefahren 4. Hitze, Kälte, Nässe, Witterung 5. optische oder ionisierende Strahlung Für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in muss ein Kopf- oder Nackenschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen. 10. Augen- und Gesichtsschutz 1. Mechanische Gefahren (Stäube, Späne, Splitter ) 2. optische Strahlung, Lichtblendung 3. gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe 4. thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder thermische Gefahren (heiße oder kalte Oberflächen, Medien) 5. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 (Bakterien, Viren, Mikroorganismen) 6. elektrische Gefahren Lichtbögen, Verblitzen 7. ionisierende Strahlung 10

11 Augenschutz vorhandene Fehlsichtigkeiten und sonstige Seheinschränkungen berücksichtigen - Sehbehelf muss ohne Beeinträchtigung getragen werden können (z. B. Überbrille) - optisch korrigierter Augenschutz bei besonderen Seherfordernissen (Genauigkeit), wenn überwiegend Erkennen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen Seherfordernisse bei der Arbeit alleinige Benutzung 11. Gehörschutz Gehörgefährdung VOLV, L A,EX,8 h > 85 db bzw. L C,peak > 137 db Bewertung um Einflüsse der Arbeitsumgebung ergänzt: - Warnsignale - informationshaltige Arbeitsgeräusche - Ortung von Schallquellen - Sprachkommunikation - hohe Temperaturen oder Staub vorhandene medizinische Auffälligkeiten (z. B. Gehörgangsreizungen) und vorhandene Hörverluste beachten Leistungswerte sollen nur den erforderlichen Schutz bieten akustische Isolation vermeiden alleinige Benutzung 11

12 12. Hand- und Armschutz 1. Gefahren (z.b. spitze oder scharfe Gegenstände ) 2. gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe (insbesondere hautschädigende oder hautgängige Arbeitsstoffe) 3. thermische Gefahren (Berührungswärme, -kälte, Konvektionswärme), heiße Flüssigkeiten 4. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 (Bakterien, Viren, Mikroorganismen) 5. elektrische Gefahren und Lichtbögen 6. Vibration 7. ionisierende oder optische Strahlung 8. starke Verunreinigungen 9. Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe, Witterung Hand- und Armschutz: Bewertung Tastgefühl und Greifvermögen Schutzhandschuhgröße und Stulpenlänge Herstellerangaben über die Schutzwirkung z. B. gegenüber bestimmten Chemikalien, Von Hersteller/innen angegebene Durchbruchszeit gegenüber Chemikalien Die Benutzung von Hand- oder Armschutz ist nicht zulässig, wenn die Gefahr des Erfasstwerdens der Hände durch bewegte oder drehende Teile von Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen besteht! Alleinige Benutzung 12

13 13. Hautschutz 1. gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, insbesondere bei direktem Kontakt 2. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4, insbesondere bei direktem Kontakt 3. optische Strahlung 4. Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung 5. Einwirkung von Kälte 6. starke Verunreinigungen 7. Gesundheitsgefahren durch länger andauerndes Tragen von Schutzhandschuhen Hautmittel in geeigneter und den hygienischen Anforderungen entsprechender Form zur persönlichen Anwendung zur Verfügung stellen 14. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken Berge- und Rettungsmaßnahmen berücksichtigen Aufprallen auf den Boden oder auf andere Hindernisse ausschließen Anschlagpunkte für Absturzsicherungssysteme scharfe Kanten Teile von verschiedenen Halte- bzw. Auffangsystemen dürfen nur miteinander kombiniert werden, wenn die Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen dies nicht ausgeschlossen haben Keine Höhensicherungsgeräte, wenn die Gefahr des Versinkens Alleinige Benutzung bei langfristiger Tragedauer und hohe Tragehäufigkeit 13

14 Unterweisungen, Übungen Unterweisung 1. richtiges An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung, 2. ordnungsgemäße Verankerung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, 3. allenfalls erforderliche Berge- und Rettungsmaßnahmen. Übungen - An- und Ablegen von PSA - Durchführung von Berge- und Rettungsmaßnahmen - fachkundige Person - einmal jährlich Prüfungen Gegenstände von Absturzsicherungssystemen mindestens jedoch einmal jährlich entsprechend Einsatzbedingungen und betrieblichen Verhältnissen auch eher ordnungsgemäßer Zustand fachkundige Person Feste Führungen von Steigschutzeinrichtungen entsprechend Einsatzbedingungen und betrieblichen Verhältnissen in regelmäßigen Zeitabständen ordnungsgemäßer Zustand fachkundige Person 14

15 15. Atemschutz Einatmen von gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffen aus der Umgebungsatmosphäre Sauerstoffmangel bei der Arbeit Inhalative Einwirkung von gefährlichen Stoffen soweit minimiert, dass MAK-, TRK-Werte einschließlich Kurzzeitwerte oder Bewertungsindex für Stoffgemische für die Träger/innen sicher unterschritten werden Einflussfaktoren 1. Körperliche Belastung 2. Tragedauer pro Arbeitseinsatz 3. Anzahl der Arbeitseinsätze pro Arbeitsschicht 4. Länge von Pausen zwischen den Arbeitseinsätzen 5. Einflüsse der Arbeitsumgebung wie Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit, Strahlungswärme Atemschutz Alleinige Benutzung bei langer Tragedauer oder hoher Tragehäufigkeit Einwegfiltermasken (filtrierender Atemanschluss) immer zur alleinigen Benutzung Tragedauer und die Anzahl der Arbeitseinsätze erforderlichenfalls beschränken Erholung, Pausen Filtergeräte nur wenn mindestens 17 Volumsprozent Sauestoff Für Notfälle wie Erschöpfung oder Atemnot: unverzügliche Rettung 15

16 Atemschutz - Unterweisung Unterweisung durch fachkundige Person 1.Einsatzbedingungen, Handhabung und Wartung 2.richtiges An- und Ablegen der Atemschutzgeräte 3.Funktionskontrolle 4.zulässige Tragedauer 5.Verhalten bei Notfällen 6.allenfalls erforderliche Maßnahmen zwischen den Trageperioden 7.Funktion von Sicherheits- und Warneinrichtungen Übungen für das An- und Ablegen von Atemschutzgeräten im Abstand von maximal sechs Monaten. Atemschutz - Prüfungen Filter- und Isoliergeräte mindestens vierteljährlich von fachkundigen Personen auf ordnungsgemäßen Zustand und Einhaltung der Schutzfunktion Dies gilt nicht für originalverpackte Filtergeräte (einschließlich Einwegfiltermasken)! Prüfung Einwegfiltermasken und original verpackte Filter: Kontrolle des Ablaufdatums Lagerbedingungen entspr. Herstellerangaben Unversehrtheit der Verpackung 16

17 16 Schutzkleidung Mechanische Gefahren inkl. Erfasstwerden durch bewegte Teile elektrische Gefahren inkl. elektrostatische Aufladung thermische Gefahren durch Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien, Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 starke Verunreinigungen ionisierende oder optische Strahlung Bissen oder sonstigen Verletzungen durch Tiere Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe, Witterung Arbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen und im Bereich innerbetrieblichen Fahrverkehrs Schutzkleidung Arbeitsplatzevaluierung Körperliche Belastung, Tragedauer pro Arbeitseinsatz, Anzahl der Arbeitseinsätze pro Arbeitsschicht, Länge von Pausen zwischen den Arbeitseinsätzen. 17

18 Übergangsrecht Anforderungen aus Spezialverordnungen (VEXAT, VOLV, VOPST, GKV ) bleiben unberührt und gelten neben der PSA-V Bestimmungen der BauV werden weitegehend aufgehoben, es gelten einige Spezialbestimmungen weiter Terminologie der BauV wird angepasst Anseilschutz PSA gegen Absturz Bestimmungen der AAV werden vollständig aufgehoben 18

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